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E-7793/2006

E-7793/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-10 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Beschwerdeführer 1 - ein tunesischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland am 29. Oktober 2003 und gelangte auf dem Landweg nach Libyen. Von dort reiste er auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am 27. Dezember 2003 flog er zusammen mit drei weiteren tunesischen Staatsangehörigen von Istanbul via Zürich-Kloten nach F_______ B. Mit Telefaxeingaben vom 9. Januar 2004 reichte die Rechtsvertreterin beim BFF in Zürich ein Asylgesuch im Namen von Beschwerdeführer 1. ein. C. Mit Telefax-Eingabe vom 20. Januar 2004 ersuchte die Rechtsvertreterin für Beschwerdeführer 1 erneut bei der Schweizerischen Botschaft in G_______ um Asyl in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 22. März 2004 verweigerte das BFF Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. E. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. März 2005 wurde die Einreise von Beschwerdeführer 1 bewilligt und das BFF angewiesen, das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. F. Mit Eingabe vom 18. März 2005 stellte die Rechtsvertreterin im Namen von Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Übernahme der Flugkosten. Dabei wies sie namentlich darauf hin, dass sie persönlich seit Dezember 2003 insgesamt Fr. 6'400.-- aus privaten Mitteln aufgebracht habe, um das Überleben und die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sicherzustellen, weshalb es nicht zumutbar sei, dass sie aus weiteren privaten Mitteln für die bewilligte Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz aufkommen müsse. G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft von Beschwerdeführer 1 anerkannt und ihm Asyl gewährt. H. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. Juli 2005 stellte Beschwerdeführer 1 in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern C_______, D_______ und E_______ (Beschwerdeführende 3-5). I. Mit Eingabe der Caritas Bern vom 15. Juli 2005 stellte Beschwerdeführer 1 im Namen seiner Familie ein Gesuch um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder. J. Am 19. Juli 2005 ist der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern von Beschwerdeführer 1 (Beschwerdeführer 2 bis 5) die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. K. Mit Eingabe vom 20. September 2005 wies die Caritas auf die neuen IOM-Tarife hin und führte dazu aus, die Reisekosten für die Familie der Beschwerdeführenden seien höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt. L. Mit Verfügung vom 30. September 2005 hielt das BFM fest, dass die Tochter C_______ und der Sohn D_______ (Beschwerdeführende 3 und 4) die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Als Kinder eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings wurde ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und ihnen Asyl gewährt. M. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wies das BFF das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das BFM gehe bei Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes grundsätzlich davon aus, dass keine Mittellosigkeit bestehe. Dabei werde im Wesentlichen von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgegangen, wonach eine verwandtschaftliche Unterstützungspflicht bestehe. Beschwerdeführer 1 verfüge in Tunesien über eine grosse Kernfamilie, welche fünf Schwestern und sechs Brüder umfasse, welche zur Finanzierung der Ausreise beistehen könnten. N. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 erhoben die Beschwerdeführenden 2-5 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) zur Behandlung überwies. O. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-5. Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 30. November 2005 wurde den Beschwerdeführenden 2-5 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF gegeben. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 führten die Beschwerdeführenden 2-5 sinngemäss aus, es treffe nicht zu, dass die Verwandten des Ehemannes in Tunesien ihn und seine Kernfamilie finanziell unterstützten bzw. unterstützen könnten. P. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wurde das Asylgesuch der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und das Asylgesuch des Sohnes E_______ (Beschwerdeführer 5) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen und ihnen Asyl gewährt. Q. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 wies der BD EJPD die Beschwerdeführenden 2-5 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 seine Arbeitstätigkeit aufnehmen und dabei auch das vorliegende Beschwerdeverfahren übernehmen werde. R. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren E-7793/2006 der V. Abteilung zugeteilt wurde. S. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden 2-5 die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die V. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das BFM über das am 18. März 2005 eingereichte Gesuch um Übernahme der Reisekosten bezüglich A_______ (Beschwerdeführer 1) noch nicht entschieden habe. T. Mit Eingabe vom 12. April 2007 reichte Caritas Bern Unterlagen bezüglich der effektiven Einreisekosten der Beschwerdeführenden 2-5 nach. U. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 wurde das BFM im Verfahren E-7793/2006 zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingeladen. V. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin Ausführungen zur Frage der Reisekosten nach. Namentlich hielt sie fest, eine Überweisung für die Reisekosten von Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 807.50 vorgenommen zu haben. W. Das BFM liess sich am 20. Juli 2007 vernehmen, worauf den Beschwerdeführenden 2-5 mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 das Replikrecht eingeräumt wurde. X. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Reisekosten von Beschwerdeführer 1 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Art. 92 Abs. 1 AsylG müsse auf Grund der Budgeteinschränkungen des Bundes restriktiv ausgelegt werden und bleibe gewissen Härtefällen vorbehalten. Nachdem von der Existenz eines grösseren familiären Netzes ausgegangen werden könne und angesichts der langjährigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von Beschwerdeführer 1 seien die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten nicht gegeben. Y. Mit Eingabe vom 3. August 2007 liessen sich die Beschwerdeführenden einerseits zum Gesuch um Übernahme der Reisekosten betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 vernehmen. Andererseits geht sinngemäss hervor, dass auch gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 betreffend Übernahme der Reisekosten von Beschwerdeführer 1 Beschwerde erhoben wurde. Die Rechtsvertreterin wies nochmals darauf hin, dass sie bisher die Reisekosten der Beschwerdeführenden aus privaten Mitteln beglichen habe. Z. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren unter dem Vorsitz von Richterin Christa Luterbacher geführt werden. Die Eingabe vom 3. August 2007 wurde als Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 27. Juli 2007 in Sachen Gesuch um Übernahme von Reisekosten betreffend Beschwerdeführer 1 entgegengenommen. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 und von Beschwerdeführer 1 vereinigt. Den Beschwerdeführenden wurde weiter Gelegenheit gegeben, sich zur Aufstellung der Reise- respektive Flugkosten und zu ihrer aktuellen finanziellen Situation schriftlich zu äussern. AA. Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 führte die Rechtsvertreterin aus, sie habe nachträglich in Erfahrung gebracht, dass den Beschwerdeführenden 2-5 seitens des "Beobachters" ein Betrag von Fr. 2'420.-- à fonds perdu ausgerichtet worden sei. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Unterlagen zu diesem Gesuch, das von der Caritas Bern an den "Beobachter" gerichtet worden sei. Die Beschwerde betreffend Übernahme von Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 werde daher zurückgezogen. Die Beschwerde im Verfahren des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) werde aufrecht erhalten. Die Rechtsvertreterin sei damals für Kosten der Reise von F_______ nach Genf aufgekommen, wie aus ihrem Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2007 hervorgehe. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein Schreiben der Caritas Bern vom 23. Juni 2009 (E-Mail) beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden vollumfänglich im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. In einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2009 führte Beschwerdeführer 1 aus, er habe seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2005 einige Sprachkurse und "stages" und einen Integrationskurs absolviert. Keines der Familienmitglieder gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, sie sei nicht in der Lage, eine detaillierte Kostennote über den Zeitaufwand zu erstellen. Sie überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht, eine allfällige Entschädigung festzulegen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden hängigen Beschwerdeverfahren vereinigt, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 ist die Beschwerde betreffend Übernahme der Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 zurückgezogen worden, nachdem diese Reisekosten bereits von dritter Seite übernommen worden waren. Das Beschwerdeverfahren E-7793/2006 ist daher zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Beschwerdeführer 1 hält an seiner Beschwerde fest, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen auf dessen Beschwerdeverfahren (E-8806/2007), beziehen.

E. 3.1 Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFF das Gesuch von Beschwerdeführer 1 (im Nachfolgenden: Beschwerdeführer) um Übernahme der Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) mit der Begründung ab, die massgeblichen Bestimmungen seien angesichts der Budgetrestriktionen des Bundes zurückhaltend auszulegen und besonderen Härtefällen vorbehalten. Das Bundesamt berücksichtige bei entsprechenden Gesuchen jeweils das Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes und stütze sich auf die Bestimmung zur Unterstützungspflicht von Verwandten gemäss Art. 328 ZGB. Im Weiteren gehe das BFM von einer gewissen Solidarität zwischen nahen Angehörigen aus. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Einreise selbst zu finanzieren. So habe er anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2004 vorgetragen, dass seine Ehefrau einen Kredit von 15'000.-- Dinar aufgenommen habe, um einen Hausbau zu finanzieren. Während seines Aufenthaltes in F_______ sei seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe für den Familienunterhalt aufkommen können. Schliesslich habe ein Sohn der Beschwerdeführenden in H_______studieren können. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über insgesamt elf Geschwister. Dieser grosse Verwandtenkreis könne der Familie zur Finanzierung ihrer Ausreise beistehen, weshalb insgesamt nicht von einer vollständigen Mittellosigkeit ausgegangen werden könne.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes entgegen, der beabsichtigte Hausbau sei nie zustande gekommen. Der in H_______ studierende Sohn sei zeitweise von einem in I_______ lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Der Lohn seiner Ehefrau als Krankenschwester habe monatlich 350.-- Dinar betragen. Die finanzielle Unterstützung von Verwandten, welche der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation verdächtigt würden, werde in Tunesien streng unter Strafe gestellt, weshalb es nicht zutreffe, dass er und seine Familie mit der Unterstützung ihrer Verwandten im Heimatland hätten rechnen können. Die effektiven Reise- respektive Flugkosten des Beschwerdeführers seien mit privaten Mitteln der Rechtsvertreterin bestritten worden.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien den Nachweis über vorhandenes respektive nicht vorhandenes Wohneigentum schuldig geblieben. Alleine der Hinweis, dass gemäss Antiterrorgesetzgebung die finanzielle Unterstützung von Personen unter Strafe gestellt werde, könne nicht als ernsthaftes Argment dafür verwendet werden, dass eine Unterstützung ausgeblieben sei. Bekannterweise würden Strafbestimmungen rund um den Globus immer wieder übertreten.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in nicht publizierten Urteilen zur Frage der Übernahme von Einreisekosten von Flüchtlingen wie folgt geäussert (vgl. dazu insbesondere: D-7792/2006 vom 26. Mai 2009):

E. 4.2 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.

E. 4.2.1 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c).

E. 4.2.3 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 ZGB. Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis).

E. 4.2.4 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären.

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.

E. 4.3.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:

a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),

b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und

c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.

E. 4.3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

E. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist (vgl. zum Ganzen: D-7792/2006 vom 26. Mai 2009).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits im Jahr 2005 (vgl. Aktum A34, S. 5) stattfand, mithin vor dem am 1. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.).

E. 5.2.1 Das Bundesamt stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer respektive seine Familie hätten nicht hinreichend belegt, dass sie nicht in der Lage (gewesen) seien, die Einreise des Beschwerdeführers selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei namentlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung vom 5. Februar 2004, wonach seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) ein Darlehen von 15'000.-- Dinar für die Errichtung eines Hauses aufgenommen habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein grösseres Verwandtschaftsnetz, welches er um finanzielle Unterstützung hätte angehen können.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2007 und in den Eingaben vom 26. Oktober 2005 und 29. Dezember 2005 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltselemente und führt unter anderem aus, seine Familie habe insbesondere aufgrund der in Tunesien herrschenden politischen Verhältnisse, namentlich des Umstandes, wonach jegliche Unterstützung von Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stünden, unter Strafe gestellt sei, von ihren Verwandten nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen können.

E. 5.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Unrecht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung seiner Ausreise möglich und zumutbar gewesen. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein grösseres Familiennetz verfügt, hat er, respektive seine Rechtvertreterin, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten für die Einreise aus den privaten Mitteln der Rechtsvertreterin bestritten worden sind. Aus dem Schreiben der Caritas Bern (vgl. Sachverhalt, Bst. AA.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Reisekosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 807.50 bisher in vollem Umfang von seiner Rechtsvertreterin bestritten worden sind. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerderführer oder seine Familie eine finanzielle Unterstützung durch ihre in Tunesien lebenden Verwandten beansprucht haben oder hätten beanspruchen können, gehen aus den Akten nicht hervor. Zudem sprechen im konkreten Fall nicht zuletzt auch Billigkeitsgründe für eine Übernahme der Einreisekosten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 807.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG. Aus dem Urteil der ARK vom 10. März 2005 (vgl. oben, Bst. E.) geht nämlich hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich am 27. Dezember 2003 kurzweilig im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten aufgehalten und nie beabsichtigt habe, nach F_______ weiterzureisen, sondern von Beginn weg in der Schweiz ein Asylgesuch habe einreichen wollen, als grundsätzlich plausibel gewürdigt wurden. Die ARK hat weiter erwogen, dass dem Beschwerdeführer damals seitens der zuständigen Behörden am Flughafen Zürich-Kloten der effektive Zugang zum Asylverfahren verhindert oder zumindest erschwert worden sei und daher gewisse Zweifel bestünden, ob die schweizerischen Behörden nicht eine (Mit-) Verantwortung hierfür zu tragen hätten (vgl. Erwägungen 3.3-3.4 des Urteils vom 10. März 2005). Bezüglich der hier interessierenden Frage nach der Übernahme der Kosten der Reise von F_______ in die Schweiz sind diese Überlegungen im Sinne der Billigkeit mitzuberücksichtigen; sie sprechen für eine Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 807.50 gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 ist aufzuheben.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des vereinigten Beschwedeverfahrens sind keine Verfahrenskoten aufzuerlegen:

E. 6.1.1 Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 2-5 (E-7793/2006) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz).

E. 6.1.2 Angesichts des Obsiegens von Beschwerdeführer 1 werden im Beschwerdeverfahren E-8806/2007 keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2.1 Den Beschwerdeführendenden 2-5 ist angesichts des von ihnen bewirkten Beschwerderückzugs gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Auf Grund der Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 29. Juni 2009 ist im Beschwerdeverfahren E-8806/2007 die Beschwerdeführer 1 anteilsmässig im vereinigten Beschwerdeverfahren auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Diese wird auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren E-7793/2006 (Beschwerdeführende 2-5) wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde im Verfahren E-8806/2007 (Beschwerdeführer 1) wird gutgeheissen und die BFM-Verfügung vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, die Reisekosten von Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 807.50 zu übernehmen.
  4. Es werden im vereinigten Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Den Beschwerdeführenden 2-5 wird im Verfahren E-7793/2006 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Das BFM wird angewiesen, Beschwerdeführer 1 im Verfahren E-8806/2007 eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7793/2006 E-8806/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 10. August 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A_______ (Beschwerdeführer 1), B_______ (Beschwerdeführerin 2), und ihre Kinder C_______ (Beschwerdeführerin 3), D_______ (Beschwerdeführer 4), und E_______ (Beschwerdeführer 5) alle Tunesien, alle vertreten durch Afra Weidmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt für Flüchtlinge; BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten von Flüchtlingen ; Verfügungen des BFM vom 17. Oktober 2005 und

27. Juli 2007 / N(...). Sachverhalt: A. Beschwerdeführer 1 - ein tunesischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland am 29. Oktober 2003 und gelangte auf dem Landweg nach Libyen. Von dort reiste er auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am 27. Dezember 2003 flog er zusammen mit drei weiteren tunesischen Staatsangehörigen von Istanbul via Zürich-Kloten nach F_______ B. Mit Telefaxeingaben vom 9. Januar 2004 reichte die Rechtsvertreterin beim BFF in Zürich ein Asylgesuch im Namen von Beschwerdeführer 1. ein. C. Mit Telefax-Eingabe vom 20. Januar 2004 ersuchte die Rechtsvertreterin für Beschwerdeführer 1 erneut bei der Schweizerischen Botschaft in G_______ um Asyl in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 22. März 2004 verweigerte das BFF Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. E. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. März 2005 wurde die Einreise von Beschwerdeführer 1 bewilligt und das BFF angewiesen, das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. F. Mit Eingabe vom 18. März 2005 stellte die Rechtsvertreterin im Namen von Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Übernahme der Flugkosten. Dabei wies sie namentlich darauf hin, dass sie persönlich seit Dezember 2003 insgesamt Fr. 6'400.-- aus privaten Mitteln aufgebracht habe, um das Überleben und die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sicherzustellen, weshalb es nicht zumutbar sei, dass sie aus weiteren privaten Mitteln für die bewilligte Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz aufkommen müsse. G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft von Beschwerdeführer 1 anerkannt und ihm Asyl gewährt. H. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. Juli 2005 stellte Beschwerdeführer 1 in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern C_______, D_______ und E_______ (Beschwerdeführende 3-5). I. Mit Eingabe der Caritas Bern vom 15. Juli 2005 stellte Beschwerdeführer 1 im Namen seiner Familie ein Gesuch um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder. J. Am 19. Juli 2005 ist der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern von Beschwerdeführer 1 (Beschwerdeführer 2 bis 5) die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. K. Mit Eingabe vom 20. September 2005 wies die Caritas auf die neuen IOM-Tarife hin und führte dazu aus, die Reisekosten für die Familie der Beschwerdeführenden seien höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt. L. Mit Verfügung vom 30. September 2005 hielt das BFM fest, dass die Tochter C_______ und der Sohn D_______ (Beschwerdeführende 3 und 4) die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Als Kinder eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings wurde ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und ihnen Asyl gewährt. M. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wies das BFF das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das BFM gehe bei Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes grundsätzlich davon aus, dass keine Mittellosigkeit bestehe. Dabei werde im Wesentlichen von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgegangen, wonach eine verwandtschaftliche Unterstützungspflicht bestehe. Beschwerdeführer 1 verfüge in Tunesien über eine grosse Kernfamilie, welche fünf Schwestern und sechs Brüder umfasse, welche zur Finanzierung der Ausreise beistehen könnten. N. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 erhoben die Beschwerdeführenden 2-5 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) zur Behandlung überwies. O. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-5. Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 30. November 2005 wurde den Beschwerdeführenden 2-5 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF gegeben. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 führten die Beschwerdeführenden 2-5 sinngemäss aus, es treffe nicht zu, dass die Verwandten des Ehemannes in Tunesien ihn und seine Kernfamilie finanziell unterstützten bzw. unterstützen könnten. P. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wurde das Asylgesuch der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und das Asylgesuch des Sohnes E_______ (Beschwerdeführer 5) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen und ihnen Asyl gewährt. Q. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 wies der BD EJPD die Beschwerdeführenden 2-5 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 seine Arbeitstätigkeit aufnehmen und dabei auch das vorliegende Beschwerdeverfahren übernehmen werde. R. Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Entscheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Beschwerdeverfahren E-7793/2006 der V. Abteilung zugeteilt wurde. S. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden 2-5 die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an die V. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das BFM über das am 18. März 2005 eingereichte Gesuch um Übernahme der Reisekosten bezüglich A_______ (Beschwerdeführer 1) noch nicht entschieden habe. T. Mit Eingabe vom 12. April 2007 reichte Caritas Bern Unterlagen bezüglich der effektiven Einreisekosten der Beschwerdeführenden 2-5 nach. U. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 wurde das BFM im Verfahren E-7793/2006 zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingeladen. V. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin Ausführungen zur Frage der Reisekosten nach. Namentlich hielt sie fest, eine Überweisung für die Reisekosten von Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 807.50 vorgenommen zu haben. W. Das BFM liess sich am 20. Juli 2007 vernehmen, worauf den Beschwerdeführenden 2-5 mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 das Replikrecht eingeräumt wurde. X. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Reisekosten von Beschwerdeführer 1 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Art. 92 Abs. 1 AsylG müsse auf Grund der Budgeteinschränkungen des Bundes restriktiv ausgelegt werden und bleibe gewissen Härtefällen vorbehalten. Nachdem von der Existenz eines grösseren familiären Netzes ausgegangen werden könne und angesichts der langjährigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von Beschwerdeführer 1 seien die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten nicht gegeben. Y. Mit Eingabe vom 3. August 2007 liessen sich die Beschwerdeführenden einerseits zum Gesuch um Übernahme der Reisekosten betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 vernehmen. Andererseits geht sinngemäss hervor, dass auch gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 betreffend Übernahme der Reisekosten von Beschwerdeführer 1 Beschwerde erhoben wurde. Die Rechtsvertreterin wies nochmals darauf hin, dass sie bisher die Reisekosten der Beschwerdeführenden aus privaten Mitteln beglichen habe. Z. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren unter dem Vorsitz von Richterin Christa Luterbacher geführt werden. Die Eingabe vom 3. August 2007 wurde als Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 27. Juli 2007 in Sachen Gesuch um Übernahme von Reisekosten betreffend Beschwerdeführer 1 entgegengenommen. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 und von Beschwerdeführer 1 vereinigt. Den Beschwerdeführenden wurde weiter Gelegenheit gegeben, sich zur Aufstellung der Reise- respektive Flugkosten und zu ihrer aktuellen finanziellen Situation schriftlich zu äussern. AA. Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 führte die Rechtsvertreterin aus, sie habe nachträglich in Erfahrung gebracht, dass den Beschwerdeführenden 2-5 seitens des "Beobachters" ein Betrag von Fr. 2'420.-- à fonds perdu ausgerichtet worden sei. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Unterlagen zu diesem Gesuch, das von der Caritas Bern an den "Beobachter" gerichtet worden sei. Die Beschwerde betreffend Übernahme von Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 werde daher zurückgezogen. Die Beschwerde im Verfahren des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) werde aufrecht erhalten. Die Rechtsvertreterin sei damals für Kosten der Reise von F_______ nach Genf aufgekommen, wie aus ihrem Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2007 hervorgehe. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein Schreiben der Caritas Bern vom 23. Juni 2009 (E-Mail) beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden vollumfänglich im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. In einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2009 führte Beschwerdeführer 1 aus, er habe seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2005 einige Sprachkurse und "stages" und einen Integrationskurs absolviert. Keines der Familienmitglieder gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, sie sei nicht in der Lage, eine detaillierte Kostennote über den Zeitaufwand zu erstellen. Sie überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht, eine allfällige Entschädigung festzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten festgestellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden hängigen Beschwerdeverfahren vereinigt, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 ist die Beschwerde betreffend Übernahme der Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5 zurückgezogen worden, nachdem diese Reisekosten bereits von dritter Seite übernommen worden waren. Das Beschwerdeverfahren E-7793/2006 ist daher zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Beschwerdeführer 1 hält an seiner Beschwerde fest, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen auf dessen Beschwerdeverfahren (E-8806/2007), beziehen. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFF das Gesuch von Beschwerdeführer 1 (im Nachfolgenden: Beschwerdeführer) um Übernahme der Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) mit der Begründung ab, die massgeblichen Bestimmungen seien angesichts der Budgetrestriktionen des Bundes zurückhaltend auszulegen und besonderen Härtefällen vorbehalten. Das Bundesamt berücksichtige bei entsprechenden Gesuchen jeweils das Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes und stütze sich auf die Bestimmung zur Unterstützungspflicht von Verwandten gemäss Art. 328 ZGB. Im Weiteren gehe das BFM von einer gewissen Solidarität zwischen nahen Angehörigen aus. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Einreise selbst zu finanzieren. So habe er anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2004 vorgetragen, dass seine Ehefrau einen Kredit von 15'000.-- Dinar aufgenommen habe, um einen Hausbau zu finanzieren. Während seines Aufenthaltes in F_______ sei seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe für den Familienunterhalt aufkommen können. Schliesslich habe ein Sohn der Beschwerdeführenden in H_______studieren können. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über insgesamt elf Geschwister. Dieser grosse Verwandtenkreis könne der Familie zur Finanzierung ihrer Ausreise beistehen, weshalb insgesamt nicht von einer vollständigen Mittellosigkeit ausgegangen werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes entgegen, der beabsichtigte Hausbau sei nie zustande gekommen. Der in H_______ studierende Sohn sei zeitweise von einem in I_______ lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Der Lohn seiner Ehefrau als Krankenschwester habe monatlich 350.-- Dinar betragen. Die finanzielle Unterstützung von Verwandten, welche der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation verdächtigt würden, werde in Tunesien streng unter Strafe gestellt, weshalb es nicht zutreffe, dass er und seine Familie mit der Unterstützung ihrer Verwandten im Heimatland hätten rechnen können. Die effektiven Reise- respektive Flugkosten des Beschwerdeführers seien mit privaten Mitteln der Rechtsvertreterin bestritten worden. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien den Nachweis über vorhandenes respektive nicht vorhandenes Wohneigentum schuldig geblieben. Alleine der Hinweis, dass gemäss Antiterrorgesetzgebung die finanzielle Unterstützung von Personen unter Strafe gestellt werde, könne nicht als ernsthaftes Argment dafür verwendet werden, dass eine Unterstützung ausgeblieben sei. Bekannterweise würden Strafbestimmungen rund um den Globus immer wieder übertreten. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in nicht publizierten Urteilen zur Frage der Übernahme von Einreisekosten von Flüchtlingen wie folgt geäussert (vgl. dazu insbesondere: D-7792/2006 vom 26. Mai 2009): 4.2 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis überlassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat. 4.2.1 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen - worunter die AsylV 2 fällt - prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat - wie im vorliegenden Fall - vom Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 243 E. 4). 4.2.2 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes - worunter die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt - gilt. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in der Eingriffsverwaltung (vgl. Pierre Tschannen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen - welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten - Genüge getan (vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c). 4.2.3 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Auslegung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Bestimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 ZGB. Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bundesgerichtliche Praxis). 4.2.4 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92 Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeermessen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegationsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundesrat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der "Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge") und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") geregelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären. 4.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Regelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat. 4.3 4.3.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend konkretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden können für:

a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (sog. Kontingentsflüchtlinge),

b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen eines Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenommen werden), und

c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG. Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 4.3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Personenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungsweise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl 1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezählten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flüchtlinge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Personen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG - im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung - nicht genannt sind, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen - Kontingents- und Mandatsflüchtlinge - zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, erscheint daher sachgerecht. Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass diese - wie oben stehend ausgeführt - von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber gesteckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufgestellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm beabsichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwickelt, welche - abgesehen von den oben genannten Ausnahmen - dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit zu bestätigen ist (vgl. zum Ganzen: D-7792/2006 vom 26. Mai 2009). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits im Jahr 2005 (vgl. Aktum A34, S. 5) stattfand, mithin vor dem am 1. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, denen die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 33 f.). 5.2 5.2.1 Das Bundesamt stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer respektive seine Familie hätten nicht hinreichend belegt, dass sie nicht in der Lage (gewesen) seien, die Einreise des Beschwerdeführers selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei namentlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung vom 5. Februar 2004, wonach seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) ein Darlehen von 15'000.-- Dinar für die Errichtung eines Hauses aufgenommen habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein grösseres Verwandtschaftsnetz, welches er um finanzielle Unterstützung hätte angehen können. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2007 und in den Eingaben vom 26. Oktober 2005 und 29. Dezember 2005 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltselemente und führt unter anderem aus, seine Familie habe insbesondere aufgrund der in Tunesien herrschenden politischen Verhältnisse, namentlich des Umstandes, wonach jegliche Unterstützung von Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stünden, unter Strafe gestellt sei, von ihren Verwandten nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen können. 5.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu Unrecht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei die Finanzierung seiner Ausreise möglich und zumutbar gewesen. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein grösseres Familiennetz verfügt, hat er, respektive seine Rechtvertreterin, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten für die Einreise aus den privaten Mitteln der Rechtsvertreterin bestritten worden sind. Aus dem Schreiben der Caritas Bern (vgl. Sachverhalt, Bst. AA.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Reisekosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 807.50 bisher in vollem Umfang von seiner Rechtsvertreterin bestritten worden sind. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerderführer oder seine Familie eine finanzielle Unterstützung durch ihre in Tunesien lebenden Verwandten beansprucht haben oder hätten beanspruchen können, gehen aus den Akten nicht hervor. Zudem sprechen im konkreten Fall nicht zuletzt auch Billigkeitsgründe für eine Übernahme der Einreisekosten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 807.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG. Aus dem Urteil der ARK vom 10. März 2005 (vgl. oben, Bst. E.) geht nämlich hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich am 27. Dezember 2003 kurzweilig im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten aufgehalten und nie beabsichtigt habe, nach F_______ weiterzureisen, sondern von Beginn weg in der Schweiz ein Asylgesuch habe einreichen wollen, als grundsätzlich plausibel gewürdigt wurden. Die ARK hat weiter erwogen, dass dem Beschwerdeführer damals seitens der zuständigen Behörden am Flughafen Zürich-Kloten der effektive Zugang zum Asylverfahren verhindert oder zumindest erschwert worden sei und daher gewisse Zweifel bestünden, ob die schweizerischen Behörden nicht eine (Mit-) Verantwortung hierfür zu tragen hätten (vgl. Erwägungen 3.3-3.4 des Urteils vom 10. März 2005). Bezüglich der hier interessierenden Frage nach der Übernahme der Kosten der Reise von F_______ in die Schweiz sind diese Überlegungen im Sinne der Billigkeit mitzuberücksichtigen; sie sprechen für eine Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Übernahme der Reisekosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 807.50 gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 ist aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des vereinigten Beschwedeverfahrens sind keine Verfahrenskoten aufzuerlegen: 6.1.1 Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 2-5 (E-7793/2006) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz). 6.1.2 Angesichts des Obsiegens von Beschwerdeführer 1 werden im Beschwerdeverfahren E-8806/2007 keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 6.2.1 Den Beschwerdeführendenden 2-5 ist angesichts des von ihnen bewirkten Beschwerderückzugs gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Auf Grund der Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 29. Juni 2009 ist im Beschwerdeverfahren E-8806/2007 die Beschwerdeführer 1 anteilsmässig im vereinigten Beschwerdeverfahren auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Diese wird auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren E-7793/2006 (Beschwerdeführende 2-5) wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde im Verfahren E-8806/2007 (Beschwerdeführer 1) wird gutgeheissen und die BFM-Verfügung vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Reisekosten von Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 807.50 zu übernehmen. 4. Es werden im vereinigten Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Den Beschwerdeführenden 2-5 wird im Verfahren E-7793/2006 keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Das BFM wird angewiesen, Beschwerdeführer 1 im Verfahren E-8806/2007 eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: