Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 10. November 2016 machte er geltend, bei seinem ersten Desertionsversuch (...) sei er umgehend gestellt und mit (...) bestraft worden. (...) sei ein weiterer Desertionsversuch gescheitert und mit (...) sowie (...) Haft bestraft worden. (...) sei ihm schliesslich die Desertion zusammen mit Kameraden gelungen. Im (...) habe er - nach Behandlung seiner Füsse und Beschaffung einer Sehhilfe - Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (zugestellt am 30. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Auszüge aus Google Maps beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 2. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 10. November 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 entband der Instruktionsrichter Géraldine Kronig antragsgemäss von ihrem Mandat und setzte Sonia Lopez Hormigo als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Duplik ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 25. Januar 2019 nachkam und die dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 entband der Instruktionsrichter Sonia Lopez Hormigo antragsgemäss per 30. November 2019 von ihrem Mandat und forderte sie auf, eine aktualisierte Honorarnote einzureichen, die am 14. November 2019 nachgereicht wurde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in B._______ und im Nationaldienst aufgehalten habe. Jedoch seien die Ausführungen zur Desertion unsubstanziiert, diffus und ausweichend ausgefallen; die wesentlichen Umstände der schliesslich geglückten Desertion blieben im Dunkeln. So habe er seine finalen Beweggründe für die Desertion und Inkaufnahme des dazugehörigen Risikos nicht anschaulich schildern können. Ebenfalls pauschal und oberflächlich seien die Schilderungen betreffend die letzten Monate in Eritrea ausgefallen. Sogar die Ausreiseschilderungen seien vage und stereotyp geblieben; diesen fehle es an Realkennzeichen und persönlichen Reaktionsmustern. Der einfach gehaltene Sachverhalt lasse im Übrigen auf konstruierte Asylgründe schliessen. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäss aus dem Militärdienst entlassen worden. Angesichts fehlender Anknüpfungspunkte - die Vorfälle von (...) und (...) hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen - sei die illegale Ausreise nicht von Asylrelevanz.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in seiner Beschwerde namentlich entgegen, er habe seine Mitgliedschaft in der Gruppe der besonders gefährdeten Dienstpflichtigen ohne Entlassung aus dem Militärdienst durchaus glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz halte ihm keine Widersprüche entgegen, zweifle nicht an seiner Identität und stelle auch nicht in Abrede, dass er in B._______ gewesen sei, was er im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch mit entsprechenden Beweismitteln belegt habe. Er sei im Alter von (...) aus Eritrea ausgereist und davor aktiv eingeteilt gewesen, womit er das erforderliche Mindestalter von ungefähr 25 Jahren nicht erreiche, um - wie von der Vorinstanz angenommen - ordentlich entlassen worden zu sein. Die durchschnittliche Militärdienstdauer betrage mindestens 5,8 Jahre, er habe aber (...) gedient. Aufgrund der gescheiterten Fluchtversuche mit anschliessender Bestrafung, welche die Vorinstanz ebenfalls nicht anzweifle, sei sodann auch nicht von einem guten Verhältnis zu seinen Vorgesetzten auszugehen. Ferner habe er seine Flucht sehr wohl konkret und detailliert aufgezeigt. Gemäss Google Maps (Beschwerdebeilagen) gebe es von C._______ Richtung D._______ tatsächlich (...), welche die Richtigkeit seines Fluchtweges untermauern würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass er nach den gescheiterten Fluchtversuchen etwas Zeit habe verstreichen lassen, was ihm nicht pauschal entgegengehalten werden könne. Er habe auch plausibel erklärt, weshalb er Eritrea erst (...) nach seiner Desertion verlassen habe. So sei er erst dann in seinem Dorf gesucht worden, habe grosse Angst vor einer Ausreise gehabt und habe diese so gesund wie möglich antreten wollen. Im Übrigen handle es sich hierbei lediglich um (...), wobei es gemäss Praxis erst ab einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht ins Ausland fehle.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, in Bezug auf das mit der Beschwerde eingereichte Kartenmaterial sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gedrillter und erfahrener Soldat Erfahrung mit entbehrungsreichen Übungsmärschen und der Umgebung seiner Einsatzorte insgesamt habe und sich dieses Wissens für die Darstellung der Desertion und des Fluchtweges bediene. Darüber hinaus sei es offensichtlich, dass Berichte von Desertionen sowie illegaler Ausreisen unter Eritreern im Alltag mündlich sowie medial weit verbreitet seien und vom Beschwerdeführer somit leicht für sich hergeleitet werden könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, fehle es seinen Aussagen aber an persönlichem Bezug sowie Reaktionsmustern, die durchaus hätten erwartet werden dürfen.
E. 5.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, diese Unterstellungen seien absurd, da sie praktisch bei jedem Gesuchsteller geltend gemacht werden könnten und zudem widersprüchlich seien. Es sei namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Übungsmärsche und die Kenntnisse zu den Umgebungsorten nun derart gegen ihn ausgelegt würden. Die genannten Details könnten ebenso gut als Realkennzeichen gewertet werden, von denen im Übrigen noch viele weitere vorliegen würden. Wie dem beigelegten Bericht der Hilfswerksvertretung zudem zu entnehmen sei, habe es sich bei der Anhörung um die erste selbstständig durch den Befrager durchgeführte Anhörung gehandelt, der, gerade im Hinblick auf die einzelnen Fluchtversuche, wenig Struktur in die Anhörung gebracht habe. Insbesondere habe dieser das Gespräch immer wieder auf den missglückten und schliesslich als glaubhaft eingestuften Fluchtversuch mit dem Mädchen gelenkt, statt alle Fluchtversuche ausgewogen abzufragen.
E. 5.5 Die Vorinstanz stellt dem in ihrer Duplik entgegen, die finale Desertion und die illegale Ausreise seien als unglaubhaft qualifiziert worden, da diese in einem Strukturvergleich mit den Aussagen zu den übrigen Vorfluchtgründen und des geschilderten Lebensweges nicht standgehalten hätten. Es sei zudem möglich, dass nicht alle Soldaten nach Absolvierung des regulären Militärdienstes dem militärischen oder zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen würden und es bestehe zudem die Möglichkeit einer Ausreise aus Eritrea auf legalem Wege. Im Übrigen weise sie den Vorwurf von sich, die Aussagen des Beschwerdeführers gegen ihn ausgelegt zu haben, habe sie doch einzig auf den von ihm dargelegten Sachverhalt abgestellt. Es sei hierbei davon auszugehen, dass eine derart knappe Beschreibung des Fluchtweges von jeder beliebigen Person gemacht werden könne, die sich in der Region auskenne. Zudem sei (...) Jahre Militärdienst eine lange Zeitspanne, in der genügend Raum zur Entstehung besonderer und auch durch Wiederholung zur Gewohnheit gewordener Erfahrungen bestehe. So seien lange Märsche durch abgelegene Gegenden in jedem Militär auf der Welt Bestandteil der Grundausbildung. Es sei darauf zu schliessen, dass auch der Beschwerdeführer auf diese Weise Kenntnis der nahen und weiten Umgebung um seinen Stationierungsort sowie während der Dienstzeit auch über Desertionen und Desertionsversuche von Kameraden aus dem Militärdienst erhalten habe und somit aus Erfahrung in der Lage sei, eine Desertion und einen Fluchtweg zu konstruieren.
E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden können.
E. 6.2.1 Das Gericht kommt zwar zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im eritreischen Militärdienst war, es sich bei ihm um einen Soldaten mit fundierten militärischen Kenntnissen handelt und seine gescheiterten Fluchtversuche mit anschliessenden Bestrafungen glaubhaft ausgefallen sind. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurden die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) aufgezeigt und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht fest, bei Männern und Frauen, die Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, stelle sich jeweils die Frage, ob diese den Dienst bereits geleistet hätten, da frühestens nach 5 bis 10 Jahren von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung auszugehen sei (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst (...) war. Die oberflächlichen und pauschalen Argumente der Vorinstanz zu der Möglichkeit einer frühzeitigen Dienstentlassung des Beschwerdeführers entsprechen weder der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch finden diese Rückhalt in den Akten. Nach dem Gesagten muss in casu davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist.
E. 6.2.2 Es gibt schliesslich auch keinen Grund, an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu zweifeln. Seine Schilderungen wirken - entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch diesbezüglich authentisch und es wurde anhand des Kartenmaterials auf Beschwerdeebene belegt, dass die angegebene Reiseroute durchaus plausibel ist. Hinzu kommt, dass die Erzählweise des Beschwerdeführers nicht derart oberflächlich ausgefallen ist, wie von der Vorinstanz behauptet. Es ist vielmehr den Ausführungen in der Replik zu folgen, dass die Antworten des Beschwerdeführers - der offensichtlich gewillt war über Details zu berichten - auf die Befragungstechnik des neuen Befragers zurückzuführen sind und nicht dem Beschwerdeführer zu dessen Nachteil ausgelegt werden können. Den Schilderungen ist in einer Gesamtbetrachtung eine übereinstimmende und schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich problemlos sowohl in vom Beschwerdeführer geschilderten individuellen Lebensverhältnisse als auch in die bekannten Gegebenheiten Eritreas einfügt. Zudem fielen seine Antworten mehrmals gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten - wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt - diverse Realkennzeichen.
E. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung und den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.
E. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag.
E. 7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage in diesem Sinne nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 7.3 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 6.2) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG anzuerkennen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner als überwiegend glaubhaft zu erachtenden Angaben (...) im Nationaldienst (militärische Einheit) eingeteilt gewesen und (...) vor seiner illegalen Ausreise aus diesem desertiert (vgl. E. 6). Zudem sind ihm im Verlauf seiner Dienstzeit Desertionsversuche missglückt, wofür er von seinen Vorgesetzten jeweils bestraft wurde. Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten ist. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht offen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Kostennote vom 14. November 2019 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'071.97 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.41 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85.- (inkl. MWST) sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 54.-, was in Anbetracht des Obsiegens nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 und Art. 11 Abs. 3. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'076.13 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar wird hiermit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 29. August 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.13 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5554/2018 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, zuletzt vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 10. November 2016 machte er geltend, bei seinem ersten Desertionsversuch (...) sei er umgehend gestellt und mit (...) bestraft worden. (...) sei ein weiterer Desertionsversuch gescheitert und mit (...) sowie (...) Haft bestraft worden. (...) sei ihm schliesslich die Desertion zusammen mit Kameraden gelungen. Im (...) habe er - nach Behandlung seiner Füsse und Beschaffung einer Sehhilfe - Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (zugestellt am 30. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Auszüge aus Google Maps beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 2. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 10. November 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 entband der Instruktionsrichter Géraldine Kronig antragsgemäss von ihrem Mandat und setzte Sonia Lopez Hormigo als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Duplik ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 25. Januar 2019 nachkam und die dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 entband der Instruktionsrichter Sonia Lopez Hormigo antragsgemäss per 30. November 2019 von ihrem Mandat und forderte sie auf, eine aktualisierte Honorarnote einzureichen, die am 14. November 2019 nachgereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in B._______ und im Nationaldienst aufgehalten habe. Jedoch seien die Ausführungen zur Desertion unsubstanziiert, diffus und ausweichend ausgefallen; die wesentlichen Umstände der schliesslich geglückten Desertion blieben im Dunkeln. So habe er seine finalen Beweggründe für die Desertion und Inkaufnahme des dazugehörigen Risikos nicht anschaulich schildern können. Ebenfalls pauschal und oberflächlich seien die Schilderungen betreffend die letzten Monate in Eritrea ausgefallen. Sogar die Ausreiseschilderungen seien vage und stereotyp geblieben; diesen fehle es an Realkennzeichen und persönlichen Reaktionsmustern. Der einfach gehaltene Sachverhalt lasse im Übrigen auf konstruierte Asylgründe schliessen. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäss aus dem Militärdienst entlassen worden. Angesichts fehlender Anknüpfungspunkte - die Vorfälle von (...) und (...) hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen - sei die illegale Ausreise nicht von Asylrelevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in seiner Beschwerde namentlich entgegen, er habe seine Mitgliedschaft in der Gruppe der besonders gefährdeten Dienstpflichtigen ohne Entlassung aus dem Militärdienst durchaus glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz halte ihm keine Widersprüche entgegen, zweifle nicht an seiner Identität und stelle auch nicht in Abrede, dass er in B._______ gewesen sei, was er im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch mit entsprechenden Beweismitteln belegt habe. Er sei im Alter von (...) aus Eritrea ausgereist und davor aktiv eingeteilt gewesen, womit er das erforderliche Mindestalter von ungefähr 25 Jahren nicht erreiche, um - wie von der Vorinstanz angenommen - ordentlich entlassen worden zu sein. Die durchschnittliche Militärdienstdauer betrage mindestens 5,8 Jahre, er habe aber (...) gedient. Aufgrund der gescheiterten Fluchtversuche mit anschliessender Bestrafung, welche die Vorinstanz ebenfalls nicht anzweifle, sei sodann auch nicht von einem guten Verhältnis zu seinen Vorgesetzten auszugehen. Ferner habe er seine Flucht sehr wohl konkret und detailliert aufgezeigt. Gemäss Google Maps (Beschwerdebeilagen) gebe es von C._______ Richtung D._______ tatsächlich (...), welche die Richtigkeit seines Fluchtweges untermauern würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass er nach den gescheiterten Fluchtversuchen etwas Zeit habe verstreichen lassen, was ihm nicht pauschal entgegengehalten werden könne. Er habe auch plausibel erklärt, weshalb er Eritrea erst (...) nach seiner Desertion verlassen habe. So sei er erst dann in seinem Dorf gesucht worden, habe grosse Angst vor einer Ausreise gehabt und habe diese so gesund wie möglich antreten wollen. Im Übrigen handle es sich hierbei lediglich um (...), wobei es gemäss Praxis erst ab einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht ins Ausland fehle. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, in Bezug auf das mit der Beschwerde eingereichte Kartenmaterial sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gedrillter und erfahrener Soldat Erfahrung mit entbehrungsreichen Übungsmärschen und der Umgebung seiner Einsatzorte insgesamt habe und sich dieses Wissens für die Darstellung der Desertion und des Fluchtweges bediene. Darüber hinaus sei es offensichtlich, dass Berichte von Desertionen sowie illegaler Ausreisen unter Eritreern im Alltag mündlich sowie medial weit verbreitet seien und vom Beschwerdeführer somit leicht für sich hergeleitet werden könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, fehle es seinen Aussagen aber an persönlichem Bezug sowie Reaktionsmustern, die durchaus hätten erwartet werden dürfen. 5.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, diese Unterstellungen seien absurd, da sie praktisch bei jedem Gesuchsteller geltend gemacht werden könnten und zudem widersprüchlich seien. Es sei namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Übungsmärsche und die Kenntnisse zu den Umgebungsorten nun derart gegen ihn ausgelegt würden. Die genannten Details könnten ebenso gut als Realkennzeichen gewertet werden, von denen im Übrigen noch viele weitere vorliegen würden. Wie dem beigelegten Bericht der Hilfswerksvertretung zudem zu entnehmen sei, habe es sich bei der Anhörung um die erste selbstständig durch den Befrager durchgeführte Anhörung gehandelt, der, gerade im Hinblick auf die einzelnen Fluchtversuche, wenig Struktur in die Anhörung gebracht habe. Insbesondere habe dieser das Gespräch immer wieder auf den missglückten und schliesslich als glaubhaft eingestuften Fluchtversuch mit dem Mädchen gelenkt, statt alle Fluchtversuche ausgewogen abzufragen. 5.5 Die Vorinstanz stellt dem in ihrer Duplik entgegen, die finale Desertion und die illegale Ausreise seien als unglaubhaft qualifiziert worden, da diese in einem Strukturvergleich mit den Aussagen zu den übrigen Vorfluchtgründen und des geschilderten Lebensweges nicht standgehalten hätten. Es sei zudem möglich, dass nicht alle Soldaten nach Absolvierung des regulären Militärdienstes dem militärischen oder zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen würden und es bestehe zudem die Möglichkeit einer Ausreise aus Eritrea auf legalem Wege. Im Übrigen weise sie den Vorwurf von sich, die Aussagen des Beschwerdeführers gegen ihn ausgelegt zu haben, habe sie doch einzig auf den von ihm dargelegten Sachverhalt abgestellt. Es sei hierbei davon auszugehen, dass eine derart knappe Beschreibung des Fluchtweges von jeder beliebigen Person gemacht werden könne, die sich in der Region auskenne. Zudem sei (...) Jahre Militärdienst eine lange Zeitspanne, in der genügend Raum zur Entstehung besonderer und auch durch Wiederholung zur Gewohnheit gewordener Erfahrungen bestehe. So seien lange Märsche durch abgelegene Gegenden in jedem Militär auf der Welt Bestandteil der Grundausbildung. Es sei darauf zu schliessen, dass auch der Beschwerdeführer auf diese Weise Kenntnis der nahen und weiten Umgebung um seinen Stationierungsort sowie während der Dienstzeit auch über Desertionen und Desertionsversuche von Kameraden aus dem Militärdienst erhalten habe und somit aus Erfahrung in der Lage sei, eine Desertion und einen Fluchtweg zu konstruieren. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden können. 6.2.1 Das Gericht kommt zwar zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im eritreischen Militärdienst war, es sich bei ihm um einen Soldaten mit fundierten militärischen Kenntnissen handelt und seine gescheiterten Fluchtversuche mit anschliessenden Bestrafungen glaubhaft ausgefallen sind. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurden die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) aufgezeigt und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht fest, bei Männern und Frauen, die Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, stelle sich jeweils die Frage, ob diese den Dienst bereits geleistet hätten, da frühestens nach 5 bis 10 Jahren von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung auszugehen sei (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst (...) war. Die oberflächlichen und pauschalen Argumente der Vorinstanz zu der Möglichkeit einer frühzeitigen Dienstentlassung des Beschwerdeführers entsprechen weder der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch finden diese Rückhalt in den Akten. Nach dem Gesagten muss in casu davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist. 6.2.2 Es gibt schliesslich auch keinen Grund, an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu zweifeln. Seine Schilderungen wirken - entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch diesbezüglich authentisch und es wurde anhand des Kartenmaterials auf Beschwerdeebene belegt, dass die angegebene Reiseroute durchaus plausibel ist. Hinzu kommt, dass die Erzählweise des Beschwerdeführers nicht derart oberflächlich ausgefallen ist, wie von der Vorinstanz behauptet. Es ist vielmehr den Ausführungen in der Replik zu folgen, dass die Antworten des Beschwerdeführers - der offensichtlich gewillt war über Details zu berichten - auf die Befragungstechnik des neuen Befragers zurückzuführen sind und nicht dem Beschwerdeführer zu dessen Nachteil ausgelegt werden können. Den Schilderungen ist in einer Gesamtbetrachtung eine übereinstimmende und schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich problemlos sowohl in vom Beschwerdeführer geschilderten individuellen Lebensverhältnisse als auch in die bekannten Gegebenheiten Eritreas einfügt. Zudem fielen seine Antworten mehrmals gerade nicht stereotyp aus, und sie enthalten - wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt - diverse Realkennzeichen. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung und den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat. 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag. 7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage in diesem Sinne nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 7.3 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 6.2) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG anzuerkennen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner als überwiegend glaubhaft zu erachtenden Angaben (...) im Nationaldienst (militärische Einheit) eingeteilt gewesen und (...) vor seiner illegalen Ausreise aus diesem desertiert (vgl. E. 6). Zudem sind ihm im Verlauf seiner Dienstzeit Desertionsversuche missglückt, wofür er von seinen Vorgesetzten jeweils bestraft wurde. Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten ist. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht offen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft. 7.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. August 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Kostennote vom 14. November 2019 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'071.97 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.41 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85.- (inkl. MWST) sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 54.-, was in Anbetracht des Obsiegens nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 und Art. 11 Abs. 3. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'076.13 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar wird hiermit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 29. August 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.13 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: