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F-4397/2019

F-4397/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-22 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die eritreische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin) reiste am 20. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, A6 [BzP] Ziff. 1.08 f., 5.03). Mit Asylentscheid vom 27. November 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl (vi-act. A32). B. Am 26. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______ (geb. 1980), den Zwillingstöchtern C._______ und D._______ (geb. [...] 2009) und dem Sohn E._______ (geb. [...] 2011) (vi-act. Z1). C. Am 24. Juni 2016 schrieb das SEM das Gesuch um Familiennachzug bezüglich des Ehemannes als gegenstandslos geworden ab, da er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin als verschwunden gelte, nicht erreichbar und sein Rechtsschutzinteresse auf Einreise in die Schweiz auf absehbare Zeit rein abstrakter Art sei (vi-act. Z6). Bezüglich der Kinder wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag auferlegt, ein DNA-Gutachten zum Nachweis der Verwandtschaft beizubringen (vi-act. Z5). D. Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen stellte das SEM am 17. Januar 2018 fest, dass gemäss bisherigen Mitteilungen der Beschwerdeführerin sich die Töchter noch in Eritrea aufhalten sollen - sie seien beim Versuch der Ausreise aufgegriffen worden -, während der Sohn im Sudan sein solle. Da unklar sei, weshalb der DNA-Test des Sohnes nicht vorliege und wo sich die Töchter aufhielten, gleichzeitig keine Identitätspapiere vorlägen, beabsichtige das SEM, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert (vi-act. Z12). E. Die Beschwerdeführerin teilte am 25. Januar 2018 mit, sie sei mit ihrem Ehemann im Scheidungsprozess. Die Töchter lebten aktuell bei der Familie des Ex-Mannes. Der Sohn habe bei ihren Eltern gelebt, sei für den DNA-Test in den Sudan gereist. Die Schweizer Botschaft habe ihn dreimal weggeschickt, er solle auf einen Anruf warten. Auch die H._______ habe interveniert. Nach zwei Monaten Wartezeit sei er von Verwandten des Ex-Mannes entführt worden, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Im Moment könne sie nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen, werde indes - sobald sie die Möglichkeit habe - alle verlangten Dokumente besorgen und das Gesuch neu einreichen (vi-act. Z13). F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, bezüglich welcher der Familiennachzug beantragt worden sei, nicht belegt sei und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (vi-act. Z14). G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 beim SEM beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Während der Aufenthaltsort der Töchter - die beim Ex-Mann oder seiner Familie lebten - weiterhin unbekannt sei, halte sich der Sohn inzwischen bei einer Bekannten in F._______/Äthiopien auf. Er sei damals (vgl. Bst. E) in G._______/Sudan bei Mitgliedern ihrer Familie gewesen, von dort durch Familienmitglieder des Ex-Mannes entführt und bei einer Bekannten untergebracht worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diese zu überzeugen vermocht, das Kind ihrer Familie zu übergeben. H. Das SEM nahm das Verfahren am 31. Oktober 2018 wieder auf. Es setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines DNA-Abstammungstests, diverser Dokumente (darunter die Scheidungsurkunde und einen Nachweis des Sorgerechts) und forderte sie auf, einen Fragenkatalog zu beantworten, der sich schwergewichtig um die Entführung, Migrationsgeschichte und den aktuellen Status ihres Sohnes drehte (vi-act. Z16). I. Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 14 Januar 2018 (recte: 2019) Dokumente zur familienrechtlichen Situation und Antworten auf die gestellten Fragen zukommen. Der DNA-Test sei ihrerseits durchgeführt, verzögert aufgrund der Feiertage werde der Sohn den Test in den nächsten Tagen machen (vi-act. Z17). J. Gemäss Gutachten der I._______ vom 4. März 2019 (vi-act. Z18, der Vorinstanz zugegangen am 26. März 2019) liege eine biostatistisch errechnete Wahrscheinlichkeit von >99.9% für die Mutterschaft vor, womit diese als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen gelte. K. Am 14. Mai 2019 erteilte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung, gültig vom 28. Mai 2019 bis 28. August 2019 (vi-act. Z20). L. Mit Eingabe an das SEM vom 5. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten respektive begleitet durch den Flüchtlingssozialdienst der H._______ Bern, ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten für den Familiennachzug (gemäss Offerte der International Organization for Migration IOM von mutmasslich Fr. 640.-; vi-act. Z21). M. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 auf, bis zum 10. Juli 2019 einen umfassenden Bericht über ihre persönliche finanzielle Lage und die der nachzuziehenden Person samt Belegen einzureichen. Sie habe Auskunft über die finanzielle Situation der Verwandtschaft abzugeben und Nachweise zu weiteren Finanzierungsbemühungen zu erbringen oder glaubhaft zu machen und darzulegen, weshalb sämtliche anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kämen (vi-act. Z22). N. Mit Entscheid vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, dass innert Frist keine Antwort eingegangen sei, die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab (vi-act. Z23, angefochtener Entscheid). O. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Sie beantragte in der Sache, es seien ihr die Reisekosten ihres Sohnes von F._______ in der Schweiz zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 verzichtete der Instruktionsrichter vorerst darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. R. Mit Replik vom 9. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Beschwerdebegehren. S. Die Vorinstanz schloss in der Duplik vom 23. Oktober 2019 wiederum auf Abweisung der Beschwerde. T. Die Beschwerdeführerin triplizierte am 17. November 2019.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin und unterliegende Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf qualifizierte Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens (vgl. Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.3).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird.

E. 3.2 Aus den Materialien ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA], S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der VVWA).

E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben. Ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 5 f., F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5/6 und D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3 m.H.).

E. 4.1 Im Laufe des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Eltern und drei - später zwei - Geschwister lebten in Eritrea, eine Schwester in den USA; später scheint der Bruder nach Australien ausgereist zu sein. Ansonsten hielten sich keine Angehörigen im Ausland auf, namentlich nicht in der Schweiz (vi-act. A6, Befragung zur Person [BzP] Ziff. 3.01-3.03; vi-act. 29, Anhörung, Q24 f.). Der Aufenthaltsort des Ehemannes sei unbekannt; er sei im Juni 2013 aus dem Gefängnis geflohen und seither sei sie ohne Nachricht von ihm; mutmasslich habe er die Grenze zu Äthiopien überquert (BzP Ziff. 1.14, 3.03; Anhörung Q42 ff.). In Eritrea sei sie keinem Erwerb nachgegangen, nach Abschluss des 12. Schuljahres sei sie schwanger gewesen und folglich bis zur Ausreise «zu Hause» geblieben (BzP Ziff. 1.17.04 f, Anhörung Q78 ff.). Im Verfahren betreffend den Familiennachzug galt der Ehemann vorerst als verschwunden, was in Bezug auf diesen zur Abschreibung des Verfahrens führte (vorne, Bst. C). Im Verlauf des Verfahrens kam es zur Scheidung (vi-act. Z17 mit Beilagen).

E. 4.2 Im Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gab die Beschwerdeführerin - respektive der Flüchtlingssozialdienst der H._______ Bern - an, die Angehörigen in Eritrea lebten in bescheidenen Verhältnissen; sie selber sei im Rahmen einer Lehre teilerwerbstätig. Die öffentliche Sozialhilfe unterstütze sie mit dem Grundbedarf für eine Person und einer Integrationszulage von Fr. 100.-, zudem würden die Krankenversicherung und die Wohnungsmiete finanziert (vi-act. Z21).

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt am 20. Juni 2019 fest, es seien die wirtschaftliche Situation der einreisenden Person und des anerkannten Flüchtlings zu überprüfen, aber auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch andere nahe Verwandte. Eine Bestätigung einer Sozialhilfeorganisation über die Unterstützung durch Sozialhilfe reiche nicht aus, um «von einer umfassenden Mittellosigkeit» auszugehen. Gesuchstellende müssten mit einem «Bericht über ihre wirtschaftliche Situation» mit Belegen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass keine anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung in Frage kämen. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Bericht über ihre finanzielle Situation, jene der einreisenden Personen und anderer naher Verwandter einzureichen, samt Belegen (Kontoauszüge, Vermögensbeträge, Auskünfte und Belege zur finanziellen Situation des Ehepartners, seiner Familie, der Verwandtschaft in der Heimat und in Drittstaaten, Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Verwandten wie Onkel und Tanten, sowie «Bemühungen um weitere Finanzierungsmöglichkeiten in der eritreischen Diaspora»). Es sei «insbesondere darzulegen, weshalb sämtliche anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kommen würden, wie beispielsweise Übernahme oder Vorschiessen der Kosten durch Verwandtenunterstützungspflichtige im Sinne von Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen in der Schweiz oder im Ausland».

E. 4.4 Auf dieses Schreiben verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Da die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist weder geantwortet noch die geforderten Belege eingereicht habe, sei ein persönlicher Härtefall weder belegt noch glaubhaft gemacht.

E. 4.5 In ihrer Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin zur versäumten Frist fest, sie verstehe nur wenig Deutsch, mache ihre Ausbildung in Französisch und habe darum den Brief nicht verstanden. Sie habe ihn an ihre Beraterin bei der H._______ übergeben. Diese sei dann in den Ferien gewesen und wegen des Wechsels in der Betreuung von der H._______ (als Flüchtling) zum Sozialdienst ihrer Wohngemeinde sei die Zuständigkeit nicht klar gewesen. Weiter habe sie Prüfungen gehabt und die - im Juli 2019 erfolgte - Einreise ihres Sohnes vorbereitet. In der Sache führte sie aus, sie mache eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung in einer Kita und erhalte ein Stipendium, das gerade die Lebenskosten für sie und ihren Sohn decke. Sie habe keine Verwandten in der Schweiz, die ihr helfen könnten. Auch eine ratenweise Rückzahlung sei ihr nicht möglich. Sie legte das aktuelle Budget gemäss den Sozialdiensten ihrer Wohngemeinde vor. Diesem gemäss weist sie einen Bedarf von Fr. 2'800.40 (Grundbedarf, Wohnkosten, KVG, auswärtige Verpflegung, Integrationszulage) aus, bei Einkünften von Fr. 1'546.60 (Erwerbseinkommen, Stipendium) - mithin resultierte ein Fehlbetrag von Fr. 1'253.80.

E. 4.6 Die Vorinstanz bemängelte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Gesuch um Einbezug des Sohnes in ihrer Flüchtlingseigenschaft gestellt, aber das SEM nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dieser inzwischen eingereist sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM bezüglich der Einreisekosten nicht abgewartet und die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Offensichtlich sei sie in der Lage gewesen, die Einreise zu finanzieren Auch lege sie nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die Einreisekosten ratenweise abzuzahlen.

E. 4.7 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Replik vom 9. Oktober 2019 dar, mit welchen Schritten sie sich um die Anmeldung ihres Sohnes bemüht habe und legte eine Anmeldebestätigung der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde vor. Die Einreise des Sohnes habe die H._______ mit der IOM abgesprochen und organisiert. Diese habe auch die Reisekosten vorgeschossen; sie sehe kein Fehlverhalten darin, dass sie den Entscheid nicht abgewartet habe, und habe der H._______ vertraut. Zur Frage der Rückzahlungsmöglichkeit mit Ratenzahlungen verwies sie auf das Budget, welches durch auch nur geringe Ratenzahlungen belastet würde.

E. 4.8 In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die grundsätzlich restriktive Praxis der Übernahme von Einreisekosten. Diese würden praxisgemäss in Härtefällen übernommen, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das sei «vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen». Gesuche um nachträgliche Übernahme der Kosten würden abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können; diese Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz bestätigt. Nach wie vor, so die Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht; die Prüfung der Vor-aussetzungen eines Härtefalles sei damit nach wie vor nicht möglich. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 2015 ein Reisedokument habe ausstellen lassen. Es stelle sich die Frage, wozu sie bei angeblicher Mittellosigkeit eines solchen bedürfe respektive wie sie sich die Reisen finanziere, für welche sie dessen bedurft habe. Abschliessend nahm die Vorinstanz zu Fragen der Anmeldung Stellung, die vorliegend nicht weiter relevant sind.

E. 4.9 Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer abschliessenden Eingabe vom 17. November 2019 zur Frage der Einreise vor Entscheid über das Gesuch Stellung: Es handle sich vorliegend um ein achtjähriges Kind, das mit der Mutter zusammenleben wollte. Sie habe dieses nach Äthiopien schicken müssen, um eine weitere Entführung zu verhindern. Dort sei der Knabe auch nicht sicher gewesen, habe nicht in die Schule gehen können. Auch sei er von den Ereignissen «angeschlagen, wenn nicht traumatisiert». Die Einreise sei dringend gewesen. Die finanzielle Situation habe sie mit den eingereichten Unterlagen der Sozialdienste nachgewiesen. Sie legte der Triplik ein aktualisiertes Budget bei. Gemäss diesem stehen einem Bedarf von Fr. 2'892.30 Einnahmen von Fr. 3'496.60 gegenüber (Überschuss Fr. 604.30) die gegenüber dem früheren Budget deutlich höheren Stipendien (Fr. 2'950.- statt Fr. 1'000.-) gehen gemäss Budget an die Sozialdienste, die ihrerseits Auszahlungen an die Beschwerdeführerin und an Dritte direkt vornehmen. Das Reisedokument, so die Beschwerdeführerin weiter, habe sie seit 2016; sie sei an Weihnachten 2018 zu ihrem Sohn in F._______ gereist. Den sehr günstigen Flug habe ihr damaliger Freund finanziert, mit dem sie indessen nicht mehr zusammen sei. Schliesslich verwies sie darauf, dass sich die Frage der Anmeldung inzwischen offenbar geregelt habe.

E. 5.1 Die Vorinstanz argumentiert, wenn auch nicht in der angefochtenen Verfügung, so doch auf Beschwerdeebene, dass die Einreise bereits erfolgt sei, und somit die Finanzierung möglich gewesen sei. Folglich könne eine Rückerstattung praxisgemäss nicht zugesprochen werden. Diese Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt (Duplik, S. 2 oben). Damit gibt die Vorinstanz die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis verkürzt wieder. Wie vorstehend (E. 3.3) ausgeführt, erachtet das Gericht einen solchen Automatismus als nicht sachgerecht und verlangt eine Einzelfallprüfung. Inwieweit die Vorinstanz eine Gefährdung der einreisewilligen Person als offensichtlich nicht gegeben erachtet, führt sie nicht aus. Sofern sie sich dabei darauf beziehen sollte, dass sich diese nicht mehr im Verfolgerstaat (ihrer Eltern) aufhielt (vgl. Urteil des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend um ein achtjähriges, im damaligen Zeitpunkt gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin nicht durch einen Familienangehörigen begleitetes, mit unklarem Aufenthaltsstatus sich ausserhalb des Heimatlandes befindliches, Kind handelte. In dieser Situation gebietet das Kindeswohl, im Rahmen eines Verfahrens um Familienzusammenführung das Anliegen der Vereinigung mit einem Elternteil zugunsten der gesuchstellenden Person zu gewichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107). Es liegt vorliegend auf der Hand, dass das Gesuch nicht schematisch hätte abgewiesen werden dürfen, wäre der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt klar gewesen, dass die Einreise bereits erfolgt war.

E. 5.2 Die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Gesuchstellung stellt, erscheinen übertrieben hoch. Dazu im Einzelnen:

E. 5.2.1 Die Vorinstanz selber teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe das Vorliegen eines Härtefalles nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese Reduktion des Beweismasses erscheint geboten, da nicht nur positiv die eigene finanzielle Situation nachzuweisen, sondern letztlich der negative Beweis der fehlenden alternativen Finanzierungsmöglichkeit zu führen ist. Glaubhaftmachen bedeutet indes, dass es genügt, der Behörde aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; Urteil des BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2).

E. 5.2.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch durch den (damals) betreuenden Flüchtlingssozialdienst stellte, der zwar nur kursorische Angaben machte, aber doch klar festhielt, dass sie durch die öffentliche Sozialhilfe (mit Grundbedarf, KVG-Prämie und Wohnkosten) unterstützt werde. Eine solche Bestätigung ist mit Bestimmtheit detaillierter wünschbar und auch möglich. Gleichwohl spricht sie für eine glaubhaft gemachte prekäre wirtschaftliche Lage; nicht zu vergessen ist, dass die Beschwerdeführerin als Asylsuchende mittellos einreiste (BzP Ziff. 1.17.06 f.) und nicht erkennbar ist, dass sie seither eine Möglichkeit zum Vermögensaufbau gehabt haben könnte.

E. 5.2.3 Die Finanzierung der Einreisekosten durch den Bund soll subsidiär sein; indessen muss sich der Kreis der Finanzierungsmöglichkeiten, den man vorab auszuschöpfen hat, sinnvoll begrenzen lassen - andernfalls wird die Gesuchsprüfung durch zu weit gezogene Anforderungen nicht nur restriktiv, sondern eine Gutheissung von vorneherein illusorisch (womit eine Ermessensunterschreitung [vorne, E. 2.2] vorläge). Primär orientiert sich die Praxis deshalb an der Figur der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB, ergänzt um «andere nahestehende Personen» (vorne, E. 3.2). Die zitierte Verwandtenunterstützungspflicht betrifft abschliessend Verwandte in auf- und absteigender Linie und damit weder entferntere Verwandte noch Verschwägerte (vgl. Koller, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Rz. 6 zu Art. 328/329 ZGB). Angesichts dieses sehr engen Anwendungsbereiches der Verwandtenunterstützungspflicht muss der Kreis der «anderen nahestehenden Personen» seinerseits begrenzt sein und dürfte den Kreis von Personen mit - wenn nicht rechtlicher so doch - moralischer Unterstützungspflicht kaum überschreiten. Wenn die Vorinstanz von der Gesuchstellerin einen Bericht über die finanzielle Situation aller möglichen Tanten und Onkel und des (in casu ohnehin geschiedenen und nicht greifbaren) Ehemannes samt seiner Familie verlangt, sprengt sie den Rahmen der «nahestehenden Personen» offensichtlich respektive führt das mit der Verwandtenunterstützungspflicht postulierte, enge Eingangskriterium ins Absurde. Überdies stellt sich die Frage, ob eine Dokumentation der finanziellen Lage der gesamten, weitgehend in einem technisch weniger entwickelten Land ansässigen, Verwandtschaft überhaupt mit sinnvollem Aufwand zu bewältigen wäre - und ob dieses Erfordernis mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens vereinbar ist. Was den Ehemann angeht, scheint die Vorinstanz den Nachweis der Scheidung und des Sorgerechts akzeptiert zu haben; aus den Scheidungsunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Unterhaltspflicht. Unabhängig davon, ob die behaupteten Kindesentführungen in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Form zutreffen, kann aufgrund der Akten jedenfalls als glaubhaft angenommen werden, dass das eheliche Verhältnis zerrüttet ist und der Ex-Ehemann (oder dessen Familie) sich kaum veranlasst sähe, die Beschwerdeführerin auf Grundlage einer moralisch verstandenen Fürsorgepflicht zu unterstützen oder auch nur die finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren.

E. 5.2.4 Jegliche Konturen verliert das Kriterium der alternativen Finanzierungsmöglichkeiten mit Hilfe nahestehender Personen schliesslich dann, wenn die Vorinstanz einen Nachweis erwartet, dass eine Finanzierung aus einer diffusen Entität wie der «eritreischen Diaspora» nicht möglich sei - ganz abgesehen davon, dass ein solcher negativer Nachweis nicht erbracht werden kann.

E. 5.3 Gestützt auf die Akten ist - wie gesagt - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten hat (vorne, E. 4.2 und 5.2.2). Sie hat keine Angehörigen in der Schweiz; die Verwandtschaft lebt mit Ausnahme zweier Geschwister in Eritrea. Die Ehe mit dem eritreischen, sich möglicherweise in Äthiopien aufhaltenden, eventuell aber ohnehin nicht greifbaren, Ehemann ist geschieden (vorne, E. 4.1). Eine Lebenspartnerschaft ist nicht bekannt (vorne, E. 4.9).

E. 5.4 Unklar ist die wirtschaftliche Situation der in den USA und Australien wohnhaften Geschwister. Zumindest nach allgemeinem kontinentaleuropäischen Verständnis gälten solche vermutungsgemäss als nahestehende Personen und sollte eine nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Lage vor us-amerikanischem und australischem Hintergrund mit angemessenem Aufwand zu bewältigen sein. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde aufgrund der folgenden Überlegung abzuweisen ist.

E. 5.5 Im Entscheidzeitpunkt war die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits erfolgt; die Frage der Mittellosigkeit schliesst damit auch die Umstände der Finanzierung und deren Amortisation mit ein.

E. 5.5.1 Dazu ist vorauszuschicken, dass die Behörde den Sachverhalt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG von Amtes wegen feststellt (und sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel bedient). Dieser Untersuchungspflicht der Vorinstanz stehen indes gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber und es hat eine beschwerdeführende Partei auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Verfahren gewisse Substantiierungs- und Beweislasten zu tragen (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 zur Geltung der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht und Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 f. zu den der beschwerdeführenden Partei obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslasten, je m.w.H.).

E. 5.5.2 Es hätte der fachkundig begleiteten Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben oblegen gehabt, den sich zeitnah nach der Gesuchstellung (und noch vor dem angefochtenen Entscheid) einstellenden Umstand der organisierten und vorfinanzierten Einreise gegenüber der Vorin-stanz transparent zu machen. Es kann dieser somit kein Vorwurf gemacht werden, dass sich der angefochtene Entscheid mit diesem Aspekt nicht auseinandersetzte.

E. 5.5.3 Gleichzeitig hatte die Beschwerdeführerin - spätestens auf Beschwerdeebene - die Umstände der Finanzierung und Amortisation der Einreisekosten zu substantiieren und zu belegen.

E. 5.5.3.1 Hierzu führt die Beschwerdeführerin einzig und ohne Beleg aus, die H._______ habe ihr die Kosten vorgeschossen und eine Rückzahlung - auch in Raten - würde ihr Budget über Gebühr belasten.

E. 5.5.3.2 Es ist nun zwar durchaus denkbar, dass ein knappes, von der öffentlichen Sozialhilfe gestütztes, Budget durch eine Rückzahlungspflicht von darlehensweise vorgeschossenen Reisekosten so erheblich belastet sein kann, dass die nachträgliche Übernahme durch den Bund geboten erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5.2). Voraussetzung zur Glaubhaftmachung ist indessen, dass die Umstände der Bevorschussung auch transparent gemacht werden.

E. 5.5.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Einreisevorbereitungen parallel zur Gesuchstellung erfolgten. Dabei wurde die Beschwerdeführerin durch die H._______ Bern betreut, welche gemäss ihren Aussagen damals in ihrer Funktion als Flüchtlingssozialdienst wirkte. Die H._______ soll von der Beschwerdeführerin auch die Aufforderung der Vorinstanz zur Dokumentation ausgehändigt bekommen haben, bevor sich die Fürsorgezuständigkeit (im Sinne der Übertragung an die Wohngemeinde) geändert habe. Zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angibt, nicht genügend Deutsch für eine Stellungnahme zu beherrschen, mit dem Gericht aber in fehlerfreiem Deutsch verkehrt, ist weiterhin von einer Unterstützung im Hintergrund auszugehen - ob durch die H._______ oder jemand anderes, ist zwar unklar, doch hatte diese nach Angaben der Beschwerdeführerin zumindest bis und mit Instruktion durch die Vorinstanz die Federführung inne. Gleichzeitig organisierte die H._______ gemäss Vorbringen auf Beschwerdeebene die Einreise des Sohnes. Es liegt auf der Hand, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin oder der H._______ (deren Handeln im Verfahren jener zuzurechnen ist) das Bewusstsein vorhanden sein musste, dass zur Gesuchsprüfung detaillierte Angaben und Dokumente erwartet würden. Während die Dokumentation der finanziellen Verhältnisse der gesamten eritreischen Verwandtschaft als eher überzogene Erwartung erscheint (vorne, E. 5.2.3), ist die Umschreibung und Dokumentation einer Vorschussfinanzierung durch eine schweizerische Sozialeinrichtung, die auch als Sozialdienst agiert, ein erfüllbares Erfordernis.

E. 5.5.3.4 Dessen ungeachtet legt die Beschwerdeführerin die Umstände der Finanzierung nicht offen. Es ist damit nur behauptet, aber nicht belegt, dass es sich überhaupt um einen (rückzahlbaren) Vorschuss handelte. Es wäre sodann weiter unklar, ob dies beispielsweise in der Form eines Darlehens erfolgte (und, bejahendenfalls, mit welchen Konditionen) oder ob der Vorschuss im Sozialhilfebudget (damals) der H._______ berücksichtigt worden und die Rückzahlung in irgendeiner Form mit dem aktuell offenbar vor sich gehenden Schuldenabbau gegenüber den Sozialdiensten integriert wäre und somit langfristig und auf Zusehen hin erfolgte.

E. 5.5.4 Die Umstände der Finanzierung und damit deren Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin bleiben damit weitgehend im Dunkeln und müssen als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden.

E. 5.6 Die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Einreisekosten stellt damit auch unter Berücksichtigung der gegenüber der Gesuchstellung veränderten Ausgangslage keine Bundesrechtsverletzung dar, auch nicht im Sinne eines vorstehend (E. 2.2) skizzierten qualifizierten Fehlers in der Ausübung des Ermessens.

E. 5.7 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Begehren sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.); Begehren, bei denen die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten, werden nicht als aussichtlos angesehen, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die selbst über die notwendigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.).

E. 6.2 Aufgrund der eingereichten Belege der sozialen Dienste der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin kann von der andauernden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; zwar kann sie nach dem letzten eingereichten Beleg Schulden bei der öffentlichen Fürsorge abtragen, jedoch nicht aus eigener Kraft (sondern wegen höherer Stipendien). Auch können die Begehren nicht als von vornherein - im vorstehend skizzierten Sinn - aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten - die ihr grundsätzlich aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) - zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. und erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz ( mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4397/2019 Urteil vom 22. Juni 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten. Sachverhalt: A. Die eritreische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin) reiste am 20. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1, A6 [BzP] Ziff. 1.08 f., 5.03). Mit Asylentscheid vom 27. November 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl (vi-act. A32). B. Am 26. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______ (geb. 1980), den Zwillingstöchtern C._______ und D._______ (geb. [...] 2009) und dem Sohn E._______ (geb. [...] 2011) (vi-act. Z1). C. Am 24. Juni 2016 schrieb das SEM das Gesuch um Familiennachzug bezüglich des Ehemannes als gegenstandslos geworden ab, da er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin als verschwunden gelte, nicht erreichbar und sein Rechtsschutzinteresse auf Einreise in die Schweiz auf absehbare Zeit rein abstrakter Art sei (vi-act. Z6). Bezüglich der Kinder wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag auferlegt, ein DNA-Gutachten zum Nachweis der Verwandtschaft beizubringen (vi-act. Z5). D. Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen stellte das SEM am 17. Januar 2018 fest, dass gemäss bisherigen Mitteilungen der Beschwerdeführerin sich die Töchter noch in Eritrea aufhalten sollen - sie seien beim Versuch der Ausreise aufgegriffen worden -, während der Sohn im Sudan sein solle. Da unklar sei, weshalb der DNA-Test des Sohnes nicht vorliege und wo sich die Töchter aufhielten, gleichzeitig keine Identitätspapiere vorlägen, beabsichtige das SEM, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert (vi-act. Z12). E. Die Beschwerdeführerin teilte am 25. Januar 2018 mit, sie sei mit ihrem Ehemann im Scheidungsprozess. Die Töchter lebten aktuell bei der Familie des Ex-Mannes. Der Sohn habe bei ihren Eltern gelebt, sei für den DNA-Test in den Sudan gereist. Die Schweizer Botschaft habe ihn dreimal weggeschickt, er solle auf einen Anruf warten. Auch die H._______ habe interveniert. Nach zwei Monaten Wartezeit sei er von Verwandten des Ex-Mannes entführt worden, sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Im Moment könne sie nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen, werde indes - sobald sie die Möglichkeit habe - alle verlangten Dokumente besorgen und das Gesuch neu einreichen (vi-act. Z13). F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, bezüglich welcher der Familiennachzug beantragt worden sei, nicht belegt sei und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (vi-act. Z14). G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 beim SEM beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Während der Aufenthaltsort der Töchter - die beim Ex-Mann oder seiner Familie lebten - weiterhin unbekannt sei, halte sich der Sohn inzwischen bei einer Bekannten in F._______/Äthiopien auf. Er sei damals (vgl. Bst. E) in G._______/Sudan bei Mitgliedern ihrer Familie gewesen, von dort durch Familienmitglieder des Ex-Mannes entführt und bei einer Bekannten untergebracht worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diese zu überzeugen vermocht, das Kind ihrer Familie zu übergeben. H. Das SEM nahm das Verfahren am 31. Oktober 2018 wieder auf. Es setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines DNA-Abstammungstests, diverser Dokumente (darunter die Scheidungsurkunde und einen Nachweis des Sorgerechts) und forderte sie auf, einen Fragenkatalog zu beantworten, der sich schwergewichtig um die Entführung, Migrationsgeschichte und den aktuellen Status ihres Sohnes drehte (vi-act. Z16). I. Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 14 Januar 2018 (recte: 2019) Dokumente zur familienrechtlichen Situation und Antworten auf die gestellten Fragen zukommen. Der DNA-Test sei ihrerseits durchgeführt, verzögert aufgrund der Feiertage werde der Sohn den Test in den nächsten Tagen machen (vi-act. Z17). J. Gemäss Gutachten der I._______ vom 4. März 2019 (vi-act. Z18, der Vorinstanz zugegangen am 26. März 2019) liege eine biostatistisch errechnete Wahrscheinlichkeit von >99.9% für die Mutterschaft vor, womit diese als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen gelte. K. Am 14. Mai 2019 erteilte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung, gültig vom 28. Mai 2019 bis 28. August 2019 (vi-act. Z20). L. Mit Eingabe an das SEM vom 5. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten respektive begleitet durch den Flüchtlingssozialdienst der H._______ Bern, ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten für den Familiennachzug (gemäss Offerte der International Organization for Migration IOM von mutmasslich Fr. 640.-; vi-act. Z21). M. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 auf, bis zum 10. Juli 2019 einen umfassenden Bericht über ihre persönliche finanzielle Lage und die der nachzuziehenden Person samt Belegen einzureichen. Sie habe Auskunft über die finanzielle Situation der Verwandtschaft abzugeben und Nachweise zu weiteren Finanzierungsbemühungen zu erbringen oder glaubhaft zu machen und darzulegen, weshalb sämtliche anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kämen (vi-act. Z22). N. Mit Entscheid vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, dass innert Frist keine Antwort eingegangen sei, die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab (vi-act. Z23, angefochtener Entscheid). O. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Sie beantragte in der Sache, es seien ihr die Reisekosten ihres Sohnes von F._______ in der Schweiz zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 verzichtete der Instruktionsrichter vorerst darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. R. Mit Replik vom 9. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Beschwerdebegehren. S. Die Vorinstanz schloss in der Duplik vom 23. Oktober 2019 wiederum auf Abweisung der Beschwerde. T. Die Beschwerdeführerin triplizierte am 17. November 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin und unterliegende Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf qualifizierte Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens (vgl. Urteil des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA], S. 34). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der VVWA). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wurde - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben. Ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-7064/2018 vom 21. Juni 2019 S. 5 f., F-2973/2015 vom 10. Januar 2018 S. 5/6 und D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Im Laufe des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Eltern und drei - später zwei - Geschwister lebten in Eritrea, eine Schwester in den USA; später scheint der Bruder nach Australien ausgereist zu sein. Ansonsten hielten sich keine Angehörigen im Ausland auf, namentlich nicht in der Schweiz (vi-act. A6, Befragung zur Person [BzP] Ziff. 3.01-3.03; vi-act. 29, Anhörung, Q24 f.). Der Aufenthaltsort des Ehemannes sei unbekannt; er sei im Juni 2013 aus dem Gefängnis geflohen und seither sei sie ohne Nachricht von ihm; mutmasslich habe er die Grenze zu Äthiopien überquert (BzP Ziff. 1.14, 3.03; Anhörung Q42 ff.). In Eritrea sei sie keinem Erwerb nachgegangen, nach Abschluss des 12. Schuljahres sei sie schwanger gewesen und folglich bis zur Ausreise «zu Hause» geblieben (BzP Ziff. 1.17.04 f, Anhörung Q78 ff.). Im Verfahren betreffend den Familiennachzug galt der Ehemann vorerst als verschwunden, was in Bezug auf diesen zur Abschreibung des Verfahrens führte (vorne, Bst. C). Im Verlauf des Verfahrens kam es zur Scheidung (vi-act. Z17 mit Beilagen). 4.2 Im Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gab die Beschwerdeführerin - respektive der Flüchtlingssozialdienst der H._______ Bern - an, die Angehörigen in Eritrea lebten in bescheidenen Verhältnissen; sie selber sei im Rahmen einer Lehre teilerwerbstätig. Die öffentliche Sozialhilfe unterstütze sie mit dem Grundbedarf für eine Person und einer Integrationszulage von Fr. 100.-, zudem würden die Krankenversicherung und die Wohnungsmiete finanziert (vi-act. Z21). 4.3 Die Vorinstanz hielt am 20. Juni 2019 fest, es seien die wirtschaftliche Situation der einreisenden Person und des anerkannten Flüchtlings zu überprüfen, aber auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch andere nahe Verwandte. Eine Bestätigung einer Sozialhilfeorganisation über die Unterstützung durch Sozialhilfe reiche nicht aus, um «von einer umfassenden Mittellosigkeit» auszugehen. Gesuchstellende müssten mit einem «Bericht über ihre wirtschaftliche Situation» mit Belegen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass keine anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung in Frage kämen. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Bericht über ihre finanzielle Situation, jene der einreisenden Personen und anderer naher Verwandter einzureichen, samt Belegen (Kontoauszüge, Vermögensbeträge, Auskünfte und Belege zur finanziellen Situation des Ehepartners, seiner Familie, der Verwandtschaft in der Heimat und in Drittstaaten, Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der Verwandten wie Onkel und Tanten, sowie «Bemühungen um weitere Finanzierungsmöglichkeiten in der eritreischen Diaspora»). Es sei «insbesondere darzulegen, weshalb sämtliche anderen Möglichkeiten der Selbst- oder Fremdfinanzierung nicht in Frage kommen würden, wie beispielsweise Übernahme oder Vorschiessen der Kosten durch Verwandtenunterstützungspflichtige im Sinne von Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen in der Schweiz oder im Ausland». 4.4 Auf dieses Schreiben verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Da die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist weder geantwortet noch die geforderten Belege eingereicht habe, sei ein persönlicher Härtefall weder belegt noch glaubhaft gemacht. 4.5 In ihrer Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin zur versäumten Frist fest, sie verstehe nur wenig Deutsch, mache ihre Ausbildung in Französisch und habe darum den Brief nicht verstanden. Sie habe ihn an ihre Beraterin bei der H._______ übergeben. Diese sei dann in den Ferien gewesen und wegen des Wechsels in der Betreuung von der H._______ (als Flüchtling) zum Sozialdienst ihrer Wohngemeinde sei die Zuständigkeit nicht klar gewesen. Weiter habe sie Prüfungen gehabt und die - im Juli 2019 erfolgte - Einreise ihres Sohnes vorbereitet. In der Sache führte sie aus, sie mache eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung in einer Kita und erhalte ein Stipendium, das gerade die Lebenskosten für sie und ihren Sohn decke. Sie habe keine Verwandten in der Schweiz, die ihr helfen könnten. Auch eine ratenweise Rückzahlung sei ihr nicht möglich. Sie legte das aktuelle Budget gemäss den Sozialdiensten ihrer Wohngemeinde vor. Diesem gemäss weist sie einen Bedarf von Fr. 2'800.40 (Grundbedarf, Wohnkosten, KVG, auswärtige Verpflegung, Integrationszulage) aus, bei Einkünften von Fr. 1'546.60 (Erwerbseinkommen, Stipendium) - mithin resultierte ein Fehlbetrag von Fr. 1'253.80. 4.6 Die Vorinstanz bemängelte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Gesuch um Einbezug des Sohnes in ihrer Flüchtlingseigenschaft gestellt, aber das SEM nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dieser inzwischen eingereist sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM bezüglich der Einreisekosten nicht abgewartet und die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Offensichtlich sei sie in der Lage gewesen, die Einreise zu finanzieren Auch lege sie nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die Einreisekosten ratenweise abzuzahlen. 4.7 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Replik vom 9. Oktober 2019 dar, mit welchen Schritten sie sich um die Anmeldung ihres Sohnes bemüht habe und legte eine Anmeldebestätigung der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde vor. Die Einreise des Sohnes habe die H._______ mit der IOM abgesprochen und organisiert. Diese habe auch die Reisekosten vorgeschossen; sie sehe kein Fehlverhalten darin, dass sie den Entscheid nicht abgewartet habe, und habe der H._______ vertraut. Zur Frage der Rückzahlungsmöglichkeit mit Ratenzahlungen verwies sie auf das Budget, welches durch auch nur geringe Ratenzahlungen belastet würde. 4.8 In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die grundsätzlich restriktive Praxis der Übernahme von Einreisekosten. Diese würden praxisgemäss in Härtefällen übernommen, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Das sei «vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen». Gesuche um nachträgliche Übernahme der Kosten würden abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht werden können; diese Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz bestätigt. Nach wie vor, so die Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht; die Prüfung der Vor-aussetzungen eines Härtefalles sei damit nach wie vor nicht möglich. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 2015 ein Reisedokument habe ausstellen lassen. Es stelle sich die Frage, wozu sie bei angeblicher Mittellosigkeit eines solchen bedürfe respektive wie sie sich die Reisen finanziere, für welche sie dessen bedurft habe. Abschliessend nahm die Vorinstanz zu Fragen der Anmeldung Stellung, die vorliegend nicht weiter relevant sind. 4.9 Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer abschliessenden Eingabe vom 17. November 2019 zur Frage der Einreise vor Entscheid über das Gesuch Stellung: Es handle sich vorliegend um ein achtjähriges Kind, das mit der Mutter zusammenleben wollte. Sie habe dieses nach Äthiopien schicken müssen, um eine weitere Entführung zu verhindern. Dort sei der Knabe auch nicht sicher gewesen, habe nicht in die Schule gehen können. Auch sei er von den Ereignissen «angeschlagen, wenn nicht traumatisiert». Die Einreise sei dringend gewesen. Die finanzielle Situation habe sie mit den eingereichten Unterlagen der Sozialdienste nachgewiesen. Sie legte der Triplik ein aktualisiertes Budget bei. Gemäss diesem stehen einem Bedarf von Fr. 2'892.30 Einnahmen von Fr. 3'496.60 gegenüber (Überschuss Fr. 604.30) die gegenüber dem früheren Budget deutlich höheren Stipendien (Fr. 2'950.- statt Fr. 1'000.-) gehen gemäss Budget an die Sozialdienste, die ihrerseits Auszahlungen an die Beschwerdeführerin und an Dritte direkt vornehmen. Das Reisedokument, so die Beschwerdeführerin weiter, habe sie seit 2016; sie sei an Weihnachten 2018 zu ihrem Sohn in F._______ gereist. Den sehr günstigen Flug habe ihr damaliger Freund finanziert, mit dem sie indessen nicht mehr zusammen sei. Schliesslich verwies sie darauf, dass sich die Frage der Anmeldung inzwischen offenbar geregelt habe. 5. 5.1 Die Vorinstanz argumentiert, wenn auch nicht in der angefochtenen Verfügung, so doch auf Beschwerdeebene, dass die Einreise bereits erfolgt sei, und somit die Finanzierung möglich gewesen sei. Folglich könne eine Rückerstattung praxisgemäss nicht zugesprochen werden. Diese Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt (Duplik, S. 2 oben). Damit gibt die Vorinstanz die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis verkürzt wieder. Wie vorstehend (E. 3.3) ausgeführt, erachtet das Gericht einen solchen Automatismus als nicht sachgerecht und verlangt eine Einzelfallprüfung. Inwieweit die Vorinstanz eine Gefährdung der einreisewilligen Person als offensichtlich nicht gegeben erachtet, führt sie nicht aus. Sofern sie sich dabei darauf beziehen sollte, dass sich diese nicht mehr im Verfolgerstaat (ihrer Eltern) aufhielt (vgl. Urteil des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend um ein achtjähriges, im damaligen Zeitpunkt gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin nicht durch einen Familienangehörigen begleitetes, mit unklarem Aufenthaltsstatus sich ausserhalb des Heimatlandes befindliches, Kind handelte. In dieser Situation gebietet das Kindeswohl, im Rahmen eines Verfahrens um Familienzusammenführung das Anliegen der Vereinigung mit einem Elternteil zugunsten der gesuchstellenden Person zu gewichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107). Es liegt vorliegend auf der Hand, dass das Gesuch nicht schematisch hätte abgewiesen werden dürfen, wäre der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt klar gewesen, dass die Einreise bereits erfolgt war. 5.2 Die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Gesuchstellung stellt, erscheinen übertrieben hoch. Dazu im Einzelnen: 5.2.1 Die Vorinstanz selber teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe das Vorliegen eines Härtefalles nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese Reduktion des Beweismasses erscheint geboten, da nicht nur positiv die eigene finanzielle Situation nachzuweisen, sondern letztlich der negative Beweis der fehlenden alternativen Finanzierungsmöglichkeit zu führen ist. Glaubhaftmachen bedeutet indes, dass es genügt, der Behörde aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; Urteil des BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2). 5.2.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch durch den (damals) betreuenden Flüchtlingssozialdienst stellte, der zwar nur kursorische Angaben machte, aber doch klar festhielt, dass sie durch die öffentliche Sozialhilfe (mit Grundbedarf, KVG-Prämie und Wohnkosten) unterstützt werde. Eine solche Bestätigung ist mit Bestimmtheit detaillierter wünschbar und auch möglich. Gleichwohl spricht sie für eine glaubhaft gemachte prekäre wirtschaftliche Lage; nicht zu vergessen ist, dass die Beschwerdeführerin als Asylsuchende mittellos einreiste (BzP Ziff. 1.17.06 f.) und nicht erkennbar ist, dass sie seither eine Möglichkeit zum Vermögensaufbau gehabt haben könnte. 5.2.3 Die Finanzierung der Einreisekosten durch den Bund soll subsidiär sein; indessen muss sich der Kreis der Finanzierungsmöglichkeiten, den man vorab auszuschöpfen hat, sinnvoll begrenzen lassen - andernfalls wird die Gesuchsprüfung durch zu weit gezogene Anforderungen nicht nur restriktiv, sondern eine Gutheissung von vorneherein illusorisch (womit eine Ermessensunterschreitung [vorne, E. 2.2] vorläge). Primär orientiert sich die Praxis deshalb an der Figur der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB, ergänzt um «andere nahestehende Personen» (vorne, E. 3.2). Die zitierte Verwandtenunterstützungspflicht betrifft abschliessend Verwandte in auf- und absteigender Linie und damit weder entferntere Verwandte noch Verschwägerte (vgl. Koller, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Rz. 6 zu Art. 328/329 ZGB). Angesichts dieses sehr engen Anwendungsbereiches der Verwandtenunterstützungspflicht muss der Kreis der «anderen nahestehenden Personen» seinerseits begrenzt sein und dürfte den Kreis von Personen mit - wenn nicht rechtlicher so doch - moralischer Unterstützungspflicht kaum überschreiten. Wenn die Vorinstanz von der Gesuchstellerin einen Bericht über die finanzielle Situation aller möglichen Tanten und Onkel und des (in casu ohnehin geschiedenen und nicht greifbaren) Ehemannes samt seiner Familie verlangt, sprengt sie den Rahmen der «nahestehenden Personen» offensichtlich respektive führt das mit der Verwandtenunterstützungspflicht postulierte, enge Eingangskriterium ins Absurde. Überdies stellt sich die Frage, ob eine Dokumentation der finanziellen Lage der gesamten, weitgehend in einem technisch weniger entwickelten Land ansässigen, Verwandtschaft überhaupt mit sinnvollem Aufwand zu bewältigen wäre - und ob dieses Erfordernis mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens vereinbar ist. Was den Ehemann angeht, scheint die Vorinstanz den Nachweis der Scheidung und des Sorgerechts akzeptiert zu haben; aus den Scheidungsunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Unterhaltspflicht. Unabhängig davon, ob die behaupteten Kindesentführungen in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Form zutreffen, kann aufgrund der Akten jedenfalls als glaubhaft angenommen werden, dass das eheliche Verhältnis zerrüttet ist und der Ex-Ehemann (oder dessen Familie) sich kaum veranlasst sähe, die Beschwerdeführerin auf Grundlage einer moralisch verstandenen Fürsorgepflicht zu unterstützen oder auch nur die finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. 5.2.4 Jegliche Konturen verliert das Kriterium der alternativen Finanzierungsmöglichkeiten mit Hilfe nahestehender Personen schliesslich dann, wenn die Vorinstanz einen Nachweis erwartet, dass eine Finanzierung aus einer diffusen Entität wie der «eritreischen Diaspora» nicht möglich sei - ganz abgesehen davon, dass ein solcher negativer Nachweis nicht erbracht werden kann. 5.3 Gestützt auf die Akten ist - wie gesagt - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten hat (vorne, E. 4.2 und 5.2.2). Sie hat keine Angehörigen in der Schweiz; die Verwandtschaft lebt mit Ausnahme zweier Geschwister in Eritrea. Die Ehe mit dem eritreischen, sich möglicherweise in Äthiopien aufhaltenden, eventuell aber ohnehin nicht greifbaren, Ehemann ist geschieden (vorne, E. 4.1). Eine Lebenspartnerschaft ist nicht bekannt (vorne, E. 4.9). 5.4 Unklar ist die wirtschaftliche Situation der in den USA und Australien wohnhaften Geschwister. Zumindest nach allgemeinem kontinentaleuropäischen Verständnis gälten solche vermutungsgemäss als nahestehende Personen und sollte eine nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Lage vor us-amerikanischem und australischem Hintergrund mit angemessenem Aufwand zu bewältigen sein. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde aufgrund der folgenden Überlegung abzuweisen ist. 5.5 Im Entscheidzeitpunkt war die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits erfolgt; die Frage der Mittellosigkeit schliesst damit auch die Umstände der Finanzierung und deren Amortisation mit ein. 5.5.1 Dazu ist vorauszuschicken, dass die Behörde den Sachverhalt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG von Amtes wegen feststellt (und sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel bedient). Dieser Untersuchungspflicht der Vorinstanz stehen indes gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber und es hat eine beschwerdeführende Partei auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Verfahren gewisse Substantiierungs- und Beweislasten zu tragen (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 zur Geltung der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht und Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 f. zu den der beschwerdeführenden Partei obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslasten, je m.w.H.). 5.5.2 Es hätte der fachkundig begleiteten Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben oblegen gehabt, den sich zeitnah nach der Gesuchstellung (und noch vor dem angefochtenen Entscheid) einstellenden Umstand der organisierten und vorfinanzierten Einreise gegenüber der Vorin-stanz transparent zu machen. Es kann dieser somit kein Vorwurf gemacht werden, dass sich der angefochtene Entscheid mit diesem Aspekt nicht auseinandersetzte. 5.5.3 Gleichzeitig hatte die Beschwerdeführerin - spätestens auf Beschwerdeebene - die Umstände der Finanzierung und Amortisation der Einreisekosten zu substantiieren und zu belegen. 5.5.3.1 Hierzu führt die Beschwerdeführerin einzig und ohne Beleg aus, die H._______ habe ihr die Kosten vorgeschossen und eine Rückzahlung - auch in Raten - würde ihr Budget über Gebühr belasten. 5.5.3.2 Es ist nun zwar durchaus denkbar, dass ein knappes, von der öffentlichen Sozialhilfe gestütztes, Budget durch eine Rückzahlungspflicht von darlehensweise vorgeschossenen Reisekosten so erheblich belastet sein kann, dass die nachträgliche Übernahme durch den Bund geboten erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-8299/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5.2). Voraussetzung zur Glaubhaftmachung ist indessen, dass die Umstände der Bevorschussung auch transparent gemacht werden. 5.5.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Einreisevorbereitungen parallel zur Gesuchstellung erfolgten. Dabei wurde die Beschwerdeführerin durch die H._______ Bern betreut, welche gemäss ihren Aussagen damals in ihrer Funktion als Flüchtlingssozialdienst wirkte. Die H._______ soll von der Beschwerdeführerin auch die Aufforderung der Vorinstanz zur Dokumentation ausgehändigt bekommen haben, bevor sich die Fürsorgezuständigkeit (im Sinne der Übertragung an die Wohngemeinde) geändert habe. Zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angibt, nicht genügend Deutsch für eine Stellungnahme zu beherrschen, mit dem Gericht aber in fehlerfreiem Deutsch verkehrt, ist weiterhin von einer Unterstützung im Hintergrund auszugehen - ob durch die H._______ oder jemand anderes, ist zwar unklar, doch hatte diese nach Angaben der Beschwerdeführerin zumindest bis und mit Instruktion durch die Vorinstanz die Federführung inne. Gleichzeitig organisierte die H._______ gemäss Vorbringen auf Beschwerdeebene die Einreise des Sohnes. Es liegt auf der Hand, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin oder der H._______ (deren Handeln im Verfahren jener zuzurechnen ist) das Bewusstsein vorhanden sein musste, dass zur Gesuchsprüfung detaillierte Angaben und Dokumente erwartet würden. Während die Dokumentation der finanziellen Verhältnisse der gesamten eritreischen Verwandtschaft als eher überzogene Erwartung erscheint (vorne, E. 5.2.3), ist die Umschreibung und Dokumentation einer Vorschussfinanzierung durch eine schweizerische Sozialeinrichtung, die auch als Sozialdienst agiert, ein erfüllbares Erfordernis. 5.5.3.4 Dessen ungeachtet legt die Beschwerdeführerin die Umstände der Finanzierung nicht offen. Es ist damit nur behauptet, aber nicht belegt, dass es sich überhaupt um einen (rückzahlbaren) Vorschuss handelte. Es wäre sodann weiter unklar, ob dies beispielsweise in der Form eines Darlehens erfolgte (und, bejahendenfalls, mit welchen Konditionen) oder ob der Vorschuss im Sozialhilfebudget (damals) der H._______ berücksichtigt worden und die Rückzahlung in irgendeiner Form mit dem aktuell offenbar vor sich gehenden Schuldenabbau gegenüber den Sozialdiensten integriert wäre und somit langfristig und auf Zusehen hin erfolgte. 5.5.4 Die Umstände der Finanzierung und damit deren Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin bleiben damit weitgehend im Dunkeln und müssen als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden. 5.6 Die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Einreisekosten stellt damit auch unter Berücksichtigung der gegenüber der Gesuchstellung veränderten Ausgangslage keine Bundesrechtsverletzung dar, auch nicht im Sinne eines vorstehend (E. 2.2) skizzierten qualifizierten Fehlers in der Ausübung des Ermessens. 5.7 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Begehren sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.); Begehren, bei denen die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten, werden nicht als aussichtlos angesehen, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die selbst über die notwendigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). 6.2 Aufgrund der eingereichten Belege der sozialen Dienste der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin kann von der andauernden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; zwar kann sie nach dem letzten eingereichten Beleg Schulden bei der öffentlichen Fürsorge abtragen, jedoch nicht aus eigener Kraft (sondern wegen höherer Stipendien). Auch können die Begehren nicht als von vornherein - im vorstehend skizzierten Sinn - aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten - die ihr grundsätzlich aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) - zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. und erkennt:

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz ( mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand: