Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger afrikanischer Ethnie (Frateet/Shala) mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2006 in Richtung Libyen und reiste am 9. September 2006 von unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2006 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 7. November 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei während seiner Studienzeit Mitglied einer Studentenvereinigung gewesen, die sich für einen Regimewechsel eingesetzt habe. Es habe sich jedoch nicht um eine politische Vereinigung gehandelt. Weil er geholfen habe, in der Schule Transparente aufzuhängen, sei er von November 1989 bis Februar 1990 inhaftiert worden. Von 1990 bis 1991 sei er zu Studienzwecken in Libyen gewesen. Dort habe er seine Ausweispapiere verloren. Er habe den Verlust umgehend gemeldet und neue Identitätspapiere beantragt, habe jedoch keine erhalten und sei gezwungen gewesen, illegal in den Sudan zurückzureisen. Er habe von da an nie mehr Identitätspapiere gehabt. Im Jahr 1996 sei er im Zusammenhang mit der Entwendung von Waffen aus einer Kaserne eine Woche lang vom Sicherheitsdienst in Untersuchungshaft gesetzt und geschlagen worden. Nach der Freilassung sei er nach Kordofan geflüchtet. Dort habe er mit Tieren gehandelt. Im Jahr 2002 sei er in Kordofan von der Polizei verhaftet, zu seinen fehlenden Identitätspapieren befragt und geschlagen worden. Er habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Als er am nächsten Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er feststellen müssen, dass alle seine Schafe entwendet worden seien. Anfang des Jahres 2003 sei er erneut von der Polizei festgenommen worden. Damals habe er eine Aktentasche voller Geld - der Erlös aus dem Verkauf von selbst geschürftem Gold - mit sich getragen. Mit dem Geld habe er Gold kaufen und damit handeln wollen. Die Polizei habe einen Nachweis für die Herkunft des Geldes verlangt und ihm ausserdem Probleme gemacht, weil er keine Identitätspapiere gehabt und keinen Militärdienst geleistet habe. Als er nach zehn Tagen mit vier Zeugen wieder bei der Polizei vorgesprochen habe, hätten die Beamten vorgegeben, von der ganzen Sache nichts zu wissen. Sie hätten ihm somit sein Geld gestohlen. Er sei danach in die Ingasana-Berge zurückgekehrt, um erneut Gold zu schürfen. Sein Bruder E._______ habe ihm dabei geholfen. Im Oktober oder Anfang November 2003 sei der Ort von der sudanesischen Armee umzingelt worden. Die Armee habe ihnen mit Gewalt das geschürfte Gold weggenommen und sie festgenommen. E._______ sei durch einen Bajonett-Stich schwer verletzt worden. Man habe sie eine Woche lang in einem Gefängnis in Damasin festgehalten und täglich geschlagen. Sie seien aufgefordert worden, freiwillig auf das Gold zu verzichten, andernfalls man sie beschuldigen würde, mit dem Gold die bewaffneten Rebellen zu unterstützen. Somit hätten sie keine Wahl gehabt, als der Armee das Gold zu überlassen. In der Zwischenzeit seien seine Brüder F._______ und G._______ vom Militär verhaftet worden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen. F._______ sei im Oktober 2003 erschossen worden. G._______ sei seitdem psychisch krank und deswegen im Jahr 2004 wieder freigelassen worden. Anfang März 2004 hätten die Janaweed sein Heimatdorf überfallen und in Brand gesteckt. Sie hätten seine Schwester H._______ vor seinen Augen entführt. Seine Brüder I._______ und J._______ hätten versucht, die Schwester zu retten. Aber die Janaweed hätten H._______ vergewaltigt und umgebracht. Anschliessend hätten sie auch noch seine beiden Brüder getötet. Sein Vater sei durch die Janaweed so schwer verletzt worden, dass man ihm beide Beine habe amputieren müssen. Seine Mutter habe ein Auge verloren und Schaden am Gehör genommen. Sie seien danach nach Kordofan geflüchtet. Er habe seit diesem Vorfall ungefähr acht Stunden pro Tag Migräne sowie Alpträume. In Kordofan habe er zusammen mit E._______ erneut mit Tieren gehandelt. Ende Juli 2005, als sie mit einem Lastwagen voller Tiere unterwegs gewesen seien, seien sie von bewaffneten Personen angehalten worden. Als sie versucht hätten zu fliehen, sei sein Bruder E._______ von einer Kugel getroffen worden und gestorben. Der Tod seines Bruders habe bei ihm grosse psychische Beschwerden ausgelöst. Er habe seither starke Schmerzen im Körper, vor allem im Kopf, und leide an Schlaflosigkeit. Wenn er schliesslich schlafe, habe er Alpträume. Ein weiteres Problem, welches im Jahr 2005 seinen Anfang genommen habe, bestehe darin, dass er einer von den Janaweed entführten und vergewaltigten Lehrerin namens H. geholfen habe. Er habe H. im Juni 2005 kennengelernt. H. habe ihn und E._______ um Hilfe gebeten, weil sie schwanger gewesen sei. Als unverheiratete schwangere Frau wäre sie von ihrer Familie umgebracht worden. Sie hätten sich entschlossen, H. zu helfen, und hätten sie zu sich nach Hause genommen. Im Oktober 2005 habe die Familie von H. von der Sache erfahren und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe H. der Polizei gesagt, dass er nichts mit ihrer Schwangerschaft zu tun habe, sondern dass sie von den Janaweed vergewaltigt worden sei. H. habe nicht gewusst, dass die Janaweed für die Regierung tätig seien. Die Beamten hätten H. daraufhin mittels Todesdrohungen gezwungen zu gestehen, dass er der Vater des Kindes sei. Im Januar 2006 habe H. ihr Kind zur Welt gebracht. Sie habe für die Registrierung des Kindes seinen Namen angeben müssen. Er sei in der Folge zur Polizei gegangen und habe sich darüber beschwert, dass er zu Unrecht beschuldigt werde. Die Polizei habe ihm daraufhin vorgeworfen, gegen den Islam zu sein. Die Familie von H. trachte ihm nach wie vor nach dem Leben. Aus diesen Gründen sowie wegen der allgemein schlechten Lage in Darfur, insbesondere der ethnischen Säuberungen, habe er sein Heimatland im Juli 2006 verlassen. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen zurzeit aufhielten. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm der Tod oder Gefängnis. Eventuell müsste er auch Militärdienst leisten, da im Sudan noch immer Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 - eröffnet am 8. Januar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mit Blick auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2006 zur Frage der Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur bei. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Ausserdem wurde ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses eingeräumt. E. Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 wurde die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses mit Verfügung vom 6. März 2007 erstreckt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2007 eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. H. Mit Eingaben vom 12. März und 29. April 2008 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht. I. Am 20. Mai 2008 wurde ein Schreiben von Dr. med. M. K. zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M. K. nachreichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1989 sowie die eintägige Haft im Jahr 2002 seien infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2006 nicht asylrelevant. In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er dazu widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben gemacht habe. So habe er beispielsweise in der Erstbefragung geltend gemacht, anlässlich der Festnahme im November 2003 sei er zunächst zwei bis drei Tage auf einem von Holz umgebenen Stück Land festgehalten worden. Beim Kanton habe er dagegen erklärt, er sei direkt ins Gefängnis in Damasin gebracht worden. Im Empfangszentrum habe er im Gegensatz zur kantonalen Anhörung nicht erwähnt, dass sein Bruder damals mit einem Bajonett verletzt worden sei. Im Weiteren habe er beim Kanton in diesem Zusammenhang zunächst von einer "wochenlangen" Haft gesprochen. Er habe damit offenbar mehrere Wochen gemeint. An anderer Stelle habe er dann erklärt, die Haft habe eine Woche gedauert. In Bezug auf die 1'400'000 Dinar habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, er habe mit diesem Geld Gold kaufen wollen. Laut seinen Aussagen beim Kanton habe es sich bei diesem Geld indessen um den Erlös aus dem Goldverkauf gehandelt. Im Empfangszentrum habe er ausserdem gesagt, die Eltern von H. hätten ihn bereits im Mai 2005 bedroht. Dies lasse sich jedoch nicht vereinbaren mit seiner Aussage beim Kanton, wonach er H. erst im Juni 2005 getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe den Angriff der Janaweed auf sein Dorf im Jahr 2004 nur in pauschaler Weise geschildert und habe insbesondere nicht genau dargelegt, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes von H. unter seinem Namen habe er ebenfalls unsubstanziierte Angaben gemacht. So sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, wann genau das Kind zur Welt gekommen und wo es eingetragen worden sei. Die Registrierung unter seinem Namen sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer angeblich bereits seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr gehabt habe. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit dem Verlust seiner Identitätspapiere immer wieder von den sudanesischen Behörden schikaniert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis im Juli 2006 zugewartet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die sudanesischen Behörden den Beschwerdeführer immer wieder aus der Haft entlassen hätten, sei im Übrigen zu schliessen, dass er in den Augen der sudanesischen Behörden ein unbescholtener Bürger sei. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, erscheine unbegründet.
E. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird entgegnet, die Vorinstanz bestreite die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht. Allgemein müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen an starker Migräne und damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe. Die Befrager seien jeweils auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer könne die schmerzlichen Erinnerungen ausserdem kaum verkraften und versuche daher, diese zu verdrängen. So habe er sich erst bei einem kürzlich erfolgten Arztbesuch daran erinnern können, dass er einmal von einem Soldaten auf den Schädel geschlagen worden sei. In Bezug auf die Unstimmigkeiten, welche das BFM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorhält, wird Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Inhaftierung im November 2003 nie ausdrücklich gesagt, sie seien direkt ins Gefängnis nach Damasin gebracht worden. Er sei damals gefragt worden, wohin sie nach der Festnahme gebracht worden sei. Diese Zwischenfrage sei nicht protokolliert worden. Er habe darauf die entsprechende Antwort gegeben. Das BFM habe zu Recht festgestellt, dass er in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass sein Bruder in Damasin mit einem Bajonett in die Seite gestochen worden sei. Allerdings sei er damals angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Er könne sich nicht an die genaue Dauer der Haft im Oktober 2003 erinnern. Er habe jedoch anlässlich der Anhörungen immer von "mehr als einer Woche" (und nicht von "mehreren Wochen") gesprochen. Offenbar sei seine Aussage nicht korrekt übersetzt worden. Der Dolmetscher habe ihm denn auch erklärt, dass die Übersetzung von vielen arabischen Wörtern ins Deutsche variabel sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung nicht gesagt, die fragliche Inhaftierung habe im Oktober 2003 stattgefunden. Es handle sich dabei ebenfalls um eine fehlerhafte Übersetzung respektive Protokollierung. Der Beschwerdeführer könnte die Ereignisse vom November 2003 nie vergessen, selbst wenn er wollte. Hinsichtlich der 1'400'000 Dinar sei zu bemerken, dass dies der Erlös aus dem Verkauf von geschürftem Gold (abzüglich einer Zuwendung an seine Familie) gewesen sei, welchen der Beschwerdeführer in den Goldhandel habe investieren wollen. Zur Frage, wann er H. erstmals getroffen habe und wann er erstmals von deren Eltern bedroht worden sei, sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe H. im Juni 2005 erstmals getroffen. Bei der Erwähnung von Mai 2005 in der Erstbefragung habe es sich lediglich um lautes Überlegen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe H. über seinen Bruder E._______ kennen gelernt. Dieser habe ihm im Juni 2005 erzählt, dass H. schwanger sei. Nachdem E._______ im Juli 2005 verstorben sei, habe sich H. im Oktober 2005 hilfesuchend an die Familie des Beschwerdeführers gewandt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich bereit erklärt, ihr zu helfen, weil das wohl der Wunsch von E._______ gewesen wäre. Infolge der Drohungen seitens der Familie von H. habe die Familie des Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 umziehen müssen. Im November 2005 habe die Familie versucht, nach B._______ zurückzukehren. Auf dem Weg nach Darfur sei die Familie jedoch von den Janaweed angegriffen worden. Dabei sei die Mutter des Beschwerdeführers umgekommen. Der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe den Angriff auf sein Dorf im März 2004 pauschal und ohne Realkennzeichen geschildert, werde entschieden zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, was damit zusammenhänge, dass er damals nur knapp dem Tod entronnen und ausserdem seit diesem Vorfall traumatisiert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer keine detaillierten Fragen zum Kind von H. gestellt habe. Deshalb habe er sich dazu auch nicht eingehend geäussert. Das Kind sei ungefähr Mitte Januar 2006 geboren worden und heisse K._______. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit Verfolgung rechnen. Das Verschwinden des Beschwerdeführers sei mit Sicherheit von den Sicherheitsbehörden registriert worden, und es müsse davon ausgegangen werden, dass er landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Bei einer Einreise über den Flughafen würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Gemäss dem Auskunftspapier der SFH könnten sudanesische Staatsbürger, die (wie der Beschwerdeführer) einer nicht-arabischen Ethnie angehören und aus Darfur stammen, nicht unbemerkt einreisen. Ausserdem sei der sudanesische Geheimdienst vor allem an Personen interessiert, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach festgenommen und seitens der Sicherheitsbehörden bedroht worden sei, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Sudan eine konkrete Verfolgungsgefahr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wird argumentiert, es handle sich bei den festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung zu erklären seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift das Protokoll als richtig anerkannt und müsse sich nun darauf behaften lassen. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch beim Kanton erklärt, er habe den Dolmetscher gut verstanden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf gesundheitliche Probleme seien ebenfalls nicht haltbar, da den Protokollen nichts zu entnehmen sei, was auf fehlende Einvernahmefähigkeit hinweisen würde. Es sei nach wie vor festzustellen, dass die geltend gemache Verfolgung nicht glaubhaft sei. Aus diesem Grund müsse das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gar nicht geprüft werden. Das BFM fasst anschliessend den Inhalt des in der Beschwerde erwähnten Positionspapiers des UNHCR vom 10. Februar 2006 sowie der Stellungnahme der SFH von November 2006 kurz zusammen und gibt einen groben Überblick über die Asylpraxis in Bezug auf Asylsuchende aus Darfur. Für den folgenden Fall stellt das BFM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner Risikogruppe an.
E. 4.4 In der Replik wird vorab auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter der erlebten Verfolgung durch Janaweed-Milizen in Darfur. Er könne nachts kaum schlafen, da er immer wieder die grausamen Bilder im Kopf habe. Er habe zehn bis zwölf Stunden pro Tag Kopfschmerzen. Dies hänge möglicherweise mit seinen traumatischen Erfahrungen zusammen. Der behandelnde Arzt gebe ihm jedoch bloss Schlaftabletten. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher infolge der Attacke durch die Janaweed beide Beine verloren habe, nun um sein Überleben kämpfen müsse, belaste den Beschwerdeführer zusätzlich. Im Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer von J. H. per Telefon erfahren, dass seine Mutter gestorben sei und sich die verbliebenen Familienangehörigen im Gliedstaat Blue Nile aufhielten. Anfangs 2007 habe er noch kurz einmal mit seiner Schwester gesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, die Familie habe den Aufenthaltsort wiederholt wechseln müssen. H. sei immer noch bei ihnen. Seit diesem Telefongespräch sei der Kontakt zu den Familienangehörigen abgebrochen. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um das Wohlergehen seiner Familie. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Schliesslich wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, sich sein Schulzeugnis in die Schweiz schicken zu lassen.
E. 5 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt oder nicht.
E. 5.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen unglaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich mehrere Ungereimtheiten; ausserdem seien seine Vorbringen teilweise unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Diese Vorwürfe erweisen sich jedoch aus nachfolgenden Gründen insgesamt als unhaltbar: In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im November 2003 machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung geltend, sie seien nach der Festnahme auf ein von Holz umgebenes Stück Land geführt worden. Nach zwei oder drei Tagen habe man sie ins Gefängnis nach Damasin transferiert (vgl. A1, S. 6). In der Kantonsanhörung brachte er diesbezüglich vor, sie seien mitgenommen und gefesselt worden. Man habe sie nach Damasin gebracht (vgl. A21, S. 10). Etwas später in der Anhörung präzisiert der Beschwerdeführer aus eigenen Antrieb, dass sie vor dem Transfer nach Damasin in einem normalerweise für Tiere bestimmten Holzverschlag eingesperrt gewesen seien (vgl. A21, S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers in der Kantonsanhörung decken sich somit im Wesentlichen mit seinen Aussagen in der Erstbefragung. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung besteht in diesem Punkt also kein Widerspruch. Das BFM rügte im Weiteren, der Beschwerdeführer habe die Bajonettverletzung seines Bruders in der Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen dem Beschwerdeführer persönlich widerfahrenen Nachteil, weshalb nachvollziehbar ist, dass er in der Erstbefragung nicht darüber sprach, zumal es allgemein bekannt ist, dass die Gesuchsteller bei der Erstbefragung jeweils aufgefordert werden, sich kurz zu fassen. Jedenfalls lässt diese Nichterwähnung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliessen. In Bezug auf die Haftdauer brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen übereinstimmend vor, die Haft habe eine Woche lang gedauert (vgl. A1, S. 6 und A21, S. 15). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass der im Protokoll der kantonalen Anhörung an anderer Stelle verwendete Ausdruck "wochenlang" (vgl. A21, S. 10), tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - auf einer ungenauen Übersetzung beruht. Als Zeitpunkt der Verhaftung gab der Beschwerdeführer einmal November 2003 (vgl. A1, S. 6) und einmal Oktober 2003 (vgl. A21, S. 15) an. Diese Angaben sind zweifellos widersprüchlich. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, es müsse sich dabei um eine fehlerhafte Protokollierung handeln. Die Inhaftierung habe im November 2003 stattgefunden, der Beschwerdeführer habe gewiss nie von Oktober 2003 gesprochen. Dem Beschwerdeführer muss indessen entgegengehalten werden, dass er anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit gehabt hätte, die angeblich fehlerhafte Protokollierung zu korrigieren. Dies hat er offensichtlich unterlassen. Gleichzeitig hat er mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Inhaftierung im Herbst 2003 gemacht hat. Angesichts der ansonsten schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. auch nachfolgend) vermag der soeben festgestellte Widerspruch diese Inhaftierung jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Das BFM warf dem Beschwerdeführer vor, er habe auch im Zusammenhang mit der Festnahme anfangs 2003 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in der Erstbefragung erklärt habe, er habe mit dem damals in seinem Besitz befindlichen Geld Gold kaufen wollen, beim Kanton dagegen ausgeführt habe, das Geld stamme aus dem Verkauf von Gold. In der Beschwerde wird entgegnet, beim Geld habe es sich um den Erlös aus dem Verkauf des selbst geschürften Goldes gehandelt. Mit diesem Erlös habe der Beschwerdeführer in den Goldhandel einsteigen wollen. Da der Beschwerdeführer den Akten zufolge sowohl selbst Gold schürfte (vgl. A21, S. 9) als auch damit Handel betrieb, indem er Gold kaufte und anschliessend weiterverkaufte (vgl. A21, S. 5), ist diese Erklärung durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des BFM sind die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht als widersprüchlich zu erachten. Auch die vom BFM gerügte Ungereimtheit betreffend den vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeitpunkt der erstmaligen Bedrohung durch die Eltern von H. muss relativiert werden. In der kantonalen Befragung gab er zu Protokoll, er habe H. im Juni 2005 erstmals getroffen und sei dann ab Oktober 2005 von ihrer Familie bedroht worden (vgl. A21, S. 11 und 12). In der Erstbefragung wurde er gefragt, seit wann die Familie von H. ihm nach dem Leben trachte. Darauf antwortete der Beschwerdeführer zunächst, seit ungefähr Oktober 2005. Danach überlegte er dem Protokoll zufolge ein wenig und sagte dann, seit Mai 2005, überlegte erneut und führte schliesslich sinngemäss aus, die Drohungen hätten etwa drei Monate vor der Niederkunft von H. begonnen. Sie habe ihr Kind im Januar 2006 zur Welt gebracht (vgl. A1, S. 7). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass es sich bei der Aussage "Mai 2005" nicht um die Antwort auf die Frage, seit wann er durch die Familie von H. bedroht worden sei, handelt, sondern lediglich um eine laut geäusserte Überlegung auf dem Weg zur Antwort. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des BFM keine wesentlichen Ungereimtheiten enthalten. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer den Angriff der Janaweed im März 2004 sowie die Umstände der Registrierung des Kindes von H. lediglich in allgemeiner Weise respektive zu wenig substanziiert geschildert habe, erscheint ebenfalls als haltlos. Insbesondere trifft es nicht zu, dass seinen Aussagen in Bezug auf den Angriff der Janaweed keine Realkennzeichen zu entnehmen wären. Der Beschwerdeführer schilderte den Feuergeruch und sagte aus, er sei von seinem Bruder auf beide Backen geschlagen und so geweckt worden. Laut Protokoll weinte der Beschwerdeführer, während er erzählte, was ihm und seinen Angehörigen damals widerfahren sei (vgl. A21, S. 11). Diese Details sowie die bei der Sachverhaltsschilderung gezeigten Emotionen weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Erzählte selbst erlebt hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen weder den Namen des Kindes von H. noch dessen Geburtsdatum oder den Ort der Registrierung nannte. Dies kann ihm aber kaum zum Vorwurf gemacht werden, da ihm diesbezüglich auch keine Anschlussfragen gestellt wurden und nicht erwartet werden kann, dass ein Gesuchsteller von sich aus über Details spricht, welche nicht direkt die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr betreffen. Im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes von H. sagte der Beschwerdeführer aus, H. sei von der Polizei gezwungen worden zu erklären, dass er der Vater des Kindes sei (vgl. A21, S. 12 und 13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Kind von H. auf normalem Weg, das heisst unter anderem unter Vorlage der Identitätspapiere, registriert wurde. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer keine Fragen zum konkreten Ablauf der Kindsregistrierung gestellt, weshalb es nicht erstaunt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers relativ spärlich ausgefallen sind. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Weiteren aus, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten, ständigen Schikanen im Zusammenhang mit seinen seit dem Jahr 1991 fehlenden Identitätspapieren erst im Juli 2006 ausgereist sei. Diesem Argument kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Heimatland gründen nicht nur auf der Tatsache, dass er seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr besass. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist ausserdem davon auszugehen, dass die Schikanen infolge der fehlenden Identitätspapiere für sich genommen nicht intensiv genug waren, um den Beschwerdeführer zur Ausreise zu zwingen (vgl. A21, S. 7, 8 und 9). Es spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, mehrmaligen Festnahmen, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder aus der Haft entlassen wurde. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass die Festnahmen in der Regel einzig dem Zweck dienten, ihm Geld oder geldwerte Sachen abzunehmen, und somit auf keiner rechtsstaatlich vertretbaren Grundlage beruhten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann der vorinstanzliche Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geteilt werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt (vgl. vorstehend Bst. A.) im Wesentlichen als erstellt zu erachten.
E. 5.2 Gestützt auf die noch von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vorgenommene Lageanalyse zu Darfur (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) ergibt sich kurz zusammengefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der Region Darfur führte seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zu vermehrten Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen Spannungen machten sich dabei zunächst nur hintergründig bemerkbar. Nach und nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was unkontrolliertes Banditentum, extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hatte. Dabei trat die ethnische Komponente immer stärker zutage. Bereits anfangs der 80er Jahre begann die sudanesische Regierung, arabischstämmige Nomaden in Darfur mit Waffen zu beliefern, um so ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und zu islamisieren, zum Durchbruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen sich 27 arabische Nomadengruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten nicht-arabischen Gruppen den Krieg. In der Folge formierten sich mehrere Oppositionsbewegungen, welche sich gegen die Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum wandten. Diese Rebellengruppen setzten sich mehrheitlich aus Angehörigen nichtarabischstämmiger Volksgruppen zusammen. Als Antwort auf die zunehmende Gewaltbereitschaft, welche auch die Aufständischen an den Tag legten, insbesondere den Angriff auf militärische Einrichtungen in Norddarfur im April 2003, begann die Regierung in der Folge, arabischstämmige Milizen (sogenannte Janaweed) zu unterstützen. Diese gingen von da an mit Billigung und Unterstützung der Regierung massiv gegen Angehörige nichtarabischstämmiger Ethnien vor. Es kam zu Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörung von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Bis heute gehen sowohl die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien als auch die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung weiter, obwohl am 5. Mai 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und inzwischen die UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) in Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum Ziel hat, dem Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und die Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (vgl. die Resolution 1769 des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007).
E. 5.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte allgemeine Lage in Darfur sowie die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Ereignisse ist festzustellen, dass ihmzumindest eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss.
E. 5.3.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er bereits in der Vergangenheit infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt Opfer eines massiven Übergriffs durch die Janaweed geworden ist. Bei diesem Vorfall im Jahr 2004 wurde sein Heimatdorf in Brand gesetzt, die Schwester vergewaltigt, und es wurden mehrere Familienangehörige umgebracht respektive erheblich verletzt. Der Beschwerdeführer selber erlitt zwar damals den Akten zufolge keine ernsthaften physischen Verletzungen; hingegen hinterliess dieser Überfall bei ihm psychische Spuren. In diesem Zusammenhang ist auf den Arztbericht von Dr. med. M. K. vom 14. August 2008 zu verweisen, worin dem Beschwerdeführer attestiert wird, er weise die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Angesichts des glaubhaft geschilderten Angriffs der Janaweed erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dadurch traumatisiert wurde. Der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu entnehmen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im November 2005 erneut durch Janaweed angegriffen worden seien, wobei die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Die allgemeine Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2006 nicht verbessert. Nach wie vor kommt es regelmässig zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch die ethnisch motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Darfur würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der Janaweed geraten, zumal seine ethnische Zugehörigkeit optisch leicht erkennbar ist. Es ist davon auszugehen, dass er diesfalls massiven Körperverletzungen ausgesetzt wäre oder gar umgebracht würde. Die zu befürchtende Verfolgung ist somit zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare Verfolgung durch die Janaweed kann auch ohne weiteres als individuell respektive gezielt bezeichnet werden; denn der Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein zufälliges Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern muss damit rechnen, durch die Milizen wegen seiner schwarzafrikanischen Ethnie (Frateet respektive Shala) individuell verfolgt zu werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.c.bb S. 153). Im Weiteren kann zurzeit nicht von einer bestehenden Fluchtalternative innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss Rechtsprechung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) müsste der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streitkräfte respektive durch die von der Zentralregierung unterstützten Janaweed-Milizen ausgeübt werden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge - davon etwa 10-15% aus Darfur - in Lagern und Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f., mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon verschiedentlich von den sudanesischen Behörden verhaftet, schikaniert, misshandelt und bedroht worden ist, und zwar auch ausserhalb seiner Heimatregion Darfur. Es erscheint auch aus diesem Grund unrealistisch, dass er bei den sudanesischen Behörden Schutz vor einer erneuten Verfolgung durch die Milizen finden würde. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zudem auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel näher einzugehen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2007 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'500.-- festzusetzen.
E. 7 (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007 wird vollumfänglich aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1017/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Patrik Fischer, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger afrikanischer Ethnie (Frateet/Shala) mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2006 in Richtung Libyen und reiste am 9. September 2006 von unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2006 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 7. November 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei während seiner Studienzeit Mitglied einer Studentenvereinigung gewesen, die sich für einen Regimewechsel eingesetzt habe. Es habe sich jedoch nicht um eine politische Vereinigung gehandelt. Weil er geholfen habe, in der Schule Transparente aufzuhängen, sei er von November 1989 bis Februar 1990 inhaftiert worden. Von 1990 bis 1991 sei er zu Studienzwecken in Libyen gewesen. Dort habe er seine Ausweispapiere verloren. Er habe den Verlust umgehend gemeldet und neue Identitätspapiere beantragt, habe jedoch keine erhalten und sei gezwungen gewesen, illegal in den Sudan zurückzureisen. Er habe von da an nie mehr Identitätspapiere gehabt. Im Jahr 1996 sei er im Zusammenhang mit der Entwendung von Waffen aus einer Kaserne eine Woche lang vom Sicherheitsdienst in Untersuchungshaft gesetzt und geschlagen worden. Nach der Freilassung sei er nach Kordofan geflüchtet. Dort habe er mit Tieren gehandelt. Im Jahr 2002 sei er in Kordofan von der Polizei verhaftet, zu seinen fehlenden Identitätspapieren befragt und geschlagen worden. Er habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Als er am nächsten Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er feststellen müssen, dass alle seine Schafe entwendet worden seien. Anfang des Jahres 2003 sei er erneut von der Polizei festgenommen worden. Damals habe er eine Aktentasche voller Geld - der Erlös aus dem Verkauf von selbst geschürftem Gold - mit sich getragen. Mit dem Geld habe er Gold kaufen und damit handeln wollen. Die Polizei habe einen Nachweis für die Herkunft des Geldes verlangt und ihm ausserdem Probleme gemacht, weil er keine Identitätspapiere gehabt und keinen Militärdienst geleistet habe. Als er nach zehn Tagen mit vier Zeugen wieder bei der Polizei vorgesprochen habe, hätten die Beamten vorgegeben, von der ganzen Sache nichts zu wissen. Sie hätten ihm somit sein Geld gestohlen. Er sei danach in die Ingasana-Berge zurückgekehrt, um erneut Gold zu schürfen. Sein Bruder E._______ habe ihm dabei geholfen. Im Oktober oder Anfang November 2003 sei der Ort von der sudanesischen Armee umzingelt worden. Die Armee habe ihnen mit Gewalt das geschürfte Gold weggenommen und sie festgenommen. E._______ sei durch einen Bajonett-Stich schwer verletzt worden. Man habe sie eine Woche lang in einem Gefängnis in Damasin festgehalten und täglich geschlagen. Sie seien aufgefordert worden, freiwillig auf das Gold zu verzichten, andernfalls man sie beschuldigen würde, mit dem Gold die bewaffneten Rebellen zu unterstützen. Somit hätten sie keine Wahl gehabt, als der Armee das Gold zu überlassen. In der Zwischenzeit seien seine Brüder F._______ und G._______ vom Militär verhaftet worden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen. F._______ sei im Oktober 2003 erschossen worden. G._______ sei seitdem psychisch krank und deswegen im Jahr 2004 wieder freigelassen worden. Anfang März 2004 hätten die Janaweed sein Heimatdorf überfallen und in Brand gesteckt. Sie hätten seine Schwester H._______ vor seinen Augen entführt. Seine Brüder I._______ und J._______ hätten versucht, die Schwester zu retten. Aber die Janaweed hätten H._______ vergewaltigt und umgebracht. Anschliessend hätten sie auch noch seine beiden Brüder getötet. Sein Vater sei durch die Janaweed so schwer verletzt worden, dass man ihm beide Beine habe amputieren müssen. Seine Mutter habe ein Auge verloren und Schaden am Gehör genommen. Sie seien danach nach Kordofan geflüchtet. Er habe seit diesem Vorfall ungefähr acht Stunden pro Tag Migräne sowie Alpträume. In Kordofan habe er zusammen mit E._______ erneut mit Tieren gehandelt. Ende Juli 2005, als sie mit einem Lastwagen voller Tiere unterwegs gewesen seien, seien sie von bewaffneten Personen angehalten worden. Als sie versucht hätten zu fliehen, sei sein Bruder E._______ von einer Kugel getroffen worden und gestorben. Der Tod seines Bruders habe bei ihm grosse psychische Beschwerden ausgelöst. Er habe seither starke Schmerzen im Körper, vor allem im Kopf, und leide an Schlaflosigkeit. Wenn er schliesslich schlafe, habe er Alpträume. Ein weiteres Problem, welches im Jahr 2005 seinen Anfang genommen habe, bestehe darin, dass er einer von den Janaweed entführten und vergewaltigten Lehrerin namens H. geholfen habe. Er habe H. im Juni 2005 kennengelernt. H. habe ihn und E._______ um Hilfe gebeten, weil sie schwanger gewesen sei. Als unverheiratete schwangere Frau wäre sie von ihrer Familie umgebracht worden. Sie hätten sich entschlossen, H. zu helfen, und hätten sie zu sich nach Hause genommen. Im Oktober 2005 habe die Familie von H. von der Sache erfahren und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe H. der Polizei gesagt, dass er nichts mit ihrer Schwangerschaft zu tun habe, sondern dass sie von den Janaweed vergewaltigt worden sei. H. habe nicht gewusst, dass die Janaweed für die Regierung tätig seien. Die Beamten hätten H. daraufhin mittels Todesdrohungen gezwungen zu gestehen, dass er der Vater des Kindes sei. Im Januar 2006 habe H. ihr Kind zur Welt gebracht. Sie habe für die Registrierung des Kindes seinen Namen angeben müssen. Er sei in der Folge zur Polizei gegangen und habe sich darüber beschwert, dass er zu Unrecht beschuldigt werde. Die Polizei habe ihm daraufhin vorgeworfen, gegen den Islam zu sein. Die Familie von H. trachte ihm nach wie vor nach dem Leben. Aus diesen Gründen sowie wegen der allgemein schlechten Lage in Darfur, insbesondere der ethnischen Säuberungen, habe er sein Heimatland im Juli 2006 verlassen. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen zurzeit aufhielten. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm der Tod oder Gefängnis. Eventuell müsste er auch Militärdienst leisten, da im Sudan noch immer Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 - eröffnet am 8. Januar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mit Blick auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2006 zur Frage der Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur bei. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Ausserdem wurde ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses eingeräumt. E. Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 wurde die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses mit Verfügung vom 6. März 2007 erstreckt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2007 eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. H. Mit Eingaben vom 12. März und 29. April 2008 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht. I. Am 20. Mai 2008 wurde ein Schreiben von Dr. med. M. K. zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M. K. nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1989 sowie die eintägige Haft im Jahr 2002 seien infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2006 nicht asylrelevant. In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er dazu widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben gemacht habe. So habe er beispielsweise in der Erstbefragung geltend gemacht, anlässlich der Festnahme im November 2003 sei er zunächst zwei bis drei Tage auf einem von Holz umgebenen Stück Land festgehalten worden. Beim Kanton habe er dagegen erklärt, er sei direkt ins Gefängnis in Damasin gebracht worden. Im Empfangszentrum habe er im Gegensatz zur kantonalen Anhörung nicht erwähnt, dass sein Bruder damals mit einem Bajonett verletzt worden sei. Im Weiteren habe er beim Kanton in diesem Zusammenhang zunächst von einer "wochenlangen" Haft gesprochen. Er habe damit offenbar mehrere Wochen gemeint. An anderer Stelle habe er dann erklärt, die Haft habe eine Woche gedauert. In Bezug auf die 1'400'000 Dinar habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, er habe mit diesem Geld Gold kaufen wollen. Laut seinen Aussagen beim Kanton habe es sich bei diesem Geld indessen um den Erlös aus dem Goldverkauf gehandelt. Im Empfangszentrum habe er ausserdem gesagt, die Eltern von H. hätten ihn bereits im Mai 2005 bedroht. Dies lasse sich jedoch nicht vereinbaren mit seiner Aussage beim Kanton, wonach er H. erst im Juni 2005 getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe den Angriff der Janaweed auf sein Dorf im Jahr 2004 nur in pauschaler Weise geschildert und habe insbesondere nicht genau dargelegt, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes von H. unter seinem Namen habe er ebenfalls unsubstanziierte Angaben gemacht. So sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, wann genau das Kind zur Welt gekommen und wo es eingetragen worden sei. Die Registrierung unter seinem Namen sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer angeblich bereits seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr gehabt habe. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit dem Verlust seiner Identitätspapiere immer wieder von den sudanesischen Behörden schikaniert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis im Juli 2006 zugewartet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die sudanesischen Behörden den Beschwerdeführer immer wieder aus der Haft entlassen hätten, sei im Übrigen zu schliessen, dass er in den Augen der sudanesischen Behörden ein unbescholtener Bürger sei. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, erscheine unbegründet. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird entgegnet, die Vorinstanz bestreite die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht. Allgemein müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen an starker Migräne und damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe. Die Befrager seien jeweils auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer könne die schmerzlichen Erinnerungen ausserdem kaum verkraften und versuche daher, diese zu verdrängen. So habe er sich erst bei einem kürzlich erfolgten Arztbesuch daran erinnern können, dass er einmal von einem Soldaten auf den Schädel geschlagen worden sei. In Bezug auf die Unstimmigkeiten, welche das BFM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorhält, wird Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Inhaftierung im November 2003 nie ausdrücklich gesagt, sie seien direkt ins Gefängnis nach Damasin gebracht worden. Er sei damals gefragt worden, wohin sie nach der Festnahme gebracht worden sei. Diese Zwischenfrage sei nicht protokolliert worden. Er habe darauf die entsprechende Antwort gegeben. Das BFM habe zu Recht festgestellt, dass er in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass sein Bruder in Damasin mit einem Bajonett in die Seite gestochen worden sei. Allerdings sei er damals angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Er könne sich nicht an die genaue Dauer der Haft im Oktober 2003 erinnern. Er habe jedoch anlässlich der Anhörungen immer von "mehr als einer Woche" (und nicht von "mehreren Wochen") gesprochen. Offenbar sei seine Aussage nicht korrekt übersetzt worden. Der Dolmetscher habe ihm denn auch erklärt, dass die Übersetzung von vielen arabischen Wörtern ins Deutsche variabel sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung nicht gesagt, die fragliche Inhaftierung habe im Oktober 2003 stattgefunden. Es handle sich dabei ebenfalls um eine fehlerhafte Übersetzung respektive Protokollierung. Der Beschwerdeführer könnte die Ereignisse vom November 2003 nie vergessen, selbst wenn er wollte. Hinsichtlich der 1'400'000 Dinar sei zu bemerken, dass dies der Erlös aus dem Verkauf von geschürftem Gold (abzüglich einer Zuwendung an seine Familie) gewesen sei, welchen der Beschwerdeführer in den Goldhandel habe investieren wollen. Zur Frage, wann er H. erstmals getroffen habe und wann er erstmals von deren Eltern bedroht worden sei, sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe H. im Juni 2005 erstmals getroffen. Bei der Erwähnung von Mai 2005 in der Erstbefragung habe es sich lediglich um lautes Überlegen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe H. über seinen Bruder E._______ kennen gelernt. Dieser habe ihm im Juni 2005 erzählt, dass H. schwanger sei. Nachdem E._______ im Juli 2005 verstorben sei, habe sich H. im Oktober 2005 hilfesuchend an die Familie des Beschwerdeführers gewandt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich bereit erklärt, ihr zu helfen, weil das wohl der Wunsch von E._______ gewesen wäre. Infolge der Drohungen seitens der Familie von H. habe die Familie des Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 umziehen müssen. Im November 2005 habe die Familie versucht, nach B._______ zurückzukehren. Auf dem Weg nach Darfur sei die Familie jedoch von den Janaweed angegriffen worden. Dabei sei die Mutter des Beschwerdeführers umgekommen. Der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe den Angriff auf sein Dorf im März 2004 pauschal und ohne Realkennzeichen geschildert, werde entschieden zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, was damit zusammenhänge, dass er damals nur knapp dem Tod entronnen und ausserdem seit diesem Vorfall traumatisiert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer keine detaillierten Fragen zum Kind von H. gestellt habe. Deshalb habe er sich dazu auch nicht eingehend geäussert. Das Kind sei ungefähr Mitte Januar 2006 geboren worden und heisse K._______. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit Verfolgung rechnen. Das Verschwinden des Beschwerdeführers sei mit Sicherheit von den Sicherheitsbehörden registriert worden, und es müsse davon ausgegangen werden, dass er landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Bei einer Einreise über den Flughafen würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Gemäss dem Auskunftspapier der SFH könnten sudanesische Staatsbürger, die (wie der Beschwerdeführer) einer nicht-arabischen Ethnie angehören und aus Darfur stammen, nicht unbemerkt einreisen. Ausserdem sei der sudanesische Geheimdienst vor allem an Personen interessiert, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach festgenommen und seitens der Sicherheitsbehörden bedroht worden sei, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Sudan eine konkrete Verfolgungsgefahr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. 4.3 In der Vernehmlassung wird argumentiert, es handle sich bei den festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung zu erklären seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift das Protokoll als richtig anerkannt und müsse sich nun darauf behaften lassen. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch beim Kanton erklärt, er habe den Dolmetscher gut verstanden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf gesundheitliche Probleme seien ebenfalls nicht haltbar, da den Protokollen nichts zu entnehmen sei, was auf fehlende Einvernahmefähigkeit hinweisen würde. Es sei nach wie vor festzustellen, dass die geltend gemache Verfolgung nicht glaubhaft sei. Aus diesem Grund müsse das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gar nicht geprüft werden. Das BFM fasst anschliessend den Inhalt des in der Beschwerde erwähnten Positionspapiers des UNHCR vom 10. Februar 2006 sowie der Stellungnahme der SFH von November 2006 kurz zusammen und gibt einen groben Überblick über die Asylpraxis in Bezug auf Asylsuchende aus Darfur. Für den folgenden Fall stellt das BFM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner Risikogruppe an. 4.4 In der Replik wird vorab auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter der erlebten Verfolgung durch Janaweed-Milizen in Darfur. Er könne nachts kaum schlafen, da er immer wieder die grausamen Bilder im Kopf habe. Er habe zehn bis zwölf Stunden pro Tag Kopfschmerzen. Dies hänge möglicherweise mit seinen traumatischen Erfahrungen zusammen. Der behandelnde Arzt gebe ihm jedoch bloss Schlaftabletten. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher infolge der Attacke durch die Janaweed beide Beine verloren habe, nun um sein Überleben kämpfen müsse, belaste den Beschwerdeführer zusätzlich. Im Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer von J. H. per Telefon erfahren, dass seine Mutter gestorben sei und sich die verbliebenen Familienangehörigen im Gliedstaat Blue Nile aufhielten. Anfangs 2007 habe er noch kurz einmal mit seiner Schwester gesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, die Familie habe den Aufenthaltsort wiederholt wechseln müssen. H. sei immer noch bei ihnen. Seit diesem Telefongespräch sei der Kontakt zu den Familienangehörigen abgebrochen. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um das Wohlergehen seiner Familie. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Schliesslich wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, sich sein Schulzeugnis in die Schweiz schicken zu lassen. 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt oder nicht. 5.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen unglaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich mehrere Ungereimtheiten; ausserdem seien seine Vorbringen teilweise unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Diese Vorwürfe erweisen sich jedoch aus nachfolgenden Gründen insgesamt als unhaltbar: In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im November 2003 machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung geltend, sie seien nach der Festnahme auf ein von Holz umgebenes Stück Land geführt worden. Nach zwei oder drei Tagen habe man sie ins Gefängnis nach Damasin transferiert (vgl. A1, S. 6). In der Kantonsanhörung brachte er diesbezüglich vor, sie seien mitgenommen und gefesselt worden. Man habe sie nach Damasin gebracht (vgl. A21, S. 10). Etwas später in der Anhörung präzisiert der Beschwerdeführer aus eigenen Antrieb, dass sie vor dem Transfer nach Damasin in einem normalerweise für Tiere bestimmten Holzverschlag eingesperrt gewesen seien (vgl. A21, S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers in der Kantonsanhörung decken sich somit im Wesentlichen mit seinen Aussagen in der Erstbefragung. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung besteht in diesem Punkt also kein Widerspruch. Das BFM rügte im Weiteren, der Beschwerdeführer habe die Bajonettverletzung seines Bruders in der Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen dem Beschwerdeführer persönlich widerfahrenen Nachteil, weshalb nachvollziehbar ist, dass er in der Erstbefragung nicht darüber sprach, zumal es allgemein bekannt ist, dass die Gesuchsteller bei der Erstbefragung jeweils aufgefordert werden, sich kurz zu fassen. Jedenfalls lässt diese Nichterwähnung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliessen. In Bezug auf die Haftdauer brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen übereinstimmend vor, die Haft habe eine Woche lang gedauert (vgl. A1, S. 6 und A21, S. 15). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass der im Protokoll der kantonalen Anhörung an anderer Stelle verwendete Ausdruck "wochenlang" (vgl. A21, S. 10), tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - auf einer ungenauen Übersetzung beruht. Als Zeitpunkt der Verhaftung gab der Beschwerdeführer einmal November 2003 (vgl. A1, S. 6) und einmal Oktober 2003 (vgl. A21, S. 15) an. Diese Angaben sind zweifellos widersprüchlich. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, es müsse sich dabei um eine fehlerhafte Protokollierung handeln. Die Inhaftierung habe im November 2003 stattgefunden, der Beschwerdeführer habe gewiss nie von Oktober 2003 gesprochen. Dem Beschwerdeführer muss indessen entgegengehalten werden, dass er anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit gehabt hätte, die angeblich fehlerhafte Protokollierung zu korrigieren. Dies hat er offensichtlich unterlassen. Gleichzeitig hat er mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Inhaftierung im Herbst 2003 gemacht hat. Angesichts der ansonsten schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. auch nachfolgend) vermag der soeben festgestellte Widerspruch diese Inhaftierung jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Das BFM warf dem Beschwerdeführer vor, er habe auch im Zusammenhang mit der Festnahme anfangs 2003 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in der Erstbefragung erklärt habe, er habe mit dem damals in seinem Besitz befindlichen Geld Gold kaufen wollen, beim Kanton dagegen ausgeführt habe, das Geld stamme aus dem Verkauf von Gold. In der Beschwerde wird entgegnet, beim Geld habe es sich um den Erlös aus dem Verkauf des selbst geschürften Goldes gehandelt. Mit diesem Erlös habe der Beschwerdeführer in den Goldhandel einsteigen wollen. Da der Beschwerdeführer den Akten zufolge sowohl selbst Gold schürfte (vgl. A21, S. 9) als auch damit Handel betrieb, indem er Gold kaufte und anschliessend weiterverkaufte (vgl. A21, S. 5), ist diese Erklärung durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des BFM sind die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht als widersprüchlich zu erachten. Auch die vom BFM gerügte Ungereimtheit betreffend den vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeitpunkt der erstmaligen Bedrohung durch die Eltern von H. muss relativiert werden. In der kantonalen Befragung gab er zu Protokoll, er habe H. im Juni 2005 erstmals getroffen und sei dann ab Oktober 2005 von ihrer Familie bedroht worden (vgl. A21, S. 11 und 12). In der Erstbefragung wurde er gefragt, seit wann die Familie von H. ihm nach dem Leben trachte. Darauf antwortete der Beschwerdeführer zunächst, seit ungefähr Oktober 2005. Danach überlegte er dem Protokoll zufolge ein wenig und sagte dann, seit Mai 2005, überlegte erneut und führte schliesslich sinngemäss aus, die Drohungen hätten etwa drei Monate vor der Niederkunft von H. begonnen. Sie habe ihr Kind im Januar 2006 zur Welt gebracht (vgl. A1, S. 7). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass es sich bei der Aussage "Mai 2005" nicht um die Antwort auf die Frage, seit wann er durch die Familie von H. bedroht worden sei, handelt, sondern lediglich um eine laut geäusserte Überlegung auf dem Weg zur Antwort. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des BFM keine wesentlichen Ungereimtheiten enthalten. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer den Angriff der Janaweed im März 2004 sowie die Umstände der Registrierung des Kindes von H. lediglich in allgemeiner Weise respektive zu wenig substanziiert geschildert habe, erscheint ebenfalls als haltlos. Insbesondere trifft es nicht zu, dass seinen Aussagen in Bezug auf den Angriff der Janaweed keine Realkennzeichen zu entnehmen wären. Der Beschwerdeführer schilderte den Feuergeruch und sagte aus, er sei von seinem Bruder auf beide Backen geschlagen und so geweckt worden. Laut Protokoll weinte der Beschwerdeführer, während er erzählte, was ihm und seinen Angehörigen damals widerfahren sei (vgl. A21, S. 11). Diese Details sowie die bei der Sachverhaltsschilderung gezeigten Emotionen weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Erzählte selbst erlebt hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen weder den Namen des Kindes von H. noch dessen Geburtsdatum oder den Ort der Registrierung nannte. Dies kann ihm aber kaum zum Vorwurf gemacht werden, da ihm diesbezüglich auch keine Anschlussfragen gestellt wurden und nicht erwartet werden kann, dass ein Gesuchsteller von sich aus über Details spricht, welche nicht direkt die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr betreffen. Im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes von H. sagte der Beschwerdeführer aus, H. sei von der Polizei gezwungen worden zu erklären, dass er der Vater des Kindes sei (vgl. A21, S. 12 und 13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Kind von H. auf normalem Weg, das heisst unter anderem unter Vorlage der Identitätspapiere, registriert wurde. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer keine Fragen zum konkreten Ablauf der Kindsregistrierung gestellt, weshalb es nicht erstaunt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers relativ spärlich ausgefallen sind. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Weiteren aus, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten, ständigen Schikanen im Zusammenhang mit seinen seit dem Jahr 1991 fehlenden Identitätspapieren erst im Juli 2006 ausgereist sei. Diesem Argument kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Heimatland gründen nicht nur auf der Tatsache, dass er seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr besass. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist ausserdem davon auszugehen, dass die Schikanen infolge der fehlenden Identitätspapiere für sich genommen nicht intensiv genug waren, um den Beschwerdeführer zur Ausreise zu zwingen (vgl. A21, S. 7, 8 und 9). Es spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, mehrmaligen Festnahmen, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder aus der Haft entlassen wurde. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass die Festnahmen in der Regel einzig dem Zweck dienten, ihm Geld oder geldwerte Sachen abzunehmen, und somit auf keiner rechtsstaatlich vertretbaren Grundlage beruhten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann der vorinstanzliche Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geteilt werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt (vgl. vorstehend Bst. A.) im Wesentlichen als erstellt zu erachten. 5.2 Gestützt auf die noch von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vorgenommene Lageanalyse zu Darfur (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) ergibt sich kurz zusammengefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der Region Darfur führte seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zu vermehrten Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen Spannungen machten sich dabei zunächst nur hintergründig bemerkbar. Nach und nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was unkontrolliertes Banditentum, extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hatte. Dabei trat die ethnische Komponente immer stärker zutage. Bereits anfangs der 80er Jahre begann die sudanesische Regierung, arabischstämmige Nomaden in Darfur mit Waffen zu beliefern, um so ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und zu islamisieren, zum Durchbruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen sich 27 arabische Nomadengruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten nicht-arabischen Gruppen den Krieg. In der Folge formierten sich mehrere Oppositionsbewegungen, welche sich gegen die Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum wandten. Diese Rebellengruppen setzten sich mehrheitlich aus Angehörigen nichtarabischstämmiger Volksgruppen zusammen. Als Antwort auf die zunehmende Gewaltbereitschaft, welche auch die Aufständischen an den Tag legten, insbesondere den Angriff auf militärische Einrichtungen in Norddarfur im April 2003, begann die Regierung in der Folge, arabischstämmige Milizen (sogenannte Janaweed) zu unterstützen. Diese gingen von da an mit Billigung und Unterstützung der Regierung massiv gegen Angehörige nichtarabischstämmiger Ethnien vor. Es kam zu Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörung von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Bis heute gehen sowohl die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien als auch die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung weiter, obwohl am 5. Mai 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und inzwischen die UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) in Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum Ziel hat, dem Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und die Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (vgl. die Resolution 1769 des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007). 5.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte allgemeine Lage in Darfur sowie die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Ereignisse ist festzustellen, dass ihmzumindest eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss. 5.3.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er bereits in der Vergangenheit infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt Opfer eines massiven Übergriffs durch die Janaweed geworden ist. Bei diesem Vorfall im Jahr 2004 wurde sein Heimatdorf in Brand gesetzt, die Schwester vergewaltigt, und es wurden mehrere Familienangehörige umgebracht respektive erheblich verletzt. Der Beschwerdeführer selber erlitt zwar damals den Akten zufolge keine ernsthaften physischen Verletzungen; hingegen hinterliess dieser Überfall bei ihm psychische Spuren. In diesem Zusammenhang ist auf den Arztbericht von Dr. med. M. K. vom 14. August 2008 zu verweisen, worin dem Beschwerdeführer attestiert wird, er weise die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Angesichts des glaubhaft geschilderten Angriffs der Janaweed erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dadurch traumatisiert wurde. Der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu entnehmen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im November 2005 erneut durch Janaweed angegriffen worden seien, wobei die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Die allgemeine Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2006 nicht verbessert. Nach wie vor kommt es regelmässig zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch die ethnisch motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Darfur würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der Janaweed geraten, zumal seine ethnische Zugehörigkeit optisch leicht erkennbar ist. Es ist davon auszugehen, dass er diesfalls massiven Körperverletzungen ausgesetzt wäre oder gar umgebracht würde. Die zu befürchtende Verfolgung ist somit zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare Verfolgung durch die Janaweed kann auch ohne weiteres als individuell respektive gezielt bezeichnet werden; denn der Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein zufälliges Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern muss damit rechnen, durch die Milizen wegen seiner schwarzafrikanischen Ethnie (Frateet respektive Shala) individuell verfolgt zu werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.c.bb S. 153). Im Weiteren kann zurzeit nicht von einer bestehenden Fluchtalternative innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss Rechtsprechung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) müsste der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streitkräfte respektive durch die von der Zentralregierung unterstützten Janaweed-Milizen ausgeübt werden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge - davon etwa 10-15% aus Darfur - in Lagern und Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f., mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon verschiedentlich von den sudanesischen Behörden verhaftet, schikaniert, misshandelt und bedroht worden ist, und zwar auch ausserhalb seiner Heimatregion Darfur. Es erscheint auch aus diesem Grund unrealistisch, dass er bei den sudanesischen Behörden Schutz vor einer erneuten Verfolgung durch die Milizen finden würde. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zudem auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., mit weiteren Hinweisen). 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel näher einzugehen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2007 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'500.-- festzusetzen.
7. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007 wird vollumfänglich aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: