Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer drei Kinder. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 bewilligte das SEM die Einreise zwecks Familienvereinigung für die Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter). C. Am 4. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Übernahme der Einreisekosten von Fr. 479.- für ihre Tochter. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, über ihre persönliche finanzielle Situation Aufschluss zu geben. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Lage. F. Am 5. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie die Reisekosten mittlerweile aus ihrem Sozialhilfegeld bestritten habe, jedoch weiterhin am Übernahme- respektive Rückerstattungsgesuch festhalte. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Eröffnung frühestens am 11. Juni 2015) lehnte das SEM das Gesuch um Rückerstattung der Einreisekosten ab. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Kostenübernahmegesuch damit, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei. Der Vater der Tochter sei bereits verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe mit den beiden jüngeren Kindern der Beschwerdeführerin, die beide noch zur Schule gehen würden, in Eritrea und sei auf die finanzielle Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Eine Tante lebe in den USA, erwirtschafte jedoch nur ein geringes Einkommen und lebe in bescheidenen Verhältnissen. Ein Halbbruder lebe in Eritrea, leiste dort Militärdienst und verdiene dabei etwa Fr. 10.- monatlich. Zur Familie ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt. Somit könnten weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Familienangehörigen für die Reisekosten aufkommen. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin die Flugkosten trotzdem mit ihrem Fürsorgegeld bestritten, da die Situation der Tochter in Äthiopien nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Familie, bei welcher die Tochter gelebt habe, sei immer ungeduldiger geworden und habe schliesslich daran gezweifelt, dass die Tochter überhaupt in die Schweiz einreisen dürfe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, die Flugkosten zu übernehmen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Übernahmegesuche nach bereits erfolgter Einreise gemäss Praxis abgelehnt würden, da die notwendigen finanziellen Mittel offenkundig aufgebracht werden konnten. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift unter Rekapitulation der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass die Begleichung der Reisekosten für sie eine enorme Belastung darstelle und sie nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen könne. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass bei bereits erfolgter Einreise grundsätzlich keine Kostenübernahme stattfinde, da die Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können. Der geltenden Rechtsprechung werde damit jedoch nur ungenügend Rechnung getragen, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem, vom SEM zitierten Entscheid E-8806/2007 ausführe, dass ein solcher Automatismus bezüglich der Ablehnung eines Gesuchs nicht sachgerecht sei, sondern stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Das SEM habe diese Einzelfallprüfung offensichtlich unterlassen. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten selbst übernommen habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich ihre wirtschaftliche Situation nicht verändert habe. Den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie über kein Vermögen verfüge und ihren Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln bestreite. Daraus habe sie auch die Reisekosten bestritten. Gemäss geltender Rechtsprechung könnten die Kosten auch dann übernommen werden, wenn die betreffende Person ein Einkommen erwirtschafte, welches das Existenzminimum übersteige, und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei. Folglich handle es sich bei der Kostenübernahme nicht um eine Fürsorgeleistung. An die Übernahme der Einreisekosten seien also geringere Anforderungen zu stellen, so dass bei Vorliegen einer Bedürftigkeit grundsätzlich - wenn nicht die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB greife - die Kosten zu übernehmen seien. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei zu bejahen. Die Sozialhilfe werde zur Sicherung des Existenzminimums und nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage gewesen, die Kosten zu übernehmen. Dennoch müsse diese Übernahme in Würdigung des Einzelfalles als unzumutbar erachtet werden. Denn die Sozialhilfe bemesse sich nach dem Existenzminimum und diene daher nicht dazu, Einreisekosten für Kinder zu übernehmen. Obwohl es die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin eigentlich nicht zulassen würde, habe sie ihr letztes Geld zur Bezahlung der Reisekosten aufgewendet, um ihre Tochter aus der unzumutbaren Situation in Äthiopien zu befreien. 5.1 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 handelt es sich beim Entscheid betreffend die Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessenentscheid (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 bis 5.8). Die Kognition des Gerichts beschränkt sich diesbezüglich daher auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens). 5.2 Ein solcher qualifizierter Fehler liegt in casu nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch um Rückerstattung der Reisekosten bei bereits erfolgter Einreise nicht a priori abzuweisen ist, sondern auch in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere zu würdigen, auf welche Weise die Kosten der Einreise beglichen wurden; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6680/2009 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Eine solche Ausnahmesituation ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdevorbringen zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass das Rückerstattungsgesuch aufgrund ihrer Bedürftigkeit gutzuheissen sei. 5.3 Obwohl die Argumentation des SEM, bei bereits erfolgter Einreise sei die Kostenübernahme grundsätzlich zu verneinen, als verkürzt zu bezeichnen ist, ist das Vorliegen eines qualifizierten Ermessenfehlers zu verneinen. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch in Verwendung von Sozialhilfegeldern - in der Lage gewesen ist, die Reisekosten aufzubringen, und in Ermangelung von Hinweisen auf eine Ausnahmekonstellation, namentlich eine unzumutbare Beschaffung von Drittmitteln, erweist sich die Ermessensausübung des SEM, die Reisekosten nicht zurückzuerstatten, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4352/2015/wiv Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer drei Kinder. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 bewilligte das SEM die Einreise zwecks Familienvereinigung für die Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter). C. Am 4. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Übernahme der Einreisekosten von Fr. 479.- für ihre Tochter. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, über ihre persönliche finanzielle Situation Aufschluss zu geben. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Lage. F. Am 5. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie die Reisekosten mittlerweile aus ihrem Sozialhilfegeld bestritten habe, jedoch weiterhin am Übernahme- respektive Rückerstattungsgesuch festhalte. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Eröffnung frühestens am 11. Juni 2015) lehnte das SEM das Gesuch um Rückerstattung der Einreisekosten ab. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Kostenübernahmegesuch damit, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei. Der Vater der Tochter sei bereits verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe mit den beiden jüngeren Kindern der Beschwerdeführerin, die beide noch zur Schule gehen würden, in Eritrea und sei auf die finanzielle Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Eine Tante lebe in den USA, erwirtschafte jedoch nur ein geringes Einkommen und lebe in bescheidenen Verhältnissen. Ein Halbbruder lebe in Eritrea, leiste dort Militärdienst und verdiene dabei etwa Fr. 10.- monatlich. Zur Familie ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt. Somit könnten weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Familienangehörigen für die Reisekosten aufkommen. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin die Flugkosten trotzdem mit ihrem Fürsorgegeld bestritten, da die Situation der Tochter in Äthiopien nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Familie, bei welcher die Tochter gelebt habe, sei immer ungeduldiger geworden und habe schliesslich daran gezweifelt, dass die Tochter überhaupt in die Schweiz einreisen dürfe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, die Flugkosten zu übernehmen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Übernahmegesuche nach bereits erfolgter Einreise gemäss Praxis abgelehnt würden, da die notwendigen finanziellen Mittel offenkundig aufgebracht werden konnten. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift unter Rekapitulation der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass die Begleichung der Reisekosten für sie eine enorme Belastung darstelle und sie nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen könne. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass bei bereits erfolgter Einreise grundsätzlich keine Kostenübernahme stattfinde, da die Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können. Der geltenden Rechtsprechung werde damit jedoch nur ungenügend Rechnung getragen, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem, vom SEM zitierten Entscheid E-8806/2007 ausführe, dass ein solcher Automatismus bezüglich der Ablehnung eines Gesuchs nicht sachgerecht sei, sondern stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Das SEM habe diese Einzelfallprüfung offensichtlich unterlassen. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten selbst übernommen habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich ihre wirtschaftliche Situation nicht verändert habe. Den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie über kein Vermögen verfüge und ihren Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln bestreite. Daraus habe sie auch die Reisekosten bestritten. Gemäss geltender Rechtsprechung könnten die Kosten auch dann übernommen werden, wenn die betreffende Person ein Einkommen erwirtschafte, welches das Existenzminimum übersteige, und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei. Folglich handle es sich bei der Kostenübernahme nicht um eine Fürsorgeleistung. An die Übernahme der Einreisekosten seien also geringere Anforderungen zu stellen, so dass bei Vorliegen einer Bedürftigkeit grundsätzlich - wenn nicht die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB greife - die Kosten zu übernehmen seien. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei zu bejahen. Die Sozialhilfe werde zur Sicherung des Existenzminimums und nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage gewesen, die Kosten zu übernehmen. Dennoch müsse diese Übernahme in Würdigung des Einzelfalles als unzumutbar erachtet werden. Denn die Sozialhilfe bemesse sich nach dem Existenzminimum und diene daher nicht dazu, Einreisekosten für Kinder zu übernehmen. Obwohl es die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin eigentlich nicht zulassen würde, habe sie ihr letztes Geld zur Bezahlung der Reisekosten aufgewendet, um ihre Tochter aus der unzumutbaren Situation in Äthiopien zu befreien. 5.1 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 handelt es sich beim Entscheid betreffend die Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessenentscheid (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 bis 5.8). Die Kognition des Gerichts beschränkt sich diesbezüglich daher auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens). 5.2 Ein solcher qualifizierter Fehler liegt in casu nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch um Rückerstattung der Reisekosten bei bereits erfolgter Einreise nicht a priori abzuweisen ist, sondern auch in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere zu würdigen, auf welche Weise die Kosten der Einreise beglichen wurden; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6680/2009 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Eine solche Ausnahmesituation ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdevorbringen zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass das Rückerstattungsgesuch aufgrund ihrer Bedürftigkeit gutzuheissen sei. 5.3 Obwohl die Argumentation des SEM, bei bereits erfolgter Einreise sei die Kostenübernahme grundsätzlich zu verneinen, als verkürzt zu bezeichnen ist, ist das Vorliegen eines qualifizierten Ermessenfehlers zu verneinen. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch in Verwendung von Sozialhilfegeldern - in der Lage gewesen ist, die Reisekosten aufzubringen, und in Ermangelung von Hinweisen auf eine Ausnahmekonstellation, namentlich eine unzumutbare Beschaffung von Drittmitteln, erweist sich die Ermessensausübung des SEM, die Reisekosten nicht zurückzuerstatten, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: