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D-7392/2018

D-7392/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Januar 2017 - nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens - fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus B._______ in der gleichnamigen Provinz. Seit dem Sommer 2012 habe er eine Beziehung zu einer Frau namens C._______ gehabt. Diese stamme aus einer einflussreichen Familie, deren Mitglieder teilweise Angehörige der D._______ seien und bedeutende Positionen in der Regierung hätten. Im Jahr 2013 habe die Familie von C._______ von dieser Beziehung erfahren. Am (...) 2013 sei er von Angehörigen dieser Familie entführt worden. Diese hätten ihn bedroht, geschlagen und verletzt, wobei er wegen der Verletzungen später habe behandelt werden müssen. Die Entführer hätten ihm auch seine Dokumente und sein Geld weggenommen, ihm dieses aber wieder zurückgegeben. Nachdem sie ihn zur Zustimmung gezwungen hätten, nichts mehr mit C._______ zu tun zu haben, sei er freigelassen worden. Anschliessend habe er Anzeige gegen die Entführer erstattet. Diese seien zum Sicherheitsdepartement gebracht, später aber wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er vorübergehend keinen Kontakt mehr zu C._______ gehabt. Im (...) 2014 sei er aber von ihr kontaktiert worden. Sie habe gewünscht, dass sie heiraten. Dies hätten sie dann am 27. Januar 2014 heimlich getan. Er habe nur seinen Eltern davon erzählt. Nach der Heirat habe er mit C._______ telefonischen Kontakt gehabt und diese ab und zu heimlich getroffen. Nach einigen Monaten habe C._______ ihn angerufen und ihm gesagt, dass ihre Familie von ihrer Heirat erfahren und sie geschlagen habe; sie müssten sich scheiden lassen. Ihre Familie habe mit der Entführung der (...) Schwester des Beschwerdeführers gedroht und auch Anwälte eingeschaltet. Er sei gezwungen gewesen, sich von C._______ scheiden zu lassen. Das Scheidungsverfahren sei im Jahr 2014 eingeleitet und im (...) 2015 abgeschlossen worden. Anschliessend habe ihm C._______ gesagt, dass ihre Familie ihn töten wolle. Aus Angst habe er sich bei seiner (...) versteckt. Die Familie von C._______ habe seinen Vater einige Male telefonisch bedroht. Einmal seien Angehörige von C._______ bewaffnet zu seinem Haus gegangen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Familienangehörige von C._______ ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht und verlangt hätten, dass sie sein Versteck verrate; sie hätten gesagt, dass er die Ehre der Familie verletzt habe. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei, und später wegen des Vorfalls eine Anzeige eingereicht. Sie sei noch ein weiteres Mal bedroht worden und habe erneut Anzeige erstattet. Anschliessend hätten sein Vater und C._______ ihm gesagt, dass er am besten ausreisen sollte. Der Beschwerdeführer habe mit C._______ ausreisen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil diese zu Hause eingesperrt gewesen sei. Schliesslich habe er B._______ am (...) 2015 in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er über verschiedene europäische Länder in die Schweiz gereist. Zwischen 2014 und 2015 habe die Familie von C._______ zudem versucht, seine Schwester zu entführen. Diese habe deswegen Anzeige erstattet. Auch nach seiner Ausreise habe die Familie von C._______ seine Familie nicht in Ruhe gelassen. C._______ sei später ebenfalls aus dem Irak geflohen und befinde sich nun in F._______. A.c Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. April 2017 ersuchte dieser um Fristerstreckung und Kostenübernahme für die Übersetzungen. Diese wurden am 20. April 2017 fristgerecht eingereicht. A.d Am 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 4. November 2015 in Kopie als weiteres Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Zudem lehnte das SEM das Kostenübernahmegesuch für die Übersetzungen von Beweismitteln ab (Dispositivziffer 7). C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, die Kosten für die Übersetzungen von Beweismitteln zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Bestätigung betreffend Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten; das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem rubrizierten Rechtsvertreter zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 3. Januar 2019. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Zeitung "G._______" vom (...) 2018 als Beweismittel zu den Akten. Es handle sich um eine der auflagestärksten Zeitungen in B._______. Auf Seite zehn sei das Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 gegen den Beschwerdeführer publiziert, wonach dieser in Abwesenheit der Drohung gegen (...) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Zudem sei er landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bei H._______, dem Ankläger, handle es sich um den Vater von C._______, der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Ihr Vater sei ein politisch und wirtschaftlich sehr einflussreicher Mann in B._______. Der Beschwerdeführer habe vor circa (...) Monaten von der Publikation des Urteils in der Zeitung gehört. Danach habe ein Kollege in B._______ sämtliche alten Zeitungen durchsucht, bis er die Publikation gefunden habe. Es sei aber wahrscheinlich, dass der Haftbefehl mehrmals, auch in anderen Zeitungen, publiziert worden sei. F. Mit Verfügung vom 4. März 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. H. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 25. März 2019 wies der Rechtsvertreter auf die von ihm am 24. Januar 2019 als Beweismittel eingereichte Zeitung G._______ hin. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz habe insbesondere zu verifizieren, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 tatsächlich ergangen sei beziehungsweise in der Zeitung G._______ publiziert worden sei und sich gegebenenfalls insbesondere zur Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu äussern. J. In ihrer nach mehrfach gewährter Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2020 von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).

E. 3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt habe, zumal nur die Mutter von C._______ - nicht beide Elternteile - von der Heirat mit ihm erfahren habe. Zudem habe der Vater von C._______ - und nicht C._______ selbst - einen Anwalt eingeschaltet. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, insbesondere weil sie nach der Einreichung des Haftbefehls am 30. Oktober 2017, bei dem es sich um ein zentrales Beweismittel handle, auf eine ergänzende Anhörung verzichtet habe. Bei einer solchen wäre das SEM anzuweisen, nicht nochmals einen Sorani-Dolmetscher aus dem Iran, sondern diesmal aus dem Irak aufzubieten. Aufgrund der unterschiedlichen Dialekte habe der an Schwerhörigkeit leidende Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht gut verstehen können. Falls bezüglich der Echtheit des Haftbefehls eine Botschaftsabklärung vorzunehmen wäre, würde sich ebenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde antwortete der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage, ob seine Eltern von seiner Hochzeit gewusst hätten, "Ja, als ich nach Hause kam, habe ich es meinen Eltern gesagt" (vgl. act. [...]). Somit geht seine diesbezügliche Rüge fehl. Der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung kann auch nicht entnommen werden, dass C._______ selbst einen Anwalt eingeschaltet habe. Diesbezüglich führte das SEM aus, "Sie habe auch Anwälte eingeschaltet". Aus dem Sinnzusammenhang geht eindeutig hervor, dass sich das "Sie" am Satzanfang auf die "Familie von C._______" im vorangegangenen Satz bezieht, welche gedroht habe, die (...) Schwester des Beschwerdeführers zu entführen. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Schliesslich bestand für das SEM keine Veranlassung, im Zusammenhang mit der Einreichung der Kopie des Haftbefehls eine ergänzende Anhörung durchzuführen. So schilderte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017, mit welchem er das Dokument samt Übersetzung einreichte, ausführlich, wie er in den Besitz der Kopie des Haftbefehls gelangt sei und weshalb dieser erlassen worden sei. Zudem finden sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf, dass es bei der BzP oder der Anhörung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnissen gekommen wäre. Somit geht auch diese Rüge fehl.

E. 3.4 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe und auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgung mittels des Haftbefehles nicht eingegangen sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner sozialen Stellung, welche den Angehörigen von C._______ nicht gepasst hätten, glaubhaft vorgebracht habe. Zur angeblich fehlenden Asylrelevanz habe er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nie Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie des Haftbefehls in der angefochtenen Verfügung fest, dass es auch bezüglich dieses Vorbringens keine Hinweise darauf gebe, dass die geltend gemachte Bedrohung aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt wäre. Zudem äusserte sie sich mit einigen Anmerkungen zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung mittels des Haftbefehls. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, zur Frage der Asylrelevanz Stellung zu nehmen. Somit hat die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid bezüglich des Asylpunkts im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seinen Aussagen und den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie von C._______ aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Haftbefehl sei gegen den Beschwerdeführer betreffend Art. (...) des irakischen Strafgesetzes (I-StGB) Anzeige erstattet worden. Seinen Angaben zufolge habe sein Anwalt durch einen Polizisten vom Haftbefehl erfahren und ein Duplikat davon erhalten. Diesbezüglich hätte er bei einer Rückkehr auch eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen. Auch bezüglich dieses Vorbringen gäbe es keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Bedrohung aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt wäre. Somit handle es sich auch dabei nicht um eine Verfolgung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Da das Vorbringen nicht asylrelevant sei, erübrige es sich, auf dessen Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass der angebliche Haftbefehl lediglich in Kopie eingereicht worden sei. Diese habe kaum Beweiswert. Zudem enthalte er ausser dem Namen des Beschwerdeführers keine Angaben zur Person. Deshalb sei unklar, wie dieser für eine Verhaftung hätte identifiziert werden können, und warum weder die ihn bedrohende Familie genauere Angaben zu ihm hätte machen noch die Behörden solche hätten eruieren können. Des Weiteren sei unklar, wie der Anwalt des Beschwerdeführers beinahe zwei Jahre nach Erlass des Haftbefehls plötzlich von diesem hätte erfahren sollen. Eine detaillierte Erörterung dieser Punkte behielt sich das SEM ausdrücklich vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die geltend gemachte Bedrohung durch Mitglieder der D._______ sei asylrelevant. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie von C._______ nicht in Frage gestellt. Zum einen sei ihre Familie aufgrund der politischen Anschauungen des Beschwerdeführers gegen die Heirat gewesen, zum andern aufgrund von dessen sozialer Stellung als Angehöriger einer Unterschicht. Sie habe gewollt, dass C._______ einen Mann aus einer gleichen sozialen Stellung heirate. In der Kultur des Heimatstaats bestimmten die Familienangehörigen, wer wen heirate. Die Angehörigen von C._______ seien Mitglieder der D._______, der stärksten Partei in B._______. Sie seien nicht nur sehr wohlhabend, sondern auch politisch sehr einflussreich. Sie seien gegen den Beschwerdeführer gewesen, weil dieser weder Mitglied der D._______ noch als (...) aus der gleichen sozialen Stellung gewesen sei. Die Behelligungen des Beschwerdeführers hätten für die Täter keine Konsequenzen gehabt. Die Angehörigen von C._______ hätten sich durch deren Heirat in ihrem Stolz verletzt gesehen und die Scheidung verlangt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer umbringen wollen, aber C._______ wäre als Witwe hinterblieben, wenn sie die Tat während der Ehe begangen hätten. Deshalb hätten sie ihn zunächst verprügelt und dabei schwer verletzt. Hätte er das Land nicht verlassen, wäre er nach der Scheidung zur Rettung der Familienehre umgebracht worden. Dass C._______ den Irak ebenfalls verlassen habe (sie halte sich in F._______ auf, weil die Fluchthelfer vermutlich diesen Staat mit der Schweiz verwechselt hätten) mache die Sache nur noch schlimmer. Es mache keinen Sinn, gegen die Angehörigen von C._______ Anzeige zu erstatten, denn sie würden strafrechtlich nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer könne gegen sie keinen heimatlichen Schutz beanspruchen, weil der Staat ihm diesen nicht gewähren wolle. Beim besagten Art. (...) I-StGB im Haftbefehl handle es sich um ein politisches Delikt. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung im Vergleich zu anderen Personen mit einer noch illegitimeren Sanktion, einem Politmalus, zu rechnen hätte, weil es sich bei den Anzeigeerstattern nicht um gewöhnliche Leute, sondern um Angehörige einer politisch sehr einflussreichen Familie handle. Diese lasse nicht zu, dass jemand ungestraft ihre Ehre verletzen könne. Wenn sie den Täter nicht privat umbringen könne, versuche sie es auf dem prozessualen Weg mit der Todesstrafe. Die Familie von C._______ habe zunächst zwei Jahre lang vergeblich versucht, den Beschwerdeführer zu finden. Nun habe sie einen Haftbefehl gegen ihn erwirken können, so dass er einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt worden sei und garantiert durch die irakischen Behörden verhaftet würde. Die Asylrelevanz sei hinsichtlich des Haftbefehls gegeben. Da die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Haftbefehls bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu erwarten, unzutreffend als nicht asylrelevant eingestuft habe, sei sie auf die Glaubhaftigkeit nicht eingegangen und habe dazu lediglich einige Anmerkungen gemacht. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die einreichte Kopie als starkes Indiz dafür zu werten, dass die Verfolgung tatsächlich existiere. Bei einer Verhaftung drohten ihm ernsthafte Nachteile an Leib und Leben und der Freiheit, insbesondere die Todesstrafe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erhalte man eine Kopie des Haftbefehls. Im Dokument sei die Verfahrensnummer aufgeführt und es sei mit einem Stempel versehen. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit hätte das SEM den Haftbefehl durch eine Botschaftsabklärung überprüfen lassen können. Hinsichtlich des Inhalts des Dokuments stünden darin nur rudimentäre Angaben. Üblicherweise enthalte er keine Ausführungen zum Sachverhalt. Die Identifikation des Beschwerdeführers sei dadurch möglich, dass nebst seinem Vor- und Nachnamen auch der Name seines Vaters "I._______" angeben sei. Das Geburtsdatum sei zwar nicht aufgeführt, aber im System registriert. Mit diesen Daten sei eine eindeutige Identifikation möglich. Schliesslich habe das SEM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 führte die Vorinstanz aus, im Rahmen einer Botschaftsabklärung habe bestätigt werden können, dass das Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 tatsächlich ergangen sei. Es sei dem SEM aber nicht möglich gewesen, das Urteil erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 14. Februar 2020 an das SEM ausgeführt, dass er das Urteil nicht erhalten habe und keine Möglichkeit bestünde, dieses durch Verwandte oder Bekannte zu beschaffen, da diese sich in Schwierigkeiten bringen würden. Diese Erklärung überzeuge nicht; es leuchte nicht ein, dass er ein ihn betreffendes Urteil nicht sollte erhalten können. Seinem Schreiben seien auch keine Hinweise auf entsprechende Versuche zu entnehmen, ohne dass die dafür gegebene Erklärung die Unmöglichkeit solcher Versuche belegen könnte. Das SEM habe somit keine Möglichkeit, die im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prüfen; ebenso wenig könne es prüfen, ob die allenfalls unverhältnismässige Freiheitsstrafe aus einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv heraus ausgesprochen worden wäre. Es lägen aber keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Verhältnismässigkeit nicht gegeben wäre. Gemäss der eingereichten Übersetzung des Zeitungsartikels sei der Beschwerdeführer nach Art. (...) des - auch in der Autonomen Region Kurdistan zur Anwendung kommenden - I-StGB verurteilt worden. Diese Gesetzesbestimmung beinhalte die Androhung eines Verbrechens gegenüber einer anderen Person und sehe eine maximale Freiheitsstrafe von (...) Jahren vor. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Strafmass halte sich somit an das Strafgesetz, ein Hinweis auf einen Politmalus des Beschwerdeführers sei nicht gegeben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, es leuchte ein, dass ein Verfolgter das Urteil nicht persönlich erhalten könne. Die Geschwister des Beschwerdeführers und sein früherer Anwalt seien auch aus dem Irak geflüchtet. Die Mutter sei (...) und alt und sei bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Abgesehen davon würde sich jeder selbst in Schwierigkeiten bringen, der namens und im Auftrag des Beschwerdeführers das Urteil erhältlich machen wollte. Weshalb es im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht möglich gewesen sei, das Urteil selbst zu erhalten, gehe aus der Vernehmlassung nicht hervor. Immerhin sei es aber gelungen, die Echtheit der (...)jährigen Freiheitsstrafe zu verifizieren. Entgegen der Auffassung des SEM könne dem Beschwerdeführer auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Stapel Originalbeweismittel vorgelegt, und im Beschwerdeverfahren die Publikation des Haftbefehls in der Zeitung. Deshalb frage er, wieso er das Urteil nicht vorlegen sollte, wenn er es könnte. Er wäre auch damit einverstanden, dem SEM eine Vollmacht für das Einholen des Urteils zu erteilen; ein irakischer Anwalt verlange dafür circa USD (...). Schliesslich sei die Auffassung des SEM, wonach keine Hinweise auf eine unverhältnismässige Freiheitsstrafe vorlägen, nicht nachvollziehbar. Wenn der besagte Tatbestand eine maximale Freiheitsstrafe von (...) Jahren vorsehe und der Beschwerdeführer diese erhalten habe, könne nicht mehr von Ermessen gesprochen werden, sondern sei die Unverhältnismässigkeit offensichtlich. Ansonsten müssten von allen denkbaren Drohungen gegen Beamte keine schwereren Fälle möglich sein. Sowohl bei der Tatkomponente als auch bei der Täterkomponente müsste alles derart straferhöhend gewesen sein, dass nur die maximale Strafe als gerechtfertigt erschienen sei. Dies könne offensichtlich nicht der Fall gewesen sein. Der Beschwerdeführer werde aus sachfremden Gründen verfolgt und habe eine Strafe mit einem Politmalus erhalten.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift begründet der Beschwerdeführer die Asylrelevanz seiner Verfolgung damit, dass die Familie von C._______ zum einen aufgrund seiner politischen Anschauungen, zum andern aufgrund seiner sozialen Stellung als Angehöriger einer Unterschicht gegen die Heirat gewesen sei. Die Familie habe gewollt, dass C._______ mit einem Mann aus einer gleichen sozialen Stellung heirate. In der Kultur Kurdistans bestimmten die Familienangehörigen, wer mit wem heirate. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen verfolgt worden wäre. In diesem Zusammenhang erklärte er ausdrücklich, dass weder er noch seine Familie beziehungsweise sein Vater einer Partei angehöre (vgl. act. [...]). Vielmehr begründete er die geltend gemachte Verfolgung und Bedrohung einzig mit seiner von der Familie von C._______ nicht geduldeten Beziehung mit C._______; wegen dieser Beziehung und Heirat habe sich die einflussreiche Familie, deren Mitglieder teilweise der D._______ angehörten und bedeutende Positionen in der Regierung innehätten, in ihrer Ehre verletzt gesehen und sich dafür, auch mit seiner Tötung, rächen wollen, wobei er auch auf die Stammeskultur in Kurdistan hinwies (vgl. a.a.O. [...]). Daraus vermag er aber keine Verfolgung aufgrund seiner sozialen Stellung abzuleiten. Das Verfolgungsmotiv der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, das heisst wegen seines "Anders-Seins", verfolgt beziehungsweise mit Blutrache von Seiten der Familie von C._______ bedroht, sondern wegen der von dieser nicht geduldeten Beziehung respektive Heirat mit C._______ (d. h. des "Tuns"). Anlass zu der Verfolgungs- und Bedrohungssituation hat mithin nicht seine Eigenschaft als Angehöriger der Unterschicht beziehungsweise eines anderen Familienstammes an sich gegeben. Die erlittene Verfolgung und die geltend gemachten Todesdrohungen knüpfen vielmehr an die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung mit C._______ an, die von ihrer Familie nicht geduldet wird. Mithin wurde in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung und geltend gemachte Bedrohung gründen vielmehr in den in Teilen Kurdistans verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Heiratsrestriktionen, Zwangsheirat oder Ehrenmorden. Dabei handelt es sich aber nicht um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG. Dasselbe gilt bezüglich der im Zusammenhang mit dem Haftbefehl und dem Strafurteil geltend gemachten Bedrohung. Bezüglich des Urteils führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim Kläger H._______ um den Vater von C._______ handle. Zwar ist gestützt auf die Aktenlage mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Erlass des Haftbefehls und die Bestrafung wegen Drohung gegen (...) aus sachfremden Gründen erfolgt sind. Dies ist entschieden zu verurteilen, ändert aber nichts daran, dass auch diese staatliche beziehungsweise strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung auf denselben besagten, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv beinhaltenden Wertvorstellungen beruht und mithin nicht asylrelevant ist. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer keinen heimatlichen Schutz gegen seine Verfolger beanspruchen könne, weil der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähren wolle. Aus demselben Grund kann auf Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und zu einem allfälligen Politmalus der Bestrafung ebenso verzichtet werden wie auf solche bezüglich der Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit dem Haftbefehl beziehungsweise dem Beweiswert der davon eingereichten Kopie. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

E. 8.1 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. Patricia Egli in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33a N 29). Die Behörde kann die als wesentlich erachteten Beweismittel selber übersetzen lassen, wenn die asylsuchende Person bedürftig ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 297).

E. 8.2 Zur Begründung der Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs für die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen von Beweismitteln führte das SEM aus, dass er das Gesuch damit begründet habe, dass die Übersetzungen geeignet seien, um den durch das SEM zu ermittelnden Sachverhalt zu erstellen, er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und somit bedürftig sei und sein Asylgesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Demgegenüber - so das SEM - übernehme es in Härtefällen auf Gesuch hin - analog der Übernahme von Einreisekosten gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG - die Kosten für die Übersetzung von Beweismitteln, jedoch nur, wenn keine andere Möglichkeit der Selbst- oder Fremdfinanzierung bestehe. Eine Sozialhilfeabhängigkeit reiche gemäss Praxis des SEM nicht aus, um eine Mittellosigkeit zu belegen, vielmehr müsse die gesuchstellende Person mit Belegen zumindest glaubhaft machen, dass sie völlig mittellos und keine andere Finanzierung möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit ausschliesslich mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit begründet, aber keine weiteren Belege für seine Mittellosigkeit eingereicht. Er habe auch keine Angaben zu den ihm durch die Übersetzungen entstandenen Kosten gemacht. Aus der Tatsache, dass er die verlangten Übersetzungen eingereicht habe, ergäbe sich offensichtlich, dass er eine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechenden Kosten mittels Selbst- oder Fremdfinanzierung zu begleichen. Somit sei vorliegend ein persönlicher Härtefall weder belegt noch glaubhaft gemacht. Die besagte Praxis des SEM werde vom Bundesverwaltungsgericht gestützt, auf dessen Urteil D-1175/2018 vom 23. März 2018 die Vorinstanz hinwies.

E. 8.3 Dem wird in der in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass das SEM anerkenne, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde. Damit habe er die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht. Beim Urteil D-1175/2018 vom 23. März 2018, auf das die Vorinstanz hingewiesen habe, sei es um Übersetzungskosten im Rahmen der Übernahme der Einreisekosten gegangen. Dort gelte, anders als im Rahmen eines Asylgesuchs, ein besonders strenger Massstab. Hinzu komme, dass das SEM nicht ohne Weiteres davon ausgehen könne, dass eine Selbst- oder Fremdfinanzierung bestanden habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich privat verschulden müssen. Falls in diesem Punkt ein reformatorisches Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sein sollte, werde im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt.

E. 8.4 Vorliegend erachtete das SEM die fremdsprachigen Beweismittel offensichtlich als potenziell entscheidwesentlich, ansonsten es diese dem Beschwerdeführer nicht zurückgesandt hätte, verbunden mit der Aufforderung, sie in eine Amtssprache zu übersetzen. Über das diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellte Kostenübernahmegesuch vom 8. April 2017 befand die Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung selbst. Soweit das SEM die Ablehnung des Gesuchs damit begründete, dass es die Kosten für die Übersetzung von Beweismitteln analog der Übernahme von Einreisekosten gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Härtefällen auf Gesuch hin übernehme und dabei auf eine entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, trifft diese Begründung, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, nicht zu. Mithin lehnte das SEM das Gesuch zu Unrecht mit der Begründung ab, es liege kein persönlicher Härtefall vor. Soweit die Vorinstanz die im Kostenübernahmegesuch geltend gemachte Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen erachtete, wäre sie gehalten gewesen, vom Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis einzufordern, ebenso bezüglich der entstandenen Übersetzungskosten, und anschliessend über das Kostenübernahmegesuch zu befinden, nicht aber damit rund anderthalb Jahre bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts.

E. 8.5 Da der Entscheid über die Übernahme von Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt.

E. 8.6 Das SEM wird somit im wiederaufzunehmenden Verfahren um Übernahme der Übersetzungskosten abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Kostenübernahmegesuchs im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG prozessual bedürftig war, diesbezüglich erforderlichenfalls von ihm entstandene Übersetzungskosten in Erfahrung zu bringen und zu prüfen haben, ob eine allfällige prozessuale Bedürftigkeit aktuell noch besteht. Nach der diesbezüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird das SEM über die Übernahme der Übersetzungskosten erneut zu befinden haben.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Ziffer 7 dervorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 4. März 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gutzuheissenden Teil der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote wird der diesbezügliche Aufwand nicht separat ausgewiesen. Dieser lässt sich aber zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und wird auf 1.00 Stunde (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) veranschlagt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf (aufgerundet) Fr. 270.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 10.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordneten rubrizierten Rechtsvertreter zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 15. Mai 2020 aufgeführte noch verbleibende zeitliche Aufwand von insgesamt 13.1666 Stunden erscheint hoch, aber noch angemessen. Zudem machte er Auslagen von Fr. 131.- geltend. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- für den Rechtsvertreter (12.50 Stunden) und Fr. 150.- für seine juristischen Mitarbeiterinnen (0.6666 Stunden) ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3'211.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 270.- zu entrichten.
  5. Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'211.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7392/2018 Urteil vom 10. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Januar 2017 - nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens - fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus B._______ in der gleichnamigen Provinz. Seit dem Sommer 2012 habe er eine Beziehung zu einer Frau namens C._______ gehabt. Diese stamme aus einer einflussreichen Familie, deren Mitglieder teilweise Angehörige der D._______ seien und bedeutende Positionen in der Regierung hätten. Im Jahr 2013 habe die Familie von C._______ von dieser Beziehung erfahren. Am (...) 2013 sei er von Angehörigen dieser Familie entführt worden. Diese hätten ihn bedroht, geschlagen und verletzt, wobei er wegen der Verletzungen später habe behandelt werden müssen. Die Entführer hätten ihm auch seine Dokumente und sein Geld weggenommen, ihm dieses aber wieder zurückgegeben. Nachdem sie ihn zur Zustimmung gezwungen hätten, nichts mehr mit C._______ zu tun zu haben, sei er freigelassen worden. Anschliessend habe er Anzeige gegen die Entführer erstattet. Diese seien zum Sicherheitsdepartement gebracht, später aber wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er vorübergehend keinen Kontakt mehr zu C._______ gehabt. Im (...) 2014 sei er aber von ihr kontaktiert worden. Sie habe gewünscht, dass sie heiraten. Dies hätten sie dann am 27. Januar 2014 heimlich getan. Er habe nur seinen Eltern davon erzählt. Nach der Heirat habe er mit C._______ telefonischen Kontakt gehabt und diese ab und zu heimlich getroffen. Nach einigen Monaten habe C._______ ihn angerufen und ihm gesagt, dass ihre Familie von ihrer Heirat erfahren und sie geschlagen habe; sie müssten sich scheiden lassen. Ihre Familie habe mit der Entführung der (...) Schwester des Beschwerdeführers gedroht und auch Anwälte eingeschaltet. Er sei gezwungen gewesen, sich von C._______ scheiden zu lassen. Das Scheidungsverfahren sei im Jahr 2014 eingeleitet und im (...) 2015 abgeschlossen worden. Anschliessend habe ihm C._______ gesagt, dass ihre Familie ihn töten wolle. Aus Angst habe er sich bei seiner (...) versteckt. Die Familie von C._______ habe seinen Vater einige Male telefonisch bedroht. Einmal seien Angehörige von C._______ bewaffnet zu seinem Haus gegangen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Familienangehörige von C._______ ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht und verlangt hätten, dass sie sein Versteck verrate; sie hätten gesagt, dass er die Ehre der Familie verletzt habe. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei, und später wegen des Vorfalls eine Anzeige eingereicht. Sie sei noch ein weiteres Mal bedroht worden und habe erneut Anzeige erstattet. Anschliessend hätten sein Vater und C._______ ihm gesagt, dass er am besten ausreisen sollte. Der Beschwerdeführer habe mit C._______ ausreisen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil diese zu Hause eingesperrt gewesen sei. Schliesslich habe er B._______ am (...) 2015 in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er über verschiedene europäische Länder in die Schweiz gereist. Zwischen 2014 und 2015 habe die Familie von C._______ zudem versucht, seine Schwester zu entführen. Diese habe deswegen Anzeige erstattet. Auch nach seiner Ausreise habe die Familie von C._______ seine Familie nicht in Ruhe gelassen. C._______ sei später ebenfalls aus dem Irak geflohen und befinde sich nun in F._______. A.c Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. April 2017 ersuchte dieser um Fristerstreckung und Kostenübernahme für die Übersetzungen. Diese wurden am 20. April 2017 fristgerecht eingereicht. A.d Am 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 4. November 2015 in Kopie als weiteres Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Zudem lehnte das SEM das Kostenübernahmegesuch für die Übersetzungen von Beweismitteln ab (Dispositivziffer 7). C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, die Kosten für die Übersetzungen von Beweismitteln zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Bestätigung betreffend Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten; das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem rubrizierten Rechtsvertreter zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 3. Januar 2019. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Zeitung "G._______" vom (...) 2018 als Beweismittel zu den Akten. Es handle sich um eine der auflagestärksten Zeitungen in B._______. Auf Seite zehn sei das Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 gegen den Beschwerdeführer publiziert, wonach dieser in Abwesenheit der Drohung gegen (...) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Zudem sei er landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Bei H._______, dem Ankläger, handle es sich um den Vater von C._______, der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Ihr Vater sei ein politisch und wirtschaftlich sehr einflussreicher Mann in B._______. Der Beschwerdeführer habe vor circa (...) Monaten von der Publikation des Urteils in der Zeitung gehört. Danach habe ein Kollege in B._______ sämtliche alten Zeitungen durchsucht, bis er die Publikation gefunden habe. Es sei aber wahrscheinlich, dass der Haftbefehl mehrmals, auch in anderen Zeitungen, publiziert worden sei. F. Mit Verfügung vom 4. März 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. H. In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 25. März 2019 wies der Rechtsvertreter auf die von ihm am 24. Januar 2019 als Beweismittel eingereichte Zeitung G._______ hin. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz habe insbesondere zu verifizieren, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 tatsächlich ergangen sei beziehungsweise in der Zeitung G._______ publiziert worden sei und sich gegebenenfalls insbesondere zur Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu äussern. J. In ihrer nach mehrfach gewährter Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2020 von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt habe, zumal nur die Mutter von C._______ - nicht beide Elternteile - von der Heirat mit ihm erfahren habe. Zudem habe der Vater von C._______ - und nicht C._______ selbst - einen Anwalt eingeschaltet. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, insbesondere weil sie nach der Einreichung des Haftbefehls am 30. Oktober 2017, bei dem es sich um ein zentrales Beweismittel handle, auf eine ergänzende Anhörung verzichtet habe. Bei einer solchen wäre das SEM anzuweisen, nicht nochmals einen Sorani-Dolmetscher aus dem Iran, sondern diesmal aus dem Irak aufzubieten. Aufgrund der unterschiedlichen Dialekte habe der an Schwerhörigkeit leidende Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht gut verstehen können. Falls bezüglich der Echtheit des Haftbefehls eine Botschaftsabklärung vorzunehmen wäre, würde sich ebenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde antwortete der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage, ob seine Eltern von seiner Hochzeit gewusst hätten, "Ja, als ich nach Hause kam, habe ich es meinen Eltern gesagt" (vgl. act. [...]). Somit geht seine diesbezügliche Rüge fehl. Der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung kann auch nicht entnommen werden, dass C._______ selbst einen Anwalt eingeschaltet habe. Diesbezüglich führte das SEM aus, "Sie habe auch Anwälte eingeschaltet". Aus dem Sinnzusammenhang geht eindeutig hervor, dass sich das "Sie" am Satzanfang auf die "Familie von C._______" im vorangegangenen Satz bezieht, welche gedroht habe, die (...) Schwester des Beschwerdeführers zu entführen. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Schliesslich bestand für das SEM keine Veranlassung, im Zusammenhang mit der Einreichung der Kopie des Haftbefehls eine ergänzende Anhörung durchzuführen. So schilderte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017, mit welchem er das Dokument samt Übersetzung einreichte, ausführlich, wie er in den Besitz der Kopie des Haftbefehls gelangt sei und weshalb dieser erlassen worden sei. Zudem finden sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf, dass es bei der BzP oder der Anhörung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnissen gekommen wäre. Somit geht auch diese Rüge fehl. 3.4 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint habe und auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgung mittels des Haftbefehles nicht eingegangen sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Anschauung und seiner sozialen Stellung, welche den Angehörigen von C._______ nicht gepasst hätten, glaubhaft vorgebracht habe. Zur angeblich fehlenden Asylrelevanz habe er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nie Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie des Haftbefehls in der angefochtenen Verfügung fest, dass es auch bezüglich dieses Vorbringens keine Hinweise darauf gebe, dass die geltend gemachte Bedrohung aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt wäre. Zudem äusserte sie sich mit einigen Anmerkungen zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung mittels des Haftbefehls. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, zur Frage der Asylrelevanz Stellung zu nehmen. Somit hat die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid bezüglich des Asylpunkts im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seinen Aussagen und den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie von C._______ aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Haftbefehl sei gegen den Beschwerdeführer betreffend Art. (...) des irakischen Strafgesetzes (I-StGB) Anzeige erstattet worden. Seinen Angaben zufolge habe sein Anwalt durch einen Polizisten vom Haftbefehl erfahren und ein Duplikat davon erhalten. Diesbezüglich hätte er bei einer Rückkehr auch eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen. Auch bezüglich dieses Vorbringen gäbe es keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Bedrohung aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG erfolgt wäre. Somit handle es sich auch dabei nicht um eine Verfolgung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Da das Vorbringen nicht asylrelevant sei, erübrige es sich, auf dessen Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass der angebliche Haftbefehl lediglich in Kopie eingereicht worden sei. Diese habe kaum Beweiswert. Zudem enthalte er ausser dem Namen des Beschwerdeführers keine Angaben zur Person. Deshalb sei unklar, wie dieser für eine Verhaftung hätte identifiziert werden können, und warum weder die ihn bedrohende Familie genauere Angaben zu ihm hätte machen noch die Behörden solche hätten eruieren können. Des Weiteren sei unklar, wie der Anwalt des Beschwerdeführers beinahe zwei Jahre nach Erlass des Haftbefehls plötzlich von diesem hätte erfahren sollen. Eine detaillierte Erörterung dieser Punkte behielt sich das SEM ausdrücklich vor. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die geltend gemachte Bedrohung durch Mitglieder der D._______ sei asylrelevant. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie von C._______ nicht in Frage gestellt. Zum einen sei ihre Familie aufgrund der politischen Anschauungen des Beschwerdeführers gegen die Heirat gewesen, zum andern aufgrund von dessen sozialer Stellung als Angehöriger einer Unterschicht. Sie habe gewollt, dass C._______ einen Mann aus einer gleichen sozialen Stellung heirate. In der Kultur des Heimatstaats bestimmten die Familienangehörigen, wer wen heirate. Die Angehörigen von C._______ seien Mitglieder der D._______, der stärksten Partei in B._______. Sie seien nicht nur sehr wohlhabend, sondern auch politisch sehr einflussreich. Sie seien gegen den Beschwerdeführer gewesen, weil dieser weder Mitglied der D._______ noch als (...) aus der gleichen sozialen Stellung gewesen sei. Die Behelligungen des Beschwerdeführers hätten für die Täter keine Konsequenzen gehabt. Die Angehörigen von C._______ hätten sich durch deren Heirat in ihrem Stolz verletzt gesehen und die Scheidung verlangt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer umbringen wollen, aber C._______ wäre als Witwe hinterblieben, wenn sie die Tat während der Ehe begangen hätten. Deshalb hätten sie ihn zunächst verprügelt und dabei schwer verletzt. Hätte er das Land nicht verlassen, wäre er nach der Scheidung zur Rettung der Familienehre umgebracht worden. Dass C._______ den Irak ebenfalls verlassen habe (sie halte sich in F._______ auf, weil die Fluchthelfer vermutlich diesen Staat mit der Schweiz verwechselt hätten) mache die Sache nur noch schlimmer. Es mache keinen Sinn, gegen die Angehörigen von C._______ Anzeige zu erstatten, denn sie würden strafrechtlich nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer könne gegen sie keinen heimatlichen Schutz beanspruchen, weil der Staat ihm diesen nicht gewähren wolle. Beim besagten Art. (...) I-StGB im Haftbefehl handle es sich um ein politisches Delikt. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung im Vergleich zu anderen Personen mit einer noch illegitimeren Sanktion, einem Politmalus, zu rechnen hätte, weil es sich bei den Anzeigeerstattern nicht um gewöhnliche Leute, sondern um Angehörige einer politisch sehr einflussreichen Familie handle. Diese lasse nicht zu, dass jemand ungestraft ihre Ehre verletzen könne. Wenn sie den Täter nicht privat umbringen könne, versuche sie es auf dem prozessualen Weg mit der Todesstrafe. Die Familie von C._______ habe zunächst zwei Jahre lang vergeblich versucht, den Beschwerdeführer zu finden. Nun habe sie einen Haftbefehl gegen ihn erwirken können, so dass er einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt worden sei und garantiert durch die irakischen Behörden verhaftet würde. Die Asylrelevanz sei hinsichtlich des Haftbefehls gegeben. Da die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Haftbefehls bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu erwarten, unzutreffend als nicht asylrelevant eingestuft habe, sei sie auf die Glaubhaftigkeit nicht eingegangen und habe dazu lediglich einige Anmerkungen gemacht. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die einreichte Kopie als starkes Indiz dafür zu werten, dass die Verfolgung tatsächlich existiere. Bei einer Verhaftung drohten ihm ernsthafte Nachteile an Leib und Leben und der Freiheit, insbesondere die Todesstrafe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erhalte man eine Kopie des Haftbefehls. Im Dokument sei die Verfahrensnummer aufgeführt und es sei mit einem Stempel versehen. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit hätte das SEM den Haftbefehl durch eine Botschaftsabklärung überprüfen lassen können. Hinsichtlich des Inhalts des Dokuments stünden darin nur rudimentäre Angaben. Üblicherweise enthalte er keine Ausführungen zum Sachverhalt. Die Identifikation des Beschwerdeführers sei dadurch möglich, dass nebst seinem Vor- und Nachnamen auch der Name seines Vaters "I._______" angeben sei. Das Geburtsdatum sei zwar nicht aufgeführt, aber im System registriert. Mit diesen Daten sei eine eindeutige Identifikation möglich. Schliesslich habe das SEM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 führte die Vorinstanz aus, im Rahmen einer Botschaftsabklärung habe bestätigt werden können, dass das Urteil Nr. (...) vom (...) 2018 tatsächlich ergangen sei. Es sei dem SEM aber nicht möglich gewesen, das Urteil erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 14. Februar 2020 an das SEM ausgeführt, dass er das Urteil nicht erhalten habe und keine Möglichkeit bestünde, dieses durch Verwandte oder Bekannte zu beschaffen, da diese sich in Schwierigkeiten bringen würden. Diese Erklärung überzeuge nicht; es leuchte nicht ein, dass er ein ihn betreffendes Urteil nicht sollte erhalten können. Seinem Schreiben seien auch keine Hinweise auf entsprechende Versuche zu entnehmen, ohne dass die dafür gegebene Erklärung die Unmöglichkeit solcher Versuche belegen könnte. Das SEM habe somit keine Möglichkeit, die im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prüfen; ebenso wenig könne es prüfen, ob die allenfalls unverhältnismässige Freiheitsstrafe aus einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv heraus ausgesprochen worden wäre. Es lägen aber keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Verhältnismässigkeit nicht gegeben wäre. Gemäss der eingereichten Übersetzung des Zeitungsartikels sei der Beschwerdeführer nach Art. (...) des - auch in der Autonomen Region Kurdistan zur Anwendung kommenden - I-StGB verurteilt worden. Diese Gesetzesbestimmung beinhalte die Androhung eines Verbrechens gegenüber einer anderen Person und sehe eine maximale Freiheitsstrafe von (...) Jahren vor. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Strafmass halte sich somit an das Strafgesetz, ein Hinweis auf einen Politmalus des Beschwerdeführers sei nicht gegeben. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, es leuchte ein, dass ein Verfolgter das Urteil nicht persönlich erhalten könne. Die Geschwister des Beschwerdeführers und sein früherer Anwalt seien auch aus dem Irak geflüchtet. Die Mutter sei (...) und alt und sei bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Abgesehen davon würde sich jeder selbst in Schwierigkeiten bringen, der namens und im Auftrag des Beschwerdeführers das Urteil erhältlich machen wollte. Weshalb es im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht möglich gewesen sei, das Urteil selbst zu erhalten, gehe aus der Vernehmlassung nicht hervor. Immerhin sei es aber gelungen, die Echtheit der (...)jährigen Freiheitsstrafe zu verifizieren. Entgegen der Auffassung des SEM könne dem Beschwerdeführer auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Stapel Originalbeweismittel vorgelegt, und im Beschwerdeverfahren die Publikation des Haftbefehls in der Zeitung. Deshalb frage er, wieso er das Urteil nicht vorlegen sollte, wenn er es könnte. Er wäre auch damit einverstanden, dem SEM eine Vollmacht für das Einholen des Urteils zu erteilen; ein irakischer Anwalt verlange dafür circa USD (...). Schliesslich sei die Auffassung des SEM, wonach keine Hinweise auf eine unverhältnismässige Freiheitsstrafe vorlägen, nicht nachvollziehbar. Wenn der besagte Tatbestand eine maximale Freiheitsstrafe von (...) Jahren vorsehe und der Beschwerdeführer diese erhalten habe, könne nicht mehr von Ermessen gesprochen werden, sondern sei die Unverhältnismässigkeit offensichtlich. Ansonsten müssten von allen denkbaren Drohungen gegen Beamte keine schwereren Fälle möglich sein. Sowohl bei der Tatkomponente als auch bei der Täterkomponente müsste alles derart straferhöhend gewesen sein, dass nur die maximale Strafe als gerechtfertigt erschienen sei. Dies könne offensichtlich nicht der Fall gewesen sein. Der Beschwerdeführer werde aus sachfremden Gründen verfolgt und habe eine Strafe mit einem Politmalus erhalten. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 6.2 In seiner Beschwerdeschrift begründet der Beschwerdeführer die Asylrelevanz seiner Verfolgung damit, dass die Familie von C._______ zum einen aufgrund seiner politischen Anschauungen, zum andern aufgrund seiner sozialen Stellung als Angehöriger einer Unterschicht gegen die Heirat gewesen sei. Die Familie habe gewollt, dass C._______ mit einem Mann aus einer gleichen sozialen Stellung heirate. In der Kultur Kurdistans bestimmten die Familienangehörigen, wer mit wem heirate. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen verfolgt worden wäre. In diesem Zusammenhang erklärte er ausdrücklich, dass weder er noch seine Familie beziehungsweise sein Vater einer Partei angehöre (vgl. act. [...]). Vielmehr begründete er die geltend gemachte Verfolgung und Bedrohung einzig mit seiner von der Familie von C._______ nicht geduldeten Beziehung mit C._______; wegen dieser Beziehung und Heirat habe sich die einflussreiche Familie, deren Mitglieder teilweise der D._______ angehörten und bedeutende Positionen in der Regierung innehätten, in ihrer Ehre verletzt gesehen und sich dafür, auch mit seiner Tötung, rächen wollen, wobei er auch auf die Stammeskultur in Kurdistan hinwies (vgl. a.a.O. [...]). Daraus vermag er aber keine Verfolgung aufgrund seiner sozialen Stellung abzuleiten. Das Verfolgungsmotiv der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, das heisst wegen seines "Anders-Seins", verfolgt beziehungsweise mit Blutrache von Seiten der Familie von C._______ bedroht, sondern wegen der von dieser nicht geduldeten Beziehung respektive Heirat mit C._______ (d. h. des "Tuns"). Anlass zu der Verfolgungs- und Bedrohungssituation hat mithin nicht seine Eigenschaft als Angehöriger der Unterschicht beziehungsweise eines anderen Familienstammes an sich gegeben. Die erlittene Verfolgung und die geltend gemachten Todesdrohungen knüpfen vielmehr an die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung mit C._______ an, die von ihrer Familie nicht geduldet wird. Mithin wurde in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung und geltend gemachte Bedrohung gründen vielmehr in den in Teilen Kurdistans verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Heiratsrestriktionen, Zwangsheirat oder Ehrenmorden. Dabei handelt es sich aber nicht um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG. Dasselbe gilt bezüglich der im Zusammenhang mit dem Haftbefehl und dem Strafurteil geltend gemachten Bedrohung. Bezüglich des Urteils führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim Kläger H._______ um den Vater von C._______ handle. Zwar ist gestützt auf die Aktenlage mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Erlass des Haftbefehls und die Bestrafung wegen Drohung gegen (...) aus sachfremden Gründen erfolgt sind. Dies ist entschieden zu verurteilen, ändert aber nichts daran, dass auch diese staatliche beziehungsweise strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung auf denselben besagten, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv beinhaltenden Wertvorstellungen beruht und mithin nicht asylrelevant ist. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer keinen heimatlichen Schutz gegen seine Verfolger beanspruchen könne, weil der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähren wolle. Aus demselben Grund kann auf Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und zu einem allfälligen Politmalus der Bestrafung ebenso verzichtet werden wie auf solche bezüglich der Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit dem Haftbefehl beziehungsweise dem Beweiswert der davon eingereichten Kopie. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 8. 8.1 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. Patricia Egli in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33a N 29). Die Behörde kann die als wesentlich erachteten Beweismittel selber übersetzen lassen, wenn die asylsuchende Person bedürftig ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 297). 8.2 Zur Begründung der Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs für die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen von Beweismitteln führte das SEM aus, dass er das Gesuch damit begründet habe, dass die Übersetzungen geeignet seien, um den durch das SEM zu ermittelnden Sachverhalt zu erstellen, er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und somit bedürftig sei und sein Asylgesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Demgegenüber - so das SEM - übernehme es in Härtefällen auf Gesuch hin - analog der Übernahme von Einreisekosten gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG - die Kosten für die Übersetzung von Beweismitteln, jedoch nur, wenn keine andere Möglichkeit der Selbst- oder Fremdfinanzierung bestehe. Eine Sozialhilfeabhängigkeit reiche gemäss Praxis des SEM nicht aus, um eine Mittellosigkeit zu belegen, vielmehr müsse die gesuchstellende Person mit Belegen zumindest glaubhaft machen, dass sie völlig mittellos und keine andere Finanzierung möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit ausschliesslich mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit begründet, aber keine weiteren Belege für seine Mittellosigkeit eingereicht. Er habe auch keine Angaben zu den ihm durch die Übersetzungen entstandenen Kosten gemacht. Aus der Tatsache, dass er die verlangten Übersetzungen eingereicht habe, ergäbe sich offensichtlich, dass er eine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechenden Kosten mittels Selbst- oder Fremdfinanzierung zu begleichen. Somit sei vorliegend ein persönlicher Härtefall weder belegt noch glaubhaft gemacht. Die besagte Praxis des SEM werde vom Bundesverwaltungsgericht gestützt, auf dessen Urteil D-1175/2018 vom 23. März 2018 die Vorinstanz hinwies. 8.3 Dem wird in der in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass das SEM anerkenne, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde. Damit habe er die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht. Beim Urteil D-1175/2018 vom 23. März 2018, auf das die Vorinstanz hingewiesen habe, sei es um Übersetzungskosten im Rahmen der Übernahme der Einreisekosten gegangen. Dort gelte, anders als im Rahmen eines Asylgesuchs, ein besonders strenger Massstab. Hinzu komme, dass das SEM nicht ohne Weiteres davon ausgehen könne, dass eine Selbst- oder Fremdfinanzierung bestanden habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich privat verschulden müssen. Falls in diesem Punkt ein reformatorisches Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sein sollte, werde im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. 8.4 Vorliegend erachtete das SEM die fremdsprachigen Beweismittel offensichtlich als potenziell entscheidwesentlich, ansonsten es diese dem Beschwerdeführer nicht zurückgesandt hätte, verbunden mit der Aufforderung, sie in eine Amtssprache zu übersetzen. Über das diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellte Kostenübernahmegesuch vom 8. April 2017 befand die Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung selbst. Soweit das SEM die Ablehnung des Gesuchs damit begründete, dass es die Kosten für die Übersetzung von Beweismitteln analog der Übernahme von Einreisekosten gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Härtefällen auf Gesuch hin übernehme und dabei auf eine entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, trifft diese Begründung, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, nicht zu. Mithin lehnte das SEM das Gesuch zu Unrecht mit der Begründung ab, es liege kein persönlicher Härtefall vor. Soweit die Vorinstanz die im Kostenübernahmegesuch geltend gemachte Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen erachtete, wäre sie gehalten gewesen, vom Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis einzufordern, ebenso bezüglich der entstandenen Übersetzungskosten, und anschliessend über das Kostenübernahmegesuch zu befinden, nicht aber damit rund anderthalb Jahre bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. 8.5 Da der Entscheid über die Übernahme von Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt. 8.6 Das SEM wird somit im wiederaufzunehmenden Verfahren um Übernahme der Übersetzungskosten abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Kostenübernahmegesuchs im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG prozessual bedürftig war, diesbezüglich erforderlichenfalls von ihm entstandene Übersetzungskosten in Erfahrung zu bringen und zu prüfen haben, ob eine allfällige prozessuale Bedürftigkeit aktuell noch besteht. Nach der diesbezüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird das SEM über die Übernahme der Übersetzungskosten erneut zu befinden haben.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Ziffer 7 dervorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 4. März 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gutzuheissenden Teil der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote wird der diesbezügliche Aufwand nicht separat ausgewiesen. Dieser lässt sich aber zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und wird auf 1.00 Stunde (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) veranschlagt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf (aufgerundet) Fr. 270.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 10.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordneten rubrizierten Rechtsvertreter zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 15. Mai 2020 aufgeführte noch verbleibende zeitliche Aufwand von insgesamt 13.1666 Stunden erscheint hoch, aber noch angemessen. Zudem machte er Auslagen von Fr. 131.- geltend. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- für den Rechtsvertreter (12.50 Stunden) und Fr. 150.- für seine juristischen Mitarbeiterinnen (0.6666 Stunden) ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3'211.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 270.- zu entrichten.

5. Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'211.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: