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F-400/2021

F-400/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-16 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Eritreer, reiste am 22. Februar 2017 in die Schweiz ein und ersuchte hierzulande um Asyl. Mit Entscheid vom 4. November 2019 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau (geb. [...]) und seiner sechs Kinder (geb. [...]) zwecks Familienzusammenführung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). C. Ein DNA-Test bestätigte das Abstammungsverhältnis zwischen beiden Elternteilen und den Kindern (SEM act. 7), woraufhin das SEM der Familie am 16. November 2020 die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erteilte. Gleichzeitig wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Gültigkeitsdauer der Einreisebewilligungen vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin verlängert werden könne (SEM act. 12). D. Mit Schreiben vom 30. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder (SEM act. 13). Zum Nachweis der Mittellosigkeit reichte er die Abrechnung und das Budget der Sozialen Dienste der Gemeindeverwaltung M._______ sowie Kontoauszüge von August bis Oktober 2020 ein. E. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 ab (SEM act. 14). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Dezember 2020 und die Anweisung an das SEM, die Reisekosten seiner Angehörigen in der Höhe von Fr. 3'100.- zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, eine Privatperson habe ihm ein Darlehen in der Höhe der Flugkosten gewährt. Die Ausreise seiner Familie werde zurzeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert und sollte bereits am 2. Februar 2021 realisiert werden können. G. In der Folge reisten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Gesuche wurden am 25. Februar 2021 gutgeheissen. H. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Verfügung vom 9. Februar 2021 dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG statt (BVGer act. 3). I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Darlehensvertrags zu den Akten (BVGer act. 5). K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 6. April 2021 an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer act. 7). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dazu führte er aus, die Vorinstanz sei auf seine Begründung zur Mittellosigkeit seiner Familienangehörigen nicht eingegangen. Das Gesuch um Kostenübernahme sei abgelehnt worden, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt mittels Ergänzungsfragen umfassend abzuklären, anstatt pauschal davon auszugehen, dass aufgrund der Möglichkeit der Finanzierung seiner Flucht entsprechende Mittel auch aktuell vorhanden seien (Beschwerde Ziff. 60).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Die Untersuchungsmaxime wird insoweit durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 30 Rz. 7). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schliesslich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

E. 3.3 Aufgrund der dem SEM vorliegenden Unterlagen war es durchaus in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen. In diesem Sinne erwog es im Wesentlichen in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020, gestützt auf die Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, mit Hilfe von Drittpersonen für seine eigene Ausreise finanziell aufzukommen. Weiter verwies es auf die nicht weiter belegten fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten durch nahe Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers. Daran würden auch die mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (recte: 30. November 2020; Eingang beim SEM am 1. Dezember 2020) gemachten Ausführungen nichts ändern. Diese Angaben wertete das SEM als unbelegte Behauptungen. Damit hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schliesslich knapp, aber dennoch hinreichend dargetan, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung des Gesuchs geführt haben (nicht belegte fehlende Finanzierungsmöglichkeiten). Es war ihm zudem möglich, dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Nicht verpflichtet war das SEM überdies, dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich dieser dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.

E. 4.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird.

E. 4.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]).

E. 4.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf das Vorliegen qualifizierter Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens.

E. 5.2 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten im Wesentlichen deshalb ab, da die fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten durch nahe Verwandte oder Bekannte nicht weiter belegt seien (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch den Bund - wie nachfolgend aufgezeigt - aus anderen Gründen nicht erfüllt sind.

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde erstmalig ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, eine Person zu finden, welche ihm ein Darlehen in der Höhe der Flugkosten von Fr. 3'100.- gewähre. Allerdings müsse er den Betrag gemäss Darlehensvertrag bis spätestens Ende September 2021 zurückerstatten (Ziff. 25). In der Folge reisten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder am 2. Februar 2021 in die Schweiz ein (vgl. Asylakten 1087296 8/9). Die Familie ist damit wieder vereint, womit es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Vorbringen bezüglich Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 8 EMRK einzugehen.

E. 5.4 Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über den ihm gutgeschriebenen Darlehensbetrag von Fr. 3'100.- einreichte (bspw. Kontoauszug) sowie der Nachweis der effektiv bezahlten Flugkosten fehlt, liegt in casu auch keine Ausnahmesituation vor, die es rechtfertigen würde, die Kosten der bereits erfolgten Einreise zu übernehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder hielten sich seit dem Jahr 2018 nicht mehr in Eritrea auf, sondern lebten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Äthiopien. Die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zu ihrer Lage an ihrem Wohnort Addis Abeba (Ziff. 45) vermögen dabei keine akute Gefährdung darzulegen, zumal sie nicht substantiiert aufzeigen, unter welchen Umständen die Familie dort lebte und ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Nicht belegt ist zudem das Vorbringen, das Bankkonto der Ehefrau sei eingefroren worden. Aus der Rechtsmitteleingabe geht überdies hervor, dass die Familie in Äthiopien durch den Beschwerdeführer und zeitweise auch das UNHCR unterstützt wurde (Beschwerde Ziff. 19 und Ziff. 45; siehe auch «Refugee ID Card» des UNHCR der Familienmitglieder in Asylakten [...] 9 ff.). Nichts abgeleitet werden kann in diesem Zusammenhang aus den pauschalen Hinweisen auf ethnisches Profiling von Tigray; es komme zu Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, zudem würden Bankkonten eingefroren und Ausweise entzogen; auch eritreische Flüchtlinge in Addis Abeba seien betroffen (Beschwerde Ziff. 45). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der grösste Teil des Landes bisher von der in Tigray herrschenden Konfliktsituation und deren Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen gewesen ist (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 sowie E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3.5 m.H.). Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ist damit nicht zwingend gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-400/2021 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten für die Ehefrau Y._______ und die sechs Kinder A._______, B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Eritreer, reiste am 22. Februar 2017 in die Schweiz ein und ersuchte hierzulande um Asyl. Mit Entscheid vom 4. November 2019 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau (geb. [...]) und seiner sechs Kinder (geb. [...]) zwecks Familienzusammenführung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). C. Ein DNA-Test bestätigte das Abstammungsverhältnis zwischen beiden Elternteilen und den Kindern (SEM act. 7), woraufhin das SEM der Familie am 16. November 2020 die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erteilte. Gleichzeitig wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Gültigkeitsdauer der Einreisebewilligungen vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin verlängert werden könne (SEM act. 12). D. Mit Schreiben vom 30. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder (SEM act. 13). Zum Nachweis der Mittellosigkeit reichte er die Abrechnung und das Budget der Sozialen Dienste der Gemeindeverwaltung M._______ sowie Kontoauszüge von August bis Oktober 2020 ein. E. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 ab (SEM act. 14). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Dezember 2020 und die Anweisung an das SEM, die Reisekosten seiner Angehörigen in der Höhe von Fr. 3'100.- zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, eine Privatperson habe ihm ein Darlehen in der Höhe der Flugkosten gewährt. Die Ausreise seiner Familie werde zurzeit durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert und sollte bereits am 2. Februar 2021 realisiert werden können. G. In der Folge reisten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Gesuche wurden am 25. Februar 2021 gutgeheissen. H. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Verfügung vom 9. Februar 2021 dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG statt (BVGer act. 3). I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Darlehensvertrags zu den Akten (BVGer act. 5). K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 6. April 2021 an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer act. 7). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dazu führte er aus, die Vorinstanz sei auf seine Begründung zur Mittellosigkeit seiner Familienangehörigen nicht eingegangen. Das Gesuch um Kostenübernahme sei abgelehnt worden, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt mittels Ergänzungsfragen umfassend abzuklären, anstatt pauschal davon auszugehen, dass aufgrund der Möglichkeit der Finanzierung seiner Flucht entsprechende Mittel auch aktuell vorhanden seien (Beschwerde Ziff. 60). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Die Untersuchungsmaxime wird insoweit durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 30 Rz. 7). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schliesslich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.3 Aufgrund der dem SEM vorliegenden Unterlagen war es durchaus in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen. In diesem Sinne erwog es im Wesentlichen in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2020, gestützt auf die Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, mit Hilfe von Drittpersonen für seine eigene Ausreise finanziell aufzukommen. Weiter verwies es auf die nicht weiter belegten fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten durch nahe Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers. Daran würden auch die mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (recte: 30. November 2020; Eingang beim SEM am 1. Dezember 2020) gemachten Ausführungen nichts ändern. Diese Angaben wertete das SEM als unbelegte Behauptungen. Damit hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schliesslich knapp, aber dennoch hinreichend dargetan, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung des Gesuchs geführt haben (nicht belegte fehlende Finanzierungsmöglichkeiten). Es war ihm zudem möglich, dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Nicht verpflichtet war das SEM überdies, dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich dieser dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet. 4. 4.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird. 4.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]). 4.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf das Vorliegen qualifizierter Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens. 5.2 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten im Wesentlichen deshalb ab, da die fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten durch nahe Verwandte oder Bekannte nicht weiter belegt seien (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch den Bund - wie nachfolgend aufgezeigt - aus anderen Gründen nicht erfüllt sind. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde erstmalig ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, eine Person zu finden, welche ihm ein Darlehen in der Höhe der Flugkosten von Fr. 3'100.- gewähre. Allerdings müsse er den Betrag gemäss Darlehensvertrag bis spätestens Ende September 2021 zurückerstatten (Ziff. 25). In der Folge reisten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder am 2. Februar 2021 in die Schweiz ein (vgl. Asylakten 1087296 8/9). Die Familie ist damit wieder vereint, womit es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Vorbringen bezüglich Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 8 EMRK einzugehen. 5.4 Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über den ihm gutgeschriebenen Darlehensbetrag von Fr. 3'100.- einreichte (bspw. Kontoauszug) sowie der Nachweis der effektiv bezahlten Flugkosten fehlt, liegt in casu auch keine Ausnahmesituation vor, die es rechtfertigen würde, die Kosten der bereits erfolgten Einreise zu übernehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder hielten sich seit dem Jahr 2018 nicht mehr in Eritrea auf, sondern lebten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Äthiopien. Die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zu ihrer Lage an ihrem Wohnort Addis Abeba (Ziff. 45) vermögen dabei keine akute Gefährdung darzulegen, zumal sie nicht substantiiert aufzeigen, unter welchen Umständen die Familie dort lebte und ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Nicht belegt ist zudem das Vorbringen, das Bankkonto der Ehefrau sei eingefroren worden. Aus der Rechtsmitteleingabe geht überdies hervor, dass die Familie in Äthiopien durch den Beschwerdeführer und zeitweise auch das UNHCR unterstützt wurde (Beschwerde Ziff. 19 und Ziff. 45; siehe auch «Refugee ID Card» des UNHCR der Familienmitglieder in Asylakten [...] 9 ff.). Nichts abgeleitet werden kann in diesem Zusammenhang aus den pauschalen Hinweisen auf ethnisches Profiling von Tigray; es komme zu Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, zudem würden Bankkonten eingefroren und Ausweise entzogen; auch eritreische Flüchtlinge in Addis Abeba seien betroffen (Beschwerde Ziff. 45). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der grösste Teil des Landes bisher von der in Tigray herrschenden Konfliktsituation und deren Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen gewesen ist (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 sowie E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3.5 m.H.). Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ist damit nicht zwingend gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: