Kostenbeteiligung (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1175/2018 law/fes Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Kosten für ein DNA-Gutachten;Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2017 den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 um die Bewilligung der Einreise seiner Frau und Tochter in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung ersuchte, dass er dem Gesuch je eine Kopie des Taufscheins der Tochter und des kirchlichen Trauscheins, welche er bei der Vorinstanz bereits im Original eingereicht hatte, und je zwei Passfotos seiner Frau und Tochter beilegte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 zwecks Feststellung des Abstammungsverhältnisses zwischen ihm und der Tochter sowie seiner Frau und der Tochter aufforderte, sich mit schriftlicher Zustimmung und unter Übernahme der Kosten einem DNA-Test zu unterziehen und dem Amt das Ergebnis des Gutachtens bis am 30. Januar 2018 mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 dem SEM mitteilte, dass er der Aufforderung, einen DNA-Test zu machen, gerne nachkomme, aber über keine eigenen finanziellen Mittel verfüge und von der Sozialhilfe abhängig sei, dass er sich bezüglich Finanzierung des Abstammungsgutachtens an den Sozialdienst seiner Wohngemeinde gewandt habe, dieser die Finanzierung jedoch abgelehnt habe, dass er gegen diesen Beschluss einen Rekurs eingereicht habe, dass er zudem das SEM darum ersuche, ihm darzulegen, aus welchen Gründen das Abstammungsverhältnis zwischen ihm, seiner Frau und der gemeinsamen Tochter nicht als festgestellt erachtet werden könne, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 mitteilte, dass bei der Behandlung von Familiennachzugsgesuchen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für Minderjährige im Hinblick auf das grosse Missbrauchspotential hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Familienverhältnisse zu stellen seien, dass im Eritrea-Kontext beim Fehlen von fälschungssicheren Identitätspapieren bei minderjährigen Kindern von begründeten Zweifeln ausgegangen werden müsse und grundsätzlich eine DNA-Analyse zur Glaubhaftmachung der Familienverhältnisse vorzuschlagen sei, dass das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig sei, als dass (Original-) Dokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten und ihnen daher ein erhöhter Beweiswert zugesprochen werden könnte, dass zudem eritreische Dokumente käuflich erworben werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitteilte, dass er die (...) in B._______ mit der Durchführung des Tests beauftragt habe, es stelle sich aber die Frage der Finanzierung dieses Tests, da er selber keine finanziellen Mittel habe und auf Sozialhilfe angewiesen sei, dass die Gemeinde C._______ die Übernahme der Kosten verweigert, ihm den Betrag von ungefähr Fr. 900.- jedoch als Darlehen gewährt habe und ihm diesen Betrag in Raten von Fr. 50.- vom Grundbedarf abziehe, dass er gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht habe, welche beim (...) hängig sei, dass er auch ein Finanzierungsgesuch bei der (...)Beratung des Kantons B._______ gestellt habe, welches auch abgelehnt worden sei, dass auch seine Mutter im Kanton D._______ von der Sozialhilfe abhängig sei, sein Bruder als Asylsuchender in der Schweiz gemäss den Ansätzen der Asylfürsorge unterstützt werde und die weiteren Verwandten die finanziellen Mittel nicht hätten und nicht unterstützungspflichtig gegenüber ihm seien, dass er deshalb das SEM um Übernahme der Kosten für das DNA-Gutachten ersuche, dass er dem Schreiben eine Kopie eines Auszugs aus dem Protokoll der Sozialbehörde vom 28. November 2017, eine Kopie der Aufforderung zur Vernehmlassung des (...) vom 3. Januar 2018 und eine Kopie der Ablehnung der Kostenübernahme des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. Januar 2018 beilegte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2018 - eröffnet am 26. Januar 2018 - das Gesuch um Übernahme der Kosten für das DNA-Gutachten vom 17. Januar 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kosten für das DNA-Gutachten seien durch das SEM zu übernehmen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Kontoauszugs vom Dezember 2017, eine Kopie eines Auszugs aus dem Protokoll der Sozialbehörde vom 28. November 2017, eine Kopie der Aufforderung zur Vernehmlassung des (...) vom 3. Januar 2018 und eine Kopie der So-zialhilfebestätigung betreffend seine Mutter einreichte, dass er am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Kopien von Kontoauszügen von ihm und seiner Mutter, eine Kopie einer Replik an den (...) vom 28. Februar 2018 und eine Feststellung der Sistierung des Verfahrens vor dem (...) vom 2. März 2018 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, es übernehme in Härtefällen auf Gesuch hin - analog der Übernahme von Einreisekosten (Art. 92 Abs. 1 und 2 AsylG) - die Kosten für die Beschaffung von DNA-Gutachten, dass es für eine Kostenübernahme höchstens subsidiär aufkomme, wenn keine andere Möglichkeit der Selbst- oder Fremdfinanzierung bestehe, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit demzufolge nicht ausreiche, um eine Mittellosigkeit zu belegen und die gesuchstellende Person mit Belegen zumindest glaubhaft zu machen habe, dass sie völlig mittellos und keine andere Finanzierung möglich sei, dass die Vorinstanz weiter ausführt, es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von gut zwei Jahren, während derer er von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, über keinerlei Ersparnisse verfügen soll, dass er zu seiner Erklärung, seine Familienangehörigen könnten ihm nicht weiterhelfen, keine Beweismittel eingereicht habe, und es sich daher um eine unbelegte Parteibehauptung handle, dass somit nicht hinreichend dargelegt werde, weshalb sämtliche Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kommen, wie beispielsweise eine Finanzierung aus Ersparnissen oder durch die Aufnahme und ratenweise Rückzahlung eines Darlehens bei Verwandten oder von anderen nahestehenden Personen oder Dritten in der Schweiz oder im Ausland, dass ein persönlicher Härtefall vorliegend weder belegt noch zumindest glaubhaft gemacht worden sei und folglich die Bedingungen für die Übernahme der Kosten für das DNA-Gutachten durch den Bund nicht erfüllt seien, dass diese Ausführungen des SEM auch in Anbetracht der Einwände in der Beschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden sind, dass - wie sich aus den Materialien zu Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) im Weiteren ergibt - die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA], S. 34; Urteile des BVGer F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5, D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3), dass dies mutatis mutandis auch für die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Beweismittel zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Sozialbehörde C._______ vom 28. November 2017 den Betrag von ungefähr Fr. 900.- für die Erstellung des DNA-Gutachtens in Form eines Darlehens zugesprochen erhielt, und die Rückerstattung der angefallenen Kosten in monatlichen Raten von Fr. 50.- durch Abzug von seinem Grundbedarf erfolgt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde beim (...) am 28. Dezember 2017 Rekurs erhoben hat, dass der Rekurs beim (...) noch hängig beziehungsweise sistiert ist, dass demnach einerseits die Bevorschussung der für die Erstellung eines DNA-Gutachtens anfallenden Kosten von ungefähr Fr. 900.- gesichert ist und andererseits nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die ihm bevorschussten Kosten in vom Grundbedarf in Abzug zu bringenden Raten von Fr. 50.- wird zurückerstatten müssen - und ihm dadurch im Zusammenhang mit dem DNA-Gutachten tatsächlich Kosten erwachsen, dass das SEM im Übrigen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 und auf Nachfrage hin mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 eingehend begründet hat, weshalb nach Prüfung der Unterlagen und im länderspezifischen Kontext das Abstammungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie jenes zwischen seiner Ehefrau und deren Tochter nicht als festgestellt erachtet werden kann, und deshalb die Erstellung eines DNA-Gutachtens angezeigt sei, dass insofern in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern das SEM mit der Aufforderung, ein DNA-Gutachten erstellen zu lassen, Bundesrecht verletzt haben soll, und solches auch nicht ersichtlich ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie angesichts des Gesagten nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für ein DNA-Gutachten durch den Bund zu führen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch in Anwendung von Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses sich mithin als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: