Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Am 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seiner fünf Kinder zwecks Familienzusammenführung. B.b Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kam die Vorinstanz zum Schluss, das Abstammungsverhältnis der Kinder sei nicht genügend belegt. Sie schlug dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 die Durchführung eines DNA-Tests vor und teilte ihm mit, dass er die Kosten zu tragen habe. Am 25. Januar 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem DNA-Test einverstanden und machte die Vorinstanz auf Fehler in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2018 aufmerksam (ein Kind nicht aufgeführt; zwei Geburtsdaten nicht korrekt). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer daraufhin am 31. Januar 2018 eine korrigierte Version zu. B.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2018 die Vorinstanz um Übernahme der Kosten von Fr. 2'100.- für die DNA-Tests, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die Vorinstanz teilte ihm am 8. Januar 2019 mit, es obliege ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Kosten für die DNA-Abklärungen zu übernehmen. Von diesem Grundsatz könne nur in Härtefällen abgewichen werden. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, die finanzielle Situation von ihm selbst sowie seiner Ehefrau und anderer nahen Verwandten umfassend darzulegen. Am 18. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Übernahme der Kosten für die DNA-Tests fest und beantragte zusätzlich die Übernahme der Einreisekosten für die nachzuziehenden Familienmitglieder. B.d Am 6. Februar 2019 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau und den fünf Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. B.e Am 13. Februar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen detaillierten Voranschlag für die Einreisekosten vorzulegen. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag ein, der von Kosten von insgesamt Fr. 3'340.- ausging. B.f Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies die Vorinstanz die Gesuche um Übernahme der Kosten für die DNA-Tests und die Einreise ab. C. Am 29. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der Kosten sowohl für die DNA-Tests als auch für die Einreise. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. D. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reisten am 16. April 2019 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Gesuche wurden am 21. Mai 2019 respektive 14. Juni 2019 gutgeheissen, und den Betroffenen wurde Asyl gewährt. E. Am 12. Juni 2019 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 15. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. H. Die Vorinstanz nahm am 25. September 2019 zur Replik Stellung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. I. Per 1. September 2020 wurde das Beschwerdeverfahren einem neuen Instruktionsrichter zugeteilt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung befasst sich mit zwei Gesuchen, die zu unterscheiden sind. Zum einen geht es um die Kosten für das DNA-Gutachten, mit dem die Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den nachzuziehenden Kindern nachgewiesen werden sollte. Zum anderen geht es um die konkreten Reisekosten für die Familienmitglieder.
E. 3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Kosten für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA-Gutachten nicht als «Kosten für die direkte Einreise», welche der Bund übernehmen kann, anzusehen (vgl. Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Einleitungssatz AsylV 2 [SR 142.312]), sondern als Verfahrenskosten (entstanden durch Beweiserhebungen) im Rahmen des Gesuchs um Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. Es handelt sich deshalb um ein Gesuch um Befreiung von der Kostentragungspflicht (vgl. Urteil des BVGer F-5360/2017 vom 29. Mai 2018 S. 4 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der Einreise für seine Familie ersucht und ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Kosten inkl. Auslagen für dieses Verfahren zu tragen (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Vor diesem Hintergrund ist sein im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Gesuch um «Übernahme der Kosten des DNA-Tests» als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzusehen. Zwar sieht das VwVG keine ausdrückliche Regelung für die unentgeltliche Rechtspflege im nichtstrittigen Verfahren vor. Allerdings ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3) und folgt den gleichen Regeln, wie im strittigen Verfahren (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 657 m.H.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach, dass die Partei bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (so ausdrücklich für das strittige Verfahren Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (14. Dezember 2018) von der Sozialhilfe abhängig und daher offenkundig bedürftig. Zudem hat die Vorinstanz zu jenem Zeitpunkt sein Begehren (Bewilligung der Einreise seiner Familienmitglieder) nicht als aussichtslos angesehen, sonst hätte sie nicht das DNA-Gutachten angeordnet (vgl. Akten SEM B3 und B5; zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Damit waren die Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.
E. 3.4 Indem die Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Kosten für das DNA-Gutachten betrifft. Die Vorinstanz hat diese Kosten (Fr. 2'100.-, vgl. Akten SEM B7) unter dem Titel unentgeltliche Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. Da der Beschwerdeführer offenbar die Rechnung vom 12. Dezember 2018 bereits bezahlt hat, ist ihm der Betrag von der Vorinstanz zu erstatten.
E. 4.1 Beim Gesuch um Übernahme der direkten Einreisekosten handelt es sich um ein selbständiges Verfahren. Als Kosten der Einreise sind gemäss Art. 53 Einleitungssatz AsylV 2 nur die effektiven Reisekosten anzusehen, im vorliegenden Fall die Kosten für den Flug (vgl. Kostenvoranschlag, Akten SEM B15).
E. 4.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gehören zwar zu dem in Art. 53 Bst. d AsylV 2 genannten Personenkreis, für den der Bund die Einreisekosten übernehmen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt (vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 5 f.). Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität; vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.). Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, wobei allerdings die konkreten Umstände der Reise - wie wurde sie finanziert? War die Person im Ausland in akuter Gefahr? - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5 f.; D-4352/2015 vom 2. September 2015 E. 5.2 m.H.).
E. 4.3 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend eine Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich deshalb auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens).
E. 4.4 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand dieser Vorgaben geprüft und ist zum Schluss gekommen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er mit Hilfe seine Verwandten im Ausland und der Familie seiner Ehefrau nicht in der Lage war, die Kosten aufzubringen. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in akuter Gefahr befunden hätten, nachdem es ihnen im September 2018 gelungen war, Eritrea zu verlassen und nach Äthiopien zu reisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Replik gelungen ist, eine Organisation zu finden, die ihm das für die Einreise notwendige Geld vorgeschossen hat, weshalb seine Familie noch vor Abschluss des Verfahrens in die Schweiz einreisen konnte. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gläubigerin ist für das vorliegende Verfahren unerheblich und vermag dessen Ausgang nicht zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 6).
E. 4.5 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie die Übernahme der Einreisekosten betrifft.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Kosten für das DNA-Gutachten betrifft. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Verfahrensführung bewilligt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 6.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Daher wird die (reduzierte) Parteientschädigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens auf pauschal Fr. 350.- festgelegt.
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Kosten für das DNA-Gutachten in der Höhe von Fr. 2'100.- zu tragen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 350.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1534/2019 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, vertreten durch Ursina Juon, Caritas Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Kosten für DNA-Gutachten und die Einreise durch das SEM. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Am 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seiner fünf Kinder zwecks Familienzusammenführung. B.b Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kam die Vorinstanz zum Schluss, das Abstammungsverhältnis der Kinder sei nicht genügend belegt. Sie schlug dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 die Durchführung eines DNA-Tests vor und teilte ihm mit, dass er die Kosten zu tragen habe. Am 25. Januar 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem DNA-Test einverstanden und machte die Vorinstanz auf Fehler in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2018 aufmerksam (ein Kind nicht aufgeführt; zwei Geburtsdaten nicht korrekt). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer daraufhin am 31. Januar 2018 eine korrigierte Version zu. B.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2018 die Vorinstanz um Übernahme der Kosten von Fr. 2'100.- für die DNA-Tests, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die Vorinstanz teilte ihm am 8. Januar 2019 mit, es obliege ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Kosten für die DNA-Abklärungen zu übernehmen. Von diesem Grundsatz könne nur in Härtefällen abgewichen werden. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, die finanzielle Situation von ihm selbst sowie seiner Ehefrau und anderer nahen Verwandten umfassend darzulegen. Am 18. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Übernahme der Kosten für die DNA-Tests fest und beantragte zusätzlich die Übernahme der Einreisekosten für die nachzuziehenden Familienmitglieder. B.d Am 6. Februar 2019 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau und den fünf Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. B.e Am 13. Februar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen detaillierten Voranschlag für die Einreisekosten vorzulegen. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag ein, der von Kosten von insgesamt Fr. 3'340.- ausging. B.f Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies die Vorinstanz die Gesuche um Übernahme der Kosten für die DNA-Tests und die Einreise ab. C. Am 29. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der Kosten sowohl für die DNA-Tests als auch für die Einreise. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. D. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reisten am 16. April 2019 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die Gesuche wurden am 21. Mai 2019 respektive 14. Juni 2019 gutgeheissen, und den Betroffenen wurde Asyl gewährt. E. Am 12. Juni 2019 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 15. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. H. Die Vorinstanz nahm am 25. September 2019 zur Replik Stellung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. I. Per 1. September 2020 wurde das Beschwerdeverfahren einem neuen Instruktionsrichter zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung befasst sich mit zwei Gesuchen, die zu unterscheiden sind. Zum einen geht es um die Kosten für das DNA-Gutachten, mit dem die Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den nachzuziehenden Kindern nachgewiesen werden sollte. Zum anderen geht es um die konkreten Reisekosten für die Familienmitglieder. 3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Kosten für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA-Gutachten nicht als «Kosten für die direkte Einreise», welche der Bund übernehmen kann, anzusehen (vgl. Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Einleitungssatz AsylV 2 [SR 142.312]), sondern als Verfahrenskosten (entstanden durch Beweiserhebungen) im Rahmen des Gesuchs um Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. Es handelt sich deshalb um ein Gesuch um Befreiung von der Kostentragungspflicht (vgl. Urteil des BVGer F-5360/2017 vom 29. Mai 2018 S. 4 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der Einreise für seine Familie ersucht und ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Kosten inkl. Auslagen für dieses Verfahren zu tragen (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Vor diesem Hintergrund ist sein im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Gesuch um «Übernahme der Kosten des DNA-Tests» als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzusehen. Zwar sieht das VwVG keine ausdrückliche Regelung für die unentgeltliche Rechtspflege im nichtstrittigen Verfahren vor. Allerdings ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3) und folgt den gleichen Regeln, wie im strittigen Verfahren (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 657 m.H.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach, dass die Partei bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (so ausdrücklich für das strittige Verfahren Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (14. Dezember 2018) von der Sozialhilfe abhängig und daher offenkundig bedürftig. Zudem hat die Vorinstanz zu jenem Zeitpunkt sein Begehren (Bewilligung der Einreise seiner Familienmitglieder) nicht als aussichtslos angesehen, sonst hätte sie nicht das DNA-Gutachten angeordnet (vgl. Akten SEM B3 und B5; zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Damit waren die Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. 3.4 Indem die Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Kosten für das DNA-Gutachten betrifft. Die Vorinstanz hat diese Kosten (Fr. 2'100.-, vgl. Akten SEM B7) unter dem Titel unentgeltliche Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. Da der Beschwerdeführer offenbar die Rechnung vom 12. Dezember 2018 bereits bezahlt hat, ist ihm der Betrag von der Vorinstanz zu erstatten. 4. 4.1 Beim Gesuch um Übernahme der direkten Einreisekosten handelt es sich um ein selbständiges Verfahren. Als Kosten der Einreise sind gemäss Art. 53 Einleitungssatz AsylV 2 nur die effektiven Reisekosten anzusehen, im vorliegenden Fall die Kosten für den Flug (vgl. Kostenvoranschlag, Akten SEM B15). 4.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gehören zwar zu dem in Art. 53 Bst. d AsylV 2 genannten Personenkreis, für den der Bund die Einreisekosten übernehmen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt (vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 5 f.). Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die betroffene Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität; vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.). Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, wobei allerdings die konkreten Umstände der Reise - wie wurde sie finanziert? War die Person im Ausland in akuter Gefahr? - zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5 f.; D-4352/2015 vom 2. September 2015 E. 5.2 m.H.). 4.3 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend eine Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich deshalb auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens). 4.4 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand dieser Vorgaben geprüft und ist zum Schluss gekommen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er mit Hilfe seine Verwandten im Ausland und der Familie seiner Ehefrau nicht in der Lage war, die Kosten aufzubringen. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in akuter Gefahr befunden hätten, nachdem es ihnen im September 2018 gelungen war, Eritrea zu verlassen und nach Äthiopien zu reisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Replik gelungen ist, eine Organisation zu finden, die ihm das für die Einreise notwendige Geld vorgeschossen hat, weshalb seine Familie noch vor Abschluss des Verfahrens in die Schweiz einreisen konnte. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gläubigerin ist für das vorliegende Verfahren unerheblich und vermag dessen Ausgang nicht zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 6). 4.5 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie die Übernahme der Einreisekosten betrifft.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Kosten für das DNA-Gutachten betrifft. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Verfahrensführung bewilligt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 6.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Daher wird die (reduzierte) Parteientschädigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens auf pauschal Fr. 350.- festgelegt.
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Kosten für das DNA-Gutachten in der Höhe von Fr. 2'100.- zu tragen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 350.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer Versand: