Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth- nie, ersuchte am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 28. Juni 2016 zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP) und am
5. September 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, aus B._______, Zoba C._______, zu stammen und die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen zu haben. Anschliessend habe er ein zweijähriges Studium am D._______- College absolviert und danach noch ein Jahr bei der D._______ auf der Insel E._______ Militärdienst leisten müssen. Als er am 5. Juni 2015 seine Ausbildung abgeschlossen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Au- gust 2015 wieder in die D._______ einrücken müsse. Dies habe er aber nicht gewollt und sei daher nach seinem Urlaub nicht zu seiner Einheit zu- rückgekehrt, sondern sei zu Hause bei seiner Mutter geblieben. Im Sep- tember 2015 sei er von drei Personen in Zivil abgeholt und in das Gefäng- nis F._______ gebracht worden, wo er während rund zwei Monaten unter harten Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Eines Abends beim Toiletten- gang sei ihm die Flucht geglückt und er habe sich nach G._______ zu ei- nem Verwandten begeben, und sei von dort nach H._______ gelangt. Am
15. Dezember 2015 sei er in den Sudan gereist, über Ägypten nach Italien gekommen und von dort am 7. Juni 2016 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er vier Semesterzeugnisse des «College of D._______ (…) » für die Jahre 2012–2014 ein. A.b Mit Verfügung vom 19. November 2018 – eröffnet am 24. November 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. Juni 2016 ab und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegwei- sungsvollzug aus der Schweiz. A.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbar- keit beziehungsweise die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie einer Vorladung vom 22. De- zember 2015 ein, die seine Mutter von den eritreischen Behörden im De- zember 2015 erhalten habe.
E-5827/2020 Seite 3 A.d Mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Be- schwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 verspätet eingereicht worden sei. B. B.a Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-7445/2018 und führte zur Begründung aus, dass er die Beschwerde per Fax am 24. De- zember 2018 bei der Vorinstanz eingereicht habe und daher nach Art. 21 Abs. 2 VwVG die Beschwerdefrist eingehalten worden sei, unbeachtlich der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde. B.b Mit Urteil E-1688/2019 vom 26. April 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom
8. April 2019 gut, hob das Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnum- mer (E-7474/2018) wieder auf. B.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 wurde unter anderem der Beschwerdeführer aufgefordert, die als Kopie eingereichte Vorladung vom
22. Dezember 2015 im Original nachzureichen. Dieser Aufforderung ist er mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nachgekommen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert, welche diese am
11. November 2019 einreichte. B.e Mit Replik vom 2. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Dokumente aus, dass er mittlerweile Vater gewor- den sei und ein Antrag auf Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein- gereicht worden sei, wobei die Kindsmutter, I._______, Eritreerin sei und über eine F-Bewilligung verfüge. Er und die Kindsmutter seien darum be- müht, in der Schweiz zu heiraten. Unter Verweis auf Art. 44 AsylG (SR 142.31) und Art. 8 EMRK sei darauf hinzuweisen, dass er nicht von seiner in der Schweiz lebenden Familie getrennt werden könne. B.f Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde die Vorinstanz zu ei- ner erneuten Vernehmlassung unter Berücksichtigung der neuen familiä- ren Umstände eingeladen.
E-5827/2020 Seite 4 B.g Gemäss Mitteilung des Migrationsamts J._______ vom 13. Mai 2020 haben der Beschwerdeführer und I._______ am 7. Mai 2020 die Ehe ge- schlossen. B.h Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am
29. Juli 2020 die Verfügung vom 19. November 2018 wiedererwägungs- weise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (Art. 58 VwVG). B.i Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdever- fahren E-7474/2018 mit Entscheid vom 17. August 2020 als gegenstands- los geworden ab. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 – eröffnet am 23. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer nicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Ge- währung von Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung (Datum fehlt) nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 nahm die Vorinstanz mit ergän- zenden Bemerkungen zur Beschwerde Stellung.
E-5827/2020 Seite 5 H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 2. Februar 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. I. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht
E-5827/2020 Seite 6 mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Rich- terin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. So werde zwar nicht in Frage gestellt, dass er in K._______ gewesen sei und ein zweijähriges Studium am D._______-College absol- viert habe, zumal er entsprechende Unterlagen das Studium betreffend habe einreichen können. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er nach dem Studium für ein weiteres Jahr bei der D._______ als Wachperson ge- arbeitet habe. Hingegen seien die Vorbringen nach der Dienstzeit in Zwei- fel zu ziehen. Er habe insbesondere die geltend gemachte Festnahme, die
E-5827/2020 Seite 7 zweimonatige Haft und die anschliessende Flucht nicht glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien äusserst vage und in- different ausgefallen. Obwohl er, nachdem er am Ende seines Urlaubs nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei, jederzeit damit hätte rechnen müssen, aufgegriffen und bestraft zu werden, habe er diese Zwangslage nicht zu schildern vermocht. Zudem habe er einerseits ausge- führt, seiner Mutter zu Hause geholfen zu haben, andererseits, sich ver- steckt gehalten zu haben, um jederzeit flüchten zu können. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass er sich, obwohl er mit einer Suche nach ihm habe rechnen müssen, an seinem Wohnort aufgehalten habe. Im Weiteren hätten sich seine Schilderungen zur Haft auf stereotype und allgemein ge- haltene Aussagen beschränkt und keine persönliche Betroffenheit erken- nen lassen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er während zwei Monaten unter grauenvollen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Inhaftierung einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hätte, was sich auch bei den Schilderungen zeigen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weswegen nicht davon aus- zugehen sei, dass seine Aussagen auf persönlich Erlebtem basieren wür- den. Auch die vorgebrachte Flucht aus dem Gefängnis habe er realitätsfern und stereotyp geschildert, und selbst auf Nachfrage bloss unsubstantiierte Angaben gemacht. Seine Beschreibung mithilfe eines Skizzenblatts lasse wiederum jeglichen persönlichen Bezug zu den Geschehnissen vermissen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass nur ein einziger Soldat die Insassen bewacht haben soll. Insgesamt habe er die Inhaftierung und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft machen können. Es sei mithin davon auszugehen, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen wor- den sei. Auch sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea nicht davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert würde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz für die Ablehnung seines Asylgesuchs dieselbe Begründung an- geführt habe wie bereits bei der zuvor aufgehobenen Verfügung vom
19. November 2018. Die im Beschwerdeverfahren E-7474/2018 einge- brachten Erwägungen und Argumente seien nicht in den vorliegenden Ent- scheid eingeflossen. Mit Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Dezember 2018 und der Replik vom 2. Dezember 2019 sei darauf hinzuweisen, dass er am Ende der Anhörung den Befrager ausdrücklich gefragt habe, ob noch Unklarheiten bestehen würden. Es sei nicht nach-
E-5827/2020 Seite 8 vollziehbar, wieso ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Vo- rinstanz komme seinen Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben würden, nicht nach. Es wäre am SEM gewesen, aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens weitere Abklärungen zu treffen und bei Unklarheiten bei ihm nachzufragen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die vom Beschwer- deführer eingereichte Vorladung nichts an der festgestellten Unglaubhaf- tigkeit hinsichtlich Haft und Flucht zu ändern vermöge. Zum einen hätten solche Dokumente bloss einen geringen Beweiswert, da sie leicht gefälscht und käuflich erworben werden könnten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorladung in der BzP und der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe und diese erst drei Jahre nach seiner Asyl- gesuchsstellung eingereicht habe. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern, mit denen er in Kontakt stehe, ihn nicht über den Erhalt dieser Vorladung beziehungsweise die angebliche Suche nach ihm unter- richtet hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids danach gefragt, überzeuge nicht. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die sei- tens der heimatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass seine El- tern die Vorladung drei Jahre lang aufbewahrt hätten, wenn sie nicht davon ausgegangen wären, dass diese für ihren Sohn von Belang sein könnte.
E. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der blosse Hin- weis des SEM auf die leichte Fälschbarkeit von Dokumenten nicht bedeute, dass es sich bei der von ihm eingereichten Vorladung tatsächlich um eine Fälschung handle. Es sei von der Echtheit des Dokuments auszugehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter lediglich froh ge- wesen sei, nach seiner Flucht von ihm zu hören und die erhaltene Vorla- dung ihm gegenüber nicht erwähnt habe, weil sie diese für belanglos er- achtet habe. Er sei ausserdem vom SEM nicht explizit nach einer Vorla- dung gefragt worden; wäre dies der Fall gewesen, hätte er sich sicherlich diesbezüglich gleich bei seiner Mutter erkundigt. Die Vorladung sei schliesslich nur ein Aspekt der gesamten Glaubhaftigkeitsprüfung.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Umstand, dass die Vorinstanz der an- gefochtenen Verfügung im Grundsatz dieselbe Begründung zugrunde ge- legt hat wie im Entscheid vom 19. November 2018, nichts auszusetzen ist. Die Verfügung vom 19. November 2018 wurde wiedererwägungsweise
E-5827/2020 Seite 9 aufgehoben, weil sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers geän- dert hatte und eine Prüfung des Einbezugs in das Asyl und die Flüchtlings- eigenschaft seiner Ehefrau angezeigt war. Eine erneute Beurteilung der materiellen Fluchtgründe oder gar eine erneute Anhörung des Beschwer- deführers war hingegen nicht notwendig, so dass die damalige Begrün- dung für den ablehnenden Entscheid durchaus noch Geltung haben kann. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht zu den im Beschwerdeverfahren E-7474/2018 eingebrachten Argu- menten geäussert, kann festgehalten werden, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. November 2019 zu den Beschwerdevorbrin- gen Stellung genommen hat. Es erscheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig, dass das SEM die damals getroffene Einschätzung wiederholt, zu- mal auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde bloss pauschal auf seine früheren Eingaben verweist, ohne diese inhaltlich erneut zu substan- tiieren.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden kön- nen.
E. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers zum 12. Schuljahr in Sawa und dem zweijährigen Studium am D._______-College als glaubhaft erachtet werden. Auch aufgrund der ein- gereichten Beweismittel (Semesterzeugnisse des «College of D._______ (…) » der Jahre 2012–2014) ist mithin davon auszugehen, dass er in sei- nem Heimatstaat im zivilen Nationaldienst gewesen ist. Ebenfalls erscheint unter den Gesamtumständen glaubhaft, dass er nach seinem Studium während eines Jahres Wachdienst bei der D._______ geleistet hat. Dies wird auch vom SEM nicht in Zweifel gezogen (s. Verfügung S. 3).
E. 5.2.2 Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung ist es dem Beschwerdefüh- rer aber auch gelungen, sowohl seine Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2015 und seine Inhaftierung als auch seine illegale Ausreise unmit- telbar danach glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen sind in den für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Aspekten weitgehend substanziiert ausgefallen und zeichnen sich durch zahlreiche Realkennzeichen und per- sönliche Eindrücke aus. Insbesondere ist in keiner Hinsicht eine Verände- rung in seiner Erzählweise auszumachen; er äussert seine Vorbringen an der Anhörung zu sämtlichen Lebensabschnitten in klarer, substanziierter und authentischer Weise, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass das SEM
E-5827/2020 Seite 10 zwar den ersten Sachverhaltsabschnitt für glaubhaft erachtete, die Inhaf- tierung, Desertion und Flucht hingegen nicht.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar ausführen können, wieso er nach der Vereidigung am 5. Juni 2015 über den Entscheid, im August 2015 erneut einen militärischen Kurs absolvieren zu müssen, frustriert und enttäuscht gewesen sei (act. A19/18 F43 ff.). Ebenfalls erscheint es nicht abwegig, dass er danach zu seiner Mutter nach Hause gereist und auch nach seinem Urlaub, als er den Kurs hätte beginnen sollen, dort geblieben sei. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass er sich der Gefahr durchaus bewusst gewesen sei, er sich gleichzeitig aber auch hilflos ge- fühlt und keine Alternative gesehen habe. Seine damalige Zwangslage wird durch die Schilderung seines Gemütszustandes verständlich gemacht. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sind seine diesbezüglichen Aussagen mithin nicht vage und indifferent ausgefallen. Ebenso wenig ist, wie dies offenbar das SEM erachtet, ein Widerspruch dahingehend zu er- achten, dass er zu Hause seiner Mutter geholfen habe und gleichzeitig sich bei einer allfälligen Razzia hätte verstecken wollen. Seine substantiierte und anschauliche Erzählweise zeigt sich des Weiteren auch in seinen Aus- führungen zur Inhaftierung und der zweimonatigen Haftzeit. Er schilderte beispielsweise frei und detailliert – und bei Weitem nicht stereotypisch –, wie sie sich die Zeit mit fernsehen vertrieben hätten, dass es oft Streit ums Essen gegeben habe oder dass die Einforderung medizinischer Versor- gung schwierig gewesen sei (s. act. A19/18 F58 ff.). Er vermochte alle (Nach)Fragen des Sachbearbeiters befriedigend zu beantworten und zeichnete zur besseren Veranschaulichung gar die Haftanlage auf. Auch in Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis kann dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe stereotype und nicht anschauliche Angaben gemacht, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat er die Planung und Umsetzung der Flucht substanti- iert und anhand der angefertigten Skizze nachvollziehbar schildern können (act. A19/18 F66 ff.). In Anbetracht der erlittenen Inhaftierung und Flucht sowie der zweijährigen Zeitspanne, die zwischen dem Erlebten und der Anhörung vergangen ist, erfüllen seine Ausführungen durchaus die Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung. Es sind weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Widersprüche in seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung ersichtlich.
E. 5.2.4 In Bezug auf die Vorladung ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Mutter nach seiner Flucht nach einem solchen Dokument hätte erkundigen sollen und die Einreichung des Beweismittels im vorinstanzlichen Verfahren zumutbar gewesen wäre.
E-5827/2020 Seite 11 Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Dokument aus den von der Vorinstanz genannten Gründen um eine Fäl- schung handeln könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten, auch ohne das zusätzliche Beweismittel in Form der Vorladung, gelungen ist, eine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenz- urteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem erit- reischen Nationaldienst auseinandergesetzt (vgl. zum nachfolgenden Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des mi- litärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Mög- lichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vor- liegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenz- urteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlas- sung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlas- sung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren könne ohne Weiteres üb- lich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea – National service, exit and return, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_EASO _COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 11.01.2022; vgl. auch das Urteil des BVGer E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 5.3.5 f.). Der Beschwerdeführer hat im Alter von (…) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er ge- mäss seinen Angaben, nach Absolvierung des zweijährigen Studiums, erst ein Jahr im Nationaldienst gedient, womit eine Dienstentlassung äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre. Ebenfalls erscheint es kaum denkbar, dass die eritreischen Behörden den gesunden und offenbar intelligenten Beschwerdeführer, der das College besuchte und im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgebildet wurde, mithin von staatlicher Seite viel in ihn
E-5827/2020 Seite 12 investiert worden sein dürfte, nach bloss einem Jahr Dienst entlassen wür- den. Bei dieser Sachlage erscheint es daher nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer noch nicht aus dem Dienst entlassen worden ist.
E. 5.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaf- tigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise spre- chen, zum Schluss, dass insgesamt die positiven Elemente überwiegen. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.
E. 6 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag.
E. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande- ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge- setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem- nach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4847/2019 vom 15. März 2021 E. 5.1; E-3852/2018 vom 28. Dezember 2021 E. 5.3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; statt vieler Urteil des BVGer E-5554/2018 vom 6. April 2021 E. 6 und 7). Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines
E-5827/2020 Seite 13 Marschbefehls). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
E. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei- nen als glaubhaft zu erachtenden Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 im Nationaldienst tätig gewesen ist, zunächst während zwei Jahren im Studium, danach während eines Jahres als Wachmann. Er ist sodann ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden aus seinem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt, wurde aufgrund dessen inhaf- tiert und war zwei Monate lang unter harten Bedingungen in Haft. Nachdem er aus dieser fliehen konnte, ist er im Dezember 2015 illegal aus Eritrea ausgereist (s.o. E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersicht- lich. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigen- schaft.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist originär als Flüchtling anzuerkennen. Vorlie- gend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersicht- lich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
E-5827/2020 Seite 14 VwVG). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwer- deführer für das vorliegende Verfahren pauschal Fr. 900.– (inklusive Aus- lagen) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5827/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die originäre Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5827/2020 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder,Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 28. Juni 2016 zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 5. September 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, aus B._______, Zoba C._______, zu stammen und die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen zu haben. Anschliessend habe er ein zweijähriges Studium am D._______-College absolviert und danach noch ein Jahr bei der D._______ auf der Insel E._______ Militärdienst leisten müssen. Als er am 5. Juni 2015 seine Ausbildung abgeschlossen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er im August 2015 wieder in die D._______ einrücken müsse. Dies habe er aber nicht gewollt und sei daher nach seinem Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern sei zu Hause bei seiner Mutter geblieben. Im September 2015 sei er von drei Personen in Zivil abgeholt und in das Gefängnis F._______ gebracht worden, wo er während rund zwei Monaten unter harten Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Eines Abends beim Toilettengang sei ihm die Flucht geglückt und er habe sich nach G._______ zu einem Verwandten begeben, und sei von dort nach H._______ gelangt. Am 15. Dezember 2015 sei er in den Sudan gereist, über Ägypten nach Italien gekommen und von dort am 7. Juni 2016 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er vier Semesterzeugnisse des «College of D._______ (...) » für die Jahre 2012-2014 ein. A.b Mit Verfügung vom 19. November 2018 - eröffnet am 24. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ab und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. A.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie einer Vorladung vom 22. Dezember 2015 ein, die seine Mutter von den eritreischen Behörden im Dezember 2015 erhalten habe. A.d Mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 verspätet eingereicht worden sei. B. B.a Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-7445/2018 und führte zur Begründung aus, dass er die Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 bei der Vorinstanz eingereicht habe und daher nach Art. 21 Abs. 2 VwVG die Beschwerdefrist eingehalten worden sei, unbeachtlich der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde. B.b Mit Urteil E-1688/2019 vom 26. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 8. April 2019 gut, hob das Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer (E-7474/2018) wieder auf. B.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 wurde unter anderem der Beschwerdeführer aufgefordert, die als Kopie eingereichte Vorladung vom 22. Dezember 2015 im Original nachzureichen. Dieser Aufforderung ist er mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nachgekommen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert, welche diese am 11. November 2019 einreichte. B.e Mit Replik vom 2. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Dokumente aus, dass er mittlerweile Vater geworden sei und ein Antrag auf Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht worden sei, wobei die Kindsmutter, I._______, Eritreerin sei und über eine F-Bewilligung verfüge. Er und die Kindsmutter seien darum bemüht, in der Schweiz zu heiraten. Unter Verweis auf Art. 44 AsylG (SR 142.31) und Art. 8 EMRK sei darauf hinzuweisen, dass er nicht von seiner in der Schweiz lebenden Familie getrennt werden könne. B.f Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde die Vorinstanz zu einer erneuten Vernehmlassung unter Berücksichtigung der neuen familiären Umstände eingeladen. B.g Gemäss Mitteilung des Migrationsamts J._______ vom 13. Mai 2020 haben der Beschwerdeführer und I._______ am 7. Mai 2020 die Ehe geschlossen. B.h Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 29. Juli 2020 die Verfügung vom 19. November 2018 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (Art. 58 VwVG). B.i Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren E-7474/2018 mit Entscheid vom 17. August 2020 als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 - eröffnet am 23. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer nicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung von Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung (Datum fehlt) nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 nahm die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde Stellung. H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. I. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Richterin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. So werde zwar nicht in Frage gestellt, dass er in K._______ gewesen sei und ein zweijähriges Studium am D._______-College absolviert habe, zumal er entsprechende Unterlagen das Studium betreffend habe einreichen können. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er nach dem Studium für ein weiteres Jahr bei der D._______ als Wachperson gearbeitet habe. Hingegen seien die Vorbringen nach der Dienstzeit in Zweifel zu ziehen. Er habe insbesondere die geltend gemachte Festnahme, die zweimonatige Haft und die anschliessende Flucht nicht glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien äusserst vage und indifferent ausgefallen. Obwohl er, nachdem er am Ende seines Urlaubs nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei, jederzeit damit hätte rechnen müssen, aufgegriffen und bestraft zu werden, habe er diese Zwangslage nicht zu schildern vermocht. Zudem habe er einerseits ausgeführt, seiner Mutter zu Hause geholfen zu haben, andererseits, sich versteckt gehalten zu haben, um jederzeit flüchten zu können. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass er sich, obwohl er mit einer Suche nach ihm habe rechnen müssen, an seinem Wohnort aufgehalten habe. Im Weiteren hätten sich seine Schilderungen zur Haft auf stereotype und allgemein gehaltene Aussagen beschränkt und keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er während zwei Monaten unter grauenvollen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Inhaftierung einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hätte, was sich auch bei den Schilderungen zeigen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass seine Aussagen auf persönlich Erlebtem basieren würden. Auch die vorgebrachte Flucht aus dem Gefängnis habe er realitätsfern und stereotyp geschildert, und selbst auf Nachfrage bloss unsubstantiierte Angaben gemacht. Seine Beschreibung mithilfe eines Skizzenblatts lasse wiederum jeglichen persönlichen Bezug zu den Geschehnissen vermissen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass nur ein einziger Soldat die Insassen bewacht haben soll. Insgesamt habe er die Inhaftierung und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft machen können. Es sei mithin davon auszugehen, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Auch sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert würde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz für die Ablehnung seines Asylgesuchs dieselbe Begründung angeführt habe wie bereits bei der zuvor aufgehobenen Verfügung vom 19. November 2018. Die im Beschwerdeverfahren E-7474/2018 eingebrachten Erwägungen und Argumente seien nicht in den vorliegenden Entscheid eingeflossen. Mit Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Dezember 2018 und der Replik vom 2. Dezember 2019 sei darauf hinzuweisen, dass er am Ende der Anhörung den Befrager ausdrücklich gefragt habe, ob noch Unklarheiten bestehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die Vorinstanz komme seinen Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben würden, nicht nach. Es wäre am SEM gewesen, aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens weitere Abklärungen zu treffen und bei Unklarheiten bei ihm nachzufragen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung nichts an der festgestellten Unglaubhaftigkeit hinsichtlich Haft und Flucht zu ändern vermöge. Zum einen hätten solche Dokumente bloss einen geringen Beweiswert, da sie leicht gefälscht und käuflich erworben werden könnten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorladung in der BzP und der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe und diese erst drei Jahre nach seiner Asylgesuchsstellung eingereicht habe. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern, mit denen er in Kontakt stehe, ihn nicht über den Erhalt dieser Vorladung beziehungsweise die angebliche Suche nach ihm unterrichtet hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids danach gefragt, überzeuge nicht. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die seitens der heimatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass seine Eltern die Vorladung drei Jahre lang aufbewahrt hätten, wenn sie nicht davon ausgegangen wären, dass diese für ihren Sohn von Belang sein könnte. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der blosse Hinweis des SEM auf die leichte Fälschbarkeit von Dokumenten nicht bedeute, dass es sich bei der von ihm eingereichten Vorladung tatsächlich um eine Fälschung handle. Es sei von der Echtheit des Dokuments auszugehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter lediglich froh gewesen sei, nach seiner Flucht von ihm zu hören und die erhaltene Vorladung ihm gegenüber nicht erwähnt habe, weil sie diese für belanglos erachtet habe. Er sei ausserdem vom SEM nicht explizit nach einer Vorladung gefragt worden; wäre dies der Fall gewesen, hätte er sich sicherlich diesbezüglich gleich bei seiner Mutter erkundigt. Die Vorladung sei schliesslich nur ein Aspekt der gesamten Glaubhaftigkeitsprüfung. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Umstand, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung im Grundsatz dieselbe Begründung zugrunde gelegt hat wie im Entscheid vom 19. November 2018, nichts auszusetzen ist. Die Verfügung vom 19. November 2018 wurde wiedererwägungsweise aufgehoben, weil sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers geändert hatte und eine Prüfung des Einbezugs in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau angezeigt war. Eine erneute Beurteilung der materiellen Fluchtgründe oder gar eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers war hingegen nicht notwendig, so dass die damalige Begründung für den ablehnenden Entscheid durchaus noch Geltung haben kann. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht zu den im Beschwerdeverfahren E-7474/2018 eingebrachten Argumenten geäussert, kann festgehalten werden, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. November 2019 zu den Beschwerdevorbringen Stellung genommen hat. Es erscheint im vorliegenden Fall nicht notwendig, dass das SEM die damals getroffene Einschätzung wiederholt, zumal auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde bloss pauschal auf seine früheren Eingaben verweist, ohne diese inhaltlich erneut zu substantiieren. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden können. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum 12. Schuljahr in Sawa und dem zweijährigen Studium am D._______-College als glaubhaft erachtet werden. Auch aufgrund der eingereichten Beweismittel (Semesterzeugnisse des «College of D._______ (...) » der Jahre 2012-2014) ist mithin davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat im zivilen Nationaldienst gewesen ist. Ebenfalls erscheint unter den Gesamtumständen glaubhaft, dass er nach seinem Studium während eines Jahres Wachdienst bei der D._______ geleistet hat. Dies wird auch vom SEM nicht in Zweifel gezogen (s. Verfügung S. 3). 5.2.2 Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung ist es dem Beschwerdeführer aber auch gelungen, sowohl seine Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2015 und seine Inhaftierung als auch seine illegale Ausreise unmittelbar danach glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen sind in den für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Aspekten weitgehend substanziiert ausgefallen und zeichnen sich durch zahlreiche Realkennzeichen und persönliche Eindrücke aus. Insbesondere ist in keiner Hinsicht eine Veränderung in seiner Erzählweise auszumachen; er äussert seine Vorbringen an der Anhörung zu sämtlichen Lebensabschnitten in klarer, substanziierter und authentischer Weise, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass das SEM zwar den ersten Sachverhaltsabschnitt für glaubhaft erachtete, die Inhaftierung, Desertion und Flucht hingegen nicht. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar ausführen können, wieso er nach der Vereidigung am 5. Juni 2015 über den Entscheid, im August 2015 erneut einen militärischen Kurs absolvieren zu müssen, frustriert und enttäuscht gewesen sei (act. A19/18 F43 ff.). Ebenfalls erscheint es nicht abwegig, dass er danach zu seiner Mutter nach Hause gereist und auch nach seinem Urlaub, als er den Kurs hätte beginnen sollen, dort geblieben sei. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass er sich der Gefahr durchaus bewusst gewesen sei, er sich gleichzeitig aber auch hilflos gefühlt und keine Alternative gesehen habe. Seine damalige Zwangslage wird durch die Schilderung seines Gemütszustandes verständlich gemacht. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sind seine diesbezüglichen Aussagen mithin nicht vage und indifferent ausgefallen. Ebenso wenig ist, wie dies offenbar das SEM erachtet, ein Widerspruch dahingehend zu erachten, dass er zu Hause seiner Mutter geholfen habe und gleichzeitig sich bei einer allfälligen Razzia hätte verstecken wollen. Seine substantiierte und anschauliche Erzählweise zeigt sich des Weiteren auch in seinen Ausführungen zur Inhaftierung und der zweimonatigen Haftzeit. Er schilderte beispielsweise frei und detailliert - und bei Weitem nicht stereotypisch -, wie sie sich die Zeit mit fernsehen vertrieben hätten, dass es oft Streit ums Essen gegeben habe oder dass die Einforderung medizinischer Versorgung schwierig gewesen sei (s. act. A19/18 F58 ff.). Er vermochte alle (Nach)Fragen des Sachbearbeiters befriedigend zu beantworten und zeichnete zur besseren Veranschaulichung gar die Haftanlage auf. Auch in Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis kann dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe stereotype und nicht anschauliche Angaben gemacht, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat er die Planung und Umsetzung der Flucht substantiiert und anhand der angefertigten Skizze nachvollziehbar schildern können (act. A19/18 F66 ff.). In Anbetracht der erlittenen Inhaftierung und Flucht sowie der zweijährigen Zeitspanne, die zwischen dem Erlebten und der Anhörung vergangen ist, erfüllen seine Ausführungen durchaus die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Es sind weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Widersprüche in seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung ersichtlich. 5.2.4 In Bezug auf die Vorladung ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Mutter nach seiner Flucht nach einem solchen Dokument hätte erkundigen sollen und die Einreichung des Beweismittels im vorinstanzlichen Verfahren zumutbar gewesen wäre. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Dokument aus den von der Vorinstanz genannten Gründen um eine Fälschung handeln könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten, auch ohne das zusätzliche Beweismittel in Form der Vorladung, gelungen ist, eine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. 5.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt (vgl. zum nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlassung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren könne ohne Weiteres üblich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea - National service, exit and return, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_EASO _COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 11.01.2022; vgl. auch das Urteil des BVGer E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 5.3.5 f.). Der Beschwerdeführer hat im Alter von (...) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er gemäss seinen Angaben, nach Absolvierung des zweijährigen Studiums, erst ein Jahr im Nationaldienst gedient, womit eine Dienstentlassung äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre. Ebenfalls erscheint es kaum denkbar, dass die eritreischen Behörden den gesunden und offenbar intelligenten Beschwerdeführer, der das College besuchte und im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgebildet wurde, mithin von staatlicher Seite viel in ihn investiert worden sein dürfte, nach bloss einem Jahr Dienst entlassen würden. Bei dieser Sachlage erscheint es daher nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer noch nicht aus dem Dienst entlassen worden ist. 5.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise sprechen, zum Schluss, dass insgesamt die positiven Elemente überwiegen. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat. 6. Es bleibt weiter zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4847/2019 vom 15. März 2021 E. 5.1; E-3852/2018 vom 28. Dezember 2021 E. 5.3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; statt vieler Urteil des BVGer E-5554/2018 vom 6. April 2021 E. 6 und 7). Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 im Nationaldienst tätig gewesen ist, zunächst während zwei Jahren im Studium, danach während eines Jahres als Wachmann. Er ist sodann ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden aus seinem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt, wurde aufgrund dessen inhaftiert und war zwei Monate lang unter harten Bedingungen in Haft. Nachdem er aus dieser fliehen konnte, ist er im Dezember 2015 illegal aus Eritrea ausgereist (s.o. E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft. 6.4 Der Beschwerdeführer ist originär als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren pauschal Fr. 900.- (inklusive Auslagen) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili