Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gelangte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihnen. B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert mitzuteilen, wer seine Familie in den letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz habe aufkommen können. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht eingereicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers sei durch einen in E._______ lebenden Bruder finanziert worden. B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren und Zivilstandsdokumenten eingereicht. B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz. B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertretung um die Übernahme der Reisekosten. Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammenführung über Fr. 1'249.- vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mittellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. C.b Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in die Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich aufgebracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. C.c Mit Urteil D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 forderte das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen auf, die mit der International Organization for Migration (IOM) getroffene Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Einreisekosten zukommen zu lassen. D.b Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. Juni 2015 die "Subsidiäre Kostengutsprache" der IOM vom 27. Februar 2015. E. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 26. Juni 2015 ab. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen. G. G.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 zur Vernehmlassung an das SEM. G.b In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2015 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Mit der eingereichten Bestätigung stehe fest, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Finanzierungsmöglichkeit verfügten. Darin stehe zwar nichts darüber, ob sie die geleistete Summe zurückzahlen müssten. Sollte dies der Fall sein, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um anerkannte Flüchtlinge handle und einer Arbeitsaufnahme nichts im Weg stehe. Der Ehemann beziehungsweise Vater befinde sich seit rund einem Jahr in der Schweiz, weshalb von ihm zu erwarten sei, dass er eine Arbeit annehme. Die Summe von Fr. 1'249.- sei zudem nicht ausserordentlich hoch. Er habe zudem Geschwister, Onkel und Tanten in (...), die angefragt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe gar eine in der Schweiz eingebürgerte Schwester und eine Schwester, die über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Damit lägen genügend Möglichkeiten zur Finanzierung der Einreisekosten vor.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim an das SEM übermittelten Dokument handle es sich um eine subsidiäre Kostengutsprache für die IOM, gemäss der das SRK die Kostenübernahme garantiere, falls das SEM die Einreisekosten nicht übernehmen würde. Das SEM habe das Kostenübernahmegesuch erneut abgewiesen, zumindest für die minderjährige Tochter. Frau B._______ werde in der Verfügung nicht als Person erwähnt, auf die sich die Verfügung beziehe. Das SEM habe den Beschwerdeführerinnen erneut kein rechtliches Gehör gewährt. In der Kostengutsprache des SRK an die IOM sei eindeutig von einer Bevorschussung durch das SRK die Rede. Zum Hinweis auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen sei zu bemerken, dass es unzulässig erscheine, ein hypothetisches Einkommen miteinzubeziehen. Dem Vorschlag des SEM widersprächen die gesetzlichen Grundlagen der Sozialhilfe des Kantons C._______, müsste doch ein tatsächliches Einkommen mit der ausgerichteten Sozialhilfe verrechnet werden, weshalb es nicht für die Begleichung der Schulden beim SRK verwendet werden könnte. Das SEM habe auf eine Abklärung, ob die genannten Verwandten den Beschwerdeführerinnen tatsächlich Hilfe leisten könnten, verzichtet. Die genannten Verwandten gehörten nicht zu den in Art. 328 ZGB aufgeführten unterstützungspflichtigen Verwandten. Da die Beschwerdeführerinnen bedürftig seien, das SRK die Einreisekosten lediglich bevorschusst habe und keine Sponsoren zur Verfügung stünden, sollten diese Kosten vom SEM übernommen werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus dem Umstand, dass die Tochter bei den Personen, auf die sich die Verfügung beziehe, zweimal, die Mutter B._______ aber nicht genannt werde, könne ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich um einen Kanzleifehler handle und die Mutter versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Der Text sei in der Mehrzahl gehalten und es werde auf in europäischen Ländern lebende Geschwister von Frau B._______ hingewiesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten davon ausgehen können, dass das SEM nach Erhalt der Kostenübernahmezusicherung entscheiden werde. Eine Behörde sei nicht verpflichtet, der Partei die vorgesehene rechtliche Würdigung mitzuteilen oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, ausser sie beabsichtige, sich auf rechtliche Argumente zu stützen, die der von der Verfügung betroffenen Person nicht bekannt seien und mit deren Heranziehung sie nicht habe rechnen müssen (BVGE 2009/53). Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen habe eine aufwändige Reiseroute beschrieben, für die er einen hohen Geldbetrag habe aufwenden müssen. Der Familie scheine es möglich, Geldmittel aufzubringen; es sei nicht einzusehen, weshalb dies für die Beschwerdeführerinnen nicht möglich sein sollte. Auch wenn die in europäischen Ländern lebenden Verwandten nicht zu den in Art. 328 ZGB aufgeführten unterstützungspflichtigen Personen zählten, sei festzuhalten, dass diese die Beschwerdeführerinnen dennoch unterstützten könnten.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe in der Verfügung neue Argumente zur Ablehnung des Gesuchs aufgeführt, zu denen sich die Beschwerdeführerinnen nicht hätten äussern können. Die Begründung, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen für seine Flucht die Mittel habe aufbringen können und somit über die Möglichkeit verfüge, für die Reisekosten seiner Familie aufzukommen, greife nicht, da die meisten Flüchtlinge, die in die Schweiz geflohen seien, für ihre Flucht Geld hätten auftreiben können. Es sei aber davon auszugehen, dass viele sich hätten verschulden müssen. Das Argument, die Angehörigen der Beschwerdeführerinnen hätten für die Reisekosten aufkommen können, sei pauschal und treffe auf fast alle Flüchtlinge zu. Das Vorhandensein von Verwandten in Europa bedeute nicht automatisch, dass diese für die Einreisekosten aufkommen könnten. Das SEM habe auf eine Einzelfallprüfung verzichtet.
E. 5.1 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass Frau B._______ irrtümlicherweise bei den Personen, auf die sich die Verfügung beziehe, nicht genannt worden sei. Angesichts der Begründung der Verfügung, in der Bezug auf die beiden in der Schweiz lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin genommen wird, erscheint die Auffassung des SEM, es handle sich offensichtlich um einen Kanzleifehler, zutreffend.
E. 5.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör erneut verletzt, ist nicht stichhaltig. Das SEM weist in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass es der Partei seine Argumentation und die Begründungselemente, auf die es sich abzustützen gedenkt, vorgängig grundsätzlich nicht zur Stellungnahme unterbreiten muss. Weder die Auffassung des SEM, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen könnte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, noch der Hinweis, sie verfügten über einen grossen Verwandtenkreis, der ihnen bei der Rückzahlung der durch das SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich sein könne, sind derart abwegig, als dass nicht mit deren Heranziehung hätte gerechnet werden können. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, ist von der Beschwerdeinstanz frei überprüfbar, die den Gegenargumenten der Beschwerdeführerinnen Rechnung trägt.
E. 5.3 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, die Einreisekosten zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in der Lage gewesen wären, die Einreisekosten selbst aufzubringen, da ihr Ehemann beziehungsweise Vater fürsorgeabhängig ist. Die Beschwerdeführerin, B._______, war in Sri Lanka seit 2008 nicht mehr arbeitstätig und hat nach der Ausreise ihres Ehemannes an verschiedenen Orten, zuletzt bei einer Tante gelebt (act. D4/12 S. 5). Verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB leben keine in der Schweiz, so dass zu prüfen bleibt, ob andere den Beschwerdeführerinnen nahestehende Personen in der Lage wären, ihnen bei der Rückzahlung der bevorschussten Einreisekosten zu helfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in D._______ und E._______ drei Brüder sowie weitere Verwandte hat (act. A15/13 S. 6). In der Anhörung vom 3. September 2014 wurde er gefragt, welchen Aufenthaltsstatus seine Brüder in E._______ und D._______ hätten. Er antwortete, er wisse es nicht, alle seine Brüder seien mindestens einmal nach Sri Lanka gekommen und wieder zurückgegangen. Der älteste Bruder sei gar drei- oder viermal nach Sri Lanka gekommen und wieder zurückgegangen (act. A20/21). Angesichts des Umstandes, dass alle Brüder des Beschwerdeführers teilweise mehrmals nach Sri Lanka und wieder in ihre Aufenthaltsländer zurückgereist sind, ist davon auszugehen, diese verfügten dort über einen geregelten Aufenthalt und entsprechende Geldmittel, um sich die Reisen zu finanzieren. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen bestätigte denn in einem Schreiben vom 29. Januar 2015 auch, einer der in E._______ lebenden Brüder habe seine Ausreise aus Sri Lanka finanziert. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über ihnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nahestehende Personen verfügen, die ihnen bei der Rückzahlung der vom SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich sein können, zumal sie in der Beschwerde nicht dargetan haben, diese wären dazu nicht in der Lage.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, ihnen nahestehende Personen verfügten über genügend finanzielle Mittel, um ihnen bei der Rückerstattung der vom SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich zu sein. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe ausdrücklich auf ihre Fürsorgeabhängigkeit berufen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4524/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Amstutz, Schweizerisches Rotes Kreuz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gelangte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihnen. B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert mitzuteilen, wer seine Familie in den letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz habe aufkommen können. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht eingereicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers sei durch einen in E._______ lebenden Bruder finanziert worden. B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren und Zivilstandsdokumenten eingereicht. B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz. B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertretung um die Übernahme der Reisekosten. Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammenführung über Fr. 1'249.- vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mittellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. C.b Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in die Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich aufgebracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. C.c Mit Urteil D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 forderte das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen auf, die mit der International Organization for Migration (IOM) getroffene Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Einreisekosten zukommen zu lassen. D.b Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. Juni 2015 die "Subsidiäre Kostengutsprache" der IOM vom 27. Februar 2015. E. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 26. Juni 2015 ab. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen. G. G.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 zur Vernehmlassung an das SEM. G.b In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2015 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Mit der eingereichten Bestätigung stehe fest, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Finanzierungsmöglichkeit verfügten. Darin stehe zwar nichts darüber, ob sie die geleistete Summe zurückzahlen müssten. Sollte dies der Fall sein, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um anerkannte Flüchtlinge handle und einer Arbeitsaufnahme nichts im Weg stehe. Der Ehemann beziehungsweise Vater befinde sich seit rund einem Jahr in der Schweiz, weshalb von ihm zu erwarten sei, dass er eine Arbeit annehme. Die Summe von Fr. 1'249.- sei zudem nicht ausserordentlich hoch. Er habe zudem Geschwister, Onkel und Tanten in (...), die angefragt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe gar eine in der Schweiz eingebürgerte Schwester und eine Schwester, die über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Damit lägen genügend Möglichkeiten zur Finanzierung der Einreisekosten vor. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim an das SEM übermittelten Dokument handle es sich um eine subsidiäre Kostengutsprache für die IOM, gemäss der das SRK die Kostenübernahme garantiere, falls das SEM die Einreisekosten nicht übernehmen würde. Das SEM habe das Kostenübernahmegesuch erneut abgewiesen, zumindest für die minderjährige Tochter. Frau B._______ werde in der Verfügung nicht als Person erwähnt, auf die sich die Verfügung beziehe. Das SEM habe den Beschwerdeführerinnen erneut kein rechtliches Gehör gewährt. In der Kostengutsprache des SRK an die IOM sei eindeutig von einer Bevorschussung durch das SRK die Rede. Zum Hinweis auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen sei zu bemerken, dass es unzulässig erscheine, ein hypothetisches Einkommen miteinzubeziehen. Dem Vorschlag des SEM widersprächen die gesetzlichen Grundlagen der Sozialhilfe des Kantons C._______, müsste doch ein tatsächliches Einkommen mit der ausgerichteten Sozialhilfe verrechnet werden, weshalb es nicht für die Begleichung der Schulden beim SRK verwendet werden könnte. Das SEM habe auf eine Abklärung, ob die genannten Verwandten den Beschwerdeführerinnen tatsächlich Hilfe leisten könnten, verzichtet. Die genannten Verwandten gehörten nicht zu den in Art. 328 ZGB aufgeführten unterstützungspflichtigen Verwandten. Da die Beschwerdeführerinnen bedürftig seien, das SRK die Einreisekosten lediglich bevorschusst habe und keine Sponsoren zur Verfügung stünden, sollten diese Kosten vom SEM übernommen werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus dem Umstand, dass die Tochter bei den Personen, auf die sich die Verfügung beziehe, zweimal, die Mutter B._______ aber nicht genannt werde, könne ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich um einen Kanzleifehler handle und die Mutter versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Der Text sei in der Mehrzahl gehalten und es werde auf in europäischen Ländern lebende Geschwister von Frau B._______ hingewiesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten davon ausgehen können, dass das SEM nach Erhalt der Kostenübernahmezusicherung entscheiden werde. Eine Behörde sei nicht verpflichtet, der Partei die vorgesehene rechtliche Würdigung mitzuteilen oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, ausser sie beabsichtige, sich auf rechtliche Argumente zu stützen, die der von der Verfügung betroffenen Person nicht bekannt seien und mit deren Heranziehung sie nicht habe rechnen müssen (BVGE 2009/53). Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen habe eine aufwändige Reiseroute beschrieben, für die er einen hohen Geldbetrag habe aufwenden müssen. Der Familie scheine es möglich, Geldmittel aufzubringen; es sei nicht einzusehen, weshalb dies für die Beschwerdeführerinnen nicht möglich sein sollte. Auch wenn die in europäischen Ländern lebenden Verwandten nicht zu den in Art. 328 ZGB aufgeführten unterstützungspflichtigen Personen zählten, sei festzuhalten, dass diese die Beschwerdeführerinnen dennoch unterstützten könnten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe in der Verfügung neue Argumente zur Ablehnung des Gesuchs aufgeführt, zu denen sich die Beschwerdeführerinnen nicht hätten äussern können. Die Begründung, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen für seine Flucht die Mittel habe aufbringen können und somit über die Möglichkeit verfüge, für die Reisekosten seiner Familie aufzukommen, greife nicht, da die meisten Flüchtlinge, die in die Schweiz geflohen seien, für ihre Flucht Geld hätten auftreiben können. Es sei aber davon auszugehen, dass viele sich hätten verschulden müssen. Das Argument, die Angehörigen der Beschwerdeführerinnen hätten für die Reisekosten aufkommen können, sei pauschal und treffe auf fast alle Flüchtlinge zu. Das Vorhandensein von Verwandten in Europa bedeute nicht automatisch, dass diese für die Einreisekosten aufkommen könnten. Das SEM habe auf eine Einzelfallprüfung verzichtet. 5. 5.1 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass Frau B._______ irrtümlicherweise bei den Personen, auf die sich die Verfügung beziehe, nicht genannt worden sei. Angesichts der Begründung der Verfügung, in der Bezug auf die beiden in der Schweiz lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin genommen wird, erscheint die Auffassung des SEM, es handle sich offensichtlich um einen Kanzleifehler, zutreffend. 5.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör erneut verletzt, ist nicht stichhaltig. Das SEM weist in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass es der Partei seine Argumentation und die Begründungselemente, auf die es sich abzustützen gedenkt, vorgängig grundsätzlich nicht zur Stellungnahme unterbreiten muss. Weder die Auffassung des SEM, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen könnte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, noch der Hinweis, sie verfügten über einen grossen Verwandtenkreis, der ihnen bei der Rückzahlung der durch das SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich sein könne, sind derart abwegig, als dass nicht mit deren Heranziehung hätte gerechnet werden können. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, ist von der Beschwerdeinstanz frei überprüfbar, die den Gegenargumenten der Beschwerdeführerinnen Rechnung trägt. 5.3 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, die Einreisekosten zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in der Lage gewesen wären, die Einreisekosten selbst aufzubringen, da ihr Ehemann beziehungsweise Vater fürsorgeabhängig ist. Die Beschwerdeführerin, B._______, war in Sri Lanka seit 2008 nicht mehr arbeitstätig und hat nach der Ausreise ihres Ehemannes an verschiedenen Orten, zuletzt bei einer Tante gelebt (act. D4/12 S. 5). Verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB leben keine in der Schweiz, so dass zu prüfen bleibt, ob andere den Beschwerdeführerinnen nahestehende Personen in der Lage wären, ihnen bei der Rückzahlung der bevorschussten Einreisekosten zu helfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in D._______ und E._______ drei Brüder sowie weitere Verwandte hat (act. A15/13 S. 6). In der Anhörung vom 3. September 2014 wurde er gefragt, welchen Aufenthaltsstatus seine Brüder in E._______ und D._______ hätten. Er antwortete, er wisse es nicht, alle seine Brüder seien mindestens einmal nach Sri Lanka gekommen und wieder zurückgegangen. Der älteste Bruder sei gar drei- oder viermal nach Sri Lanka gekommen und wieder zurückgegangen (act. A20/21). Angesichts des Umstandes, dass alle Brüder des Beschwerdeführers teilweise mehrmals nach Sri Lanka und wieder in ihre Aufenthaltsländer zurückgereist sind, ist davon auszugehen, diese verfügten dort über einen geregelten Aufenthalt und entsprechende Geldmittel, um sich die Reisen zu finanzieren. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen bestätigte denn in einem Schreiben vom 29. Januar 2015 auch, einer der in E._______ lebenden Brüder habe seine Ausreise aus Sri Lanka finanziert. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über ihnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nahestehende Personen verfügen, die ihnen bei der Rückzahlung der vom SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich sein können, zumal sie in der Beschwerde nicht dargetan haben, diese wären dazu nicht in der Lage.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, ihnen nahestehende Personen verfügten über genügend finanzielle Mittel, um ihnen bei der Rückerstattung der vom SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich zu sein. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe ausdrücklich auf ihre Fürsorgeabhängigkeit berufen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: