Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) (...) eingereichter Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Äthiopien verbliebenen Ehefrau und seiner zwei Kinder. B.b Am 7. April 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen zwei Kindern zwecks Familienvereinigung die Einreise in die Schweiz. C. Am 18. Juni 2015 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Das Verfahren der Ehefrau und der zwei Kinder des Beschwerdeführers ist derzeit noch beim SEM hängig. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM über das SRK (...) um die Übernahme der Einreisekosten für seine Ehefrau und seine beiden Kinder ersuchen. Unter Beilage eines Belegs der Qatar Airways liess er vortragen, dass er die Flugtickets zu insgesamt rund Fr. 1'100.- respektive Birr 24'412.- gekauft habe. Da er selbst mittellos sei, habe er sich das Geld von seinen Freunden leihen müssen. E. Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Aus der bereits erfolgten Einreise und der Ausführung in der Eingabe vom 24. Juni 2015, der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel und habe das Geld daher von Freunden leihen müssen, sei zu schliessen, dass dieser einen Weg gefunden habe, um die Einreise seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz zu finanzieren. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des SRK (...) vom 26. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 4. August 2015 sei aufzuheben und die Kosten für die Einreise seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz seien vom Bund zu übernehmen. Zur Begründung dieser Anträge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Einreise seiner Angehörigen in die Schweiz selbst zu finanzieren. Auch seine Familie und Freunde in Äthiopien hätten nicht für die Einreisekosten aufkommen können. Folglich habe der Beschwerdeführer das Geld von Freunden in der Schweiz organisieren müssen. Diese Leute lebten in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer und seien auf die Rückzahlung des Geldes angewiesen. Müsste der Beschwerdeführer zwecks Rückzahlung der Schulden innert Frist einen Kredit aufnehmen, würde er sich noch weiter verschulden. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2015 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
E. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifikation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Ermessensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
E. 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wird - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H. sowie D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3).
E. 4.1 Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Am 24. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Übernahme der Einreisekosten im Umfang von Fr. 1'100.-. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der Beschwerdeführer mittellos, weshalb er das Geld zur Begleichung der Kosten für die Einreise seiner Ehefrau und Kinder bei Dritten mit der Pflicht zur Rückzahlung habe ausleihen müssen. Ohne abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist und wer ihm unter welchen Bedingungen Geld geliehen hat, wies das SEM das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Einreise bereits erfolgt sei, weshalb wohl schon irgendjemand für deren Finanzierung aufgekommen sei. Diese Umstände alleine rechtfertigen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht, dass ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abgewiesen wird. Vielmehr muss das SEM im Rahmen des ihm bei der Beurteilung der Übernahme der Einreisekosten obliegenden Ermessens eine einzelfallbezogene Prüfung im Sinne von E. 3.3 durchführen. Da das SEM dies, wie zuvor ausgeführt, unterlassen hat, hat es das ihm zukommende Ermessen unterschritten.
E. 4.2 Ferner hat das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es unterlassen hat, genauer abzuklären, von wem und zu welchen Bedingungen dieser das Geld für die Einreise seiner Angehörigen auftreiben konnte, und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D 2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 4.2 und 4.3). Da der Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/22).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens um Übernahme der Einreisekosten ist abzuklären, von wem der Beschwerdeführer das Geld zur Finanzierung der Einreise seiner Angehörigen erhältlich machen konnte und welcher Art die getroffenen Vereinbarungen bezüglich dieses Geldes sind. Danach wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist, das heisst, ob es ihm möglich und zumutbar ist, das ihm allenfalls vorgeschossene Geld zurückzuzahlen respektive ob er dabei auf die Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihm anderweitig nahe stehende Personen zählen kann. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wird eine neue Verfügung zu erlassen sein, aus der im Fall eines erneut negativen Entscheids eine den abgeklärten Sachverhalt berücksichtigende Begründung hervorzugehen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015; zu einem anderen Ergebnis kam das BVGer im Urteil D-4544/2015 vom 25. August 2015, da das SEM den dortigen Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dazu aufforderte, einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation und diejenige der einreisenden Person und anderer naher Verwandter [in der Schweiz und im Ausland] sowie seine Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen, der Beschwerdeführer dieser Aufforderung indes nicht nachgekommen ist). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK vertretenen Beschwerdeführer sind durch die Beschwerdeführung angesichts des geringen Umfangs der Rechtsmitteleingabe keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5231/2015 Urteil vom 22. September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Sabine Salemink, Rotes Kreuz (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten für B._______ geboren am (...) (nachfolgend: die Ehefrau des Beschwerdeführers), C._______, geboren am (...) und D._______, geboren am (...) (nachfolgend: die Kinder des Beschwerdeführers); Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) (...) eingereichter Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Äthiopien verbliebenen Ehefrau und seiner zwei Kinder. B.b Am 7. April 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen zwei Kindern zwecks Familienvereinigung die Einreise in die Schweiz. C. Am 18. Juni 2015 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Das Verfahren der Ehefrau und der zwei Kinder des Beschwerdeführers ist derzeit noch beim SEM hängig. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM über das SRK (...) um die Übernahme der Einreisekosten für seine Ehefrau und seine beiden Kinder ersuchen. Unter Beilage eines Belegs der Qatar Airways liess er vortragen, dass er die Flugtickets zu insgesamt rund Fr. 1'100.- respektive Birr 24'412.- gekauft habe. Da er selbst mittellos sei, habe er sich das Geld von seinen Freunden leihen müssen. E. Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Aus der bereits erfolgten Einreise und der Ausführung in der Eingabe vom 24. Juni 2015, der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen finanziellen Mittel und habe das Geld daher von Freunden leihen müssen, sei zu schliessen, dass dieser einen Weg gefunden habe, um die Einreise seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz zu finanzieren. Folglich seien die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des SRK (...) vom 26. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 4. August 2015 sei aufzuheben und die Kosten für die Einreise seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz seien vom Bund zu übernehmen. Zur Begründung dieser Anträge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Einreise seiner Angehörigen in die Schweiz selbst zu finanzieren. Auch seine Familie und Freunde in Äthiopien hätten nicht für die Einreisekosten aufkommen können. Folglich habe der Beschwerdeführer das Geld von Freunden in der Schweiz organisieren müssen. Diese Leute lebten in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer und seien auf die Rückzahlung des Geldes angewiesen. Müsste der Beschwerdeführer zwecks Rückzahlung der Schulden innert Frist einen Kredit aufnehmen, würde er sich noch weiter verschulden. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2015 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2). 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifikation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Ermessensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im erwähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt worden. Allerdings wird - soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis grundsätzlich abgewiesen werden - einschränkend festgestellt, dass ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H. sowie D-4544/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3). 4. 4.1 Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind am 18. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Am 24. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Übernahme der Einreisekosten im Umfang von Fr. 1'100.-. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei der Beschwerdeführer mittellos, weshalb er das Geld zur Begleichung der Kosten für die Einreise seiner Ehefrau und Kinder bei Dritten mit der Pflicht zur Rückzahlung habe ausleihen müssen. Ohne abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist und wer ihm unter welchen Bedingungen Geld geliehen hat, wies das SEM das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Einreise bereits erfolgt sei, weshalb wohl schon irgendjemand für deren Finanzierung aufgekommen sei. Diese Umstände alleine rechtfertigen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht, dass ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ohne weiteres abgewiesen wird. Vielmehr muss das SEM im Rahmen des ihm bei der Beurteilung der Übernahme der Einreisekosten obliegenden Ermessens eine einzelfallbezogene Prüfung im Sinne von E. 3.3 durchführen. Da das SEM dies, wie zuvor ausgeführt, unterlassen hat, hat es das ihm zukommende Ermessen unterschritten. 4.2 Ferner hat das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es unterlassen hat, genauer abzuklären, von wem und zu welchen Bedingungen dieser das Geld für die Einreise seiner Angehörigen auftreiben konnte, und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D 2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 4.2 und 4.3). Da der Entscheid über die Übernahme von Einreisekosten einen Ermessensentscheid darstellt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur beschränkte Kognition zu, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/22). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens um Übernahme der Einreisekosten ist abzuklären, von wem der Beschwerdeführer das Geld zur Finanzierung der Einreise seiner Angehörigen erhältlich machen konnte und welcher Art die getroffenen Vereinbarungen bezüglich dieses Geldes sind. Danach wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist, das heisst, ob es ihm möglich und zumutbar ist, das ihm allenfalls vorgeschossene Geld zurückzuzahlen respektive ob er dabei auf die Hilfe von unterstützungspflichtigen oder ihm anderweitig nahe stehende Personen zählen kann. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wird eine neue Verfügung zu erlassen sein, aus der im Fall eines erneut negativen Entscheids eine den abgeklärten Sachverhalt berücksichtigende Begründung hervorzugehen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015; zu einem anderen Ergebnis kam das BVGer im Urteil D-4544/2015 vom 25. August 2015, da das SEM den dortigen Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dazu aufforderte, einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situation und diejenige der einreisenden Person und anderer naher Verwandter [in der Schweiz und im Ausland] sowie seine Bank- und Sozialkontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen, der Beschwerdeführer dieser Aufforderung indes nicht nachgekommen ist). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorangehenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vom SRK vertretenen Beschwerdeführer sind durch die Beschwerdeführung angesichts des geringen Umfangs der Rechtsmitteleingabe keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: