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E-1312/2019

E-1312/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am (...) 2015 und reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er im Rahmen eines Relocation-Programms am 20. Dezember 2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 3. Januar 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11; nachfolgend: A4) und am 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/25; nachfolgend: A13). A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Militärdienstbescheinigung für den (...) 2009 bis (...) 2010, seines Schulpassierscheins der fünften Klasse sowie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 - eröffnet am 13. Februar 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 15. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung seiner Wahl. D. Am 19. März 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Am 19. März 2019 (Poststempel) bestätigte der kantonale Sozialdienst die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht eine geeignete Person zur Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung mitzuteilen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 10. April 2019 zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, insbesondere mitzuteilen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde und räumte ihm gegebenenfalls die Gelegenheit ein, innert gleicher Frist einen Arztbericht einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme bekannt und reichte eine Vollmacht vom 2. April 2019 zu den Akten. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung von einem Monat zur Einreichung eines Arztberichtes, da die Zuweisung durch den Hausarzt für eine psychiatrische Therapie noch nicht erfolgt sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 bestellte die Instruktionsrichterin den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichts mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, zumal sie aus seiner Eingabe vom 9. April 2019 schloss, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. I. I.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zum Schriftenwechsel ein. I.b In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 3.2 Zwar wird in der Laienbeschwerde nicht begründet, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Immerhin verweist der Beschwerdeführer im Rahmen der materiellen Ausführungen sinngemäss darauf, dass das SEM nicht sämtliche wesentlichen Aspekte berücksichtigt und ihn zu seiner militärischen Ausbildung nicht hinreichend befragt habe. Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass er gewisse Fragen nicht auf Anhieb verstand, sondern erst als der Befrager diese umformulierte (vgl. etwa A13 F35 f., F45 f., F96 f., F111 f., F133 f., F174 f. und F203 f.). Zudem wird aus mehreren Stellen ersichtlich, dass der Befrager seiner Rolle als neutrale und den Sachverhalt erhebende Person nicht immer gerecht geworden ist. So wirken diverse Fragen suggestiv oder es ist ihnen zu entnehmen, dass bereits eine vorgefasste Vorstellung von der zu erwartenden Antwort bestand, bevor der Beschwerdeführer sich überhaupt dazu äussern konnte. So war es für den Befrager nicht nachvollziehbar, wie die WC-Spülung im Gefängnis ohne frisches Wasser habe funktionieren können, obwohl der Beschwerdeführer gar nie gesagt hatte, es habe kein frisches Wasser gegeben (vgl. ebd. F208 und F213, sowie weitere Beispiele F39f., F44, F148, F189, F203, F206, F210 und F233 f.). Die Frage 173 wurde mit der wertenden Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen des Versuchs der illegalen Ausreise ja nicht per se schlecht sei. Auch weitere, nicht ohne weiteres nachvollziehbare Äusserungen des Befragers könnten zu einer Verunsicherung des Beschwerdeführers geführt haben, so etwa, indem er ihm, im Zusammenhang mit den Fragen zur Dauer der Inhaftierung und den Misshandlungen sagte, es sollte ihm möglich sein, eine Angabe zu machen (vgl. ebd. F 149) oder als er ihn aufforderte, die Aussagen so zu gestalten, dass man sie verstehe (vgl. ebd. F213), obwohl der Beschwerdeführer zuvor gut verständlich und nachvollziehbar schilderte, wie es sich mit der Toilette verhalten habe (vgl. ebd. F206 ff.). Trotz diesen teilweise eher ungünstigen Umständen kann der wesentliche Sachverhalt als erstellt gelten; immerhin ist ihnen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Der subeventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache ist deshalb abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erwächst dem Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid auch kein Nachteil.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-chen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (E. 5.2) aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unglaubhaft (E. 5.3), letzterer hält in der Beschwerdeschrift erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.4). Demzufolge ist zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.5).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, nachdem er während des neunten Schuljahres im (...) 2008 wegen eines Streits mit seinem Lehrer von der Schule verwiesen worden sei, hätten ihn Polizisten im (...) 2008 mitten in der Nacht zu Hause abgeholt und ihn sowie drei weitere Personen seines Herkunftsortes, die ebenfalls die Schule abgebrochen hätten, zunächst auf die Polizeistation von D._______ gebracht, wo er während einer Woche festgehalten worden sei. Danach sei er für einen Monat in E._______ inhaftiert gewesen und anschliessend nach F._______ gebracht worden. Auf der Fahrt nach F._______ seien aufgrund des schlechten Strassenzustandes einige Personen aus dem Fahrzeug gefallen. In F._______ habe er eine (...)monatige militärische Ausbildung absolviert. Danach sei er 2009 der (...) Brigade in G._______ zugeteilt worden, wo er (...) habe. Als er im (...) 2009 Urlaub erhalten habe, sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Noch vor Ende seines offiziellen Urlaubs sei er in einer Nacht im (...) 2010 zu Hause von vier Soldaten verhaftet worden, da man ihn verdächtigt habe, illegal ausreisen zu wollen, zumal damals viele Jungen seines Dorfes das Land illegal verlassen hätten. Er sei zuerst nach E._______ und dann in ein Gefängnis nach H._______, G._______ gebracht worden, wo man ihn für etwa vier Jahre inhaftiert habe. Zunächst sei er mit vier Mitgefangenen und im letzten Jahr in Einzelhaft in einer dunklen Zelle festgehalten worden. Dort sei er zunächst während fünf Monaten zwei Mal in der Woche mit einem Stock geschlagen worden, um ein Geständnis betreffend illegale Ausreise von ihm zu erlangen. Er habe aber kein solches abgelegt. Ein Mitinsasse sei aufgrund der Misshandlungen in der Haft gestorben. Nachdem er aufgrund seiner Verletzungen ärztlich habe behandelt werden müssen, sei er nicht mehr misshandelt worden. Im (...) 2015 sei er zurück zu seiner Einheit gebracht worden. Da er Probleme mit seinen (...) gehabt habe, sei er für 20 Tage beurlaubt worden. Man habe ihn nach I._______ begleitet, wo seine Familie ihn abgeholt habe. Nach seiner Ankunft zu Hause habe er sich aufgrund seiner psychischen Leiden zu heiligen Quellen bei einem (...) in der Nähe von D._______ begeben, wo er sich während seines ganzen Urlaubs aufgehalten habe. Am letzten Tag seines Urlaubs hätten ihm seine Kollegen, die jeden Tag zu den Quellen gekommen seien, erzählt, dass ihn an jenem Tag vier Soldaten zu Hause gesucht hätten. Daraufhin habe er ohne lange zu überlegen beschlossen, aus Eritrea auszureisen, da er nicht erneut habe inhaftiert werden wollen. Sein (...) J._______ sei ungefähr (...) 2017 im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Seine Schwester K._______ lebe seit (...) in der Schweiz.

E. 5.3 Die Vorinstanz qualifiziert diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und begründet dies wie folgt: Zum einen seien sie nicht hinreichend substantiiert ausgefallen. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit zu freien Schilderungen eingeräumt worden sei, wiesen sie nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. So habe er auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, wie genau er nach seinem Schulabbruch 2008 mitgenommen worden sei, und sei in seinen diesbezüglichen Aussagen äusserst knapp und stereotyp geblieben. Zwar habe er vorgebracht, dass während des Transports nach F._______ einige Personen aufgrund des schlechten Strassenzustands vom Fahrzeug gefallen seien, allerdings seien in diesen Aussagen keinerlei konkrete Hinweise auf ein persönliches Erleben einer solchen·für einen jungen Menschen eindrücklichen Situation vorhanden. Auch seine militärische Ausbildung in F._______ und seinen Dienst in G._______ habe er äusserst detailarm und ohne Realkennzeichen vorgebracht. Er sei weder in der Lage gewesen, seine genaue Einheit noch den Umgang mit dem Waffensystem, auf dem er ausgebildet worden sei, genau zu benennen und zu erklären. Die Vorbringen hinsichtlich der vier- bis fünfjährigen Haftzeit und der Folter seien ebenfalls - trotz wiederholter Nachfragen und verschiedentlicher Aufforderungen, detaillierter zu erzählen - äusserst unsubstantiiert und erstaunlich realkennzeichenarm ausgefallen. Dies obwohl es sich dabei um folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen handle, die gemäss Gedächtnispsychologie verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert würden. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, er habe Hunger gehabt und an Hautkrankheiten sowie Asthma gelitten, und er habe geltend gemacht, es falle ihm aufgrund der langen Zeit der Stille während der Haft heute schwer, in einer lauten Umgebung zu sein. Darüber hinaus habe er weder das Gefängnis noch seine Zelle, die geltend gemachte Folter sowie seine vier Mitgefangenen, seine Entlassung und das Erleben derselben nach vier respektive fünf Jahren Haft detailliert und erlebnisbasiert schildern können. Ferner sei es ihm nicht möglich, darzulegen, wie genau er die Zeit im Gefängnis gemessen oder festgehalten habe, obwohl er gesagt habe, er habe die Tage wie eine Schwangere gezählt. Auch die Vorbringen zur Rückkehr zu seiner Familie nach seiner Haftentlassung sowie zum Moment, als er bei den heiligen Quellen von der erneuten Suche nach ihm gehört und sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe, seien weder ausführlich noch erlebnisorientiert ausgefallen. Zum anderen enthielten seine Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche. So habe er einerseits ausgesagt, er sei insgesamt vier Jahre lang inhaftiert gewesen, habe dann aber ausgeführt, er sei im (...) 2010 festgenommen und (...) 2015 aus der Haft entlassen worden, was einer Haftdauer von fünf Jahren entspräche. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er selber die genannten Jahre aufgezählt, habe jedoch den Widerspruch zwischen den genannten vier respektive fünf Jahren Haft nicht erklären können. Dies erstaune insbesondere, da er geltend gemacht habe, die Tage gezählt zu haben. Auch sein Vorbringen, dass sein Gehirn nicht mehr mitgemacht habe, sei keine hinreichende Begründung für diesen eklatanten Widerspruch. Des Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt gemacht, an dem er bei den heiligen Quellen von der erneuten Suche nach ihm gehört habe. Zum einen habe er gesagt, Soldaten hätten ihn einen Tag, nachdem seine Eltern ihn in I._______ abgeholt hätten, gesucht. Zum anderen habe er angegeben, er sei einen Tag nach seiner Rückkehr in sein Dorf zu den heiligen Quellen gegangen und neunzehn Tage später von Soldaten gesucht worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er zunächst gesagt, er habe noch zehn Tage Urlaub gehabt, als die Soldaten gekommen seien, und habe dann vorgebracht, er sei an seinem letzten Urlaubstag gesucht worden. Auch diesen Widerspruch habe er somit nicht hinreichend begründen können. Schliesslich bestünden auch Widersprüche zwischen seinen Aussagen zum Zeitpunkt und zur Dauer seines Militärdienstes und den auf der von ihm als Beweismittel eingereichten Bescheinigung über die Teilnahme am Wehrdienst gemachten Angaben, laut denen er vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 Militärdienst geleistet habe. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM offen.

E. 5.4 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich seiner als unsubstantiiert qualifizierten Aussagen entgegen, er habe seine Brigade und den Waffentyp benennen sowie die Funktionsweise der Waffe erklären können (m.H.a. A13 F64-73). Hätte die Vorinstanz zusätzliche Informationen wissen wollen, hätte sie ihm weitere Fragen stellen müssen. Im Weiteren sei dem Protokoll zu entnehmen, dass die Haftzeit bei ihm tiefe psychische Narben hinterlassen habe. So sei in der Anhörung vermerkt, dass er in Tränen ausgebrochen sei und nicht mehr habe weitermachen können, weshalb die Anhörung kurz unterbrochen worden sei (m.H.a. A13 F77). Ferner habe er bei Frage 79 mit bedrückter Stimme gesprochen und bei Frage 109 erneut geweint. Was die angeblichen Widersprüche mit den Daten betreffe, so habe er zwar gesagt, dass er für vier Jahre in Haft gewesen sei. Diese Angabe sei jedoch nicht exakt. Einerseits sei es schon Jahre her und andererseits habe ihn die Haft gesundheitlich derart beeinträchtigt, dass er Gedächtnisprobleme habe. Es sei deshalb gut möglich, dass es nicht genau vier Jahre gewesen seien. Aufgrund seiner Desertion aus dem unbefristeten Nationaldienst sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen:

E. 5.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und war spürbar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten. Er gab unter anderem eine Kopie seiner Militärdienstbescheinigung zu den Akten, obwohl diese auf den ersten Blick seine Vorbringen nicht ohne Weiteres zu stützen vermag. Wie zu zeigen sein wird, ist seinen Aussagen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz und auf Anhieb oberflächlich ausfallen, enthalten sie doch immer wieder Details und - entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung - auch sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem gab der Beschwerdeführer auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten, so zum Beispiel bezüglich des Berufes seines Vaters (vgl. A13 F13) sowie der wirtschaftlichen Situation seiner Familie in Eritrea (vgl. ebd. F28 f.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Herkunft aus einem ländlichen Gebiet und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er die Kernasylvorbringen bereits anlässlich der BzP darlegte. Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.

E. 5.5.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Die Schilderungen im Zusammenhang mit der Razzia und der anschliessenden militärischen Ausbildung in F._______ sowie des danach geleisteten Militärdienstes in G._______ sind zwar teilweise oberflächlich ausgefallen. Allerdings enthalten sie durchaus mehrere Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer etwa mehrfach authentisch aus, er habe nicht damit gerechnet, dass er wegen des Schulabbruchs zu Hause abgeholt werden würde, sondern vielmehr gehofft, dass er ein Jahr später wieder mit der Schule fortfahren könne (vgl. A13 F39, F40, F44 und F50). Zudem ist seine Angabe, er habe in F._______ eine militärische Ausbildung absolvieren müssen (vgl. ebd. F54 ff.), mit einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vereinbar, gemäss welchem Personen, die das elfte Schuljahr noch nicht absolviert hätten, nach F._______ (und nicht nach L._______) gebracht würden (vgl. HRW, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/eritrea0409web _0. pdf, abgerufen am 03.05.2021). Bezüglich der Fahrt nach F._______ beschrieb der Beschwerdeführer nachvollziehbar die engen Platzverhältnisse im Auto und entgegen der Ansicht der Vorinstanz erklärte er zudem erlebnisbasiert, weshalb einige Personen aus dem Auto gefallen seien (vgl. A13 F58 f.). Betreffend Militärdienst bei der (...) Brigade in G._______, die mit schweren Waffen zu tun gehabt habe, legte der Beschwerdeführer plausibel dar, dass er (nur) für (...) zuständig gewesen sei (vgl. ebd. F65 ff.). Insbesondere seine spontane Ergänzung «Aber ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, ich habe diese Waffe nie bedient. Ich wurde darüber nur informiert.» (vgl. ebd. F73) wirkt echt und er erklärt nachvollziehbar, wenn auch in einfacher Sprache, weshalb er das Waffensystem seiner Einheit nicht allzu detailliert beschreiben könne, wie dies die Vorinstanz ihm vorhält. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde dennoch zu Recht darauf hin, dass er im Stande gewesen sei, seine Brigade und den Waffentyp zu benennen sowie die Funktionsweise der Waffe zu erklären. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei während seines Urlaubes im Rahmen des Militärdienstes (...) 2010 verhaftet worden, erscheinen seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nachvollziehbar. So erklärte er plausibel, er sei während seines Urlaubes der einzige Jugendliche in seinem Heimatdorf gewesen, da die anderen Eritrea bereits verlassen oder sich im Militärdienst befunden hätten, und er sei deshalb verdächtigt worden, illegal ausreisen zu wollen (vgl. A13 F77 und F80). Darüber hinaus war er im Stande, eine genaue zeitliche Angabe zu dieser Verhaftung zu machen (vgl. ebd. F87), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme spricht. Auch im Zusammenhang mit der dargelegten mehrjährigen Haft berücksichtigt die Vorinstanz - trotz teilweise gerechtfertigter Vorhalte - nicht, dass dem Anhörungsprotokoll auch zahlreiche Hinweise zu entnehmen sind, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. So wirken etwa die immer wieder geltend gemachten Erinnerungslücken, die der Beschwerdeführer stark in den Kontext der Inhaftierungen setzt, glaubhaft (vgl. u.a. bereits A4 Ziff. 5.02 die spontane Angabe, er habe den Ort im Sudan, wo er sechs Monate gelebt habe, jetzt vergessen, nachdem er bereitwillig seine Reise schilderte, sodann A13 F61, F114 f., F121, F150-153, F165, F167-F170, F177). Entgegen der Auffassung des SEM weisen seine Schilderungen deutliche Realkennzeichen auf. Vorab ist auf die freie Schilderung unter A13 F77 zu verweisen, die unterbrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer in Tränen ausbrach und nicht mehr weitermachen konnte, aber auch auf die nachfolgenden F78 f. oder F109. Dem spontanen Einschub unter F78 und der folgenden Schilderung zum Tod seines Mitinsassen ist eine offensichtlich starke emotionale Betroffenheit zu entnehmen. Diese ergibt sich auch aus den bereits zuvor erwähnten Protokollstellen zu den Erinnerungslücken und aus weiteren Angaben (vgl. ebd. F112 sowie seine Erklärung bezüglich seiner aktuellen psychischen Verfassung, dass er die Nerven verliere, wenn er irgendwo hingehe, wo es laut werde und es falle ihm schwer, sich mit anderen Menschen zu unterhalten, weil er so lange in einem stillen Raum eingesperrt gewesen sei [ebd. F79]). Auch die Schilderung, dass er und die Mithäftlinge geweint hätten, weil sie keine Ahnung gehabt hätten, was man mit ihnen vorgehabt habe, wirkt echt (vgl. ebd. F143) oder die Wiedergabe seiner Gedanken «Ich habe nur gebetet, wann ich endlich entlassen werde. Ich habe immer gehofft, vielleicht wird es heute oder morgen.» (vgl. ebd. F138). Auf die Frage, wie gross das Gefängnis von aussen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort «Wie soll ich das beantworten? Ich habe es nie von aussen betrachtet.» (vgl. ebd. F218). Zudem erklärte er, er sei vier Jahre lang in einem kleinen dunklen Raum eingesperrt gewesen (vgl. ebd. F79). Es erstaunt deshalb, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht, dass der Beschwerdeführer das Gefängnis nicht detailliert beschreiben konnte. Immerhin war er aber im Stande, den genauen geografischen Standort der Haftanstalt zu benennen (vgl. ebd. F215). Ausserdem ist der bereits erwähnten freien Schilderung unter F79 eine Vielzahl von Details zu entnehmen und die Einschätzung des SEM, abgesehen von seiner Angabe, er habe Hunger gehabt und an Hautkrankheiten und Asthma gelitten sowie er möge nicht im Lärm sein aufgrund der Stille im Gefängnis, könne er weder das Gefängnis noch seine Zelle erlebnisorientiert schildern, kann nicht gestützt werden. Zwar ist die Schilderung der zweimal pro Woche erfolgten Schläge während fünf Monaten für sich allein betrachtet eher monoton ausgefallen und auch der Einwand des SEM, es sei schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer dies gezählt habe, ist nicht unberechtigt. Dennoch ist im Gesamtkontext glaubhaft, dass er regelmässig misshandelt worden ist. So führte er aus, er sei immer wieder mit einem Stock geschlagen und dabei aufgefordert worden, ein Geständnis für die ihm vorgeworfene Tat abzulegen (vgl. ebd. F91 ff. und F235 ff.). In diesem Zusammenhang wirkt sein Erstaunen über die Frage und die wiederholte Rückfrage echt, warum er etwas hätte zugeben sollen, was er nicht gemacht habe (vgl. ebd. F171 f.). Sein Körper habe die Schläge nicht mehr ausgehalten, weshalb er nach fünf Monaten zu einem Arzt geschickt worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er weitere Misshandlungen nicht überleben werde (vgl. ebd. F98). Er übertreibt auch nicht, indem er etwa angibt, danach sei er tatsächlich nicht mehr misshandelt worden. Zudem erklärte er nachvollziehbar, dass er die maskierten Personen, welche ihn misshandelt hätten, nicht habe erkennen können, da es sehr viele von ihnen gegeben habe und sie sich immer wieder abgewechselt hätten (vgl. ebd. F99). Auch die spontane Beschreibung seiner physischen Beschwerden nach der Haft ruft einen glaubhaften Eindruck hervor (vgl. ebd. F115, F117). Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, er habe keine detaillierten Beschreibungen zu seinen vier Mitgefangenen machen können, überzeugt auch diese Argumentation nicht, da er anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklärte, dass er und seine Mitinsassen geschlagen worden seien, wenn sie miteinander gesprochen hätten (vgl. ebd. F141). Es ist deshalb verständlich, dass er nur wenige Angaben über sie machen konnte. Zudem erklärte er, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, realitätsnah seine Gefühle bei seiner Entlassung, indem er vorbrachte, er sei sehr wütend gewesen, als er über seine Haftentlassung erfahren habe, weil er für mehrere Jahre zu Unrecht inhaftiert worden sei (vgl. ebd. F112). Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Haft bereits bei den einleitenden Fragen der Anhörung und jeweils in einem ganz anderen Zusammenhang erwähnte, spricht ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit (vgl. ebd. F22, F26 und F72) sowie insbesondere auch der Umstand, dass die Schwester K._______ (N [...]), die am (...) 2015 in der Schweiz Asyl erhalten hat, anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Juni 2015 vorbrachte, der Beschwerdeführer sei im Gefängnis H._______ gewesen, als sie im (...) 2014 Eritrea verlassen habe (vgl. BzP K._______ Protokoll in den SEM-Akten A3/11 Ziff. 5.01 und Anhörung K._______; Protokoll in den SEM-Akten A15/14 S. 13), was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, seine Aussagen zur Dauer des Militärdienstes seien mit dem Militärausweis, gemäss welchem er vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 Militärdienst geleistet habe, nicht übereinstimmend, lässt das Datum auf dem Ausweis ([...] 2010) nicht bereits den Schluss zu, er habe damit seinen Militärdienst ordentlich beendet. Denn vorab ist, wie bereits erwähnt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm beimisst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Stärker ins Gewicht fällt, dass seine Aussagen, wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (im [...] 2015) nach wie vor als militärdienstpflichtig gegolten habe, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 m.H. auf entsprechende Quellen). Die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde seitens des SEM - ebenso wie an anderen Stellen - in die Würdigung nicht einbezogen. Auch das vorinstanzliche Argument, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Berechnung seiner Haftdauer darzulegen, obwohl er angab, die Tage wie eine Schwangere gezählt zu haben, überzeugt nicht restlos. So verkennt die Vorinstanz, dass er erklärte, er habe die Tage in Haft nur solange gezählt, als er noch «ganz» gewesen sei. Irgendwann habe sein Gehirn nicht mehr mitgemacht (vgl. A13 F165f.). Er habe während der Inhaftierung manchmal nicht mehr gewusst, wo er sich befinde (vgl. ebd. F169). Auch nach der Haftentlassung sei er nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken und habe deshalb die Tage in Haft nicht mehr zusammenrechnen können (vgl. ebd. F152 f.). Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er auch heute manchmal nicht klar denken könne (vgl. ebd. F167). Bezüglich der Haftdauer sind die Einwände der Vorinstanz ebenfalls teilweise berechtigt, dennoch sind gewisse Unstimmigkeiten zu relativieren. So etwa, wenn die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei im (...) 2010 verhaftet und (...) 2015 entlassen worden (vgl. A13 F160) folgert, er sei für fünf Jahre inhaftiert gewesen. Daraus ergibt sich nämlich noch nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab (...) 2010 im Gefängnis in H._______ befunden habe. Vielmehr ist den Akten auch zu entnehmen, dass er nach seiner Verhaftung zuerst nach E._______ und erst später nach H._______ gebracht worden sei, wo er dann für vier Jahre inhaftiert gewesen sei (vgl. ebd. F77 und A4 Ziff. 7.01). Zudem gab der Beschwerdeführer konstant an, er sei während vier Jahren im Gefängnis in H._______ eingesperrt worden (vgl. A13 F26, 72, 77, 89, 96, 108, 157, 175, 184 und 205), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten vierjährigen Inhaftierung in H._______ spricht. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere zu Recht darauf hin, dass es sich bei seiner Angabe der Haftdauer lediglich um eine ungefähre Zeitangabe handle (vgl. A4 Ziff. 7.01), zumal er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Haft Gedächtnisprobleme habe. Auch ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits nach seinem Aufgreifen in einer Razzia 2008 zunächst in E._______ war, bevor er nach F._______ gebracht wurde (vgl. A13 F52-F54). Die diesbezüglichen Umstände wurden nicht weiter abgeklärt, es ist aber nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der verschiedenen Inhaftierungen an diversen Orten zeitliche Angaben durcheinanderbrachte. Schliesslich enthalten auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu seiner Familie nach der Haftentlassung einige Details. So erklärte er nachvollziehbar, er sei für 20 Tage beurlaubt worden, weil er Augen- und Ohrenprobleme gehabt habe. Da er in einer derart schlechten Verfassung gewesen sei, habe ein Kollege ihn nach I._______ begleitet, wo ihn dann seine Familie abgeholt habe (vgl. A13 F115 ff.). Was den darauffolgenden vorgebrachten Aufenthalt bei den heiligen Quellen betrifft, konnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP den diesbezüglichen geografischen Standort sowie den Namen des dort gelegenen (...) nennen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er als weiteres Detail, er habe sich in der (...) M._______ befunden, als seine Kollegen ihn informiert hätten, dass er gesucht werde (vgl. A13 F79). Auch seine Ausführungen, als er von seinen Kollegen erfahren habe, dass er von vier Soldaten gesucht worden sei, habe er sich zur Auseise aus Eritrea entschieden, da er befürchtet habe, erneut im Gefängnis inhaftiert zu werden, sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung (vgl. ebd. F79 und F175); auffallend ist dabei der stets wiederholte spontane Einschub, er habe die Ausreise ohne viel zu überlegen angetreten (vgl. ebd. F79, F175, F183 f.). Was den Zeitpunkt der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer bei den Quellen betrifft, gab er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, die Soldaten hätten ihn am 20. Ferientag gesucht (vgl. A4 Ziff. 7.01 und A13 F178 ff.). Zwar hat er diesbezüglich tatsächlich abweichende Angaben in der Anhörung gemacht. Allerdings lassen sich diese zum einen dadurch erklären, dass er bei Frage 179 ein gedankliches Durcheinander zwischen dem Hafturlaub von 2009 und jenem von 2015 hatte (vgl. auch A13 F182 und S. 24), was sich gut mit den zahlreichen Hinweisen im Anhörungsprotokoll vereinbaren lässt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des während der Haft Erlebten manchmal nicht klar denken könne. Zum anderen lässt sich anhand der bloss aus zwei Wörtern bestehenden Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 119 nicht eindeutig der Schluss ziehen, er habe damit gemeint, die Soldaten hätten ihn am Tag, nachdem ihn seine Eltern in I._______ abgeholt hätten, gesucht. Denn bereits aus der davor gestellten Frage 118 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage nicht richtig verstand und mit seiner dortigen Aussage «Ich war für einen Tag dort.» wohl vielmehr meinte, er habe sich nach seiner Haftentlassung für einen Tag bei seinen Eltern aufgehalten und sei danach zu den heiligen Quellen gereist, wie er dies im Verlauf der Anhörung klar darlegte (vgl. ebd. F176 und F178). Der Beschwerdeführer erklärte, seine Kollegen seien jeden Tag von zu Hause aus zu den heiligen Quellen gekommen, um sich zu waschen und am Tag als sie bei ihm zu Hause die Soldaten gesehen hätten, hätten sie ihn gewarnt, nachdem sie sich gewaschen hätten (vgl. ebd. F240 f.). Auch diese Aussagen fügen sich problemlos in die Schilderungen des Beschwerdeführers ein, wonach die Soldaten an seinem letzten Urlaubstag zu den Quellen gekommen seien (vgl. ebd. F180 f.).

E. 5.5.3 Zusammenfasend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 5.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat.

E. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist.

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nur glaubhaft gemacht, im Rahmen seiner Inhaftierung bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben, sondern auch seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die aufgrund des bereits Erlebten ohne weiteres nachvollziehbare Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ist damit auch objektiv begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.

E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) sowie insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift noch selbst verfasst hat, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1312/2019 Urteil vom 16. Juni 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am (...) 2015 und reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er im Rahmen eines Relocation-Programms am 20. Dezember 2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 3. Januar 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11; nachfolgend: A4) und am 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/25; nachfolgend: A13). A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Militärdienstbescheinigung für den (...) 2009 bis (...) 2010, seines Schulpassierscheins der fünften Klasse sowie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 - eröffnet am 13. Februar 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 15. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung seiner Wahl. D. Am 19. März 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Am 19. März 2019 (Poststempel) bestätigte der kantonale Sozialdienst die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht eine geeignete Person zur Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung mitzuteilen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 10. April 2019 zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, insbesondere mitzuteilen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde und räumte ihm gegebenenfalls die Gelegenheit ein, innert gleicher Frist einen Arztbericht einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme bekannt und reichte eine Vollmacht vom 2. April 2019 zu den Akten. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung von einem Monat zur Einreichung eines Arztberichtes, da die Zuweisung durch den Hausarzt für eine psychiatrische Therapie noch nicht erfolgt sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 bestellte die Instruktionsrichterin den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichts mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, zumal sie aus seiner Eingabe vom 9. April 2019 schloss, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. I. I.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zum Schriftenwechsel ein. I.b In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 3.2 Zwar wird in der Laienbeschwerde nicht begründet, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Immerhin verweist der Beschwerdeführer im Rahmen der materiellen Ausführungen sinngemäss darauf, dass das SEM nicht sämtliche wesentlichen Aspekte berücksichtigt und ihn zu seiner militärischen Ausbildung nicht hinreichend befragt habe. Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass er gewisse Fragen nicht auf Anhieb verstand, sondern erst als der Befrager diese umformulierte (vgl. etwa A13 F35 f., F45 f., F96 f., F111 f., F133 f., F174 f. und F203 f.). Zudem wird aus mehreren Stellen ersichtlich, dass der Befrager seiner Rolle als neutrale und den Sachverhalt erhebende Person nicht immer gerecht geworden ist. So wirken diverse Fragen suggestiv oder es ist ihnen zu entnehmen, dass bereits eine vorgefasste Vorstellung von der zu erwartenden Antwort bestand, bevor der Beschwerdeführer sich überhaupt dazu äussern konnte. So war es für den Befrager nicht nachvollziehbar, wie die WC-Spülung im Gefängnis ohne frisches Wasser habe funktionieren können, obwohl der Beschwerdeführer gar nie gesagt hatte, es habe kein frisches Wasser gegeben (vgl. ebd. F208 und F213, sowie weitere Beispiele F39f., F44, F148, F189, F203, F206, F210 und F233 f.). Die Frage 173 wurde mit der wertenden Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen des Versuchs der illegalen Ausreise ja nicht per se schlecht sei. Auch weitere, nicht ohne weiteres nachvollziehbare Äusserungen des Befragers könnten zu einer Verunsicherung des Beschwerdeführers geführt haben, so etwa, indem er ihm, im Zusammenhang mit den Fragen zur Dauer der Inhaftierung und den Misshandlungen sagte, es sollte ihm möglich sein, eine Angabe zu machen (vgl. ebd. F 149) oder als er ihn aufforderte, die Aussagen so zu gestalten, dass man sie verstehe (vgl. ebd. F213), obwohl der Beschwerdeführer zuvor gut verständlich und nachvollziehbar schilderte, wie es sich mit der Toilette verhalten habe (vgl. ebd. F206 ff.). Trotz diesen teilweise eher ungünstigen Umständen kann der wesentliche Sachverhalt als erstellt gelten; immerhin ist ihnen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Der subeventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache ist deshalb abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erwächst dem Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid auch kein Nachteil. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-chen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (E. 5.2) aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unglaubhaft (E. 5.3), letzterer hält in der Beschwerdeschrift erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.4). Demzufolge ist zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.5). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, nachdem er während des neunten Schuljahres im (...) 2008 wegen eines Streits mit seinem Lehrer von der Schule verwiesen worden sei, hätten ihn Polizisten im (...) 2008 mitten in der Nacht zu Hause abgeholt und ihn sowie drei weitere Personen seines Herkunftsortes, die ebenfalls die Schule abgebrochen hätten, zunächst auf die Polizeistation von D._______ gebracht, wo er während einer Woche festgehalten worden sei. Danach sei er für einen Monat in E._______ inhaftiert gewesen und anschliessend nach F._______ gebracht worden. Auf der Fahrt nach F._______ seien aufgrund des schlechten Strassenzustandes einige Personen aus dem Fahrzeug gefallen. In F._______ habe er eine (...)monatige militärische Ausbildung absolviert. Danach sei er 2009 der (...) Brigade in G._______ zugeteilt worden, wo er (...) habe. Als er im (...) 2009 Urlaub erhalten habe, sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Noch vor Ende seines offiziellen Urlaubs sei er in einer Nacht im (...) 2010 zu Hause von vier Soldaten verhaftet worden, da man ihn verdächtigt habe, illegal ausreisen zu wollen, zumal damals viele Jungen seines Dorfes das Land illegal verlassen hätten. Er sei zuerst nach E._______ und dann in ein Gefängnis nach H._______, G._______ gebracht worden, wo man ihn für etwa vier Jahre inhaftiert habe. Zunächst sei er mit vier Mitgefangenen und im letzten Jahr in Einzelhaft in einer dunklen Zelle festgehalten worden. Dort sei er zunächst während fünf Monaten zwei Mal in der Woche mit einem Stock geschlagen worden, um ein Geständnis betreffend illegale Ausreise von ihm zu erlangen. Er habe aber kein solches abgelegt. Ein Mitinsasse sei aufgrund der Misshandlungen in der Haft gestorben. Nachdem er aufgrund seiner Verletzungen ärztlich habe behandelt werden müssen, sei er nicht mehr misshandelt worden. Im (...) 2015 sei er zurück zu seiner Einheit gebracht worden. Da er Probleme mit seinen (...) gehabt habe, sei er für 20 Tage beurlaubt worden. Man habe ihn nach I._______ begleitet, wo seine Familie ihn abgeholt habe. Nach seiner Ankunft zu Hause habe er sich aufgrund seiner psychischen Leiden zu heiligen Quellen bei einem (...) in der Nähe von D._______ begeben, wo er sich während seines ganzen Urlaubs aufgehalten habe. Am letzten Tag seines Urlaubs hätten ihm seine Kollegen, die jeden Tag zu den Quellen gekommen seien, erzählt, dass ihn an jenem Tag vier Soldaten zu Hause gesucht hätten. Daraufhin habe er ohne lange zu überlegen beschlossen, aus Eritrea auszureisen, da er nicht erneut habe inhaftiert werden wollen. Sein (...) J._______ sei ungefähr (...) 2017 im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Seine Schwester K._______ lebe seit (...) in der Schweiz. 5.3 Die Vorinstanz qualifiziert diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und begründet dies wie folgt: Zum einen seien sie nicht hinreichend substantiiert ausgefallen. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit zu freien Schilderungen eingeräumt worden sei, wiesen sie nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. So habe er auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, wie genau er nach seinem Schulabbruch 2008 mitgenommen worden sei, und sei in seinen diesbezüglichen Aussagen äusserst knapp und stereotyp geblieben. Zwar habe er vorgebracht, dass während des Transports nach F._______ einige Personen aufgrund des schlechten Strassenzustands vom Fahrzeug gefallen seien, allerdings seien in diesen Aussagen keinerlei konkrete Hinweise auf ein persönliches Erleben einer solchen·für einen jungen Menschen eindrücklichen Situation vorhanden. Auch seine militärische Ausbildung in F._______ und seinen Dienst in G._______ habe er äusserst detailarm und ohne Realkennzeichen vorgebracht. Er sei weder in der Lage gewesen, seine genaue Einheit noch den Umgang mit dem Waffensystem, auf dem er ausgebildet worden sei, genau zu benennen und zu erklären. Die Vorbringen hinsichtlich der vier- bis fünfjährigen Haftzeit und der Folter seien ebenfalls - trotz wiederholter Nachfragen und verschiedentlicher Aufforderungen, detaillierter zu erzählen - äusserst unsubstantiiert und erstaunlich realkennzeichenarm ausgefallen. Dies obwohl es sich dabei um folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen handle, die gemäss Gedächtnispsychologie verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert würden. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, er habe Hunger gehabt und an Hautkrankheiten sowie Asthma gelitten, und er habe geltend gemacht, es falle ihm aufgrund der langen Zeit der Stille während der Haft heute schwer, in einer lauten Umgebung zu sein. Darüber hinaus habe er weder das Gefängnis noch seine Zelle, die geltend gemachte Folter sowie seine vier Mitgefangenen, seine Entlassung und das Erleben derselben nach vier respektive fünf Jahren Haft detailliert und erlebnisbasiert schildern können. Ferner sei es ihm nicht möglich, darzulegen, wie genau er die Zeit im Gefängnis gemessen oder festgehalten habe, obwohl er gesagt habe, er habe die Tage wie eine Schwangere gezählt. Auch die Vorbringen zur Rückkehr zu seiner Familie nach seiner Haftentlassung sowie zum Moment, als er bei den heiligen Quellen von der erneuten Suche nach ihm gehört und sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe, seien weder ausführlich noch erlebnisorientiert ausgefallen. Zum anderen enthielten seine Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche. So habe er einerseits ausgesagt, er sei insgesamt vier Jahre lang inhaftiert gewesen, habe dann aber ausgeführt, er sei im (...) 2010 festgenommen und (...) 2015 aus der Haft entlassen worden, was einer Haftdauer von fünf Jahren entspräche. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er selber die genannten Jahre aufgezählt, habe jedoch den Widerspruch zwischen den genannten vier respektive fünf Jahren Haft nicht erklären können. Dies erstaune insbesondere, da er geltend gemacht habe, die Tage gezählt zu haben. Auch sein Vorbringen, dass sein Gehirn nicht mehr mitgemacht habe, sei keine hinreichende Begründung für diesen eklatanten Widerspruch. Des Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt gemacht, an dem er bei den heiligen Quellen von der erneuten Suche nach ihm gehört habe. Zum einen habe er gesagt, Soldaten hätten ihn einen Tag, nachdem seine Eltern ihn in I._______ abgeholt hätten, gesucht. Zum anderen habe er angegeben, er sei einen Tag nach seiner Rückkehr in sein Dorf zu den heiligen Quellen gegangen und neunzehn Tage später von Soldaten gesucht worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er zunächst gesagt, er habe noch zehn Tage Urlaub gehabt, als die Soldaten gekommen seien, und habe dann vorgebracht, er sei an seinem letzten Urlaubstag gesucht worden. Auch diesen Widerspruch habe er somit nicht hinreichend begründen können. Schliesslich bestünden auch Widersprüche zwischen seinen Aussagen zum Zeitpunkt und zur Dauer seines Militärdienstes und den auf der von ihm als Beweismittel eingereichten Bescheinigung über die Teilnahme am Wehrdienst gemachten Angaben, laut denen er vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 Militärdienst geleistet habe. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM offen. 5.4 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich seiner als unsubstantiiert qualifizierten Aussagen entgegen, er habe seine Brigade und den Waffentyp benennen sowie die Funktionsweise der Waffe erklären können (m.H.a. A13 F64-73). Hätte die Vorinstanz zusätzliche Informationen wissen wollen, hätte sie ihm weitere Fragen stellen müssen. Im Weiteren sei dem Protokoll zu entnehmen, dass die Haftzeit bei ihm tiefe psychische Narben hinterlassen habe. So sei in der Anhörung vermerkt, dass er in Tränen ausgebrochen sei und nicht mehr habe weitermachen können, weshalb die Anhörung kurz unterbrochen worden sei (m.H.a. A13 F77). Ferner habe er bei Frage 79 mit bedrückter Stimme gesprochen und bei Frage 109 erneut geweint. Was die angeblichen Widersprüche mit den Daten betreffe, so habe er zwar gesagt, dass er für vier Jahre in Haft gewesen sei. Diese Angabe sei jedoch nicht exakt. Einerseits sei es schon Jahre her und andererseits habe ihn die Haft gesundheitlich derart beeinträchtigt, dass er Gedächtnisprobleme habe. Es sei deshalb gut möglich, dass es nicht genau vier Jahre gewesen seien. Aufgrund seiner Desertion aus dem unbefristeten Nationaldienst sei ihm Asyl zu gewähren. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 5.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und war spürbar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten. Er gab unter anderem eine Kopie seiner Militärdienstbescheinigung zu den Akten, obwohl diese auf den ersten Blick seine Vorbringen nicht ohne Weiteres zu stützen vermag. Wie zu zeigen sein wird, ist seinen Aussagen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz und auf Anhieb oberflächlich ausfallen, enthalten sie doch immer wieder Details und - entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung - auch sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem gab der Beschwerdeführer auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten, so zum Beispiel bezüglich des Berufes seines Vaters (vgl. A13 F13) sowie der wirtschaftlichen Situation seiner Familie in Eritrea (vgl. ebd. F28 f.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Herkunft aus einem ländlichen Gebiet und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er die Kernasylvorbringen bereits anlässlich der BzP darlegte. Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. 5.5.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Die Schilderungen im Zusammenhang mit der Razzia und der anschliessenden militärischen Ausbildung in F._______ sowie des danach geleisteten Militärdienstes in G._______ sind zwar teilweise oberflächlich ausgefallen. Allerdings enthalten sie durchaus mehrere Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer etwa mehrfach authentisch aus, er habe nicht damit gerechnet, dass er wegen des Schulabbruchs zu Hause abgeholt werden würde, sondern vielmehr gehofft, dass er ein Jahr später wieder mit der Schule fortfahren könne (vgl. A13 F39, F40, F44 und F50). Zudem ist seine Angabe, er habe in F._______ eine militärische Ausbildung absolvieren müssen (vgl. ebd. F54 ff.), mit einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vereinbar, gemäss welchem Personen, die das elfte Schuljahr noch nicht absolviert hätten, nach F._______ (und nicht nach L._______) gebracht würden (vgl. HRW, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/eritrea0409web _0. pdf, abgerufen am 03.05.2021). Bezüglich der Fahrt nach F._______ beschrieb der Beschwerdeführer nachvollziehbar die engen Platzverhältnisse im Auto und entgegen der Ansicht der Vorinstanz erklärte er zudem erlebnisbasiert, weshalb einige Personen aus dem Auto gefallen seien (vgl. A13 F58 f.). Betreffend Militärdienst bei der (...) Brigade in G._______, die mit schweren Waffen zu tun gehabt habe, legte der Beschwerdeführer plausibel dar, dass er (nur) für (...) zuständig gewesen sei (vgl. ebd. F65 ff.). Insbesondere seine spontane Ergänzung «Aber ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, ich habe diese Waffe nie bedient. Ich wurde darüber nur informiert.» (vgl. ebd. F73) wirkt echt und er erklärt nachvollziehbar, wenn auch in einfacher Sprache, weshalb er das Waffensystem seiner Einheit nicht allzu detailliert beschreiben könne, wie dies die Vorinstanz ihm vorhält. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde dennoch zu Recht darauf hin, dass er im Stande gewesen sei, seine Brigade und den Waffentyp zu benennen sowie die Funktionsweise der Waffe zu erklären. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei während seines Urlaubes im Rahmen des Militärdienstes (...) 2010 verhaftet worden, erscheinen seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nachvollziehbar. So erklärte er plausibel, er sei während seines Urlaubes der einzige Jugendliche in seinem Heimatdorf gewesen, da die anderen Eritrea bereits verlassen oder sich im Militärdienst befunden hätten, und er sei deshalb verdächtigt worden, illegal ausreisen zu wollen (vgl. A13 F77 und F80). Darüber hinaus war er im Stande, eine genaue zeitliche Angabe zu dieser Verhaftung zu machen (vgl. ebd. F87), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme spricht. Auch im Zusammenhang mit der dargelegten mehrjährigen Haft berücksichtigt die Vorinstanz - trotz teilweise gerechtfertigter Vorhalte - nicht, dass dem Anhörungsprotokoll auch zahlreiche Hinweise zu entnehmen sind, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. So wirken etwa die immer wieder geltend gemachten Erinnerungslücken, die der Beschwerdeführer stark in den Kontext der Inhaftierungen setzt, glaubhaft (vgl. u.a. bereits A4 Ziff. 5.02 die spontane Angabe, er habe den Ort im Sudan, wo er sechs Monate gelebt habe, jetzt vergessen, nachdem er bereitwillig seine Reise schilderte, sodann A13 F61, F114 f., F121, F150-153, F165, F167-F170, F177). Entgegen der Auffassung des SEM weisen seine Schilderungen deutliche Realkennzeichen auf. Vorab ist auf die freie Schilderung unter A13 F77 zu verweisen, die unterbrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer in Tränen ausbrach und nicht mehr weitermachen konnte, aber auch auf die nachfolgenden F78 f. oder F109. Dem spontanen Einschub unter F78 und der folgenden Schilderung zum Tod seines Mitinsassen ist eine offensichtlich starke emotionale Betroffenheit zu entnehmen. Diese ergibt sich auch aus den bereits zuvor erwähnten Protokollstellen zu den Erinnerungslücken und aus weiteren Angaben (vgl. ebd. F112 sowie seine Erklärung bezüglich seiner aktuellen psychischen Verfassung, dass er die Nerven verliere, wenn er irgendwo hingehe, wo es laut werde und es falle ihm schwer, sich mit anderen Menschen zu unterhalten, weil er so lange in einem stillen Raum eingesperrt gewesen sei [ebd. F79]). Auch die Schilderung, dass er und die Mithäftlinge geweint hätten, weil sie keine Ahnung gehabt hätten, was man mit ihnen vorgehabt habe, wirkt echt (vgl. ebd. F143) oder die Wiedergabe seiner Gedanken «Ich habe nur gebetet, wann ich endlich entlassen werde. Ich habe immer gehofft, vielleicht wird es heute oder morgen.» (vgl. ebd. F138). Auf die Frage, wie gross das Gefängnis von aussen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort «Wie soll ich das beantworten? Ich habe es nie von aussen betrachtet.» (vgl. ebd. F218). Zudem erklärte er, er sei vier Jahre lang in einem kleinen dunklen Raum eingesperrt gewesen (vgl. ebd. F79). Es erstaunt deshalb, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht, dass der Beschwerdeführer das Gefängnis nicht detailliert beschreiben konnte. Immerhin war er aber im Stande, den genauen geografischen Standort der Haftanstalt zu benennen (vgl. ebd. F215). Ausserdem ist der bereits erwähnten freien Schilderung unter F79 eine Vielzahl von Details zu entnehmen und die Einschätzung des SEM, abgesehen von seiner Angabe, er habe Hunger gehabt und an Hautkrankheiten und Asthma gelitten sowie er möge nicht im Lärm sein aufgrund der Stille im Gefängnis, könne er weder das Gefängnis noch seine Zelle erlebnisorientiert schildern, kann nicht gestützt werden. Zwar ist die Schilderung der zweimal pro Woche erfolgten Schläge während fünf Monaten für sich allein betrachtet eher monoton ausgefallen und auch der Einwand des SEM, es sei schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer dies gezählt habe, ist nicht unberechtigt. Dennoch ist im Gesamtkontext glaubhaft, dass er regelmässig misshandelt worden ist. So führte er aus, er sei immer wieder mit einem Stock geschlagen und dabei aufgefordert worden, ein Geständnis für die ihm vorgeworfene Tat abzulegen (vgl. ebd. F91 ff. und F235 ff.). In diesem Zusammenhang wirkt sein Erstaunen über die Frage und die wiederholte Rückfrage echt, warum er etwas hätte zugeben sollen, was er nicht gemacht habe (vgl. ebd. F171 f.). Sein Körper habe die Schläge nicht mehr ausgehalten, weshalb er nach fünf Monaten zu einem Arzt geschickt worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er weitere Misshandlungen nicht überleben werde (vgl. ebd. F98). Er übertreibt auch nicht, indem er etwa angibt, danach sei er tatsächlich nicht mehr misshandelt worden. Zudem erklärte er nachvollziehbar, dass er die maskierten Personen, welche ihn misshandelt hätten, nicht habe erkennen können, da es sehr viele von ihnen gegeben habe und sie sich immer wieder abgewechselt hätten (vgl. ebd. F99). Auch die spontane Beschreibung seiner physischen Beschwerden nach der Haft ruft einen glaubhaften Eindruck hervor (vgl. ebd. F115, F117). Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, er habe keine detaillierten Beschreibungen zu seinen vier Mitgefangenen machen können, überzeugt auch diese Argumentation nicht, da er anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklärte, dass er und seine Mitinsassen geschlagen worden seien, wenn sie miteinander gesprochen hätten (vgl. ebd. F141). Es ist deshalb verständlich, dass er nur wenige Angaben über sie machen konnte. Zudem erklärte er, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, realitätsnah seine Gefühle bei seiner Entlassung, indem er vorbrachte, er sei sehr wütend gewesen, als er über seine Haftentlassung erfahren habe, weil er für mehrere Jahre zu Unrecht inhaftiert worden sei (vgl. ebd. F112). Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Haft bereits bei den einleitenden Fragen der Anhörung und jeweils in einem ganz anderen Zusammenhang erwähnte, spricht ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit (vgl. ebd. F22, F26 und F72) sowie insbesondere auch der Umstand, dass die Schwester K._______ (N [...]), die am (...) 2015 in der Schweiz Asyl erhalten hat, anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Juni 2015 vorbrachte, der Beschwerdeführer sei im Gefängnis H._______ gewesen, als sie im (...) 2014 Eritrea verlassen habe (vgl. BzP K._______ Protokoll in den SEM-Akten A3/11 Ziff. 5.01 und Anhörung K._______; Protokoll in den SEM-Akten A15/14 S. 13), was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, seine Aussagen zur Dauer des Militärdienstes seien mit dem Militärausweis, gemäss welchem er vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 Militärdienst geleistet habe, nicht übereinstimmend, lässt das Datum auf dem Ausweis ([...] 2010) nicht bereits den Schluss zu, er habe damit seinen Militärdienst ordentlich beendet. Denn vorab ist, wie bereits erwähnt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm beimisst, von sich aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Stärker ins Gewicht fällt, dass seine Aussagen, wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (im [...] 2015) nach wie vor als militärdienstpflichtig gegolten habe, sich mit den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 m.H. auf entsprechende Quellen). Die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden wurde seitens des SEM - ebenso wie an anderen Stellen - in die Würdigung nicht einbezogen. Auch das vorinstanzliche Argument, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Berechnung seiner Haftdauer darzulegen, obwohl er angab, die Tage wie eine Schwangere gezählt zu haben, überzeugt nicht restlos. So verkennt die Vorinstanz, dass er erklärte, er habe die Tage in Haft nur solange gezählt, als er noch «ganz» gewesen sei. Irgendwann habe sein Gehirn nicht mehr mitgemacht (vgl. A13 F165f.). Er habe während der Inhaftierung manchmal nicht mehr gewusst, wo er sich befinde (vgl. ebd. F169). Auch nach der Haftentlassung sei er nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken und habe deshalb die Tage in Haft nicht mehr zusammenrechnen können (vgl. ebd. F152 f.). Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er auch heute manchmal nicht klar denken könne (vgl. ebd. F167). Bezüglich der Haftdauer sind die Einwände der Vorinstanz ebenfalls teilweise berechtigt, dennoch sind gewisse Unstimmigkeiten zu relativieren. So etwa, wenn die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei im (...) 2010 verhaftet und (...) 2015 entlassen worden (vgl. A13 F160) folgert, er sei für fünf Jahre inhaftiert gewesen. Daraus ergibt sich nämlich noch nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab (...) 2010 im Gefängnis in H._______ befunden habe. Vielmehr ist den Akten auch zu entnehmen, dass er nach seiner Verhaftung zuerst nach E._______ und erst später nach H._______ gebracht worden sei, wo er dann für vier Jahre inhaftiert gewesen sei (vgl. ebd. F77 und A4 Ziff. 7.01). Zudem gab der Beschwerdeführer konstant an, er sei während vier Jahren im Gefängnis in H._______ eingesperrt worden (vgl. A13 F26, 72, 77, 89, 96, 108, 157, 175, 184 und 205), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten vierjährigen Inhaftierung in H._______ spricht. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere zu Recht darauf hin, dass es sich bei seiner Angabe der Haftdauer lediglich um eine ungefähre Zeitangabe handle (vgl. A4 Ziff. 7.01), zumal er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Haft Gedächtnisprobleme habe. Auch ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits nach seinem Aufgreifen in einer Razzia 2008 zunächst in E._______ war, bevor er nach F._______ gebracht wurde (vgl. A13 F52-F54). Die diesbezüglichen Umstände wurden nicht weiter abgeklärt, es ist aber nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der verschiedenen Inhaftierungen an diversen Orten zeitliche Angaben durcheinanderbrachte. Schliesslich enthalten auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu seiner Familie nach der Haftentlassung einige Details. So erklärte er nachvollziehbar, er sei für 20 Tage beurlaubt worden, weil er Augen- und Ohrenprobleme gehabt habe. Da er in einer derart schlechten Verfassung gewesen sei, habe ein Kollege ihn nach I._______ begleitet, wo ihn dann seine Familie abgeholt habe (vgl. A13 F115 ff.). Was den darauffolgenden vorgebrachten Aufenthalt bei den heiligen Quellen betrifft, konnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP den diesbezüglichen geografischen Standort sowie den Namen des dort gelegenen (...) nennen (vgl. A4 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er als weiteres Detail, er habe sich in der (...) M._______ befunden, als seine Kollegen ihn informiert hätten, dass er gesucht werde (vgl. A13 F79). Auch seine Ausführungen, als er von seinen Kollegen erfahren habe, dass er von vier Soldaten gesucht worden sei, habe er sich zur Auseise aus Eritrea entschieden, da er befürchtet habe, erneut im Gefängnis inhaftiert zu werden, sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung (vgl. ebd. F79 und F175); auffallend ist dabei der stets wiederholte spontane Einschub, er habe die Ausreise ohne viel zu überlegen angetreten (vgl. ebd. F79, F175, F183 f.). Was den Zeitpunkt der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer bei den Quellen betrifft, gab er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, die Soldaten hätten ihn am 20. Ferientag gesucht (vgl. A4 Ziff. 7.01 und A13 F178 ff.). Zwar hat er diesbezüglich tatsächlich abweichende Angaben in der Anhörung gemacht. Allerdings lassen sich diese zum einen dadurch erklären, dass er bei Frage 179 ein gedankliches Durcheinander zwischen dem Hafturlaub von 2009 und jenem von 2015 hatte (vgl. auch A13 F182 und S. 24), was sich gut mit den zahlreichen Hinweisen im Anhörungsprotokoll vereinbaren lässt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des während der Haft Erlebten manchmal nicht klar denken könne. Zum anderen lässt sich anhand der bloss aus zwei Wörtern bestehenden Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 119 nicht eindeutig der Schluss ziehen, er habe damit gemeint, die Soldaten hätten ihn am Tag, nachdem ihn seine Eltern in I._______ abgeholt hätten, gesucht. Denn bereits aus der davor gestellten Frage 118 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage nicht richtig verstand und mit seiner dortigen Aussage «Ich war für einen Tag dort.» wohl vielmehr meinte, er habe sich nach seiner Haftentlassung für einen Tag bei seinen Eltern aufgehalten und sei danach zu den heiligen Quellen gereist, wie er dies im Verlauf der Anhörung klar darlegte (vgl. ebd. F176 und F178). Der Beschwerdeführer erklärte, seine Kollegen seien jeden Tag von zu Hause aus zu den heiligen Quellen gekommen, um sich zu waschen und am Tag als sie bei ihm zu Hause die Soldaten gesehen hätten, hätten sie ihn gewarnt, nachdem sie sich gewaschen hätten (vgl. ebd. F240 f.). Auch diese Aussagen fügen sich problemlos in die Schilderungen des Beschwerdeführers ein, wonach die Soldaten an seinem letzten Urlaubstag zu den Quellen gekommen seien (vgl. ebd. F180 f.). 5.5.3 Zusammenfasend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 5.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 6. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nur glaubhaft gemacht, im Rahmen seiner Inhaftierung bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben, sondern auch seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die aufgrund des bereits Erlebten ohne weiteres nachvollziehbare Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ist damit auch objektiv begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.

7. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) sowie insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift noch selbst verfasst hat, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus