Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 19. November 2018 - eröffnet am 24. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juni 2016 ab und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. A.b Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 (Poststempel: 28. Dezember 2018) erhob der Gesuchsteller, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersuchte darin um dessen Aufhebung und um die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung, eventualiter um die Gewährung von Asyl beziehungsweise um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. A.c Mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 verspätet eingereicht worden sei, da die Frist zur Beschwerdeeinreichung am 24. Dezember 2018 abgelaufen sei. B. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Gesuchsteller, wiederum handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-7445/2018. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Zur Begründung seiner Begehren machte er unter Vorlage eines entsprechenden Sendungsberichts geltend, die Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 eingereicht zu haben, diese jedoch fälschlicherweise nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an die Vorinstanz gesendet zu haben. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG sei die Frist daher eingehalten worden, unbeachtlich der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. April 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.3 Vorliegend reichte der Gesuchsteller am 8. April 2019 eine als "Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein und machte darin geltend, die Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 beim SEM eingereicht zu haben. Mithin sei nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 VwVG die Beschwerdefrist eingehalten worden und auf die Beschwerde sei einzutreten. Sinngemäss ersucht er damit um die Aufhebung des am 4. April 2019 gefällten Nichteintretensentscheides des Bundesverwaltungsgerichts und macht betreffend die Fristeinhaltung einen formellen Verfahrensfehler geltend, der nach Art. 121 Bst. d BGG einen Revisionsgrund darstellt. Entsprechend ist die vorliegende Eingabe als Revisionsgesuch zu qualifizieren.
E. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid (auch formeller Natur) richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob Revisionsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren zu belegen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 sei verspätet eingereicht worden, zumal die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 24. Dezember 2018 abgelaufen sei.
E. 4.2 Der Gesuchsteller reichte als Beilage zum Revisionsgesuch eine Kopie des Fax-Sendeberichts die Beschwerdeeinreichung betreffend zu den Akten. Aus dem Sendebericht ergibt sich, dass die (ausweislich des Adresskopfes) an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 um 12.25 Uhr an das SEM, mithin innert der Beschwerdefrist, übermittelt wurde. In den im Revisionsverfahren beigezogenen vorinstanzlichen Akten findet sich sodann die vollständige Faxeingabe vom 24. Dezember 2018. Diese wurde als Aktenstück A29/8 in den vorinstanzlichen Akten paginiert. Dass sich der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde innert der Beschwerdefrist an die Vorinstanz und damit an eine unzuständige Behörde wandte, ändert an der Einhaltung der Beschwerdefrist nichts. Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist, rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Dies ist vorliegend nicht erfolgt; dieses Versäumnis der Vorinstanz kann aber nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gereichen. Auch dass die Beschwerde als Fax bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurde, beeinträchtigt die Fristwahrung nicht. Im Asylverfahren kann gemäss aArt. 108 Abs. 5 AsylG eine schriftliche Eingabe auch mittels Telefax eingereicht werden. In diesem Fall ist die Eingabe jedoch durch Nachreichung des unterschriebenen Originals innerhalb einer kurzen Frist zu verbessern. Dem ist der Gesuchsteller nachgekommen, indem er die unterzeichnete Beschwerde im Original mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.
E. 4.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass eine im Urteilszeitpunkt bereits vorbestandene aktenkundige erhebliche Tatsache der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung bei einer unzuständigen Behörde vom Gericht im Nichteintretensentscheid vom 4. April 2019 versehentlich nicht korrekt berücksichtigt worden ist, da das Gericht darüber in Unkenntnis war. Damit liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor.
E. 4.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter einer neuen Geschäftsnummer wieder aufzunehmen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Gestützt auf Art. 42 AsylG kann der Gesuchsteller den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig werden.
E. 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 250.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1688/2019 Urteil vom 26. April 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2019 (E-7445/2018) betreffend Asyl und Wegweisung / N (...) Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 19. November 2018 - eröffnet am 24. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juni 2016 ab und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. A.b Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 (Poststempel: 28. Dezember 2018) erhob der Gesuchsteller, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersuchte darin um dessen Aufhebung und um die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung, eventualiter um die Gewährung von Asyl beziehungsweise um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. A.c Mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 verspätet eingereicht worden sei, da die Frist zur Beschwerdeeinreichung am 24. Dezember 2018 abgelaufen sei. B. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Gesuchsteller, wiederum handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-7445/2018. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Zur Begründung seiner Begehren machte er unter Vorlage eines entsprechenden Sendungsberichts geltend, die Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 eingereicht zu haben, diese jedoch fälschlicherweise nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an die Vorinstanz gesendet zu haben. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG sei die Frist daher eingehalten worden, unbeachtlich der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. April 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.3 Vorliegend reichte der Gesuchsteller am 8. April 2019 eine als "Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein und machte darin geltend, die Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 beim SEM eingereicht zu haben. Mithin sei nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 VwVG die Beschwerdefrist eingehalten worden und auf die Beschwerde sei einzutreten. Sinngemäss ersucht er damit um die Aufhebung des am 4. April 2019 gefällten Nichteintretensentscheides des Bundesverwaltungsgerichts und macht betreffend die Fristeinhaltung einen formellen Verfahrensfehler geltend, der nach Art. 121 Bst. d BGG einen Revisionsgrund darstellt. Entsprechend ist die vorliegende Eingabe als Revisionsgesuch zu qualifizieren. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid (auch formeller Natur) richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall - entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides - auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob Revisionsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren zu belegen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 sei verspätet eingereicht worden, zumal die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 24. Dezember 2018 abgelaufen sei. 4.2 Der Gesuchsteller reichte als Beilage zum Revisionsgesuch eine Kopie des Fax-Sendeberichts die Beschwerdeeinreichung betreffend zu den Akten. Aus dem Sendebericht ergibt sich, dass die (ausweislich des Adresskopfes) an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde per Fax am 24. Dezember 2018 um 12.25 Uhr an das SEM, mithin innert der Beschwerdefrist, übermittelt wurde. In den im Revisionsverfahren beigezogenen vorinstanzlichen Akten findet sich sodann die vollständige Faxeingabe vom 24. Dezember 2018. Diese wurde als Aktenstück A29/8 in den vorinstanzlichen Akten paginiert. Dass sich der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde innert der Beschwerdefrist an die Vorinstanz und damit an eine unzuständige Behörde wandte, ändert an der Einhaltung der Beschwerdefrist nichts. Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist, rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Dies ist vorliegend nicht erfolgt; dieses Versäumnis der Vorinstanz kann aber nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gereichen. Auch dass die Beschwerde als Fax bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurde, beeinträchtigt die Fristwahrung nicht. Im Asylverfahren kann gemäss aArt. 108 Abs. 5 AsylG eine schriftliche Eingabe auch mittels Telefax eingereicht werden. In diesem Fall ist die Eingabe jedoch durch Nachreichung des unterschriebenen Originals innerhalb einer kurzen Frist zu verbessern. Dem ist der Gesuchsteller nachgekommen, indem er die unterzeichnete Beschwerde im Original mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. 4.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass eine im Urteilszeitpunkt bereits vorbestandene aktenkundige erhebliche Tatsache der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung bei einer unzuständigen Behörde vom Gericht im Nichteintretensentscheid vom 4. April 2019 versehentlich nicht korrekt berücksichtigt worden ist, da das Gericht darüber in Unkenntnis war. Damit liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor. 4.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter einer neuen Geschäftsnummer wieder aufzunehmen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Gestützt auf Art. 42 AsylG kann der Gesuchsteller den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig werden. 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 250.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: