Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und seine Familie flüchteten im Jahr 2014 von Sri Lanka nach Thailand und lebten dort während rund fünf Jahren. Angesichts der schwierigen Lebensumstände in Thailand entschied sich der Beschwerdeführer zur Weiterreise in die Schweiz und ersuchte hier am 2. Juli 2019 um Asyl. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel reiste er alleine in die Schweiz. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2019 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt, nachdem eine erste Verfügung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3864/2019 vom 12. August 2019 aufgehoben worden war. B. Mit Verfügung vom 13. November 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und den zwei Kindern ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-6678/2019 vom 24. August 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hiess daraufhin mit Verfügung vom 30. November 2020 das Gesuch um Familiennachzug gut und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den zwei Kindern die Einreise in die Schweiz. C. Am 3. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Übernahme der Einreisekosten für die Ehefrau sowie für die zwei Kinder. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder reisten am 24. Dezember 2020 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (eröffnet tags darauf) wies die Vor-instanz das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Reisekosten der Ehefrau und der Kinder in der Höhe von Fr. 1'740.- zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung, Kontoauszüge der Monate Oktober bis Dezember 2020, einen Darlehensvertrag zwischen ihm und der B._______ über ein Darlehen von Fr. 2'200.- sowie eine Rechnung der Flugtickets für seine Ehefrau und die zwei Kinder über Fr. 1'740.- ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 12. April 2021 an seinen Anträgen fest. I. Die vorsitzende Richterin hat dieses Verfahren im Januar 2022 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]).
E. 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise Familienangehörige von ihm und seiner Ehefrau würden über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für die Reisekosten aufzukommen. In Thailand sei die Miete von Verwandten in Sri Lanka übernommen worden. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien zwar nicht wohlhabend, würden jedoch ein ausreichendes Einkommen erzielen, um ihr Leben zu finanzieren. Er verfüge über ein grosses und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In Sri Lanka besitze er sodann Land und ein Haus. Auch seine Ehefrau habe Familienangehörige in Sri Lanka, welche bei der Finanzierung der Einreisekosten behilflich sein könnten. Drei Onkel des Beschwerdeführers würden sodann in der Schweiz leben und könnten ebenfalls helfen. Aus den Akten gehe daher nicht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund seien nicht erfüllt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sozialhilfeabhängig und habe kein Vermögen. Damit sei bereits erstellt, dass die fraglichen Einreisekosten weder durch Verwandtenunterstützungspflichtige noch durch Dritte gedeckt werden könnten. Allfällige Unterstützungsbeiträge wären nämlich aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes bereits durch den Sozialdienst eingefordert worden. Unterstützungspflichtig seien sodann nur Verwandte in auf- und absteigender Linie; Brüder, Schwestern, Onkel und Tanten würden nicht dazu gehören. Seine Eltern würden ohne eigenes Einkommen bei seinen Geschwistern leben und die Schwiegereltern lediglich ein geringes Einkommen erzielen. Die monatliche Miete in Thailand, welche von seinen Geschwistern bezahlt worden sei, habe lediglich Fr. 70.- betragen. Nur durch starkes Spar- und Verzichtverhalten sei es den Geschwistern möglich gewesen, ihn und seine Familie zu unterstützen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich nur um eine vorübergehende Unterstützung in einer Notsituation handle. Zu seinen drei Onkeln in der Schweiz habe er erst Kontakt, seit er hier lebe. Finanzielle Unterstützung habe er von ihnen keine erhalten und wisse nicht Bescheid über deren Vermögensverhältnisse. Der Wert seines Hauses und des Grundstücks in Sri Lanka betrage geschätzt Fr. 1'300.-. Um die Reise seiner Ehefrau und Kinder zu finanzieren, habe er bei der B._______ ein Darlehen aufgenommen, welches er bis in spätestens drei Jahren zurückbezahlen müsse. Dessen Rückzahlung wäre mit einem Eingriff in seinen Grundbedarf verbunden; dies sei nicht zumutbar.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, für die Übernahme der Einreisekosten sei es praxisgemäss nicht ausreichend, dass eine Person sozialhilfeabhängig sei. Für die Finanzierung von Einreisekosten seien neben den gesetzlich unterstützungspflichtigen Verwandten gemäss ständiger Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auch andere nahestehenden Personen einzubeziehen. Den Geschwistern sei es möglich gewesen, die Miete während des fünfjährigen Aufenthalts in Thailand im Gesamtbetrag von Fr. 4'200.- aufzubringen. In der Beschwerde werde nicht dargelegt, weshalb ihnen eine vorübergehende Unterstützung bei der Abzahlung des Darlehens nicht möglich sein soll. Nicht belegt werde sodann, dass sich der Beschwerdeführer effektiv darum bemüht habe, sein Land und sein Haus im Wert von Fr. 1'300.- zu veräussern.
E. 4.4 Replizierend erklärt der Beschwerdeführer, er habe bereits anlässlich des Verfahrens um Familienzusammenführung vorgebracht, aufgrund fehlender finanzieller Mittel ohne seine Familie in die Schweiz weitergereist zu sein. Hätte er das Grundstück und das Haus verkaufen können, hätte er seine Familie nicht in Thailand zurückgelassen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als ein Darlehen aufzunehmen. Dessen Rückzahlung stelle aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Seine Verwandten seien nicht mehr bereit, ihn weiterhin finanziell zu unterstützen, da er sich nun nicht mehr in einer Notsituation befinde.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4-5.8), handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf qualifizierte Fehler, das heisst auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens (vgl. Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.3).
E. 5.2 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Regelung von Art. 53 Bst. d AsylV 2 soll, wie erwähnt, insbesondere verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für eine schutzbedürftige Person ergibt. In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass sich die Familienangehörigen seit 2014 nicht mehr im Verfolgerstaat (Sri Lanka), sondern in Thailand aufgehalten haben (SEM-Akten Befragung zur Person vom 11. Juli 2019 S. 10), weshalb nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen ist (vgl. E. 3.3). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war damit nicht zwingend notwendig (vgl. auch Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4). Trotz Aufnahme eines Darlehens von Dritten sind somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Bund nicht erfüllt. Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann damit offengelassen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände und der eingereichten Unterlagen (Sozialhilfebestätigung) kann jedoch ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-397/2021 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Familie flüchteten im Jahr 2014 von Sri Lanka nach Thailand und lebten dort während rund fünf Jahren. Angesichts der schwierigen Lebensumstände in Thailand entschied sich der Beschwerdeführer zur Weiterreise in die Schweiz und ersuchte hier am 2. Juli 2019 um Asyl. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel reiste er alleine in die Schweiz. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2019 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt, nachdem eine erste Verfügung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3864/2019 vom 12. August 2019 aufgehoben worden war. B. Mit Verfügung vom 13. November 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und den zwei Kindern ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-6678/2019 vom 24. August 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hiess daraufhin mit Verfügung vom 30. November 2020 das Gesuch um Familiennachzug gut und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den zwei Kindern die Einreise in die Schweiz. C. Am 3. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Übernahme der Einreisekosten für die Ehefrau sowie für die zwei Kinder. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder reisten am 24. Dezember 2020 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (eröffnet tags darauf) wies die Vor-instanz das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Reisekosten der Ehefrau und der Kinder in der Höhe von Fr. 1'740.- zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung, Kontoauszüge der Monate Oktober bis Dezember 2020, einen Darlehensvertrag zwischen ihm und der B._______ über ein Darlehen von Fr. 2'200.- sowie eine Rechnung der Flugtickets für seine Ehefrau und die zwei Kinder über Fr. 1'740.- ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 12. April 2021 an seinen Anträgen fest. I. Die vorsitzende Richterin hat dieses Verfahren im Januar 2022 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]). 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise Familienangehörige von ihm und seiner Ehefrau würden über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für die Reisekosten aufzukommen. In Thailand sei die Miete von Verwandten in Sri Lanka übernommen worden. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien zwar nicht wohlhabend, würden jedoch ein ausreichendes Einkommen erzielen, um ihr Leben zu finanzieren. Er verfüge über ein grosses und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In Sri Lanka besitze er sodann Land und ein Haus. Auch seine Ehefrau habe Familienangehörige in Sri Lanka, welche bei der Finanzierung der Einreisekosten behilflich sein könnten. Drei Onkel des Beschwerdeführers würden sodann in der Schweiz leben und könnten ebenfalls helfen. Aus den Akten gehe daher nicht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund seien nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sozialhilfeabhängig und habe kein Vermögen. Damit sei bereits erstellt, dass die fraglichen Einreisekosten weder durch Verwandtenunterstützungspflichtige noch durch Dritte gedeckt werden könnten. Allfällige Unterstützungsbeiträge wären nämlich aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes bereits durch den Sozialdienst eingefordert worden. Unterstützungspflichtig seien sodann nur Verwandte in auf- und absteigender Linie; Brüder, Schwestern, Onkel und Tanten würden nicht dazu gehören. Seine Eltern würden ohne eigenes Einkommen bei seinen Geschwistern leben und die Schwiegereltern lediglich ein geringes Einkommen erzielen. Die monatliche Miete in Thailand, welche von seinen Geschwistern bezahlt worden sei, habe lediglich Fr. 70.- betragen. Nur durch starkes Spar- und Verzichtverhalten sei es den Geschwistern möglich gewesen, ihn und seine Familie zu unterstützen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich nur um eine vorübergehende Unterstützung in einer Notsituation handle. Zu seinen drei Onkeln in der Schweiz habe er erst Kontakt, seit er hier lebe. Finanzielle Unterstützung habe er von ihnen keine erhalten und wisse nicht Bescheid über deren Vermögensverhältnisse. Der Wert seines Hauses und des Grundstücks in Sri Lanka betrage geschätzt Fr. 1'300.-. Um die Reise seiner Ehefrau und Kinder zu finanzieren, habe er bei der B._______ ein Darlehen aufgenommen, welches er bis in spätestens drei Jahren zurückbezahlen müsse. Dessen Rückzahlung wäre mit einem Eingriff in seinen Grundbedarf verbunden; dies sei nicht zumutbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, für die Übernahme der Einreisekosten sei es praxisgemäss nicht ausreichend, dass eine Person sozialhilfeabhängig sei. Für die Finanzierung von Einreisekosten seien neben den gesetzlich unterstützungspflichtigen Verwandten gemäss ständiger Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auch andere nahestehenden Personen einzubeziehen. Den Geschwistern sei es möglich gewesen, die Miete während des fünfjährigen Aufenthalts in Thailand im Gesamtbetrag von Fr. 4'200.- aufzubringen. In der Beschwerde werde nicht dargelegt, weshalb ihnen eine vorübergehende Unterstützung bei der Abzahlung des Darlehens nicht möglich sein soll. Nicht belegt werde sodann, dass sich der Beschwerdeführer effektiv darum bemüht habe, sein Land und sein Haus im Wert von Fr. 1'300.- zu veräussern. 4.4 Replizierend erklärt der Beschwerdeführer, er habe bereits anlässlich des Verfahrens um Familienzusammenführung vorgebracht, aufgrund fehlender finanzieller Mittel ohne seine Familie in die Schweiz weitergereist zu sein. Hätte er das Grundstück und das Haus verkaufen können, hätte er seine Familie nicht in Thailand zurückgelassen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als ein Darlehen aufzunehmen. Dessen Rückzahlung stelle aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Seine Verwandten seien nicht mehr bereit, ihn weiterhin finanziell zu unterstützen, da er sich nun nicht mehr in einer Notsituation befinde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4-5.8), handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf qualifizierte Fehler, das heisst auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens (vgl. Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.3). 5.2 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Regelung von Art. 53 Bst. d AsylV 2 soll, wie erwähnt, insbesondere verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für eine schutzbedürftige Person ergibt. In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass sich die Familienangehörigen seit 2014 nicht mehr im Verfolgerstaat (Sri Lanka), sondern in Thailand aufgehalten haben (SEM-Akten Befragung zur Person vom 11. Juli 2019 S. 10), weshalb nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen ist (vgl. E. 3.3). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war damit nicht zwingend notwendig (vgl. auch Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4). Trotz Aufnahme eines Darlehens von Dritten sind somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Bund nicht erfüllt. Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann damit offengelassen werden. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände und der eingereichten Unterlagen (Sozialhilfebestätigung) kann jedoch ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: