opencaselaw.ch

F-4582/2020

F-4582/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-06 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der eritreische Staatsangehörige A._______ (geboren 1973) ersuchte am 8. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz. Seine älteste Tochter G._______ (geboren 2001) stellte am 18. Mai 2018 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz, Asyldossier Beschwerdeführer [SEM-A-act.] 1 und 21). Mit Verfügung vom 22. August 2019 erkannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (SEM-A-act. 46). Gegenüber G._______ stellte die Vorinstanz gleichentags fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-A-act. 44). Eine von G._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4847/2019 vom 15. März 2021 ab. B. Am 20. September 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Ehefrau, B._______, sowie die Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Familienangehörige) (vgl. Akten der Vorinstanz, Familiennachzug [SEM-act.] 1). Die Vorinstanz bewilligte ihnen am 5. März 2020 die Einreise in die Schweiz (SEM-act. 9). C. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 31. März 2020, die Kosten für die Einreise seiner in (...), Äthiopien, wohnhaften Familienangehörigen in der Höhe von Fr. 3'590.- zu übernehmen. Zur Begründung gab er an, zurzeit Sozialhilfe zu erhalten und finanziell nicht in der Lage zu sein, diese Kosten zu tragen (vgl. SEM-act. 10). D. Am 26. Mai 2020 verlängerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung bis zum 3. September 2020 (SEM-act. 13). E. Auf Nachfrage der Vorinstanz hin erklärte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020, dass weder er selbst noch Verwandte über ausreichend finanzielle Mittel verfügten, um die Kosten für die Einreise seiner Familienangehörigen zu übernehmen. Die Aufnahme eines Darlehens sei ihm nicht möglich, weil er wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe. Der Eingabe legte er aufforderungsgemäss eine aktuelle Offerte der International Organization für Migration (IOM) für die Einreise der Familienangehörigen über Fr. 4'010.- bei (SEM-act. 16). F. Das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2020 ab. Sie führte dazu im Wesentlichen an, dass sich im privaten Umfeld des Beschwerdeführers durchaus die Möglichkeit finden liesse, die Reisekosten zu decken (SEM-act. 17). G. Am 9. September 2020 verlängerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung bis zum 10. Dezember 2020 (SEM-act. 19). H. Gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Reisekosten der Familienangehörigen in der Höhe von Fr. 4'010.- zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die Vorinstanz erstattete am 1. Oktober 2020 eine Vernehmlassung und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 6). K. Die Familienangehörigen reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 26. November 2020 erklärten sie, keine individuellen Asylgründe geltend machen zu wollen (Akten der Vorinstanz, Asyldossier Familienangehörige [SEM-B-act.] 10 ff. und 45). L. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass den Familienangehörigen die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zuerkannt werde, bezog sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl ein (vgl. SEM-B-act. 54). Der volljährigen C._______ erkannte sie am 9. Dezember 2020 ebenfalls die derivative Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihr Asyl. M. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020, die Reisekosten der Familienangehörigen von Fr. 4'010.- seien durch ein Darlehen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) finanziert worden. Er erhalte weiterhin Sozialhilfe. Die Rückzahlung des Betrages stelle für ihn und seine Familie eine grosse finanzielle Belastung dar, weshalb er an der Beschwerde festhalte. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens habe er für die Durchführung eines Gutachtens zur Abstammungsuntersuchung bereits ein Darlehen von Fr. 2'000.- erhalten, das er zurzeit in Raten zurückbezahle. Seiner Eingabe legte er Bestätigungen des SRK über die Gewährung eines Darlehens und über den Bezug von Sozialhilfe bei (vgl. BVGer-act. 9). N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 11). O. In einem am 30. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben merkte der Beschwerdeführer an, die effektiven Flugkosten seiner Familienangehörigen hätten sich nicht auf Fr. 4'010.-, sondern lediglich auf Fr. 2'360.- belaufen. Das Darlehen des SRK betrage deshalb Fr. 2'360.-. Auch die Rückzahlung dieses Betrages stelle jedoch eine grosse Belastung für seine Familie dar. Sodann reichte er eine vom 30. März 2021 datierte Darlehensbestätigung des SRK ein (BVGer-act. 15).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche auf dem Gebiet des Asyls die Übernahme von Einreisekosten zum Gegenstand haben (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) bewilligt wird.

E. 3.2 Der Entscheid betreffend Übernahme von Einreisekosten steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Vorinstanz (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 ff.; Urteile des BVGer F-1392/2021 vom 17. März 2022 E. 5.1; F-397/2021 vom 9. März 2022 E. 5.1). Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019]).

E. 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu übernehmen, wobei es die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschul-den musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3; F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 4.1 Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein. Zuvor lebten sie seit 2019 in einer Wohnung in (...) und wurden durch eine Beratungs- und Betreuungsperson unterstützt (vgl. SEM-act. 5). Ihren eigenen Angaben zufolge war ihre finanzielle Situation dort sehr schlecht. Eine akute Gefährdung der Familienangehörigen im Zeitpunkt vor der Einreise in die Schweiz wird vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten erkennbar (vgl. BVGer-act. 8 f.; ferner: Urteil des BVGer F-3480/2020 vom 31. Mai 2021 E. 5.2). Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass die Familienangehörigen am 26. November 2020 auf die Geltendmachung individueller Asylgründe verzichteten (SEM-B-act. 45). Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war somit nicht geboten (vgl. Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4).

E. 4.2 Das SRK bestätigte am 30. März 2021, dem Beschwerdeführer per 1. April 2020 ein Darlehen in der Höhe der effektiven Flugkosten von Fr. 2'360.- gewährt zu haben und führte aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber dem SRK nach wie vor rückerstattungspflichtig (BVGer-act. 9 und 15). Die genauen vertraglichen Konditionen dieser Rückzahlungsverpflichtung sind vorliegend jedoch nicht bekannt. Belege betreffend die Flugkosten und deren Begleichung reichte der Beschwerdeführer keine ein.

E. 4.3 Im Zeitpunkt der Einreise der Familienangehörigen bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (vgl. BVGer-act. 9). Den Nachweis, dass die Gewährung des Darlehens zu finanziell nicht tragbaren Bedingungen erfolgte, ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Inwieweit es ihm zumutbar ist, das Darlehen zurückzubezahlen kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, zumal kein Härtefall vorliegt, welcher die nachträgliche Übernahme der Flugkosten, respektive die Rückzahlung des Darlehens durch die Vorinstanz gebieten würde. Insbesondere musste der Beschwerdeführer das Darlehen nicht aufnehmen, um eine akute Gefährdung der Familienangehörigen unverzüglich abwenden zu können (vgl. oben E. 4.1; Urteile des BVGer F-1392/2021 E. 5.2; F-397/2021 E. 5.2; F-1429/2020 E. 5.2; F-2973/2015 vom 10. Januar 2018). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2016 in der Schweiz befindet, wobei ihm am 22. August 2019 Asyl gewährt wurde. Weshalb ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Begleichung des Darlehens des SRK nicht zumutbar sein soll, erschliesst sich vorliegend nicht (vgl. Art. 61 AsylG; Urteil des BVGer D-7729/2006 vom 26. Mai 2009 E. 4.2.3).

E. 4.4 Nach Einreise der Familienangehörigen können das Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK) sowie die Rechte des Kindes (vgl. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) nicht mehr als verletzt gelten (vgl. Urteil F-400/2021 E. 5.4). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Art. 92 Abs. 1 Asyl völkerrechtskonform auszulegen ist, kann deshalb unterbleiben.

E. 5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung blieb gänzlich unbegründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4582/2020 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten für die Ehefrau B._______ sowie die Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______. Sachverhalt: A. Der eritreische Staatsangehörige A._______ (geboren 1973) ersuchte am 8. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz. Seine älteste Tochter G._______ (geboren 2001) stellte am 18. Mai 2018 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz, Asyldossier Beschwerdeführer [SEM-A-act.] 1 und 21). Mit Verfügung vom 22. August 2019 erkannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (SEM-A-act. 46). Gegenüber G._______ stellte die Vorinstanz gleichentags fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-A-act. 44). Eine von G._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4847/2019 vom 15. März 2021 ab. B. Am 20. September 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Ehefrau, B._______, sowie die Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Familienangehörige) (vgl. Akten der Vorinstanz, Familiennachzug [SEM-act.] 1). Die Vorinstanz bewilligte ihnen am 5. März 2020 die Einreise in die Schweiz (SEM-act. 9). C. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 31. März 2020, die Kosten für die Einreise seiner in (...), Äthiopien, wohnhaften Familienangehörigen in der Höhe von Fr. 3'590.- zu übernehmen. Zur Begründung gab er an, zurzeit Sozialhilfe zu erhalten und finanziell nicht in der Lage zu sein, diese Kosten zu tragen (vgl. SEM-act. 10). D. Am 26. Mai 2020 verlängerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung bis zum 3. September 2020 (SEM-act. 13). E. Auf Nachfrage der Vorinstanz hin erklärte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020, dass weder er selbst noch Verwandte über ausreichend finanzielle Mittel verfügten, um die Kosten für die Einreise seiner Familienangehörigen zu übernehmen. Die Aufnahme eines Darlehens sei ihm nicht möglich, weil er wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe. Der Eingabe legte er aufforderungsgemäss eine aktuelle Offerte der International Organization für Migration (IOM) für die Einreise der Familienangehörigen über Fr. 4'010.- bei (SEM-act. 16). F. Das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2020 ab. Sie führte dazu im Wesentlichen an, dass sich im privaten Umfeld des Beschwerdeführers durchaus die Möglichkeit finden liesse, die Reisekosten zu decken (SEM-act. 17). G. Am 9. September 2020 verlängerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung bis zum 10. Dezember 2020 (SEM-act. 19). H. Gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Reisekosten der Familienangehörigen in der Höhe von Fr. 4'010.- zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die Vorinstanz erstattete am 1. Oktober 2020 eine Vernehmlassung und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 6). K. Die Familienangehörigen reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 26. November 2020 erklärten sie, keine individuellen Asylgründe geltend machen zu wollen (Akten der Vorinstanz, Asyldossier Familienangehörige [SEM-B-act.] 10 ff. und 45). L. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass den Familienangehörigen die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zuerkannt werde, bezog sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl ein (vgl. SEM-B-act. 54). Der volljährigen C._______ erkannte sie am 9. Dezember 2020 ebenfalls die derivative Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihr Asyl. M. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020, die Reisekosten der Familienangehörigen von Fr. 4'010.- seien durch ein Darlehen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) finanziert worden. Er erhalte weiterhin Sozialhilfe. Die Rückzahlung des Betrages stelle für ihn und seine Familie eine grosse finanzielle Belastung dar, weshalb er an der Beschwerde festhalte. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens habe er für die Durchführung eines Gutachtens zur Abstammungsuntersuchung bereits ein Darlehen von Fr. 2'000.- erhalten, das er zurzeit in Raten zurückbezahle. Seiner Eingabe legte er Bestätigungen des SRK über die Gewährung eines Darlehens und über den Bezug von Sozialhilfe bei (vgl. BVGer-act. 9). N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 11). O. In einem am 30. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben merkte der Beschwerdeführer an, die effektiven Flugkosten seiner Familienangehörigen hätten sich nicht auf Fr. 4'010.-, sondern lediglich auf Fr. 2'360.- belaufen. Das Darlehen des SRK betrage deshalb Fr. 2'360.-. Auch die Rückzahlung dieses Betrages stelle jedoch eine grosse Belastung für seine Familie dar. Sodann reichte er eine vom 30. März 2021 datierte Darlehensbestätigung des SRK ein (BVGer-act. 15). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche auf dem Gebiet des Asyls die Übernahme von Einreisekosten zum Gegenstand haben (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Der Entscheid betreffend Übernahme von Einreisekosten steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Vorinstanz (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 ff.; Urteile des BVGer F-1392/2021 vom 17. März 2022 E. 5.1; F-397/2021 vom 9. März 2022 E. 5.1). Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019]). 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu übernehmen, wobei es die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschul-den musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3; F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2; je m.w.H.). 4. 4.1 Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein. Zuvor lebten sie seit 2019 in einer Wohnung in (...) und wurden durch eine Beratungs- und Betreuungsperson unterstützt (vgl. SEM-act. 5). Ihren eigenen Angaben zufolge war ihre finanzielle Situation dort sehr schlecht. Eine akute Gefährdung der Familienangehörigen im Zeitpunkt vor der Einreise in die Schweiz wird vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten erkennbar (vgl. BVGer-act. 8 f.; ferner: Urteil des BVGer F-3480/2020 vom 31. Mai 2021 E. 5.2). Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass die Familienangehörigen am 26. November 2020 auf die Geltendmachung individueller Asylgründe verzichteten (SEM-B-act. 45). Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war somit nicht geboten (vgl. Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4). 4.2 Das SRK bestätigte am 30. März 2021, dem Beschwerdeführer per 1. April 2020 ein Darlehen in der Höhe der effektiven Flugkosten von Fr. 2'360.- gewährt zu haben und führte aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber dem SRK nach wie vor rückerstattungspflichtig (BVGer-act. 9 und 15). Die genauen vertraglichen Konditionen dieser Rückzahlungsverpflichtung sind vorliegend jedoch nicht bekannt. Belege betreffend die Flugkosten und deren Begleichung reichte der Beschwerdeführer keine ein. 4.3 Im Zeitpunkt der Einreise der Familienangehörigen bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (vgl. BVGer-act. 9). Den Nachweis, dass die Gewährung des Darlehens zu finanziell nicht tragbaren Bedingungen erfolgte, ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Inwieweit es ihm zumutbar ist, das Darlehen zurückzubezahlen kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, zumal kein Härtefall vorliegt, welcher die nachträgliche Übernahme der Flugkosten, respektive die Rückzahlung des Darlehens durch die Vorinstanz gebieten würde. Insbesondere musste der Beschwerdeführer das Darlehen nicht aufnehmen, um eine akute Gefährdung der Familienangehörigen unverzüglich abwenden zu können (vgl. oben E. 4.1; Urteile des BVGer F-1392/2021 E. 5.2; F-397/2021 E. 5.2; F-1429/2020 E. 5.2; F-2973/2015 vom 10. Januar 2018). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2016 in der Schweiz befindet, wobei ihm am 22. August 2019 Asyl gewährt wurde. Weshalb ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Begleichung des Darlehens des SRK nicht zumutbar sein soll, erschliesst sich vorliegend nicht (vgl. Art. 61 AsylG; Urteil des BVGer D-7729/2006 vom 26. Mai 2009 E. 4.2.3). 4.4 Nach Einreise der Familienangehörigen können das Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK) sowie die Rechte des Kindes (vgl. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) nicht mehr als verletzt gelten (vgl. Urteil F-400/2021 E. 5.4). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Art. 92 Abs. 1 Asyl völkerrechtskonform auszulegen ist, kann deshalb unterbleiben.

5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung blieb gänzlich unbegründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: