Kostenbeteiligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 23. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch den Sozialdienst der Gemeinde C._______ eingereichter Eingabe vom 7. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau D._______. B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 auf, das Original der Heiratsurkunde und weitere Dokumente einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert mitzuteilen, wie und auf welchem Weg seine Ehefrau Eritrea verlassen habe und wo in Äthiopien sie sich aufhalte. B.c Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 9. Juni 2015. Beigelegt wurden die Heiratsurkunde, die Taufbescheinigung der Ehefrau und weitere Dokumente. B.d Das SEM bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 die Einreise in die Schweiz. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau. Er werde durch die Wohngemeinde unterstützt und sei nicht in der Lage, die Reisekosten zu übernehmen. Gemäss Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beliefen sich die Kosten auf Fr. 500.50. C.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis zum 4. September 2015 einen Bericht über seine persönliche Situation einzureichen. Es sei insbesondere zu begründen, weshalb er für die Flugkosten nicht aufkommen könne. C.c Innerhalb der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. D. D.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 27. August 2015 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 15. Und 25. September 2015 ersuchte sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. D.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 anerkannte das SEM die Ehefrau das Beschwerdeführers als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihr Asyl. E. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 9. September 2015 ab. F. Mit Schreiben an das SEM vom 11. September 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Schreiben des SEM vom 14. August 2015 sei intern vertauscht worden und ihr als Bestätigung der Kostenübernahme übergeben worden. Sie habe der IOM entsprechende Mitteilung gemacht, die alles veranlasst und der Ehefrau das Ticket zugestellt habe. Der Beschwerdeführer lebe gemäss SKOS-Richtlinien am Existenzminimum und könne die Einreisekosten nicht begleichen. Dem Schreiben lagen ein Beschluss der Gemeinde C._______ vom 5. Mai 2015 betreffend finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers und eine Kopie des an die IOM übermittelten Formulars bei. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2015 einreichen. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag um Übernahme der Einreisekosten stattgegeben werde. Eventuell sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 24. September 2015 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 auf, den mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 in Aussicht gestellten Kontoauszug nachzureichen. L. Am 13. November 2015 übermittelte der Beschwerdeführer den Auszug seines Kontos bei (...).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Die Angaben im Schreiben vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer die Kosten der Einreise seiner Ehefrau nicht übernehmen könne, seien unbegründet geblieben. Es seien keine Belege eingereicht worden. Im Übrigen lebe er seit drei Jahren in der Schweiz und erhalte Sozialhilfe. Zudem sei seine Ehefrau mittlerweile in die Schweiz eingereist, weshalb davon auszugehen sei, er habe die gesamten Reisekosten begleichen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde durch seine Wohngemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt und sei nicht in der Lage, die Reisekosten seiner Ehefrau zu übernehmen. Da er am absoluten Existenzminimum lebe, habe er keine finanziellen Rückstellungen generieren können. Das Schreiben des SEM vom 14. August 2015 sei vom Sozialdienst der Gemeinde fälschlicherweise als Kostengutsprache abgelegt worden. Um die finanzielle Situation des Beschwerdeführers darzulegen, seien mittlerweile Belege an das SEM übermittelt worden. Er sei nachweislich nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, weshalb eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, beim Schreiben des SEM vom 14. August 2015 handle es sich um ein Instruktionsschreiben und nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - um eine Kostenübernahme. Da er es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen habe, einen entsprechenden Bericht einzureichen und die Ehefrau in die Schweiz eingereist sei, sei das SEM zu Recht davon ausgegangen, er habe die Reisekosten seiner Ehefrau begleichen können. Den Akten lasse sich entnehmen, dass er sich ein Reisedokument gegen eine Gebühr von Fr. 120.- habe ausstellen lassen, was darauf hinweise, dass er über finanzielle Mittel verfüge. Er halte sich seit drei Jahren in der Schweiz auf und sollte in der Lage sein, die Kosten aus eigenen Ersparnissen zu begleichen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bei (...) eine Übersicht des Kontos des Beschwerdeführers von Januar 2015 bis Oktober 2015 verlangt worden, die an eine falsche Adresse geschickt worden sei. Sie werde umgehend nachgereicht. Als Nachweis für seine Einnahmen werde ein Kontoblatt des Sozialdienstes C._______ vom 1. Januar bis 23. Oktober 2015 beigelegt. Die Globalpauschale werde nicht an ihn ausbezahlt; Sozialhilfe sei Existenzsicherung und Integration und verstehe sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit, das verhindere, dass Personen von der Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen würden. Die materielle Grundsicherung bestehe aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversicherung und dem Grundbedarf.
E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, ist nicht stichhaltig. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis zum 4. September 2015 einen Bericht über seine finanzielle Situation einzureichen. Es sei zu begründen, weshalb er nicht in der Lage sei, die Flugkosten in der Höhe von Fr. 500.50 für seine Ehefrau zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, durfte das SEM auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichten und musste den Entscheid aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage fällen. Die nach Verfügungszeitpunkt vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - die am 16. September 2015 beim SEM eingegangen waren - konnte das SEM erst im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigen. Die Verantwortung für die verspätete Einreichung der vom SEM angeforderten Aufstellung über seine finanzielle Lage liegt beim Beschwerdeführer, auch wenn diese auf ein Versehen seiner Rechtsvertretung zurückzuführen ist. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, die Einreisekosten selbst aufzubringen, da sie in Äthiopien in einem Flüchtlingslager lebte, bevor sie in die Schweiz weiterreisen konnte. Gemäss eigenen Angaben lebte sie in ihrem Heimatland abwechslungsweise bei ihren Eltern und bei ihren Schwiegereltern und ging keiner Arbeit nach. Bei ihrer Einreise in die Schweiz verfügte sie offenbar über keine finanziellen Mittel (vgl. act. B6/2 und B14/13 S. 5). Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und wurde im Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt. Bislang war er hier nicht arbeitstätig und wurde von den Fürsorgebehörden unterstützt. In der Eingabe vom 28. Oktober 2015 wird ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, Rücklagen zu bilden, um die angefallenen Einreisekosten selbst zu übernehmen. Auch im Schreiben vom 13. November 2015 wird betont, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, Vermögen zu generieren. Dem eingereichten Kontoauszug (1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015) ist zu entnehmen, dass der Kontostand am Ende der Monate zwischen Fr. 288.65 und Fr. 1'968.85 betrug; nur einmal wurde ein Negativsaldo von Fr. 4.15 ausgewiesen. Ende Oktober 2015 betrug der Kontostand Fr. 606.35. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer teilweise in kurzen Abständen relativ hohe Bargeldbezüge tätigte. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt, darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, die angefallenen Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen. Es wird ihm möglich sein, mit der IOM, die diese Kosten bevorschusst hat, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen, sodass er die angefallenen Kosten von Fr. 500.50 ratenweise zurückzahlen kann.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz, er sei in der Lage, die vergleichsweise moderaten Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen, zu widerlegen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich auf seine Fürsorgeabhängigkeit beruft. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5829/2015 Urteil vom 20. November 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 23. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch den Sozialdienst der Gemeinde C._______ eingereichter Eingabe vom 7. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau D._______. B.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 auf, das Original der Heiratsurkunde und weitere Dokumente einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert mitzuteilen, wie und auf welchem Weg seine Ehefrau Eritrea verlassen habe und wo in Äthiopien sie sich aufhalte. B.c Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 9. Juni 2015. Beigelegt wurden die Heiratsurkunde, die Taufbescheinigung der Ehefrau und weitere Dokumente. B.d Das SEM bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 die Einreise in die Schweiz. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau. Er werde durch die Wohngemeinde unterstützt und sei nicht in der Lage, die Reisekosten zu übernehmen. Gemäss Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beliefen sich die Kosten auf Fr. 500.50. C.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis zum 4. September 2015 einen Bericht über seine persönliche Situation einzureichen. Es sei insbesondere zu begründen, weshalb er für die Flugkosten nicht aufkommen könne. C.c Innerhalb der Frist ging beim SEM keine Stellungnahme ein. D. D.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 27. August 2015 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 15. Und 25. September 2015 ersuchte sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. D.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 anerkannte das SEM die Ehefrau das Beschwerdeführers als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihr Asyl. E. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 9. September 2015 ab. F. Mit Schreiben an das SEM vom 11. September 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Schreiben des SEM vom 14. August 2015 sei intern vertauscht worden und ihr als Bestätigung der Kostenübernahme übergeben worden. Sie habe der IOM entsprechende Mitteilung gemacht, die alles veranlasst und der Ehefrau das Ticket zugestellt habe. Der Beschwerdeführer lebe gemäss SKOS-Richtlinien am Existenzminimum und könne die Einreisekosten nicht begleichen. Dem Schreiben lagen ein Beschluss der Gemeinde C._______ vom 5. Mai 2015 betreffend finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers und eine Kopie des an die IOM übermittelten Formulars bei. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2015 einreichen. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag um Übernahme der Einreisekosten stattgegeben werde. Eventuell sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 24. September 2015 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 auf, den mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 in Aussicht gestellten Kontoauszug nachzureichen. L. Am 13. November 2015 übermittelte der Beschwerdeführer den Auszug seines Kontos bei (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Die Angaben im Schreiben vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer die Kosten der Einreise seiner Ehefrau nicht übernehmen könne, seien unbegründet geblieben. Es seien keine Belege eingereicht worden. Im Übrigen lebe er seit drei Jahren in der Schweiz und erhalte Sozialhilfe. Zudem sei seine Ehefrau mittlerweile in die Schweiz eingereist, weshalb davon auszugehen sei, er habe die gesamten Reisekosten begleichen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde durch seine Wohngemeinde gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt und sei nicht in der Lage, die Reisekosten seiner Ehefrau zu übernehmen. Da er am absoluten Existenzminimum lebe, habe er keine finanziellen Rückstellungen generieren können. Das Schreiben des SEM vom 14. August 2015 sei vom Sozialdienst der Gemeinde fälschlicherweise als Kostengutsprache abgelegt worden. Um die finanzielle Situation des Beschwerdeführers darzulegen, seien mittlerweile Belege an das SEM übermittelt worden. Er sei nachweislich nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, weshalb eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, beim Schreiben des SEM vom 14. August 2015 handle es sich um ein Instruktionsschreiben und nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - um eine Kostenübernahme. Da er es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen habe, einen entsprechenden Bericht einzureichen und die Ehefrau in die Schweiz eingereist sei, sei das SEM zu Recht davon ausgegangen, er habe die Reisekosten seiner Ehefrau begleichen können. Den Akten lasse sich entnehmen, dass er sich ein Reisedokument gegen eine Gebühr von Fr. 120.- habe ausstellen lassen, was darauf hinweise, dass er über finanzielle Mittel verfüge. Er halte sich seit drei Jahren in der Schweiz auf und sollte in der Lage sein, die Kosten aus eigenen Ersparnissen zu begleichen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bei (...) eine Übersicht des Kontos des Beschwerdeführers von Januar 2015 bis Oktober 2015 verlangt worden, die an eine falsche Adresse geschickt worden sei. Sie werde umgehend nachgereicht. Als Nachweis für seine Einnahmen werde ein Kontoblatt des Sozialdienstes C._______ vom 1. Januar bis 23. Oktober 2015 beigelegt. Die Globalpauschale werde nicht an ihn ausbezahlt; Sozialhilfe sei Existenzsicherung und Integration und verstehe sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit, das verhindere, dass Personen von der Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen würden. Die materielle Grundsicherung bestehe aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversicherung und dem Grundbedarf. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, ist nicht stichhaltig. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 auf, bis zum 4. September 2015 einen Bericht über seine finanzielle Situation einzureichen. Es sei zu begründen, weshalb er nicht in der Lage sei, die Flugkosten in der Höhe von Fr. 500.50 für seine Ehefrau zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, durfte das SEM auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichten und musste den Entscheid aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage fällen. Die nach Verfügungszeitpunkt vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - die am 16. September 2015 beim SEM eingegangen waren - konnte das SEM erst im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigen. Die Verantwortung für die verspätete Einreichung der vom SEM angeforderten Aufstellung über seine finanzielle Lage liegt beim Beschwerdeführer, auch wenn diese auf ein Versehen seiner Rechtsvertretung zurückzuführen ist. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, die Einreisekosten selbst aufzubringen, da sie in Äthiopien in einem Flüchtlingslager lebte, bevor sie in die Schweiz weiterreisen konnte. Gemäss eigenen Angaben lebte sie in ihrem Heimatland abwechslungsweise bei ihren Eltern und bei ihren Schwiegereltern und ging keiner Arbeit nach. Bei ihrer Einreise in die Schweiz verfügte sie offenbar über keine finanziellen Mittel (vgl. act. B6/2 und B14/13 S. 5). Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und wurde im Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt. Bislang war er hier nicht arbeitstätig und wurde von den Fürsorgebehörden unterstützt. In der Eingabe vom 28. Oktober 2015 wird ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, Rücklagen zu bilden, um die angefallenen Einreisekosten selbst zu übernehmen. Auch im Schreiben vom 13. November 2015 wird betont, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, Vermögen zu generieren. Dem eingereichten Kontoauszug (1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015) ist zu entnehmen, dass der Kontostand am Ende der Monate zwischen Fr. 288.65 und Fr. 1'968.85 betrug; nur einmal wurde ein Negativsaldo von Fr. 4.15 ausgewiesen. Ende Oktober 2015 betrug der Kontostand Fr. 606.35. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer teilweise in kurzen Abständen relativ hohe Bargeldbezüge tätigte. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt, darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, die angefallenen Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen. Es wird ihm möglich sein, mit der IOM, die diese Kosten bevorschusst hat, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen, sodass er die angefallenen Kosten von Fr. 500.50 ratenweise zurückzahlen kann. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz, er sei in der Lage, die vergleichsweise moderaten Einreisekosten für seine Ehefrau zu begleichen, zu widerlegen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich auf seine Fürsorgeabhängigkeit beruft. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand: