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E-5970/2018

E-5970/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am 30. April 2015 Richtung Sudan verlassen. Über Libyen und Italien sei er am 24. August 2015 in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Zoba C._______, wo er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Danach sei er in D._______ zur Schule gegangen und die 12.Schulklasse habe er im Jahr 2006 in Sawa abgeschlossen. Im Januar 2007 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten inzwischen (...) gemeinsame Kinder. Nach der Abschlussprüfung in Sawa habe er ein erstes Mal versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Er sei von den Sicherheitsbehörden erwischt und für zwei Monate inhaftiert worden. Danach sei er dem Krankenhaus in E._______ zugeteilt worden und habe nach einer kurzen Ausbildung als Krankenpfleger in E._______ gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er auf F._______ verlegt worden und habe dort für das Bauunternehmen E._______ ebenfalls als Krankenpfleger gearbeitet. Eines Tages habe er auf dem Meer ein Boot gefunden und habe es zum Strand gebracht. Ein Mann habe ihn aufgesucht und ihm gesagt, das Boot gehöre seinem Bruder. Er habe sich jedoch geweigert, dem Mann das Boot zu geben und habe gesagt, der Bruder müsse es persönlich abholen kommen. Der Mann habe seinen Vorgesetzten davon erzählt und diese hätten in der Folge dem Mann das Boot aushändigen wollen. Er habe sich jedoch gewehrt, weshalb die Vorgesetzten wütend geworden seien und die Polizei gerufen hätten. Man habe ihn daraufhin während 15 Tagen inhaftiert. Er habe in dieser Zeit für ein Bauunternehmen aus Katar den ganzen Tag in der Hitze Zement herumtragen müssen. Nach seiner Entlassung hätte man einen Bericht an das Hauptquartier nach G._______ schicken sollen und darauf angeben müssen, wer für seine Verhaftung verantwortlich gewesen sei. Es sei auf dem Bericht jedoch kein Name vermerkt worden und der Chef des Bauunternehmens und der Klinik habe ihm später mitgeteilt, man hätte ihn nicht ohne seine Zustimmung verhaften dürfen. Danach habe er einen Monat Urlaub bekommen. Als er im März 2011 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, sei er nach H._______ versetzt worden und habe dort wieder für das Bauunternehmen als Krankenpfleger gearbeitet. Es sei ein Häftling, welcher krank gewesen sei, bei ihnen stationiert gewesen. Eines nachts habe er ihn zur Toilette bringen müssen und hätte aufpassen sollen, dass dieser nicht fliehe. Dem Patienten sei jedoch die Flucht gelungen. Er habe daraufhin mit seinen Kollegen den Patienten gesucht, ihn jedoch nicht gefunden, weshalb er die Flucht schliesslich der Polizei gemeldet habe. Diese hätten ihm vorgeworfen, er habe den Patienten absichtlich fliehen lassen. In der Folge sei er verhaftet worden und sei in Haft mehrfach gefoltert worden, dabei sei es zu einem Bruch seines Ellbogens gekommen. Nach einem Monat sei sein Vorgesetzter aus dem Diensturlaub zurückgekommen und habe gesehen, dass es ihm schlecht gehe, weshalb er ihn auf die Krankenstation mitgenommen habe. Der Vorgesetzte habe der Polizei gesagt, er werde ihn nach ein paar Tagen wieder zurückbringen. Der Vorgesetzte habe ihm gesagt, er solle zugeben, dass er den Patienten absichtlich habe fliehen lassen. Da sei ihm bewusst geworden, dass er fliehen müsse und er sei noch in derselben Nacht zu Fuss in den Sudan geflohen. Nach seiner Flucht sei seinem Sohn in einem Krankenhaus eine Behandlung verwehrt worden. Seine Frau habe im Krankenhaus ein Formular ausfüllen müssen und habe darin vermerkt, dass ihr Mann im Ausland sei, weswegen ihr keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, Kopien der Taufscheine seiner Kinder und seiner Frau sowie drei Fotos, welche ihn im Militärdienst zeigen, ein. C. Am 16. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Verfahrens mit der Bitte um einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Situation für seine Frau in Eritrea, alleine mit den Kindern, schwierig sei, insbesondere da das jüngste Kind medizinische Probleme habe. Am 18. Januar 2018 teilte das SEM ihm mit, dass er sobald als möglich einen Asylentscheid erhalten werde. D. Am 29. August 2018 erkundigte er sich erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens und reichte ein Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens ein; er legte ein Deutschkurszertifikat und ein Arbeitszeugnis bei. E. Mit Verfügung vom 13. September 2018, eröffnet am 18. September 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass er das 12. Schuljahr in Sawa und die militärische Grundausbildung absolviert habe und anschliessend als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes tätig gewesen sei. Seine geltend gemachte Desertion sei indes unglaubhaft. Den Wegweisungsvollzug stufte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich ein und verwies dabei auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seine Berufserfahrung, welche ihm eine Reintegration ermöglichen dürften. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018, welches sich im Wesentlichen mit der Situation der Rückkehr von Eritreern in ihr Heimatland befasst, eingereicht. G. Am 25. Oktober 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 äusserte sich die Vorinstanz zu dem mit der Beschwerde eingereichten Gutachten des GIGA. Sie hielt fest, an dem Gutachten sei an sich nichts auszusetzen, es beziehe sich jedoch auf die Situation in Eritrea bis zum Jahr 2010, und es werde lediglich festgehalten, dass sich daran bis zum April 2018, als das Gutachten verschickt worden sei, nichts an der Situation geändert habe. Bekanntlich sei aber nach April 2018 in Eritrea einiges geschehen, wie das Friedensabkommen zwischen Äthiopien und Eritrea vom Juli 2018 und die darauffolgende Grenzöffnung zwischen den beiden Ländern. Diese Entwicklung führe unweigerlich zur Veränderung der Situation in Eritrea. Der Vorwurf einer illegalen Ausreise sei bei offenen Grenzen kaum mehr haltbar. Die Auswirkungen der veränderten politischen Lage in Eritrea für den Beschwerdeführer könnten nicht eingeschätzt werden. Da jedoch seine Ausführungen weder zur Desertion noch zur illegalen Ausreise glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass er in der neuen Situation noch weniger zu befürchten habe. J. Mit Replik vom 30. November 2018 entgegnete der Beschwerdeführer, dass nach dem Friedensabkommen erwartet worden sei, der eritreische Präsident würde das Ende des Nationaldienstes unbefristeter Länge verkünden, was jedoch nicht geschehen sei. Unter Beilage eines Artikels des eritreischen Informationsministeriums wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwar einer Gruppe von Rekruten im Juli (2018) mitgeteilt worden sei, ihr Dienst beschränke sich auf 18 Monate. Aus dem Artikel gehe jedoch hervor, dass den Rekruten in Sawa ebenfalls gesagt worden sei, der Prozess der Staatsbildung sie eine «grenzenlose Hausaufgabe», was nicht darauf hindeute, dass der Dienst bald beendet sein werde. Ausserdem seien weniger als einen Monat nach der Grenzöffnung mehr als 15'000 Eritreer nach Äthiopien gelangt, was als ein Zeichen mangelnden Vertrauens in ihre Führer gedeutet werden könne. Es sei nach wie vor nicht klar, was der Friedensvertrag für die Eritreer wirklich bedeute, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass Personen, welche vor dem Friedensabkommen Eritrea illegal verlassen hätten, bei einer zwangsweisen Rückkehr willkürlich bestraft würden. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. K. Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Passierschein des eritreischen Nationaldienstes in Kopie (inklusive Übersetzung), zwei Videos und Fotos, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zeigen, einen Standortbericht der I._______, welcher ihm eine gute Integration in der Schweiz attestiert, sowie eine Kopie eines «Proof of Registration» seiner Frau und der (...) Kinder vom UNHCR Äthiopien, da seine Familie zwischenzeitlich Eritrea ebenfalls verlassen habe, ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sawa das 12. Schuljahr und die militärische Grundausbildung absolviert habe und danach als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes eingesetzt worden sei. Hingegen habe er die zweite geltend gemachte Inhaftierung und die anschliessende Flucht aus dem Militär nicht glaubhaft machen können, da er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe er angegeben, er sei wegen der Flucht eines Patienten zwei Wochen in Haft gewesen, bevor sein Vorgesetzter die Freilassung erwirkt habe. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei einen Monat in Haft gewesen, da sein Vorgesetzter zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht im Dienst gewesen und erst nach einem Monat in die Einheit zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe er lediglich gesagt, es müsse sich in der BzP um einen Irrtum gehandelt haben. Hinzukommend habe er in der BzP und der Anhörung auch seine Flucht und die illegale Ausreise in den Sudan unterschiedlich beschrieben. In der BzP habe er angegeben, er sei von H._______ zu Fuss nach Tesseney gelangt, habe dort den Bus nach Gergef genommen und sei dann weiter zu Fuss nach Hafira, Sudan, gelaufen. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zu Fuss von H._______ innert zwei Tagen in den Sudan gelangt. Auf diese unterschiedliche Darstellung angesprochen habe er lediglich gesagt, es sei unmöglich über Tesseney zu reisen, da es dort Kontrollposten gäbe. Das SEM führte weiter aus, es sei unlogisch, dass er einerseits einen Patienten habe überwachen müssen und diesem dann bei einem Toilettengang die Flucht gelungen sei. Andererseits habe er gesagt, dass er bei seiner temporären Freilassung aus der Haft ungehindert aus dem Krankenhaus habe flüchten können. Auf die Frage, weshalb er nicht überwacht worden sei, habe er angegeben, er sei im Dienst gewesen und sein Vorgesetzter habe für ihn die Verantwortung übernommen. Es sei jedoch unglaubhaft, dass er sich frei habe bewegen können, obwohl er nur temporär aus der Haft entlassen worden sei. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass sein Vorgesetzter für ihn die Verantwortung übernommen habe, obwohl ihm dieser nicht geglaubt habe, dass er den Patienten nicht absichtlich habe fliehen lassen. Im Übrigen sei sein Verhältnis zu dem Vorgesetzten widersprüchlich und seine Erzählungen würden zwischen Vertrauen und Misstrauen, Zuneigung und Abneigung zwischen ihnen schwanken. Er habe einerseits gesagt, man habe ihn in H._______ nur deswegen so lange festhalten können, weil sein Vorgesetzter abwesend gewesen sei. Nachdem seine Kollegen ihn informiert hätten, habe dieser sich für seine Freilassung eingesetzt. Andererseits habe er gesagt, der Vorgesetzte habe ihm nahegelegt, zuzugeben, dass er dem Patienten zur Flucht verholfen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, was ein erzwungenes Geständnis dem Vorgesetzten gedient hätte. Des Weiteren habe er auch nur oberflächliche und vage Angaben zu dem Gefängnis in H._______, in welchem er immerhin einen Monat inhaftiert gewesen sei, machen können. Er habe lediglich ausgeführt, es habe nur Wellblechhütten und Zelte gegeben und er habe keine anderen Häftlinge sehen können. Seine Kollegen hätten ihn aber sehen und hören können und hätten bemerkt, dass er gelitten habe. In seinen Schilderungen falle zudem auf, dass dieser Vorfall stark an den Vorfall auf F._______ erinnere. Auch dort sei er gerade ins Gefängnis gekommen, als sein Vorgesetzter im Urlaub gewesen sei und dieser habe nach seiner Rückkehr die Freilassung befohlen. Mit dem Unterschied jedoch, dass der Vorgesetzte bei der zweiten Inhaftierung seine Unschuld nicht mehr geglaubt habe, was schliesslich zur Flucht geführt habe. Bei der ersten und wahrscheinlich echten Inhaftierung sei er danach in eine andere Einheit versetzt worden, womit die Probleme beendet gewesen seien. Dieser Vorfall habe ihm nun offenbar als Grundlage für sein eigentliches Asylvorbringen gedient. Aufgrund dieser Erwägungen könne ihm die zweite Haft und die Flucht aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden und es sei davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und auf eine andere Art und Weise das Militär verlassen habe. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es auf den ersten Blick tatsächlich so scheine, als ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seiner zweiten Inhaftierung unterschiedliche Angaben gemacht habe. Er habe jedoch an der Anhörung gesagt, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, und er habe mehrmals - unter Angabe des Datums - gesagt, er sei einen Monat in Haft gewesen. Hinsichtlich der wenigen Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung sei auf eine qualitative Studie des UNHCR bezüglich erstinstanzlichen Asylentscheiden aus dem Jahr 2011 hinzuweisen. Das UNHCR habe darin festgehalten, dass ablehnende Asylentscheide häufig auf Widersprüche wegen unterschiedlicher Angaben in der BzP und der Anhörung zurückzuführen seien und dabei ein zu starkes Gewicht auf möglichst exakte Daten und vollständig deckungsgleiche Aussagen gelegt werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht (respektive die Schweizerische Asylrekurskommission ARK) habe festgehalten, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden dürften, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten und diametral voneinander abweichen würden. In der Gesamtheit seien die Aussagen des Beschwerdeführers konstant, weshalb den unterschiedlichen Zeitangaben keine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Ausserdem seien seine Aussagen bezüglich der zweiten Inhaftierung durchaus konstant und detailreich ausgefallen. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er mehr als nur das vom SEM Zitierte gesagt. Er habe dargelegt, er sei vor allem im Hof des Gefängnisses gefesselt gewesen und habe jeden Tag dasselbe Ritual durchlaufen müssen. Ihm seien morgens um sieben Uhr die Hände hinter den Rücken gebunden worden und er habe sich anschliessend auf den Boden legen müssen, wo er mit Wasser übergossen worden sei. Er habe sich im matschigen Boden wälzen müssen und sei dabei mit einem Stock geschlagen worden. Nur während 15 Minuten pro Tag seien ihm die Handfesseln abgenommen worden, damit er sein Mittagessen, Brot und Wasser, habe zu sich nehmen können. Nachts habe er auf einer Art Veranda gefesselt schlafen müssen. Nach etwa drei Wochen habe er einen Wächter gefragt, ob dieser die Handfesseln etwas lockerer binden könne, woraufhin dieser ihn auf den Ellbogen geschlagen habe, sodass sein Ellbogen zertrümmert worden sei. In der Folge habe er an starken Schmerzen gelitten und dauernd geschrien, woraufhin seine Kollegen schliesslich den Vorgesetzten kontaktiert hätten, damit er medizinische Betreuung erhalte. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nicht wie von der Vorinstanz angenommen freigelassen worden sei, weil der Vorgesetzte aus dem Diensturlaub zurückgekehrt sei. Vielmehr hätten die Kollegen den Vorgesetzten nach dem Ellbogenbruch informiert. Er habe gesagt, er wisse nicht, ob der Vorgesetzte aufgrund der Information der Kollegen oder weil sein Diensturlaub beendet gewesen sei, zurückgekehrt sei. Es mute ausserdem merkwürdig an, dass die Vorinstanz der ersten Haft mehr Glaubwürdigkeit schenke, obwohl der Beschwerdeführer die zweite Haft detailreicher und ausführlicher geschildert habe. Hinsichtlich seines Fluchtweges habe er tatsächlich unterschiedliche Aussagen gemacht. Er habe an der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, dass die an der Anhörung gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen und er an der BzP auf Anraten von anderen Asylsuchenden missverständliche Angaben gemacht habe. Er habe in der Anhörung sehr genau geschildert, wie er von H._______ in den Sudan geflüchtet sei. Er sei mehrere Nächte zu Fuss in Richtung Norden marschiert, habe von Tigre bewohnte kleine Hütten und Dörfer passiert. Tagsüber habe er sich versteckt gehalten. Irgendwann habe er einen Leuchtturm gesehen, sei in diese Richtung gelaufen und sei schliesslich in Hafir angekommen, wo er die Grenze in den Sudan überquert habe. Zur Flucht sei es gekommen, nachdem sein Vorgesetzter ihn aus der Haft geholt habe, damit er medizinisch versorgt werden könne, und da es seiner Ansicht nach nicht notwendig gewesen sei, ihn unter diesen Bedingungen so lange einzusperren, auch wenn einem Patienten die Flucht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er sei nur vorübergehend freigelassen worden. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, sich mit einem Geständnis an die Polizei zu wenden. Entgegen der Ansicht derVorinstanz sei es nachvollziehbar, dass er als Mitarbeiter des Gefängnisses nicht habe überwacht werden müssen; insbesondere da der Vorgesetzte den anderen Wächtern befohlen habe, es gebe keinen Grund, ihn wegen dem Vorwurf und unter den Bedingungen so lange festzuhalten. Ausserdem könne das Verhältnis von ihm zu seinem Vorgesetzten auch nicht wie von der Vorinstanz behauptet als widersprüchlich betrachtet werden. Im Gegenteil würden seine Aussagen darauf hindeuten, dass das Verhältnis zwischen ihnen gut gewesen sei. Insbesondere die Tatsache, dass er auf Verantwortung des Vorgesetzten freigekommen sei und dieser ihm geraten habe, ein Geständnis abzulegen, deute auf ein gutes Verhältnis hin. Ein Geständnis hätte ihm gedient, mit dem Vorfall abzuschliessen, ansonsten er erneut in Haft hätte gehen müssen. Im Übrigen habe er nicht behauptet, dass der Vorgesetzte aus der Freilassung einen Nutzen gehabt hätte. Die Vorinstanz gehe von der Annahme aus, dass die Desertion unglaubhaft sei und er vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder ihn ordentlich abgeschlossen habe. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass er nach seiner ersten Inhaftierung versetzt worden sei, aber im Dienst habe verbleiben müssen. Dies spreche dafür, dass er auch aufgrund eines weiteren ihm angelasteten Vergehens nicht aus dem Dienst entlassen worden sei. Auch verschiedene Länderinformationen würden gegen eine frühzeitige Entlassung des Beschwerdeführers sprechen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er bis zur Ausreise Dienst geleistet habe und während des Dienstes zweimal inhaftiert worden sei. Nach seiner Desertion seien überdies seiner Frau und seinem Sohn die medizinische Versorgung im Krankenhaus verwehrt worden. Ausserdem sei gemäss zahlreichen Berichten die Altersobergrenze für den Militärdienst für Männer sehr hoch anzusetzen und liege bei 54 Jahren. Der Beschwerdeführer sei erst knapp (...) Jahre alt und habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit mindestens (...) Jahren Nationaldienst zu rechnen. Zu Entlassungen aus dem Dienst gebe es oft keine zuverlässigen Angaben; Berichten zufolge dauere der Dienst oft ohne weiteres länger als zehn Jahre oder es müsse gar von einer permanenten Einberufung ausgegangen werden. Unter Verweis auf verschiedene Berichte führte der Beschwerdeführer ferner aus, auch wenn er bei einer Rückkehr nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen würde, laufe er Gefahr, in die Volksarmee rekrutiert zu werden. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er seinen Status mit Eritrea im Sinne des «Diaspora-Status» geregelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr bestraft und erneut eingezogen würde. Aufgrund seiner glaubhaften Schilderungen bezüglich seiner Dienstzeit und der Desertion sei davon auszugehen, dass er nicht vom Nationaldienst entlassen worden sei und bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse.

E. 5.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat und anschliessend als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes tätig gewesen ist. Seine diesbezüglichen Angaben sind detailliert und erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. insbesondere SEM Akte A15, F27-F36) und geben keinen Anlass zu Zweifeln. Dies allein kann indes die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet aus dem Nationaldienst desertiert ist.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst nicht bestätigt werden können.

E. 5.3.1 Das SEM hat in seinen Erwägungen zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Dauer seiner zweiten Inhaftierung widersprochen. In der BzP habe er gesagt, er sei zwei Wochen festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, es sei ein Monat gewesen. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung, als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, erklärte, es handle sich um ein Missverständnis. Er sei in F._______ zwei Wochen und in H._______ einen Monat inhaftiert gewesen (SEM Akte A15, F70f). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer solchen Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). Die BzP des Beschwerdeführers dauerte (inklusive Rückübersetzung) lediglich 1 Stunde 10 Minuten (vgl. A3 S. 8). Unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP kann bei der von der Vorinstanz beigezogenen abweichenden Aussage in Bezug auf die Dauer der zweiten Inhaftierung nicht von einem wesentlichen Widerspruch gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat ansonsten in der BzP die identischen Asylgründe wie in der Anhörung vorgebracht. Unter Gesamtwürdigung aller Aussagen fallen diese geringfügig abweichenden Zeitangaben nicht derart ins Gewicht, als das daraus auf die Unglaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung geschlossen werden könnte. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP auch eine andere Angabe, wann er die 12. Schulklasse in Sawa abgeschlossen habe, als in der Anhörung gemacht hat. In der BzP gab er an, er habe die 12. Schulklasse in Sawa im Jahr 2004 abgeschlossen (SEM Akte A3, Ziff. 1.17.04). In der Anhörung gab er an, er sei von Juli 2005 bis zum Jahr 2006 in Sawa gewesen (SEM Akte A15, F18ff). Trotz dieses geringfügigen Widerspruchs ging die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit seiner Absolvierung der 12. Schulklasse in Sawa aus. Dieser Umstand kann als Indiz, dass der Beschwerdeführer an der BzP geringfügige zeitlich abweichende Daten gegeben hat, welche aber nicht insgesamt gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, gewertet werden.

E. 5.3.2 Das SEM hat in der ablehnenden Verfügung ferner die Ansicht vertreten, dass neben den widersprüchlichen Angaben die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Haft auch oberflächlich und vage ausgefallen seien, was weiter für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist dem Beschwerdeführer beizustimmen, dass er zu seiner Inhaftierung weitergehende Angaben als die vom SEM in seinen Erwägungen zitierten gemacht hat. Zwar hätte an manchen Stellen durchaus erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer detailliertere Angaben machen würde; andererseits finden sich in seinen Aussagen Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der zweiten Haft sprechen, welche vom SEM nicht berücksichtigt wurden. So hat das SEM keine Gesamtwürdigung aller positiven und negativen Elemente vorgenommen. In der freien Rede zu seinen Asylgründen hat der Beschwerdeführer einigermassen ausführlich die Umstände, wie es zu seiner zweiten Inhaftierung gekommen ist, seine Inhaftierung selbst und auch die Freilassung dargelegt (SEM Akte A15, F27). Auf Nachfrage des SEM schilderte er, wie ein Tag in Haft ausgesehen habe (SEM Akte A15, F74). Mehrmals gab er an, dass das Gefängnis aus Wellblechhüten und Zelten bestanden habe und die Häuser nur für die Wächter gewesen seien. Er habe jedoch im Freien auf einer Art Veranda schlafen müssen (SEM Akte A15, F62, F74, F82, F83, F84). Wiederholt wies er dabei auf die Stärke seiner Fesselung hin und gab an, nachts seien die Fesselungen etwas aufgelockert worden und je nach Wächter seien die Fesselungen fester oder lockerer gewesen (SEM Akte A15, F74f). Seine Gespräche mit den Wachen hätten sich lediglich um die Lockerung seiner Fesseln und um Wasser gedreht (SEM Akte A15, F86). Bereits in der BzP hatte er angegeben, er sei so stark gefesselt worden, dass das Blut nicht habe zirkulieren können (SEM Akte A3, Ziff. 7.02). Auch seine Schilderungen zu seinem Ellbogenbruch sind konsistent. Er beschrieb, wie sein Ellbogen gebrochen worden sei, dass sein Arm geschwollen gewesen sei und er unheimliche Schmerzen gehabt habe (SEM Akte A15, F27, F78). Später nahm er erneut darauf Bezug und gab an, er habe bei seiner Flucht eine Bandage und Tabletten mitgenommen (SEM Akte A15, F88), und bei seiner Ankunft im Sudan sei ihm vor der Weiterreise nach Khartum der Arm gegipst worden (SEM Akte A15, F27). Sein Ellbogen schmerze bis heute (SEM Akte A15, F111). Der Beschwerdeführer nahm an verschiedenen Stellen und im Zusammenhang mit verschiedenen Situationen Bezug auf den gebrochenen Ellbogen, was als Realkennzeichen zu werten ist. Im Weiteren erwähnte er auch Nebensächlichkeiten, wie dass manche Wächter ihm gesagt hätten, er solle zugeben, dass er den Patienten habe fliehen lassen, dann könnten sie sich das Ganze ersparen (SEM Akte A15, F76). Auch über den Patienten, welcher geflohen sei, gab er einige Einzelheiten an, wie seinen Namen, den Grund seiner Inhaftierung und auch weshalb er auf die Krankenstation verlegt worden sei (SEM Akte A15, F53-56). Demgegenüber fällt jedoch auch auf, dass der Beschwerdeführer bei gewissen Fragen eher knappe Antworten gegeben hat, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er ausführlicher über seine Inhaftierung berichten würde. Beispielsweise wurde er zwei Mal gefragt, ob es etwas Spezielles in dem Hof, in welchem er festgehalten worden sei, gegeben habe oder ob etwas für ihn speziell wichtig gewesen sei (SEM Akte A15, F83f). Seine Ausführungen hierzu blieben knapp und er führte aus, in H._______ gebe es nur eine Fabrik namens «J._______», welche Bananen und Tomaten verarbeite (SEM Akte A15, F83). Diese Aussage reflektiert zwar nicht den Ort, an welchem er festgehalten worden sei. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es indes in H._______ tatsächlich eine Fabrik namens «J._______», welche Bananen und Tomaten verarbeitet, was immerhin dafürspricht, dass der Beschwerdeführer sich in H._______ aufgehalten hat (vgl. All Africa, Eritrea: H._______, J._______ Factory begins processing Banana and Tomatos, 9. Februar 2009, abrufbar unter [...], abgerufen am 31. März 2020). Trotz den teilweise vage gebliebenen Ausführungen ist in einer Gesamtbetrachtung jedoch insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die beiden Inhaftierungen im selben Erzählstil und in einer vergleichbaren Erzähldichte darlegte. Ein Strukturvergleich zeigt, dass kein Bruch zwischen den Erzählungen des Beschwerdeführers stattfand. Das SEM befand in seiner ablehnenden Verfügung die erste Inhaftierung als glaubhaft. Es führte aus, die beiden Inhaftierungen würden sich gleichen, mit dem Unterschied, dass der Vorgesetzte bei der zweiten Inhaftierung nicht mehr von der Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Das SEM ging deswegen davon aus, dass die erste Inhaftierung ihm als Grundlage für die Beschreibung der zweiten gedient habe, welche jedoch nicht glaubhaft sei. Dabei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Vorinstanz, welche jeglicher Grundlage entbehrt. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz die erste Inhaftierung als glaubhafter als die zweite befindet, obschon der Beschwerdeführer die beiden Vorfälle in einer vergleichbaren Weise erzählt hat und ihm im Übrigen zu seiner Inhaftierung in F._______ weniger Fragen als zur Inhaftierung in H._______ gestellt wurden. Insgesamt hat er die Inhaftierung in H._______ in gleicher Weise erzählt wie auch die restlichen - als glaubhaft befundenen - Vorbringen, weshalb trotz einiger knapper Antworten der Strukturvergleich als ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung spricht, gewertet werden kann.

E. 5.3.3 Die weiteren Argumente der Vorinstanz, anhand welcher sie auf die Unglaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung und somit der Desertion schliesst, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führt aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Krankenhaus seien unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ungehindert aus dem Krankenhaus habe fliehen können und nicht überwacht worden sei. Ferner sei unglaubhaft, dass der Vorgesetzte die Verantwortung für ihn übernommen habe, obwohl er ihm nicht geglaubt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, seine Kollegen hätten den Vorgesetzten informiert, da sie seine Schmerzen aufgrund des Ellbogenbruchs bemerkt hätten, und der Vorgesetzte habe dann nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub seine Freilassung bewirkt, erscheinen im Kontext seiner übrigen Erzählungen, insbesondere des glaubhaft gemachten Ellbogenbruchs, durchaus nachvollziehbar. Es bleibt zwar unklar, ob es sich nur um eine temporäre Entlassung zwecks medizinischer Versorgung gehandelt habe oder ob er nach einem Monat Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sagte einige Male, sein Vorgesetzter hätte ihn zurückbringen sollen (SEM Akte A15, F27, F109). Anderseits gab er auch an, er sei entlassen worden, als sein Vorgesetzter zurückgekehrt sei (SEM Akte A15, F61), und dieser habe gesagt, es gebe keinen Grund, ihn unter diesen Bedingungen einen Monat zu inhaftieren, weil jemandem die Flucht gelungen sei (SEM Akte A15, F81). Der Vorgesetzte habe auch gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht gestehe, müsse er ihn zurück in Haft bringen (SEM Akte A15, F87). Aus den Akten wird somit nicht abschliessend klar, ob er nach der Behandlung zurück in Haft hätte gehen sollen oder ob er seine Haftstrafe bereits abgesessen habe. In letzterem Fälle wäre es sodann durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus nicht mehr überwacht worden wäre, weshalb das Argument des SEM, dies sei unlogisch, bei näherer Betrachtung nicht vollumfänglich überzeugt.

E. 5.3.4 Gemäss dem eingereichten Passierschein befand sich der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn des Jahres 2015 noch im Nationaldienst. Aus dem Passierschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. Januar 2015 bis zum 3. Februar 2015 Urlaub erhalten hat. Am 30. April 2015 hat er gemäss seinen Aussagen Eritrea verlassen. In dem mit dem Passierschein eingereichten Begleitschreiben führt der Beschwerdeführer aus, er habe einen Monat Urlaub erhalten, da seine Frau in der Schwangerschaft Komplikationen gehabt habe (vgl. Eingabe vom 12. März 2020). Aus dem eingereichten «Proof of Registration» des UNHCR geht hervor, dass das jüngste Kind des Beschwerdeführers am (...) geboren wurde (vgl. auch SEM Akte A3 Ziff. 3.01). Seine Aussagen sind somit kohärent. Auch stimmt die Identitätsnummer auf dem Passierschein mit der Nummer auf der eingereichten Identitätskarte überein. Der eingereichte Passierschein ist somit ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea noch im Nationaldienst tätig gewesen ist.

E. 5.3.5 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst hätte entlassen werden sollen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlassung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren kann ohne weiteres üblich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea - National service and illegal exit, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib /2019_ EASO_COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 27.03.2020: Der Beschwerdeführer hat im Alter von (...) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er gemäss seinen Angaben bereits seit neun Jahren im Nationaldienst gedient, womit grundsätzlich eine Dienstentlassung möglich gewesen wäre. In Eritrea herrscht jedoch ein Mangel an medizinischem Fachpersonal, weil viel Gesundheitspersonal das Land verlässt (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Eritrea, 2018, S. 35, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Eritrea.pdf, abgerufen am 31. März 2020; ARCHEMED - Ärzte für Kinder in Not, Barentu-Projektbericht März 2018, undatiert, https://www.archemed.org/attachments/article/56/2018-03%20-%20Einsatzbericht%20Neonatologie%20Barentu.pdf, abgerufen am 31. März 2020). Es wird berichtet, dass der Mangel an Gesundheitspersonal dazu führe, dass die verbleibenden Krankenpflegenden Aufgaben übernehmen, die eigentlich ausgebildeten Ärzten vorbehalten wären (ARCHEMED, a.a.O.). Auch eine Reportage von RTS zeigt, wie das Gesundheitssystem auf der Arbeitskraft von Personen aufbaut, die den National Service absolvieren, und wie sich der anhaltende Exodus von Personal auswirkt (vgl. Radio Télévision Suisse (RTS), Erythrée, enquête au pays des travaux forcés, 17.05.2018, https://www.rts.ch/play/tv/temps-present/video/erythree-enquete-au-pays-des-travaux-forces?id=9578164, abgerufen am 31. März 2020). Angesichts der Tatsache, dass in Eritrea ein Mangel an medizinischem Fachpersonal herrscht, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach neun Jahren Dienst als Krankenpfleger (oder gar noch früher) entlassen worden wäre.

E. 5.3.6 Des Weiteren hat er in einem nachvollziehbaren Kontext angegeben, dass seine Frau nach seiner Ausreise zwar nicht mit Militärpersonen Probleme gehabt habe, aber ihrem gemeinsamen Sohn im Krankenhaus eine Behandlung verwehrt worden sei, nachdem seine Frau ein Formular, mit der Angabe wo sich der Ehemann befinde, habe ausfüllen müssen (SEM Akte A15, F102). Bereits zuvor hatte er auf gesundheitliche Probleme seines Sohnes hingewiesen (SEM Akte A15, F14). Auch die Angabe, dass dem Sohn eine Behandlung verwehrt worden sei, ist ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Desertion spricht.

E. 5.3.7 Unter Berücksichtigung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung des Beschwerdeführers und seiner Desertion aus dem Nationaldienst sprechen, überwiegen nach dem Gesagten insgesamt die positiven Elemente, auch wenn einige seiner Aussagen vage und mit Zweifeln behaftet bleiben.

E. 5.4 Unklar bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus Eritrea in der BzP in einer anderen Weise als in der Anhörung geschildert hat. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er sei zum Zeitpunkt der Befragung zur Person neu in der Schweiz gewesen und andere Personen hätten ihm geraten, was er erzählen solle (SEM Akte A15, F97). Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er durch seine Darstellung der Ausreise in der BzP hätte haben sollen. Das SEM hat diesbezüglich keine weiteren Nachfragen gestellt und auch in der Beschwerde wurde nicht ausgeführt, inwiefern ihm dies hätte nutzen können. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, man verliere schnell die Orientierung, wenn man falsche Angaben mache (a.a.O.). Diese Reflexion spricht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zur illegalen Ausreise an sich wurden dem Beschwerdeführer nicht viele Fragen gestellt und es bleibt unklar, weshalb er unterschiedliche Angaben gemacht hat. Letztlich ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist, weshalb auch angenommen werden muss, dass er Eritrea illegal verlassen hat.

E. 5.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.

E. 6 Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag.

E. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben als Krankenpfleger im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes tätig war. Im April 2015 hat er ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden seinen Dienst verlassen und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt. Es erübrigt sich folglich, auf seine mit Eingabe vom 12. März 2020 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz näher einzugehen.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 30. November 2018 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12 Stunden und Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 14.60 erscheint unter der Berücksichtigung der Eingabe vom 12. März 2020 den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 3892.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 13. September 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3892.90 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5970/2018 Urteil vom 22. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am 30. April 2015 Richtung Sudan verlassen. Über Libyen und Italien sei er am 24. August 2015 in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Zoba C._______, wo er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Danach sei er in D._______ zur Schule gegangen und die 12.Schulklasse habe er im Jahr 2006 in Sawa abgeschlossen. Im Januar 2007 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten inzwischen (...) gemeinsame Kinder. Nach der Abschlussprüfung in Sawa habe er ein erstes Mal versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Er sei von den Sicherheitsbehörden erwischt und für zwei Monate inhaftiert worden. Danach sei er dem Krankenhaus in E._______ zugeteilt worden und habe nach einer kurzen Ausbildung als Krankenpfleger in E._______ gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er auf F._______ verlegt worden und habe dort für das Bauunternehmen E._______ ebenfalls als Krankenpfleger gearbeitet. Eines Tages habe er auf dem Meer ein Boot gefunden und habe es zum Strand gebracht. Ein Mann habe ihn aufgesucht und ihm gesagt, das Boot gehöre seinem Bruder. Er habe sich jedoch geweigert, dem Mann das Boot zu geben und habe gesagt, der Bruder müsse es persönlich abholen kommen. Der Mann habe seinen Vorgesetzten davon erzählt und diese hätten in der Folge dem Mann das Boot aushändigen wollen. Er habe sich jedoch gewehrt, weshalb die Vorgesetzten wütend geworden seien und die Polizei gerufen hätten. Man habe ihn daraufhin während 15 Tagen inhaftiert. Er habe in dieser Zeit für ein Bauunternehmen aus Katar den ganzen Tag in der Hitze Zement herumtragen müssen. Nach seiner Entlassung hätte man einen Bericht an das Hauptquartier nach G._______ schicken sollen und darauf angeben müssen, wer für seine Verhaftung verantwortlich gewesen sei. Es sei auf dem Bericht jedoch kein Name vermerkt worden und der Chef des Bauunternehmens und der Klinik habe ihm später mitgeteilt, man hätte ihn nicht ohne seine Zustimmung verhaften dürfen. Danach habe er einen Monat Urlaub bekommen. Als er im März 2011 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, sei er nach H._______ versetzt worden und habe dort wieder für das Bauunternehmen als Krankenpfleger gearbeitet. Es sei ein Häftling, welcher krank gewesen sei, bei ihnen stationiert gewesen. Eines nachts habe er ihn zur Toilette bringen müssen und hätte aufpassen sollen, dass dieser nicht fliehe. Dem Patienten sei jedoch die Flucht gelungen. Er habe daraufhin mit seinen Kollegen den Patienten gesucht, ihn jedoch nicht gefunden, weshalb er die Flucht schliesslich der Polizei gemeldet habe. Diese hätten ihm vorgeworfen, er habe den Patienten absichtlich fliehen lassen. In der Folge sei er verhaftet worden und sei in Haft mehrfach gefoltert worden, dabei sei es zu einem Bruch seines Ellbogens gekommen. Nach einem Monat sei sein Vorgesetzter aus dem Diensturlaub zurückgekommen und habe gesehen, dass es ihm schlecht gehe, weshalb er ihn auf die Krankenstation mitgenommen habe. Der Vorgesetzte habe der Polizei gesagt, er werde ihn nach ein paar Tagen wieder zurückbringen. Der Vorgesetzte habe ihm gesagt, er solle zugeben, dass er den Patienten absichtlich habe fliehen lassen. Da sei ihm bewusst geworden, dass er fliehen müsse und er sei noch in derselben Nacht zu Fuss in den Sudan geflohen. Nach seiner Flucht sei seinem Sohn in einem Krankenhaus eine Behandlung verwehrt worden. Seine Frau habe im Krankenhaus ein Formular ausfüllen müssen und habe darin vermerkt, dass ihr Mann im Ausland sei, weswegen ihr keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Heiratsurkunde, Kopien der Taufscheine seiner Kinder und seiner Frau sowie drei Fotos, welche ihn im Militärdienst zeigen, ein. C. Am 16. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Verfahrens mit der Bitte um einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Situation für seine Frau in Eritrea, alleine mit den Kindern, schwierig sei, insbesondere da das jüngste Kind medizinische Probleme habe. Am 18. Januar 2018 teilte das SEM ihm mit, dass er sobald als möglich einen Asylentscheid erhalten werde. D. Am 29. August 2018 erkundigte er sich erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens und reichte ein Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens ein; er legte ein Deutschkurszertifikat und ein Arbeitszeugnis bei. E. Mit Verfügung vom 13. September 2018, eröffnet am 18. September 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass er das 12. Schuljahr in Sawa und die militärische Grundausbildung absolviert habe und anschliessend als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes tätig gewesen sei. Seine geltend gemachte Desertion sei indes unglaubhaft. Den Wegweisungsvollzug stufte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich ein und verwies dabei auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seine Berufserfahrung, welche ihm eine Reintegration ermöglichen dürften. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018, welches sich im Wesentlichen mit der Situation der Rückkehr von Eritreern in ihr Heimatland befasst, eingereicht. G. Am 25. Oktober 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 äusserte sich die Vorinstanz zu dem mit der Beschwerde eingereichten Gutachten des GIGA. Sie hielt fest, an dem Gutachten sei an sich nichts auszusetzen, es beziehe sich jedoch auf die Situation in Eritrea bis zum Jahr 2010, und es werde lediglich festgehalten, dass sich daran bis zum April 2018, als das Gutachten verschickt worden sei, nichts an der Situation geändert habe. Bekanntlich sei aber nach April 2018 in Eritrea einiges geschehen, wie das Friedensabkommen zwischen Äthiopien und Eritrea vom Juli 2018 und die darauffolgende Grenzöffnung zwischen den beiden Ländern. Diese Entwicklung führe unweigerlich zur Veränderung der Situation in Eritrea. Der Vorwurf einer illegalen Ausreise sei bei offenen Grenzen kaum mehr haltbar. Die Auswirkungen der veränderten politischen Lage in Eritrea für den Beschwerdeführer könnten nicht eingeschätzt werden. Da jedoch seine Ausführungen weder zur Desertion noch zur illegalen Ausreise glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass er in der neuen Situation noch weniger zu befürchten habe. J. Mit Replik vom 30. November 2018 entgegnete der Beschwerdeführer, dass nach dem Friedensabkommen erwartet worden sei, der eritreische Präsident würde das Ende des Nationaldienstes unbefristeter Länge verkünden, was jedoch nicht geschehen sei. Unter Beilage eines Artikels des eritreischen Informationsministeriums wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwar einer Gruppe von Rekruten im Juli (2018) mitgeteilt worden sei, ihr Dienst beschränke sich auf 18 Monate. Aus dem Artikel gehe jedoch hervor, dass den Rekruten in Sawa ebenfalls gesagt worden sei, der Prozess der Staatsbildung sie eine «grenzenlose Hausaufgabe», was nicht darauf hindeute, dass der Dienst bald beendet sein werde. Ausserdem seien weniger als einen Monat nach der Grenzöffnung mehr als 15'000 Eritreer nach Äthiopien gelangt, was als ein Zeichen mangelnden Vertrauens in ihre Führer gedeutet werden könne. Es sei nach wie vor nicht klar, was der Friedensvertrag für die Eritreer wirklich bedeute, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass Personen, welche vor dem Friedensabkommen Eritrea illegal verlassen hätten, bei einer zwangsweisen Rückkehr willkürlich bestraft würden. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. K. Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Passierschein des eritreischen Nationaldienstes in Kopie (inklusive Übersetzung), zwei Videos und Fotos, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zeigen, einen Standortbericht der I._______, welcher ihm eine gute Integration in der Schweiz attestiert, sowie eine Kopie eines «Proof of Registration» seiner Frau und der (...) Kinder vom UNHCR Äthiopien, da seine Familie zwischenzeitlich Eritrea ebenfalls verlassen habe, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sawa das 12. Schuljahr und die militärische Grundausbildung absolviert habe und danach als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes eingesetzt worden sei. Hingegen habe er die zweite geltend gemachte Inhaftierung und die anschliessende Flucht aus dem Militär nicht glaubhaft machen können, da er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. In der BzP habe er angegeben, er sei wegen der Flucht eines Patienten zwei Wochen in Haft gewesen, bevor sein Vorgesetzter die Freilassung erwirkt habe. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei einen Monat in Haft gewesen, da sein Vorgesetzter zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht im Dienst gewesen und erst nach einem Monat in die Einheit zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe er lediglich gesagt, es müsse sich in der BzP um einen Irrtum gehandelt haben. Hinzukommend habe er in der BzP und der Anhörung auch seine Flucht und die illegale Ausreise in den Sudan unterschiedlich beschrieben. In der BzP habe er angegeben, er sei von H._______ zu Fuss nach Tesseney gelangt, habe dort den Bus nach Gergef genommen und sei dann weiter zu Fuss nach Hafira, Sudan, gelaufen. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zu Fuss von H._______ innert zwei Tagen in den Sudan gelangt. Auf diese unterschiedliche Darstellung angesprochen habe er lediglich gesagt, es sei unmöglich über Tesseney zu reisen, da es dort Kontrollposten gäbe. Das SEM führte weiter aus, es sei unlogisch, dass er einerseits einen Patienten habe überwachen müssen und diesem dann bei einem Toilettengang die Flucht gelungen sei. Andererseits habe er gesagt, dass er bei seiner temporären Freilassung aus der Haft ungehindert aus dem Krankenhaus habe flüchten können. Auf die Frage, weshalb er nicht überwacht worden sei, habe er angegeben, er sei im Dienst gewesen und sein Vorgesetzter habe für ihn die Verantwortung übernommen. Es sei jedoch unglaubhaft, dass er sich frei habe bewegen können, obwohl er nur temporär aus der Haft entlassen worden sei. Ebenfalls sei unglaubhaft, dass sein Vorgesetzter für ihn die Verantwortung übernommen habe, obwohl ihm dieser nicht geglaubt habe, dass er den Patienten nicht absichtlich habe fliehen lassen. Im Übrigen sei sein Verhältnis zu dem Vorgesetzten widersprüchlich und seine Erzählungen würden zwischen Vertrauen und Misstrauen, Zuneigung und Abneigung zwischen ihnen schwanken. Er habe einerseits gesagt, man habe ihn in H._______ nur deswegen so lange festhalten können, weil sein Vorgesetzter abwesend gewesen sei. Nachdem seine Kollegen ihn informiert hätten, habe dieser sich für seine Freilassung eingesetzt. Andererseits habe er gesagt, der Vorgesetzte habe ihm nahegelegt, zuzugeben, dass er dem Patienten zur Flucht verholfen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, was ein erzwungenes Geständnis dem Vorgesetzten gedient hätte. Des Weiteren habe er auch nur oberflächliche und vage Angaben zu dem Gefängnis in H._______, in welchem er immerhin einen Monat inhaftiert gewesen sei, machen können. Er habe lediglich ausgeführt, es habe nur Wellblechhütten und Zelte gegeben und er habe keine anderen Häftlinge sehen können. Seine Kollegen hätten ihn aber sehen und hören können und hätten bemerkt, dass er gelitten habe. In seinen Schilderungen falle zudem auf, dass dieser Vorfall stark an den Vorfall auf F._______ erinnere. Auch dort sei er gerade ins Gefängnis gekommen, als sein Vorgesetzter im Urlaub gewesen sei und dieser habe nach seiner Rückkehr die Freilassung befohlen. Mit dem Unterschied jedoch, dass der Vorgesetzte bei der zweiten Inhaftierung seine Unschuld nicht mehr geglaubt habe, was schliesslich zur Flucht geführt habe. Bei der ersten und wahrscheinlich echten Inhaftierung sei er danach in eine andere Einheit versetzt worden, womit die Probleme beendet gewesen seien. Dieser Vorfall habe ihm nun offenbar als Grundlage für sein eigentliches Asylvorbringen gedient. Aufgrund dieser Erwägungen könne ihm die zweite Haft und die Flucht aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden und es sei davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen und auf eine andere Art und Weise das Militär verlassen habe. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es auf den ersten Blick tatsächlich so scheine, als ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seiner zweiten Inhaftierung unterschiedliche Angaben gemacht habe. Er habe jedoch an der Anhörung gesagt, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, und er habe mehrmals - unter Angabe des Datums - gesagt, er sei einen Monat in Haft gewesen. Hinsichtlich der wenigen Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung sei auf eine qualitative Studie des UNHCR bezüglich erstinstanzlichen Asylentscheiden aus dem Jahr 2011 hinzuweisen. Das UNHCR habe darin festgehalten, dass ablehnende Asylentscheide häufig auf Widersprüche wegen unterschiedlicher Angaben in der BzP und der Anhörung zurückzuführen seien und dabei ein zu starkes Gewicht auf möglichst exakte Daten und vollständig deckungsgleiche Aussagen gelegt werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht (respektive die Schweizerische Asylrekurskommission ARK) habe festgehalten, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden dürften, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten und diametral voneinander abweichen würden. In der Gesamtheit seien die Aussagen des Beschwerdeführers konstant, weshalb den unterschiedlichen Zeitangaben keine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Ausserdem seien seine Aussagen bezüglich der zweiten Inhaftierung durchaus konstant und detailreich ausgefallen. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er mehr als nur das vom SEM Zitierte gesagt. Er habe dargelegt, er sei vor allem im Hof des Gefängnisses gefesselt gewesen und habe jeden Tag dasselbe Ritual durchlaufen müssen. Ihm seien morgens um sieben Uhr die Hände hinter den Rücken gebunden worden und er habe sich anschliessend auf den Boden legen müssen, wo er mit Wasser übergossen worden sei. Er habe sich im matschigen Boden wälzen müssen und sei dabei mit einem Stock geschlagen worden. Nur während 15 Minuten pro Tag seien ihm die Handfesseln abgenommen worden, damit er sein Mittagessen, Brot und Wasser, habe zu sich nehmen können. Nachts habe er auf einer Art Veranda gefesselt schlafen müssen. Nach etwa drei Wochen habe er einen Wächter gefragt, ob dieser die Handfesseln etwas lockerer binden könne, woraufhin dieser ihn auf den Ellbogen geschlagen habe, sodass sein Ellbogen zertrümmert worden sei. In der Folge habe er an starken Schmerzen gelitten und dauernd geschrien, woraufhin seine Kollegen schliesslich den Vorgesetzten kontaktiert hätten, damit er medizinische Betreuung erhalte. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nicht wie von der Vorinstanz angenommen freigelassen worden sei, weil der Vorgesetzte aus dem Diensturlaub zurückgekehrt sei. Vielmehr hätten die Kollegen den Vorgesetzten nach dem Ellbogenbruch informiert. Er habe gesagt, er wisse nicht, ob der Vorgesetzte aufgrund der Information der Kollegen oder weil sein Diensturlaub beendet gewesen sei, zurückgekehrt sei. Es mute ausserdem merkwürdig an, dass die Vorinstanz der ersten Haft mehr Glaubwürdigkeit schenke, obwohl der Beschwerdeführer die zweite Haft detailreicher und ausführlicher geschildert habe. Hinsichtlich seines Fluchtweges habe er tatsächlich unterschiedliche Aussagen gemacht. Er habe an der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, dass die an der Anhörung gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen und er an der BzP auf Anraten von anderen Asylsuchenden missverständliche Angaben gemacht habe. Er habe in der Anhörung sehr genau geschildert, wie er von H._______ in den Sudan geflüchtet sei. Er sei mehrere Nächte zu Fuss in Richtung Norden marschiert, habe von Tigre bewohnte kleine Hütten und Dörfer passiert. Tagsüber habe er sich versteckt gehalten. Irgendwann habe er einen Leuchtturm gesehen, sei in diese Richtung gelaufen und sei schliesslich in Hafir angekommen, wo er die Grenze in den Sudan überquert habe. Zur Flucht sei es gekommen, nachdem sein Vorgesetzter ihn aus der Haft geholt habe, damit er medizinisch versorgt werden könne, und da es seiner Ansicht nach nicht notwendig gewesen sei, ihn unter diesen Bedingungen so lange einzusperren, auch wenn einem Patienten die Flucht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er sei nur vorübergehend freigelassen worden. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, sich mit einem Geständnis an die Polizei zu wenden. Entgegen der Ansicht derVorinstanz sei es nachvollziehbar, dass er als Mitarbeiter des Gefängnisses nicht habe überwacht werden müssen; insbesondere da der Vorgesetzte den anderen Wächtern befohlen habe, es gebe keinen Grund, ihn wegen dem Vorwurf und unter den Bedingungen so lange festzuhalten. Ausserdem könne das Verhältnis von ihm zu seinem Vorgesetzten auch nicht wie von der Vorinstanz behauptet als widersprüchlich betrachtet werden. Im Gegenteil würden seine Aussagen darauf hindeuten, dass das Verhältnis zwischen ihnen gut gewesen sei. Insbesondere die Tatsache, dass er auf Verantwortung des Vorgesetzten freigekommen sei und dieser ihm geraten habe, ein Geständnis abzulegen, deute auf ein gutes Verhältnis hin. Ein Geständnis hätte ihm gedient, mit dem Vorfall abzuschliessen, ansonsten er erneut in Haft hätte gehen müssen. Im Übrigen habe er nicht behauptet, dass der Vorgesetzte aus der Freilassung einen Nutzen gehabt hätte. Die Vorinstanz gehe von der Annahme aus, dass die Desertion unglaubhaft sei und er vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder ihn ordentlich abgeschlossen habe. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass er nach seiner ersten Inhaftierung versetzt worden sei, aber im Dienst habe verbleiben müssen. Dies spreche dafür, dass er auch aufgrund eines weiteren ihm angelasteten Vergehens nicht aus dem Dienst entlassen worden sei. Auch verschiedene Länderinformationen würden gegen eine frühzeitige Entlassung des Beschwerdeführers sprechen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er bis zur Ausreise Dienst geleistet habe und während des Dienstes zweimal inhaftiert worden sei. Nach seiner Desertion seien überdies seiner Frau und seinem Sohn die medizinische Versorgung im Krankenhaus verwehrt worden. Ausserdem sei gemäss zahlreichen Berichten die Altersobergrenze für den Militärdienst für Männer sehr hoch anzusetzen und liege bei 54 Jahren. Der Beschwerdeführer sei erst knapp (...) Jahre alt und habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit mindestens (...) Jahren Nationaldienst zu rechnen. Zu Entlassungen aus dem Dienst gebe es oft keine zuverlässigen Angaben; Berichten zufolge dauere der Dienst oft ohne weiteres länger als zehn Jahre oder es müsse gar von einer permanenten Einberufung ausgegangen werden. Unter Verweis auf verschiedene Berichte führte der Beschwerdeführer ferner aus, auch wenn er bei einer Rückkehr nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen würde, laufe er Gefahr, in die Volksarmee rekrutiert zu werden. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er seinen Status mit Eritrea im Sinne des «Diaspora-Status» geregelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr bestraft und erneut eingezogen würde. Aufgrund seiner glaubhaften Schilderungen bezüglich seiner Dienstzeit und der Desertion sei davon auszugehen, dass er nicht vom Nationaldienst entlassen worden sei und bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse. 5. 5.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat und anschliessend als Krankenpfleger im Rahmen des Nationaldienstes tätig gewesen ist. Seine diesbezüglichen Angaben sind detailliert und erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. insbesondere SEM Akte A15, F27-F36) und geben keinen Anlass zu Zweifeln. Dies allein kann indes die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet aus dem Nationaldienst desertiert ist. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.3 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst nicht bestätigt werden können. 5.3.1 Das SEM hat in seinen Erwägungen zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Dauer seiner zweiten Inhaftierung widersprochen. In der BzP habe er gesagt, er sei zwei Wochen festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, es sei ein Monat gewesen. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung, als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, erklärte, es handle sich um ein Missverständnis. Er sei in F._______ zwei Wochen und in H._______ einen Monat inhaftiert gewesen (SEM Akte A15, F70f). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer solchen Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). Die BzP des Beschwerdeführers dauerte (inklusive Rückübersetzung) lediglich 1 Stunde 10 Minuten (vgl. A3 S. 8). Unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP kann bei der von der Vorinstanz beigezogenen abweichenden Aussage in Bezug auf die Dauer der zweiten Inhaftierung nicht von einem wesentlichen Widerspruch gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat ansonsten in der BzP die identischen Asylgründe wie in der Anhörung vorgebracht. Unter Gesamtwürdigung aller Aussagen fallen diese geringfügig abweichenden Zeitangaben nicht derart ins Gewicht, als das daraus auf die Unglaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung geschlossen werden könnte. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP auch eine andere Angabe, wann er die 12. Schulklasse in Sawa abgeschlossen habe, als in der Anhörung gemacht hat. In der BzP gab er an, er habe die 12. Schulklasse in Sawa im Jahr 2004 abgeschlossen (SEM Akte A3, Ziff. 1.17.04). In der Anhörung gab er an, er sei von Juli 2005 bis zum Jahr 2006 in Sawa gewesen (SEM Akte A15, F18ff). Trotz dieses geringfügigen Widerspruchs ging die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit seiner Absolvierung der 12. Schulklasse in Sawa aus. Dieser Umstand kann als Indiz, dass der Beschwerdeführer an der BzP geringfügige zeitlich abweichende Daten gegeben hat, welche aber nicht insgesamt gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, gewertet werden. 5.3.2 Das SEM hat in der ablehnenden Verfügung ferner die Ansicht vertreten, dass neben den widersprüchlichen Angaben die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Haft auch oberflächlich und vage ausgefallen seien, was weiter für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist dem Beschwerdeführer beizustimmen, dass er zu seiner Inhaftierung weitergehende Angaben als die vom SEM in seinen Erwägungen zitierten gemacht hat. Zwar hätte an manchen Stellen durchaus erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer detailliertere Angaben machen würde; andererseits finden sich in seinen Aussagen Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der zweiten Haft sprechen, welche vom SEM nicht berücksichtigt wurden. So hat das SEM keine Gesamtwürdigung aller positiven und negativen Elemente vorgenommen. In der freien Rede zu seinen Asylgründen hat der Beschwerdeführer einigermassen ausführlich die Umstände, wie es zu seiner zweiten Inhaftierung gekommen ist, seine Inhaftierung selbst und auch die Freilassung dargelegt (SEM Akte A15, F27). Auf Nachfrage des SEM schilderte er, wie ein Tag in Haft ausgesehen habe (SEM Akte A15, F74). Mehrmals gab er an, dass das Gefängnis aus Wellblechhüten und Zelten bestanden habe und die Häuser nur für die Wächter gewesen seien. Er habe jedoch im Freien auf einer Art Veranda schlafen müssen (SEM Akte A15, F62, F74, F82, F83, F84). Wiederholt wies er dabei auf die Stärke seiner Fesselung hin und gab an, nachts seien die Fesselungen etwas aufgelockert worden und je nach Wächter seien die Fesselungen fester oder lockerer gewesen (SEM Akte A15, F74f). Seine Gespräche mit den Wachen hätten sich lediglich um die Lockerung seiner Fesseln und um Wasser gedreht (SEM Akte A15, F86). Bereits in der BzP hatte er angegeben, er sei so stark gefesselt worden, dass das Blut nicht habe zirkulieren können (SEM Akte A3, Ziff. 7.02). Auch seine Schilderungen zu seinem Ellbogenbruch sind konsistent. Er beschrieb, wie sein Ellbogen gebrochen worden sei, dass sein Arm geschwollen gewesen sei und er unheimliche Schmerzen gehabt habe (SEM Akte A15, F27, F78). Später nahm er erneut darauf Bezug und gab an, er habe bei seiner Flucht eine Bandage und Tabletten mitgenommen (SEM Akte A15, F88), und bei seiner Ankunft im Sudan sei ihm vor der Weiterreise nach Khartum der Arm gegipst worden (SEM Akte A15, F27). Sein Ellbogen schmerze bis heute (SEM Akte A15, F111). Der Beschwerdeführer nahm an verschiedenen Stellen und im Zusammenhang mit verschiedenen Situationen Bezug auf den gebrochenen Ellbogen, was als Realkennzeichen zu werten ist. Im Weiteren erwähnte er auch Nebensächlichkeiten, wie dass manche Wächter ihm gesagt hätten, er solle zugeben, dass er den Patienten habe fliehen lassen, dann könnten sie sich das Ganze ersparen (SEM Akte A15, F76). Auch über den Patienten, welcher geflohen sei, gab er einige Einzelheiten an, wie seinen Namen, den Grund seiner Inhaftierung und auch weshalb er auf die Krankenstation verlegt worden sei (SEM Akte A15, F53-56). Demgegenüber fällt jedoch auch auf, dass der Beschwerdeführer bei gewissen Fragen eher knappe Antworten gegeben hat, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er ausführlicher über seine Inhaftierung berichten würde. Beispielsweise wurde er zwei Mal gefragt, ob es etwas Spezielles in dem Hof, in welchem er festgehalten worden sei, gegeben habe oder ob etwas für ihn speziell wichtig gewesen sei (SEM Akte A15, F83f). Seine Ausführungen hierzu blieben knapp und er führte aus, in H._______ gebe es nur eine Fabrik namens «J._______», welche Bananen und Tomaten verarbeite (SEM Akte A15, F83). Diese Aussage reflektiert zwar nicht den Ort, an welchem er festgehalten worden sei. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es indes in H._______ tatsächlich eine Fabrik namens «J._______», welche Bananen und Tomaten verarbeitet, was immerhin dafürspricht, dass der Beschwerdeführer sich in H._______ aufgehalten hat (vgl. All Africa, Eritrea: H._______, J._______ Factory begins processing Banana and Tomatos, 9. Februar 2009, abrufbar unter [...], abgerufen am 31. März 2020). Trotz den teilweise vage gebliebenen Ausführungen ist in einer Gesamtbetrachtung jedoch insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die beiden Inhaftierungen im selben Erzählstil und in einer vergleichbaren Erzähldichte darlegte. Ein Strukturvergleich zeigt, dass kein Bruch zwischen den Erzählungen des Beschwerdeführers stattfand. Das SEM befand in seiner ablehnenden Verfügung die erste Inhaftierung als glaubhaft. Es führte aus, die beiden Inhaftierungen würden sich gleichen, mit dem Unterschied, dass der Vorgesetzte bei der zweiten Inhaftierung nicht mehr von der Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Das SEM ging deswegen davon aus, dass die erste Inhaftierung ihm als Grundlage für die Beschreibung der zweiten gedient habe, welche jedoch nicht glaubhaft sei. Dabei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Vorinstanz, welche jeglicher Grundlage entbehrt. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz die erste Inhaftierung als glaubhafter als die zweite befindet, obschon der Beschwerdeführer die beiden Vorfälle in einer vergleichbaren Weise erzählt hat und ihm im Übrigen zu seiner Inhaftierung in F._______ weniger Fragen als zur Inhaftierung in H._______ gestellt wurden. Insgesamt hat er die Inhaftierung in H._______ in gleicher Weise erzählt wie auch die restlichen - als glaubhaft befundenen - Vorbringen, weshalb trotz einiger knapper Antworten der Strukturvergleich als ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung spricht, gewertet werden kann. 5.3.3 Die weiteren Argumente der Vorinstanz, anhand welcher sie auf die Unglaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung und somit der Desertion schliesst, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führt aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Krankenhaus seien unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ungehindert aus dem Krankenhaus habe fliehen können und nicht überwacht worden sei. Ferner sei unglaubhaft, dass der Vorgesetzte die Verantwortung für ihn übernommen habe, obwohl er ihm nicht geglaubt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, seine Kollegen hätten den Vorgesetzten informiert, da sie seine Schmerzen aufgrund des Ellbogenbruchs bemerkt hätten, und der Vorgesetzte habe dann nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub seine Freilassung bewirkt, erscheinen im Kontext seiner übrigen Erzählungen, insbesondere des glaubhaft gemachten Ellbogenbruchs, durchaus nachvollziehbar. Es bleibt zwar unklar, ob es sich nur um eine temporäre Entlassung zwecks medizinischer Versorgung gehandelt habe oder ob er nach einem Monat Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sagte einige Male, sein Vorgesetzter hätte ihn zurückbringen sollen (SEM Akte A15, F27, F109). Anderseits gab er auch an, er sei entlassen worden, als sein Vorgesetzter zurückgekehrt sei (SEM Akte A15, F61), und dieser habe gesagt, es gebe keinen Grund, ihn unter diesen Bedingungen einen Monat zu inhaftieren, weil jemandem die Flucht gelungen sei (SEM Akte A15, F81). Der Vorgesetzte habe auch gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht gestehe, müsse er ihn zurück in Haft bringen (SEM Akte A15, F87). Aus den Akten wird somit nicht abschliessend klar, ob er nach der Behandlung zurück in Haft hätte gehen sollen oder ob er seine Haftstrafe bereits abgesessen habe. In letzterem Fälle wäre es sodann durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus nicht mehr überwacht worden wäre, weshalb das Argument des SEM, dies sei unlogisch, bei näherer Betrachtung nicht vollumfänglich überzeugt. 5.3.4 Gemäss dem eingereichten Passierschein befand sich der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn des Jahres 2015 noch im Nationaldienst. Aus dem Passierschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. Januar 2015 bis zum 3. Februar 2015 Urlaub erhalten hat. Am 30. April 2015 hat er gemäss seinen Aussagen Eritrea verlassen. In dem mit dem Passierschein eingereichten Begleitschreiben führt der Beschwerdeführer aus, er habe einen Monat Urlaub erhalten, da seine Frau in der Schwangerschaft Komplikationen gehabt habe (vgl. Eingabe vom 12. März 2020). Aus dem eingereichten «Proof of Registration» des UNHCR geht hervor, dass das jüngste Kind des Beschwerdeführers am (...) geboren wurde (vgl. auch SEM Akte A3 Ziff. 3.01). Seine Aussagen sind somit kohärent. Auch stimmt die Identitätsnummer auf dem Passierschein mit der Nummer auf der eingereichten Identitätskarte überein. Der eingereichte Passierschein ist somit ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea noch im Nationaldienst tätig gewesen ist. 5.3.5 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst hätte entlassen werden sollen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlassung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren kann ohne weiteres üblich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea - National service and illegal exit, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib /2019_ EASO_COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 27.03.2020: Der Beschwerdeführer hat im Alter von (...) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er gemäss seinen Angaben bereits seit neun Jahren im Nationaldienst gedient, womit grundsätzlich eine Dienstentlassung möglich gewesen wäre. In Eritrea herrscht jedoch ein Mangel an medizinischem Fachpersonal, weil viel Gesundheitspersonal das Land verlässt (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Eritrea, 2018, S. 35, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Eritrea.pdf, abgerufen am 31. März 2020; ARCHEMED - Ärzte für Kinder in Not, Barentu-Projektbericht März 2018, undatiert, https://www.archemed.org/attachments/article/56/2018-03%20-%20Einsatzbericht%20Neonatologie%20Barentu.pdf, abgerufen am 31. März 2020). Es wird berichtet, dass der Mangel an Gesundheitspersonal dazu führe, dass die verbleibenden Krankenpflegenden Aufgaben übernehmen, die eigentlich ausgebildeten Ärzten vorbehalten wären (ARCHEMED, a.a.O.). Auch eine Reportage von RTS zeigt, wie das Gesundheitssystem auf der Arbeitskraft von Personen aufbaut, die den National Service absolvieren, und wie sich der anhaltende Exodus von Personal auswirkt (vgl. Radio Télévision Suisse (RTS), Erythrée, enquête au pays des travaux forcés, 17.05.2018, https://www.rts.ch/play/tv/temps-present/video/erythree-enquete-au-pays-des-travaux-forces?id=9578164, abgerufen am 31. März 2020). Angesichts der Tatsache, dass in Eritrea ein Mangel an medizinischem Fachpersonal herrscht, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach neun Jahren Dienst als Krankenpfleger (oder gar noch früher) entlassen worden wäre. 5.3.6 Des Weiteren hat er in einem nachvollziehbaren Kontext angegeben, dass seine Frau nach seiner Ausreise zwar nicht mit Militärpersonen Probleme gehabt habe, aber ihrem gemeinsamen Sohn im Krankenhaus eine Behandlung verwehrt worden sei, nachdem seine Frau ein Formular, mit der Angabe wo sich der Ehemann befinde, habe ausfüllen müssen (SEM Akte A15, F102). Bereits zuvor hatte er auf gesundheitliche Probleme seines Sohnes hingewiesen (SEM Akte A15, F14). Auch die Angabe, dass dem Sohn eine Behandlung verwehrt worden sei, ist ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Desertion spricht. 5.3.7 Unter Berücksichtigung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierung des Beschwerdeführers und seiner Desertion aus dem Nationaldienst sprechen, überwiegen nach dem Gesagten insgesamt die positiven Elemente, auch wenn einige seiner Aussagen vage und mit Zweifeln behaftet bleiben. 5.4 Unklar bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus Eritrea in der BzP in einer anderen Weise als in der Anhörung geschildert hat. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er sei zum Zeitpunkt der Befragung zur Person neu in der Schweiz gewesen und andere Personen hätten ihm geraten, was er erzählen solle (SEM Akte A15, F97). Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er durch seine Darstellung der Ausreise in der BzP hätte haben sollen. Das SEM hat diesbezüglich keine weiteren Nachfragen gestellt und auch in der Beschwerde wurde nicht ausgeführt, inwiefern ihm dies hätte nutzen können. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, man verliere schnell die Orientierung, wenn man falsche Angaben mache (a.a.O.). Diese Reflexion spricht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zur illegalen Ausreise an sich wurden dem Beschwerdeführer nicht viele Fragen gestellt und es bleibt unklar, weshalb er unterschiedliche Angaben gemacht hat. Letztlich ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist, weshalb auch angenommen werden muss, dass er Eritrea illegal verlassen hat. 5.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.

6. Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben als Krankenpfleger im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes tätig war. Im April 2015 hat er ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden seinen Dienst verlassen und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft. 6.4 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt. Es erübrigt sich folglich, auf seine mit Eingabe vom 12. März 2020 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz näher einzugehen.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 30. November 2018 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12 Stunden und Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 14.60 erscheint unter der Berücksichtigung der Eingabe vom 12. März 2020 den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 3892.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 13. September 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3892.90 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: