Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Dem Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger - wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. März 2005 Asyl gewährt. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Nachdem das BFM das erste, durch A._______ eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 nicht beantwortet hatte, ersuchte der Beschwerdeführer durch eine zweite Eingabe am 19. Oktober 2005 erneut um die Übernahme der Einreisekosten und gab an, dass sich die Reisekosten auf total Fr. 1'205.- belaufen würden, was er mit einem Kostenvoranschlag von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) belegte. Das BFM wies daraufhin das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 14. November 2005 ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise seiner Familienangehörigen selber zu finanzieren. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Am 17. März 2006 gelangten die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 wurden sie vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen. F. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 17. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben über seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungsweise seine Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 reichte A._______ ein Schreiben ein, welches die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte; zusätzlich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Datum Kopien eines Mietvertrages sowie eines Auszuges betreffend ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrent-Konto bei der C._______ ein. I. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 stellte das BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der am 19. April 2007 in der Schweiz geborenen Tochter des Beschwerdeführers fest und gewährte ihr Asyl.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Familienangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familienangehörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor der Ausreise aus Tunesien bei seinen Eltern gelebt und nach seiner Ausreise hätten diese seine Ehefrau und die beiden Kinder unterstützt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Eltern finanziell nicht schlecht gestellt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in Tunesien drei erwerbstätige Brüder; so sei der eine als Maurer tätig, der andere Freiberufler und der Dritte Professor an der Universität von D._______. Auch habe der Beschwerdeführer noch drei Schwestern in Tunesien. Das BFM kam zum Schluss, dass die nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit den nötigen finanziellen Mitteln ausgestattet sei, um ihn und seine Familie mit der Übernahme der Einreisekosten zu unterstützen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2005 entgegen, dass seine Mutter mittlerweile gestorben sei und sein Vater von einer kleinen Rente lebe, weshalb dieser von seinen Geschwistern, welche auch in bescheidenen Verhältnissen leben würden, unterstützt werden müsse. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei Maurer und müsse eine fünfköpfige Familie ernähren, wobei zwei seiner drei Kinder an einer Universität studierten. Der mittlere Bruder betreibe eine kleine Schreinerei im Hause, wo auch sein Vater wohnhaft sei und müsse ebenfalls eine grosse Familie ernähren. Mit dem dritten Bruder, der in D._______ lebe und auch für seine Familie aufkommen müsse, habe er keinen Kontakt mehr. Auch seinen Schwestern sei es nicht möglich, für die Einreisekosten aufzukommen.
E. 3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.
E. 3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4).
E. 3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c).
E. 3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis).
E. 3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären.
E. 3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.
E. 3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. dazu immerhin nachfolgende E. 3.2.3 in fine).
E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, in welchen die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt wurden, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Sinne hat das BFM seine obenstehend zitierte rigide Praxis in der Zwischenzeit insoweit nuanciert, als es eine ausnahmsweise Rückerstattung beispielsweise dann vorsieht, wenn die Einreisekosten von einer internationalen NGO vorgestreckt werden (vgl. Vademecum des BFM vom 19. November 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3 in fine). Indessen braucht diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend behandelt zu werden, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch den Bund ohnehin nicht gegeben sind.
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits im Jahre 2006 erfolgte, mithin vor dem Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.).
E. 4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 14. November 2005 auf den Standpunkt, es sei im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage (gewesen) sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach mehrere Geschwister in Tunesien lebten und er vor der Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus gewohnt habe. Zudem seien nach seiner Abreise seine Ehefrau und die beiden Kinder von seinen Eltern unterstützt worden, weshalb insgesamt davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer könne von seinen nahen Verwandten unterstützt werden.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2005 vor, dass seine Ehefrau und die Kinder tatsächlich von seinem Vater unterstützt worden seien, dieser jedoch nur von einer bescheidenen Rente lebe und die Familie durch das zur Verfügung stellen des Wohnraums und der Verpflegung unterstützt habe, jedoch nicht für die Einreisekosten aufkommen könne. Auch seine Geschwister könnten nicht für die Kosten aufkommen.
E. 4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein immerhin grosses Familiennetz verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass - auch wenn nicht durch ein einziges Familienmitglied, so doch wenigstens durch die gesamte Verwandtschaft - genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden konnten, um die Einreisekosten in der Höhe von Fr. 1'205.- zu erbringen. So führt ein Bruder immerhin einen eigenen Betrieb und ein anderer kann zwei seiner drei Kinder zur Universität schicken, was die Einschätzung zulässt, die finanziellen Verhältnisse seien nicht so schlecht, wie der Beschwerdeführer aufführte. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich beim Bezahlen der Reisekosten, die er - wie seine Ehefrau anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Juni 2005 (siehe Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2005, Aktennr. B15/10, Seite 4) angab - durch Überweisung des entsprechenden Betrages an seine Ehefrau nach Tunesien, verschulden musste. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er für die Reisekosten selber aufgekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 29. Februar 2008 arbeitet, weshalb angenommen werden kann, dass er auch bei einer allfälligen seinerzeitigen Verschuldung im Rahmen der Einreise seiner Kernfamilie nunmehr über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde, um eine Rückerstattung leisten zu können. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungsweise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten seiner Ehefrau und Kinder von Fr. 1'205.- aufzubringen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der gesamten Aktenlage sind die Kosten indessen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Das in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7792/2006/ teb/huj {T 0/2} Urteil vom 26. Mai 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom
14. November 2005. Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger - wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. März 2005 Asyl gewährt. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Nachdem das BFM das erste, durch A._______ eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 nicht beantwortet hatte, ersuchte der Beschwerdeführer durch eine zweite Eingabe am 19. Oktober 2005 erneut um die Übernahme der Einreisekosten und gab an, dass sich die Reisekosten auf total Fr. 1'205.- belaufen würden, was er mit einem Kostenvoranschlag von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) belegte. Das BFM wies daraufhin das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 14. November 2005 ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise seiner Familienangehörigen selber zu finanzieren. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Am 17. März 2006 gelangten die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 wurden sie vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen. F. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 17. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben über seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungsweise seine Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 reichte A._______ ein Schreiben ein, welches die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte; zusätzlich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Datum Kopien eines Mietvertrages sowie eines Auszuges betreffend ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrent-Konto bei der C._______ ein. I. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 stellte das BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der am 19. April 2007 in der Schweiz geborenen Tochter des Beschwerdeführers fest und gewährte ihr Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Familienangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familienangehörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor der Ausreise aus Tunesien bei seinen Eltern gelebt und nach seiner Ausreise hätten diese seine Ehefrau und die beiden Kinder unterstützt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Eltern finanziell nicht schlecht gestellt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in Tunesien drei erwerbstätige Brüder; so sei der eine als Maurer tätig, der andere Freiberufler und der Dritte Professor an der Universität von D._______. Auch habe der Beschwerdeführer noch drei Schwestern in Tunesien. Das BFM kam zum Schluss, dass die nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit den nötigen finanziellen Mitteln ausgestattet sei, um ihn und seine Familie mit der Übernahme der Einreisekosten zu unterstützen. 2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2005 entgegen, dass seine Mutter mittlerweile gestorben sei und sein Vater von einer kleinen Rente lebe, weshalb dieser von seinen Geschwistern, welche auch in bescheidenen Verhältnissen leben würden, unterstützt werden müsse. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei Maurer und müsse eine fünfköpfige Familie ernähren, wobei zwei seiner drei Kinder an einer Universität studierten. Der mittlere Bruder betreibe eine kleine Schreinerei im Hause, wo auch sein Vater wohnhaft sei und müsse ebenfalls eine grosse Familie ernähren. Mit dem dritten Bruder, der in D._______ lebe und auch für seine Familie aufkommen müsse, habe er keinen Kontakt mehr. Auch seinen Schwestern sei es nicht möglich, für die Einreisekosten aufzukommen. 3. 3.1 3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat. 3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4). 3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c). 3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis). 3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären. 3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat. 3.2 3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. dazu immerhin nachfolgende E. 3.2.3 in fine). 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, in welchen die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt wurden, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Sinne hat das BFM seine obenstehend zitierte rigide Praxis in der Zwischenzeit insoweit nuanciert, als es eine ausnahmsweise Rückerstattung beispielsweise dann vorsieht, wenn die Einreisekosten von einer internationalen NGO vorgestreckt werden (vgl. Vademecum des BFM vom 19. November 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3 in fine). Indessen braucht diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend behandelt zu werden, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch den Bund ohnehin nicht gegeben sind. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits im Jahre 2006 erfolgte, mithin vor dem Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.). 4.2 4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 14. November 2005 auf den Standpunkt, es sei im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage (gewesen) sei, die Einreise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach mehrere Geschwister in Tunesien lebten und er vor der Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus gewohnt habe. Zudem seien nach seiner Abreise seine Ehefrau und die beiden Kinder von seinen Eltern unterstützt worden, weshalb insgesamt davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer könne von seinen nahen Verwandten unterstützt werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2005 vor, dass seine Ehefrau und die Kinder tatsächlich von seinem Vater unterstützt worden seien, dieser jedoch nur von einer bescheidenen Rente lebe und die Familie durch das zur Verfügung stellen des Wohnraums und der Verpflegung unterstützt habe, jedoch nicht für die Einreisekosten aufkommen könne. Auch seine Geschwister könnten nicht für die Kosten aufkommen. 4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen möglich und zumutbar gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein immerhin grosses Familiennetz verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass - auch wenn nicht durch ein einziges Familienmitglied, so doch wenigstens durch die gesamte Verwandtschaft - genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden konnten, um die Einreisekosten in der Höhe von Fr. 1'205.- zu erbringen. So führt ein Bruder immerhin einen eigenen Betrieb und ein anderer kann zwei seiner drei Kinder zur Universität schicken, was die Einschätzung zulässt, die finanziellen Verhältnisse seien nicht so schlecht, wie der Beschwerdeführer aufführte. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich beim Bezahlen der Reisekosten, die er - wie seine Ehefrau anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Juni 2005 (siehe Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2005, Aktennr. B15/10, Seite 4) angab - durch Überweisung des entsprechenden Betrages an seine Ehefrau nach Tunesien, verschulden musste. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er für die Reisekosten selber aufgekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 29. Februar 2008 arbeitet, weshalb angenommen werden kann, dass er auch bei einer allfälligen seinerzeitigen Verschuldung im Rahmen der Einreise seiner Kernfamilie nunmehr über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde, um eine Rückerstattung leisten zu können. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungsweise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten seiner Ehefrau und Kinder von Fr. 1'205.- aufzubringen. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der gesamten Aktenlage sind die Kosten indessen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Das in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: