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E-4389/2019

E-4389/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie verliess Eritrea ihren eigenen Angaben zufolge im September 2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan und Libyen, wo sie jeweils längere Zeit gelebt habe, im Mai 2016 nach Italien, wo sie am 27. Juni 2016 ein Asylgesuch einreichte. Im Rahmen des Relocation-Programms kam sie in die Schweiz und stellte hier am 9. Dezember 2016 ein Asylgesuch (Akten des SEM [A]1-3). Sie wurde am 13. Dezember 2016 summarisch im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 31. Oktober 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. Dezember 2016 wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Lauf des Asylverfahrens reichte sie eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein (A4, A12, A7, A9 f.). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 habe sie die Schule abgebrochen und zuhause mitgearbeitet. Für den Militärdienst sei sie nie aufgeboten worden, weder schriftlich noch mündlich. Es habe aber mehrere Razzien im Ort und der Umgebung gegeben, bei denen ehemalige Schüler, welche die Schule abgebrochen hätten, mitgenommen worden seien. Sie habe sich im Haus ihrer älteren Schwester verstecken können. Aus Angst vor weiteren Razzien sei sie im September 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. A.c Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin drei Geschwister in der Schweiz (E._______, [geb. (...), N (...)], F._______, [geb. (...), N (...)], und G._______ [geb. (...), N (...)]). Im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin konsultierte das SEM diese Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und den Angaben ihrer Geschwister und ersuchte sie um Beantwortung diverser Fragen zu ihren familiären Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist fälschlicherweise datiert auf den 2. Juni 2019) Stellung und beantwortete die gestellten Fragen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffern 3-5). D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Mit der Beschwerde reichte sie die Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Sozialdienstes der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons B._______ vom 9. August 2019 sowie Auszüge aus dem Jahresbericht 2017/2018 von Amnesty International zu Eritrea ein und stellte in Aussicht, ihre Taufurkunde und Schulzeugnisse nachzureichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (B-act. 2). F. Vernehmlassungsweise hielt das SEM am 20. September 2019 im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und gab an, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 10. Oktober 2019 zur Vernehmlassung Stellung und reichte wie angekündigt ihre Taufurkunde sowie ein Schulzeugnis für das (...). Schuljahr (...) samt Zustellcouvert aus Eritrea nach (B-act. 6). Das Gericht liess die Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Empfehlungsschreiben und Bestätigungen ihrer Integration ein und wies darauf hin, sie besuche derzeit H._______ und werde ab Sommer 2022 eine Ausbildung im Gesundheitswesen beginnen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 ein einjähriges Pflegepraktikum angefangen hat. Ebenfalls mit Eingabe vom 17. Mai 2021 wandten sich der Klassenlehrer und die Co-Rektorin des H._______ des Kantons B._______ ans Gericht und reichten Unterlagen betreffend die guten schulischen Leistungen und die guten bis sehr guten Berichte aus den absolvierten Schnupperpraktika im Februar und im April 2021 zu den Akten. Sie halten fest, der Beschwerdeführerin könnten sehr hohe Erfolgschancen für eine berufliche Integration attestiert werden.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz vorab aus, an der Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisation in C._______ und ihrer Verwandtschaft zu den als Geschwister genannten Personen bestünden Zweifel. Ausser einer Kopie der Identitätskarte des Vaters, aus der betreffend sie selber nichts hervorgehe, habe sie keine Identitätspapiere vorgelegt. Ihre Angaben und die Aussagen der als Geschwister genannten Personen würden sich in wichtigen Punkten widersprechen; das SEM legte ausführlich die aus seiner Sicht unauflösbaren Widersprüche in den Angaben der vier (angeblichen) Geschwister dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Sozialisation in C._______ nur wenig substantiierte Angaben machen können und man hätte von jemandem, der in diesem Gebiet aufgewachsen sei, namentlich in geografischer Hinsicht oder betreffend den Grenzkrieg der Jahre 1998-2000 substantiiertere Angaben erwarten dürfen. Auch zur Arbeit in der Landwirtschaft habe die Beschwerdeführerin wenig Substantiiertes sagen können. Ebenso seien die Aussagen zur angeblich besuchten Schule und zum Schulabbruch teils widersprüchlich, teils wiederum unsubstantiiert, weshalb auch am angeblichen Schulabbruch gezweifelt werden müsse.

E. 4.1.2 Weiter argumentierte das SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht regulär von der Kebabi-Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Die Familie sei den Behörden ja bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, kein explizites Aufgebot erhalten zu haben. Es habe jedoch zwischen ihrem Schulabbruch Anfangs 2014 bis zu ihrer Ausreise im September 2014 in C._______ fünf bis sechs Razzien gegeben. Die Vorinstanz glaubt nicht, dass es in einem derart kurzen Zeitraum so viele Razzien gegeben habe. Zudem seien auch diese Schilderungen wenig detailliert ausgefallen. Typische Merkmale einer glaubhaften Erzählung wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten fehlten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin könnten in der gemachten Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Diese einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Dies weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze.

E. 4.1.3 Das SEM führte weiter aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Da es gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gegeben habe, vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 4.1.4 Das SEM führte ausserdem aus, die Beschwerdeführerin habe zwar in der Anhörung angedeutet, dass ihr in Äthiopien in körperlicher Hinsicht etwas zugestossen sei, sie habe das nicht näher ausführen wollen. Etwaige in Äthiopien, also in einem Drittstaat, erlittene Nachteile seien indes nicht asylrelevant. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ihre Angaben nicht glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für sie und gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe, im Gegenteil habe sie auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die Würdigung sei einseitig ausgefallen und positive Elemente seien ausgeklammert worden. Sie habe die gestellten Fragen so genau und ausführlich wie möglich beantwortet. Die Angaben würden dem Erlebten entsprechen. Die Angaben seien genau, widerspruchsfrei und schlüssig. Sie gibt zu bedenken, dass sie das Land mit (...) Jahren verlassen habe, und während ihrer meisten erlebten Zeit in Eritrea ein Kind gewesen sei. Dass sie den Fluss, nach dem sie gefragt worden sei, nicht umgehend erkannt habe, liege daran, dass dieser nicht direkt in C._______ fliesse. Sie sei auch keine Rechtsgelehrte, daher wisse sie auch nicht detailliert, wie in ihrer Heimatregion Landstreitigkeiten gelöst würden. Zudem stamme sie aus Eritrea, nicht aus Tigray, der nördlichsten Provinz Äthiopiens; deshalb habe sie den Tigray-Begriff, nach dem das SEM gefragt habe, nicht kennen können. Was den Grenzkonflikt betreffe, über den sie nichts habe sagen können, sei sie bei dessen Ende ein Kleinkind gewesen. Dass sie viele Fragen zu ihrer Heimatregion habe detailliert beantworten können, habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen. Sie werde zum Beleg ihrer Herkunft ihre Schulzeugnisse einreichen. Im Übrigen sei auf ihre Angaben abzustellen, und nicht auf diejenigen ihrer Geschwister. Was die von der Vorinstanz beanstandete fehlende Identitätskarte betreffe, werde eine solche in Eritrea erst ausgestellt, wenn man 18 Jahre alt sei und die staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt habe. Es sei ihr aber gelungen, ihre Taufurkunde aus Eritrea schicken zu lassen. Wenn trotzdem Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihr und ihren Geschwistern bestehen sollten, seien sie jederzeit bereit, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin fuhr fort, ihre Angaben in den Anhörungen seien auch nicht überzeichnet gewesen, insbesondere habe sie nichts (Schlimmes) dazu erfunden. Sie habe deshalb nicht angegeben, eine (oder mehrere) Vorladungen für den Militärdienst erhalten zu haben. Nicht jede dienstpflichtige Person erhalte eine Vorladung. Aber teilweise würde diese Personen mit Giffas (Razzien) auf der Strasse festgenommen und direkt in ein Militärcamp geschickt, ohne vorherige Vorladung. Wenn jede dienstpflichtige Person eine reguläre Vorladung erhalten würde, wie die Vorinstanz behaupte, würde es keine Razzien brauchen. Die Behörden wüssten aber genau, dass die meisten Schulabbrecher sich versteckten und es keinen Sinn mache, Vorladungen zu schicken. Die Razzien würden teils auch durch die lokalen Behörden durchgeführt; diese würden in den von der Vorinstanz zitierten Quellen nicht aufgeführt. Sie habe jedenfalls ihre Militärdienstpflicht verletzt, weil sie mit 18 Jahren ihren Dienst hätte antreten müssen, sich aber versteckt gehalten habe. Wegen der Dienstpflichtverletzung habe sie gegen das eritreische Militärrecht verstossen. Zudem habe sie das Land auf illegalem Weg verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt. Dies werde vom eritreischen Regime als Landesverrat betrachtet. Deshalb erwarte sie in Eritrea eine unverhältnismässige oder verbotene Strafe und Behandlung.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, diese sei kein Kind mehr gewesen, als sie Eritrea verlassen habe; vielmehr sei sie erwachsen gewesen, als sie ausgereist sei, und habe die gesamte Kindheit, Jugend und das junge Erwachsenenleben im Dorf verbracht, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie substantiiert zur Funktionsweise in der dortigen Dorfgemeinschaft erzählen könne. Ihre Angaben seien jedoch äusserst vage gewesen. Dass man von ihr Kenntnis eines Begriffs aus der Region Tigray erwartet hätte, treffe ebenfalls nicht zu, sei doch der fragliche Begriff vielmehr auch im eritreischen Hochland einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin die Einreichung von Dokumenten zu ihrer Identität (Taufschein, Schulzeugnisse) in Aussicht stelle, stelle sich die Frage, woher diese Dokumente stammen würden. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin noch angegeben, es sei nicht möglich, ihre Schulzeugnisse einzuscannen und in die Schweiz schicken zu lassen. Das SEM ergänzte, bei Taufurkunden handle es sich um sehr fälschungsanfällige und käuflich leicht erwerbbare Dokumente.

E. 4.4 Replikweise ergänzte die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres Schulzeugnisses und ihrer Taufurkunde, es sei schwierig, sich Dokumente aus Eritrea schicken zu lassen. Die angefragten Personen hätten Angst, Dokumente ins europäische Ausland zu schicken, weil Briefpostsendungen oft vom eritreischen Regime abgefangen würden. Schliesslich habe sich eine Freundin bereit erklärt, die Dokumente zu schicken.

E. 5.1 Vorab ist anzumerken, dass die Akten der Geschwister der Beschwerdeführerin, E._______ [N (...)], F._______ [N (...)], und G._______ [N (...)] vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden. Auch das SEM hatte diese Akten im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen; der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich korrekt das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. A12 F159 ff. sowie Schreiben SEM vom 24. Juni 2019, A13).

E. 5.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt. Es bezweifelte aber einerseits ihre Herkunft aus dem Dorf C._______ und anderseits, dass sie die jüngste Schwester der drei genannten Geschwister sei. Es stützte sich dabei auf ausführlich dargelegte Widersprüche aus den Dossiers der verschiedenen Geschwister. Letztlich liess das SEM die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schwester der genannten drei Geschwister sei, im Asylpunkt jedoch offen; bei der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ging das SEM schliesslich davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern in Eritrea dort ein tragfähiges familiäres Netz, in der Schweiz habe sie drei Geschwister, und die im Ausland lebenden Verwandten könnten im Bedarfsfall finanzielle Unterstützung leisten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Die teils ungereimten und widersprüchlichen biografischen Aussagen der Geschwister (...) zog das SEM im Übrigen auch im Asylverfahren von G._______ in Betracht, bezweifelte in jenem Verfahren aber letztlich weder die Herkunft aus Eritrea noch die Verwandtschaft von G._______ mit seinen Geschwistern noch die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (vgl. N (...) A16).

E. 5.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und im Heimatland ihre Mutter und zwei verheiratete Schwestern hat (vgl. A4 Ziff. 3.01, A12 F21 ff.).

E. 5.4 Was die in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründeten Zweifel des SEM anbelangt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die jüngere Schwester von E._______, F._______ und G._______ ist und aus C._______ stammt, vermögen nicht alle Erwägungen des SEM gleichermassen zu überzeugen. So ergeben sich beispielsweise zahlreiche Ungereimtheiten namentlich aus den Aussagen der Schwester F._______, welche etwa geltend machte, der Vater sei in Eritrea seit Jahren in Haft, was die andern Geschwister alle nicht bestätigten, und welche auch in ihren Befragungen im Jahr 2010 angab, der Bruder E._______ befinde sich seit 2005 in Eritrea im Gefängnis, während E._______ vielmehr seit 2005 in der Schweiz lebte (vgl. N [...] A8 Ziff. 15, A12 F16 ff., 22, 51). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussagen, nicht jener ihrer Schwester zu prüfen sind. Die Schwester F._______ ist im Übrigen gemäss den Akten deutlich älter als die Beschwerdeführerin und hatte auch seit längerer Zeit nicht mehr bei der Familie gelebt, was Ungereimtheiten möglicherweise erklären könnte (vgl. [...] A12 F24 ff.) Andererseits stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin mit jenen der beiden Brüder E._______ und G._______ überein; aus deren Aussagen geht klar hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ihre jüngste Schwester handle (vgl. N [...] A9 S. 7; N [...] A4 Ziff. 3.02, A12 F 17). Soweit aus den Akten ersichtlich, stimmen auch die Namen der Eltern und der Geschwister jeweils überein (A4 Ziff. 1.16 und 3.01-3.03, A12 F21 ff.; N [...] A1 Ziff. 2, A9 S. 4; N [...] A4 Ziff. 1.16, 3.02, A12 F17; vgl. auch N [...] A8 Ziff. 2, 12, A12 F13). Von einem Gefängnisaufenthalt des Vaters, wie die Schwester F._______ dies behauptet hatte, geht das Gericht aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht aus. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder G._______ gaben übereinstimmend an, der Vater sei krank gewesen und sei im Jahr 2012 gestorben (vgl. A4 F 3.01, A12 F59; N [...] A4 Ziff. 3.01). Auch der Bruder E._______, der seit 2005 in der Schweiz lebt, hat nicht erwähnt, dass der Vater im Gefängnis gewesen wäre. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die geltend gemachte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu den Brüdern E._______ und G._______ und zu der Schwester F._______ weder bei der Beurteilung von Vorfluchtgründen noch bei der Prüfung allfälliger Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin als ausschlaggebend, und weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang können daher unterbleiben. Namentlich kann auf die Vornahme von DNA-Untersuchungen der Geschwister (vgl. die ohne Zweifel taugliche Beweisofferte der Beschwerdeführerin in der Beschwerde S. 5) verzichtet werden.

E. 5.5 Ebenfalls hier als nicht ausschlaggebend erweist sich die Beantwortung der Fragen zur Klärung des länderspezifischen Wissens der Beschwerdeführerin, beispielsweise hinsichtlich landrechtlicher Spezialitäten in der Heimatregion, oder hinsichtlich der Elternvertretung und dem Schulverwalter der Schule(n) der Zoba Debub, einer Schule, an der gemäss zitierter Quelle des SEM damals 78 Lehrer unterrichteten (Ministry of Information, concerted efforts; vgl. Verfügung SEM E. II 2.c S. 6). Ob die Beschwerdeführerin diese Informationen hätte kennen müssen, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz in Erwägung zog, die Beschwerdeführerin habe nichts über den Grenzkrieg von 1998-2000 gewusst, weist die Beschwerdeführerin immerhin zutreffend darauf hin, dass sie dannzumal ein Kleinkind war, und es kann offen gelassen werden, ob und inwiefern dieser Krieg, der bei ihrer Ausreise im Jahr 2014 seit 14 Jahren beendet war, auf den Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Dorf einen solchen Einfluss hatte, dass sie darüber hätte Bescheid wissen müssen.

E. 5.6 Festzuhalten bleibt, dass das Gericht zwar die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Eritrea nicht bezweifelt, dass aber ihre genaue Identität nicht feststeht. Sie hat weder Identitätspapiere noch andere aussagekräftigen Beweisunterlagen zu ihrer Identität eingereicht. Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (B-act. 6) bleibt anzumerken, dass das Schulzeugnis der Grundschule in C._______ für das Schuljahr (...) der dritten Klasse die Beschwerdeführerin betrifft, allerdings ist das Schuljahr mit einem anderen Stift und einer anderen Handschrift als die übrigen Einträge ausgefüllt. Auch die Taufurkunde betrifft die Beschwerdeführerin und es geht daraus hervor, dass sie am (...) in der Kirche I._______ in C._______ getauft wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass solche Unterlagen, die keinerlei Fälschungssicherheiten beinhalten und nicht eigentliche Identitätsdokumente sind, keinen hohen Beweiswert geniessen.

E. 6 Im Folgenden sind zunächst die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf zu würdigen, ob sie Vorfluchtgründe geltend machen kann.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich durch ihre Flucht einer Einberufung in den Militärdienst entzogen, namentlich habe sie das Land verlassen, nachdem im Dorf vermehrt Razzien auf der Suche nach Schulabbrechern durchgeführt worden seien. Sie müsse in Eritrea, da sie einerseits den obligatorischen Militärdienst verweigert und andererseits das Land unerlaubt verlassen habe, eine unverhältnismässig hohe Strafe befürchten.

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1312/2019 vom 16. Juni 2021 E. 6, Urteil E-5554/2018 vom 6. April 2021 E. 7, je m.w.H.) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.3 Betreffend die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zwar festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht für den Dienst aufgeboten worden sei, da die Familie den Behörden ja bekannt gewesen sei. Ausserdem hält das SEM die Angabe der Beschwerdeführerin, in C._______ seien von anfangs 2014 bis September 2014 zahlreiche Razzien durchgeführt worden, nicht für glaubhaft (vgl. Verfügung SEM E. II 3 S. 7 f.). Dennoch geht es davon aus, dass es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Behördenkontakt betreffend einen Einzug in den Nationaldienst gegeben habe. Das SEM folgert, demnach vermöge das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea illegal verlassen zu haben, für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die wiederholten Razzien im Heimatdorf der Beschwerdeführerin und in der Umgebung in den Jahren 2013/2014 nicht und geht - entgegen der Auffassung des SEM - davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise im September 2014 noch nicht von den eritreischen Behörden als militärdienstpflichtig erfasst war, hatte sie doch gemäss ihren Angaben das 10. und 11. Schuljahr nicht absolviert (A4 F1.17.04), keine Identitätskarte beantragt, und konnte sich zudem vor den durchgeführten Razzien verstecken.

E. 6.4.2 Im Ergebnis wird die Auffassung der Vorinstanz jedoch bestätigt. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter ist, genügt nicht, um sie als Dienstverweigererin zu betrachten; einen konkreten Behördenkontakt zwecks Einberufung hat sie nicht aufgezeigt. Dass ihr im Heimatland eine Einberufung in den Militärdienst bevorstehen würde, ist für sich allein, mangels relevanter Verfolgungsmotivation, flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich und vermag keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

E. 6.4.3 Der Vorinstanz ist ausserdem zuzustimmen, dass die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Äthiopien, über welche sie nicht sprechen konnte (vgl. A12 F154 ff.), keinen Einfluss auf ihre Flüchtlingseigenschaft haben. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass Folteropfer und andere Personen mit traumatischen Verfolgungserlebnissen häufig nicht sofort über ihre Erlebnisse sprechen können (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 262; BVGE 2009/51 E. 4.2.3). Da die Erlebnisse sich aber gemäss der Beschwerdeführerin auf der Flucht in Äthiopien ereignet haben und nicht in Eritrea, dem Land, aus welchem sie geflohen ist, sind sie für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant und demnach für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Demnach schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung an, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen konnte.

E. 7 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe darlegen konnte.

E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.2 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 7.3 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte seien für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie nie Behördenkontakt im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst gehabt habe und sich mit der Ausreise demnach keiner Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Diese Erwägungen sind zutreffend. Aus den Akten gehen ferner auch keine hinlänglichen Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin - die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verwandtschaftsverhältnisse unterstellt - wegen ihrer Geschwister Verdächtigungen und Schwierigkeiten gewärtigen müsste. Zum einen hat sie selber entsprechende Befürchtungen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren explizit geltend gemacht. Zum andern ist festzuhalten, dass auch in der Vergangenheit die Familie der Beschwerdeführerin der Geschwister wegen offenbar nicht behelligt worden ist. So machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Familie wegen des Bruders E._______, der Eritrea Ende 2005 verlassen hat, je in den folgenden Jahren behelligt worden sei; auch wegen der beiden Brüder G._______ und J._______, die in der Zeit zwischen 2012 und 2014 inhaftiert gewesen seien, wurde die Familie offenbar nicht behelligt; die Beschwerdeführerin lebte in dieser Zeit bei ihrer Mutter oder bei ihrer Schwester, ohne dass dort je im Zusammenhang mit den Brüdern behördliche Behelligungen erfolgt wären (vgl. A4 Ziff. 7.02; A12 F58 ff., 128 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht und zum Fluchtweg nach Äthiopien - soweit sie dazu selbständig Angaben machte und befragt wurde (vgl. A12 F58 ff.) - sind übereinstimmend ausgefallen (A12 F58, 149, 153). Ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit vermag aber eine illegale Ausreise allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu führen, nachdem keine anderweitigen Anknüpfungspunkte im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) aufgezeigt worden sind.

E. 8 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).Es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer allfälligen Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).

E. 10.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 10.3.3 Das SEM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zog in Erwägung, die Beschwerdeführerin könne im Heimatland auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen. Ihr Mutter und zwei Schwestern lebten in Eritrea, und sie habe drei Geschwister in der Schweiz, auf deren finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall gezählt werden könne. Der Umstand, dass die Familie die Reisekosten für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister habe aufbringen können, deute ebenfalls auf eine solide wirtschaftliche Situation hin (vgl. Verfügung SEM Ziff. III 2). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus der Schweiz mit ihrer Familie telefonischen Kontakt hat (A12 F15); ihre Familie besitze Ackerland; auch sie selber habe nach dem Schulabbruch im landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet (A12 F26 ff.; Beschwerde S. 4). Ferner sind keine gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin aktenkundig; sie ist eine junge, soweit ersichtlich gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Den Befürchtungen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Leben in Armut fristen müsste, zumal sie keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung besitze (Beschwerde S. 9), schliesst sich das Gericht nach dem Gesagten insgesamt nicht an; es ist immerhin davon auszugehen, dass sie am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 gutgeheissen worden ist und aus den Akten keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin hervorgehen (sie absolviert derzeit ein Ausbildungspraktikum, ist aber nicht erwerbstätig), ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4389/2019 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie verliess Eritrea ihren eigenen Angaben zufolge im September 2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan und Libyen, wo sie jeweils längere Zeit gelebt habe, im Mai 2016 nach Italien, wo sie am 27. Juni 2016 ein Asylgesuch einreichte. Im Rahmen des Relocation-Programms kam sie in die Schweiz und stellte hier am 9. Dezember 2016 ein Asylgesuch (Akten des SEM [A]1-3). Sie wurde am 13. Dezember 2016 summarisch im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am 31. Oktober 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. Dezember 2016 wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Lauf des Asylverfahrens reichte sie eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein (A4, A12, A7, A9 f.). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 habe sie die Schule abgebrochen und zuhause mitgearbeitet. Für den Militärdienst sei sie nie aufgeboten worden, weder schriftlich noch mündlich. Es habe aber mehrere Razzien im Ort und der Umgebung gegeben, bei denen ehemalige Schüler, welche die Schule abgebrochen hätten, mitgenommen worden seien. Sie habe sich im Haus ihrer älteren Schwester verstecken können. Aus Angst vor weiteren Razzien sei sie im September 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. A.c Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin drei Geschwister in der Schweiz (E._______, [geb. (...), N (...)], F._______, [geb. (...), N (...)], und G._______ [geb. (...), N (...)]). Im Rahmen des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin konsultierte das SEM diese Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und den Angaben ihrer Geschwister und ersuchte sie um Beantwortung diverser Fragen zu ihren familiären Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist fälschlicherweise datiert auf den 2. Juni 2019) Stellung und beantwortete die gestellten Fragen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffern 3-5). D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Mit der Beschwerde reichte sie die Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Sozialdienstes der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons B._______ vom 9. August 2019 sowie Auszüge aus dem Jahresbericht 2017/2018 von Amnesty International zu Eritrea ein und stellte in Aussicht, ihre Taufurkunde und Schulzeugnisse nachzureichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (B-act. 2). F. Vernehmlassungsweise hielt das SEM am 20. September 2019 im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und gab an, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 10. Oktober 2019 zur Vernehmlassung Stellung und reichte wie angekündigt ihre Taufurkunde sowie ein Schulzeugnis für das (...). Schuljahr (...) samt Zustellcouvert aus Eritrea nach (B-act. 6). Das Gericht liess die Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Empfehlungsschreiben und Bestätigungen ihrer Integration ein und wies darauf hin, sie besuche derzeit H._______ und werde ab Sommer 2022 eine Ausbildung im Gesundheitswesen beginnen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 ein einjähriges Pflegepraktikum angefangen hat. Ebenfalls mit Eingabe vom 17. Mai 2021 wandten sich der Klassenlehrer und die Co-Rektorin des H._______ des Kantons B._______ ans Gericht und reichten Unterlagen betreffend die guten schulischen Leistungen und die guten bis sehr guten Berichte aus den absolvierten Schnupperpraktika im Februar und im April 2021 zu den Akten. Sie halten fest, der Beschwerdeführerin könnten sehr hohe Erfolgschancen für eine berufliche Integration attestiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz vorab aus, an der Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisation in C._______ und ihrer Verwandtschaft zu den als Geschwister genannten Personen bestünden Zweifel. Ausser einer Kopie der Identitätskarte des Vaters, aus der betreffend sie selber nichts hervorgehe, habe sie keine Identitätspapiere vorgelegt. Ihre Angaben und die Aussagen der als Geschwister genannten Personen würden sich in wichtigen Punkten widersprechen; das SEM legte ausführlich die aus seiner Sicht unauflösbaren Widersprüche in den Angaben der vier (angeblichen) Geschwister dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Sozialisation in C._______ nur wenig substantiierte Angaben machen können und man hätte von jemandem, der in diesem Gebiet aufgewachsen sei, namentlich in geografischer Hinsicht oder betreffend den Grenzkrieg der Jahre 1998-2000 substantiiertere Angaben erwarten dürfen. Auch zur Arbeit in der Landwirtschaft habe die Beschwerdeführerin wenig Substantiiertes sagen können. Ebenso seien die Aussagen zur angeblich besuchten Schule und zum Schulabbruch teils widersprüchlich, teils wiederum unsubstantiiert, weshalb auch am angeblichen Schulabbruch gezweifelt werden müsse. 4.1.2 Weiter argumentierte das SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht regulär von der Kebabi-Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Die Familie sei den Behörden ja bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, kein explizites Aufgebot erhalten zu haben. Es habe jedoch zwischen ihrem Schulabbruch Anfangs 2014 bis zu ihrer Ausreise im September 2014 in C._______ fünf bis sechs Razzien gegeben. Die Vorinstanz glaubt nicht, dass es in einem derart kurzen Zeitraum so viele Razzien gegeben habe. Zudem seien auch diese Schilderungen wenig detailliert ausgefallen. Typische Merkmale einer glaubhaften Erzählung wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten fehlten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin könnten in der gemachten Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Diese einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Dies weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. 4.1.3 Das SEM führte weiter aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Da es gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gegeben habe, vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.1.4 Das SEM führte ausserdem aus, die Beschwerdeführerin habe zwar in der Anhörung angedeutet, dass ihr in Äthiopien in körperlicher Hinsicht etwas zugestossen sei, sie habe das nicht näher ausführen wollen. Etwaige in Äthiopien, also in einem Drittstaat, erlittene Nachteile seien indes nicht asylrelevant. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ihre Angaben nicht glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für sie und gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe, im Gegenteil habe sie auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die Würdigung sei einseitig ausgefallen und positive Elemente seien ausgeklammert worden. Sie habe die gestellten Fragen so genau und ausführlich wie möglich beantwortet. Die Angaben würden dem Erlebten entsprechen. Die Angaben seien genau, widerspruchsfrei und schlüssig. Sie gibt zu bedenken, dass sie das Land mit (...) Jahren verlassen habe, und während ihrer meisten erlebten Zeit in Eritrea ein Kind gewesen sei. Dass sie den Fluss, nach dem sie gefragt worden sei, nicht umgehend erkannt habe, liege daran, dass dieser nicht direkt in C._______ fliesse. Sie sei auch keine Rechtsgelehrte, daher wisse sie auch nicht detailliert, wie in ihrer Heimatregion Landstreitigkeiten gelöst würden. Zudem stamme sie aus Eritrea, nicht aus Tigray, der nördlichsten Provinz Äthiopiens; deshalb habe sie den Tigray-Begriff, nach dem das SEM gefragt habe, nicht kennen können. Was den Grenzkonflikt betreffe, über den sie nichts habe sagen können, sei sie bei dessen Ende ein Kleinkind gewesen. Dass sie viele Fragen zu ihrer Heimatregion habe detailliert beantworten können, habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen. Sie werde zum Beleg ihrer Herkunft ihre Schulzeugnisse einreichen. Im Übrigen sei auf ihre Angaben abzustellen, und nicht auf diejenigen ihrer Geschwister. Was die von der Vorinstanz beanstandete fehlende Identitätskarte betreffe, werde eine solche in Eritrea erst ausgestellt, wenn man 18 Jahre alt sei und die staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt habe. Es sei ihr aber gelungen, ihre Taufurkunde aus Eritrea schicken zu lassen. Wenn trotzdem Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihr und ihren Geschwistern bestehen sollten, seien sie jederzeit bereit, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin fuhr fort, ihre Angaben in den Anhörungen seien auch nicht überzeichnet gewesen, insbesondere habe sie nichts (Schlimmes) dazu erfunden. Sie habe deshalb nicht angegeben, eine (oder mehrere) Vorladungen für den Militärdienst erhalten zu haben. Nicht jede dienstpflichtige Person erhalte eine Vorladung. Aber teilweise würde diese Personen mit Giffas (Razzien) auf der Strasse festgenommen und direkt in ein Militärcamp geschickt, ohne vorherige Vorladung. Wenn jede dienstpflichtige Person eine reguläre Vorladung erhalten würde, wie die Vorinstanz behaupte, würde es keine Razzien brauchen. Die Behörden wüssten aber genau, dass die meisten Schulabbrecher sich versteckten und es keinen Sinn mache, Vorladungen zu schicken. Die Razzien würden teils auch durch die lokalen Behörden durchgeführt; diese würden in den von der Vorinstanz zitierten Quellen nicht aufgeführt. Sie habe jedenfalls ihre Militärdienstpflicht verletzt, weil sie mit 18 Jahren ihren Dienst hätte antreten müssen, sich aber versteckt gehalten habe. Wegen der Dienstpflichtverletzung habe sie gegen das eritreische Militärrecht verstossen. Zudem habe sie das Land auf illegalem Weg verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt. Dies werde vom eritreischen Regime als Landesverrat betrachtet. Deshalb erwarte sie in Eritrea eine unverhältnismässige oder verbotene Strafe und Behandlung. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, diese sei kein Kind mehr gewesen, als sie Eritrea verlassen habe; vielmehr sei sie erwachsen gewesen, als sie ausgereist sei, und habe die gesamte Kindheit, Jugend und das junge Erwachsenenleben im Dorf verbracht, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie substantiiert zur Funktionsweise in der dortigen Dorfgemeinschaft erzählen könne. Ihre Angaben seien jedoch äusserst vage gewesen. Dass man von ihr Kenntnis eines Begriffs aus der Region Tigray erwartet hätte, treffe ebenfalls nicht zu, sei doch der fragliche Begriff vielmehr auch im eritreischen Hochland einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin die Einreichung von Dokumenten zu ihrer Identität (Taufschein, Schulzeugnisse) in Aussicht stelle, stelle sich die Frage, woher diese Dokumente stammen würden. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin noch angegeben, es sei nicht möglich, ihre Schulzeugnisse einzuscannen und in die Schweiz schicken zu lassen. Das SEM ergänzte, bei Taufurkunden handle es sich um sehr fälschungsanfällige und käuflich leicht erwerbbare Dokumente. 4.4 Replikweise ergänzte die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres Schulzeugnisses und ihrer Taufurkunde, es sei schwierig, sich Dokumente aus Eritrea schicken zu lassen. Die angefragten Personen hätten Angst, Dokumente ins europäische Ausland zu schicken, weil Briefpostsendungen oft vom eritreischen Regime abgefangen würden. Schliesslich habe sich eine Freundin bereit erklärt, die Dokumente zu schicken. 5. 5.1 Vorab ist anzumerken, dass die Akten der Geschwister der Beschwerdeführerin, E._______ [N (...)], F._______ [N (...)], und G._______ [N (...)] vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden. Auch das SEM hatte diese Akten im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen; der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich korrekt das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. A12 F159 ff. sowie Schreiben SEM vom 24. Juni 2019, A13). 5.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt. Es bezweifelte aber einerseits ihre Herkunft aus dem Dorf C._______ und anderseits, dass sie die jüngste Schwester der drei genannten Geschwister sei. Es stützte sich dabei auf ausführlich dargelegte Widersprüche aus den Dossiers der verschiedenen Geschwister. Letztlich liess das SEM die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schwester der genannten drei Geschwister sei, im Asylpunkt jedoch offen; bei der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ging das SEM schliesslich davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern in Eritrea dort ein tragfähiges familiäres Netz, in der Schweiz habe sie drei Geschwister, und die im Ausland lebenden Verwandten könnten im Bedarfsfall finanzielle Unterstützung leisten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Die teils ungereimten und widersprüchlichen biografischen Aussagen der Geschwister (...) zog das SEM im Übrigen auch im Asylverfahren von G._______ in Betracht, bezweifelte in jenem Verfahren aber letztlich weder die Herkunft aus Eritrea noch die Verwandtschaft von G._______ mit seinen Geschwistern noch die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (vgl. N (...) A16). 5.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und im Heimatland ihre Mutter und zwei verheiratete Schwestern hat (vgl. A4 Ziff. 3.01, A12 F21 ff.). 5.4 Was die in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründeten Zweifel des SEM anbelangt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die jüngere Schwester von E._______, F._______ und G._______ ist und aus C._______ stammt, vermögen nicht alle Erwägungen des SEM gleichermassen zu überzeugen. So ergeben sich beispielsweise zahlreiche Ungereimtheiten namentlich aus den Aussagen der Schwester F._______, welche etwa geltend machte, der Vater sei in Eritrea seit Jahren in Haft, was die andern Geschwister alle nicht bestätigten, und welche auch in ihren Befragungen im Jahr 2010 angab, der Bruder E._______ befinde sich seit 2005 in Eritrea im Gefängnis, während E._______ vielmehr seit 2005 in der Schweiz lebte (vgl. N [...] A8 Ziff. 15, A12 F16 ff., 22, 51). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussagen, nicht jener ihrer Schwester zu prüfen sind. Die Schwester F._______ ist im Übrigen gemäss den Akten deutlich älter als die Beschwerdeführerin und hatte auch seit längerer Zeit nicht mehr bei der Familie gelebt, was Ungereimtheiten möglicherweise erklären könnte (vgl. [...] A12 F24 ff.) Andererseits stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin mit jenen der beiden Brüder E._______ und G._______ überein; aus deren Aussagen geht klar hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ihre jüngste Schwester handle (vgl. N [...] A9 S. 7; N [...] A4 Ziff. 3.02, A12 F 17). Soweit aus den Akten ersichtlich, stimmen auch die Namen der Eltern und der Geschwister jeweils überein (A4 Ziff. 1.16 und 3.01-3.03, A12 F21 ff.; N [...] A1 Ziff. 2, A9 S. 4; N [...] A4 Ziff. 1.16, 3.02, A12 F17; vgl. auch N [...] A8 Ziff. 2, 12, A12 F13). Von einem Gefängnisaufenthalt des Vaters, wie die Schwester F._______ dies behauptet hatte, geht das Gericht aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht aus. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder G._______ gaben übereinstimmend an, der Vater sei krank gewesen und sei im Jahr 2012 gestorben (vgl. A4 F 3.01, A12 F59; N [...] A4 Ziff. 3.01). Auch der Bruder E._______, der seit 2005 in der Schweiz lebt, hat nicht erwähnt, dass der Vater im Gefängnis gewesen wäre. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die geltend gemachte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu den Brüdern E._______ und G._______ und zu der Schwester F._______ weder bei der Beurteilung von Vorfluchtgründen noch bei der Prüfung allfälliger Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin als ausschlaggebend, und weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang können daher unterbleiben. Namentlich kann auf die Vornahme von DNA-Untersuchungen der Geschwister (vgl. die ohne Zweifel taugliche Beweisofferte der Beschwerdeführerin in der Beschwerde S. 5) verzichtet werden. 5.5 Ebenfalls hier als nicht ausschlaggebend erweist sich die Beantwortung der Fragen zur Klärung des länderspezifischen Wissens der Beschwerdeführerin, beispielsweise hinsichtlich landrechtlicher Spezialitäten in der Heimatregion, oder hinsichtlich der Elternvertretung und dem Schulverwalter der Schule(n) der Zoba Debub, einer Schule, an der gemäss zitierter Quelle des SEM damals 78 Lehrer unterrichteten (Ministry of Information, concerted efforts; vgl. Verfügung SEM E. II 2.c S. 6). Ob die Beschwerdeführerin diese Informationen hätte kennen müssen, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz in Erwägung zog, die Beschwerdeführerin habe nichts über den Grenzkrieg von 1998-2000 gewusst, weist die Beschwerdeführerin immerhin zutreffend darauf hin, dass sie dannzumal ein Kleinkind war, und es kann offen gelassen werden, ob und inwiefern dieser Krieg, der bei ihrer Ausreise im Jahr 2014 seit 14 Jahren beendet war, auf den Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Dorf einen solchen Einfluss hatte, dass sie darüber hätte Bescheid wissen müssen. 5.6 Festzuhalten bleibt, dass das Gericht zwar die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Eritrea nicht bezweifelt, dass aber ihre genaue Identität nicht feststeht. Sie hat weder Identitätspapiere noch andere aussagekräftigen Beweisunterlagen zu ihrer Identität eingereicht. Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (B-act. 6) bleibt anzumerken, dass das Schulzeugnis der Grundschule in C._______ für das Schuljahr (...) der dritten Klasse die Beschwerdeführerin betrifft, allerdings ist das Schuljahr mit einem anderen Stift und einer anderen Handschrift als die übrigen Einträge ausgefüllt. Auch die Taufurkunde betrifft die Beschwerdeführerin und es geht daraus hervor, dass sie am (...) in der Kirche I._______ in C._______ getauft wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass solche Unterlagen, die keinerlei Fälschungssicherheiten beinhalten und nicht eigentliche Identitätsdokumente sind, keinen hohen Beweiswert geniessen.

6. Im Folgenden sind zunächst die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf zu würdigen, ob sie Vorfluchtgründe geltend machen kann. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich durch ihre Flucht einer Einberufung in den Militärdienst entzogen, namentlich habe sie das Land verlassen, nachdem im Dorf vermehrt Razzien auf der Suche nach Schulabbrechern durchgeführt worden seien. Sie müsse in Eritrea, da sie einerseits den obligatorischen Militärdienst verweigert und andererseits das Land unerlaubt verlassen habe, eine unverhältnismässig hohe Strafe befürchten. 6.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1312/2019 vom 16. Juni 2021 E. 6, Urteil E-5554/2018 vom 6. April 2021 E. 7, je m.w.H.) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.3 Betreffend die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zwar festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht für den Dienst aufgeboten worden sei, da die Familie den Behörden ja bekannt gewesen sei. Ausserdem hält das SEM die Angabe der Beschwerdeführerin, in C._______ seien von anfangs 2014 bis September 2014 zahlreiche Razzien durchgeführt worden, nicht für glaubhaft (vgl. Verfügung SEM E. II 3 S. 7 f.). Dennoch geht es davon aus, dass es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Behördenkontakt betreffend einen Einzug in den Nationaldienst gegeben habe. Das SEM folgert, demnach vermöge das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea illegal verlassen zu haben, für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die wiederholten Razzien im Heimatdorf der Beschwerdeführerin und in der Umgebung in den Jahren 2013/2014 nicht und geht - entgegen der Auffassung des SEM - davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise im September 2014 noch nicht von den eritreischen Behörden als militärdienstpflichtig erfasst war, hatte sie doch gemäss ihren Angaben das 10. und 11. Schuljahr nicht absolviert (A4 F1.17.04), keine Identitätskarte beantragt, und konnte sich zudem vor den durchgeführten Razzien verstecken. 6.4.2 Im Ergebnis wird die Auffassung der Vorinstanz jedoch bestätigt. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter ist, genügt nicht, um sie als Dienstverweigererin zu betrachten; einen konkreten Behördenkontakt zwecks Einberufung hat sie nicht aufgezeigt. Dass ihr im Heimatland eine Einberufung in den Militärdienst bevorstehen würde, ist für sich allein, mangels relevanter Verfolgungsmotivation, flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich und vermag keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 6.4.3 Der Vorinstanz ist ausserdem zuzustimmen, dass die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Äthiopien, über welche sie nicht sprechen konnte (vgl. A12 F154 ff.), keinen Einfluss auf ihre Flüchtlingseigenschaft haben. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass Folteropfer und andere Personen mit traumatischen Verfolgungserlebnissen häufig nicht sofort über ihre Erlebnisse sprechen können (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 262; BVGE 2009/51 E. 4.2.3). Da die Erlebnisse sich aber gemäss der Beschwerdeführerin auf der Flucht in Äthiopien ereignet haben und nicht in Eritrea, dem Land, aus welchem sie geflohen ist, sind sie für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant und demnach für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Demnach schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung an, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen konnte.

7. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe darlegen konnte. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.2 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 7.3 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte seien für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, zumal sie nie Behördenkontakt im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst gehabt habe und sich mit der Ausreise demnach keiner Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Diese Erwägungen sind zutreffend. Aus den Akten gehen ferner auch keine hinlänglichen Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin - die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verwandtschaftsverhältnisse unterstellt - wegen ihrer Geschwister Verdächtigungen und Schwierigkeiten gewärtigen müsste. Zum einen hat sie selber entsprechende Befürchtungen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren explizit geltend gemacht. Zum andern ist festzuhalten, dass auch in der Vergangenheit die Familie der Beschwerdeführerin der Geschwister wegen offenbar nicht behelligt worden ist. So machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Familie wegen des Bruders E._______, der Eritrea Ende 2005 verlassen hat, je in den folgenden Jahren behelligt worden sei; auch wegen der beiden Brüder G._______ und J._______, die in der Zeit zwischen 2012 und 2014 inhaftiert gewesen seien, wurde die Familie offenbar nicht behelligt; die Beschwerdeführerin lebte in dieser Zeit bei ihrer Mutter oder bei ihrer Schwester, ohne dass dort je im Zusammenhang mit den Brüdern behördliche Behelligungen erfolgt wären (vgl. A4 Ziff. 7.02; A12 F58 ff., 128 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht und zum Fluchtweg nach Äthiopien - soweit sie dazu selbständig Angaben machte und befragt wurde (vgl. A12 F58 ff.) - sind übereinstimmend ausgefallen (A12 F58, 149, 153). Ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit vermag aber eine illegale Ausreise allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu führen, nachdem keine anderweitigen Anknüpfungspunkte im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) aufgezeigt worden sind.

8. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).Es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer allfälligen Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 10.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.3 Das SEM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zog in Erwägung, die Beschwerdeführerin könne im Heimatland auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen. Ihr Mutter und zwei Schwestern lebten in Eritrea, und sie habe drei Geschwister in der Schweiz, auf deren finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall gezählt werden könne. Der Umstand, dass die Familie die Reisekosten für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister habe aufbringen können, deute ebenfalls auf eine solide wirtschaftliche Situation hin (vgl. Verfügung SEM Ziff. III 2). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus der Schweiz mit ihrer Familie telefonischen Kontakt hat (A12 F15); ihre Familie besitze Ackerland; auch sie selber habe nach dem Schulabbruch im landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet (A12 F26 ff.; Beschwerde S. 4). Ferner sind keine gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin aktenkundig; sie ist eine junge, soweit ersichtlich gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Den Befürchtungen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Leben in Armut fristen müsste, zumal sie keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung besitze (Beschwerde S. 9), schliesst sich das Gericht nach dem Gesagten insgesamt nicht an; es ist immerhin davon auszugehen, dass sie am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 gutgeheissen worden ist und aus den Akten keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin hervorgehen (sie absolviert derzeit ein Ausbildungspraktikum, ist aber nicht erwerbstätig), ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger