Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-235/2010 vom 28. Februar 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2009 auf und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. März 2012 Asyl. B. Mit Eingabe vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und gewährte ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. C. Durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Bern ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2012 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) um Übernahme der Reisekosten im Umfang von Fr. 897.-. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom gleichen Datum bei. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - eröffnet am 5. Juni 2012 - wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. c AsylV 2 (recte: Bst. d) seien nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage würden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau über zahlreiche nahe Verwandte in der Türkei und im europäischen Ausland verfügen. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sie in der Lage seien, innerhalb ihrer ausgedehnten Verwandtschaft den insgesamt vergleichsweise geringen Gesamtbetrag von CHF 897.- auf geeignete Weise aufzutreiben. Gerade die in den verschiedenen europäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, wohnhaften Geschwister des Beschwerdeführers würden sowohl gewillt als auch insgesamt in der Lage sein, nötigenfalls den betreffenden Betrag aufzubringen, sei dies in Form einer Schenkung oder eines Darlehens. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2012 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers beantragen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am (...) reiste die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2012 um Asyl nachsuchten. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Am 31. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.._______ zu den Asylgründen befragt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 AsylV 2 den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
E. 3.3 Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden. Allerdings ist - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise-kosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2).
E. 4.1 Hinsichtlich der Begründung im ablehnenden Entscheid des BFM vom 4. Juni 2012 kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Urteils verwiesen werden (vgl. Bst. D hiervor).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bedürftig. Die weiteren Angehörigen in Europa seien allesamt anerkannte Flüchtlinge, welche fürsorgeabhängig seien. Die in der Türkei lebenden Geschwister seien in einer sehr schwierigen finanziellen Situation. Aufgrund der ständigen Probleme der Ehefrau und der Kinder nach der Ausreise des Ehemannes/Vaters (Beschwerdeführer) mit der Polizei dürfe die Einreise nicht wegen fehlender Mittel verzögert werden. Sollten die Kosten nicht durch den Bund übernommen werden, müsste sich der Beschwerdeführer beim SRK des Kantons Bern verschulden. Aufgrund der langen Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (viereinhalb Jahre) würden auch Billigkeitsgründe für eine Kostenübernahme sprechen.
E. 4.3 In casu ist vorab festzuhalten, dass in der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 die Schweizerische Vertretung in Ankara unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die betroffene Person zuerst aufzufordern sei, ihre Einreise selbst zu organisieren, wobei sie in diesem Zusammenhang auf eine allfällige Unterstützung von Verwandten hinzuweisen sei. Falls sich die Person jedoch erneut auf der Schweizer Vertretung melde und mitteile, über keine oder ungenügende Mittel zu verfügen und einen Antrag auf Kostenübernahme stelle, sei die Prüfung der Mittel- beziehungsweise Subsistenzlosigkeit durchzuführen.
E. 4.4 Das Gesuch um Übernahme der Reisekosten in der Höhe von Fr. 897.- vom 25. Mai 2012 wird mit der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet (vgl. A 42/3 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Irgendwelche bei den einreiseberechtigten Familienmitglieder des Beschwerdeführers liegende Hindernisgründe dieser Art werden nicht angeführt. Ebenfalls finden sich keine solche Hinweise in den Akten, obschon sich aufgrund administrativer Probleme die Visumserteilung für die Ehefrau/Mutter verzögerte und sie die Erklärung, in der Schweiz zwecks Familienvereinigung um Asyl zu ersuchen, erst am 26. Juni 2012 unterzeichnete (vgl. A 47/2). Weder ergeben sich nach der erfolgten Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz Anhaltspunkte in den jeweiligen Befragungsprotokollen vom 31. Juli 2012 für die Annahme, wonach sie bloss mit ausserordentlicher respektive zur Rückgabe verpflichteter Unterstützung seitens der Verwandtschaft oder Dritter hätten ausreisen können, noch werden solche Umstände geltend gemacht (vgl. Bst. H hiervor). Ausser dem Verweis auf die zahlreiche Verwandtschaft im Heimatland und im europäischen Ausland geht aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll der Ehefrau unter anderem hervor, dass sie über Verwandte mit Niederlassungs- respektive Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Dem Befragungsprotokoll C._______ ist ausserdem zu entnehmen, dass C._______ nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule das Gymnasium besucht, aus verschiedenen Gründen dieses in der Folge verlassen und zwei Jahre in Form eines Fernstudiums weitergeführt hat. Auch führt C._______ aus, einen Menschenrechtsverein in der Türkei finanziell unterstützt zu haben. Insgesamt lassen diese diversen, aktenkundigen Begebenheiten durchaus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder zu bestreiten.
E. 4.5 . Daran ändern auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts (vgl. E. 4.2). Den Erwägungen der Vorinstanz wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Es wird lediglich behauptet, sämtliche weiteren Angehörige des unbestrittenermassen bedürftigen Beschwerdeführers (Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war vor der Einreise der Ehefrau und der Kinder) seien ebenfalls fürsorgeabhängig. Nähere Hinweise, Aufschlüsse oder gar Belege hierzu unterbleiben beziehungsweise die Mittellosigkeit der Angehörigen des Beschwerdeführers wird nicht glaubhaft dargelegt. Von einer allfälligen Verzögerung der Einreise der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder wegen angeblich fehlender Mittel kann wie oben bereits erwähnt keine Rede sein. Entgegen der Mutmassung in der Beschwerde geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreise seiner Familienangehörigen hätte verschulden müssen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Urteile E-7793/2006 und E-8806/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2009 beschlagen diese doch vom Sachverhalt her ein anders geartetes Verfahren. Gleichermassen verhält es sich mit der Berufung auf Billigkeitsgründe. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, sie verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder aufzubringen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst, wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3535/2012 Urteil vom 3. September 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-235/2010 vom 28. Februar 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2009 auf und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. März 2012 Asyl. B. Mit Eingabe vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und gewährte ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. C. Durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Bern ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2012 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) um Übernahme der Reisekosten im Umfang von Fr. 897.-. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom gleichen Datum bei. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - eröffnet am 5. Juni 2012 - wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Bst. c AsylV 2 (recte: Bst. d) seien nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage würden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau über zahlreiche nahe Verwandte in der Türkei und im europäischen Ausland verfügen. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sie in der Lage seien, innerhalb ihrer ausgedehnten Verwandtschaft den insgesamt vergleichsweise geringen Gesamtbetrag von CHF 897.- auf geeignete Weise aufzutreiben. Gerade die in den verschiedenen europäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, wohnhaften Geschwister des Beschwerdeführers würden sowohl gewillt als auch insgesamt in der Lage sein, nötigenfalls den betreffenden Betrag aufzubringen, sei dies in Form einer Schenkung oder eines Darlehens. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2012 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers beantragen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am (...) reiste die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2012 um Asyl nachsuchten. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Am 31. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.._______ zu den Asylgründen befragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 AsylV 2 den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden. Allerdings ist - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise-kosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2). 4. 4.1 Hinsichtlich der Begründung im ablehnenden Entscheid des BFM vom 4. Juni 2012 kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Urteils verwiesen werden (vgl. Bst. D hiervor). 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bedürftig. Die weiteren Angehörigen in Europa seien allesamt anerkannte Flüchtlinge, welche fürsorgeabhängig seien. Die in der Türkei lebenden Geschwister seien in einer sehr schwierigen finanziellen Situation. Aufgrund der ständigen Probleme der Ehefrau und der Kinder nach der Ausreise des Ehemannes/Vaters (Beschwerdeführer) mit der Polizei dürfe die Einreise nicht wegen fehlender Mittel verzögert werden. Sollten die Kosten nicht durch den Bund übernommen werden, müsste sich der Beschwerdeführer beim SRK des Kantons Bern verschulden. Aufgrund der langen Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (viereinhalb Jahre) würden auch Billigkeitsgründe für eine Kostenübernahme sprechen. 4.3 In casu ist vorab festzuhalten, dass in der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 die Schweizerische Vertretung in Ankara unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die betroffene Person zuerst aufzufordern sei, ihre Einreise selbst zu organisieren, wobei sie in diesem Zusammenhang auf eine allfällige Unterstützung von Verwandten hinzuweisen sei. Falls sich die Person jedoch erneut auf der Schweizer Vertretung melde und mitteile, über keine oder ungenügende Mittel zu verfügen und einen Antrag auf Kostenübernahme stelle, sei die Prüfung der Mittel- beziehungsweise Subsistenzlosigkeit durchzuführen. 4.4 Das Gesuch um Übernahme der Reisekosten in der Höhe von Fr. 897.- vom 25. Mai 2012 wird mit der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet (vgl. A 42/3 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Irgendwelche bei den einreiseberechtigten Familienmitglieder des Beschwerdeführers liegende Hindernisgründe dieser Art werden nicht angeführt. Ebenfalls finden sich keine solche Hinweise in den Akten, obschon sich aufgrund administrativer Probleme die Visumserteilung für die Ehefrau/Mutter verzögerte und sie die Erklärung, in der Schweiz zwecks Familienvereinigung um Asyl zu ersuchen, erst am 26. Juni 2012 unterzeichnete (vgl. A 47/2). Weder ergeben sich nach der erfolgten Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz Anhaltspunkte in den jeweiligen Befragungsprotokollen vom 31. Juli 2012 für die Annahme, wonach sie bloss mit ausserordentlicher respektive zur Rückgabe verpflichteter Unterstützung seitens der Verwandtschaft oder Dritter hätten ausreisen können, noch werden solche Umstände geltend gemacht (vgl. Bst. H hiervor). Ausser dem Verweis auf die zahlreiche Verwandtschaft im Heimatland und im europäischen Ausland geht aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll der Ehefrau unter anderem hervor, dass sie über Verwandte mit Niederlassungs- respektive Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Dem Befragungsprotokoll C._______ ist ausserdem zu entnehmen, dass C._______ nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule das Gymnasium besucht, aus verschiedenen Gründen dieses in der Folge verlassen und zwei Jahre in Form eines Fernstudiums weitergeführt hat. Auch führt C._______ aus, einen Menschenrechtsverein in der Türkei finanziell unterstützt zu haben. Insgesamt lassen diese diversen, aktenkundigen Begebenheiten durchaus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder zu bestreiten. 4.5 . Daran ändern auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts (vgl. E. 4.2). Den Erwägungen der Vorinstanz wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Es wird lediglich behauptet, sämtliche weiteren Angehörige des unbestrittenermassen bedürftigen Beschwerdeführers (Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war vor der Einreise der Ehefrau und der Kinder) seien ebenfalls fürsorgeabhängig. Nähere Hinweise, Aufschlüsse oder gar Belege hierzu unterbleiben beziehungsweise die Mittellosigkeit der Angehörigen des Beschwerdeführers wird nicht glaubhaft dargelegt. Von einer allfälligen Verzögerung der Einreise der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder wegen angeblich fehlender Mittel kann wie oben bereits erwähnt keine Rede sein. Entgegen der Mutmassung in der Beschwerde geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreise seiner Familienangehörigen hätte verschulden müssen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Urteile E-7793/2006 und E-8806/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2009 beschlagen diese doch vom Sachverhalt her ein anders geartetes Verfahren. Gleichermassen verhält es sich mit der Berufung auf Billigkeitsgründe. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, sie verfügten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder aufzubringen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
6. Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst, wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: