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D-235/2010

D-235/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. September 2007 und gelangte am 17. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 25. September 2007 sagte er aus, er sei wegen des seitens des Staats ausgeübten Drucks vor zirka 15 Jahren nach B._______ gezogen. Im Jahr 1994 sei einer seiner Cousins den Märtyrertod gestorben; seither hätten die Behörden nach ihm gefahndet. Man habe ihn in C._______ gefasst und nach D._______ überstellt, wo er verhört und gefoltert worden sei. Er sei in E._______ inhaftiert worden, der Prozess habe vor dem DGM F._______ stattgefunden. Er sei wegen Beherbergung und Gehilfenschaft zugunsten der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem er sieben bis acht Monate der Strafe verbüsst habe, sei er freigekommen; er sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er die PKK logistisch unterstützt habe. Vor etwa einem Monat sei er von seiner Frau angerufen worden, die ihm gesagt habe, Beamte der Terrorbekämpfung hätten nach ihm gefragt. Diese hätten gesagt, er werde wegen Hilfeleistung und Beherbergung gesucht. Deshalb sei er nach Istanbul gereist, von wo aus er die Türkei verlassen habe. Der Beschwerdeführer fügte an, dass sein Vater im Jahr 1994 gefoltert worden sei, als er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden sei. Sein Vater sei ins Spital eingeliefert worden, wo er verstorben sei. Sein Bruder G._______ sei im Jahr 2000 im Guerillakrieg gefallen, sein Cousin H._______ sei immer noch bei der PKK. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer diverse, vor allem das Verfahren aus dem Jahr 1994 betreffende Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A1/1 Ziffn. 1 - 15). A.c Am 9. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er leide unter gesundheitlichen Beschwerden und befinde sich in ärztlicher Behandlung. In der Türkei sei er nach seiner Abreise vom Militär und der Terrorbekämpfung zwei- oder dreimal zu Hause gesucht worden. Seine Familie, die bei seinem Schwiegervater lebe, werde unterdrückt. Seine Mutter habe Nierenbeschwerden und lebe seit kurzem in Grossbritannien. Er habe die Türkei wegen des Druckes, unter dem er sich befunden habe, verlassen. Nachdem er im Jahr 1994 im Gefängnis gewesen sei, sei er den Behörden bekannt gewesen. Jedes Mal, wenn in der Gegend etwas geschehen sei, seien die Behörden auf ihn zugekommen. Das erste Mal sei er 1995 oder 1996 in C._______ festgenommen worden. Er sei jeweils zwischen einem und drei Tagen festgehalten worden, er wisse aber nicht, wie oft er insgesamt festgenommen worden sei. Wegen der Unterdrückung sei er nach B._______ gezogen. Auch dort sei er unter die Lupe genommen und von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen worden. Da seine Familie "politisch sei", habe er sich verpflichtet gefühlt, die PKK auch nach seiner Inhaftierung weiterhin zu unterstützen. Er habe seinen Cousin und Freunde, die bei der PKK gewesen seien, mit Waren unterstützt. Von seiner Frau habe er erfahren, dass die Beamten der Terrorbekämpfung, die ihn gesucht hätten, gedroht hätten, ihn zu töten. A.d Am 17. März 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mehrere Beweismittel, welche von Rechtsanwalt I._______ Dogan in die Schweiz geschickt worden seien. Die in Grossbritannien lebenden Schwestern hätten Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen und einen Artikel über die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 1994 geschickt. Zudem wurden eine beglaubigte Kopie des Urteils vom (...) des DGM F._______ und die Beerdigungsbewilligung für den Vater des Beschwerdeführers beigelegt (vgl. act. A1/1 Ziffn. 16 - 21). Sie führte des Weiteren aus, im Januar 1994 sei der Cousin J._______ des Beschwerdeführers bei einem Schusswechsel mit der Armee ums Leben gekommen. Danach seien die Bewohner des Dorfes K._______ unter Druck geraten. Ein anderer Cousin, der festgenommen worden sei, habe unter Folter Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht. Bei einer Strassenkontrolle sei der Beschwerdeführer dann festgenommen worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien massiv gewesen; es erstaune, dass er nach drei Monaten Haft freigelassen und Ende September 1994 freigesprochen worden sei. Die Ereignisse dieses Jahres - erlittene Folter, Tod des Vaters und eines Cousins - hätten bei ihm tiefe Spuren hinterlassen. Ein Freispruch in einem politischen Prozess bedeute in der Türkei nur, dass die Strafverfolgung aufgegeben werde, nicht aber, dass der Freigesprochene auf Dauer ein normales Leben führen könne. Zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz und in anderen Staaten Asyl erhalten. Im März 2006 sei die Familie des Beschwerdeführers von der PKK darüber informiert worden, dass sich sein Bruder G._______ der Guerilla angeschlossen habe und bereits 1999 im Kampf gestorben sei. A.e Die Rechtsvertreterin wandte sich am 28. Januar 2009 an das BFM und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 9. Januar 2009 ein. Zudem wurde ein Familienregisterauszug des Beschwerdeführers beigelegt. A.f Mit Schreiben vom 21. April 2009 übermittelte die Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis der M._______ vom 14. April 2009. Diagnostiziert wurden (auch aufgrund testpsychologischer Abklärungen) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Folteropfer, das unter der Trennung von seiner Familie leide. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert. A.g Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2009 ergänzend an. A.h Mit Schreiben vom 28. August 2009 wandte sich das BFM an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. A.i Die Rechtsvertreterin wandte sich am 4. September 2009 mit ergänzenden Bemerkungen zur Anhörung vom 21. August 2009 an das BFM. Sie führte aus, die (...) habe am (...) über die Festnahme des Beschwerdeführers berichtet. Im Urteil vom (...) würden das Festnahmedatum (...) und das Freilassungsdatum (...) genannt, während in der Anklageschrift vom (...) der (...) als Festnahmedatum und der (...) als Verhaftungsdatum erwähnt würden. Dazu gebe es auch Polizeirapporte und Übergabeprotokolle. Der Beschwerdeführer sei bestimmt schon am (...) festgenommen worden und das Dossier sei am (...) an den DGM F._______ überwiesen worden. Da die Beweise für eine Verurteilung nicht ausgereicht hätten, sei er am (...) freigesprochen worden. Er sei somit etwas mehr als drei Monate inhaftiert gewesen. Während den ersten acht Tagen sei er mit Bestimmtheit massiv gefoltert worden. Dies zeige sich dadurch, dass er viel zugegeben habe, was er gar nicht getan habe. Anschliessend habe er mit Teppichen gehandelt und sei einige Male auf den Posten mitgenommen und überprüft worden; dabei sei er auch geschlagen worden. Anfang August (2007) sei er in N._______ überprüft worden. Am (...) seien in C._______ bei einem Schusswechsel mit PKK-Terroristen vier Soldaten verletzt worden. Dieser Vorfall sei bei seiner Überprüfung auf dem Posten erwähnt worden. Es sei bekannt geworden, dass Guerillas und Unterstützer der PKK festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass einer der Festgenommenen etwas über ihn ausgesagt habe, was den Überfall der Sicherheitsleute auf seine Wohnung erklären würde. Dem Schreiben lagen vier Beweismittel bei (vgl. act. A17 Ziffn. 1 - 4). A.j Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das BFM am 19. September 2009 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis. A.k Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 setzte das BFM den Beschwerdeführer von der Botschaftsanfrage und deren Ergebnissen in Kenntnis. A.l Der Beschwerdeführer nahm am 16. Oktober 2009 zu den Abklärungsergebnissen mittels seiner Rechtsvertreterin Stellung. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 14. Dezember 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheides sei der Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 12). D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer das Original eines ärztlichen Berichts der M._______ vom 13. Januar 2010 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Januar 2010 nach. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM und gab diesem Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen mittels seiner Rechtsvertreterin festhalten. Gleichzeitig liess er beantragen, es seien bei ihm durch gerichtliche Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung allfällige Schädel-Hirnverletzungen feststellen oder ausschliessen zu lassen, und es sei durch eine gerichtlich anzuordnende unabhängige Prüfung durch eine Fachstelle eine allfällige Posttraumatische Belastungsstörung feststellen oder ausschliessen zu lassen. H. Am 18. September 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen. I. Am 5. Mai 2011 liess er weitere Beweismittel nachreichen und ergänzende Bemerkungen zu seinem Verfahren anbringen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 wurde schliesslich eine Korrektur an seiner Eingabe vom 5. Mai 2011 vermeldet. J. Mit Schreiben vom 12. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht der M._______ vom 9. November 2011 einreichen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Sein Verhalten sei nicht mit dem während des Asylverfahrens geltend gemachten Ausmass der angeblichen Massnahmen der türkischen Behörden zu vereinbaren. Tatsächlich Verfolgte versuchten, den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aber ohne ersichtlichen Grund und trotz geltend gemachter Festnahmen und Diskriminierung noch zwölf Jahre in der Türkei verblieben. Realitätsfremd sei auch das dargelegte Verhalten der Behörden, die ihn trotz einschlägiger Vorstrafe und eines erneuten Verdachts auf PKK-Unterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft entlassen hätten. Auch die Aussage, die Beamten der Terrorbekämpfungsabteilung hätten ihn ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht, erscheine realitätsfremd. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem angeblichen Druck nicht durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb der Türkei zu entgehen versucht habe, sondern im Verfolgungsgebiet geblieben sei. Bei den beiden Bundesbefragungen habe er geltend gemacht, er sei in den Jahren 2003 bis 2007 mehrmals festgenommen und inhaftiert worden, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dort habe er vielmehr gesagt, er habe nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 1994 keine besonderen Probleme mit den Behörden gehabt. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er die später genannten Festnahmen bereits in der Erstbefragung ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass diese Ereignisse nachgeschoben worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung angegeben, seine letzte Festnahme habe zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden und drei Tage gedauert. Er sei auf dem Gehsteig festgenommen worden. Ausser mit seinem Cousin J._______ habe er mit keinen anderen Mitgliedern der Guerilla Kontakt gehabt. Bei der direkten Anhörung habe er erklärt, man habe ihn bei einer Identitätskontrolle festgenommen, als er ein Kaffeehaus habe betreten wollen, und er sei bereits nach einem Tag freigelassen worden. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei mit sechs bis sieben PKK-Leuten in Kontakt gestanden. Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zum Ausgang des Gerichtsverfahrens und zur Dauer der verbüssten Haft gemacht. Er habe behauptet, in dem im Jahre 1994 gegen ihn geführten Verfahren zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, während aus dem eingereichten Urteil und dem Schreiben seines türkischen Anwalt hervorgehe, dass er freigesprochen worden sei. Bei den Anhörungen habe er gesagt, er habe sieben bis acht Monate Haft verbüsst, aus den erwähnten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er nicht ganz drei Monate Haft verbüsst habe. Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung inhaftiert beziehungsweise aus der Haft entlassen worden sei. Ebenso wenig habe er Angaben über seinen jeweiligen Aufenthalt und die Nachricht seiner Frau im Jahr 2007 machen können. Konkreten Fragen über seine Tätigkeiten bei der PKK sei er immer wieder ausgewichen. Ebenso unsubstanziiert seien seine Aussagen über seine Diskriminierung als Kurde und Alevite geblieben. Seine vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz liessen den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers böten keine Anhaltspunkte dafür, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Weder den Akten noch den eingereichten Beweismitteln seien konkrete Hinweise auf eine Verfolgung wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders oder im Zusammenhang mit seinen der PKK angeblich nahestehenden Verwandten zu entnehmen. Seine Vorbringen wiesen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und seien als unglaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen erstaune nicht, dass gegen ihn kein Datenblatt wegen seiner politischen Tätigkeiten vorliege, sondern lediglich wegen einer gemeinrechtlichen Straftat, nämlich einer Fälschung. Aufgrund des von der türkischen Polizei 2007 erstellten Datenblatts werde er von den Behörden gesucht und sei mit einem Passverbot belegt worden. Insgesamt sei der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass sonst nichts gegen ihn vorliege. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 habe er den Abklärungsergebnissen nichts Substanziiertes entgegengehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei seines Heimatorts den wahren Grund für die Fahndung verstecken sollte. Es sei davon auszugehen, dass er das wegen einer gemeinrechtlichen Straftat geführte Verfahren aus naheliegenden Gründen habe verheimlichen wollen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die behördliche Suche darauf abziele, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe zu treffen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Gerichtsakten bezögen sich auf ein 15 Jahre zurückliegendes Verfahren, dem kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zukomme. Zudem sei den Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Die Unterlagen seien somit ungeeignet, eine aktuelle Verfolgung zu belegen. Auch den Internet- und Zeitungsartikeln seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung zu entnehmen. Hinsichtlich des Schreibens seines Sohnes sei auf die geringe Beweiskraft von solchen Zeugenaussagen hinzuweisen, da es sich um Äusserungen des eigenen Sohnes handle, der naturgemäss kaum gegen die Darstellung seines Vaters gerichtete Aussagen machen würde. Er habe eine Seite der in Deutschland erscheinenden Zeitung (...) vom (...) eingereicht, in der eine Gedenkanzeige seiner Familie zum zehnten Jahrestag des Todes eines seiner Brüder erschienen sei. Gerade dadurch werde demonstriert, dass seine Familie wegen der früheren Aktivitäten des Bruders heute seitens der türkischen Behörden kaum etwas zu befürchten habe, ansonsten sie wohl auf eine solche Anzeige verzichtet hätte. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nur zwei Jahre lang zur Schule gegangen und faktisch Analphabet. Er habe somit die Gerichtsakten aus dem Jahr 1994 weder lesen noch verstehen können. Haften geblieben seien bei ihm der Strafantrag der Anklage und die schmerzhafte Untersuchungshaft. Er sei damals mehrmals grausam gefoltert worden. Sein weiteres Leben sei durch diese Erlebnisse, aufgrund derer sich eine PTBS entwickelt habe, nachhaltig verändert worden. Sein Verhalten nach der Verfolgung sei auf die Umstände und seine Persönlichkeit zurückzuführen. Faktische Analphabeten hätten Hemmungen, einfach nach Europa ins Ungewisse aufzubrechen. Er habe sich auf in B._______ lebende Verwandte abstützen können; diese Stadt habe sich nicht im unmittelbaren Verfolgungsgebiet befunden. Die kurzen Festnahmen in den Jahren 2003 bis 2007 gehörten für ihn zur allgemeinen Diskriminierung von Kurden. Wenn sich herausstelle, dass sie mit der Angelegenheit, um die es gehe, nichts zu tun hätten, würden sie freigelassen. Solche Festnahmen dienten auch der Einschüchterung. Schikanöse Festnahmen von in B._______ lebenden Kurden hätten ab dem Jahr 2000 zugenommen, da sich der Unmut gegen sie aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Staat und der PKK gesteigert habe. Mehrere kurdische Familien, die in B._______ Fuss gefasst hätten, hätten diese Stadt wieder verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe die kurzen Festnahmen als allgemeine Schikanen erachtet und sich weder deren Dauer noch deren Daten gemerkt. Wirklich gefährlich sei es für ihn geworden, als die Antiterroreinheiten ihn zu Hause gesucht und seiner Frau gedroht hätten, ihn umzubringen. Es sei sein Glück gewesen, dass er nicht zu Hause gewesen sei. Es stimme nicht mit der Realität in der Türkei überein, diese Suche als realitätsfremd zu bezeichnen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin J._______ als Guerilla gekannt habe. Im Gerichtsverfahren von 1994 habe er über mehrere Guerillas berichtet, die zu diesem Zeitpunkt bereits tot waren. Zu Lebzeiten seines Cousins habe er die Aufträge von diesem erhalten, die anderen Guerillas habe er vor 1994 im Dorf und dessen Umgebung getroffen. Als er in B._______ gewesen sei, habe er die Aufträge durch O._______ erhalten. Er sei bei der Unterstützung der PKK nie erwischt worden, was bedeute, dass sich etwas grundlegend geändert habe, das die Razzia von Anfang August 2007 ausgelöst habe. Die unzutreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Verfahren von 1994 würden mit seiner traumatisierten Psyche und seiner Persönlichkeit zusammenhängen. Dies gehe aus dem Arztbericht von Frau lic. phil. P._______ und Dr. med Q._______ vom 14. April 2009 hervor. Die Anklage in diesem Verfahren habe auf den Anschuldigungen eines 15-jährigen Dorfbewohners beruht, der gefoltert worden sei. Er habe mehrere ihm vorgesagte Anschuldigungen unter Folter bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst habe die Vorwürfe - ebenfalls unter Folter - bestätigt. In der Anklageschrift sei er als "Mitglied der bewaffneten Bande PKK" bezeichnet worden. Vom Gericht sei er zwar freigesprochen worden, was in der Türkei indessen nach politischen Anklagen nicht bedeute, dass eine Person nach einem Freispruch ein normales Leben führen könne. Es hätten damals bei den Antiterroreinheiten sicher Datenblätter bestanden. Solche Personen würden überwacht, kontrolliert und beim geringsten Verdacht festgenommen. Insofern das BFM dem Beschwerdeführer einen undifferenzierten und stereotypen Sachverhaltsvortrag vorhalte, sei auf das Arztzeugnis von Frau lic. phil. P._______ und Dr. med Q._______ zu verweisen, in dem auf seine Schwierigkeiten bei Befragungen eingegangen werde. Neben den psychischen Schwierigkeiten sei es auch die schwache Schulbildung, die klare Antworten auf Fragen, die er manchmal nicht verstanden habe, nicht erlaubten. Zur logistischen Unterstützung, die er der PKK in B._______ gewährt habe, sei auf die Aussagen seines Bruders R._______ bei dessen Befragung vom 17. September 2003 hinzuweisen. Den Reiseweg habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung übereinstimmend geschildert. Auch andere Leute würden diesen benutzen. Der Beschwerde liege eine Aufstellung von den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers bei. Die meisten hätten in einem europäischen Land Asyl oder ein Bleiberecht erhalten. Seine Verwandten hätten demnach von den türkischen Behörden nichts zu befürchten, was die Gedenkanzeige zum Tod seines Bruders G._______ erkläre. Die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht konstruiert; dazu wäre er gar nicht fähig. Der Beschwerdeführer habe den in Istanbul tätigen Anwalt S._______ mit der Abklärung beauftragt, was gegen ihn in C._______ vorliege. Dieser teile mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in einen gemeinrechtlichen Prozess involviert gewesen sei. Einer seiner Kunden habe behauptet, von ihm bestellte und bereits mit zwei Checks bezahlte Waren nicht erhalten zu haben. Der Kunde habe beantragt, die Checks seien als ungültig zu erklären. Die Checks seien gesperrt worden und der Prozess habe sich dahingezogen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht habe verteidigen können. Das Gericht habe die Checks mit Entscheid vom Januar 2009 ungültig erklärt; dieser Entscheid sei vom Kassationsgericht im April 2009 bestätigt worden. Für den Beschwerdeführer bestehe wegen dieser Angelegenheit keine Gefahr mehr. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 führte das BFM aus, die ärztlichen Befunde beruhten auf anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers, die von den Ärzten unverifiziert übernommen worden seien. Die gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Sachverhaltsangaben fänden jedoch keine beziehungsweise sehr geringe Unterstützung in seinen bisher protokollierten Aussagen. Ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht seien die genauen Ursachen einer psychischen Krankheit nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der vorliegenden Diagnose - zumindest hinsichtlich der Ursachen der Erkrankung - als gering zu bezeichnen. 4.4. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, im ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2010 sei beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden. Die Diagnose stütze sich auf eine persönlich vorgebrachte Anamnese. Es sei nicht zu bezweifeln, dass die Diagnose nach allgemein gültigen Normen und Methoden gestellt worden sei. Der zuständige Oberarzt sei spezialisiert auf die spezifische Problematik von Migranten, wozu auch die Diagnose von PTBS aufgrund von Verfolgung und Folter gehöre. Bei der Evaluierung und Diagnose einer PTBS sei es ebenfalls Sache der Fachperson, die Glaubwürdigkeit der Vorbringen zu prüfen; es würden spezifische Methoden angewandt, um der Wahrheit auf die Spur zu kommen. Der vorliegende Bericht gebe keinen Anlass zu Zweifeln, dass auch der Wahrheitsgehalt der Vorbringen professionell hergeleitet worden sei. So seien Symptome wie Angst, Dissoziation und Denkstörungen objektiv beobachtet und im Psychostatus festgelegt worden. Das BFM und das Gericht seien mit der Würdigung des ärztlichen Berichts betraut. Wenn das Amt die Professionalität und die Glaubwürdigkeit eines Berichts in Frage stelle, müsse dies nachvollziehbar dargelegt werden. Im Arztbericht werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch an zerebralen Schäden leiden könnte, die durch die beschriebenen Folterarten entstanden sein und seine Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten erklären könnten. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass mindestens 22 seiner nahen Verwandten mit dem Namen A._______ in Europa als Flüchtlinge anerkannt und/oder bereits eingebürgert worden seien. Mit diesen habe er Kontakt gehalten. Es bestehe auch heute noch eine Reflexverfolgung in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, dass auch er in der Türkei als Verwandter verfolgt und gefoltert worden sei. Im Jahr 1994 sei er schwer gefoltert worden, dies habe er mit Gerichtsakten bewiesen. Sein Bruder R._______ habe sich auf Reflexverfolgung berufen. Reflexverfolgung drohe, wenn ein Rückkehrer mit seinen als Flüchtlinge anerkannten Verwandten Kontakt gehabt habe. 4.5. Im Schreiben vom 18. September 2010 wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich an den Menschenrechtsverein (IHD) F._______ und an seinen früheren Rechtsanwalt gewandt, nachdem erneut nach ihm gefragt worden sei. Zudem könne eine DVD eingereicht werden, auf die ein Gespräch vom 31. März 1997 zwischen seinem Bruder G._______ und Abdullah Öcalan kopiert worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich damals für eine Ausbildung im Libanon befunden. Gemäss den Informationen der PKK sei G._______ etwa zwei Jahre nach dieser Ausbildung in den Bergen gestorben. Eine amtliche Meldung über seinen Tod existiere nicht, weshalb er im Familienregister immer noch als "lebend" geführt werde. Deshalb werde seitens der Behörden immer noch Druck auf die Familie ausgeübt. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt S._______ habe sich in C._______ erkundigt, was gegen ihn vorliege. Dort sei gegen ihn von einem ehemaligen Kunden ein Prozess angestrengt worden. Dieser habe beantragt, zwei Checks, mit denen er Ware bezahlt habe, seien für ungültig zu erklären, da er keine Ware erhalten habe. Dazu habe der Kunde zwei Zeugen vor Gericht gebracht. Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, es würde niemand zwei Checks ausstellen, wenn er dafür nicht vorher Ware erhalten hätte. Er habe dem Kunden wahrscheinlich Ende Juni 2007 Ware geliefert. Als der Antrag auf Ungültigerklärung eingereicht worden sei, sei er beruflich unterwegs gewesen. Wenige Tage später sei er von den Terroreinheiten zu Hause gesucht worden. Da seine Familie und er B._______ verlassen hätten, sei er über dieses Verfahren nicht informiert gewesen. Das Verfahren sei abgeschlossen worden, indem das Gericht die beiden Checks gesperrt habe. Gemäss Auskunft des türkischen Anwalts werde der Beschwerdeführer deshalb in C._______ nicht mehr gesucht. Die Botschaftsabklärung habe insofern nicht ganz genaue Ergebnisse geliefert, als von Checkfälschung gesprochen worden sei. Das Urteil sei bereits vor Abfassung der Botschaftsantwort rechtskräftig geworden, weshalb kein Grund mehr für eine Suche nach dem Beschwerdeführer bestanden habe. Unabhängig von diesem Prozess bleibe der Verdacht, dass ein politischer Grund Ursache für seine Verfolgung sei. Es werde kaum ein Passverbot ausgesprochen gegen eine Person, die Checks erhalten habe, welche ungültig erklärt werden sollten. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Antiterroreinheiten in B._______ und die Sicherheitskräfte in K._______ müsse somit andere Gründe haben. Die Sorge um seine Familie habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer das Trauma aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts nicht aufarbeiten könne, sondern immer wieder retraumatisiert werde. Dies werde von den M._______ bestätigt. 4.6. In der Eingabe vom 5. Mai 2011 wird ausgeführt, die Krankheit des Beschwerdeführers werde gemäss den behandelnden Ärzten schwerer und chronisch. Sein grösstes Problem sei die Angst um seine Familie, die unter den Störungen durch die Sicherheitskräfte leide. Ende Juli 2010 seien in E._______ eine Reihe politisch aktiver Personen festgenommen worden. Dabei sei auch kontrolliert worden, ob er sich im Dorf befinde. Die Behörden hätten auch nach einem seiner Cousins gefragt, der seit 18 Jahren in der Schweiz lebe. Es sei anzunehmen, dass alle einmal oder wieder Verdächtigten bei den lokalen Sicherheitskräften verzeichnet seien. Es werde offenbar immer wieder kontrolliert, ob diese Leute "zufällig" anwesend seien. Seine Ehefrau habe das Haus zusammen mit den Kindern verlassen und lebe nun in E._______. Sein Sohn besuche aus Angst die Schule nicht mehr. Aus den eingereichten, älteren Zeitungsberichten gehe hervor, dass er im Jahr 1994 festgenommen worden sei. Seine Brüder und verschiedene Dorfbewohner bestätigten, dass der Tod seines Vaters mit den Folterungen, die er im Zusammenhang mit dem Tod eines Neffen erlitten habe, zusammenhänge. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe den Vater nach dessen Freilassung in ein Spital gebracht, wo dieser später verschieden sei. Zum Verfahren wegen der Sperrung der Checks sei anzufügen, dass der erste Check am 30. Juli 2007 und der zweite am 30. November 2007 fällig geworden wäre. Am 26. Juli 2007 habe sich der Aussteller an das Friedensgericht von C._______ gewandt und beantragt, die Checks seien für ungültig zu erklären. Gleichentags habe das Gericht bei der betroffenen Bank die Sperrung der Checks veranlasst. Um die gleiche Zeit oder etwas später sei der Beschwerdeführer in C._______ einer Ausweiskontrolle unterzogen worden. Kurz darauf sei der Überfall der Antiterroreinheiten auf seine Wohnung in B._______ erfolgt; seine Frau habe ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen. Er könne seine Flucht nicht genau datieren, gemäss Schweizer Ausweis sei er am 19. September 2007 in die Schweiz gereist. Bei der Befragung habe er angegeben, die Schwarzmeer-Region gut einen Monat vorher verlassen zu haben. Von den ungedeckten Checks habe er erst später erfahren. Er habe einen Bekannten gebeten, diese einzulösen. Erst die Nachforschungen durch den türkischen Rechtsanwalt hätten die Zusammenhänge ans Licht gebracht. Aufgrund dessen könne mit der Botschaftsabklärung etwas nicht in Ordnung sein. Von den umfangreichen Akten sei nur das Urteil eingereicht worden, weil es den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Checkfälschung entlaste. In den gesamten Akten sei es nie um eine Anschuldigung oder Verurteilung gegangen. Es habe deshalb keinen Grund für eine Suche nach ihm oder ein Passverbot gegeben. Es sei ausser ihm selbst niemand geschädigt worden, denn er habe für einen grossen Posten gelieferte Ware kein Geld erhalten. Es stelle sich die Frage, weshalb er zur Zeit der Botschaftsabklärung immer noch hätte gesucht werden sollen, da der Prozess seit fünf Monaten rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Zudem gebe es kaum ein Passverbot für ein gemeinrechtliches Delikt, das weder Mord noch Totschlag betreffe. Falls er tatsächlich gesucht worden sei, habe dies wahrscheinlich nichts mit den Checks zu tun, sondern mit politischen Gründen.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der beziehungsweise Unterstützung der PKK festgenommen und angeklagt wurde (vgl. Festnahmeprotokoll vom 25. April 1994, Schreiben der Sicherheitsdirektion C._______ vom 27. April 2004, Leibesvisitationsprotokoll vom 28. April 2004, Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ vom 29. April 2004, Protokoll vom 30. April 2004, Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom 2. Mai 1994, Befragungsprotokoll des Friedensstrafgerichts E._______ vom 2. Mai 1994, Nichtzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 5. Mai 1994, Protokoll des DGM F._______ vom 27. Juni 1994, Gerichtsprotokoll vom 28. Juli 1994 sowie Artikel aus (...) vom (...); act A1/1). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er während dreier Monate festgehalten. Dass er bei den Befragungen, denen er unterzogen wurde, gefoltert wurde, erscheint angesichts der notorischen Zustände in der Türkei zu jener Zeit nicht aussergewöhnlich und glaubhaft. Gemäss der Anklageschrift vom 17. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer gestanden, immer wieder Mitglieder der PKK in seinem Haus versteckt, sich als Kurier betätigt und für die PKK ein Materialdepot angelegt zu haben. Dass der Beschwerdeführer trotz des in der Anklageschrift erwähnten Geständnisses vom Gericht am 22. September 1994 mangels Beweisen und Zweifeln an seiner Schuld freigesprochen wurde, deutet darauf hin, dass die Geständnisse des Beschwerdeführers nicht rechtskonform erwirkt wurden, was seine Aussagen, er sei gefoltert worden, bekräftigt. Mit den damaligen Erlebnissen des Beschwerdeführers stimmt schliesslich entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung auch die diagnostizierte PTBS überein. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der M._______ vom 14. April 2009 berichtete der Beschwerdeführer darüber, dass er immer wieder von den Erinnerungen an seine im Gefängnis erlebte Folter eingeholt werde. Seine Gedanken drehten sich auch ständig um die in der Türkei verbliebene Ehefrau und seine Kinder. Weshalb das BFM sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben fänden in den Akten nur eine geringe Stütze, ist nicht nachvollziehbar, zumal aus diesen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren verwickelt war, in dem ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Dass er bei den damaligen Verhören angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von den ermittelnden Sicherheitskräften korrekt behandelt wurde, ist im türkischen Kontext unwahrscheinlich. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, welcher dazu Anlass geben könnte, die Diagnose einer PTBS, die durch eine testpsychologische Abklärung (Harvard Trauma Questionnaire) erhärtet wurde, zu bezweifeln. Auch ist die Einschätzung der behandelnden Fachärzte zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 ff.). Die diesbezügliche Einschätzung im Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen auch Folge der erlittenen Folter sein könnten, fügt sich nahtlos in das bisher Gesagte ein.

E. 5.2.1 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach sieben bis acht Monaten Haft freigelassen worden sei, mit dem eingereichten Beweismaterial und den Aussagen seines türkischen Anwalts im Schreiben vom 7. Februar 2008 nicht übereinstimmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre lang die Primarschule besuchte und seine intellektuellen Möglichkeiten - wie aus dem ärztlichen Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010 (vgl. Seite 3 und insb. Fussnote 4) unmissverständlich hervorgeht - begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund vermögen die erwähnten unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit nicht nachhaltig zu beeinträchtigen, zumal unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich wegen mutmasslicher Unterstützung der PKK ein Verfahren durchgeführt wurde, in dessen Verlauf er inhaftiert wurde. Vielmehr ist übereinstimmend mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einzelheiten des damaligen Verfahrens nicht vollständig verstanden und sich bezüglich der Länge der Haft getäuscht hat. Dass seine subjektive Wahrnehmung und Erinnerung offenbar getrübt und verzerrt ist, zeigt sich unter anderem auch dadurch, dass er bei der Anhörung vom 21. August 2009 trotz des Hinweises des Befragers, es stimme gemäss dem eingereichten Urteil vom 22. September 1994 und dem Schreiben seines türkischen Anwalts nicht, dass er sieben bis acht Monate im Gefängnis gewesen sei, daran festhielt, insgesamt so lange inhaftiert gewesen zu sein (vgl. act. A14/13 S. 3 f.). Die angesichts der von ihm selbst beigebrachten Beweismittel widersinnigen Aussagen finden ihre Erklärung auch in den Ausführungen im ärztlichen Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010, wonach Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen ein typisches Symptom einer PTBS sind.

E. 5.2.2 Das BFM geht davon aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei realitätsfremd, da er die Türkei nicht bei der ersten sich bietenden Möglichkeit verlassen habe. Auch das Verhalten der Behörden sei realitätsfremd, da sie ihn trotz einschlägiger Vorstrafe und eines neuen Verdachts auf PKK-Unterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft entlassen hätten. Inwiefern das BFM zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln gerade nicht verurteilt, sondern freigesprochen wurde. Beizupflichten ist der Ansicht der Rechtsvertreterin, dass die lokalen Sicherheitsbehörden trotz des gerichtlichen Freispruchs aufgrund der familiären Herkunft des Beschwerdeführers und der gegen ihn erhobenen Anklage immer noch den Verdacht gehegt haben beziehungsweise überzeugt gewesen sein dürften, er stehe in Verbindung zur PKK. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge ist er von den Sicherheitsbehörden nicht festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden, weil man konkrete Hinweise auf seine Verbindungen zur PKK hatte, sondern, wenn in der Gegend "etwas passierte" (vgl. act. A9/16 S. 6, 8, 10 und 11), dem die Behörden nachgingen. Dass die türkischen Sicherheitskräfte bei Vorkommnissen, die im Zusammenhang mit der PKK stehen könnten, ihnen bekannte Personen, die im Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen, zuerst überprüfen, ist naheliegend und entspricht der Realität. Ergeben sich bei der Überprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Involvierung der Verdächtigten in den zu untersuchenden Vorfall, müssen diese wieder auf freien Fuss gesetzt werden, ohne dass ein Verfahren eingeleitet wird. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich durch diese sporadischen Festnahmen - der Beschwerdeführer spricht davon, in C._______ nach 1994 fünf- bis sechsmal festgenommen worden zu sein (vgl. act. A14/13 S. 7) - zwar unterdrückt, aber nicht in einem Ausmass verfolgt fühlte, dass er sich zum Verlassen der Türkei veranlasst sah. Bei dieser Sichtweise erscheint sein Verbleib im Heimatland nicht als realitätsfremd, sondern als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sicherheitsbehörden hätten bei der letzten Suche nach ihm wüste Drohungen ausgesprochen. Dies erscheint plausibel, da bei bewaffneten Auseinandersetzungen in C._______ Soldaten verletzt und getötet worden seien und die Razzia bei ihm zu Hause damit zusammengehangen habe (vgl. act. A16/3 S. 2 und die beiden eingereichten Zeitungsartikel in act. A17). Seine Ausreise aus der Türkei zum damaligen Zeitpunkt erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel.

E. 5.2.3 Das BFM führt aus, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden. Welche Schlüsse das BFM aus der Tatsache zieht, dass er nicht gewusst habe, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung inhaftiert worden beziehungsweise wann er aus der Haft entlassen worden sei, wird allerdings aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht klar. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren involviert und drei Monate lang inhaftiert gewesen war. Dass der Beschwerdeführer an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen leidet, steht aufgrund des ärztlichen Berichts der M._______ vom 13. Januar 2010 fest. Aus seiner Unfähigkeit, präzise Angaben zu tatsächlich Geschehenem zu machen beziehungsweise aus dem Umstand, dass er Mühe bekundete, persönliche Erlebnisse anschaulich und chronologisch geordnet zu schildern, lassen sich deshalb nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die (Un-)Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu den Befragungszeitpunkten bereits 13 beziehungsweise 14 Jahre zurücklag. Aufgrund der zeitlichen Distanz zu den damaligen Geschehnissen können hinsichtlich der Dichte und des Differenzierungsgrades der vom Beschwerdeführer diesbezüglich deponierten Aussagen folglich naturgemäss keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Schliesslich hat er - wenngleich er auch diesbezüglich nicht in der Lage war, präzise Angaben zu machen - die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen weder hinsichtlich deren Häufigkeit noch deren Intensität dramatisiert, sondern diese in einen durchaus plausiblen Zusammenhang mit gewaltsamen Vorkommnissen in der Heimatregion, im Rahmen derer den Behörden verdächtige Personen überprüft wurden, stellte.

E. 5.2.4 Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein von der Polizei von C._______ im Jahr 2007 wegen Fälschung erstelltes, gemeinrechtliches Datenblatt besteht, aufgrund dessen er gesucht wird. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer einem Passverbot. Die Interpretation des BFM, das Passverbot sei aufgrund des gemeinrechtlichen Datenblatts erstellt worden, ist nicht zwingend. Aufgrund der Abklärungen der Botschaft steht nicht zweifelsfrei fest, wann und in welchem Zusammenhang das Passverbot verhängt wurde. Die Formulierung, der Beschwerdeführer werde wegen Fälschung gesucht, ist wenig präzis und gibt nicht verlässlich Aufschluss über das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Gemäss den Abklärungen von Rechtsanwalt S._______ wurde gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (...) beim erstinstanzlichen Gericht von C._______ (Handelsgericht) ein Verfahren eingeleitet, in dem es um die Ungültigkeitserklärung von ausgestellten Checks ging. Das Urteil wurde am (...) gefällt. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung könnte es sich bei diesem Verfahren vor dem Handelsgericht um das im Bericht der Botschaft erwähnte Verfahren betreffend Fälschung handeln. Da dem Bericht keinerlei nähere Angaben zum Verfahren wegen Fälschung zu entnehmen sind, kann diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit von der Polizei gesucht wurde und diese deswegen ein Datenblatt erstellt hat. Es erscheint auch realitätsfremd, dass gegen den Beschwerdeführer allein wegen eines vor Handelsgericht geführten Verfahrens betreffend Ungültigkeitserklärung eines ausgestellten Checks ein Passverbot verhängt wurde. Denkbar ist hingegen, dass ein weiteres gemeinrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, welches von der Botschaft nicht eruiert werden konnte. Aber auch in diesem Fall wäre unwahrscheinlich, dass gegen ihn ein Passverbot verhängt worden wäre. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Behörden könnten aus politischen Gründen ein gemeinrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet haben, erscheint wiederum deshalb unwahrscheinlich, da in der Türkei durchaus Straftatbestände für die Mitgliedschaft bei beziehungsweise die Unterstützung der PKK bestehen, die auch angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer konkret verdächtigt worden wäre, an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Soldaten teilgenommen zu haben.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist - auch wenn letztlich durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben - bei einer objektivierten Betrachtungsweise (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des BFM, welches die Beweislastregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat - die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, letztlich überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb von folgendem, als rechtserheblich erachtetem Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer, der aus einer politisch engagierten Familie stammt, wurde im Jahr 1994 der Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK angeklagt und drei Monate lang inhaftiert. Bei den Verhören wurde er schwer misshandelt und gefoltert. Er wurde vom Gericht von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen und Folter leidet er immer noch unter einer PTBS. In den folgenden Jahren wurde er von den Sicherheitsbehörden einige Male routinemässig beziehungsweise nach gewissen Vorkommnissen überprüft und kurzzeitig festgehalten, wobei er auch geschlagen wurde. Noch im Jahr 2009 wurde er von der Polizei aufgrund eines gemeinrechtlichen Straftatbestands, den er im Jahr 2007 begangen haben soll, gesucht.

E. 5.2.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht kein Anlass, die in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen der M._______ diagnostizierte PTBS zu bezweifeln. Aufgrund der ärztlichen Berichte ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Die in der Eingabe vom 18. Februar 2010 gestellten Anträge betreffend Überprüfung der Diagnose einer PTBS beziehungsweise Feststellung oder Ausschluss allfälliger Schädel-/Hirnverletzungen mittels fachärztlicher Untersuchung sind folglich abzuweisen, da im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, daraus liessen sich neue Erkenntnisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigen sich zudem weitergehende Abklärungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Verfahren wegen "Fälschung" beziehungsweise zu den Gründen des gegen ihn verhängten Passverbots.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung im Jahr 1994 von den Sicherheitsbehörden misshandelt und gefoltert, da diese Hinweise für seine Unterstützung der PKK erhalten hatten. Nachdem er vom DGM F._______ freigesprochen worden war, setzte er seine Unterstützungsleistungen für die PKK fort. Die Behörden überprüften ihn in der Folge mehrmals bei routinemässigen Kontrollen oder wenn sich in der Region ein Zwischenfall zugetragen hatte. Im Rahmen dieser Kontrollen wurde er jeweils kurzzeitig festgehalten und auch misshandelt. Angesichts der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara steht fest, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Es wurde ein gemeinrechtliches Datenblatt über ihn erstellt und ein Passverbot verhängt. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Türkei im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen wird. Bei dieser Überprüfung werden die Behörden feststellen, dass er von der Polizei von C._______ gesucht wird und dass ein Passverbot gegen ihn besteht. Aufgrund der landesweiten polizeilichen Suche dürfte er an die zuständigen Behörden seiner Heimatregion überstellt werden. Angesichts der unmittelbar von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgung ergibt sich ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Türkei keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6). Selbst für den Fall, dass er nicht bereits bei der routinemässigen Kontrolle bei der Einreise festgenommen würde, würde er wohl bei einer später erfolgenden Personenkontrolle identifiziert und festgenommen und an die ihn suchenden Sicherheitskräfte überstellt. Aufgrund der Aktenlage steht zwar nicht fest, weshalb der Beschwerdeführer gesucht wird und weshalb ein Passverbot gegen ihn verhängt wurde. Er ist jedoch den lokalen Sicherheitsbehörden bekannt und es ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit (auch) im Hinblick auf seine politische Vergangenheit befragen werden. Da mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist auch wahrscheinlich, dass ihm zu allfälligen Kontakten zu denselben und deren Aktivitäten Fragen gestellt würden. Dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befragungen korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des Grundsatzes, dass eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor Verfolgung hat, als Personen, die keine Verfolgung erlitten haben, die Furcht des Beschwerdeführers, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, als begründet zu erachten (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist das BFM folgerichtig anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer­deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi­gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat bislang keine Kostennote eingereicht. In der Beschwerde wurde beantragt, sie sei im Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzuladen, eine Kostennote einzureichen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Gemäss von der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E-937/2010 vom 19. März 2010 E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009 S. 75). Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-235/2010law/bah Urteil vom 28. Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. September 2007 und gelangte am 17. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 25. September 2007 sagte er aus, er sei wegen des seitens des Staats ausgeübten Drucks vor zirka 15 Jahren nach B._______ gezogen. Im Jahr 1994 sei einer seiner Cousins den Märtyrertod gestorben; seither hätten die Behörden nach ihm gefahndet. Man habe ihn in C._______ gefasst und nach D._______ überstellt, wo er verhört und gefoltert worden sei. Er sei in E._______ inhaftiert worden, der Prozess habe vor dem DGM F._______ stattgefunden. Er sei wegen Beherbergung und Gehilfenschaft zugunsten der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem er sieben bis acht Monate der Strafe verbüsst habe, sei er freigekommen; er sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er die PKK logistisch unterstützt habe. Vor etwa einem Monat sei er von seiner Frau angerufen worden, die ihm gesagt habe, Beamte der Terrorbekämpfung hätten nach ihm gefragt. Diese hätten gesagt, er werde wegen Hilfeleistung und Beherbergung gesucht. Deshalb sei er nach Istanbul gereist, von wo aus er die Türkei verlassen habe. Der Beschwerdeführer fügte an, dass sein Vater im Jahr 1994 gefoltert worden sei, als er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden sei. Sein Vater sei ins Spital eingeliefert worden, wo er verstorben sei. Sein Bruder G._______ sei im Jahr 2000 im Guerillakrieg gefallen, sein Cousin H._______ sei immer noch bei der PKK. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer diverse, vor allem das Verfahren aus dem Jahr 1994 betreffende Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A1/1 Ziffn. 1 - 15). A.c Am 9. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er leide unter gesundheitlichen Beschwerden und befinde sich in ärztlicher Behandlung. In der Türkei sei er nach seiner Abreise vom Militär und der Terrorbekämpfung zwei- oder dreimal zu Hause gesucht worden. Seine Familie, die bei seinem Schwiegervater lebe, werde unterdrückt. Seine Mutter habe Nierenbeschwerden und lebe seit kurzem in Grossbritannien. Er habe die Türkei wegen des Druckes, unter dem er sich befunden habe, verlassen. Nachdem er im Jahr 1994 im Gefängnis gewesen sei, sei er den Behörden bekannt gewesen. Jedes Mal, wenn in der Gegend etwas geschehen sei, seien die Behörden auf ihn zugekommen. Das erste Mal sei er 1995 oder 1996 in C._______ festgenommen worden. Er sei jeweils zwischen einem und drei Tagen festgehalten worden, er wisse aber nicht, wie oft er insgesamt festgenommen worden sei. Wegen der Unterdrückung sei er nach B._______ gezogen. Auch dort sei er unter die Lupe genommen und von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen worden. Da seine Familie "politisch sei", habe er sich verpflichtet gefühlt, die PKK auch nach seiner Inhaftierung weiterhin zu unterstützen. Er habe seinen Cousin und Freunde, die bei der PKK gewesen seien, mit Waren unterstützt. Von seiner Frau habe er erfahren, dass die Beamten der Terrorbekämpfung, die ihn gesucht hätten, gedroht hätten, ihn zu töten. A.d Am 17. März 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mehrere Beweismittel, welche von Rechtsanwalt I._______ Dogan in die Schweiz geschickt worden seien. Die in Grossbritannien lebenden Schwestern hätten Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen und einen Artikel über die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 1994 geschickt. Zudem wurden eine beglaubigte Kopie des Urteils vom (...) des DGM F._______ und die Beerdigungsbewilligung für den Vater des Beschwerdeführers beigelegt (vgl. act. A1/1 Ziffn. 16 - 21). Sie führte des Weiteren aus, im Januar 1994 sei der Cousin J._______ des Beschwerdeführers bei einem Schusswechsel mit der Armee ums Leben gekommen. Danach seien die Bewohner des Dorfes K._______ unter Druck geraten. Ein anderer Cousin, der festgenommen worden sei, habe unter Folter Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht. Bei einer Strassenkontrolle sei der Beschwerdeführer dann festgenommen worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien massiv gewesen; es erstaune, dass er nach drei Monaten Haft freigelassen und Ende September 1994 freigesprochen worden sei. Die Ereignisse dieses Jahres - erlittene Folter, Tod des Vaters und eines Cousins - hätten bei ihm tiefe Spuren hinterlassen. Ein Freispruch in einem politischen Prozess bedeute in der Türkei nur, dass die Strafverfolgung aufgegeben werde, nicht aber, dass der Freigesprochene auf Dauer ein normales Leben führen könne. Zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz und in anderen Staaten Asyl erhalten. Im März 2006 sei die Familie des Beschwerdeführers von der PKK darüber informiert worden, dass sich sein Bruder G._______ der Guerilla angeschlossen habe und bereits 1999 im Kampf gestorben sei. A.e Die Rechtsvertreterin wandte sich am 28. Januar 2009 an das BFM und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 9. Januar 2009 ein. Zudem wurde ein Familienregisterauszug des Beschwerdeführers beigelegt. A.f Mit Schreiben vom 21. April 2009 übermittelte die Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis der M._______ vom 14. April 2009. Diagnostiziert wurden (auch aufgrund testpsychologischer Abklärungen) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Folteropfer, das unter der Trennung von seiner Familie leide. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert. A.g Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2009 ergänzend an. A.h Mit Schreiben vom 28. August 2009 wandte sich das BFM an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. A.i Die Rechtsvertreterin wandte sich am 4. September 2009 mit ergänzenden Bemerkungen zur Anhörung vom 21. August 2009 an das BFM. Sie führte aus, die (...) habe am (...) über die Festnahme des Beschwerdeführers berichtet. Im Urteil vom (...) würden das Festnahmedatum (...) und das Freilassungsdatum (...) genannt, während in der Anklageschrift vom (...) der (...) als Festnahmedatum und der (...) als Verhaftungsdatum erwähnt würden. Dazu gebe es auch Polizeirapporte und Übergabeprotokolle. Der Beschwerdeführer sei bestimmt schon am (...) festgenommen worden und das Dossier sei am (...) an den DGM F._______ überwiesen worden. Da die Beweise für eine Verurteilung nicht ausgereicht hätten, sei er am (...) freigesprochen worden. Er sei somit etwas mehr als drei Monate inhaftiert gewesen. Während den ersten acht Tagen sei er mit Bestimmtheit massiv gefoltert worden. Dies zeige sich dadurch, dass er viel zugegeben habe, was er gar nicht getan habe. Anschliessend habe er mit Teppichen gehandelt und sei einige Male auf den Posten mitgenommen und überprüft worden; dabei sei er auch geschlagen worden. Anfang August (2007) sei er in N._______ überprüft worden. Am (...) seien in C._______ bei einem Schusswechsel mit PKK-Terroristen vier Soldaten verletzt worden. Dieser Vorfall sei bei seiner Überprüfung auf dem Posten erwähnt worden. Es sei bekannt geworden, dass Guerillas und Unterstützer der PKK festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass einer der Festgenommenen etwas über ihn ausgesagt habe, was den Überfall der Sicherheitsleute auf seine Wohnung erklären würde. Dem Schreiben lagen vier Beweismittel bei (vgl. act. A17 Ziffn. 1 - 4). A.j Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das BFM am 19. September 2009 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis. A.k Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 setzte das BFM den Beschwerdeführer von der Botschaftsanfrage und deren Ergebnissen in Kenntnis. A.l Der Beschwerdeführer nahm am 16. Oktober 2009 zu den Abklärungsergebnissen mittels seiner Rechtsvertreterin Stellung. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 14. Dezember 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheides sei der Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 12). D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer das Original eines ärztlichen Berichts der M._______ vom 13. Januar 2010 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Januar 2010 nach. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM und gab diesem Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen mittels seiner Rechtsvertreterin festhalten. Gleichzeitig liess er beantragen, es seien bei ihm durch gerichtliche Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung allfällige Schädel-Hirnverletzungen feststellen oder ausschliessen zu lassen, und es sei durch eine gerichtlich anzuordnende unabhängige Prüfung durch eine Fachstelle eine allfällige Posttraumatische Belastungsstörung feststellen oder ausschliessen zu lassen. H. Am 18. September 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen. I. Am 5. Mai 2011 liess er weitere Beweismittel nachreichen und ergänzende Bemerkungen zu seinem Verfahren anbringen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 wurde schliesslich eine Korrektur an seiner Eingabe vom 5. Mai 2011 vermeldet. J. Mit Schreiben vom 12. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht der M._______ vom 9. November 2011 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Sein Verhalten sei nicht mit dem während des Asylverfahrens geltend gemachten Ausmass der angeblichen Massnahmen der türkischen Behörden zu vereinbaren. Tatsächlich Verfolgte versuchten, den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aber ohne ersichtlichen Grund und trotz geltend gemachter Festnahmen und Diskriminierung noch zwölf Jahre in der Türkei verblieben. Realitätsfremd sei auch das dargelegte Verhalten der Behörden, die ihn trotz einschlägiger Vorstrafe und eines erneuten Verdachts auf PKK-Unterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft entlassen hätten. Auch die Aussage, die Beamten der Terrorbekämpfungsabteilung hätten ihn ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht, erscheine realitätsfremd. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem angeblichen Druck nicht durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb der Türkei zu entgehen versucht habe, sondern im Verfolgungsgebiet geblieben sei. Bei den beiden Bundesbefragungen habe er geltend gemacht, er sei in den Jahren 2003 bis 2007 mehrmals festgenommen und inhaftiert worden, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dort habe er vielmehr gesagt, er habe nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 1994 keine besonderen Probleme mit den Behörden gehabt. Es hätte erwartet werden dürfen, dass er die später genannten Festnahmen bereits in der Erstbefragung ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass diese Ereignisse nachgeschoben worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung angegeben, seine letzte Festnahme habe zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden und drei Tage gedauert. Er sei auf dem Gehsteig festgenommen worden. Ausser mit seinem Cousin J._______ habe er mit keinen anderen Mitgliedern der Guerilla Kontakt gehabt. Bei der direkten Anhörung habe er erklärt, man habe ihn bei einer Identitätskontrolle festgenommen, als er ein Kaffeehaus habe betreten wollen, und er sei bereits nach einem Tag freigelassen worden. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei mit sechs bis sieben PKK-Leuten in Kontakt gestanden. Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zum Ausgang des Gerichtsverfahrens und zur Dauer der verbüssten Haft gemacht. Er habe behauptet, in dem im Jahre 1994 gegen ihn geführten Verfahren zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, während aus dem eingereichten Urteil und dem Schreiben seines türkischen Anwalt hervorgehe, dass er freigesprochen worden sei. Bei den Anhörungen habe er gesagt, er habe sieben bis acht Monate Haft verbüsst, aus den erwähnten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er nicht ganz drei Monate Haft verbüsst habe. Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung inhaftiert beziehungsweise aus der Haft entlassen worden sei. Ebenso wenig habe er Angaben über seinen jeweiligen Aufenthalt und die Nachricht seiner Frau im Jahr 2007 machen können. Konkreten Fragen über seine Tätigkeiten bei der PKK sei er immer wieder ausgewichen. Ebenso unsubstanziiert seien seine Aussagen über seine Diskriminierung als Kurde und Alevite geblieben. Seine vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz liessen den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers böten keine Anhaltspunkte dafür, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Weder den Akten noch den eingereichten Beweismitteln seien konkrete Hinweise auf eine Verfolgung wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders oder im Zusammenhang mit seinen der PKK angeblich nahestehenden Verwandten zu entnehmen. Seine Vorbringen wiesen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und seien als unglaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen erstaune nicht, dass gegen ihn kein Datenblatt wegen seiner politischen Tätigkeiten vorliege, sondern lediglich wegen einer gemeinrechtlichen Straftat, nämlich einer Fälschung. Aufgrund des von der türkischen Polizei 2007 erstellten Datenblatts werde er von den Behörden gesucht und sei mit einem Passverbot belegt worden. Insgesamt sei der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass sonst nichts gegen ihn vorliege. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 habe er den Abklärungsergebnissen nichts Substanziiertes entgegengehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei seines Heimatorts den wahren Grund für die Fahndung verstecken sollte. Es sei davon auszugehen, dass er das wegen einer gemeinrechtlichen Straftat geführte Verfahren aus naheliegenden Gründen habe verheimlichen wollen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die behördliche Suche darauf abziele, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe zu treffen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Gerichtsakten bezögen sich auf ein 15 Jahre zurückliegendes Verfahren, dem kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zukomme. Zudem sei den Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Die Unterlagen seien somit ungeeignet, eine aktuelle Verfolgung zu belegen. Auch den Internet- und Zeitungsartikeln seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung zu entnehmen. Hinsichtlich des Schreibens seines Sohnes sei auf die geringe Beweiskraft von solchen Zeugenaussagen hinzuweisen, da es sich um Äusserungen des eigenen Sohnes handle, der naturgemäss kaum gegen die Darstellung seines Vaters gerichtete Aussagen machen würde. Er habe eine Seite der in Deutschland erscheinenden Zeitung (...) vom (...) eingereicht, in der eine Gedenkanzeige seiner Familie zum zehnten Jahrestag des Todes eines seiner Brüder erschienen sei. Gerade dadurch werde demonstriert, dass seine Familie wegen der früheren Aktivitäten des Bruders heute seitens der türkischen Behörden kaum etwas zu befürchten habe, ansonsten sie wohl auf eine solche Anzeige verzichtet hätte. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nur zwei Jahre lang zur Schule gegangen und faktisch Analphabet. Er habe somit die Gerichtsakten aus dem Jahr 1994 weder lesen noch verstehen können. Haften geblieben seien bei ihm der Strafantrag der Anklage und die schmerzhafte Untersuchungshaft. Er sei damals mehrmals grausam gefoltert worden. Sein weiteres Leben sei durch diese Erlebnisse, aufgrund derer sich eine PTBS entwickelt habe, nachhaltig verändert worden. Sein Verhalten nach der Verfolgung sei auf die Umstände und seine Persönlichkeit zurückzuführen. Faktische Analphabeten hätten Hemmungen, einfach nach Europa ins Ungewisse aufzubrechen. Er habe sich auf in B._______ lebende Verwandte abstützen können; diese Stadt habe sich nicht im unmittelbaren Verfolgungsgebiet befunden. Die kurzen Festnahmen in den Jahren 2003 bis 2007 gehörten für ihn zur allgemeinen Diskriminierung von Kurden. Wenn sich herausstelle, dass sie mit der Angelegenheit, um die es gehe, nichts zu tun hätten, würden sie freigelassen. Solche Festnahmen dienten auch der Einschüchterung. Schikanöse Festnahmen von in B._______ lebenden Kurden hätten ab dem Jahr 2000 zugenommen, da sich der Unmut gegen sie aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Staat und der PKK gesteigert habe. Mehrere kurdische Familien, die in B._______ Fuss gefasst hätten, hätten diese Stadt wieder verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe die kurzen Festnahmen als allgemeine Schikanen erachtet und sich weder deren Dauer noch deren Daten gemerkt. Wirklich gefährlich sei es für ihn geworden, als die Antiterroreinheiten ihn zu Hause gesucht und seiner Frau gedroht hätten, ihn umzubringen. Es sei sein Glück gewesen, dass er nicht zu Hause gewesen sei. Es stimme nicht mit der Realität in der Türkei überein, diese Suche als realitätsfremd zu bezeichnen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin J._______ als Guerilla gekannt habe. Im Gerichtsverfahren von 1994 habe er über mehrere Guerillas berichtet, die zu diesem Zeitpunkt bereits tot waren. Zu Lebzeiten seines Cousins habe er die Aufträge von diesem erhalten, die anderen Guerillas habe er vor 1994 im Dorf und dessen Umgebung getroffen. Als er in B._______ gewesen sei, habe er die Aufträge durch O._______ erhalten. Er sei bei der Unterstützung der PKK nie erwischt worden, was bedeute, dass sich etwas grundlegend geändert habe, das die Razzia von Anfang August 2007 ausgelöst habe. Die unzutreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Verfahren von 1994 würden mit seiner traumatisierten Psyche und seiner Persönlichkeit zusammenhängen. Dies gehe aus dem Arztbericht von Frau lic. phil. P._______ und Dr. med Q._______ vom 14. April 2009 hervor. Die Anklage in diesem Verfahren habe auf den Anschuldigungen eines 15-jährigen Dorfbewohners beruht, der gefoltert worden sei. Er habe mehrere ihm vorgesagte Anschuldigungen unter Folter bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst habe die Vorwürfe - ebenfalls unter Folter - bestätigt. In der Anklageschrift sei er als "Mitglied der bewaffneten Bande PKK" bezeichnet worden. Vom Gericht sei er zwar freigesprochen worden, was in der Türkei indessen nach politischen Anklagen nicht bedeute, dass eine Person nach einem Freispruch ein normales Leben führen könne. Es hätten damals bei den Antiterroreinheiten sicher Datenblätter bestanden. Solche Personen würden überwacht, kontrolliert und beim geringsten Verdacht festgenommen. Insofern das BFM dem Beschwerdeführer einen undifferenzierten und stereotypen Sachverhaltsvortrag vorhalte, sei auf das Arztzeugnis von Frau lic. phil. P._______ und Dr. med Q._______ zu verweisen, in dem auf seine Schwierigkeiten bei Befragungen eingegangen werde. Neben den psychischen Schwierigkeiten sei es auch die schwache Schulbildung, die klare Antworten auf Fragen, die er manchmal nicht verstanden habe, nicht erlaubten. Zur logistischen Unterstützung, die er der PKK in B._______ gewährt habe, sei auf die Aussagen seines Bruders R._______ bei dessen Befragung vom 17. September 2003 hinzuweisen. Den Reiseweg habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung übereinstimmend geschildert. Auch andere Leute würden diesen benutzen. Der Beschwerde liege eine Aufstellung von den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers bei. Die meisten hätten in einem europäischen Land Asyl oder ein Bleiberecht erhalten. Seine Verwandten hätten demnach von den türkischen Behörden nichts zu befürchten, was die Gedenkanzeige zum Tod seines Bruders G._______ erkläre. Die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht konstruiert; dazu wäre er gar nicht fähig. Der Beschwerdeführer habe den in Istanbul tätigen Anwalt S._______ mit der Abklärung beauftragt, was gegen ihn in C._______ vorliege. Dieser teile mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in einen gemeinrechtlichen Prozess involviert gewesen sei. Einer seiner Kunden habe behauptet, von ihm bestellte und bereits mit zwei Checks bezahlte Waren nicht erhalten zu haben. Der Kunde habe beantragt, die Checks seien als ungültig zu erklären. Die Checks seien gesperrt worden und der Prozess habe sich dahingezogen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht habe verteidigen können. Das Gericht habe die Checks mit Entscheid vom Januar 2009 ungültig erklärt; dieser Entscheid sei vom Kassationsgericht im April 2009 bestätigt worden. Für den Beschwerdeführer bestehe wegen dieser Angelegenheit keine Gefahr mehr. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 führte das BFM aus, die ärztlichen Befunde beruhten auf anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers, die von den Ärzten unverifiziert übernommen worden seien. Die gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Sachverhaltsangaben fänden jedoch keine beziehungsweise sehr geringe Unterstützung in seinen bisher protokollierten Aussagen. Ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht seien die genauen Ursachen einer psychischen Krankheit nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der vorliegenden Diagnose - zumindest hinsichtlich der Ursachen der Erkrankung - als gering zu bezeichnen. 4.4. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, im ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2010 sei beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden. Die Diagnose stütze sich auf eine persönlich vorgebrachte Anamnese. Es sei nicht zu bezweifeln, dass die Diagnose nach allgemein gültigen Normen und Methoden gestellt worden sei. Der zuständige Oberarzt sei spezialisiert auf die spezifische Problematik von Migranten, wozu auch die Diagnose von PTBS aufgrund von Verfolgung und Folter gehöre. Bei der Evaluierung und Diagnose einer PTBS sei es ebenfalls Sache der Fachperson, die Glaubwürdigkeit der Vorbringen zu prüfen; es würden spezifische Methoden angewandt, um der Wahrheit auf die Spur zu kommen. Der vorliegende Bericht gebe keinen Anlass zu Zweifeln, dass auch der Wahrheitsgehalt der Vorbringen professionell hergeleitet worden sei. So seien Symptome wie Angst, Dissoziation und Denkstörungen objektiv beobachtet und im Psychostatus festgelegt worden. Das BFM und das Gericht seien mit der Würdigung des ärztlichen Berichts betraut. Wenn das Amt die Professionalität und die Glaubwürdigkeit eines Berichts in Frage stelle, müsse dies nachvollziehbar dargelegt werden. Im Arztbericht werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch an zerebralen Schäden leiden könnte, die durch die beschriebenen Folterarten entstanden sein und seine Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten erklären könnten. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass mindestens 22 seiner nahen Verwandten mit dem Namen A._______ in Europa als Flüchtlinge anerkannt und/oder bereits eingebürgert worden seien. Mit diesen habe er Kontakt gehalten. Es bestehe auch heute noch eine Reflexverfolgung in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, dass auch er in der Türkei als Verwandter verfolgt und gefoltert worden sei. Im Jahr 1994 sei er schwer gefoltert worden, dies habe er mit Gerichtsakten bewiesen. Sein Bruder R._______ habe sich auf Reflexverfolgung berufen. Reflexverfolgung drohe, wenn ein Rückkehrer mit seinen als Flüchtlinge anerkannten Verwandten Kontakt gehabt habe. 4.5. Im Schreiben vom 18. September 2010 wird ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich an den Menschenrechtsverein (IHD) F._______ und an seinen früheren Rechtsanwalt gewandt, nachdem erneut nach ihm gefragt worden sei. Zudem könne eine DVD eingereicht werden, auf die ein Gespräch vom 31. März 1997 zwischen seinem Bruder G._______ und Abdullah Öcalan kopiert worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich damals für eine Ausbildung im Libanon befunden. Gemäss den Informationen der PKK sei G._______ etwa zwei Jahre nach dieser Ausbildung in den Bergen gestorben. Eine amtliche Meldung über seinen Tod existiere nicht, weshalb er im Familienregister immer noch als "lebend" geführt werde. Deshalb werde seitens der Behörden immer noch Druck auf die Familie ausgeübt. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt S._______ habe sich in C._______ erkundigt, was gegen ihn vorliege. Dort sei gegen ihn von einem ehemaligen Kunden ein Prozess angestrengt worden. Dieser habe beantragt, zwei Checks, mit denen er Ware bezahlt habe, seien für ungültig zu erklären, da er keine Ware erhalten habe. Dazu habe der Kunde zwei Zeugen vor Gericht gebracht. Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, es würde niemand zwei Checks ausstellen, wenn er dafür nicht vorher Ware erhalten hätte. Er habe dem Kunden wahrscheinlich Ende Juni 2007 Ware geliefert. Als der Antrag auf Ungültigerklärung eingereicht worden sei, sei er beruflich unterwegs gewesen. Wenige Tage später sei er von den Terroreinheiten zu Hause gesucht worden. Da seine Familie und er B._______ verlassen hätten, sei er über dieses Verfahren nicht informiert gewesen. Das Verfahren sei abgeschlossen worden, indem das Gericht die beiden Checks gesperrt habe. Gemäss Auskunft des türkischen Anwalts werde der Beschwerdeführer deshalb in C._______ nicht mehr gesucht. Die Botschaftsabklärung habe insofern nicht ganz genaue Ergebnisse geliefert, als von Checkfälschung gesprochen worden sei. Das Urteil sei bereits vor Abfassung der Botschaftsantwort rechtskräftig geworden, weshalb kein Grund mehr für eine Suche nach dem Beschwerdeführer bestanden habe. Unabhängig von diesem Prozess bleibe der Verdacht, dass ein politischer Grund Ursache für seine Verfolgung sei. Es werde kaum ein Passverbot ausgesprochen gegen eine Person, die Checks erhalten habe, welche ungültig erklärt werden sollten. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Antiterroreinheiten in B._______ und die Sicherheitskräfte in K._______ müsse somit andere Gründe haben. Die Sorge um seine Familie habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer das Trauma aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts nicht aufarbeiten könne, sondern immer wieder retraumatisiert werde. Dies werde von den M._______ bestätigt. 4.6. In der Eingabe vom 5. Mai 2011 wird ausgeführt, die Krankheit des Beschwerdeführers werde gemäss den behandelnden Ärzten schwerer und chronisch. Sein grösstes Problem sei die Angst um seine Familie, die unter den Störungen durch die Sicherheitskräfte leide. Ende Juli 2010 seien in E._______ eine Reihe politisch aktiver Personen festgenommen worden. Dabei sei auch kontrolliert worden, ob er sich im Dorf befinde. Die Behörden hätten auch nach einem seiner Cousins gefragt, der seit 18 Jahren in der Schweiz lebe. Es sei anzunehmen, dass alle einmal oder wieder Verdächtigten bei den lokalen Sicherheitskräften verzeichnet seien. Es werde offenbar immer wieder kontrolliert, ob diese Leute "zufällig" anwesend seien. Seine Ehefrau habe das Haus zusammen mit den Kindern verlassen und lebe nun in E._______. Sein Sohn besuche aus Angst die Schule nicht mehr. Aus den eingereichten, älteren Zeitungsberichten gehe hervor, dass er im Jahr 1994 festgenommen worden sei. Seine Brüder und verschiedene Dorfbewohner bestätigten, dass der Tod seines Vaters mit den Folterungen, die er im Zusammenhang mit dem Tod eines Neffen erlitten habe, zusammenhänge. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe den Vater nach dessen Freilassung in ein Spital gebracht, wo dieser später verschieden sei. Zum Verfahren wegen der Sperrung der Checks sei anzufügen, dass der erste Check am 30. Juli 2007 und der zweite am 30. November 2007 fällig geworden wäre. Am 26. Juli 2007 habe sich der Aussteller an das Friedensgericht von C._______ gewandt und beantragt, die Checks seien für ungültig zu erklären. Gleichentags habe das Gericht bei der betroffenen Bank die Sperrung der Checks veranlasst. Um die gleiche Zeit oder etwas später sei der Beschwerdeführer in C._______ einer Ausweiskontrolle unterzogen worden. Kurz darauf sei der Überfall der Antiterroreinheiten auf seine Wohnung in B._______ erfolgt; seine Frau habe ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen. Er könne seine Flucht nicht genau datieren, gemäss Schweizer Ausweis sei er am 19. September 2007 in die Schweiz gereist. Bei der Befragung habe er angegeben, die Schwarzmeer-Region gut einen Monat vorher verlassen zu haben. Von den ungedeckten Checks habe er erst später erfahren. Er habe einen Bekannten gebeten, diese einzulösen. Erst die Nachforschungen durch den türkischen Rechtsanwalt hätten die Zusammenhänge ans Licht gebracht. Aufgrund dessen könne mit der Botschaftsabklärung etwas nicht in Ordnung sein. Von den umfangreichen Akten sei nur das Urteil eingereicht worden, weil es den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Checkfälschung entlaste. In den gesamten Akten sei es nie um eine Anschuldigung oder Verurteilung gegangen. Es habe deshalb keinen Grund für eine Suche nach ihm oder ein Passverbot gegeben. Es sei ausser ihm selbst niemand geschädigt worden, denn er habe für einen grossen Posten gelieferte Ware kein Geld erhalten. Es stelle sich die Frage, weshalb er zur Zeit der Botschaftsabklärung immer noch hätte gesucht werden sollen, da der Prozess seit fünf Monaten rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Zudem gebe es kaum ein Passverbot für ein gemeinrechtliches Delikt, das weder Mord noch Totschlag betreffe. Falls er tatsächlich gesucht worden sei, habe dies wahrscheinlich nichts mit den Checks zu tun, sondern mit politischen Gründen. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der beziehungsweise Unterstützung der PKK festgenommen und angeklagt wurde (vgl. Festnahmeprotokoll vom 25. April 1994, Schreiben der Sicherheitsdirektion C._______ vom 27. April 2004, Leibesvisitationsprotokoll vom 28. April 2004, Schreiben der Sicherheitsdirektion D._______ vom 29. April 2004, Protokoll vom 30. April 2004, Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom 2. Mai 1994, Befragungsprotokoll des Friedensstrafgerichts E._______ vom 2. Mai 1994, Nichtzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 5. Mai 1994, Protokoll des DGM F._______ vom 27. Juni 1994, Gerichtsprotokoll vom 28. Juli 1994 sowie Artikel aus (...) vom (...); act A1/1). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er während dreier Monate festgehalten. Dass er bei den Befragungen, denen er unterzogen wurde, gefoltert wurde, erscheint angesichts der notorischen Zustände in der Türkei zu jener Zeit nicht aussergewöhnlich und glaubhaft. Gemäss der Anklageschrift vom 17. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer gestanden, immer wieder Mitglieder der PKK in seinem Haus versteckt, sich als Kurier betätigt und für die PKK ein Materialdepot angelegt zu haben. Dass der Beschwerdeführer trotz des in der Anklageschrift erwähnten Geständnisses vom Gericht am 22. September 1994 mangels Beweisen und Zweifeln an seiner Schuld freigesprochen wurde, deutet darauf hin, dass die Geständnisse des Beschwerdeführers nicht rechtskonform erwirkt wurden, was seine Aussagen, er sei gefoltert worden, bekräftigt. Mit den damaligen Erlebnissen des Beschwerdeführers stimmt schliesslich entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung auch die diagnostizierte PTBS überein. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der M._______ vom 14. April 2009 berichtete der Beschwerdeführer darüber, dass er immer wieder von den Erinnerungen an seine im Gefängnis erlebte Folter eingeholt werde. Seine Gedanken drehten sich auch ständig um die in der Türkei verbliebene Ehefrau und seine Kinder. Weshalb das BFM sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben fänden in den Akten nur eine geringe Stütze, ist nicht nachvollziehbar, zumal aus diesen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren verwickelt war, in dem ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Dass er bei den damaligen Verhören angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von den ermittelnden Sicherheitskräften korrekt behandelt wurde, ist im türkischen Kontext unwahrscheinlich. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, welcher dazu Anlass geben könnte, die Diagnose einer PTBS, die durch eine testpsychologische Abklärung (Harvard Trauma Questionnaire) erhärtet wurde, zu bezweifeln. Auch ist die Einschätzung der behandelnden Fachärzte zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 ff.). Die diesbezügliche Einschätzung im Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen auch Folge der erlittenen Folter sein könnten, fügt sich nahtlos in das bisher Gesagte ein. 5.2.1. Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach sieben bis acht Monaten Haft freigelassen worden sei, mit dem eingereichten Beweismaterial und den Aussagen seines türkischen Anwalts im Schreiben vom 7. Februar 2008 nicht übereinstimmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre lang die Primarschule besuchte und seine intellektuellen Möglichkeiten - wie aus dem ärztlichen Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010 (vgl. Seite 3 und insb. Fussnote 4) unmissverständlich hervorgeht - begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund vermögen die erwähnten unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit nicht nachhaltig zu beeinträchtigen, zumal unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich wegen mutmasslicher Unterstützung der PKK ein Verfahren durchgeführt wurde, in dessen Verlauf er inhaftiert wurde. Vielmehr ist übereinstimmend mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einzelheiten des damaligen Verfahrens nicht vollständig verstanden und sich bezüglich der Länge der Haft getäuscht hat. Dass seine subjektive Wahrnehmung und Erinnerung offenbar getrübt und verzerrt ist, zeigt sich unter anderem auch dadurch, dass er bei der Anhörung vom 21. August 2009 trotz des Hinweises des Befragers, es stimme gemäss dem eingereichten Urteil vom 22. September 1994 und dem Schreiben seines türkischen Anwalts nicht, dass er sieben bis acht Monate im Gefängnis gewesen sei, daran festhielt, insgesamt so lange inhaftiert gewesen zu sein (vgl. act. A14/13 S. 3 f.). Die angesichts der von ihm selbst beigebrachten Beweismittel widersinnigen Aussagen finden ihre Erklärung auch in den Ausführungen im ärztlichen Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010, wonach Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen ein typisches Symptom einer PTBS sind. 5.2.2. Das BFM geht davon aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei realitätsfremd, da er die Türkei nicht bei der ersten sich bietenden Möglichkeit verlassen habe. Auch das Verhalten der Behörden sei realitätsfremd, da sie ihn trotz einschlägiger Vorstrafe und eines neuen Verdachts auf PKK-Unterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft entlassen hätten. Inwiefern das BFM zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln gerade nicht verurteilt, sondern freigesprochen wurde. Beizupflichten ist der Ansicht der Rechtsvertreterin, dass die lokalen Sicherheitsbehörden trotz des gerichtlichen Freispruchs aufgrund der familiären Herkunft des Beschwerdeführers und der gegen ihn erhobenen Anklage immer noch den Verdacht gehegt haben beziehungsweise überzeugt gewesen sein dürften, er stehe in Verbindung zur PKK. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge ist er von den Sicherheitsbehörden nicht festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden, weil man konkrete Hinweise auf seine Verbindungen zur PKK hatte, sondern, wenn in der Gegend "etwas passierte" (vgl. act. A9/16 S. 6, 8, 10 und 11), dem die Behörden nachgingen. Dass die türkischen Sicherheitskräfte bei Vorkommnissen, die im Zusammenhang mit der PKK stehen könnten, ihnen bekannte Personen, die im Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen, zuerst überprüfen, ist naheliegend und entspricht der Realität. Ergeben sich bei der Überprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Involvierung der Verdächtigten in den zu untersuchenden Vorfall, müssen diese wieder auf freien Fuss gesetzt werden, ohne dass ein Verfahren eingeleitet wird. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich durch diese sporadischen Festnahmen - der Beschwerdeführer spricht davon, in C._______ nach 1994 fünf- bis sechsmal festgenommen worden zu sein (vgl. act. A14/13 S. 7) - zwar unterdrückt, aber nicht in einem Ausmass verfolgt fühlte, dass er sich zum Verlassen der Türkei veranlasst sah. Bei dieser Sichtweise erscheint sein Verbleib im Heimatland nicht als realitätsfremd, sondern als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sicherheitsbehörden hätten bei der letzten Suche nach ihm wüste Drohungen ausgesprochen. Dies erscheint plausibel, da bei bewaffneten Auseinandersetzungen in C._______ Soldaten verletzt und getötet worden seien und die Razzia bei ihm zu Hause damit zusammengehangen habe (vgl. act. A16/3 S. 2 und die beiden eingereichten Zeitungsartikel in act. A17). Seine Ausreise aus der Türkei zum damaligen Zeitpunkt erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel. 5.2.3. Das BFM führt aus, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden. Welche Schlüsse das BFM aus der Tatsache zieht, dass er nicht gewusst habe, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung inhaftiert worden beziehungsweise wann er aus der Haft entlassen worden sei, wird allerdings aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht klar. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren involviert und drei Monate lang inhaftiert gewesen war. Dass der Beschwerdeführer an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen leidet, steht aufgrund des ärztlichen Berichts der M._______ vom 13. Januar 2010 fest. Aus seiner Unfähigkeit, präzise Angaben zu tatsächlich Geschehenem zu machen beziehungsweise aus dem Umstand, dass er Mühe bekundete, persönliche Erlebnisse anschaulich und chronologisch geordnet zu schildern, lassen sich deshalb nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die (Un-)Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu den Befragungszeitpunkten bereits 13 beziehungsweise 14 Jahre zurücklag. Aufgrund der zeitlichen Distanz zu den damaligen Geschehnissen können hinsichtlich der Dichte und des Differenzierungsgrades der vom Beschwerdeführer diesbezüglich deponierten Aussagen folglich naturgemäss keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Schliesslich hat er - wenngleich er auch diesbezüglich nicht in der Lage war, präzise Angaben zu machen - die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen weder hinsichtlich deren Häufigkeit noch deren Intensität dramatisiert, sondern diese in einen durchaus plausiblen Zusammenhang mit gewaltsamen Vorkommnissen in der Heimatregion, im Rahmen derer den Behörden verdächtige Personen überprüft wurden, stellte. 5.2.4. Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein von der Polizei von C._______ im Jahr 2007 wegen Fälschung erstelltes, gemeinrechtliches Datenblatt besteht, aufgrund dessen er gesucht wird. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer einem Passverbot. Die Interpretation des BFM, das Passverbot sei aufgrund des gemeinrechtlichen Datenblatts erstellt worden, ist nicht zwingend. Aufgrund der Abklärungen der Botschaft steht nicht zweifelsfrei fest, wann und in welchem Zusammenhang das Passverbot verhängt wurde. Die Formulierung, der Beschwerdeführer werde wegen Fälschung gesucht, ist wenig präzis und gibt nicht verlässlich Aufschluss über das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Gemäss den Abklärungen von Rechtsanwalt S._______ wurde gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (...) beim erstinstanzlichen Gericht von C._______ (Handelsgericht) ein Verfahren eingeleitet, in dem es um die Ungültigkeitserklärung von ausgestellten Checks ging. Das Urteil wurde am (...) gefällt. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung könnte es sich bei diesem Verfahren vor dem Handelsgericht um das im Bericht der Botschaft erwähnte Verfahren betreffend Fälschung handeln. Da dem Bericht keinerlei nähere Angaben zum Verfahren wegen Fälschung zu entnehmen sind, kann diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit von der Polizei gesucht wurde und diese deswegen ein Datenblatt erstellt hat. Es erscheint auch realitätsfremd, dass gegen den Beschwerdeführer allein wegen eines vor Handelsgericht geführten Verfahrens betreffend Ungültigkeitserklärung eines ausgestellten Checks ein Passverbot verhängt wurde. Denkbar ist hingegen, dass ein weiteres gemeinrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, welches von der Botschaft nicht eruiert werden konnte. Aber auch in diesem Fall wäre unwahrscheinlich, dass gegen ihn ein Passverbot verhängt worden wäre. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Behörden könnten aus politischen Gründen ein gemeinrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet haben, erscheint wiederum deshalb unwahrscheinlich, da in der Türkei durchaus Straftatbestände für die Mitgliedschaft bei beziehungsweise die Unterstützung der PKK bestehen, die auch angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer konkret verdächtigt worden wäre, an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Soldaten teilgenommen zu haben. 5.2.5. Nach dem Gesagten ist - auch wenn letztlich durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben - bei einer objektivierten Betrachtungsweise (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des BFM, welches die Beweislastregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat - die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, letztlich überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb von folgendem, als rechtserheblich erachtetem Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer, der aus einer politisch engagierten Familie stammt, wurde im Jahr 1994 der Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK angeklagt und drei Monate lang inhaftiert. Bei den Verhören wurde er schwer misshandelt und gefoltert. Er wurde vom Gericht von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen und Folter leidet er immer noch unter einer PTBS. In den folgenden Jahren wurde er von den Sicherheitsbehörden einige Male routinemässig beziehungsweise nach gewissen Vorkommnissen überprüft und kurzzeitig festgehalten, wobei er auch geschlagen wurde. Noch im Jahr 2009 wurde er von der Polizei aufgrund eines gemeinrechtlichen Straftatbestands, den er im Jahr 2007 begangen haben soll, gesucht. 5.2.6. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht kein Anlass, die in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen der M._______ diagnostizierte PTBS zu bezweifeln. Aufgrund der ärztlichen Berichte ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Die in der Eingabe vom 18. Februar 2010 gestellten Anträge betreffend Überprüfung der Diagnose einer PTBS beziehungsweise Feststellung oder Ausschluss allfälliger Schädel-/Hirnverletzungen mittels fachärztlicher Untersuchung sind folglich abzuweisen, da im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, daraus liessen sich neue Erkenntnisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigen sich zudem weitergehende Abklärungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Verfahren wegen "Fälschung" beziehungsweise zu den Gründen des gegen ihn verhängten Passverbots. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung im Jahr 1994 von den Sicherheitsbehörden misshandelt und gefoltert, da diese Hinweise für seine Unterstützung der PKK erhalten hatten. Nachdem er vom DGM F._______ freigesprochen worden war, setzte er seine Unterstützungsleistungen für die PKK fort. Die Behörden überprüften ihn in der Folge mehrmals bei routinemässigen Kontrollen oder wenn sich in der Region ein Zwischenfall zugetragen hatte. Im Rahmen dieser Kontrollen wurde er jeweils kurzzeitig festgehalten und auch misshandelt. Angesichts der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara steht fest, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Es wurde ein gemeinrechtliches Datenblatt über ihn erstellt und ein Passverbot verhängt. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Türkei im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen wird. Bei dieser Überprüfung werden die Behörden feststellen, dass er von der Polizei von C._______ gesucht wird und dass ein Passverbot gegen ihn besteht. Aufgrund der landesweiten polizeilichen Suche dürfte er an die zuständigen Behörden seiner Heimatregion überstellt werden. Angesichts der unmittelbar von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgung ergibt sich ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Türkei keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6). Selbst für den Fall, dass er nicht bereits bei der routinemässigen Kontrolle bei der Einreise festgenommen würde, würde er wohl bei einer später erfolgenden Personenkontrolle identifiziert und festgenommen und an die ihn suchenden Sicherheitskräfte überstellt. Aufgrund der Aktenlage steht zwar nicht fest, weshalb der Beschwerdeführer gesucht wird und weshalb ein Passverbot gegen ihn verhängt wurde. Er ist jedoch den lokalen Sicherheitsbehörden bekannt und es ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit (auch) im Hinblick auf seine politische Vergangenheit befragen werden. Da mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist auch wahrscheinlich, dass ihm zu allfälligen Kontakten zu denselben und deren Aktivitäten Fragen gestellt würden. Dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befragungen korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des Grundsatzes, dass eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor Verfolgung hat, als Personen, die keine Verfolgung erlitten haben, die Furcht des Beschwerdeführers, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, als begründet zu erachten (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist das BFM folgerichtig anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer­deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi­gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat bislang keine Kostennote eingereicht. In der Beschwerde wurde beantragt, sie sei im Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzuladen, eine Kostennote einzureichen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Gemäss von der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E-937/2010 vom 19. März 2010 E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009 S. 75). Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: