opencaselaw.ch

D-4544/2015

D-4544/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - flog eigenen Angaben zufolge am 20. Ok­tober 2009 von Sri Lanka nach Malaysia, wo er während knapp zwanzig Monaten lebte, bevor er am 14. Juni 2011 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 anerkannte die Vor­instanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor­instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau und seiner (...) Kinder. B.b Am 12. März 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen (...) Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. C. Mit Eingabe vom 2. April 2015 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer durch das SRK um Finanzierung der Einreise seiner Ehefrau und seiner (...) Kinder. Er machte dazu geltend, die Kosten für die Einreise würden sich gemäss einer Offerte der International Organisation of Migration (IOM), welche die Einreise organisiere, auf Fr. 3'385.- belaufen. Da er Sozialhilfe erhalte, sei er nicht in der Lage, für diese Kosten aufzukommen. Er habe keine Familienangehörigen, welche ihm das Geld leihen könnten. Zudem sei auch seine Ehefrau nicht in der Lage, die Kosten selbst zu übernehmen. Dieser Eingabe lagen der Ausdruck eines E-Mails des IOM zu den "vor­aussichtlichen" Flugkosten, eine Sozial­hilfebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Kontoaus­zug seines Privatkontos (1. Okto­ber 2014 - 31. Dezember 2014) bei. D. Mit Schreiben vom 10. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Mai 2015 einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation und diejenigen der einreisenden Person und anderer naher Verwandten (in der Schweiz und im Ausland) sowie seine Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Zudem bat es ihn um Mitteilung, mit welchen Mitteln er die Reise nach Malaysia (inkl. Lebensunterhalt) und in die Schweiz finanziert habe sowie mit welcher finanziellen Unterstützung seine Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreite, und kündigte an, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. E. Die Ehefrau und die (...) Kinder des Beschwerdeführers gelangten am 21. April 2015 in die Schweiz und meldeten sich gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - wies das SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit an die Vor­in­stanz adressierter Eingabe vom 10. Juli 2015 - von der Vorinstanz am 23. Juli 2015 unter Hinweis auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - Beschwerde und beantragte dabei (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Sozialhilfeabhängigkeit und die bereits eingereichte Offerte des IOM sowie darauf, dass er keine Familienangehörigen habe, welche ihm das Geld leihen könnten. Zudem macht er geltend, seine Frau besitze kein Vermögen und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ebenfalls sozialhilfeabhängig. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefungnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2).

E. 4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifikation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Ermessensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).

E. 4.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 10. April 2015 aufgefordert worden, einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation sowie diejenige seiner Ehefrau und anderer naher Verwandten einzureichen. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer Teil einer grossen Familie sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie für die Reisekosten seiner Ehefrau und Kinder aufkommen könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdevorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf die bereits im Gesuch vom 2. April 2015 gemachten Ausführungen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er und seine Familie würden über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für die Einreisekosten seiner Frau und Kinder aufzukommen. Der Beschwerdeführer bezieht in der Schweiz zwar nachweislich Sozialhilfe, er hat aber - trotz entsprechender Aufforderung durch das SEM - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene weder über die finanzielle Situation seiner nahen Familienangehörigen berichtet noch dargelegt, wie er seine Reise nach Malaysia, seinen Lebensunterhalt in Malaysia und seine Reise in die Schweiz finanzierte und wie seine Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka (während seiner Abwesenheit) bestritt. Die Tatsache, dass seine Ehefrau und seine Kinder während des hängigen Verfahrens (um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz eingereist sind, spricht ebenfalls dafür, dass durchaus finanzielle Mittel vorhanden waren/sind. Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, wer tatsächlich für die Einreisekosten aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht geltend gemacht, er habe sich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden müssen beziehungsweise habe die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt erhalten. Ebenso wenig wird im Übrigen dargelegt, geschweige denn belegt, dass, wem und wann der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zurückerstatten müsste.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht greift bei Ermessensentscheiden der Vorinstanz nur ein, wenn sie das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.5 bis 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4544/2015 Urteil vom 25. August 2015 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - flog eigenen Angaben zufolge am 20. Ok­tober 2009 von Sri Lanka nach Malaysia, wo er während knapp zwanzig Monaten lebte, bevor er am 14. Juni 2011 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 anerkannte die Vor­instanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor­instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau und seiner (...) Kinder. B.b Am 12. März 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen (...) Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. C. Mit Eingabe vom 2. April 2015 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer durch das SRK um Finanzierung der Einreise seiner Ehefrau und seiner (...) Kinder. Er machte dazu geltend, die Kosten für die Einreise würden sich gemäss einer Offerte der International Organisation of Migration (IOM), welche die Einreise organisiere, auf Fr. 3'385.- belaufen. Da er Sozialhilfe erhalte, sei er nicht in der Lage, für diese Kosten aufzukommen. Er habe keine Familienangehörigen, welche ihm das Geld leihen könnten. Zudem sei auch seine Ehefrau nicht in der Lage, die Kosten selbst zu übernehmen. Dieser Eingabe lagen der Ausdruck eines E-Mails des IOM zu den "vor­aussichtlichen" Flugkosten, eine Sozial­hilfebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Kontoaus­zug seines Privatkontos (1. Okto­ber 2014 - 31. Dezember 2014) bei. D. Mit Schreiben vom 10. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Mai 2015 einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation und diejenigen der einreisenden Person und anderer naher Verwandten (in der Schweiz und im Ausland) sowie seine Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Zudem bat es ihn um Mitteilung, mit welchen Mitteln er die Reise nach Malaysia (inkl. Lebensunterhalt) und in die Schweiz finanziert habe sowie mit welcher finanziellen Unterstützung seine Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreite, und kündigte an, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. E. Die Ehefrau und die (...) Kinder des Beschwerdeführers gelangten am 21. April 2015 in die Schweiz und meldeten sich gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - wies das SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit an die Vor­in­stanz adressierter Eingabe vom 10. Juli 2015 - von der Vorinstanz am 23. Juli 2015 unter Hinweis auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - Beschwerde und beantragte dabei (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Sozialhilfeabhängigkeit und die bereits eingereichte Offerte des IOM sowie darauf, dass er keine Familienangehörigen habe, welche ihm das Geld leihen könnten. Zudem macht er geltend, seine Frau besitze kein Vermögen und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ebenfalls sozialhilfeabhängig. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefungnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2). 4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifikation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Ermessensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 4.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 10. April 2015 aufgefordert worden, einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation sowie diejenige seiner Ehefrau und anderer naher Verwandten einzureichen. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer Teil einer grossen Familie sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie für die Reisekosten seiner Ehefrau und Kinder aufkommen könnten. 5.2 Die Beschwerdevorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf die bereits im Gesuch vom 2. April 2015 gemachten Ausführungen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er und seine Familie würden über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für die Einreisekosten seiner Frau und Kinder aufzukommen. Der Beschwerdeführer bezieht in der Schweiz zwar nachweislich Sozialhilfe, er hat aber - trotz entsprechender Aufforderung durch das SEM - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene weder über die finanzielle Situation seiner nahen Familienangehörigen berichtet noch dargelegt, wie er seine Reise nach Malaysia, seinen Lebensunterhalt in Malaysia und seine Reise in die Schweiz finanzierte und wie seine Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka (während seiner Abwesenheit) bestritt. Die Tatsache, dass seine Ehefrau und seine Kinder während des hängigen Verfahrens (um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz eingereist sind, spricht ebenfalls dafür, dass durchaus finanzielle Mittel vorhanden waren/sind. Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, wer tatsächlich für die Einreisekosten aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht geltend gemacht, er habe sich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden müssen beziehungsweise habe die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt erhalten. Ebenso wenig wird im Übrigen dargelegt, geschweige denn belegt, dass, wem und wann der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zurückerstatten müsste. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht greift bei Ermessensentscheiden der Vorinstanz nur ein, wenn sie das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.5 bis 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: