Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 9. September 2006 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2007 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1017/2007 vom 15. September 2008 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007 vollumfänglich aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit Entscheid des BFM vom 17. September 2008 wurde ihm Asyl gewährt. A.b Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer A._______ beim BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Gesuch um Familienasyl zugunsten seiner Ehefrau, seiner beiden im Rubrum dieses Urteils aufgeführten Kinder sowie seines Kindes E._______. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2009 ihren ablehnenden Entscheid vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Ehefrau und den Kindern C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1493/2009 vom 7. April 2009 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Am 11. Juli 2009 reiste die Beschwerdeführerin B._______ zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 20. Juli 2009 im Empfangszentrum in Basel um Asyl ersuchten. A.d Mit Eingabe vom 5. August 2009 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Einreisekosten im Umfang von Fr. 1378.- für die Kosten der drei Tickets für die Flugroute (...). A.e Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 15. September 2009 - eröffnet am 24. September 2009 - wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) seien nicht erfüllt. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückerstattung der Einreisekosten in Höhe von Fr. 1378. für die Beschwerdeführer B._______, C._______ und D._______. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer unter anderem Kopien Ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Khartoum zwischen März 2009 und Juli 2009 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2009. E. Mit Eingaben vom 11. November 2009, 22. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen zu den Akten. F. Mit Erklärung vom 15. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin B._______ zwecks Rückkehr in den Heimatstaat auf den Asylstatus, dieser Verzicht gelte - mit Einverständnis des Ehemannes und Familienvaters A._______ - auch für die beiden Kinder C._______ und D._______. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass das der Beschwerdeführerin und ihren Kindern C._______ und D._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des internationalen Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) gelten würden.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
E. 5 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6680/2009 Urteil vom 7. Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Sudan, alle vertreten durch lic. iur. Patrik Fischer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),` Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 9. September 2006 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2007 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1017/2007 vom 15. September 2008 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007 vollumfänglich aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit Entscheid des BFM vom 17. September 2008 wurde ihm Asyl gewährt. A.b Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer A._______ beim BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Gesuch um Familienasyl zugunsten seiner Ehefrau, seiner beiden im Rubrum dieses Urteils aufgeführten Kinder sowie seines Kindes E._______. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2009 ihren ablehnenden Entscheid vom 3. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Ehefrau und den Kindern C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1493/2009 vom 7. April 2009 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Am 11. Juli 2009 reiste die Beschwerdeführerin B._______ zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 20. Juli 2009 im Empfangszentrum in Basel um Asyl ersuchten. A.d Mit Eingabe vom 5. August 2009 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Einreisekosten im Umfang von Fr. 1378.- für die Kosten der drei Tickets für die Flugroute (...). A.e Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 15. September 2009 - eröffnet am 24. September 2009 - wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) seien nicht erfüllt. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückerstattung der Einreisekosten in Höhe von Fr. 1378. für die Beschwerdeführer B._______, C._______ und D._______. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer unter anderem Kopien Ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Khartoum zwischen März 2009 und Juli 2009 bei. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2009. E. Mit Eingaben vom 11. November 2009, 22. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen zu den Akten. F. Mit Erklärung vom 15. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin B._______ zwecks Rückkehr in den Heimatstaat auf den Asylstatus, dieser Verzicht gelte - mit Einverständnis des Ehemannes und Familienvaters A._______ - auch für die beiden Kinder C._______ und D._______. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass das der Beschwerdeführerin und ihren Kindern C._______ und D._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des internationalen Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1. Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 AsylV 2 den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 2.2. Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden. Allerdings ist, soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise-kosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden, einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2). 3.1. Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 15. September 2009 im Wesentlichen an, im zu beurteilenden Gesuch falle zunächst auf, dass sich die Beschwerdeführer die Kosten für die Einreise offenbar auf irgendeine Weise hätten beschaffen können, zumal das Gesuch um Rückerstattung der Ausreisekosten erst nach der Einreise in die Schweiz gestellt worden sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer A._______ vor seiner Ausreise aus dem Sudan als F._______ tätig gewesen und habe dabei seine Familie unterstützt. Folglich sei davon auszugehen, dass er über entsprechende finanzielle Mittel verfüge, um seine Ausreise sowie auch diejenige seiner nachgereisten Familienangehörigen zu bezahlen. Ferner verfüge er im Sudan über ein umfangreiches verwandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz, welches ebenfalls für die Bezahlung der Ausreisekosten in die Pflicht genommen werden könne. Im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung habe er zudem - offenbar auf eigene Rechnung - eine DNA-Analyse in Auftrag gegeben. Das BFM habe ihm aufgrund entsprechender Urteile des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt Fr. 2500.- Parteientschädigung ausbezahlt. Somit sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch mit diesen Parteientschädigungen die Ausreisekosten von Fr. 1378.- zu bezahlen. Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ sei festzuhalten, dass auch sie über ein umfangreiches Beziehungsnetz im Sudan verfüge, welches zur Bezahlung der Ausreise beigezogen werden könne. Ferner habe sie vor ihrer Ausreise im Sudan als G._______ gearbeitet. Aus ihrem Passeintrag gehe sodann hervor, dass sie vor der Abreise aus dem Sudan Devisen verkauft habe. Es sei daher davon auszugehen, dass auch sie über genügend Mittel verfügt habe, um für die Reisekosten aufzukommen. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. 3.2. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin B._______ habe sich im Sudan in einer gefährlichen Situation befunden und sei wegen der Ausreise des Ehemannes seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte unter Beobachtung gestanden und habe sich vorerst jeden zweiten Tag, später alle zwei Wochen persönlich bei diesen melden müssen. Sodann habe sich ihre Befürchtung, ihr Arbeitgeber werde ihr die Anstellung als G._______ kündigen, bewahrheitet. Sie habe sich mit den Kindern dem Zugriff der Sicherheitskräfte entzogen und sich ihren Fluchthelfern anvertraut, die ihr die Ausreise über den Flughafen (...) organisiert hätten. In diesem Zusammenhang habe sie unter Eingehung eines persönliches Risikos ihr Versteck verlassen und sich zur Schweizer Vertretung in Khartoum begeben müssen, um dort ihren Visumsantrag zu deponieren. Das aufgrund ihrer Lehrtätigkeit erzielte geringe Einkommen habe es ihr nicht ermöglicht, Ersparnisse anzulegen, zumal sie für drei kleine Kinder aufzukommen gehabt habe. Vielmehr habe ihr ihr Ehemann durch Aufnahme von Krediten bei Privatpersonen Geld zur Begleichung der Kosten der Fluchtvorbereitungen überwiesen. Die Kosten für die Flugbillette (...) hätten jedoch durch diese Kredite nicht gedeckt werden können, weshalb die Aufnahme eines Notkredites notwendig geworden sei. Dieser setze sich aus einem Beitrag aus (Nennung Kreditgeber) in der Höhe von Fr. 1000.- und einem Kredit von (Nennung Kreditgeber) in der Höhe von Fr. 500.- zusammen. Dem Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer A._______ durch seine Tätigkeit als F._______ befähigt sein solle, das Geld für die Einreisekosten zu berappen, sei zu entgegnen, dass dieser aus der erwähnten Tätigkeit nichts verdient habe, zumal die Sicherheitskräfte (Auflistung der beschlagnahmten Dinge) beschlagnahmt hätten. Die gesamten Ersparnisse seien für seine Flucht aus dem Sudan aufgebraucht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe auch kein verwandtschaftliches Netz, das für die Bezahlung der Einreisekosten in die Pflicht genommen werden könne. So seien die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers bei Angriffen ums Leben gekommen und sein Vater sei zum Invaliden gemacht worden. Er habe keine Kenntnis, ob sein Vater oder die verbliebenen Brüder noch lebten, da eine Kontaktaufnahme auch fluchtbedingt nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen DNA-Analyse sei festzuhalten, dass ihm diesbezüglich vom Labor ein Spezialtarif gewährt worden sei, für dessen Bezahlung jedoch wiederum ein Notkredit bei einer Privatperson habe aufgenommen werden müssen. Die vom BFM erhaltenen Parteientschädigungen seien jeweils dem Rechtsvertreter direkt ausbezahlt worden und seien die Folge der fehlerhaften Entscheide der Vorinstanz. Wie diese rechtmässig ausbezahlten Parteientschädigungen zu ihrem Vermögen gerechnet werden könnten, sei in keiner Weise ersichtlich. Weiter sei bezüglich des von der Vorinstanz angeführten umfangreichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin B._______ anzuführen, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihre sämtlichen Geschwister ohne Arbeit gewesen seien und der eine Bruder, der bis zu seiner Kündigung ein kärgliches Gehalt erzielt habe, dieses zur Ernährung seiner eigenen Familie aufgebraucht habe. Was den Passeintrag betreffend die Beschwerdeführerin B._______ anbelange, wonach sie vor der Ausreise Devisen verkauft habe, sei zu entgegnen, dass es sich dabei um das von ihrem Ehemann zugesandte Geld zur Bezahlung der Flugkosten handle. Sie selber habe von einem solchen Passeintrag gar nichts gewusst, da der zuvor bei den Fluchthelfern befindliche Pass erst am Abreisetag wieder in ihren Besitz gekommen sei, und sie wisse überdies auch nicht, wie dieser Eintrag in ihren Pass gekommen sei. Sie habe die ihr überwiesenen Devisen jedenfalls nie direkt ausbezahlt bekommen, habe auch sonst keine Devisen besessen und wäre überdies zu einem Devisenverkauf auch gar nicht imstande gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Dritte, die offensichtlich im Besitz des Passes gewesen seien (in Frage kämen namentlich die Fluchthelfer), den Devisenverkauf getätigt und vorgegeben hätten, dies in ihrem Namen zu tun. Für eine diesbezüglich substanziierte Stellungnahme sei ihnen daher eine Kopie der Passseite mit dem erwähnten Eintrag zukommen zu lassen, um anschliessend - soweit erforderlich - in einer weiteren Eingabe dazu Stellung nehmen zu können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sämtliche Gelder für die Vorbereitungen der Ausreise und die Ausreise selber aufgebraucht worden seien. 3.3. Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin B._______ und ihre beiden Kinder C._______ und D._______ am 11. Juli 2009 in die Schweiz einreisten und sie, nachdem ihnen mit Entscheid des BFM vom 1. September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden war, auf eigenen Wunsch am 9. Juli 2010 in ihre Heimat zurückkehrten. Entsprechend der oben in Ziffer 2.2. dargelegten Praxis des Gerichts rechtfertigt es der Umstand der bereits durchgeführten Einreise nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne Weiteres abzulehnen. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, den Beschwerdeführern respektive dem Beschwerdeführer A._______ sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. Zwar ist aufgrund der Darlegungen auf Beschwerdeebene und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Kosten der Einreise mit Hilfe von Geldbeiträgen seitens Dritter beglichen haben. Diesbezüglich haben sie eine Bestätigung des (Nennung Kreditgeber) ins Recht gelegt, gemäss welcher der (Nennung Kreditgeber) den Beschwerdeführer und seine Familie mit Fr. 1000.- unterstützt habe. Ferner hätten sie durch (Nennung Kreditgeber) einen zinslosen Kredit in der Höhe von Fr. 500.- erhalten, um die gesamten Einreisekosten in der Höhe von Fr. 1378.- begleichen zu können. Vorliegend wird jedoch von den Beschwerdeführern weder dargetan noch durch die eingereichte Bestätigung des (Nennung Kreditgeber) belegt, dass die ihnen ausgerichteten Gelder mit irgendeiner Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind. Insbesondere ist die Auszahlung des (Nennung Kreditgeber) aufgrund des Inhalts der Bestätigung und des Umstandes, dass die fraglichen Fr. 1000.- aus einem Unterstützungsfonds stammen, als eine Zahlung ohne Rückzahlungsverpflichtung seitens des Begünstigten zu erachten. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, es könnten dem Bundesverwaltungsgericht ergänzende Angaben der (Nennung Kreditgeber), die den weiteren Kredit von Fr. 500.- gewährt habe, offengelegt werden, soweit dies das Bundesverwaltungsgericht als entscheidwesentlich erachte und sofern der Kreditgeber seine Zustimmung dazu erteile, ist anzuführen, dass es den Beschwerdeführern bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Angaben zum privaten Geldgeber, so insbesondere zu allfälligen Bedingungen, die mit der Auszahlung des Betrages von Fr. 500.- in Verbindung standen, schon im Verlaufe des Verfahrens vor dem BFM einzureichen oder spätestens mit der Einreichung der Beschwerde offenzulegen, zumal sie im Wesentlichen mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge argumentieren. Von einer solchen Verpflichtung kann daher auch in Bezug auf die von einer (Nennung Kreditgeber) erhaltenen Zahlung in Höhe von Fr. 500.- nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Situation der im damaligen Zeitpunkt einreisewilligen Beschwerdeführerin B._______ und deren Kinder C._______ und D._______ ist weiter festzuhalten, dass eine akute Gefährdung, welche wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes Anlass für die Beschaffung der finanziellen Mittel von dritter Seite zur Bezahlung der Flugkosten gewesen sei, zu bezweifeln ist. So sprechen die Umstände der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder C._______ und D._______ in ihre Heimat nach einem bloss knapp einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht für die geltend gemachte dringliche Gefährdung seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte. So wurde in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2010 zur Begründung vorgebracht, die Beschwerdeführerin B._______ könne es nicht mehr ertragen, wegen ihres Vollschleiers in der Schweiz verspottet und angefeindet zu werden. Sie getraue sich beinahe nicht mehr auf die Strasse und ziehe das Gefängnis im Sudan vor, wo sie zumindest wegen ihrer Religionsausübung nicht verspottet werde. Anlässlich des Heimreisegesprächs bei der zuständigen kantonalen Behörde vom 21. Juni 2010 führte sie an, sie möchte mit ihren Kindern so schnell als möglich in den Sudan zurückkehren. Angesichts der generell schlechten Bedingungen in den Gefängnissen Sudans, deren Überbelegung, der schlechten oder gar fehlenden sanitären Einrichtungen, der primitiven medizinischen Versorgung und des Umstandes, dass Gefangene hinsichtlich des Erhalts von Nahrungsmitteln auf Familie und Freunde angewiesen und generellen Schikanen durch Gefängnisbeamte ausgesetzt sind (bspw. willkürliche Verweigerung von Gefangenenbesuchen), erscheinen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für ihre Rückkehr in den Sudan, wo sie eigenen Angaben zufolge in einer gefährlichen Situation gewesen sei und die drohende Gefahr einer Inhaftierung bestanden habe, als blosse Schutzbehauptung und lassen vielmehr den Schluss zu, die vorgebrachte Gefährdung im Sudan bestehe in Tat und Wahrheit gar nicht. Diese Einschätzung wird denn auch durch die vorinstanzliche Argumentation des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheids vom 1. September 2009 gestützt, wo festgehalten wurde, dass aufgrund widersprüchlicher Aussagen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin legal mit dem am (...) ausgestellten Pass aus dem Sudan ausgereist sei, sie in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtene Bürgerin gelte und die behaupteten Übergriffe des sudanesischen Sicherheitsdienstes nicht der Wahrheit entsprechen würden (vgl. act. B12/4, S. 2). Weiter sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre Angehörigen nicht in der Lage gewesen wären, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, jedenfalls im Falle der Beschwerdeführerin als blosse Parteibehauptungen zu werten, die durch keinerlei Belege untermauert werden. Insbesondere erscheint das Vorbringen, dass lediglich ein einziges ihrer sieben Geschwister - ein Bruder - eine Arbeitsstelle gehabt und diese deshalb verloren habe, weil er seine Schwester oft zur Polizeistation begleitet und infolge der damit einhergehenden häufigen Arbeitsabwesenheiten seine Arbeitsstelle verloren habe, als stereotyp und ist überdies auch aufgrund der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Übergriffe der Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Gleiche hat zudem für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe infolge der Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ihre Arbeitsstelle als G._______ verloren, zu gelten. Dieses Vorbringen ist überdies angesichts der Tatsache, dass sie trotz der für sie angeblich überaus gefährlichen Situation im Sudan nach bloss kurzem Aufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist, ernsthaft zu bezweifeln, zumal - wie oben bereits ausgeführt - die auf Beschwerdeebene angeführte ernsthafte Bedrohung als nicht glaubhaft zu erachten ist. 3.4. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, sie verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der Kinder C._______ und D._______ aufzubringen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
5. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: