Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über B._______ und C._______ nach Genf. Am 27. Januar 2010 verliess sie Genf mit Ziel D._______/E._______. Bei ihrer Zwischenlandung in Zürich-Kloten fand eine erneute Personenkontrolle statt, wobei der Reisepass der Beschwerdeführerin als gefälscht erkannt wurde. Am 28. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafen Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 2. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrem Reiseweg, ihren Personalien und zu den Asylgründen befragt. Am 3. Februar 2010 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. D. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______/G._______/H._______, wo sie seit (...) bei (...) gelebt habe, während ihre Familie im I._______ geblieben sei. Ihr (...) sei dort von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und vermutlich im Jahr (...) im Krieg gefallen. Ab Mitte (...) seien wiederholt Personen in Zivil, vermutlich Leute der "Eelam People's Democracy Party" (EPDP) bei der Beschwerdeführerin und bei (...) erschienen und hätten nach (...) im I._______ gefragt. Diese ständigen Nachfragen hätten (...) geängstigt, weshalb diese sie im Jahr (...) in die Obhut (...) nach Colombo geschickt habe. Da (...) in Colombo in sehr beengten Verhältnissen gelebt habe, habe sie ein Zimmer bei einer Gastfamilie gemietet. Sie sei ordnungsgemäss gemeldet gewesen und habe in Colombo während fünf oder sechs Monaten einen (...) besucht. Ihre Gastfamilie und die Beschwerdeführerin hätten in dieser Zeit wöchentliche Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitskräfte über sich ergehen lassen müssen. Am Abend des (...) seien die Beamten des "Criminal Investigation Departments" (CID) erneut gekommen, hätten sie zuerst in ihrem Zimmer nach (...), (...) sowie nach Kontakten zur LTTE ausgefragt, ihr Handy kontrolliert und sie danach zur Befragung mitgenommen. Sie sei mit verbundenen Augen auf einen Polizeiposten gebracht, dort verhört, bedroht und sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt worden. Am nächsten Tag sei sie erneut verhört worden; da die Fragen jeweils in Singhalesisch gestellt worden seien, habe sie diese nur schlecht verstanden; aber es sei jedenfalls darum gegangen, dass man sie verdächtigt habe, Kontakte zur LTTE zu haben. Am dritten Tag sei ihr erstmals die Augenbinde abgenommen und sie sei in eine Zelle geführt worden. An diesem Tag sei sie dann dank der Zahlung von Bestechungsgeldern durch (...) freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, sie müsse für eine weitere Befragung wieder kommen. Sie habe sich danach noch drei Monate in ihrem Mietzimmer aufgehalten, wobei die Gastfamilie ihr erklärt habe, sie müsse sich nach einem anderen Zimmer umsehen. In dieser Zeit habe (...) ihre Ausreise organisiert. Ende (...) habe sie Colombo verlassen. E. Die Beschwerdeführerin reichte nachträglich ihren Identitätsausweis im Original sowie eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten. Die am Flughafen Zürich von ihr verwendeten, gefälschten Reisedokumente - (...) - wurden von der Flughafenpolizei sichergestellt. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht; der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen; subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Weiter sei vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, auch in die von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Beweismittel zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die fristgerechte Beschwerdeerhebung, forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf und hielt fest, über die prozessualen Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung sowie der gesamten Vorakten entschieden. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und Erläuterungen zum Inhalt gewisser Aktenstücke abgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zur Aktenlage beziehungsweise zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. K. Die Beschwerdeführerin liess am 8. März 2010 (Eingang: 10. März 2010) ihre Stellungnahme zu den Akten einreichen und verschiedene prozessuale Anträge stellen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich begründete Beschwerden. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine solche Beschwerde vorliegt.
E. 4.1 In der Eingabe vom 8. März 2010 wird von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein anderes Verfahren, in dem ihr Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen den für ihr Beschwerdeverfahren zuständigen Instruktionsrichter gestellt habe, beantragt, ihr Verfahren sei entweder einem andern Instruktionsrichter zur weiteren Behandlung zu übertragen oder aber so lange zu sistieren, bis über jenes Ausstandsbegehren entschieden sei. Beide Anträge sind schon deshalb abzuweisen, weil kein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Rekursverfahren ersichtlich ist. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen - zumal die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist - auch offensichtlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen.
E. 4.2 In der Replik wird ausgeführt, die protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Zwischenaufenthalt in Genf seien insbesondere in Bezug auf das Datum und den Unterbringungsort unzutreffend gewesen. Soweit beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht solle den Wahrheitsgehalt der korrigierten Version der Ereignisse mittels Abklärungen beim Flughafen Genf und bei einem Genfer Hotel verifizieren, kann angesichts des erwähnten Verfahrensausgangs auch hierauf verzichtet werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) sei bedauerlich und es sei nachvollziehbar, dass ihr diese Verhaftung und namentlich die Angst vor einer möglichen Vergewaltigung respektive einem gewaltsamen Tod Furcht eingeflösst habe. Indessen habe (...) sie gegen Kaution freikaufen können und während der folgenden drei Monate sei sie in Colombo zu keiner weiteren Befragung aufgeboten worden, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, es habe sich um ein Einzelereignis gehandelt, das keine weiteren staatlichen Verfolgungen nach sich ziehen werde. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge nicht politisch aktiv gewesen und habe sich auch nicht für die LTTE engagiert. Zudem habe sie im (...) problemlos von H._______ nach Colombo gelangen und im (...) legal vom Flughafen Colombo aus Sri Lanka verlassen können. Sie besitze daher kein Profil, das auf eine zukünftig drohende, asylrelevante Verfolgung durch die srilankischen Behörden schliessen liesse. Insgesamt seien die Vorbringen nach dem Gesagten nicht asylrelevant.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe immer klar deklariert, sie habe eigentlich die Absicht gehabt, in D._______ ein Asylgesuch einzureichen. Aus den vorliegenden Befragungsprotokollen werde ersichtlich, dass sie äusserst verängstigt gewirkt, mit stockender und schwacher Stimme gesprochen und immer wieder geweint habe. Selbst der Befragerin sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin offenbar vor etwas sehr grosse Angst habe. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst bei den Befragungen einerseits nicht eingehend über ihre sexuellen Belästigungen sprechen, andererseits auch nicht über ihre tatsächliche Tätigkeit zugunsten der LTTE Auskunft geben können. Insbesondere sei sie von der Annahme ausgegangen, die Schweiz würde Aktivitäten für die LTTE verfolgen und sie nach Sri Lanka zurückschicken. Ihre aktenkundig dokumentierte Angst sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, in der es verschiedene bekannte tamilische Politiker gegeben habe, so handle es sich bei dem früheren Minister für (...) und späteren Mitglied des Parlaments in H._______, J._______, um einen entfernten Verwandten. Ihr (...) sei aktiver LTTE-Kämpfer gewesen und wohl im Kampf gefallen. Die Beschwerdeführerin selber habe im (...) als Klassenvorsteherin die Aktivitäten der Mitschüler zugunsten der LTTE koordiniert und sei für spätere Führungsaufgaben bei den LTTE vorgesehen gewesen. Die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht thematisiert und nicht unter dem Aspekt der geschlechtsspezifischen Verfolgung in den Entscheid mit einbezogen. Weiter lasse sich den vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Auseinandersetzung mit den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich seit den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010, entnehmen. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme und der sexuellen Übergriffe sei von der Vorinstanz zu Recht nicht infrage gestellt worden. Trotzdem habe sie die klar vorgebrachte geschlechtsspezifische Verfolgung nicht weiter abgeklärt und die aktenmässig belegte Angst nicht zum Anlass zur weitere Abklärungen genommen. Die bei den Befragungen aufgetretene grosse Angst sei offensichtlich auf tiefere Ursachen, nämlich insbesondere die eigenen politischen Aktivitäten, zurückzuführen, die zu nennen sie nicht gewagt habe. Es rechtfertige sich daher nach dem Gesagten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen; andernfalls sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auf der Grundlage der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr abgegebenen Dokumente sorgfältig erstellt worden. Den Entscheid habe das BFM in der Folge sowohl unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG als auch von Art. 7 AsylG gefällt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von einer Zusammenarbeit der Schweiz mit den srilankischen Behörden ausgegangen, entbehre jeglicher Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Frage bejaht, ob sie alles zu ihren Asylgründen habe sagen können. Grundsätzlich könne bei der Beurteilung eines Asylgesuches nur auf die Vorbringen und Beweismittel eingegangen werden, die dem BFM gegenüber auch bekannt gemacht würden.
E. 6.4 In der Replik vom 8. März 2010 wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Angaben bei der Befragung weitere Beweismittel ([...] und Fotografie [...], Zeitungsbericht des [...] über den Jahrestag des Todes [...]) vorgelegt, für die sich die vorinstanzliche Behörde jedoch nicht interessiert habe; dies erkläre auch, dass hierzu auch kein Eintrag anlässlich der Anhörung erfolgt sei. Allein dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Weiteren wird in der Replik erneut auf die eigenen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und deren Zugehörigkeit zu einer politisch für die LTTE aktiven Familie sowie darauf hingewiesen, dass die srilankische Regierung nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass die Aktivitäten sämtlicher LTTE-Aktivisten und deren Unterstützer nach dem militärischen Sieg im Mai 2009 systematisch verfolgt und bestraft werden sollten.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2010 ist zunächst festzustellen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin mit keinem Wort infrage gestellt, ihre Vorbringen jedoch als flüchtlings- und vollzugsrechtlich nicht relevant beurteilt hat. Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, ihre Verfügung habe sie auch unter Berücksichtigung von Art. 7 AsylG gefällt. Nachdem das BFM in der Folge nicht konkretisiert, welche der im Asylentscheid behandelten Vorbringen sie allenfalls als unglaubhaft erachtet haben will, ist diese Formulierung nicht nachvollziehbar.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren protokollierten Angaben ursprünglich aus der Region H._______ und ist dort bei (...) aufgewachsen. Ihr (...) sei bei den LTTE aktiver Kämpfer gewesen und vermutlich ums Leben gekommen. Vor diesem familiären Hintergrund sei sie wiederholt zu Hause und auf der Strasse angegangen und befragt worden. Auf Drängen (...) sei sie deshalb nach Colombo gereist. Obwohl sie dort ordnungsgemäss gemeldet gewesen sei und eine feste Wohnadresse habe angeben können, sei sie auch dort ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, die sie regelmässig im Haus der Gastfamilie aufgesucht, befragt und beschuldigt hätten, mit den LTTE in Kontakt zu stehen und an deren Aktionen beteiligt zu sein (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S. 6). Die Festnahme vom (...) sei auch wegen (...) erfolgt (vgl. Protokoll der Befragung vom 2. Februar 2010 S. 15, Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S. 7). Obwohl die erlittene Verfolgung von der Beschwerdeführerin klar mit ihrem familiären Kontext begründet worden war, ist der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei Auseinandersetzung mit der Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung zu entnehmen. Die blosse Ausführung in der BFM-Verfügung, die einzelne Festnahme sei zwar zweifellos beängstigend gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber ja schliesslich freigekauft werden können und sich danach noch drei Monate ohne weitere Vorladungen an ihrer Wohnadresse in Colombo aufgehalten, werden der Aktenlage unter diesen Umständen nicht gerecht. Die Vorinstanz muss sich insoweit in der Tat den Vorwurf gefallen lassen, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt respektive ihre Verfügung nicht hinreichend begründet zu haben.
E. 7.3.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ob im konkreten Einzelfall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist zwar aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Diese ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen offenkundig einer erheblichen emotionalen Belastung ausgesetzt war. Bereits bei der summarischen Befragung am Flughafen Zürich brach sie wiederholt in Tränen aus (vgl. Protokoll vom 2. Februar 2010 S. 2, 5 und 15). Zu Beginn der am folgenden Tag durchgeführten ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen wurde sie auf ihre psychische Verfassung angesprochen (vgl. Protokoll Anhörung S. 3). In der Folge liess die Befragerin wiederholt protokollieren, die Beschwerdeführerin mache einen verängstigten, verzweifelten Eindruck, spreche mit stockender Stimme, kämpfe gegen die Tränen an und müsse immer wieder weinen (vgl. a.a.O. S. 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 13).
E. 7.3.3 Den Akten sind nach dem Gesagten klare Hinweise auf eine mit Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung überdurchschnittliche individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Diese hatte zu Protokoll gegeben, sexuelle Übergriffe erlitten zu haben und konkreten, ernstzunehmenden Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Protokoll der Befragung vom 2. Februar 2010 S. 16: "Sie drohten mir, dass ich zum 4. Stock gebracht werde. [...]. Dort kommen Gefangene nie mehr raus. Dort werden Frauen vergewaltigt. Die Leute werden dort umgebracht. Die Leichen findet man aber irgendwo im Dschungel"). Trotzdem ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Auseinandersetzung mit dem subjektiven Aspekt der Gefahr vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die oben beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten ein Indiz für weitere Erlebnisse sein könnten, die die Beschwerdeführerin in ihrer offensichtlichen psychischen Ausnahmesituation anlässlich der Befragungen nicht zu Protokoll geben konnte. Unter den gegebenen Umständen hätte sich ein Abbruch der Anhörung zu den Asylgründen und eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt aufgedrängt. Es stellt sich auch die Frage, ob komplexe Asylverfahren wie das vorliegende sinnvollerweise überhaupt im Flughafenverfahren mit seinen kurzen Fristen durchgeführt werden sollen.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihre Verfügung nicht hinreichend begründet und möglicherweise auch insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.
E. 7.4 Hinzu kommt, dass der BFM-Verfügung auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine vertiefte Auseinandersetzung mit den sich aufdrängenden Fragen zu entnehmen ist. Die alleinstehende, aus H._______ stammende Beschwerdeführerin hatte nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht bei (...) in Colombo habe wohnen können (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Februar 2010 S. 6). Aus welchem Grund die Vorinstanz trotzdem von einer "gesicherten Wohnsituation" ausgeht (vgl. Verfügung S. 4 f.), ist letztlich ebenfalls nicht nachvollziehbar.
E. 7.5 Ob die Beschwerdeführerin die mit der Eingabe vom 8. März 2010 in Kopie eingereichten Beweismittel, wie behauptet, tatsächlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos angeboten hatte (vgl. Eingabe S. 2 f.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie ist jedenfalls unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten aufzufordern, dem BFM diese Beweismittel nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens unverzüglich - nach Möglichkeit in originaler Form - abzugeben.
E. 8 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht als berechtigt. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
E. 9 Am 28. Januar 2010 war der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr der Transitbereich des Flughafens Zürich für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen worden. Diese Verfügung ist von der - durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen - Rekurrentin nicht angefochten worden. Nachdem die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmenden Abklärungen offensichtlich nicht vor Ablauf der Zuweisungsfrist vorgenommen werden können - sowie auch angesichts der psychischen Auffälligkeit der Beschwerdeführerin -, ist das BFM aufzufordern, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und die Beschwerdeführerin umgehend in die Schweiz einreisen zu lassen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigen sich die beantragten Abklärungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Genf vor dem Weiterflug nach Zürich-Kloten (vgl. Eingabe vom 8. März 2010 S. 2).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen: Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen und -vertretern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird der zu entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75). Die Beschwerdeführerin hat vor dem vorliegenden Entscheid keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung wird deshalb von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Gesuche um Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf einen anderen Instruktionsrichter und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz) gutgeheissen.
- Die Verfügung des Bundesamts vom 8. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden.
- Das BFM wird aufgefordert, die umgehende Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM, die (...) und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: 22. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-937/2010/frk {T 0/2} Urteil vom 19. März 2010 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______ Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über B._______ und C._______ nach Genf. Am 27. Januar 2010 verliess sie Genf mit Ziel D._______/E._______. Bei ihrer Zwischenlandung in Zürich-Kloten fand eine erneute Personenkontrolle statt, wobei der Reisepass der Beschwerdeführerin als gefälscht erkannt wurde. Am 28. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafen Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 2. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrem Reiseweg, ihren Personalien und zu den Asylgründen befragt. Am 3. Februar 2010 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. D. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______/G._______/H._______, wo sie seit (...) bei (...) gelebt habe, während ihre Familie im I._______ geblieben sei. Ihr (...) sei dort von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden und vermutlich im Jahr (...) im Krieg gefallen. Ab Mitte (...) seien wiederholt Personen in Zivil, vermutlich Leute der "Eelam People's Democracy Party" (EPDP) bei der Beschwerdeführerin und bei (...) erschienen und hätten nach (...) im I._______ gefragt. Diese ständigen Nachfragen hätten (...) geängstigt, weshalb diese sie im Jahr (...) in die Obhut (...) nach Colombo geschickt habe. Da (...) in Colombo in sehr beengten Verhältnissen gelebt habe, habe sie ein Zimmer bei einer Gastfamilie gemietet. Sie sei ordnungsgemäss gemeldet gewesen und habe in Colombo während fünf oder sechs Monaten einen (...) besucht. Ihre Gastfamilie und die Beschwerdeführerin hätten in dieser Zeit wöchentliche Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitskräfte über sich ergehen lassen müssen. Am Abend des (...) seien die Beamten des "Criminal Investigation Departments" (CID) erneut gekommen, hätten sie zuerst in ihrem Zimmer nach (...), (...) sowie nach Kontakten zur LTTE ausgefragt, ihr Handy kontrolliert und sie danach zur Befragung mitgenommen. Sie sei mit verbundenen Augen auf einen Polizeiposten gebracht, dort verhört, bedroht und sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt worden. Am nächsten Tag sei sie erneut verhört worden; da die Fragen jeweils in Singhalesisch gestellt worden seien, habe sie diese nur schlecht verstanden; aber es sei jedenfalls darum gegangen, dass man sie verdächtigt habe, Kontakte zur LTTE zu haben. Am dritten Tag sei ihr erstmals die Augenbinde abgenommen und sie sei in eine Zelle geführt worden. An diesem Tag sei sie dann dank der Zahlung von Bestechungsgeldern durch (...) freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, sie müsse für eine weitere Befragung wieder kommen. Sie habe sich danach noch drei Monate in ihrem Mietzimmer aufgehalten, wobei die Gastfamilie ihr erklärt habe, sie müsse sich nach einem anderen Zimmer umsehen. In dieser Zeit habe (...) ihre Ausreise organisiert. Ende (...) habe sie Colombo verlassen. E. Die Beschwerdeführerin reichte nachträglich ihren Identitätsausweis im Original sowie eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten. Die am Flughafen Zürich von ihr verwendeten, gefälschten Reisedokumente - (...) - wurden von der Flughafenpolizei sichergestellt. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht; der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen; subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Weiter sei vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, auch in die von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Beweismittel zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die fristgerechte Beschwerdeerhebung, forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf und hielt fest, über die prozessualen Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung sowie der gesamten Vorakten entschieden. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und Erläuterungen zum Inhalt gewisser Aktenstücke abgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zur Aktenlage beziehungsweise zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. K. Die Beschwerdeführerin liess am 8. März 2010 (Eingang: 10. März 2010) ihre Stellungnahme zu den Akten einreichen und verschiedene prozessuale Anträge stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich begründete Beschwerden. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine solche Beschwerde vorliegt. 4. 4.1 In der Eingabe vom 8. März 2010 wird von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein anderes Verfahren, in dem ihr Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen den für ihr Beschwerdeverfahren zuständigen Instruktionsrichter gestellt habe, beantragt, ihr Verfahren sei entweder einem andern Instruktionsrichter zur weiteren Behandlung zu übertragen oder aber so lange zu sistieren, bis über jenes Ausstandsbegehren entschieden sei. Beide Anträge sind schon deshalb abzuweisen, weil kein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Rekursverfahren ersichtlich ist. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen - zumal die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist - auch offensichtlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen. 4.2 In der Replik wird ausgeführt, die protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Zwischenaufenthalt in Genf seien insbesondere in Bezug auf das Datum und den Unterbringungsort unzutreffend gewesen. Soweit beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht solle den Wahrheitsgehalt der korrigierten Version der Ereignisse mittels Abklärungen beim Flughafen Genf und bei einem Genfer Hotel verifizieren, kann angesichts des erwähnten Verfahrensausgangs auch hierauf verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) sei bedauerlich und es sei nachvollziehbar, dass ihr diese Verhaftung und namentlich die Angst vor einer möglichen Vergewaltigung respektive einem gewaltsamen Tod Furcht eingeflösst habe. Indessen habe (...) sie gegen Kaution freikaufen können und während der folgenden drei Monate sei sie in Colombo zu keiner weiteren Befragung aufgeboten worden, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, es habe sich um ein Einzelereignis gehandelt, das keine weiteren staatlichen Verfolgungen nach sich ziehen werde. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge nicht politisch aktiv gewesen und habe sich auch nicht für die LTTE engagiert. Zudem habe sie im (...) problemlos von H._______ nach Colombo gelangen und im (...) legal vom Flughafen Colombo aus Sri Lanka verlassen können. Sie besitze daher kein Profil, das auf eine zukünftig drohende, asylrelevante Verfolgung durch die srilankischen Behörden schliessen liesse. Insgesamt seien die Vorbringen nach dem Gesagten nicht asylrelevant. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe immer klar deklariert, sie habe eigentlich die Absicht gehabt, in D._______ ein Asylgesuch einzureichen. Aus den vorliegenden Befragungsprotokollen werde ersichtlich, dass sie äusserst verängstigt gewirkt, mit stockender und schwacher Stimme gesprochen und immer wieder geweint habe. Selbst der Befragerin sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin offenbar vor etwas sehr grosse Angst habe. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst bei den Befragungen einerseits nicht eingehend über ihre sexuellen Belästigungen sprechen, andererseits auch nicht über ihre tatsächliche Tätigkeit zugunsten der LTTE Auskunft geben können. Insbesondere sei sie von der Annahme ausgegangen, die Schweiz würde Aktivitäten für die LTTE verfolgen und sie nach Sri Lanka zurückschicken. Ihre aktenkundig dokumentierte Angst sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, in der es verschiedene bekannte tamilische Politiker gegeben habe, so handle es sich bei dem früheren Minister für (...) und späteren Mitglied des Parlaments in H._______, J._______, um einen entfernten Verwandten. Ihr (...) sei aktiver LTTE-Kämpfer gewesen und wohl im Kampf gefallen. Die Beschwerdeführerin selber habe im (...) als Klassenvorsteherin die Aktivitäten der Mitschüler zugunsten der LTTE koordiniert und sei für spätere Führungsaufgaben bei den LTTE vorgesehen gewesen. Die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht thematisiert und nicht unter dem Aspekt der geschlechtsspezifischen Verfolgung in den Entscheid mit einbezogen. Weiter lasse sich den vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Auseinandersetzung mit den jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich seit den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010, entnehmen. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme und der sexuellen Übergriffe sei von der Vorinstanz zu Recht nicht infrage gestellt worden. Trotzdem habe sie die klar vorgebrachte geschlechtsspezifische Verfolgung nicht weiter abgeklärt und die aktenmässig belegte Angst nicht zum Anlass zur weitere Abklärungen genommen. Die bei den Befragungen aufgetretene grosse Angst sei offensichtlich auf tiefere Ursachen, nämlich insbesondere die eigenen politischen Aktivitäten, zurückzuführen, die zu nennen sie nicht gewagt habe. Es rechtfertige sich daher nach dem Gesagten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen; andernfalls sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auf der Grundlage der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr abgegebenen Dokumente sorgfältig erstellt worden. Den Entscheid habe das BFM in der Folge sowohl unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG als auch von Art. 7 AsylG gefällt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von einer Zusammenarbeit der Schweiz mit den srilankischen Behörden ausgegangen, entbehre jeglicher Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Frage bejaht, ob sie alles zu ihren Asylgründen habe sagen können. Grundsätzlich könne bei der Beurteilung eines Asylgesuches nur auf die Vorbringen und Beweismittel eingegangen werden, die dem BFM gegenüber auch bekannt gemacht würden. 6.4 In der Replik vom 8. März 2010 wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Angaben bei der Befragung weitere Beweismittel ([...] und Fotografie [...], Zeitungsbericht des [...] über den Jahrestag des Todes [...]) vorgelegt, für die sich die vorinstanzliche Behörde jedoch nicht interessiert habe; dies erkläre auch, dass hierzu auch kein Eintrag anlässlich der Anhörung erfolgt sei. Allein dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Weiteren wird in der Replik erneut auf die eigenen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und deren Zugehörigkeit zu einer politisch für die LTTE aktiven Familie sowie darauf hingewiesen, dass die srilankische Regierung nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass die Aktivitäten sämtlicher LTTE-Aktivisten und deren Unterstützer nach dem militärischen Sieg im Mai 2009 systematisch verfolgt und bestraft werden sollten. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2010 ist zunächst festzustellen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin mit keinem Wort infrage gestellt, ihre Vorbringen jedoch als flüchtlings- und vollzugsrechtlich nicht relevant beurteilt hat. Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, ihre Verfügung habe sie auch unter Berücksichtigung von Art. 7 AsylG gefällt. Nachdem das BFM in der Folge nicht konkretisiert, welche der im Asylentscheid behandelten Vorbringen sie allenfalls als unglaubhaft erachtet haben will, ist diese Formulierung nicht nachvollziehbar. 7.2 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren protokollierten Angaben ursprünglich aus der Region H._______ und ist dort bei (...) aufgewachsen. Ihr (...) sei bei den LTTE aktiver Kämpfer gewesen und vermutlich ums Leben gekommen. Vor diesem familiären Hintergrund sei sie wiederholt zu Hause und auf der Strasse angegangen und befragt worden. Auf Drängen (...) sei sie deshalb nach Colombo gereist. Obwohl sie dort ordnungsgemäss gemeldet gewesen sei und eine feste Wohnadresse habe angeben können, sei sie auch dort ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, die sie regelmässig im Haus der Gastfamilie aufgesucht, befragt und beschuldigt hätten, mit den LTTE in Kontakt zu stehen und an deren Aktionen beteiligt zu sein (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S. 6). Die Festnahme vom (...) sei auch wegen (...) erfolgt (vgl. Protokoll der Befragung vom 2. Februar 2010 S. 15, Protokoll der Befragung vom 3. Februar 2010 S. 7). Obwohl die erlittene Verfolgung von der Beschwerdeführerin klar mit ihrem familiären Kontext begründet worden war, ist der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei Auseinandersetzung mit der Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung zu entnehmen. Die blosse Ausführung in der BFM-Verfügung, die einzelne Festnahme sei zwar zweifellos beängstigend gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber ja schliesslich freigekauft werden können und sich danach noch drei Monate ohne weitere Vorladungen an ihrer Wohnadresse in Colombo aufgehalten, werden der Aktenlage unter diesen Umständen nicht gerecht. Die Vorinstanz muss sich insoweit in der Tat den Vorwurf gefallen lassen, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt respektive ihre Verfügung nicht hinreichend begründet zu haben. 7.3 7.3.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ob im konkreten Einzelfall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist zwar aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Diese ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen offenkundig einer erheblichen emotionalen Belastung ausgesetzt war. Bereits bei der summarischen Befragung am Flughafen Zürich brach sie wiederholt in Tränen aus (vgl. Protokoll vom 2. Februar 2010 S. 2, 5 und 15). Zu Beginn der am folgenden Tag durchgeführten ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen wurde sie auf ihre psychische Verfassung angesprochen (vgl. Protokoll Anhörung S. 3). In der Folge liess die Befragerin wiederholt protokollieren, die Beschwerdeführerin mache einen verängstigten, verzweifelten Eindruck, spreche mit stockender Stimme, kämpfe gegen die Tränen an und müsse immer wieder weinen (vgl. a.a.O. S. 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 13). 7.3.3 Den Akten sind nach dem Gesagten klare Hinweise auf eine mit Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung überdurchschnittliche individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Diese hatte zu Protokoll gegeben, sexuelle Übergriffe erlitten zu haben und konkreten, ernstzunehmenden Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Protokoll der Befragung vom 2. Februar 2010 S. 16: "Sie drohten mir, dass ich zum 4. Stock gebracht werde. [...]. Dort kommen Gefangene nie mehr raus. Dort werden Frauen vergewaltigt. Die Leute werden dort umgebracht. Die Leichen findet man aber irgendwo im Dschungel"). Trotzdem ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Auseinandersetzung mit dem subjektiven Aspekt der Gefahr vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die oben beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten ein Indiz für weitere Erlebnisse sein könnten, die die Beschwerdeführerin in ihrer offensichtlichen psychischen Ausnahmesituation anlässlich der Befragungen nicht zu Protokoll geben konnte. Unter den gegebenen Umständen hätte sich ein Abbruch der Anhörung zu den Asylgründen und eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt aufgedrängt. Es stellt sich auch die Frage, ob komplexe Asylverfahren wie das vorliegende sinnvollerweise überhaupt im Flughafenverfahren mit seinen kurzen Fristen durchgeführt werden sollen. 7.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch diesbezüglich ihre Verfügung nicht hinreichend begründet und möglicherweise auch insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. 7.4 Hinzu kommt, dass der BFM-Verfügung auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine vertiefte Auseinandersetzung mit den sich aufdrängenden Fragen zu entnehmen ist. Die alleinstehende, aus H._______ stammende Beschwerdeführerin hatte nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht bei (...) in Colombo habe wohnen können (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Februar 2010 S. 6). Aus welchem Grund die Vorinstanz trotzdem von einer "gesicherten Wohnsituation" ausgeht (vgl. Verfügung S. 4 f.), ist letztlich ebenfalls nicht nachvollziehbar. 7.5 Ob die Beschwerdeführerin die mit der Eingabe vom 8. März 2010 in Kopie eingereichten Beweismittel, wie behauptet, tatsächlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos angeboten hatte (vgl. Eingabe S. 2 f.), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie ist jedenfalls unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten aufzufordern, dem BFM diese Beweismittel nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens unverzüglich - nach Möglichkeit in originaler Form - abzugeben. 8. Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht als berechtigt. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und neu über das Asylgesuch zu entscheiden. 9. Am 28. Januar 2010 war der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr der Transitbereich des Flughafens Zürich für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen worden. Diese Verfügung ist von der - durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen - Rekurrentin nicht angefochten worden. Nachdem die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmenden Abklärungen offensichtlich nicht vor Ablauf der Zuweisungsfrist vorgenommen werden können - sowie auch angesichts der psychischen Auffälligkeit der Beschwerdeführerin -, ist das BFM aufzufordern, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und die Beschwerdeführerin umgehend in die Schweiz einreisen zu lassen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigen sich die beantragten Abklärungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Genf vor dem Weiterflug nach Zürich-Kloten (vgl. Eingabe vom 8. März 2010 S. 2). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen: Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen und -vertretern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird der zu entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl. Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75). Die Beschwerdeführerin hat vor dem vorliegenden Entscheid keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung wird deshalb von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche um Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf einen anderen Instruktionsrichter und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz) gutgeheissen. 3. Die Verfügung des Bundesamts vom 8. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden. 4. Das BFM wird aufgefordert, die umgehende Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz anzuordnen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM, die (...) und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: 22. März 2010