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D-8299/2015

D-8299/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Ausländerrecht (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 anerkannte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. B. B.a Mit durch das B._______ eingereichter Eingabe vom 16. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und zwei ihrer Kinder. B.b Das SEM bewilligte dem Ehemann und den beiden Kindern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 die Einreise in die Schweiz. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten für ihren Ehemann und die beiden Kinder. Sie hätten ihr Vermögen für die Flucht ausgegeben und ihre Familie und die Freunde seien nicht in der Lage, ihnen zu helfen, da sie selber von der Sozialhilfe oder in Tibet mit dem Existenzminimum lebten. Der Ehemann und die Kinder lebten in Indien und die Familie müsste sich für die Reisekosten noch mehr verschulden. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in nächster Zeit eine Anstellung finden werde. C.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 26. August 2015 mit, diese sei der Auffassung, ihr Ehemann werde es nicht allein schaffen, innerhalb der gesetzten Einreisefrist in die Schweiz zu reisen. Er habe auch die nötigen Geldmittel nicht aufbringen können. Sie ziehe in Erwägung, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie ersuche um Erstreckung der Einreisefrist. Der Eingabe lag eine Abrechnung über die der Beschwerdeführerin ausgerichtete monatliche Unterstützungsleistung vom 26. August 2015 bei. C.c Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 14. September 2015 auf, einen detaillierten Voranschlag für die Einreisekosten einzureichen. Zusätzlich werde sie gebeten, einen Bericht über ihre persönliche finanzielle Situation sowie derjenigen der einreisenden Person und anderer naher Verwandten sowie die Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Dem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreise wurde entsprochen. D. Der Ehemann und die zwei Kinder der Beschwerdeführerin reisten am 24. September 2015 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag um Asyl nach. E. Am 21. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM die geforderten Auskünfte zukommen. Sie übermittelte Kopien der Flugtickets (total Fr. 1'868.85), einer Abrechnung über die Unterstützungsleistung vom 21. Oktober 2015 und eines Kontoauszugs der C._______ vom 1. August 2015 bis 30. September 2015. F. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - ab. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2015 einreichen. Sie beantragte, die Einreisekosten seien zu übernehmen. Der Eingabe lag eine Quittung über die Reisekosten der D._______ vom 11. September 2015 bei. H. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 4. Januar 2016 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wie sie in der Lage gewesen sei, die Einreisekosten für ihren Ehemann und die Kinder zu begleichen. K. Am 3. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, das B._______ habe ihr ein Darlehen von Fr. 2'600.- gewährt. Sie bezahle jeden Monat Fr. 100.- zurück. Zum Beleg legte sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vom 3. September 2015 bei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird.

E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).

E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H. sowie D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dem SEM seien keine Dokumente eingereicht worden, die eine finanzielle Mittellosigkeit der Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin belegen könnte. Gestützt auf ihre Befragung zur Person (BzP) ergebe sich, dass sich in Tibet vier Geschwister, drei Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin befänden. Den Aussagen, die sie bei der Anhörung gemacht habe, lasse sich entnehmen, dass die Ausreise der Familie der Beschwerdeführerin von ihren Schwestern organisiert worden sei und sie die Helikopter- und Flugkosten selber habe finanzieren können. Zudem habe sie in Erwägung gezogen, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie habe keine detaillierte Rechnung der Einreisekosten vorgelegt. Der eingereichte Internetausdruck könne nicht als Beleg für die Bezahlung der Flugtickets angesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Einreisekosten selbst aufkommen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Übernahme der Reisekosten lägen keine weiteren Finanzierungsmöglichkeiten vor. Für die Familie sei es nicht möglich, die Mittellosigkeit ihrer Verwandten und Bekannten in Tibet zu belegen, zumal dies für ihre Verwandten einen Verfolgungsgrund darstellen könnte. Gemäss Originalquittung hätten die Reisekosten Fr. 1'405.- betragen. Die Beschwerdeführerin habe in Betracht gezogen, ihre Familie in Delhi abzuholen, weil ihr Ehemann damals in schlechter Verfassung gewesen sei. Das Geld hätte sie vom B._______ geliehen und monatlich einen Teilbetrag zurückerstattet.

E. 5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen.

E. 5.2 Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind am 24. September 2015 in die Schweiz eingereist. Gemäss der oben skizzierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es diese Tatsache für sich allein nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abzulehnen. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel ist als erstellt zu erachten, dass sie in der Lage war, die Einreisekosten zu begleichen, weil sie vom B._______ ein Darlehen erhielt. Der Vereinbarung zwischen dem B._______ und der Beschwerdeführerin vom 3. September 2015 ist zu entnehmen, dass ihr ein Darlehen von Fr. 2'600.- gewährt wurde und sie monatlich Fr. 100.- zurückzuzahlen hat. Aus dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug der C._______ vom 20. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 2'600.- ihrem Konto am 11. September 2015 gutgeschrieben wurde. Den Akten können keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass sie oder ihre in Tibet lebenden Angehörigen in der Lage gewesen wären, die für die Reise ihrer Angehörigen benötigten Mittel aufzubringen. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 3. November 2014 aus, die Reise von ihrem Wohnort nach Katmandu habe ziemlich viel gekostet. Als sie gefragt wurde, weshalb sie ohne ihren Ehemann und die Kinder von Nepal aus weitergereist sei, antwortete sie, sie hätte sie gerne mitgenommen, aber die Kosten seien zu hoch gewesen (vgl. act. A16/25 S. 21). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie weitergereist wäre, hätten sie oder ihre Verwandten, die offenbar bereits finanzielle Unterstützung geleistet hatten, das benötigte Geld aufbringen können. Die mit dem B._______ vereinbarte Rückzahlung von Fr. 100.- monatlich stellt in Anbetracht der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin - sie erhält für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 986.- und eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich - eine erhebliche Belastung dar.

E. 5.3 Angesichts dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten von Fr. 1'405.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom B._______ betreuten Beschwerdeführerin sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Reisekosten der Angehörigen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'405.- zu übernehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8299/2015 Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 anerkannte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. B. B.a Mit durch das B._______ eingereichter Eingabe vom 16. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und zwei ihrer Kinder. B.b Das SEM bewilligte dem Ehemann und den beiden Kindern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 die Einreise in die Schweiz. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 24. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin um die Übernahme der Reisekosten für ihren Ehemann und die beiden Kinder. Sie hätten ihr Vermögen für die Flucht ausgegeben und ihre Familie und die Freunde seien nicht in der Lage, ihnen zu helfen, da sie selber von der Sozialhilfe oder in Tibet mit dem Existenzminimum lebten. Der Ehemann und die Kinder lebten in Indien und die Familie müsste sich für die Reisekosten noch mehr verschulden. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in nächster Zeit eine Anstellung finden werde. C.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 26. August 2015 mit, diese sei der Auffassung, ihr Ehemann werde es nicht allein schaffen, innerhalb der gesetzten Einreisefrist in die Schweiz zu reisen. Er habe auch die nötigen Geldmittel nicht aufbringen können. Sie ziehe in Erwägung, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie ersuche um Erstreckung der Einreisefrist. Der Eingabe lag eine Abrechnung über die der Beschwerdeführerin ausgerichtete monatliche Unterstützungsleistung vom 26. August 2015 bei. C.c Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 14. September 2015 auf, einen detaillierten Voranschlag für die Einreisekosten einzureichen. Zusätzlich werde sie gebeten, einen Bericht über ihre persönliche finanzielle Situation sowie derjenigen der einreisenden Person und anderer naher Verwandten sowie die Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Dem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreise wurde entsprochen. D. Der Ehemann und die zwei Kinder der Beschwerdeführerin reisten am 24. September 2015 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag um Asyl nach. E. Am 21. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM die geforderten Auskünfte zukommen. Sie übermittelte Kopien der Flugtickets (total Fr. 1'868.85), einer Abrechnung über die Unterstützungsleistung vom 21. Oktober 2015 und eines Kontoauszugs der C._______ vom 1. August 2015 bis 30. September 2015. F. Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - ab. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2015 einreichen. Sie beantragte, die Einreisekosten seien zu übernehmen. Der Eingabe lag eine Quittung über die Reisekosten der D._______ vom 11. September 2015 bei. H. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 4. Januar 2016 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wie sie in der Lage gewesen sei, die Einreisekosten für ihren Ehemann und die Kinder zu begleichen. K. Am 3. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, das B._______ habe ihr ein Darlehen von Fr. 2'600.- gewährt. Sie bezahle jeden Monat Fr. 100.- zurück. Zum Beleg legte sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vom 3. September 2015 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H. sowie D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dem SEM seien keine Dokumente eingereicht worden, die eine finanzielle Mittellosigkeit der Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin belegen könnte. Gestützt auf ihre Befragung zur Person (BzP) ergebe sich, dass sich in Tibet vier Geschwister, drei Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin befänden. Den Aussagen, die sie bei der Anhörung gemacht habe, lasse sich entnehmen, dass die Ausreise der Familie der Beschwerdeführerin von ihren Schwestern organisiert worden sei und sie die Helikopter- und Flugkosten selber habe finanzieren können. Zudem habe sie in Erwägung gezogen, ihre Familie in Delhi abzuholen. Sie habe keine detaillierte Rechnung der Einreisekosten vorgelegt. Der eingereichte Internetausdruck könne nicht als Beleg für die Bezahlung der Flugtickets angesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Einreisekosten selbst aufkommen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Übernahme der Reisekosten lägen keine weiteren Finanzierungsmöglichkeiten vor. Für die Familie sei es nicht möglich, die Mittellosigkeit ihrer Verwandten und Bekannten in Tibet zu belegen, zumal dies für ihre Verwandten einen Verfolgungsgrund darstellen könnte. Gemäss Originalquittung hätten die Reisekosten Fr. 1'405.- betragen. Die Beschwerdeführerin habe in Betracht gezogen, ihre Familie in Delhi abzuholen, weil ihr Ehemann damals in schlechter Verfassung gewesen sei. Das Geld hätte sie vom B._______ geliehen und monatlich einen Teilbetrag zurückerstattet. 5. 5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekosten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der Lage, diese zu übernehmen, oder können dies verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. 5.2 Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin sind am 24. September 2015 in die Schweiz eingereist. Gemäss der oben skizzierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es diese Tatsache für sich allein nicht, das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abzulehnen. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel ist als erstellt zu erachten, dass sie in der Lage war, die Einreisekosten zu begleichen, weil sie vom B._______ ein Darlehen erhielt. Der Vereinbarung zwischen dem B._______ und der Beschwerdeführerin vom 3. September 2015 ist zu entnehmen, dass ihr ein Darlehen von Fr. 2'600.- gewährt wurde und sie monatlich Fr. 100.- zurückzuzahlen hat. Aus dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug der C._______ vom 20. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 2'600.- ihrem Konto am 11. September 2015 gutgeschrieben wurde. Den Akten können keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass sie oder ihre in Tibet lebenden Angehörigen in der Lage gewesen wären, die für die Reise ihrer Angehörigen benötigten Mittel aufzubringen. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 3. November 2014 aus, die Reise von ihrem Wohnort nach Katmandu habe ziemlich viel gekostet. Als sie gefragt wurde, weshalb sie ohne ihren Ehemann und die Kinder von Nepal aus weitergereist sei, antwortete sie, sie hätte sie gerne mitgenommen, aber die Kosten seien zu hoch gewesen (vgl. act. A16/25 S. 21). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie weitergereist wäre, hätten sie oder ihre Verwandten, die offenbar bereits finanzielle Unterstützung geleistet hatten, das benötigte Geld aufbringen können. Die mit dem B._______ vereinbarte Rückzahlung von Fr. 100.- monatlich stellt in Anbetracht der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin - sie erhält für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 986.- und eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich - eine erhebliche Belastung dar. 5.3 Angesichts dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten von Fr. 1'405.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom B._______ betreuten Beschwerdeführerin sind durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Reisekosten der Angehörigen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'405.- zu übernehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: