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E-1239/2019

E-1239/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2015 Richtung Sudan verlassen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Über Libyen und Italien sei er am 5. Juni 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Am 24. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ in der Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Im Jahr (...) habe er seine Frau geheiratet und sei danach nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten inzwischen (...) gemeinsame Kinder. In Bezug auf seine Asylgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe von (...) bis zu seiner Ausreise Militärdienst geleistet. Im Rahmen seines Militärdienstes habe man ihn im Jahr 2009 aufgefordert, im Meer schwimmen zu gehen. Er habe dabei viel Wasser geschluckt und habe darum gebeten, ihn wieder an Land zu bringen. Er habe danach Urlaub erhalten, sei jedoch im Urlaub verhaftet und für zwei Monate inhaftiert worden. Danach sei er an einen anderen Ort versetzt worden und habe Minen bergen müssen. Er sei schliesslich ausgereist, weil er einen Diensturlaub aufgrund der Krankheit seiner Tochter überschritten habe und seine Frau im Juni 2015 deswegen inhaftiert worden sei. Im Anschluss zur BzP wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe die vom SEM gestellten Fragen zu Eritrea nicht hinreichend beantworten können, weshalb seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu «Staat unbekannt» geändert werde. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, in welchem der Beschwerdeführer an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt. C. Am 3. Oktober 2016 reichte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) des HEKS eine Mandatsanzeige unter Beilegung einer Vollmacht ein. Die Rechtsvertreterin wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2016 seine eritreische Identitätskarte im Original dem SEM eingereicht habe, weshalb seine eritreische Staatsangehörigkeit erwiesen und diese im ZEMIS zu erfassen sei. Daraufhin änderte das SEM im ZEMIS seine Staatsangehörigkeit zu Eritrea. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, Taufscheine seiner Kinder sowie die Identitätskarte seiner Frau (alle in Kopie) zu den Akten. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei im (...) zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe danach während sechs Monaten die militärische Grundausbildung in E._______ absolviert. Danach sei er der Einheit (...) zugeteilt worden, welche in G._______ in der Umgebung von H._______ stationiert gewesen sei. Er sei über den Umgang mit Minen ausgebildet worden und habe in der Folge Strassen nach Minen abgesucht. Eines Tages im 2. Monat 2015 habe er sich geweigert, eine Mine aus dem Boden zu entfernen, da es für ihn gefährlich gewesen wäre. Daraufhin sei er verhaftet und während zwei Monaten festgehalten worden. Danach habe er einen zehntägigen Urlaub erhalten, um seine Kinder zu besuchen, und sei gleichzeitig gewarnt worden, dass er mit Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er nach zehn Tagen nicht zurückkehren würde. Im Urlaub sei seine Tochter sehr krank geworden und er habe sie zur Behandlung in ein Krankenhaus in der Subzoba gebracht. Am zehnten Tag seines Urlaubs seien zwei Soldaten zu seinem Haus in B._______ gekommen und da er nicht zu Hause gewesen sei, habe man seine Frau verhaftet. Zwei ihrer Kinder seien mitgegangen und die anderen seien zu Hause geblieben und hätten ihn nach seiner Rückkehr darüber informiert. Nach einem Monat und 15 Tagen sei seine Frau nach Hause zurückgekehrt, er selber habe sich nicht mehr bei den Behörden gemeldet, sondern habe fortan in der Wildnis übernachtet. Da das Leben in der Wildnis schwierig gewesen sei, habe er schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen. Er reichte die Taufscheine seiner Kinder und die Heiratsurkunde im Original zu den Akten. F. Mit Arztbericht vom 24. Juli 2018 des (...)zentrums des Kantonsspitals I._______ wurde dem Beschwerdeführer eine [Krankheit] diagnostiziert. G. Am 2. Oktober 2018 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass das Verfahren des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren hängig sei und bat um einen raschen Abschluss des Verfahrens. Das SEM antwortete am 8.Oktober 2018, dass seine Asylgründe geprüft würden und gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich ein Asylentscheid erlassen werde. H. Am 4. Februar 2019 informierte das (...)zentrum des Kantonsspitals I._______ das SEM auf dessen Nachfrage, dass die Behandlung der [Krankheit] des Beschwerdeführers erfolgreich abgeschlossen worden sei. I. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 11. Februar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. J. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. K. Mit Verfügung vom 20. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Mit Eingabe vom 3. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. M. Am 23. April 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Kostennote. N. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass seine Tochter namens J._______ etwa Anfang des Jahres verstorben sei, da sie an Lungenproblemen gelitten habe. Aufgrund der Sorge um seine Familie ersuchte er das Gericht, sein Verfahren prioritär zu behandeln. O. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, dass sein Wunsch um prioritäre Behandlung zur Kenntnis genommen werde und das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden mehrere Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. In der BzP habe er hinsichtlich seiner Asylgesuchsgründe einen Vorfall beim Schwimmen im Jahr 2009 in den Vordergrund gestellt. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei im Jahr 2015 wegen Befehlsverweigerung inhaftiert worden, nachdem er sich geweigert habe, eine Mine zu räumen. Nach einer zweimonatigen Haft habe er für zehn Tage Urlaub erhalten und sei dann von seinem Heimatdorf aus ausgereist. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen habe er erwidert, er habe 2009 eine Ausbildung am Meer machen müssen, sei jedoch überfordert gewesen, da er nicht habe schwimmen können. Die Ereignisse von 2009 hätten keinen Zusammenhang mit seiner späteren Haft gehabt. Er habe mit diesen Erklärungen die widersprüchliche Darstellung indes nicht zu erklären vermocht, zumal er angegeben habe, er sei nur ein Mal in Haft gewesen. Hinzukommend seien auch seine Ausführungen zu seiner militärischen Ausbildung knapp und oberflächlich und frei von persönlichen Eindrücken ausgefallen. Trotz mehrerer offener Nachfragen habe er sich im Wesentlichen auf objektive Informationen, welche er auch aus anderen Quellen hätte erfahren können, beschränkt. Er habe zwar einige Details zum Ausbildungslager in E._______ nennen können. Seine Schilderungen zum Inhalt der militärischen Ausbildung seien jedoch knapp und oberflächlich geblieben. Er habe zunächst lediglich angegeben, er habe gelernt, wie man mit der Waffe umgehe, habe rennen müssen, und ihm sei «Silti» und «Kudi Hitsa» beigebracht worden. Auf Nachfrage habe er diese Begriffe nur vage und mit wenigen Worten erläutern können. Auch seine Beschreibung zur Zeit, in welcher er angeblich bei der Minenräumung tätig gewesen sei, sei vage ausgefallen. Zu seiner Ausbildung habe er lediglich angegeben, ihm sei beigebracht worden, Minen zu vergraben und es habe zwei verschiedene Arten von Minen gegeben. Auf weitere Nachfrage habe er verschiedene Minentypen ergänzt und ausgeführt, es gebe drei verschiedene Erden (Bodenbeschaffenheiten) und er habe nach der Ausbildung mit einer Eisenstange die Strasse auf Minen geprüft. Seine Beschreibung der Minensuche und Minenräumung habe laienhaft gewirkt und nicht den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich [mehrere] Jahre lang ausschliesslich im Bereich der Minenräumung beschäftigt gewesen sei. Er habe von einer Metallstange, mit welcher er Minen gesucht habe und einem Gerät, das mit Batterie betrieben worden sei, gesprochen, ohne Näheres zu den Geräten und dem genauen Vorgehen auszuführen. Erstaunlich sei auch, dass er dabei normale Militärkleidung und keine Schutzkleidung getragen habe und sein Vorgesetzter ihn aufgefordert haben soll, die gefundene Mine herauszuziehen anstatt sie - wie üblich - zu entschärfen oder kontrolliert zu sprengen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er während den ganzen Jahren lediglich mit Minen aus der Zeit der Derg-Regierung (1974 - 1991) zu tun gehabt habe und zu später - während des Grenzkrieges - vergrabenen Minen keine Angaben habe machen können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er anfangs berichtet habe, er habe gelernt, Minen zu vergraben, während er später sagte, er sei nur ausgebildet worden Minen auszugraben. Auf Nachfrage bejahte er, dass er sowohl Minen vergraben als auch ausgegraben habe. Später wiederum habe er gesagt, keine Minen vergraben zu haben. Auch hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei es zu unterschiedlichen Aussagen gekommen. In der BzP habe er lediglich gesagt, er sei über die Einöde nach Hafir gelangt. Er habe auch auf zweimalige Nachfrage keine Orte nennen können, die er passiert habe oder in deren Nähe er gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen den Weg ausführlich beschrieben und habe verschiedene Ortschaften und weitere Merkmale des Weges genannt. Hirten hätten ihm die Richtung nach Hafir gewiesen und dort angekommen, sei er von einem Mann informiert worden, dass er sich im Sudan befinde. In der BzP habe er hingegen die Frage, ob Hafir im Sudan sei, noch verneint. Auf die Widersprüche angesprochen habe er erwidert, es sei ihm angesichts der Schiffsreise (über das Mittelmeer) zum Zeitpunkt der BzP gesundheitlich schlecht gegangen. Er habe jedoch an der BzP angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei in der Lage gewesen, ausführlich über die Gesuchsgründe zu berichten. Angesichts der Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen gehe die Vorinstanz somit davon aus, dass seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes, der Haft, der Desertion und der illegalen Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass aus dem Protokoll der BzP ersichtlich sei, dass es mehrfach zu Schwierigkeiten bezüglich Kommunikation und Übersetzung gekommen sei. Beispielsweise sei im Protokoll bezüglich dem Vorfall im Meer vermerkt: «DM versteht nicht» und «FS weist GS darauf hin, ganze Sätze zu bilden und klar zu sprechen». Es seien auch unklare Übersetzungen im Protokoll aufgenommen worden, wie beispielswiese: «Dann nachdem sie Dings gemacht haben, bin ich zurückgekehrt». Auch die Hilfswerksvertretung habe auf ihrem Unterschriftenblatt (im Anschluss an die Anhörung) bezüglich der BzP vermerkt, dass die gegenseitige Verständigung schwer gewesen zu sein scheine. Diese Kommunikations- und Übersetzungsschwierigkeiten seien bei der Anforderung an die Detailliertheit und Übereinstimmung der Aussagen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des vom SEM ausgemachten Widerspruches in Bezug auf die Schilderung des Vorfalls im Meer im Jahr 2009, welchen er an der Anhörung zunächst nicht mehr genannt habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es bezüglich des zeitlichen Ablaufs eine Unklarheit im Protokoll der BzP gebe. In der Anhörung habe er diesbezüglich aufgeklärt, dass es sich beim Vorfall im Meer und der Inhaftierung aufgrund der Befehlsverweigerung um zwei verschiedene Vorfälle handle. Bei der Bestrafung aufgrund des Vorfalls auf dem Meer habe es sich mehr um eine «seelische Strafe» gehandelt. Somit sei seine Aussage, er sei nur ein Mal verhaftet worden (in Folge der Befehlsverweigerung der Minenräumung), korrekt. Ferner sei anzumerken, dass die Fragen des SEM bezüglich seiner militärischen Ausbildung äusserst knapp ausgefallen seien. Von 248 Fragen hätten sich nur sieben Fragen auf die allgemeine militärische Ausbildung bezogen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er militärische Manöver und Fachbegriffe zu erklären vermocht. Auch sei er in der Lage gewesen, die Minenausbildung und verschiedene Minentypen zu beschreiben. Gegenüber seiner Rechtsvertretung habe er zudem angegeben, dass keine Schutzkleidung existiere, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Arbeit in der gewöhnlichen Militärkleidung durchzuführen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht in Regionen, wo der Grenzkrieg stattgefunden habe, gearbeitet habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, über Minen aus der Zeit der Grenzkriege, sondern nur aus der Derg-Regierung, zu sprechen. Zu seiner zweimonatigen Inhaftierung führt er aus, seine Zelle sei klein, viereckig, aus Zement und von Zaun umgeben gewesen. Er habe bloss eine Decke zum Schlafen gehabt. Er sei in Einzelhaft gewesen und nur von einem Wächter bewacht worden. Er habe die Zeit als schwierig beschrieben und habe unter anderem an gesundheitlichen Problemen gelitten. Zu seinem darauffolgenden Urlaub habe er beschrieben, dass er auf Anraten des Krankenhauspersonals für fünfzehn Tage bei der Tochter geblieben sei, bis sich ihre Blutwerte stabilisiert hätten; somit habe er seinen Diensturlaub überzogen. Deswegen sei seine Ehefrau inhaftiert worden. Die Haft der Ehefrau habe das SEM in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Er habe die Zeit, als seine Frau inhaftiert gewesen sei, als bitter und schmerzhaft erlebt. Die Kinder hätten dauernd geweint. Sein darauffolgendes Leben in der Wildnis habe er als unerträglich beschrieben und es sei ihm schwer gefallen, die Erlebnisse in Worte zu fassen. Auch nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. In Bezug auf den Vorhalt des SEM, er habe in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Ausreise gemacht, sei zu bemerken, dass bei Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung Vorsicht geboten sei, was auch das SEM in seinem Handbuch festhalte. Die BzP habe kurz nach der traumatisierenden Flucht des Beschwerdeführers stattgefunden. Er habe beschrieben, wie er von Libyen über das Meer nach Europa gelangt sei und sich im untersten Stock des Schiffes befunden habe. Es sei ihm damals sehr schlecht gegangen und er habe gesundheitliche Probleme gehabt. Er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung angegeben, dass er kurz nach der Flucht emotional nicht in der Lage gewesen sei, die Flucht detailliert zu schildern. Während der Anhörung sei er dann emotional bereit gewesen, das einschneidende Ereignis der Flucht detailliert darzulegen. Nach dem Gesagten seien die vorinstanzlich behaupteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend Militärdienst, Haft, Desertion und illegaler Ausreise widerlegt und die Situation, die zur begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geführt habe, sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten während der BzP aus, dass dem Protokoll der BzP nicht zu entnehmen sei, dass es nach der Aufforderung des Befragers, ganze Sätze zu bilden und klar zu sprechen, zu relevanten Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass etwaige Verständigungsschwierigkeiten spätestens während der Rückübersetzung geklärt worden wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Richtigkeit seiner Aussagen am Ende der Befragung mit seiner Unterschrift bestätigt und auch angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die in der Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten seien somit nicht mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären, sondern würden vielmehr auf konstruierte Vorbringen hindeuten. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft und der Umstände seiner Desertion ergebe sich auch bei Berücksichtigung seiner Angaben zur Inhaftierung seiner Frau keine andere Beurteilung. Zudem habe sich in der Anhörung gezeigt, dass er in der Lage sei, Sachverhalte zu konstruieren und seine Schilderungen an die Fragen anzupassen. So habe er bezüglich der Geschehnisse nach seiner Ausreise zunächst ausgeführt, die Militärbehörde habe von der Verwaltung erfahren, dass er in Khartum sei. Auf Nachfrage habe er erwidert, die Verwaltung wisse einfach, wenn man das Land verlassen habe. Auf wiederholte Nachfrage habe er schliesslich angegeben, seine Frau habe den Soldaten seiner Einheit davon berichtet. In Bezug auf seine illegale Ausreise sei darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nicht auf mangelnde Substanz der Schilderungen zurückführe, sondern auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg.

E. 4.4 In der Replikeingabe wird erwidert, dass es wünschenswert wäre, wenn jegliche Verständigungsprobleme während der Rückübersetzung geklärt würden. Vorliegend werde jedoch nach Durchsicht des Protokolls der BzP und wie bereits in der Beschwerdeschrift aufgeführt klar, dass gravierende Kommunikations- und Übersetzungsschwierigkeiten bestanden hätten. Hinsichtlich der Geschehnisse nach seiner Ausreise hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Verwaltung bereits gewusst habe, dass er ausgereist sei und sich bloss an seine Frau gewandt habe, um dies zu kontrollieren und auf sie Druck auszuüben. Die Militärbehörde habe - wie er in der Anhörung ausgesagt habe - von der Verwaltung von seiner Ausreise erfahren. In Bezug auf seine illegale Ausreise sei - wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass er kurz nach seiner traumatisierenden Reise an der BzP nicht in der Lage gewesen sei, die Flucht detailliert zu beschreiben.

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden können.

E. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) in den Militärdienst eingezogen wurde. Er hat angegeben, dass er nach seinem Schulabbruch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe und im Rahmen der (...). Rekrutierungsgrunde in E._______ seine militärische Ausbildung während sechs Monaten absolviert habe (SEM Akte A24, F73ff.). Gemäss verschiedenen Quellen fand die (...). Rekrutierungsrunde im Sommer (...) statt und die militärische Ausbildung wurde in E._______ ([...]) durchgeführt (siehe zum Beispiel: Eritrea: Nationaldienst, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von LandInfo Norwegen vom 28. Juli 2011, Bundesamt für Migration, Ziff. 4.4.2 und FN 8: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56cd5ebb4, abgerufen am 16.6.2020). Der Beschwerdeführer konnte den Ort E._______ und die Unterkünfte zudem glaubhaft beschreiben (SEM Akte A24, F76f.) Die Einschätzung des SEM, wonach seine Ausführungen zu seiner militärischen Ausbildung oberflächlich geblieben seien, kann nicht geteilt werden. Er hat insbesondere militärische Begriffe genannt und diese auch erklären können (a.a.O., F81-F83). In der Beschwerde wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur wenige Fragen zu seiner militärischen Ausbildung gestellt hat (a.a.O., F80-F83). Die ihm gestellten Fragen hat er hinreichend beantworten können und er durfte erwarten, dass er von Seiten des SEM darauf hingewiesen worden wäre, die militärischen Begriffe detaillierter zu schildern beziehungsweise weitere Einzelheiten über die Ausbildung zu erzählen, wäre das von ihm erwartet worden. Aufgrund seiner Schilderungen sieht das Gericht keinen Anlass, an seiner Aussage, er sei im Jahr (...) in den Nationaldienst eingezogen worden und habe seine militärische Ausbildung in E._______ absolviert, zu zweifeln.

E. 5.2.2 Auch seine darauffolgende Zuteilung in eine Einheit, welche für die Minenräumung zuständig gewesen sei, konnte er hinreichend substantiiert schildern. Bereits in der BzP hat er angegeben, er sei der Einheit «(...)» zugeteilt worden, welche für Minen zuständig gewesen sei (SEM Akte A4, Ziff. 6.01). An der Anhörung gab er übereinstimmend an, er sei in der «(...)» gewesen (SEM Akte A24, F84). Er wusste einiges über Minen und konnte Namen von folgenden Minen, welche für Fahrzeuge oder für Menschen bestimmt seien, angeben: Bakelite, TM-57, 47, 46 (SEM Akte A4, Ziff. 7.02; Akte A24, F93, F245). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich dabei um Minen, welche man unter anderem in verschiedenen Ländern Afrikas und auch in Eritrea findet (vgl. zum Beispiel Humanitarian Mine Action, Anti-Tank mines involved in recorded accidents, http://www.nolandmines.com/explosive_hazards/index%20mines %20 AT.htm, abgerufen am 18.6.2020). Des Weiteren hat er auch erklärt, dass die Bodenbeschaffenheit eine Rolle gespielt habe und ihm bei der Arbeit verschiedene Geräte, wie eine Eisenstange, ein batteriebetriebener Gegenstand sowie ein «Senku» zur Verfügung gestanden hätten (SEM Akte A24, F94-F98, F113). Er hat auch ausgeführt, wie er vorgegangen sei, wenn er auf eine Mine gestossen sei (a.a.O., F113, F167, F171). Im Übrigen sind seine Aussagen auch im Länderkontext plausibel. So geht aus einem Bericht der Organisation «Landmine and Cluster Munition Monitor» aus dem Jahr 2018 hervor, dass in Eritrea nach wie vor Gebiete (unter anderem Debub, wo sich H._______ befindet) existieren, welche mit Minen versehen sind. Die Minen stammen aus dem Unabhängigkeitskrieg von 1962-1991 und dem Krieg mit Äthiopien von 1998-2000. Im Jahr 2013 hätten noch 434 Gebiete bestanden, welche mit Minen versehen seien und eine Fläche von insgesamt 33,4 km2 ausmachen würden (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, Eritrea Mine Action, 12. Oktober 2018, http://www.the-monitor.org/en-gb/reports/2019/eritrea/mine-action.aspx, abgerufen am 17.6.2020). Den Vorhalt des SEM, es erstaune, dass der Beschwerdeführer dabei normale Militärkleidung und keine spezifische Schutzkleidung getragen habe, hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht wesentlich. Aus dem oben genannten Bericht geht zumindest hervor, dass Eritrea mangelnde Ressourcen bei der Minenräumung vorgebracht hat; Eritrea lässt keine internationalen Fachpersonen betreffend Minenräumprogramme im Land zu und gelangt entsprechend auch nicht in den Genuss internationaler finanzieller Hilfen; die eigentlich benötigten Geldsummen für die Minenräumung stehen nicht zur Verfügung (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, 12. Oktober 2018, a.a.O). Das SEM hat des Weiteren in seiner Verfügung ausgeführt, es sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den ganzen Jahren nur mit Minen aus der Derg-Regierung (1974-1991) zu tun gehabt habe. In der Beschwerde wird diesbezüglich erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht in Regionen, in denen die Grenzkriege stattgefunden hätten, gearbeitet habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, über Minen aus der Zeit der Grenzkriege zu sprechen (Beschwerde S.5). Diese Erklärung erscheint plausibel, da H._______ nicht in den umstrittenen Gebieten liegt und es somit durchaus möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer nur mit Minen aus der Zeit der Derg-Regierung in Berührung gekommen ist. Das Gericht teilt nach dem Gesagten die Einschätzung des SEM nicht, wonach der Beschwerdeführer nur laienhafte Aussagen gemacht habe.

E. 5.2.3 Insgesamt kann als glaubhaft befunden werden, dass der Beschwerdeführer seit (...) im Nationaldienst gewesen ist und in einer Einheit, welche mit der Minenräumung zu tun gehabt hat, stationiert war.

E. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er im Nationaldienst gewesen ist, kann jedoch an sich die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist vorliegend, ob er, wie von ihm behauptet, nach seinem Diensturlaub nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt und somit desertiert ist.

E. 5.3.1 Das SEM führte in seinem Asylentscheid als Unglaubhaftigkeitsmerkmal der Aussagen des Beschwerdeführers aus, dass er an der BzP einen Vorfall beim Schwimmen im Meer im Jahr 2009 in den Vordergrund gestellt habe, in dessen Folge er inhaftiert worden sei. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei aufgrund einer Befehlsverweigerung inhaftiert worden, habe danach Urlaub erhalten und habe dann Eritrea verlassen (SEM Verfügung E.II.1). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer solchen Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). In Bezug auf die vom SEM dargelegten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die vom SEM vorgebrachte Begründung einseitig ausgefallen ist und sich nicht damit auseinandersetzt, dass er an beiden Befragungen als unmittelbaren Ausreisegrund angab, er habe seinen Diensturlaub überzogen, da seine Tochter krank gewesen und seine Frau deswegen verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer hat an der BzP zwar tatsächlich zunächst von einem Vorfall auf dem Meer im Jahr 2009 erzählt. Danach hat er auch von Ereignissen im Jahr [früher als 2009] berichtet (SEM Akte A4, Ziff. 7.01). Daraufhin wurde er vom SEM aufmerksam gemacht, er solle die Gründe nennen, welche schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten. Im Anschluss berichtete er, dass seine Frau für einen Monat und 15 Tage inhaftiert worden sei und er deswegen Eritrea verlassen habe. Der Grund der Inhaftierung der Frau sei seine Desertion gewesen beziehungsweise habe er seine Zeit überzogen (a.a.O.). Auf Nachfrage erklärte er, er sei nicht desertiert - er sei bis zuletzt immer im Dienst gewesen -, sondern er habe sich zusätzliche (Urlaubs)Tage genommen, da er mit seiner Tochter im Krankenhaus von C._______ gewesen sei. Deshalb sei seine Frau im Juni 2015 verhaftet worden (SEM Akte A4, Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er übereinstimmend an, er habe seinen Diensturlaub überzogen, da er mit seiner Tochter ins Krankenhaus von C._______ gegangen sei, und deswegen sei seine Frau für einen Monat und 15 Tage inhaftiert worden. Danach habe er entschieden, Eritrea zu verlassen (SEM Akte A24, F113). Somit hat der Beschwerdeführer als wesentliche Asylgründe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung seine Desertion (keine Rückkehr in den Dienst aus einem zeitlich überzogenen Urlaub, sondern Ausreise) angegeben. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass er an der BzP zunächst von einem Vorfall im Meer berichtete, nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsgründe in den Vordergrund gestellt werden.

E. 5.3.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass es an der BzP bei den Ausführungen zu den Asylgründen zu Ungenauigkeiten gekommen ist. Einerseits gibt die dolmetschende Person bei der Frage nach den Asylgründen nach einigen Sätzen des Beschwerdeführers an, sie verstehe (ihn) nicht (SEM Akte A4, Ziff. 7.01, erster Abschnitt). An anderer Stelle wird etwas mit «Dings» übersetzt, ohne dass eine Klärung, was damit gemeint ist, folgte (a.a.O., zweiter Abschnitt). Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sehr strukturiert und er erzählt zunächst über Vorfälle im Jahr 2009, dann im Jahr [früher als 2009] und erst auf erneute Nachfrage nur kurz über seine unmittelbaren Ausreisegründe. Er hat somit an der BzP zwar tatsächlich zunächst andere Ereignisse in den Vordergrund gestellt, hat aber jedenfalls die an der Anhörung vorgebrachten wesentlichen Asylgründe bereits an der BzP genannt.

E. 5.3.3 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach der Befehlsverweigerung, eine Mine aus dem Boden zu ziehen, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht weiter erwähnt. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass er die Haft aufgrund der Befehlsverweigerung an der BzP nicht genannt habe, sondern nur von einer Haft im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Meer berichtet habe. Gleichzeitig habe er auch angegeben, nur ein Mal in Haft gewesen zu sein (SEM Verfügung, E.II.1). Hierzu hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass er in der Anhörung erklärte, bei der Bestrafung nach dem Vorfall im Meer habe es sich um eine Art von Strafe, welche «Nay Hilina Mektseti (seelische Strafe)» heisse, gehandelt (SEM Akte A24, F237). Das SEM hat nicht weiter nachgefragt, was er damit meine, weshalb der Vorhalt des SEM insgesamt nicht zu überzeugen vermag. Zudem hat er die Umstände, wie es zu der Inhaftierung gekommen sei, plausibel aufgezeigt. Er gab an, er habe eine Mine gefunden, habe diese jedoch nicht herausziehen können, da der Boden steinig gewesen sei. Er habe Angst gehabt, sein Leben oder Augen, Beine, Arme zu verlieren und habe in dem Moment an seine Familie gedacht. Er habe deswegen seine Utensilien auf den Boden gelegt. Ausserdem habe er zu dem Zeitpunkt seine Kinder bereits ein Jahr nicht mehr gesehen, was ebenfalls eine Motivation, nichts weiter zu unternehmen, gewesen sei (a.a.O., F113, F136). Daraufhin sei er ein Stück von dem Minenfund entfernt gefesselt und nach L._______ gebracht worden (a.a.O., F141f.). Zur zweimonatigen Inhaftierung machte er ebenfalls einige erlebnisgeprägte Aussagen, wie beispielsweise, dass er nicht richtig habe sehen können und an Augenproblemen gelitten habe, da er nicht oft nach draussen habe gehen können (a.a.O., F113, F164); er beschrieb auch seine Unterkunft (a.a.O., F143, F145). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch zu seiner Inhaftierung nur wenige Fragen gestellt wurden und diese überwiegend nicht offen formuliert waren.

E. 5.3.4 Was die geltend gemachte Inhaftierung seiner Frau betrifft, hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM auch hierzu in seiner Verfügung nicht geäussert hat (Beschwerde, S.6), obwohl es sich hierbei um ein wesentliches Vorbringen handelt, da diese im Zusammenhang mit der Überschreitung des Diensturlaubs gestanden sei. Erst in der Vernehmlassung hat sich das SEM dazu geäussert und pauschal festgehalten, dass aufgrund der stark widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft und den Umständen der Desertion sich auch unter Berücksichtigung der Inhaftierung der Frau keine andere Einschätzung ergebe. Dieser Vorhalt des SEM ist jedoch zu wenig differenziert und vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits unter E.5.3.1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Inhaftierung der Frau geführt haben, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung einheitlich beschrieben. Seine Schilderungen während der Anhörung weisen zudem Realkennzeichen auf, welche das SEM gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. So beschreibt der Beschwerdeführer beispielsweise die Nebensächlichkeit, dass seine Mutter den Soldaten vorgeschlagen habe, sie sollten sie an der Stelle der Ehefrau mitnehmen (SEM Akte A24, F113). Er gibt auch an, er habe in der Abwesenheit der Mutter für die Kinder Milch gemolken und ihre Kleider gewaschen (a.a.O., F193). Ferner berichtet er über seine Gefühlslage und gibt an, die Zeit sei bitter und schmerzhaft gewesen und er habe es nicht ertragen können. Die Kinder hätten dauernd geweint (a.a.O., F113). Später sagte er, er sei wütend und gestresst gewesen, habe sich nicht kontrollieren können (a.a.O., F189). Demgegenüber fällt auf, dass er sich während der Inhaftierung der Frau nicht um deren Freilassung bemüht habe (a.a.O., F190, F192); andererseits ist die Vermutung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er selber sofort festgenommen worden wäre, wenn er sich um eine Freilassung seiner Frau hätte bemühen wollen (a.a.O., F 190 f.). Auch seine Aussagen über den Moment der Rückkehr der Frau nach der Haft blieben eher vage (a.a.O., F194f.) und eine Auseinandersetzung der Eheleute mit der Situation geht aus den Schilderungen nicht hervor. Insgesamt fällt das indes nicht derart ins Gewicht, dass deswegen auf die Unglaubhaftigkeit der Haft der Ehefrau geschlossen werden könnte.

E. 5.3.5 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlassung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren kann ohne weiteres üblich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea - National service, exit and return, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_EASO_COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 17.6.2020; vgl. auch das Urteil E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 5.3.5 f.). Der Beschwerdeführer hat im Alter von (...) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er gemäss seinen Angaben bereits seit (...) Jahren im Nationaldienst gedient, womit grundsätzlich eine Dienstentlassung möglich gewesen wäre. Andererseits sind gerade Aufgaben der Minenräumung, die in Eritrea ausschliesslich das Militär wahrnimmt, ohne dass internationale Hilfe beansprucht werden könnte, wie oben (E. 5.2.2) bereits erwähnt, ein Bereich, in dem sich Ressourcenmangel deutlich zeigt (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, 12. Oktober 2018, a.a.O.). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer als ein für die Minenräumung ausgebildeter und eingesetzter Soldat auch nach (...) Dienstjahren nicht aus dem Dienst entlassen worden ist.

E. 5.3.6 In Bezug auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea bleibt festzuhalten, dass er tatsächlich in der BzP nur äusserst knapp über seinen Reiseweg berichtete und keine Orte, welche er auf der Reise passiert habe, nennen konnte. Er gab lediglich an, er habe am 4. Juli 2015 Eritrea verlassen und sei mit einem Mann namens M._______ während vier Tagen über die Einöde nach Sudan gelaufen (SEM Akte A4, Ziff. 5.01). In der Anhörung erzählte er dann ausführlicher über seine Reise, bestätigte jedoch die in der BzP gemachten Aussagen weitgehend. So gab er ebenfalls an, er habe am 4. Juli 2015 Eritrea verlassen, einen Mann getroffen, welcher M._______ heisse, und habe mit ihm die Reise nach Sudan unternommen, welche vier Tage gedauert habe (SEM Akte A24, F113, F212, F222). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM in der Verfügung aufgeführt - an der BzP gesagt hat, Hafir befinde sich in Eritrea, während er an der Anhörung korrekt angab, dass Hafir im Sudan sei. Dabei handelt es sich jedoch um einen geringfügigen Widerspruch. Mit seinen übrigen anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu seiner Reise hat sich das SEM nicht hinreichend auseinandergesetzt. In der Anhörung hat er nämlich seinen Reiseweg substantiiert schildern können und hat beispielsweise Ortschaften genannt und die Umgebung auf der Reise beschrieben, erwähnte aber auch Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass er schmutzige Kleidung getragen habe, welchen Proviant sie dabeigehabt hätten, und dass ein kleines Hirtenkind mit ihnen mitgekommen sei, um ihnen den Weg zu zeigen, nachdem die Hirten ihnen Wasser gegeben hätten (a.a.O., F113, F219-F221). Des Weiteren hat er plausibel angegeben, wie sie vorgegangen seien, um nicht erwischt zu werden und wie sie sich orientiert hätten (a.a.O., F113, F217-F219, F231). An der Anhörung hat er somit seine illegale Ausreise nachvollziehbar und weitgehend substantiiert dargelegt. In Bezug auf seine knappen Angaben seines Reisewegs an der BzP ist festzuhalten, dass er an der BzP insgesamt eher knappe Aussagen gemacht hat, was sogar dazu geführt hatte, dass man ihm zunächst seine eritreische Staatsangehörigkeit (ungerechtfertigterweise) nicht glaubte. Allein aus dem Umstand, dass er sich an der BzP nur knapp über seine Ausreise geäussert hat, kann nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zudem kann dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er an der Anhörung angab, er sei mit dem Schiff über das (Mittel)Meer gereist und sei im untersten Stock des Schiffes gewesen. Es sei ihm damals schlecht gegangen (SEM Akte A24, F242f.). In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Reise traumatisierend gewesen sei (Beschwerde, S. 7). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung mehrfach angab, er könne nicht schwimmen und der Vorfall im Meer in Eritrea im Jahr 2009, bei welchem er viel Wasser geschluckt habe, ihn an den Befragungen noch zu beschäftigen schien (SEM Akte A4, Ziff. 7.01, SEM Akte A24, F234-F237), kann die belastende Reise übers Mittelmeer durchaus in Bezug auf die knappen Aussagen zu seinem Reiseweg berücksichtigt werden.

E. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das SEM nicht hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise sprechen, vorgenommen hat. Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass insgesamt die positiven Elemente überwiegen, auch wenn einige der Aussagen vage geblieben sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.

E. 6 Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag.

E. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 6.2) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als überwiegend glaubhaft zu erachtenden Angaben von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 im Nationaldienst tätig gewesen ist. Er ist ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden aus seinem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt und ist in der Folge im Juli 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 23. April 2019 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7 Stunden und Auslagen für Kopien, Porti, Telefon und Fax im Betrag von Fr. 50.- sowie Auslagen für eine Übersetzerin in der Höhe von Fr. 87.50 erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 1537.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1537.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1239/2019 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2015 Richtung Sudan verlassen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Über Libyen und Italien sei er am 5. Juni 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Am 24. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ in der Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Im Jahr (...) habe er seine Frau geheiratet und sei danach nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten inzwischen (...) gemeinsame Kinder. In Bezug auf seine Asylgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe von (...) bis zu seiner Ausreise Militärdienst geleistet. Im Rahmen seines Militärdienstes habe man ihn im Jahr 2009 aufgefordert, im Meer schwimmen zu gehen. Er habe dabei viel Wasser geschluckt und habe darum gebeten, ihn wieder an Land zu bringen. Er habe danach Urlaub erhalten, sei jedoch im Urlaub verhaftet und für zwei Monate inhaftiert worden. Danach sei er an einen anderen Ort versetzt worden und habe Minen bergen müssen. Er sei schliesslich ausgereist, weil er einen Diensturlaub aufgrund der Krankheit seiner Tochter überschritten habe und seine Frau im Juni 2015 deswegen inhaftiert worden sei. Im Anschluss zur BzP wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe die vom SEM gestellten Fragen zu Eritrea nicht hinreichend beantworten können, weshalb seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu «Staat unbekannt» geändert werde. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, in welchem der Beschwerdeführer an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt. C. Am 3. Oktober 2016 reichte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) des HEKS eine Mandatsanzeige unter Beilegung einer Vollmacht ein. Die Rechtsvertreterin wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2016 seine eritreische Identitätskarte im Original dem SEM eingereicht habe, weshalb seine eritreische Staatsangehörigkeit erwiesen und diese im ZEMIS zu erfassen sei. Daraufhin änderte das SEM im ZEMIS seine Staatsangehörigkeit zu Eritrea. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, Taufscheine seiner Kinder sowie die Identitätskarte seiner Frau (alle in Kopie) zu den Akten. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei im (...) zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe danach während sechs Monaten die militärische Grundausbildung in E._______ absolviert. Danach sei er der Einheit (...) zugeteilt worden, welche in G._______ in der Umgebung von H._______ stationiert gewesen sei. Er sei über den Umgang mit Minen ausgebildet worden und habe in der Folge Strassen nach Minen abgesucht. Eines Tages im 2. Monat 2015 habe er sich geweigert, eine Mine aus dem Boden zu entfernen, da es für ihn gefährlich gewesen wäre. Daraufhin sei er verhaftet und während zwei Monaten festgehalten worden. Danach habe er einen zehntägigen Urlaub erhalten, um seine Kinder zu besuchen, und sei gleichzeitig gewarnt worden, dass er mit Konsequenzen zu rechnen habe, wenn er nach zehn Tagen nicht zurückkehren würde. Im Urlaub sei seine Tochter sehr krank geworden und er habe sie zur Behandlung in ein Krankenhaus in der Subzoba gebracht. Am zehnten Tag seines Urlaubs seien zwei Soldaten zu seinem Haus in B._______ gekommen und da er nicht zu Hause gewesen sei, habe man seine Frau verhaftet. Zwei ihrer Kinder seien mitgegangen und die anderen seien zu Hause geblieben und hätten ihn nach seiner Rückkehr darüber informiert. Nach einem Monat und 15 Tagen sei seine Frau nach Hause zurückgekehrt, er selber habe sich nicht mehr bei den Behörden gemeldet, sondern habe fortan in der Wildnis übernachtet. Da das Leben in der Wildnis schwierig gewesen sei, habe er schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen. Er reichte die Taufscheine seiner Kinder und die Heiratsurkunde im Original zu den Akten. F. Mit Arztbericht vom 24. Juli 2018 des (...)zentrums des Kantonsspitals I._______ wurde dem Beschwerdeführer eine [Krankheit] diagnostiziert. G. Am 2. Oktober 2018 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass das Verfahren des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren hängig sei und bat um einen raschen Abschluss des Verfahrens. Das SEM antwortete am 8.Oktober 2018, dass seine Asylgründe geprüft würden und gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich ein Asylentscheid erlassen werde. H. Am 4. Februar 2019 informierte das (...)zentrum des Kantonsspitals I._______ das SEM auf dessen Nachfrage, dass die Behandlung der [Krankheit] des Beschwerdeführers erfolgreich abgeschlossen worden sei. I. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 11. Februar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. J. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. K. Mit Verfügung vom 20. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Mit Eingabe vom 3. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. M. Am 23. April 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Kostennote. N. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass seine Tochter namens J._______ etwa Anfang des Jahres verstorben sei, da sie an Lungenproblemen gelitten habe. Aufgrund der Sorge um seine Familie ersuchte er das Gericht, sein Verfahren prioritär zu behandeln. O. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, dass sein Wunsch um prioritäre Behandlung zur Kenntnis genommen werde und das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden mehrere Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. In der BzP habe er hinsichtlich seiner Asylgesuchsgründe einen Vorfall beim Schwimmen im Jahr 2009 in den Vordergrund gestellt. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei im Jahr 2015 wegen Befehlsverweigerung inhaftiert worden, nachdem er sich geweigert habe, eine Mine zu räumen. Nach einer zweimonatigen Haft habe er für zehn Tage Urlaub erhalten und sei dann von seinem Heimatdorf aus ausgereist. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen habe er erwidert, er habe 2009 eine Ausbildung am Meer machen müssen, sei jedoch überfordert gewesen, da er nicht habe schwimmen können. Die Ereignisse von 2009 hätten keinen Zusammenhang mit seiner späteren Haft gehabt. Er habe mit diesen Erklärungen die widersprüchliche Darstellung indes nicht zu erklären vermocht, zumal er angegeben habe, er sei nur ein Mal in Haft gewesen. Hinzukommend seien auch seine Ausführungen zu seiner militärischen Ausbildung knapp und oberflächlich und frei von persönlichen Eindrücken ausgefallen. Trotz mehrerer offener Nachfragen habe er sich im Wesentlichen auf objektive Informationen, welche er auch aus anderen Quellen hätte erfahren können, beschränkt. Er habe zwar einige Details zum Ausbildungslager in E._______ nennen können. Seine Schilderungen zum Inhalt der militärischen Ausbildung seien jedoch knapp und oberflächlich geblieben. Er habe zunächst lediglich angegeben, er habe gelernt, wie man mit der Waffe umgehe, habe rennen müssen, und ihm sei «Silti» und «Kudi Hitsa» beigebracht worden. Auf Nachfrage habe er diese Begriffe nur vage und mit wenigen Worten erläutern können. Auch seine Beschreibung zur Zeit, in welcher er angeblich bei der Minenräumung tätig gewesen sei, sei vage ausgefallen. Zu seiner Ausbildung habe er lediglich angegeben, ihm sei beigebracht worden, Minen zu vergraben und es habe zwei verschiedene Arten von Minen gegeben. Auf weitere Nachfrage habe er verschiedene Minentypen ergänzt und ausgeführt, es gebe drei verschiedene Erden (Bodenbeschaffenheiten) und er habe nach der Ausbildung mit einer Eisenstange die Strasse auf Minen geprüft. Seine Beschreibung der Minensuche und Minenräumung habe laienhaft gewirkt und nicht den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich [mehrere] Jahre lang ausschliesslich im Bereich der Minenräumung beschäftigt gewesen sei. Er habe von einer Metallstange, mit welcher er Minen gesucht habe und einem Gerät, das mit Batterie betrieben worden sei, gesprochen, ohne Näheres zu den Geräten und dem genauen Vorgehen auszuführen. Erstaunlich sei auch, dass er dabei normale Militärkleidung und keine Schutzkleidung getragen habe und sein Vorgesetzter ihn aufgefordert haben soll, die gefundene Mine herauszuziehen anstatt sie - wie üblich - zu entschärfen oder kontrolliert zu sprengen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er während den ganzen Jahren lediglich mit Minen aus der Zeit der Derg-Regierung (1974 - 1991) zu tun gehabt habe und zu später - während des Grenzkrieges - vergrabenen Minen keine Angaben habe machen können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er anfangs berichtet habe, er habe gelernt, Minen zu vergraben, während er später sagte, er sei nur ausgebildet worden Minen auszugraben. Auf Nachfrage bejahte er, dass er sowohl Minen vergraben als auch ausgegraben habe. Später wiederum habe er gesagt, keine Minen vergraben zu haben. Auch hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei es zu unterschiedlichen Aussagen gekommen. In der BzP habe er lediglich gesagt, er sei über die Einöde nach Hafir gelangt. Er habe auch auf zweimalige Nachfrage keine Orte nennen können, die er passiert habe oder in deren Nähe er gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen den Weg ausführlich beschrieben und habe verschiedene Ortschaften und weitere Merkmale des Weges genannt. Hirten hätten ihm die Richtung nach Hafir gewiesen und dort angekommen, sei er von einem Mann informiert worden, dass er sich im Sudan befinde. In der BzP habe er hingegen die Frage, ob Hafir im Sudan sei, noch verneint. Auf die Widersprüche angesprochen habe er erwidert, es sei ihm angesichts der Schiffsreise (über das Mittelmeer) zum Zeitpunkt der BzP gesundheitlich schlecht gegangen. Er habe jedoch an der BzP angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei in der Lage gewesen, ausführlich über die Gesuchsgründe zu berichten. Angesichts der Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen gehe die Vorinstanz somit davon aus, dass seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes, der Haft, der Desertion und der illegalen Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass aus dem Protokoll der BzP ersichtlich sei, dass es mehrfach zu Schwierigkeiten bezüglich Kommunikation und Übersetzung gekommen sei. Beispielsweise sei im Protokoll bezüglich dem Vorfall im Meer vermerkt: «DM versteht nicht» und «FS weist GS darauf hin, ganze Sätze zu bilden und klar zu sprechen». Es seien auch unklare Übersetzungen im Protokoll aufgenommen worden, wie beispielswiese: «Dann nachdem sie Dings gemacht haben, bin ich zurückgekehrt». Auch die Hilfswerksvertretung habe auf ihrem Unterschriftenblatt (im Anschluss an die Anhörung) bezüglich der BzP vermerkt, dass die gegenseitige Verständigung schwer gewesen zu sein scheine. Diese Kommunikations- und Übersetzungsschwierigkeiten seien bei der Anforderung an die Detailliertheit und Übereinstimmung der Aussagen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des vom SEM ausgemachten Widerspruches in Bezug auf die Schilderung des Vorfalls im Meer im Jahr 2009, welchen er an der Anhörung zunächst nicht mehr genannt habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es bezüglich des zeitlichen Ablaufs eine Unklarheit im Protokoll der BzP gebe. In der Anhörung habe er diesbezüglich aufgeklärt, dass es sich beim Vorfall im Meer und der Inhaftierung aufgrund der Befehlsverweigerung um zwei verschiedene Vorfälle handle. Bei der Bestrafung aufgrund des Vorfalls auf dem Meer habe es sich mehr um eine «seelische Strafe» gehandelt. Somit sei seine Aussage, er sei nur ein Mal verhaftet worden (in Folge der Befehlsverweigerung der Minenräumung), korrekt. Ferner sei anzumerken, dass die Fragen des SEM bezüglich seiner militärischen Ausbildung äusserst knapp ausgefallen seien. Von 248 Fragen hätten sich nur sieben Fragen auf die allgemeine militärische Ausbildung bezogen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er militärische Manöver und Fachbegriffe zu erklären vermocht. Auch sei er in der Lage gewesen, die Minenausbildung und verschiedene Minentypen zu beschreiben. Gegenüber seiner Rechtsvertretung habe er zudem angegeben, dass keine Schutzkleidung existiere, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Arbeit in der gewöhnlichen Militärkleidung durchzuführen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht in Regionen, wo der Grenzkrieg stattgefunden habe, gearbeitet habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, über Minen aus der Zeit der Grenzkriege, sondern nur aus der Derg-Regierung, zu sprechen. Zu seiner zweimonatigen Inhaftierung führt er aus, seine Zelle sei klein, viereckig, aus Zement und von Zaun umgeben gewesen. Er habe bloss eine Decke zum Schlafen gehabt. Er sei in Einzelhaft gewesen und nur von einem Wächter bewacht worden. Er habe die Zeit als schwierig beschrieben und habe unter anderem an gesundheitlichen Problemen gelitten. Zu seinem darauffolgenden Urlaub habe er beschrieben, dass er auf Anraten des Krankenhauspersonals für fünfzehn Tage bei der Tochter geblieben sei, bis sich ihre Blutwerte stabilisiert hätten; somit habe er seinen Diensturlaub überzogen. Deswegen sei seine Ehefrau inhaftiert worden. Die Haft der Ehefrau habe das SEM in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Er habe die Zeit, als seine Frau inhaftiert gewesen sei, als bitter und schmerzhaft erlebt. Die Kinder hätten dauernd geweint. Sein darauffolgendes Leben in der Wildnis habe er als unerträglich beschrieben und es sei ihm schwer gefallen, die Erlebnisse in Worte zu fassen. Auch nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. In Bezug auf den Vorhalt des SEM, er habe in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Ausreise gemacht, sei zu bemerken, dass bei Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung Vorsicht geboten sei, was auch das SEM in seinem Handbuch festhalte. Die BzP habe kurz nach der traumatisierenden Flucht des Beschwerdeführers stattgefunden. Er habe beschrieben, wie er von Libyen über das Meer nach Europa gelangt sei und sich im untersten Stock des Schiffes befunden habe. Es sei ihm damals sehr schlecht gegangen und er habe gesundheitliche Probleme gehabt. Er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung angegeben, dass er kurz nach der Flucht emotional nicht in der Lage gewesen sei, die Flucht detailliert zu schildern. Während der Anhörung sei er dann emotional bereit gewesen, das einschneidende Ereignis der Flucht detailliert darzulegen. Nach dem Gesagten seien die vorinstanzlich behaupteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend Militärdienst, Haft, Desertion und illegaler Ausreise widerlegt und die Situation, die zur begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geführt habe, sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten während der BzP aus, dass dem Protokoll der BzP nicht zu entnehmen sei, dass es nach der Aufforderung des Befragers, ganze Sätze zu bilden und klar zu sprechen, zu relevanten Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass etwaige Verständigungsschwierigkeiten spätestens während der Rückübersetzung geklärt worden wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Richtigkeit seiner Aussagen am Ende der Befragung mit seiner Unterschrift bestätigt und auch angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die in der Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten seien somit nicht mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären, sondern würden vielmehr auf konstruierte Vorbringen hindeuten. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft und der Umstände seiner Desertion ergebe sich auch bei Berücksichtigung seiner Angaben zur Inhaftierung seiner Frau keine andere Beurteilung. Zudem habe sich in der Anhörung gezeigt, dass er in der Lage sei, Sachverhalte zu konstruieren und seine Schilderungen an die Fragen anzupassen. So habe er bezüglich der Geschehnisse nach seiner Ausreise zunächst ausgeführt, die Militärbehörde habe von der Verwaltung erfahren, dass er in Khartum sei. Auf Nachfrage habe er erwidert, die Verwaltung wisse einfach, wenn man das Land verlassen habe. Auf wiederholte Nachfrage habe er schliesslich angegeben, seine Frau habe den Soldaten seiner Einheit davon berichtet. In Bezug auf seine illegale Ausreise sei darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nicht auf mangelnde Substanz der Schilderungen zurückführe, sondern auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg. 4.4 In der Replikeingabe wird erwidert, dass es wünschenswert wäre, wenn jegliche Verständigungsprobleme während der Rückübersetzung geklärt würden. Vorliegend werde jedoch nach Durchsicht des Protokolls der BzP und wie bereits in der Beschwerdeschrift aufgeführt klar, dass gravierende Kommunikations- und Übersetzungsschwierigkeiten bestanden hätten. Hinsichtlich der Geschehnisse nach seiner Ausreise hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Verwaltung bereits gewusst habe, dass er ausgereist sei und sich bloss an seine Frau gewandt habe, um dies zu kontrollieren und auf sie Druck auszuüben. Die Militärbehörde habe - wie er in der Anhörung ausgesagt habe - von der Verwaltung von seiner Ausreise erfahren. In Bezug auf seine illegale Ausreise sei - wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass er kurz nach seiner traumatisierenden Reise an der BzP nicht in der Lage gewesen sei, die Flucht detailliert zu beschreiben. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist unter Beachtung dieser Grundsätze festzustellen, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigt werden können. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) in den Militärdienst eingezogen wurde. Er hat angegeben, dass er nach seinem Schulabbruch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe und im Rahmen der (...). Rekrutierungsgrunde in E._______ seine militärische Ausbildung während sechs Monaten absolviert habe (SEM Akte A24, F73ff.). Gemäss verschiedenen Quellen fand die (...). Rekrutierungsrunde im Sommer (...) statt und die militärische Ausbildung wurde in E._______ ([...]) durchgeführt (siehe zum Beispiel: Eritrea: Nationaldienst, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von LandInfo Norwegen vom 28. Juli 2011, Bundesamt für Migration, Ziff. 4.4.2 und FN 8: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56cd5ebb4, abgerufen am 16.6.2020). Der Beschwerdeführer konnte den Ort E._______ und die Unterkünfte zudem glaubhaft beschreiben (SEM Akte A24, F76f.) Die Einschätzung des SEM, wonach seine Ausführungen zu seiner militärischen Ausbildung oberflächlich geblieben seien, kann nicht geteilt werden. Er hat insbesondere militärische Begriffe genannt und diese auch erklären können (a.a.O., F81-F83). In der Beschwerde wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur wenige Fragen zu seiner militärischen Ausbildung gestellt hat (a.a.O., F80-F83). Die ihm gestellten Fragen hat er hinreichend beantworten können und er durfte erwarten, dass er von Seiten des SEM darauf hingewiesen worden wäre, die militärischen Begriffe detaillierter zu schildern beziehungsweise weitere Einzelheiten über die Ausbildung zu erzählen, wäre das von ihm erwartet worden. Aufgrund seiner Schilderungen sieht das Gericht keinen Anlass, an seiner Aussage, er sei im Jahr (...) in den Nationaldienst eingezogen worden und habe seine militärische Ausbildung in E._______ absolviert, zu zweifeln. 5.2.2 Auch seine darauffolgende Zuteilung in eine Einheit, welche für die Minenräumung zuständig gewesen sei, konnte er hinreichend substantiiert schildern. Bereits in der BzP hat er angegeben, er sei der Einheit «(...)» zugeteilt worden, welche für Minen zuständig gewesen sei (SEM Akte A4, Ziff. 6.01). An der Anhörung gab er übereinstimmend an, er sei in der «(...)» gewesen (SEM Akte A24, F84). Er wusste einiges über Minen und konnte Namen von folgenden Minen, welche für Fahrzeuge oder für Menschen bestimmt seien, angeben: Bakelite, TM-57, 47, 46 (SEM Akte A4, Ziff. 7.02; Akte A24, F93, F245). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich dabei um Minen, welche man unter anderem in verschiedenen Ländern Afrikas und auch in Eritrea findet (vgl. zum Beispiel Humanitarian Mine Action, Anti-Tank mines involved in recorded accidents, http://www.nolandmines.com/explosive_hazards/index%20mines %20 AT.htm, abgerufen am 18.6.2020). Des Weiteren hat er auch erklärt, dass die Bodenbeschaffenheit eine Rolle gespielt habe und ihm bei der Arbeit verschiedene Geräte, wie eine Eisenstange, ein batteriebetriebener Gegenstand sowie ein «Senku» zur Verfügung gestanden hätten (SEM Akte A24, F94-F98, F113). Er hat auch ausgeführt, wie er vorgegangen sei, wenn er auf eine Mine gestossen sei (a.a.O., F113, F167, F171). Im Übrigen sind seine Aussagen auch im Länderkontext plausibel. So geht aus einem Bericht der Organisation «Landmine and Cluster Munition Monitor» aus dem Jahr 2018 hervor, dass in Eritrea nach wie vor Gebiete (unter anderem Debub, wo sich H._______ befindet) existieren, welche mit Minen versehen sind. Die Minen stammen aus dem Unabhängigkeitskrieg von 1962-1991 und dem Krieg mit Äthiopien von 1998-2000. Im Jahr 2013 hätten noch 434 Gebiete bestanden, welche mit Minen versehen seien und eine Fläche von insgesamt 33,4 km2 ausmachen würden (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, Eritrea Mine Action, 12. Oktober 2018, http://www.the-monitor.org/en-gb/reports/2019/eritrea/mine-action.aspx, abgerufen am 17.6.2020). Den Vorhalt des SEM, es erstaune, dass der Beschwerdeführer dabei normale Militärkleidung und keine spezifische Schutzkleidung getragen habe, hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht wesentlich. Aus dem oben genannten Bericht geht zumindest hervor, dass Eritrea mangelnde Ressourcen bei der Minenräumung vorgebracht hat; Eritrea lässt keine internationalen Fachpersonen betreffend Minenräumprogramme im Land zu und gelangt entsprechend auch nicht in den Genuss internationaler finanzieller Hilfen; die eigentlich benötigten Geldsummen für die Minenräumung stehen nicht zur Verfügung (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, 12. Oktober 2018, a.a.O). Das SEM hat des Weiteren in seiner Verfügung ausgeführt, es sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den ganzen Jahren nur mit Minen aus der Derg-Regierung (1974-1991) zu tun gehabt habe. In der Beschwerde wird diesbezüglich erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht in Regionen, in denen die Grenzkriege stattgefunden hätten, gearbeitet habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, über Minen aus der Zeit der Grenzkriege zu sprechen (Beschwerde S.5). Diese Erklärung erscheint plausibel, da H._______ nicht in den umstrittenen Gebieten liegt und es somit durchaus möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer nur mit Minen aus der Zeit der Derg-Regierung in Berührung gekommen ist. Das Gericht teilt nach dem Gesagten die Einschätzung des SEM nicht, wonach der Beschwerdeführer nur laienhafte Aussagen gemacht habe. 5.2.3 Insgesamt kann als glaubhaft befunden werden, dass der Beschwerdeführer seit (...) im Nationaldienst gewesen ist und in einer Einheit, welche mit der Minenräumung zu tun gehabt hat, stationiert war. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er im Nationaldienst gewesen ist, kann jedoch an sich die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist vorliegend, ob er, wie von ihm behauptet, nach seinem Diensturlaub nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt und somit desertiert ist. 5.3.1 Das SEM führte in seinem Asylentscheid als Unglaubhaftigkeitsmerkmal der Aussagen des Beschwerdeführers aus, dass er an der BzP einen Vorfall beim Schwimmen im Meer im Jahr 2009 in den Vordergrund gestellt habe, in dessen Folge er inhaftiert worden sei. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei aufgrund einer Befehlsverweigerung inhaftiert worden, habe danach Urlaub erhalten und habe dann Eritrea verlassen (SEM Verfügung E.II.1). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer solchen Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). In Bezug auf die vom SEM dargelegten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die vom SEM vorgebrachte Begründung einseitig ausgefallen ist und sich nicht damit auseinandersetzt, dass er an beiden Befragungen als unmittelbaren Ausreisegrund angab, er habe seinen Diensturlaub überzogen, da seine Tochter krank gewesen und seine Frau deswegen verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer hat an der BzP zwar tatsächlich zunächst von einem Vorfall auf dem Meer im Jahr 2009 erzählt. Danach hat er auch von Ereignissen im Jahr [früher als 2009] berichtet (SEM Akte A4, Ziff. 7.01). Daraufhin wurde er vom SEM aufmerksam gemacht, er solle die Gründe nennen, welche schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten. Im Anschluss berichtete er, dass seine Frau für einen Monat und 15 Tage inhaftiert worden sei und er deswegen Eritrea verlassen habe. Der Grund der Inhaftierung der Frau sei seine Desertion gewesen beziehungsweise habe er seine Zeit überzogen (a.a.O.). Auf Nachfrage erklärte er, er sei nicht desertiert - er sei bis zuletzt immer im Dienst gewesen -, sondern er habe sich zusätzliche (Urlaubs)Tage genommen, da er mit seiner Tochter im Krankenhaus von C._______ gewesen sei. Deshalb sei seine Frau im Juni 2015 verhaftet worden (SEM Akte A4, Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er übereinstimmend an, er habe seinen Diensturlaub überzogen, da er mit seiner Tochter ins Krankenhaus von C._______ gegangen sei, und deswegen sei seine Frau für einen Monat und 15 Tage inhaftiert worden. Danach habe er entschieden, Eritrea zu verlassen (SEM Akte A24, F113). Somit hat der Beschwerdeführer als wesentliche Asylgründe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung seine Desertion (keine Rückkehr in den Dienst aus einem zeitlich überzogenen Urlaub, sondern Ausreise) angegeben. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass er an der BzP zunächst von einem Vorfall im Meer berichtete, nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsgründe in den Vordergrund gestellt werden. 5.3.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass es an der BzP bei den Ausführungen zu den Asylgründen zu Ungenauigkeiten gekommen ist. Einerseits gibt die dolmetschende Person bei der Frage nach den Asylgründen nach einigen Sätzen des Beschwerdeführers an, sie verstehe (ihn) nicht (SEM Akte A4, Ziff. 7.01, erster Abschnitt). An anderer Stelle wird etwas mit «Dings» übersetzt, ohne dass eine Klärung, was damit gemeint ist, folgte (a.a.O., zweiter Abschnitt). Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sehr strukturiert und er erzählt zunächst über Vorfälle im Jahr 2009, dann im Jahr [früher als 2009] und erst auf erneute Nachfrage nur kurz über seine unmittelbaren Ausreisegründe. Er hat somit an der BzP zwar tatsächlich zunächst andere Ereignisse in den Vordergrund gestellt, hat aber jedenfalls die an der Anhörung vorgebrachten wesentlichen Asylgründe bereits an der BzP genannt. 5.3.3 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach der Befehlsverweigerung, eine Mine aus dem Boden zu ziehen, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht weiter erwähnt. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass er die Haft aufgrund der Befehlsverweigerung an der BzP nicht genannt habe, sondern nur von einer Haft im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Meer berichtet habe. Gleichzeitig habe er auch angegeben, nur ein Mal in Haft gewesen zu sein (SEM Verfügung, E.II.1). Hierzu hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass er in der Anhörung erklärte, bei der Bestrafung nach dem Vorfall im Meer habe es sich um eine Art von Strafe, welche «Nay Hilina Mektseti (seelische Strafe)» heisse, gehandelt (SEM Akte A24, F237). Das SEM hat nicht weiter nachgefragt, was er damit meine, weshalb der Vorhalt des SEM insgesamt nicht zu überzeugen vermag. Zudem hat er die Umstände, wie es zu der Inhaftierung gekommen sei, plausibel aufgezeigt. Er gab an, er habe eine Mine gefunden, habe diese jedoch nicht herausziehen können, da der Boden steinig gewesen sei. Er habe Angst gehabt, sein Leben oder Augen, Beine, Arme zu verlieren und habe in dem Moment an seine Familie gedacht. Er habe deswegen seine Utensilien auf den Boden gelegt. Ausserdem habe er zu dem Zeitpunkt seine Kinder bereits ein Jahr nicht mehr gesehen, was ebenfalls eine Motivation, nichts weiter zu unternehmen, gewesen sei (a.a.O., F113, F136). Daraufhin sei er ein Stück von dem Minenfund entfernt gefesselt und nach L._______ gebracht worden (a.a.O., F141f.). Zur zweimonatigen Inhaftierung machte er ebenfalls einige erlebnisgeprägte Aussagen, wie beispielsweise, dass er nicht richtig habe sehen können und an Augenproblemen gelitten habe, da er nicht oft nach draussen habe gehen können (a.a.O., F113, F164); er beschrieb auch seine Unterkunft (a.a.O., F143, F145). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch zu seiner Inhaftierung nur wenige Fragen gestellt wurden und diese überwiegend nicht offen formuliert waren. 5.3.4 Was die geltend gemachte Inhaftierung seiner Frau betrifft, hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM auch hierzu in seiner Verfügung nicht geäussert hat (Beschwerde, S.6), obwohl es sich hierbei um ein wesentliches Vorbringen handelt, da diese im Zusammenhang mit der Überschreitung des Diensturlaubs gestanden sei. Erst in der Vernehmlassung hat sich das SEM dazu geäussert und pauschal festgehalten, dass aufgrund der stark widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft und den Umständen der Desertion sich auch unter Berücksichtigung der Inhaftierung der Frau keine andere Einschätzung ergebe. Dieser Vorhalt des SEM ist jedoch zu wenig differenziert und vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits unter E.5.3.1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Inhaftierung der Frau geführt haben, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung einheitlich beschrieben. Seine Schilderungen während der Anhörung weisen zudem Realkennzeichen auf, welche das SEM gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. So beschreibt der Beschwerdeführer beispielsweise die Nebensächlichkeit, dass seine Mutter den Soldaten vorgeschlagen habe, sie sollten sie an der Stelle der Ehefrau mitnehmen (SEM Akte A24, F113). Er gibt auch an, er habe in der Abwesenheit der Mutter für die Kinder Milch gemolken und ihre Kleider gewaschen (a.a.O., F193). Ferner berichtet er über seine Gefühlslage und gibt an, die Zeit sei bitter und schmerzhaft gewesen und er habe es nicht ertragen können. Die Kinder hätten dauernd geweint (a.a.O., F113). Später sagte er, er sei wütend und gestresst gewesen, habe sich nicht kontrollieren können (a.a.O., F189). Demgegenüber fällt auf, dass er sich während der Inhaftierung der Frau nicht um deren Freilassung bemüht habe (a.a.O., F190, F192); andererseits ist die Vermutung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er selber sofort festgenommen worden wäre, wenn er sich um eine Freilassung seiner Frau hätte bemühen wollen (a.a.O., F 190 f.). Auch seine Aussagen über den Moment der Rückkehr der Frau nach der Haft blieben eher vage (a.a.O., F194f.) und eine Auseinandersetzung der Eheleute mit der Situation geht aus den Schilderungen nicht hervor. Insgesamt fällt das indes nicht derart ins Gewicht, dass deswegen auf die Unglaubhaftigkeit der Haft der Ehefrau geschlossen werden könnte. 5.3.5 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer bereits aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben). Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätzlich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen. Im Weiteren sei von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen. Andererseits ist die Entlassung aus dem Dienst in Eritrea stark von willkürlichen Aspekten geprägt, und auch eine Dienstdauer von 10 bis 20 Jahren kann ohne weiteres üblich sein (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report: Eritrea - National service, exit and return, 09.2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_EASO_COI_Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf, abgerufen am 17.6.2020; vgl. auch das Urteil E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 5.3.5 f.). Der Beschwerdeführer hat im Alter von (...) Jahren Eritrea verlassen. Zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Desertion im Jahr 2015 hätte er gemäss seinen Angaben bereits seit (...) Jahren im Nationaldienst gedient, womit grundsätzlich eine Dienstentlassung möglich gewesen wäre. Andererseits sind gerade Aufgaben der Minenräumung, die in Eritrea ausschliesslich das Militär wahrnimmt, ohne dass internationale Hilfe beansprucht werden könnte, wie oben (E. 5.2.2) bereits erwähnt, ein Bereich, in dem sich Ressourcenmangel deutlich zeigt (vgl. Landmine and Cluster Munition Monitor, 12. Oktober 2018, a.a.O.). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer als ein für die Minenräumung ausgebildeter und eingesetzter Soldat auch nach (...) Dienstjahren nicht aus dem Dienst entlassen worden ist. 5.3.6 In Bezug auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea bleibt festzuhalten, dass er tatsächlich in der BzP nur äusserst knapp über seinen Reiseweg berichtete und keine Orte, welche er auf der Reise passiert habe, nennen konnte. Er gab lediglich an, er habe am 4. Juli 2015 Eritrea verlassen und sei mit einem Mann namens M._______ während vier Tagen über die Einöde nach Sudan gelaufen (SEM Akte A4, Ziff. 5.01). In der Anhörung erzählte er dann ausführlicher über seine Reise, bestätigte jedoch die in der BzP gemachten Aussagen weitgehend. So gab er ebenfalls an, er habe am 4. Juli 2015 Eritrea verlassen, einen Mann getroffen, welcher M._______ heisse, und habe mit ihm die Reise nach Sudan unternommen, welche vier Tage gedauert habe (SEM Akte A24, F113, F212, F222). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM in der Verfügung aufgeführt - an der BzP gesagt hat, Hafir befinde sich in Eritrea, während er an der Anhörung korrekt angab, dass Hafir im Sudan sei. Dabei handelt es sich jedoch um einen geringfügigen Widerspruch. Mit seinen übrigen anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu seiner Reise hat sich das SEM nicht hinreichend auseinandergesetzt. In der Anhörung hat er nämlich seinen Reiseweg substantiiert schildern können und hat beispielsweise Ortschaften genannt und die Umgebung auf der Reise beschrieben, erwähnte aber auch Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass er schmutzige Kleidung getragen habe, welchen Proviant sie dabeigehabt hätten, und dass ein kleines Hirtenkind mit ihnen mitgekommen sei, um ihnen den Weg zu zeigen, nachdem die Hirten ihnen Wasser gegeben hätten (a.a.O., F113, F219-F221). Des Weiteren hat er plausibel angegeben, wie sie vorgegangen seien, um nicht erwischt zu werden und wie sie sich orientiert hätten (a.a.O., F113, F217-F219, F231). An der Anhörung hat er somit seine illegale Ausreise nachvollziehbar und weitgehend substantiiert dargelegt. In Bezug auf seine knappen Angaben seines Reisewegs an der BzP ist festzuhalten, dass er an der BzP insgesamt eher knappe Aussagen gemacht hat, was sogar dazu geführt hatte, dass man ihm zunächst seine eritreische Staatsangehörigkeit (ungerechtfertigterweise) nicht glaubte. Allein aus dem Umstand, dass er sich an der BzP nur knapp über seine Ausreise geäussert hat, kann nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zudem kann dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er an der Anhörung angab, er sei mit dem Schiff über das (Mittel)Meer gereist und sei im untersten Stock des Schiffes gewesen. Es sei ihm damals schlecht gegangen (SEM Akte A24, F242f.). In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Reise traumatisierend gewesen sei (Beschwerde, S. 7). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung mehrfach angab, er könne nicht schwimmen und der Vorfall im Meer in Eritrea im Jahr 2009, bei welchem er viel Wasser geschluckt habe, ihn an den Befragungen noch zu beschäftigen schien (SEM Akte A4, Ziff. 7.01, SEM Akte A24, F234-F237), kann die belastende Reise übers Mittelmeer durchaus in Bezug auf die knappen Aussagen zu seinem Reiseweg berücksichtigt werden. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das SEM nicht hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise sprechen, vorgenommen hat. Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass insgesamt die positiven Elemente überwiegen, auch wenn einige der Aussagen vage geblieben sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst desertiert ist und in der Folge Eritrea illegal verlassen hat.

6. Es bleibt somit zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Desertion die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermag. 6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, E-5970/2018 vom 22. April 2020 E. 6.2) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als überwiegend glaubhaft zu erachtenden Angaben von (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 im Nationaldienst tätig gewesen ist. Er ist ohne die Bewilligung der ihm vorgesetzten Behörden aus seinem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt und ist in der Folge im Juli 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft. 6.4 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 23. April 2019 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7 Stunden und Auslagen für Kopien, Porti, Telefon und Fax im Betrag von Fr. 50.- sowie Auslagen für eine Übersetzerin in der Höhe von Fr. 87.50 erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 1537.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen

2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1537.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: