Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 8. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. II. B. Die Beschwerdeführerin eine aus C._______, D._______, stammende, der Ethnie der Tigrinya angehörende eritreische Staatsangehörige reiste am (...) Mai 2018 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 25. Mai 2018 fand ihre summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. August 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. C. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, ihr Vater, der Soldat gewesen sei, habe sich im Jahr 2015 unerlaubt von der Armee entfernt und halte sich derzeit als Asyl-suchender in der Schweiz auf. Nach seinem Weggang habe sich ihre Mutter bei den Grosseltern in F._______ versteckt, um nicht bei einer Razzia mitgenommen zu werden. Sie selber sei zusammen mit ihren jüngeren Geschwistern alleine zu Hause zurückgeblieben. Zweimal innerhalb von zwei Monaten seien Soldaten nachts zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach ihrem Vater gefragt und gedroht, sie mitzunehmen, falls dieser sich ihnen nicht stelle. Da sie befürchtet habe, beim nächsten Besuch der Soldaten festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe am (...). März 2015 zusammen mit zwei Freundinnen illegal zu Fuss die Grenze zu Äthiopien überquert. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und acht Monaten im Lager G._______ und von neun Monaten in H._______ sei sie über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie eines Schülerausweises ein. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung ihrer im Zentralen Migrationssystem erfassten Personalien (Geburtsdatum). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin sich mit der Änderung ihres Geburtsdatums einverstanden. E. Mit Verfügung vom 22. August 2019 (eröffnet am 23. August 2019) stellte das SEM fest die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Mit separater Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin fest und gewährte diesem Asyl. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2019 (Poststempel: 19. September 2019) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 derselben seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG zu benennen. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 5. November 2019 zeigte Rechtsanwältin Eliane Schmid ihre Mandatsübernahme an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwältin Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Zudem wurde ihr die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 19. November 2019 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdevorbringen. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. M. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess die Beschwerdeführerin die Fotografie einer Bestätigung der Registrierung ihrer Mutter und Geschwister in Äthiopien nachreichen. III. N. Ein vom Vater der Beschwerdeführerin am 20. September 2019 gestelltes Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Mutter (I._______) und der Geschwister J._______, K._______, L._______ und M._______ der Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Verfügung vom 5. März 2020 gutgeheissen und es wurde diesen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz bewilligt. O. Die genannten Personen reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag Asylgesuche. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 26. November 2020 erklärten sie ausdrücklich den Verzicht auf das Geltendmachen individueller Asylgründe. P. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (N [...]) stellte das SEM fest, dass I._______ sowie ihren Kindern K._______, L._______ und M._______ die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werde, bezog sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihrem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte Asyl ein. Q. Mit separater Verfügung gleichen Datums (N [...]) wurde auch die nach Einreichung des Familiennachzugsgesuchs volljährig gewordene Schwester der Beschwerdeführerin J._______ in gleicher Weise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe keine weiterführenden Angaben zu den Drohungen durch Militärangehörige im Zusammenhang mit der Desertion ihres Vaters gemacht. Da beide Eltern sich zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea auf-gehalten hätten und sie selber minderjährig und schulpflichtig gewesen sei, sei nicht anzunehmen, dass sie in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Ein gesteigertes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei nicht anzunehmen. Ihre Ausführungen würden darauf hindeuten, dass es diesen einzig darum gegangen sei, Informationen über den Verbleib ihres Vaters zu erhalten. Im Weiteren sei die blosse Befürchtung in unbestimmter Zukunft für den Militärdienst aufgeboten zu werden, praxisgemäss nicht als begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu qualifizieren. Eine allfällige Menschenrechtswidrigkeit des drohenden Einzugs in den Nationaldienst wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Gemäss einem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige alleine aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates zu rechnen hätten, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass vor Ihrer Ausreise ein Kontakt zu den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst bestanden hätte.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe aus, sie sei nunmehr im militärdienstpflichtigen Alter und würde deshalb im Falle einer Rückkehr bestraft und in den Militärdienst eingezogen. Da ihr Vater bereits desertiert sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, würde die Strafe besonders hart ausfallen. Sie habe durch die Drohungen der Soldaten aufgrund der Desertion ihres Vaters ernsthafte Nachteile erlitten. Der Umstand, dass ihr Vater inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, impliziere, dass er vom eritreischen Regime als politisch Oppositioneller und Verräter betrachtet werde. In Anbetracht der Gewalt-bereitschaft der eritreischen Behörden sei davon auszugehen, dass sie als Tochter eines Regimegegners mit asylrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen habe.
E. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 19. November 2019 wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihre Angaben in seinen Anhörungen bestätigt habe und insbesondere angegeben habe, dass seine Familie gesucht werde. Die Vorinstanz habe dessen Asyl-vorbringen nicht hinreichend gewürdigt. Ihr Vater habe sich, ebenso wie ihre Mutter, bereits vor ihrer Ausreise verstecken müssen. Die Nachteile, welche die Familie nach der Ausreise des Vaters erlitten habe, seien so gravierend gewesen, dass inzwischen auch die Mutter zusammen mit ihren übrigen Kindern das Land verlassen habe. Sie würden sich derzeit in Äthiopien aufhalten. Sie habe demnach in Eritrea keine nahen Familien-angehörigen mehr. Aus diesem Grund hätte sie eine ihr allenfalls zwischenzeitlich zugestellte Vorladung der Militärbehörden nicht zur Kenntnis nehmen können. Es sei ihr nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Mit der Argumentation, dass ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise keine relevanten Nachteile drohen würden, verkenne die Vorinstanz, dass in ihrem Falle aufgrund der Desertion und Ausreise ihres Vaters besondere Anknüpfungspunkte vorliegen würden, die sie als besonders missliebig erscheinen lassen würden. Das Risiko einer Reflexverfolgung von Familienangehörigen illegal ausgereister Personen werde auch durch aktuelle Berichte bestätigt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst geltend gemachten Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea gemäss ihren Angaben erst (...)-jährig, mithin noch nicht in einem Alter in dem mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend hat sie nicht vorgebracht, sie habe vor ihrer Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten oder Kontakte mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung gehabt. Die von ihr geschilderten Drohungen durch Soldaten, welche ihren Vater gesucht hätten, sind in Anbetracht ihres damals noch jugendlichen Alters nicht als konkrete Absicht einer Einberufung in den Militärdienst zu interpretieren. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass inzwischen ein Militärdienstaufgebot für sei ergangen sei, von dem sie aufgrund der Ausreise ihrer gesamten Familie nicht hätte Kenntnis nehmen können, ist rein spekulativ; es ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass diese Vermutung berechtigt sein könnte. Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin sich weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch aus diesem desertiert ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Behörden als Militärdienstverweigerin angesehen wird.
E. 5.3 Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion ihres Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sie gab zu Protokoll, vor ihrer Ausreise hätten Soldaten, die auf der Suche nach ihrem Vater gewesen seien, zweimal gedroht, sie mitzunehmen. Es handelt sich hierbei um Nachteile von geringer Intensität durch einzelne Behördenvertreter, die nicht darauf schliessen lassen, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein relevantes Verfolgungs-interesse an ihr hatte und ihr deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgungsmassnahmen wird auch dadurch relativiert, dass sie in ihrer Anhörung zu Protokoll gab, es würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nichts passieren (vgl. Protokoll Anhörung A34 S. 17 F160 f.), respektive im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls nur die Befürchtung einer Rekrutierung in den Militärdienst äusserte (a.a.O. S. 18). Auch ihr bei dieser Anhörung anwesender Vater, erwähnte auf die Frage, was die Folgen einer Rückkehr seiner Tochter nach Eritrea wäre, nur die zu erwartende Zwangsrekrutierung und gab darüber hinaus ausdrücklich an, dass sie nicht wegen etwas Anderem angeklagt werden würde (a.a.O. S. 17 F166).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-liebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 6.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Einerseits sind - wie vorstehend ausgeführt - keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe gegeben; andererseits sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Sie kann, da sie vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Altersausgereist ist, nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Zudem ist, wie erwähnt, auch nicht zu erwarten, dass ihr aufgrund des Profils ihres Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde (vgl. oben E. 5.3). Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 6.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. November 2019 sowie in der ergänzenden Eingabe vom 25. November 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 236.95 berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 8. November 2019 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 970.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4847/2019 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 8. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. II. B. Die Beschwerdeführerin eine aus C._______, D._______, stammende, der Ethnie der Tigrinya angehörende eritreische Staatsangehörige reiste am (...) Mai 2018 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 25. Mai 2018 fand ihre summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. August 2018 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. C. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, ihr Vater, der Soldat gewesen sei, habe sich im Jahr 2015 unerlaubt von der Armee entfernt und halte sich derzeit als Asyl-suchender in der Schweiz auf. Nach seinem Weggang habe sich ihre Mutter bei den Grosseltern in F._______ versteckt, um nicht bei einer Razzia mitgenommen zu werden. Sie selber sei zusammen mit ihren jüngeren Geschwistern alleine zu Hause zurückgeblieben. Zweimal innerhalb von zwei Monaten seien Soldaten nachts zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach ihrem Vater gefragt und gedroht, sie mitzunehmen, falls dieser sich ihnen nicht stelle. Da sie befürchtet habe, beim nächsten Besuch der Soldaten festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe am (...). März 2015 zusammen mit zwei Freundinnen illegal zu Fuss die Grenze zu Äthiopien überquert. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr und acht Monaten im Lager G._______ und von neun Monaten in H._______ sei sie über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie eines Schülerausweises ein. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung ihrer im Zentralen Migrationssystem erfassten Personalien (Geburtsdatum). Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin sich mit der Änderung ihres Geburtsdatums einverstanden. E. Mit Verfügung vom 22. August 2019 (eröffnet am 23. August 2019) stellte das SEM fest die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Mit separater Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin fest und gewährte diesem Asyl. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2019 (Poststempel: 19. September 2019) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 derselben seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG zu benennen. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 5. November 2019 zeigte Rechtsanwältin Eliane Schmid ihre Mandatsübernahme an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwältin Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Zudem wurde ihr die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 19. November 2019 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdevorbringen. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. M. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess die Beschwerdeführerin die Fotografie einer Bestätigung der Registrierung ihrer Mutter und Geschwister in Äthiopien nachreichen. III. N. Ein vom Vater der Beschwerdeführerin am 20. September 2019 gestelltes Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Mutter (I._______) und der Geschwister J._______, K._______, L._______ und M._______ der Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Verfügung vom 5. März 2020 gutgeheissen und es wurde diesen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz bewilligt. O. Die genannten Personen reisten am 5. November 2020 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag Asylgesuche. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 26. November 2020 erklärten sie ausdrücklich den Verzicht auf das Geltendmachen individueller Asylgründe. P. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (N [...]) stellte das SEM fest, dass I._______ sowie ihren Kindern K._______, L._______ und M._______ die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werde, bezog sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihrem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte Asyl ein. Q. Mit separater Verfügung gleichen Datums (N [...]) wurde auch die nach Einreichung des Familiennachzugsgesuchs volljährig gewordene Schwester der Beschwerdeführerin J._______ in gleicher Weise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe keine weiterführenden Angaben zu den Drohungen durch Militärangehörige im Zusammenhang mit der Desertion ihres Vaters gemacht. Da beide Eltern sich zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea auf-gehalten hätten und sie selber minderjährig und schulpflichtig gewesen sei, sei nicht anzunehmen, dass sie in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Ein gesteigertes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei nicht anzunehmen. Ihre Ausführungen würden darauf hindeuten, dass es diesen einzig darum gegangen sei, Informationen über den Verbleib ihres Vaters zu erhalten. Im Weiteren sei die blosse Befürchtung in unbestimmter Zukunft für den Militärdienst aufgeboten zu werden, praxisgemäss nicht als begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu qualifizieren. Eine allfällige Menschenrechtswidrigkeit des drohenden Einzugs in den Nationaldienst wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Gemäss einem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige alleine aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates zu rechnen hätten, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ihren Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass vor Ihrer Ausreise ein Kontakt zu den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst bestanden hätte. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe aus, sie sei nunmehr im militärdienstpflichtigen Alter und würde deshalb im Falle einer Rückkehr bestraft und in den Militärdienst eingezogen. Da ihr Vater bereits desertiert sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, würde die Strafe besonders hart ausfallen. Sie habe durch die Drohungen der Soldaten aufgrund der Desertion ihres Vaters ernsthafte Nachteile erlitten. Der Umstand, dass ihr Vater inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, impliziere, dass er vom eritreischen Regime als politisch Oppositioneller und Verräter betrachtet werde. In Anbetracht der Gewalt-bereitschaft der eritreischen Behörden sei davon auszugehen, dass sie als Tochter eines Regimegegners mit asylrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen habe. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 19. November 2019 wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihre Angaben in seinen Anhörungen bestätigt habe und insbesondere angegeben habe, dass seine Familie gesucht werde. Die Vorinstanz habe dessen Asyl-vorbringen nicht hinreichend gewürdigt. Ihr Vater habe sich, ebenso wie ihre Mutter, bereits vor ihrer Ausreise verstecken müssen. Die Nachteile, welche die Familie nach der Ausreise des Vaters erlitten habe, seien so gravierend gewesen, dass inzwischen auch die Mutter zusammen mit ihren übrigen Kindern das Land verlassen habe. Sie würden sich derzeit in Äthiopien aufhalten. Sie habe demnach in Eritrea keine nahen Familien-angehörigen mehr. Aus diesem Grund hätte sie eine ihr allenfalls zwischenzeitlich zugestellte Vorladung der Militärbehörden nicht zur Kenntnis nehmen können. Es sei ihr nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Mit der Argumentation, dass ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise keine relevanten Nachteile drohen würden, verkenne die Vorinstanz, dass in ihrem Falle aufgrund der Desertion und Ausreise ihres Vaters besondere Anknüpfungspunkte vorliegen würden, die sie als besonders missliebig erscheinen lassen würden. Das Risiko einer Reflexverfolgung von Familienangehörigen illegal ausgereister Personen werde auch durch aktuelle Berichte bestätigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst geltend gemachten Furcht vor Verfolgung ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea gemäss ihren Angaben erst (...)-jährig, mithin noch nicht in einem Alter in dem mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend hat sie nicht vorgebracht, sie habe vor ihrer Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten oder Kontakte mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung gehabt. Die von ihr geschilderten Drohungen durch Soldaten, welche ihren Vater gesucht hätten, sind in Anbetracht ihres damals noch jugendlichen Alters nicht als konkrete Absicht einer Einberufung in den Militärdienst zu interpretieren. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass inzwischen ein Militärdienstaufgebot für sei ergangen sei, von dem sie aufgrund der Ausreise ihrer gesamten Familie nicht hätte Kenntnis nehmen können, ist rein spekulativ; es ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass diese Vermutung berechtigt sein könnte. Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin sich weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch aus diesem desertiert ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Behörden als Militärdienstverweigerin angesehen wird. 5.3 Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion ihres Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sie gab zu Protokoll, vor ihrer Ausreise hätten Soldaten, die auf der Suche nach ihrem Vater gewesen seien, zweimal gedroht, sie mitzunehmen. Es handelt sich hierbei um Nachteile von geringer Intensität durch einzelne Behördenvertreter, die nicht darauf schliessen lassen, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein relevantes Verfolgungs-interesse an ihr hatte und ihr deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgungsmassnahmen wird auch dadurch relativiert, dass sie in ihrer Anhörung zu Protokoll gab, es würde ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nichts passieren (vgl. Protokoll Anhörung A34 S. 17 F160 f.), respektive im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls nur die Befürchtung einer Rekrutierung in den Militärdienst äusserte (a.a.O. S. 18). Auch ihr bei dieser Anhörung anwesender Vater, erwähnte auf die Frage, was die Folgen einer Rückkehr seiner Tochter nach Eritrea wäre, nur die zu erwartende Zwangsrekrutierung und gab darüber hinaus ausdrücklich an, dass sie nicht wegen etwas Anderem angeklagt werden würde (a.a.O. S. 17 F166). 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.3 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-liebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Einerseits sind - wie vorstehend ausgeführt - keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe gegeben; andererseits sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Sie kann, da sie vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Altersausgereist ist, nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Zudem ist, wie erwähnt, auch nicht zu erwarten, dass ihr aufgrund des Profils ihres Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde (vgl. oben E. 5.3). Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Mit der Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. November 2019 sowie in der ergänzenden Eingabe vom 25. November 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 236.95 berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 8. November 2019 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 970.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain