Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. August 2009 erkannte das BFM dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 24. September 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführenden 2 - 7 und ersuchte gleichzeitig um Unterstützung bei der Finanzierung der Einreisekosten. C. Das BFM erteilte den Beschwerdeführenden 2 - 7 mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. D. Mit Verfügung vom 14. April 2010 wies das BFM indessen das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum einen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht belegt und zum anderen verfüge dieser gemäss Aktenlage über verschiedene Verwandte in I._______, den J._______ und K._______, welche in der Lage sein dürften, die Ausreise zu finanzieren. E. Mit Eingabe vom 17. April 2010 erhob der Beschwerdeführer 1 sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2010. F. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 27. April 2010 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. April 2010. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 11. Mai 2010 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeeingabe gemacht und beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, die Einreisekosten für die Beschwerdeführenden 2 - 7 zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ihres Gesuchs vom 27. April 2010 sowie einen in einem anderen Verfahren ergangenen positiven Entscheid des BFM vom 21. April 2010 ein. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer 1 sei selber nicht in der Lage, die Einreisekosten zu tragen, da er mittellos sei und vollumfänglich durch das Sozialamt der Stadt H._______ unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden 2 -7 seien von den eritreischen Behörden anlässlich eines ersten Ausreiseversuchs am 24. Oktober 2009 verhaftet worden. Die Gefängnisverwaltung habe für ihre Freilassung die Bezahlung einer Summe von 50'000 Nakfa (ca. SFr. 3'600.-) sowie die Stellung eines Bürgen verlangt. Nach erfolgter Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Vater der Beschwerdeführerin 2, welcher sich als Bürge zur Verfügung gestellt habe, verhaftet und erst nach Bezahlung von 300'000 Nakfa (ca. Fr. 21'000.-) wieder freigelassen worden. Viele Verwandte hätten zur Beschaffung dieser geforderten Geldsummen beigetragen. Aufgrund dessen seien diese nicht in der Lage, weitere Kosten zu übernehmen. Wenn das Bundesamt eine Familienvereinigung bewillige, müsse es auch für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies sei auch bei einem anderen Klienten der Rechtsvertretung der Fall gewesen. H. Mit Verfügung vom 26. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Sendung vom 1. Juni 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Die Beschwerdeführenden 2 - 7 reisten am 9. Juni 2010 in die Schweiz ein und suchten am 14. Juni 2010 am Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 erkannte das BFM ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihnen Asyl. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, darzulegen, wie die finanziellen Mittel zur Begleichung der Kosten der Einreise der Beschwerdeführenden 2 - 7 in die Schweiz beschafft worden seien. L. Mit Eingabe vom 5. August 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe ihnen auf ein entsprechendes Gesuch hin zur Begleichung der Reisekosten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'750.- gewährt. Es sei eine Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 200.- vereinbart worden. Dies stelle für sie angesichts ihrer knappen finanziellen Mittel eine starke Belastung dar. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung an die SFH vom 3. Juni 2010, ein Schreiben der SFH inklusive Darlehensvertrag vom 7. Juni 2010 sowie eine Vollmacht zugunsten des Sozialamts der Stadt H._______ vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die ans BFM gerichtete, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 27. April 2010 wird, da die Beschwerdeführenden bereits zuvor ihre Beschwerde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hatten, als integrierender Bestandteil der Beschwerdeeingabe entgegengenommen.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesamt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden. Allerdings ist, soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden, einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2).
E. 4.3 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 2 - 7 am 9. Juni 2010 bereits in die Schweiz eingereist sind. Entsprechend der oben dargelegten Praxis des Gerichts, rechtfertigt dieser Umstand es jedoch nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne Weiteres abzulehnen. Aufgrund der Darlegungen in der Eingabe vom 5. August 2010 und den eingereichten Beweismitteln steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Kosten der Einreise mithilfe eines Darlehens der SFH beglichen. Konkrete Hinweise dafür, dass sie oder ihre Angehörigen in der Lage gewesen wären, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, liegen nicht vor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sind und es wurde plausibel dargelegt, dass ihre in Europa und Nordamerika lebenden Verwandten bereits zuvor finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit einem missglückten Fluchtversuch geleistet hätten und nicht in der Lage seien, weitere Kosten zu übernehmen. Schliesslich stellen die im Darlehensvertrag mit der SFH vereinbarten Monatsraten von Fr. 200.- in Anbetracht ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine erhebliche Belastung für die Beschwerdeführenden dar, weshalb ihnen die Rückzahlung des Darlehens nicht zugemutet werden kann.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten der Beschwerdeführenden 2 - 7 in der Höhe von Fr. 3'750.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos.
E. 6 Im Falle des Obsiegens kann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten zugesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Sozialamt der Stadt H._______ die Vertretung der Beschwerdeführenden unentgeltlich übernommen hat, weshalb diesen keine verhältnismässig hohen Kosten aus der Führung des Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Demnach ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die Reisekosten der Beschwerdeführenden 2 - 7 in der Höhe von Fr. 3'750.- zu übernehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2655/2010/ {T 0/2} Urteil vom 25. August 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und die Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
7. G._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Sozialamt der Stadt H._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. August 2009 erkannte das BFM dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 24. September 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführenden 2 - 7 und ersuchte gleichzeitig um Unterstützung bei der Finanzierung der Einreisekosten. C. Das BFM erteilte den Beschwerdeführenden 2 - 7 mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. D. Mit Verfügung vom 14. April 2010 wies das BFM indessen das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum einen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht belegt und zum anderen verfüge dieser gemäss Aktenlage über verschiedene Verwandte in I._______, den J._______ und K._______, welche in der Lage sein dürften, die Ausreise zu finanzieren. E. Mit Eingabe vom 17. April 2010 erhob der Beschwerdeführer 1 sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2010. F. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 27. April 2010 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. April 2010. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 11. Mai 2010 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeeingabe gemacht und beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, die Einreisekosten für die Beschwerdeführenden 2 - 7 zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ihres Gesuchs vom 27. April 2010 sowie einen in einem anderen Verfahren ergangenen positiven Entscheid des BFM vom 21. April 2010 ein. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer 1 sei selber nicht in der Lage, die Einreisekosten zu tragen, da er mittellos sei und vollumfänglich durch das Sozialamt der Stadt H._______ unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden 2 -7 seien von den eritreischen Behörden anlässlich eines ersten Ausreiseversuchs am 24. Oktober 2009 verhaftet worden. Die Gefängnisverwaltung habe für ihre Freilassung die Bezahlung einer Summe von 50'000 Nakfa (ca. SFr. 3'600.-) sowie die Stellung eines Bürgen verlangt. Nach erfolgter Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Vater der Beschwerdeführerin 2, welcher sich als Bürge zur Verfügung gestellt habe, verhaftet und erst nach Bezahlung von 300'000 Nakfa (ca. Fr. 21'000.-) wieder freigelassen worden. Viele Verwandte hätten zur Beschaffung dieser geforderten Geldsummen beigetragen. Aufgrund dessen seien diese nicht in der Lage, weitere Kosten zu übernehmen. Wenn das Bundesamt eine Familienvereinigung bewillige, müsse es auch für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies sei auch bei einem anderen Klienten der Rechtsvertretung der Fall gewesen. H. Mit Verfügung vom 26. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Sendung vom 1. Juni 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Die Beschwerdeführenden 2 - 7 reisten am 9. Juni 2010 in die Schweiz ein und suchten am 14. Juni 2010 am Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 erkannte das BFM ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihnen Asyl. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, darzulegen, wie die finanziellen Mittel zur Begleichung der Kosten der Einreise der Beschwerdeführenden 2 - 7 in die Schweiz beschafft worden seien. L. Mit Eingabe vom 5. August 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe ihnen auf ein entsprechendes Gesuch hin zur Begleichung der Reisekosten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'750.- gewährt. Es sei eine Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 200.- vereinbart worden. Dies stelle für sie angesichts ihrer knappen finanziellen Mittel eine starke Belastung dar. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung an die SFH vom 3. Juni 2010, ein Schreiben der SFH inklusive Darlehensvertrag vom 7. Juni 2010 sowie eine Vollmacht zugunsten des Sozialamts der Stadt H._______ vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die ans BFM gerichtete, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 27. April 2010 wird, da die Beschwerdeführenden bereits zuvor ihre Beschwerde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hatten, als integrierender Bestandteil der Beschwerdeeingabe entgegengenommen. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesamt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden. Allerdings ist, soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden, einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2). 4.3 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 2 - 7 am 9. Juni 2010 bereits in die Schweiz eingereist sind. Entsprechend der oben dargelegten Praxis des Gerichts, rechtfertigt dieser Umstand es jedoch nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne Weiteres abzulehnen. Aufgrund der Darlegungen in der Eingabe vom 5. August 2010 und den eingereichten Beweismitteln steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Kosten der Einreise mithilfe eines Darlehens der SFH beglichen. Konkrete Hinweise dafür, dass sie oder ihre Angehörigen in der Lage gewesen wären, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, liegen nicht vor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sind und es wurde plausibel dargelegt, dass ihre in Europa und Nordamerika lebenden Verwandten bereits zuvor finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit einem missglückten Fluchtversuch geleistet hätten und nicht in der Lage seien, weitere Kosten zu übernehmen. Schliesslich stellen die im Darlehensvertrag mit der SFH vereinbarten Monatsraten von Fr. 200.- in Anbetracht ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine erhebliche Belastung für die Beschwerdeführenden dar, weshalb ihnen die Rückzahlung des Darlehens nicht zugemutet werden kann. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten der Beschwerdeführenden 2 - 7 in der Höhe von Fr. 3'750.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos. 6. Im Falle des Obsiegens kann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten zugesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Sozialamt der Stadt H._______ die Vertretung der Beschwerdeführenden unentgeltlich übernommen hat, weshalb diesen keine verhältnismässig hohen Kosten aus der Führung des Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Demnach ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die Reisekosten der Beschwerdeführenden 2 - 7 in der Höhe von Fr. 3'750.- zu übernehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: