Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gelangte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihnen. B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, mitzuteilen, wer seine Familie in den letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz habe aufkommen können. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht eingereicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers sei durch einen in Frankreich lebenden Bruder finanziert worden. B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren und Zivilstandsdokumenten eingereicht. B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz. B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten. Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammenführung über Fr. 1'249.- vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mittellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. D. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in die Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich aufgebracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. E. Am 2. April 2015 gelangten die Beschwerdeführinnen über ihre Rechtsvertreterin an das SEM und teilten mit, das IOM Genf habe die Reise organisiert und vorfinanziert, wie dies bei Familienzusammenführungen üblich sei. Die Einreisekosten hätten nicht von der Familie aufgebracht werden können, die über keine Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. F. Das SEM übermittelte das Schreiben vom 2. April 2015 am 23. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich aus seiner Sicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2015 handle. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 teilte der Instruktionsrichter die Auffassung des SEM, bei der Eingabe vom 2. April 2015 handle es sich um eine Beschwerde. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. Das SEM retournierte am 8. Mai 2015 die ihm übermittelten Akten und teilte mit, es verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d (AsylV 2) Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind während des hängigen Verfahrens (um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz eingereist. Gemäss Darlegung in der Beschwerde wurden ihnen die Einreisekosten vom IOM in Genf vorgestreckt. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abzuweisen. Das SEM wies das Gesuch indessen einzig aufgrund der Tatsache ab, dass die Einreise bereits erfolgt war, ohne abzuklären, wie die Einreisekosten finanziert wurden.
E. 4.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1 S. 332 f. m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM stützte seine Verfügung auf eine telefonische Mitteilung des SRK vom 31. März 2015 ab, die Beschwerdeführerinnen seien bewilligt in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerinnen wurden jedoch vor Entscheidfällung nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert, wie es ihnen gelungen sei, die Einreisekosten aufzubringen. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts.
E. 4.4 Da der Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/22).
E. 4.5 Das SEM wird somit im wiederaufzunehmenden Verfahren um Übernahme der Einreisekosten abzuklären haben, welcher Art die von den Beschwerdeführerinnen getroffene Vereinbarung mit dem IOM Genf ist. Danach wird zu prüfen sein, ob es ihnen möglich und zumutbar ist, das ihnen vorgeschossene Geld zurückzuzahlen beziehungsweise ob sie dabei auf Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihnen anderweitig nahe stehenden Personen zählen können. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen wird eine den vollständig abgeklärten Sachverhalt berücksichtigende neue Verfügung erlassen werden können.
E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK betreuten Beschwerdeführerinnen sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2559/2015 Urteil vom 11. Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Nicole Murbach, Schweizerisches Rotes Kreuz, Kanton Bern, Abt. Migration, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gelangte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihnen. B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, mitzuteilen, wer seine Familie in den letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz habe aufkommen können. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht eingereicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers sei durch einen in Frankreich lebenden Bruder finanziert worden. B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren und Zivilstandsdokumenten eingereicht. B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz. B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten. Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammenführung über Fr. 1'249.- vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mittellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. D. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in die Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich aufgebracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. E. Am 2. April 2015 gelangten die Beschwerdeführinnen über ihre Rechtsvertreterin an das SEM und teilten mit, das IOM Genf habe die Reise organisiert und vorfinanziert, wie dies bei Familienzusammenführungen üblich sei. Die Einreisekosten hätten nicht von der Familie aufgebracht werden können, die über keine Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. F. Das SEM übermittelte das Schreiben vom 2. April 2015 am 23. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich aus seiner Sicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2015 handle. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 teilte der Instruktionsrichter die Auffassung des SEM, bei der Eingabe vom 2. April 2015 handle es sich um eine Beschwerde. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. Das SEM retournierte am 8. Mai 2015 die ihm übermittelten Akten und teilte mit, es verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d (AsylV 2) Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind während des hängigen Verfahrens (um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz eingereist. Gemäss Darlegung in der Beschwerde wurden ihnen die Einreisekosten vom IOM in Genf vorgestreckt. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abzuweisen. Das SEM wies das Gesuch indessen einzig aufgrund der Tatsache ab, dass die Einreise bereits erfolgt war, ohne abzuklären, wie die Einreisekosten finanziert wurden. 4.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1 S. 332 f. m.w.H.). 4.3 Das SEM stützte seine Verfügung auf eine telefonische Mitteilung des SRK vom 31. März 2015 ab, die Beschwerdeführerinnen seien bewilligt in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerinnen wurden jedoch vor Entscheidfällung nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert, wie es ihnen gelungen sei, die Einreisekosten aufzubringen. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. 4.4 Da der Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/22). 4.5 Das SEM wird somit im wiederaufzunehmenden Verfahren um Übernahme der Einreisekosten abzuklären haben, welcher Art die von den Beschwerdeführerinnen getroffene Vereinbarung mit dem IOM Genf ist. Danach wird zu prüfen sein, ob es ihnen möglich und zumutbar ist, das ihnen vorgeschossene Geld zurückzuzahlen beziehungsweise ob sie dabei auf Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihnen anderweitig nahe stehenden Personen zählen können. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen wird eine den vollständig abgeklärten Sachverhalt berücksichtigende neue Verfügung erlassen werden können.
5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK betreuten Beschwerdeführerinnen sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: