Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alewitischen Glaubens aus (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2003 auf dem Luftweg nach C._______, wo er ein Asylgesuch stellte, das am 25. April 2005 abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Klage (Beschwerde) wurde am 6. Dezember 2005 vom Verwaltungsgericht C._______ abgewiesen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof D._______ vom 21. Juli 2006 abgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer beschlossen, in die Schweiz zu kommen, wohin er am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle einreiste. Am darauf folgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und am 2. November 2006 wurde er dort befragt. A.b. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gegen ihn im Jahre 1999 in F._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) beziehungsweise Zugehörigkeit zur Jugendorganisation YCK (Union der Jugendlichen aus Kurdistan) eröffnet worden sei. Nach einer etwa viermonatigen Haft, bei welcher man ihn gefoltert habe, habe er sich der PKK-Guerilla angeschlossen. Während er in den Bergen bei der Guerilla gewesen sei, habe er erfahren, dass das Strafverfahren mit einem Freispruch beendet worden sei. Im November 2002 sei er in G._______ erneut gefasst und in der Haft während zweier Tage gefoltert worden. Anschliessend sei er vor dem DGM H._______ der Mitgliedschaft bei der PKK-KADEK angeklagt worden. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei das Verfahren noch hängig gewesen; was inzwischen gelaufen sei, wisse er nicht. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass er zu elf Jahren Gefängnis verurteilt werde. Da ihn die Behörden nach der Freilassung beschattet und seine Schwester in I._______ sowie seine Eltern im Dorf Drohanrufe erhalten hätten und weil er befürchtet habe, einem mysteriösen Mord zum Opfer zu fallen, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Vor seiner Ausreise habe er sich nicht mehr in seinem Dorf aufgehalten, sondern habe in I._______ und J._______ gelebt. Als Folge der Folterungen leide er psychisch und sei in K._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine Leiden seien immer noch aktuell, weshalb er auch in der Schweiz behandelt werden möchte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Schlussbericht Staatsanwaltschaft F._______ (...) 1999
- Anklageschrift Staatsanwaltschaft DGM L._______ (...) 1999
- Schreiben Polizeidirektion M._______ (...) 2003
- Schreiben Polizeidirektion M._______ (...) 2002
- Schlussbericht (ohne Deckblatt) Polizei Terrorbekämpfungsabteilung vom 8. November 2002
- zwei Personalienblätter
- Befragungsprotokoll vom 7. November 2002 (ohne Deckblatt)
- Befragungsprotokoll ohne Deckblatt und Datum
- Überwachungsprotokolle
- Verhörprotokolle
- behördliche Schreiben
- Durchsuchungsprotokolle
- Leibesvisitationsprotokolle
- Beschlüsse
- Anklageschrift vom 4. März 2003
- Antrag auf Probetherapie von Dr. N._______ (...) 2006, C._______
- Schreiben des Dorfvorstehers vom 15. November 2006
- Schreiben vom O._______ (...) 2007 A.c. Am 8. Dezember 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) um Beantwortung folgender Fragen: "Wie ging das Verfahren Esas (...) für den Gesuchsteller aus? Können sie allenfalls die Urteilsschrift beschaffen? Wie lautete der Stand des Verfahrens Esas (...) beim DGM H._______? Können Sie uns eine allfällig vorhandene Urteilschrift beschaffen? Wird der Gesuchsteller auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht? Existiert über ihn ein Datenblatt?" Unterliegt er einem Passverbot? Haben Sie weitere sachdienliche Hinweise zum vorliegenden Asylfall?" A.d. Die Botschaft teilte am 22. März 2007 mit, die Anklageschrift vom 19. April 1999 sei authentisch, das DGM von L._______ habe den Beschwerdeführer am 23. September 1999 (Esas (...), P._______ [...]) freigesprochen. Ohne Vollmacht sei es nicht möglich, eine Kopie des Urteils zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in L._______ hängig. Die Anklageschrift vom 4. März 2003 sei authentisch (...). Die zweite Kammer des DGM in H._______ habe den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 freigesprochen (Esas [...], P._______ [...]). Ohne Vollmacht sei es nicht möglich, eine Kopie des Urteils zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in H._______ hängig. Der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden nicht gesucht. Es existiere ein Datenblatt auf seinen Namen. Es sei durch die Polizei von R._______ im Jahre 2003 wegen der Fälschung eines Passes ausgestellt worden. Es bestehe ein Passverbot wegen des soeben zitierten Datenblatts. A.e. Am 26. März 2007 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 1. Februar 2007 mit beglaubigter Übersetzung vom 19. Februar 2007 den Akten zukommen. A.f. Zum eingereichten Bericht der Botschaft vom 22. März 2007 sowie zum ihr zuvor gestellten Fragekatalog vom 8. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2007 das rechtliche Gehör gewährt. A.g. Dazu nahm er am 16. April 2007 Stellung und führte aus, er kenne den genauen Inhalt der Akten der gegen ihn eröffneten Verfahren nicht, sei aber überzeugt, dass sich in den Unterlagen sachdienliche Angaben zu seinen politischen Aktivitäten befinden würden. Deshalb beantrage er, die Dossiers von der Botschaft beizuziehen. Das Verfahren betreffend die Passfälschung sei ihm bekannt, obwohl er keine Dokumente habe einsehen können. Nachdem diverse Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, habe er aus der Türkei ausreisen wollen. Er habe keine Chance gehabt, auf legalem Weg zu einem Pass zu kommen. Er ersuche die Behörden, auch diese Papiere zu beschaffen und als Entscheidhilfe zu den Akten zu nehmen. Eine entsprechende Vollmacht vom 11. April 2007 wurde der Stellungnahme beigelegt. A.h. Am 16. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt direkt angehört. Anlässlich der Anhörung machte er präzisierend geltend, dass er das erste Mal wegen Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation YCK, das zweite Mal wegen Mitgliedschaft bei der PKK festgenommen und gefoltert worden sei. Er habe im Nordirak während dreier Jahre (September 1999 bis August 2002) eine militärische Ausbildung erhalten, habe sich jedoch nicht an militärischen Aktionen beteiligt. Seine Aufgabe nach der Ausbildung habe darin bestanden, die Jugendlichen in den kurdischen Gebieten für die PKK zu gewinnen. Er habe im August 2003 versucht, mit einem gefälschten Pass Istanbul zu verlassen, und sei dabei erwischt worden. Man habe ihn jedoch freigelassen, obwohl man ihn der Militärbehörde hätte übergeben sollen. Seine Familie im Dorf würde zur Zeit zwar ein normales Leben führen, es würden jedoch alle zwei bis drei Monate Soldaten vorbeikommen und nach ihm fragen. Er müsste bei einer Rückkehr noch den Militärdienst leisten, was er nicht wolle, weil er nicht wisse, was ihn dort erwarte, und er Angst habe, wieder gefoltert oder unerwartet erschossen zu werden. Obschon auch im zweiten Verfahren ein Freispruch gegen ihn ergangen sei, fürchte er sich immer noch, wieder verhaftet zu werden, zumal er damals nicht einfach nur aus Mangel an Beweisen freilassen worden sei, sondern teilweise auch mit der Absicht der Behörden, durch ihn auch an andere, bei illegalen Organisationen tätigen Personen zu gelangen. B. Nachdem dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll zugeschickt worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass jetzt kein Einberufungsbefehl vorliege, da die Behörden im Bilde darüber seien, dass er sich im Ausland befinde. Er werde versuchen, weitere Belege beizubringen, um seine persönliche Verfolgungssituation nachzuweisen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am 13. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mit Beschwerde vom 9. März 2009 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anweisung an das BFM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 30. März 2009 - gutgeheissen werde. Ansonsten habe er - unter Androhung des Nichteintretens - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen und detaillierten Arztbericht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. März 2009 wurde eine Bestätigung vom 18. März 2009 über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht. Für die Einreichung des verlangten Arztberichtes wurde eine Fristerstreckung bis zum 18. Mai 2009 beantragt, welche stillschweigend gewährt wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 wurden der eingeforderte Arztbericht vom 28. April 2009 sowie ein Artikel aus der Basler Zeitung vom 18. April 2009 zu den Akten gegeben. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wurde - nach gewährter Fristverlängerung - ein Arztzeugnis vom 30. Januar 2012 eingereicht. Auf dessen Inhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 schloss die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 11. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. M. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Einreichung seines Härtefallgesuchs vom 27. April 2012 - um Sistierung des Verfahrens sowie eventualiter um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel bis Ende August 2012. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 wurde der Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens abgewiesen und das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. August 2012 erstreckt wurde. O. Mit Schreiben vom 9. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich um die Nachreichung weiterer Beweismittel bemühen werde. P. Mit Schreiben vom 13. August 2012 wurde ein Brief des Schwagers des Beschwerdeführers eingereicht, in welchem er die gegen den Beschwerdeführer erfolgten Behelligungen in I._______ beschrieb. Q. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 wurde um eine beförderliche Bearbeitung der Beschwerde ersucht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Da der Beschwerdeführer in zwei Gerichtsverfahren, in welchen es im Wesentlichen um seine Zugehörigkeit zur illegalen PKK oder deren Jugendorganisation gegangen sei, von allen Anschuldigungen freigesprochen worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen seines früheren Engagements für die PKK heute noch von den türkischen Behörden eine Verfolgung zu befürchten hätte. Entsprechend hätten auch die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass derzeit nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet werde. Zudem würden die rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren über fünf Jahre zurückliegen, was auch allfällige lokale behördliche Schikanen in seiner Herkunftsgegend, wo man ihn allenfalls noch kenne, unwahrscheinlich mache. Sollten sich die lokalen Sicherheitskräfte heute noch für den Beschwerdeführer interessieren, so dürfte dies, wie er anlässlich seiner Anhörung vom 16. Januar 2009 auch nicht bestritten habe (vgl. A36, S. 4 ff.), am ehesten mit der noch ausstehenden Militärdienstpflicht zu tun haben. Allfällige behördliche Massnahmen, welche der Durchsetzung der Wehrpflicht respektive der Bestrafung wegen der Verweigerung dienstlicher Verpflichtungen dienen würden, würden nicht aus Gründen erfolgen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, dass die Schweizer Behörden von einer Rückführung nach K._______ abgesehen hätten, was aufzeige, dass substanzielle Argumente vorlägen, die ernsthaft und gewichtig genug seien, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Andernfalls wäre auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden. Am 26. März 2007 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben eingereicht, wonach es ihm nicht gelungen sei, den Nachweis eines aktuell hängigen Verfahrens in der Türkei zu erbringen. Dem Schreiben der Botschaft könne jedoch entnommen werden, dass im (...) 1999 und im (...) 2003 je ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Ausserdem existiere gegen ihn - gemäss Botschaftsauskunft - eine offizielle Fiche wegen Passfälschung. Ferner erachte das Bundesamt, dass mit den beiden Freisprüchen sämtliche Gefährdungen hinfällig geworden seien, und anerkenne als einziges Gefährdungspotential lediglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wohl unverzüglich in den Militärdienst eingezogen würde. Weitere Asylgründe habe das Bundesamt in die Beurteilung nicht mehr miteinbezogen. Insbesondere sei keine Würdigung der Asylgründe, welche der Beschwerdeführer in Deutschland vorgebracht habe, vorgenommen worden. So sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass Deutschland die Mitgliedschaft bei der PKK als kriminell eingestuft habe, weshalb die Verfolgung der Mitglieder dieser Vereinigung dem türkischen Staat legitimerweise zustehe. Das deutsche Bundesamt habe die als glaubhaft eingestuften Misshandlungen als Exzesse einzelner Ermittlungsbeamten erachtet, da es den türkischen Behörden gegenüber der Folter eine "Null-Toleranz-Politik" attestiere, was jedoch lediglich ein Lippenbekenntnis sei. In der Folge wird vom Beschwerdeführer der vom BFM als glaubhaft gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt und ausgeführt, dass er sowohl in I._______, wo er sich bei seiner Schwester aufgehalten habe, als anschliessend auch in J._______ bedroht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Wer als mutmasslicher PKK-Mitglied gelte, habe in der Türkei keine Aussichten auf ein normales Leben. Er müsse damit rechnen, irgendwann beziehungsweise irgendwo verhaftet, gefoltert oder getötet zu werden. Aufgrund seiner politischen Auffälligkeit wäre er den Behörden im Militärdienst schutzlos ausgeliefert. Zu berücksichtigen sei sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Aktenlage leide er sodann seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche auf Folterungen in der Türkei zurückzuführen sei. Die durch die Folter erlittene Traumatisierung würde in einem nicht akzeptablen Umfang verschärft, würde man ihn in die Türkei zurückschaffen und ihn den Behörden beziehungsweise dem Militär ausliefern. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seine Behandlung auch in der Türkei fortsetzen, gehe daher fehl. Eine Behandlung, welche aufgrund von Übergriffen der Behörden notwendig sei, könne wohl kaum in diesem Umfeld mit Erfolg behandelt werden.
E. 4.3 Im neu eingereichten Arztbericht wiederholte der Psychiater den bereits in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde festgestellten Sachverhalt und stellte erneut (das erste Arztzeugnis wurde am (...) 2009 eingereicht) die posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen fest.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz aufgrund beider Arztzeugnisse fest, dass der untersuchende Arzt nur das entgegennehme, was ihm der Beschwerdeführer selber vortrage. Es falle auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht besser gehe als vor drei Jahren. Obwohl er an seinem Arbeitsplatz inzwischen einen etwas verantwortungsvolleren Posten inne habe, lebe er zurückgezogen und habe kaum soziale Kontakte. (Er sei freudlos, müde und nikotinsüchtig). Es sei nicht auszuschliessen, dass ihm effektiv die drohende Ausweisung aus der Schweiz Sorge mache. Was sich alles hinter dieser subjektiven Angst verberge, lasse sich nicht genau eruieren, am ehesten wohl der Umstand, dass er allenfalls noch Militärdienst zu leisten hätte. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, gebe es aus objektiver Sicht keine Anhaltpunkte, dass er bei der Dienstleistung aufgrund seiner Ethnie oder der damaligen Gerichtsverfahren mit asylerheblichen Problemen konfrontiert würde.
E. 4.5 In der Stellungnahme vom 11. April 2012 stellte der Beschwerdeführer fest, dass der Psychiater keine andere Möglichkeit habe, als seine Diagnose einzig auf die Vorbringen seines Exploranden abzustellen. Zudem habe er dessen Vorbringen als ausgesprochen glaubwürdig erachtet. Es wäre zynisch, dem Beschwerdeführer unterstellen zu wollen, dass er seine Asylgründe erfunden habe, da er ja mit seiner Ausbildung sicher ein Leben in der Türkei vorgezogen hätte, wenn es ihm aufgrund der politischen Situation nicht verwehrt worden wäre.
E. 5.1 Vorliegend wies die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ab.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Kälin, a.a.O., S. 135 ff.).
E. 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf fehlende asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen von asylrelevanten Ausreisegründen verneint hat.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, in der Türkei durch Angehörige der Gendarmerie beziehungsweise Sicherheitskräfte während seiner beiden Haftaufenthalte so schwer misshandelt worden zu sein, dass er seither traumatisiert ist und ständiger psychiatrischer Behandlung bedarf. Diese massiven, durch den türkischen Staat erlittenen Nachteile wegen seiner politischen Anschauung sind fraglos als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen.
E. 6.4 Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann er sich auf für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde zwar in den Gerichtsverfahren wegen seiner Zugehörigkeit zu der PKK von den Anschuldigungen freigesprochen. Allerdings wurde über ihn - gemäss der Botschaftsauskunft - ein Datenblatt erstellt und er untersteht zudem einem Passverbot, er ist mithin in der Türkei fichiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass er bereits bei seiner Einreise in die Türkei im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Da er den lokalen Sicherheitsbehörden bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit auch im Hinblick auf seine politische Vergangenheit befragen würden. Dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befragungen korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert erachtet werden.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, insgesamt als objektiv begründet zu erachten.
E. 6.7 Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht. So konnte er sich offensichtlich den behördlichen Behelligungen weder in I._______ noch in J._______ gänzlich entziehen. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen, was nach dem Gesagten nicht zu bejahen ist.
E. 6.8 Der Beschwerdeführer trat zwar im September 1999 der PKK bei und absolvierte bis August 2002 eine politische und militärische Ausbildung im Nordirak. Gemäss seinen Angaben war er jedoch niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.) liegt demnach nicht vor.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Es liegen sodann auch keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) vor. Das BFM hat dem Beschwerdeführer in Verletzung von Bundesrecht somit zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat bislang keine Kostennote eingereicht, beantragte aber in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Gemäss von der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E-937/2010 vom 19. März 2010 E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009 S. 75). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1509/2009 Urteil vom 12. Dezember 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Felicitas Siebert, Advokatin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alewitischen Glaubens aus (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2003 auf dem Luftweg nach C._______, wo er ein Asylgesuch stellte, das am 25. April 2005 abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Klage (Beschwerde) wurde am 6. Dezember 2005 vom Verwaltungsgericht C._______ abgewiesen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof D._______ vom 21. Juli 2006 abgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer beschlossen, in die Schweiz zu kommen, wohin er am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle einreiste. Am darauf folgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und am 2. November 2006 wurde er dort befragt. A.b. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gegen ihn im Jahre 1999 in F._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) beziehungsweise Zugehörigkeit zur Jugendorganisation YCK (Union der Jugendlichen aus Kurdistan) eröffnet worden sei. Nach einer etwa viermonatigen Haft, bei welcher man ihn gefoltert habe, habe er sich der PKK-Guerilla angeschlossen. Während er in den Bergen bei der Guerilla gewesen sei, habe er erfahren, dass das Strafverfahren mit einem Freispruch beendet worden sei. Im November 2002 sei er in G._______ erneut gefasst und in der Haft während zweier Tage gefoltert worden. Anschliessend sei er vor dem DGM H._______ der Mitgliedschaft bei der PKK-KADEK angeklagt worden. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei das Verfahren noch hängig gewesen; was inzwischen gelaufen sei, wisse er nicht. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass er zu elf Jahren Gefängnis verurteilt werde. Da ihn die Behörden nach der Freilassung beschattet und seine Schwester in I._______ sowie seine Eltern im Dorf Drohanrufe erhalten hätten und weil er befürchtet habe, einem mysteriösen Mord zum Opfer zu fallen, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Vor seiner Ausreise habe er sich nicht mehr in seinem Dorf aufgehalten, sondern habe in I._______ und J._______ gelebt. Als Folge der Folterungen leide er psychisch und sei in K._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine Leiden seien immer noch aktuell, weshalb er auch in der Schweiz behandelt werden möchte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Schlussbericht Staatsanwaltschaft F._______ (...) 1999
- Anklageschrift Staatsanwaltschaft DGM L._______ (...) 1999
- Schreiben Polizeidirektion M._______ (...) 2003
- Schreiben Polizeidirektion M._______ (...) 2002
- Schlussbericht (ohne Deckblatt) Polizei Terrorbekämpfungsabteilung vom 8. November 2002
- zwei Personalienblätter
- Befragungsprotokoll vom 7. November 2002 (ohne Deckblatt)
- Befragungsprotokoll ohne Deckblatt und Datum
- Überwachungsprotokolle
- Verhörprotokolle
- behördliche Schreiben
- Durchsuchungsprotokolle
- Leibesvisitationsprotokolle
- Beschlüsse
- Anklageschrift vom 4. März 2003
- Antrag auf Probetherapie von Dr. N._______ (...) 2006, C._______
- Schreiben des Dorfvorstehers vom 15. November 2006
- Schreiben vom O._______ (...) 2007 A.c. Am 8. Dezember 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) um Beantwortung folgender Fragen: "Wie ging das Verfahren Esas (...) für den Gesuchsteller aus? Können sie allenfalls die Urteilsschrift beschaffen? Wie lautete der Stand des Verfahrens Esas (...) beim DGM H._______? Können Sie uns eine allfällig vorhandene Urteilschrift beschaffen? Wird der Gesuchsteller auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht? Existiert über ihn ein Datenblatt?" Unterliegt er einem Passverbot? Haben Sie weitere sachdienliche Hinweise zum vorliegenden Asylfall?" A.d. Die Botschaft teilte am 22. März 2007 mit, die Anklageschrift vom 19. April 1999 sei authentisch, das DGM von L._______ habe den Beschwerdeführer am 23. September 1999 (Esas (...), P._______ [...]) freigesprochen. Ohne Vollmacht sei es nicht möglich, eine Kopie des Urteils zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in L._______ hängig. Die Anklageschrift vom 4. März 2003 sei authentisch (...). Die zweite Kammer des DGM in H._______ habe den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 freigesprochen (Esas [...], P._______ [...]). Ohne Vollmacht sei es nicht möglich, eine Kopie des Urteils zu erhalten. Es sei zur Zeit kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem DGM oder vor dem Assissenhof in H._______ hängig. Der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden nicht gesucht. Es existiere ein Datenblatt auf seinen Namen. Es sei durch die Polizei von R._______ im Jahre 2003 wegen der Fälschung eines Passes ausgestellt worden. Es bestehe ein Passverbot wegen des soeben zitierten Datenblatts. A.e. Am 26. März 2007 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 1. Februar 2007 mit beglaubigter Übersetzung vom 19. Februar 2007 den Akten zukommen. A.f. Zum eingereichten Bericht der Botschaft vom 22. März 2007 sowie zum ihr zuvor gestellten Fragekatalog vom 8. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2007 das rechtliche Gehör gewährt. A.g. Dazu nahm er am 16. April 2007 Stellung und führte aus, er kenne den genauen Inhalt der Akten der gegen ihn eröffneten Verfahren nicht, sei aber überzeugt, dass sich in den Unterlagen sachdienliche Angaben zu seinen politischen Aktivitäten befinden würden. Deshalb beantrage er, die Dossiers von der Botschaft beizuziehen. Das Verfahren betreffend die Passfälschung sei ihm bekannt, obwohl er keine Dokumente habe einsehen können. Nachdem diverse Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien, habe er aus der Türkei ausreisen wollen. Er habe keine Chance gehabt, auf legalem Weg zu einem Pass zu kommen. Er ersuche die Behörden, auch diese Papiere zu beschaffen und als Entscheidhilfe zu den Akten zu nehmen. Eine entsprechende Vollmacht vom 11. April 2007 wurde der Stellungnahme beigelegt. A.h. Am 16. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt direkt angehört. Anlässlich der Anhörung machte er präzisierend geltend, dass er das erste Mal wegen Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation YCK, das zweite Mal wegen Mitgliedschaft bei der PKK festgenommen und gefoltert worden sei. Er habe im Nordirak während dreier Jahre (September 1999 bis August 2002) eine militärische Ausbildung erhalten, habe sich jedoch nicht an militärischen Aktionen beteiligt. Seine Aufgabe nach der Ausbildung habe darin bestanden, die Jugendlichen in den kurdischen Gebieten für die PKK zu gewinnen. Er habe im August 2003 versucht, mit einem gefälschten Pass Istanbul zu verlassen, und sei dabei erwischt worden. Man habe ihn jedoch freigelassen, obwohl man ihn der Militärbehörde hätte übergeben sollen. Seine Familie im Dorf würde zur Zeit zwar ein normales Leben führen, es würden jedoch alle zwei bis drei Monate Soldaten vorbeikommen und nach ihm fragen. Er müsste bei einer Rückkehr noch den Militärdienst leisten, was er nicht wolle, weil er nicht wisse, was ihn dort erwarte, und er Angst habe, wieder gefoltert oder unerwartet erschossen zu werden. Obschon auch im zweiten Verfahren ein Freispruch gegen ihn ergangen sei, fürchte er sich immer noch, wieder verhaftet zu werden, zumal er damals nicht einfach nur aus Mangel an Beweisen freilassen worden sei, sondern teilweise auch mit der Absicht der Behörden, durch ihn auch an andere, bei illegalen Organisationen tätigen Personen zu gelangen. B. Nachdem dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll zugeschickt worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass jetzt kein Einberufungsbefehl vorliege, da die Behörden im Bilde darüber seien, dass er sich im Ausland befinde. Er werde versuchen, weitere Belege beizubringen, um seine persönliche Verfolgungssituation nachzuweisen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - eröffnet am 13. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mit Beschwerde vom 9. März 2009 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anweisung an das BFM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 30. März 2009 - gutgeheissen werde. Ansonsten habe er - unter Androhung des Nichteintretens - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen und detaillierten Arztbericht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. März 2009 wurde eine Bestätigung vom 18. März 2009 über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht. Für die Einreichung des verlangten Arztberichtes wurde eine Fristerstreckung bis zum 18. Mai 2009 beantragt, welche stillschweigend gewährt wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 wurden der eingeforderte Arztbericht vom 28. April 2009 sowie ein Artikel aus der Basler Zeitung vom 18. April 2009 zu den Akten gegeben. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wurde - nach gewährter Fristverlängerung - ein Arztzeugnis vom 30. Januar 2012 eingereicht. Auf dessen Inhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 schloss die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 11. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. M. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Einreichung seines Härtefallgesuchs vom 27. April 2012 - um Sistierung des Verfahrens sowie eventualiter um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel bis Ende August 2012. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 wurde der Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens abgewiesen und das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. August 2012 erstreckt wurde. O. Mit Schreiben vom 9. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich um die Nachreichung weiterer Beweismittel bemühen werde. P. Mit Schreiben vom 13. August 2012 wurde ein Brief des Schwagers des Beschwerdeführers eingereicht, in welchem er die gegen den Beschwerdeführer erfolgten Behelligungen in I._______ beschrieb. Q. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 wurde um eine beförderliche Bearbeitung der Beschwerde ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Da der Beschwerdeführer in zwei Gerichtsverfahren, in welchen es im Wesentlichen um seine Zugehörigkeit zur illegalen PKK oder deren Jugendorganisation gegangen sei, von allen Anschuldigungen freigesprochen worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen seines früheren Engagements für die PKK heute noch von den türkischen Behörden eine Verfolgung zu befürchten hätte. Entsprechend hätten auch die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass derzeit nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet werde. Zudem würden die rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren über fünf Jahre zurückliegen, was auch allfällige lokale behördliche Schikanen in seiner Herkunftsgegend, wo man ihn allenfalls noch kenne, unwahrscheinlich mache. Sollten sich die lokalen Sicherheitskräfte heute noch für den Beschwerdeführer interessieren, so dürfte dies, wie er anlässlich seiner Anhörung vom 16. Januar 2009 auch nicht bestritten habe (vgl. A36, S. 4 ff.), am ehesten mit der noch ausstehenden Militärdienstpflicht zu tun haben. Allfällige behördliche Massnahmen, welche der Durchsetzung der Wehrpflicht respektive der Bestrafung wegen der Verweigerung dienstlicher Verpflichtungen dienen würden, würden nicht aus Gründen erfolgen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, dass die Schweizer Behörden von einer Rückführung nach K._______ abgesehen hätten, was aufzeige, dass substanzielle Argumente vorlägen, die ernsthaft und gewichtig genug seien, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Andernfalls wäre auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden. Am 26. März 2007 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben eingereicht, wonach es ihm nicht gelungen sei, den Nachweis eines aktuell hängigen Verfahrens in der Türkei zu erbringen. Dem Schreiben der Botschaft könne jedoch entnommen werden, dass im (...) 1999 und im (...) 2003 je ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Ausserdem existiere gegen ihn - gemäss Botschaftsauskunft - eine offizielle Fiche wegen Passfälschung. Ferner erachte das Bundesamt, dass mit den beiden Freisprüchen sämtliche Gefährdungen hinfällig geworden seien, und anerkenne als einziges Gefährdungspotential lediglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wohl unverzüglich in den Militärdienst eingezogen würde. Weitere Asylgründe habe das Bundesamt in die Beurteilung nicht mehr miteinbezogen. Insbesondere sei keine Würdigung der Asylgründe, welche der Beschwerdeführer in Deutschland vorgebracht habe, vorgenommen worden. So sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass Deutschland die Mitgliedschaft bei der PKK als kriminell eingestuft habe, weshalb die Verfolgung der Mitglieder dieser Vereinigung dem türkischen Staat legitimerweise zustehe. Das deutsche Bundesamt habe die als glaubhaft eingestuften Misshandlungen als Exzesse einzelner Ermittlungsbeamten erachtet, da es den türkischen Behörden gegenüber der Folter eine "Null-Toleranz-Politik" attestiere, was jedoch lediglich ein Lippenbekenntnis sei. In der Folge wird vom Beschwerdeführer der vom BFM als glaubhaft gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt und ausgeführt, dass er sowohl in I._______, wo er sich bei seiner Schwester aufgehalten habe, als anschliessend auch in J._______ bedroht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Wer als mutmasslicher PKK-Mitglied gelte, habe in der Türkei keine Aussichten auf ein normales Leben. Er müsse damit rechnen, irgendwann beziehungsweise irgendwo verhaftet, gefoltert oder getötet zu werden. Aufgrund seiner politischen Auffälligkeit wäre er den Behörden im Militärdienst schutzlos ausgeliefert. Zu berücksichtigen sei sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Aktenlage leide er sodann seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche auf Folterungen in der Türkei zurückzuführen sei. Die durch die Folter erlittene Traumatisierung würde in einem nicht akzeptablen Umfang verschärft, würde man ihn in die Türkei zurückschaffen und ihn den Behörden beziehungsweise dem Militär ausliefern. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seine Behandlung auch in der Türkei fortsetzen, gehe daher fehl. Eine Behandlung, welche aufgrund von Übergriffen der Behörden notwendig sei, könne wohl kaum in diesem Umfeld mit Erfolg behandelt werden. 4.3. Im neu eingereichten Arztbericht wiederholte der Psychiater den bereits in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde festgestellten Sachverhalt und stellte erneut (das erste Arztzeugnis wurde am (...) 2009 eingereicht) die posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen fest. 4.4. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz aufgrund beider Arztzeugnisse fest, dass der untersuchende Arzt nur das entgegennehme, was ihm der Beschwerdeführer selber vortrage. Es falle auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht besser gehe als vor drei Jahren. Obwohl er an seinem Arbeitsplatz inzwischen einen etwas verantwortungsvolleren Posten inne habe, lebe er zurückgezogen und habe kaum soziale Kontakte. (Er sei freudlos, müde und nikotinsüchtig). Es sei nicht auszuschliessen, dass ihm effektiv die drohende Ausweisung aus der Schweiz Sorge mache. Was sich alles hinter dieser subjektiven Angst verberge, lasse sich nicht genau eruieren, am ehesten wohl der Umstand, dass er allenfalls noch Militärdienst zu leisten hätte. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, gebe es aus objektiver Sicht keine Anhaltpunkte, dass er bei der Dienstleistung aufgrund seiner Ethnie oder der damaligen Gerichtsverfahren mit asylerheblichen Problemen konfrontiert würde. 4.5. In der Stellungnahme vom 11. April 2012 stellte der Beschwerdeführer fest, dass der Psychiater keine andere Möglichkeit habe, als seine Diagnose einzig auf die Vorbringen seines Exploranden abzustellen. Zudem habe er dessen Vorbringen als ausgesprochen glaubwürdig erachtet. Es wäre zynisch, dem Beschwerdeführer unterstellen zu wollen, dass er seine Asylgründe erfunden habe, da er ja mit seiner Ausbildung sicher ein Leben in der Türkei vorgezogen hätte, wenn es ihm aufgrund der politischen Situation nicht verwehrt worden wäre. 5. 5.1. Vorliegend wies die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ab. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Kälin, a.a.O., S. 135 ff.). 6.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf fehlende asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen von asylrelevanten Ausreisegründen verneint hat. 6.3. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend, in der Türkei durch Angehörige der Gendarmerie beziehungsweise Sicherheitskräfte während seiner beiden Haftaufenthalte so schwer misshandelt worden zu sein, dass er seither traumatisiert ist und ständiger psychiatrischer Behandlung bedarf. Diese massiven, durch den türkischen Staat erlittenen Nachteile wegen seiner politischen Anschauung sind fraglos als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen. 6.4. Da der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, kann er sich auf für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.). 6.5. Der Beschwerdeführer wurde zwar in den Gerichtsverfahren wegen seiner Zugehörigkeit zu der PKK von den Anschuldigungen freigesprochen. Allerdings wurde über ihn - gemäss der Botschaftsauskunft - ein Datenblatt erstellt und er untersteht zudem einem Passverbot, er ist mithin in der Türkei fichiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass er bereits bei seiner Einreise in die Türkei im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Da er den lokalen Sicherheitsbehörden bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit auch im Hinblick auf seine politische Vergangenheit befragen würden. Dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befragungen korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert erachtet werden. 6.6. Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, erneut ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, insgesamt als objektiv begründet zu erachten. 6.7. Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht. So konnte er sich offensichtlich den behördlichen Behelligungen weder in I._______ noch in J._______ gänzlich entziehen. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen, was nach dem Gesagten nicht zu bejahen ist. 6.8. Der Beschwerdeführer trat zwar im September 1999 der PKK bei und absolvierte bis August 2002 eine politische und militärische Ausbildung im Nordirak. Gemäss seinen Angaben war er jedoch niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.) liegt demnach nicht vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Es liegen sodann auch keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) vor. Das BFM hat dem Beschwerdeführer in Verletzung von Bundesrecht somit zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat bislang keine Kostennote eingereicht, beantragte aber in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Gemäss von der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E-937/2010 vom 19. März 2010 E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009 S. 75). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: