Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 4. Januar 2008 beim BFM - zur Weiterleitung an die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) - ein Asylgesuch ein. Dabei wies sie darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und stellte fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5431/2008 vom 19. Dezember 2008 gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. D. Am 12. Januar 2009 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens. E. Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Übernahme der Einreisekosten. F. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. April 2009 das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liessen beantragen, die Verfügung des BFM vom 16. April 2009 sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurde eine Kopie des Entscheides der Ehescheidung der Mutter des Kreisgerichts (...) vom 24. März 2009 und eine Schreiben der Gemeinde (...) vom 30. April 2009 beigelegt. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Am 7. Juni 2009 reisten die Beschwerdeführenden ein. J. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Juni 2009 Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Stellung. M. Mit Verfügung vom 27. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, die Reisekosten zu beziffern und detailliert darzulegen und zu belegen, wie die finanziellen Mittel für ihre Einreise in die Schweiz zusammengetragen worden seien. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. N. Mit Eingabe vom 23. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden fünf elektronische Tickets der Fluggesellschaft Egyptair, fünf Kontoauszüge und je eine Bestätigung des Unternehmens G._______, des H._______ und des I._______ zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG kann der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge regelt der Bundesrat gestützt auf Art. 92 Abs. 4 AsylG unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7794/2006 vom 11. Dezember 2008 E. 3.1). Dieser konkretisierte in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises. Demnach kann der Bund die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (Art. 53 Bst. a AsylV 2); Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (Art. 53 Bst. b AsylV 2); Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG (Art. 53 Bst. c AsylV 2) oder Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 16. April 2009 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Übernahme der Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die Gesuch stellenden Personen im Ausland mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, die Einreisekosten selber zu finanzieren. Die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden sei seit dem 16. Mai 2007 mit einem somalischen Staatsangehörigen verheiratet, der am 13. August 2003 vorläufig aufgenommen worden sei. Dieser gehe seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach und dürfte daher in der Lage sein, die Ausreise der Kinder zu finanzieren. Zudem habe die Mutter der Kinder für ihre eigene Ausreise von Verwandten, die in Kenia leben würden, USD 3'000.-- bekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Verwandten auch die Kinder bei der Ausreise finanziell unterstützen könnten. Zudem lebe der Grossvater der Kinder und ein erwachsener Bruder in den Vereinigten Staaten. Es sei auch damit zu rechnen, dass jene Verwandten zur Ausreise finanziell beitragen könnten. Insgesamt komme das BFM somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen zählen könnten, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren.
E. 3.2 In der Beschwerde vom 14. Mai 2009 wird geltend gemacht, die Argumente, welche das BFM zur Untermauerung seines Entscheides anführe, entsprächen nicht oder nicht mehr den Tatsachen. Die Mutter der Beschwerdeführenden sei seit März 2009 von ihrem Mann geschieden. Dies belege der beiliegende Entscheid des Kreisgerichts (...). Ihr Ex-Ehemann gehe nicht wie vom BFM angeführt seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, sondern habe lediglich jeweils während der Erntezeit, d.h. während ca. drei bis fünf Monaten pro Jahr, gegen einen bescheidenen Lohn eine Teilzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft gefunden, so dass er auch während dieser Zeit auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Dies gehe aus dem beiliegenden Schreiben der Gemeinde (...) hervor. Die Verwandten, die zur Zeit der Ausreise der Mutter in Kenia gelebt und ihr USD 3000.-- für ihre Ausreise gegeben hätten, seien inzwischen ebenfalls geflohen und würden heute an ihr unbekannten Orten leben. Die Mutter habe zu niemandem mehr Kontakt. Ihr Onkel, zu dem sie den engsten Kontakt gepflegt habe, sei im Jahre 2006 gestorben. Sie sei von der Fürsorge abhängig. Ihr Konto habe laut dem Schreiben der Gemeinde (...) per 30. April 2009 einen Minus-Saldo von Fr. 16.30 gehabt. Auf das im selben Schreiben erwähnte Konto ihres Ex-Ehemannes habe sie keinen Zugriff. Zum Grossvater der Beschwerdeführenden, der in den Vereinigten Staaten lebe, habe die Mutter keinen Kontakt. Beim in der Verfügung des BFM erwähnten Bruder der Beschwerdeführenden, der in den Vereinigten Staaten lebe, handle es sich um den Zwillingsbruder von B._______. Beide seien am (...) geboren und damit noch nicht volljährig bzw. erwachsen, wie das BFM behaupte. Er gehe noch zur Schule und verfüge über kein Geld. Damit seien die Argumente, die für das BFM gegen eine Übernahme der Reisekosten sprechen würden, entkräftet. Offensichtlich befänden sich die Akten des BFM nicht auf dem aktuellen Stand der Dinge. Zu erwähnen bleibe, dass die Mutter inzwischen begonnen habe, von Nachbarn und anderen Bekannten hier in der Schweiz Geld auszuleihen, um möglichst bald die Flugtickets für ihre Kinder sowie die Kosten für die Visa und weitere Gebühren bezahlen zu können. Sie sei daher darauf angewiesen, dass die Beschwerde möglichst bald gutgeheissen werde, damit sie die aufgenommenen Kredite zurückbezahlen könne.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 hielt das BFM fest, der Vertreter der Beschwerdeführenden lege in seiner Beschwerde dar, weshalb die in ihrer Verfügung vom 15. April 2009 genannten Verwandten und Bekannten die Kosten für die Reise von Äthiopien in die Schweiz nicht übernehmen könnten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführenden nicht mehr verheiratet sei und deshalb der frühere Ehemann nicht mehr zuständig für die Übernahme der Einreisekosten sei, könne dennoch davon ausgegangen werden, dass die Kosten von anderen Personen übernommen werden könnten. Namentlich handle es sich um eine Schutzbehauptung, dass die Verwandten aus Kenia geflohen seien. Diese Aussage sei nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Mutter angeblich einerseits genau darüber informiert sein wolle, dass die Verwandten geflüchtet seien, andererseits aber keine Kenntnis davon haben wolle, wo sich diese nun aufhalten würden. Die Mutter verschweige offenbar sehr vieles und gebe immer nur so viel preis, wie es ihr nützlich erscheine. Einerseits wolle sie zu keinen Verwandten mehr Kontakt haben, andererseits wolle sie darüber unterrichtet sein, dass der in den Vereinigten Staaten lebende Sohn immer noch zur Schule gehe und über kein Geld verfüge. Über den Vater (recte Grossvater), der mit jenem Sohn zusammenlebe, wolle die Mutter wiederum gar nicht unterrichtet sein. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Geld für die Ausreise der Kinder offenbar (von der Mutter oder den Verwandten in Kenia?) dennoch habe zusammengebracht werden können und die Beschwerdeführenden inzwischen bereits in die Schweiz eingereist seien. Dies sei ein Indiz, dass die Mutter der Beschwerdeführenden vor den Schweizer Behörden einiges verschweige und dass die Beschwerdeführenden nicht auf die Übernahme der Einreisekosten durch die Schweizer Behörden angewiesen seien.
E. 4.1 Den Beschwerdeführenden wurde die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt. Sie fallen somit unter den Personenkreis, für welche die notwendigen Einreisekosten in die Schweiz übernommen werden können (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
E. 4.2 Aufgrund der "Kann"-Formulierung wird dem BFM ein gewisses Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Dieses ist nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen leben (vgl. Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 97). Daraus lässt sich schliessen, dass einerseits neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und dass andererseits die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.1.5).
E. 4.3 Die Übernahme der Einreisekosten ist namentlich dann angezeigt, wenn sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Vorausgesetzt wird dabei, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.2 und E. 3.2.3). Wird erst nach erfolgter Einreise ein Gesuch um Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten gestellt, kann das Gesuch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, die notwendigen finanziellen Mittel hätten offensichtlich aufgebracht werden können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat befindet bzw. befunden hat. Insbesondere in Fällen, in welchen die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt wurden, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Sinne hat das BFM seine Praxis insoweit nuanciert, als dass es eine ausnahmsweise Rückerstattung dann vorsieht, wenn die Einreisekosten beispielsweise von einer internationalen Nichtregierungsorganisation vorgestreckt werden (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.3; Vademecum des BFM vom 19. November 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3 in fine).
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Übernahme der Einreisekosten bis auf die älteste Beschwerdeführerin noch minderjährig. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 24. Juli 2008 nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden ohne erwachsene Begleitperson illegal in Addis Abeba befinden. Sie lebten dort vom Geld, das ihnen ihre Mutter aus der Schweiz hat zukommen lassen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Addis Abeba weder in wohlhabenden Verhältnissen lebten noch über Verwandte oder andere ihnen nahestehende Personen in Somalia beziehungsweise später in Äthiopien verfügten, welche in der Lage gewesen wären, sie dort finanziell zu unterstützen. Im Weiteren wird in der Beschwerde nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, weshalb weder die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden noch deren Ex-Ehemann in der Lage sind, die Kosten für die Einreise der Beschwerdeführenden zu übernehmen. Auch dies wurde vom BFM in der Vernehmlassung nicht bestritten. Soweit das BFM die Ansicht vertritt, die Verwandten grossmütterlicherseits vom Clan der (...) in Kenia könnten das Geld für die Einreise der Beschwerdeführenden aufbringen, ist einerseits im Kontext mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Kenia betreffend somalische Flüchtlinge und der inzwischen verstrichenen Zeit nicht auszuschliessen, dass diese Angehörigen des Clans der (...) nicht mehr in Kenia leben. Andererseits wusste die Mutter bereits anlässlich der Befragungen zur ihren Asylgründen nur oberflächlich über diese Verwandten Bescheid und konnte keine differenzierten Angaben machen (vgl. act. A28/19 S. 4 F: 27, S. 16 F: 151 ff.), was darauf hinweist, dass sie kein enges Verhältnis und keine intensiven Kontakte zu diesen pflegte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen immer noch von den aus der Regierungszeit von Siad Barre stammenden finanziellen Mittel zehren können (vgl. act. A28/19 S. 16 F: 151). Betreffend die Auffassung des BFM, der in den Vereinigten Staaten lebende Grossvater väterlicherseits und der bei ihm lebende Zwillingsbruder von B._______ könnten finanziell zu den Reisekosten der Beschwerdeführenden beitragen, ist festzustellen, dass die Mutter der Beschwerdeführenden bereits bei der Anhörung zu ihren Asylgründen am 13. März 2006 angab, kein gutes Verhältnis zum Schwiegervater zu haben (vgl. act. A28/19 S. 4 F. 25). Es ist deshalb nicht abwegig, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Mutter habe keinen Kontakt mehr mit ihm, zumal auch die Beschwerdeführenden im März 2008 bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba angaben, keinen Kontakt zum Grossvater zu haben (vgl. act. B8/24 jeweils S. 5). Der beim Grossvater lebende Bruder der Beschwerdeführenden wurde erst am 5. August 2009 volljährig. Es ist deshalb unklar, warum das BFM in der Verfügung vom 16. April 2009 bereits vom erwachsenen Bruder sprach und annahm, dieser könne die Reisekosten seiner fünf Geschwister übernehmen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Akten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, dass die Mutter der Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Kenia oder den Vereinigten Staaten hätte beanspruchen können oder beansprucht hat. Bestätigt wird dies durch die am 23. September 2009 eingereichten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mutter die finanziellen Mittel für die Beschaffung der am 3. Juni 2009 zum Preis von 27'797.-- Äthiopischen Birr (ETB) erworbenen Flugtickets (gemäss Kurs vom 3. Juni 2009: Fr. 2'594.41) und für die Ausstellung der fünf am 9. März 2007 von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Reisepässe zum Preis von USD 1'000.-- (gemäss Kurs vom 9. März 2007: Fr. 1'221.07), total Fr. 3'815.50 von Dritter Seite in der Schweiz vorgestreckt bekam. Die Mutter erhielt Spenden in der Höhe von Fr. 1'500.-- von J._______, einem guten Bekannten, je Fr. 500.-- von zwei Freundinnen aus (...) und - zum Zweck der Einreise der Kinder - je ein Darlehen des I._______ in der Höhe von Fr. 2'600.-- sowie des H._______ in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Mutter liess ihren Kindern über das Geld-Transfer-Büro G._______ in der Folge insgesamt Fr. 7'000.-- zukommen, was durch die eingereichte Bestätigung dieser Firma vom 21. September 2009 als belegt gelten kann. Es ist davon auszugehen, dass der überwiesene Geldbetrag heute nicht mehr vorhanden ist, sondern vollständig für die Kosten der Flugtickets, der Reisepässe und - bis zu deren Ausreise aus Äthiopien - für den Lebensunterhalt der Kinder in Addis Abeba aufgewendet werden musste. Es ist sodann anzunehmen, dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die Mutter der Beschwerdeführenden von einem Bekannten bzw. von zwei Freundinnen bekommen hat, um Schenkungen von ihr nahe stehende Personen handelt, Beträge also, die sie nicht zurückzahlen muss. Hingegen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die Mutter der Beschwerdeführenden angesichts der Notlage der Kinder und der eigenen Bedürftigkeit vom I._______ bzw. dem H._______ erhalten hat, um Darlehen handelt. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die alleinerziehende Mutter, die für eine mehrköpfige Familie zu sorgen hat, oder die noch jungen, teils minderjährigen Beschwerdeführenden in näherer Zukunft in der Lage sein werden, die für die Rückzahlung der Darlehen notwendigen Einkünfte zu erwirtschaften. Aus diesen Gründen sind die Einreisekosten, mithin die Kosten für die Flugtickets und die Reisepässe von (umgerechnet) total Fr. 3'815.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG durch den Bund zu übernehmen, nicht jedoch die übrigen Kosten, welche der Mutter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhaltes der Kinder in Addis Abeba bzw. der Geldtransaktion nach Äthiopien entstanden sind.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Übernahme der Reisekosten der Beschwerdeführenden vom Bund zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 16. April 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten.
E. 6 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es ist keine Kostennote zu den Akten gereicht worden. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 16. April 2009 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: elektronische Flugtickets, Bankbelege) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3119/2009 law/mah {T 0/2} Urteil vom 28. September 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Somalia, handelnd durch ihre Mutter F._______, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 4. Januar 2008 beim BFM - zur Weiterleitung an die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) - ein Asylgesuch ein. Dabei wies sie darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und stellte fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5431/2008 vom 19. Dezember 2008 gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. D. Am 12. Januar 2009 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens. E. Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Übernahme der Einreisekosten. F. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. April 2009 das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liessen beantragen, die Verfügung des BFM vom 16. April 2009 sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurde eine Kopie des Entscheides der Ehescheidung der Mutter des Kreisgerichts (...) vom 24. März 2009 und eine Schreiben der Gemeinde (...) vom 30. April 2009 beigelegt. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Am 7. Juni 2009 reisten die Beschwerdeführenden ein. J. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Juni 2009 Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Stellung. M. Mit Verfügung vom 27. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, die Reisekosten zu beziffern und detailliert darzulegen und zu belegen, wie die finanziellen Mittel für ihre Einreise in die Schweiz zusammengetragen worden seien. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. N. Mit Eingabe vom 23. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden fünf elektronische Tickets der Fluggesellschaft Egyptair, fünf Kontoauszüge und je eine Bestätigung des Unternehmens G._______, des H._______ und des I._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG kann der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge regelt der Bundesrat gestützt auf Art. 92 Abs. 4 AsylG unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7794/2006 vom 11. Dezember 2008 E. 3.1). Dieser konkretisierte in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises. Demnach kann der Bund die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG (Art. 53 Bst. a AsylV 2); Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden (Art. 53 Bst. b AsylV 2); Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG (Art. 53 Bst. c AsylV 2) oder Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 16. April 2009 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Übernahme der Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass die Gesuch stellenden Personen im Ausland mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, die Einreisekosten selber zu finanzieren. Die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden sei seit dem 16. Mai 2007 mit einem somalischen Staatsangehörigen verheiratet, der am 13. August 2003 vorläufig aufgenommen worden sei. Dieser gehe seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach und dürfte daher in der Lage sein, die Ausreise der Kinder zu finanzieren. Zudem habe die Mutter der Kinder für ihre eigene Ausreise von Verwandten, die in Kenia leben würden, USD 3'000.-- bekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Verwandten auch die Kinder bei der Ausreise finanziell unterstützen könnten. Zudem lebe der Grossvater der Kinder und ein erwachsener Bruder in den Vereinigten Staaten. Es sei auch damit zu rechnen, dass jene Verwandten zur Ausreise finanziell beitragen könnten. Insgesamt komme das BFM somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen zählen könnten, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren. 3.2 In der Beschwerde vom 14. Mai 2009 wird geltend gemacht, die Argumente, welche das BFM zur Untermauerung seines Entscheides anführe, entsprächen nicht oder nicht mehr den Tatsachen. Die Mutter der Beschwerdeführenden sei seit März 2009 von ihrem Mann geschieden. Dies belege der beiliegende Entscheid des Kreisgerichts (...). Ihr Ex-Ehemann gehe nicht wie vom BFM angeführt seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, sondern habe lediglich jeweils während der Erntezeit, d.h. während ca. drei bis fünf Monaten pro Jahr, gegen einen bescheidenen Lohn eine Teilzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft gefunden, so dass er auch während dieser Zeit auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Dies gehe aus dem beiliegenden Schreiben der Gemeinde (...) hervor. Die Verwandten, die zur Zeit der Ausreise der Mutter in Kenia gelebt und ihr USD 3000.-- für ihre Ausreise gegeben hätten, seien inzwischen ebenfalls geflohen und würden heute an ihr unbekannten Orten leben. Die Mutter habe zu niemandem mehr Kontakt. Ihr Onkel, zu dem sie den engsten Kontakt gepflegt habe, sei im Jahre 2006 gestorben. Sie sei von der Fürsorge abhängig. Ihr Konto habe laut dem Schreiben der Gemeinde (...) per 30. April 2009 einen Minus-Saldo von Fr. 16.30 gehabt. Auf das im selben Schreiben erwähnte Konto ihres Ex-Ehemannes habe sie keinen Zugriff. Zum Grossvater der Beschwerdeführenden, der in den Vereinigten Staaten lebe, habe die Mutter keinen Kontakt. Beim in der Verfügung des BFM erwähnten Bruder der Beschwerdeführenden, der in den Vereinigten Staaten lebe, handle es sich um den Zwillingsbruder von B._______. Beide seien am (...) geboren und damit noch nicht volljährig bzw. erwachsen, wie das BFM behaupte. Er gehe noch zur Schule und verfüge über kein Geld. Damit seien die Argumente, die für das BFM gegen eine Übernahme der Reisekosten sprechen würden, entkräftet. Offensichtlich befänden sich die Akten des BFM nicht auf dem aktuellen Stand der Dinge. Zu erwähnen bleibe, dass die Mutter inzwischen begonnen habe, von Nachbarn und anderen Bekannten hier in der Schweiz Geld auszuleihen, um möglichst bald die Flugtickets für ihre Kinder sowie die Kosten für die Visa und weitere Gebühren bezahlen zu können. Sie sei daher darauf angewiesen, dass die Beschwerde möglichst bald gutgeheissen werde, damit sie die aufgenommenen Kredite zurückbezahlen könne. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 hielt das BFM fest, der Vertreter der Beschwerdeführenden lege in seiner Beschwerde dar, weshalb die in ihrer Verfügung vom 15. April 2009 genannten Verwandten und Bekannten die Kosten für die Reise von Äthiopien in die Schweiz nicht übernehmen könnten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführenden nicht mehr verheiratet sei und deshalb der frühere Ehemann nicht mehr zuständig für die Übernahme der Einreisekosten sei, könne dennoch davon ausgegangen werden, dass die Kosten von anderen Personen übernommen werden könnten. Namentlich handle es sich um eine Schutzbehauptung, dass die Verwandten aus Kenia geflohen seien. Diese Aussage sei nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Mutter angeblich einerseits genau darüber informiert sein wolle, dass die Verwandten geflüchtet seien, andererseits aber keine Kenntnis davon haben wolle, wo sich diese nun aufhalten würden. Die Mutter verschweige offenbar sehr vieles und gebe immer nur so viel preis, wie es ihr nützlich erscheine. Einerseits wolle sie zu keinen Verwandten mehr Kontakt haben, andererseits wolle sie darüber unterrichtet sein, dass der in den Vereinigten Staaten lebende Sohn immer noch zur Schule gehe und über kein Geld verfüge. Über den Vater (recte Grossvater), der mit jenem Sohn zusammenlebe, wolle die Mutter wiederum gar nicht unterrichtet sein. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Geld für die Ausreise der Kinder offenbar (von der Mutter oder den Verwandten in Kenia?) dennoch habe zusammengebracht werden können und die Beschwerdeführenden inzwischen bereits in die Schweiz eingereist seien. Dies sei ein Indiz, dass die Mutter der Beschwerdeführenden vor den Schweizer Behörden einiges verschweige und dass die Beschwerdeführenden nicht auf die Übernahme der Einreisekosten durch die Schweizer Behörden angewiesen seien. 4. 4.1 Den Beschwerdeführenden wurde die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt. Sie fallen somit unter den Personenkreis, für welche die notwendigen Einreisekosten in die Schweiz übernommen werden können (Art. 53 Bst. d AsylV 2). 4.2 Aufgrund der "Kann"-Formulierung wird dem BFM ein gewisses Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Dieses ist nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Verhältnissen leben (vgl. Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 97). Daraus lässt sich schliessen, dass einerseits neben der eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und dass andererseits die Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.1.5). 4.3 Die Übernahme der Einreisekosten ist namentlich dann angezeigt, wenn sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte. Vorausgesetzt wird dabei, dass weder die eingereisten Personen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.2 und E. 3.2.3). Wird erst nach erfolgter Einreise ein Gesuch um Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten gestellt, kann das Gesuch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, die notwendigen finanziellen Mittel hätten offensichtlich aufgebracht werden können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat befindet bzw. befunden hat. Insbesondere in Fällen, in welchen die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt wurden, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Sinne hat das BFM seine Praxis insoweit nuanciert, als dass es eine ausnahmsweise Rückerstattung dann vorsieht, wenn die Einreisekosten beispielsweise von einer internationalen Nichtregierungsorganisation vorgestreckt werden (vgl. Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.3; Vademecum des BFM vom 19. November 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3 in fine). 4.4 Die Beschwerdeführenden waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Übernahme der Einreisekosten bis auf die älteste Beschwerdeführerin noch minderjährig. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 24. Juli 2008 nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden ohne erwachsene Begleitperson illegal in Addis Abeba befinden. Sie lebten dort vom Geld, das ihnen ihre Mutter aus der Schweiz hat zukommen lassen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Addis Abeba weder in wohlhabenden Verhältnissen lebten noch über Verwandte oder andere ihnen nahestehende Personen in Somalia beziehungsweise später in Äthiopien verfügten, welche in der Lage gewesen wären, sie dort finanziell zu unterstützen. Im Weiteren wird in der Beschwerde nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, weshalb weder die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden noch deren Ex-Ehemann in der Lage sind, die Kosten für die Einreise der Beschwerdeführenden zu übernehmen. Auch dies wurde vom BFM in der Vernehmlassung nicht bestritten. Soweit das BFM die Ansicht vertritt, die Verwandten grossmütterlicherseits vom Clan der (...) in Kenia könnten das Geld für die Einreise der Beschwerdeführenden aufbringen, ist einerseits im Kontext mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Kenia betreffend somalische Flüchtlinge und der inzwischen verstrichenen Zeit nicht auszuschliessen, dass diese Angehörigen des Clans der (...) nicht mehr in Kenia leben. Andererseits wusste die Mutter bereits anlässlich der Befragungen zur ihren Asylgründen nur oberflächlich über diese Verwandten Bescheid und konnte keine differenzierten Angaben machen (vgl. act. A28/19 S. 4 F: 27, S. 16 F: 151 ff.), was darauf hinweist, dass sie kein enges Verhältnis und keine intensiven Kontakte zu diesen pflegte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen immer noch von den aus der Regierungszeit von Siad Barre stammenden finanziellen Mittel zehren können (vgl. act. A28/19 S. 16 F: 151). Betreffend die Auffassung des BFM, der in den Vereinigten Staaten lebende Grossvater väterlicherseits und der bei ihm lebende Zwillingsbruder von B._______ könnten finanziell zu den Reisekosten der Beschwerdeführenden beitragen, ist festzustellen, dass die Mutter der Beschwerdeführenden bereits bei der Anhörung zu ihren Asylgründen am 13. März 2006 angab, kein gutes Verhältnis zum Schwiegervater zu haben (vgl. act. A28/19 S. 4 F. 25). Es ist deshalb nicht abwegig, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Mutter habe keinen Kontakt mehr mit ihm, zumal auch die Beschwerdeführenden im März 2008 bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba angaben, keinen Kontakt zum Grossvater zu haben (vgl. act. B8/24 jeweils S. 5). Der beim Grossvater lebende Bruder der Beschwerdeführenden wurde erst am 5. August 2009 volljährig. Es ist deshalb unklar, warum das BFM in der Verfügung vom 16. April 2009 bereits vom erwachsenen Bruder sprach und annahm, dieser könne die Reisekosten seiner fünf Geschwister übernehmen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Akten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, dass die Mutter der Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Kenia oder den Vereinigten Staaten hätte beanspruchen können oder beansprucht hat. Bestätigt wird dies durch die am 23. September 2009 eingereichten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mutter die finanziellen Mittel für die Beschaffung der am 3. Juni 2009 zum Preis von 27'797.-- Äthiopischen Birr (ETB) erworbenen Flugtickets (gemäss Kurs vom 3. Juni 2009: Fr. 2'594.41) und für die Ausstellung der fünf am 9. März 2007 von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Reisepässe zum Preis von USD 1'000.-- (gemäss Kurs vom 9. März 2007: Fr. 1'221.07), total Fr. 3'815.50 von Dritter Seite in der Schweiz vorgestreckt bekam. Die Mutter erhielt Spenden in der Höhe von Fr. 1'500.-- von J._______, einem guten Bekannten, je Fr. 500.-- von zwei Freundinnen aus (...) und - zum Zweck der Einreise der Kinder - je ein Darlehen des I._______ in der Höhe von Fr. 2'600.-- sowie des H._______ in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Mutter liess ihren Kindern über das Geld-Transfer-Büro G._______ in der Folge insgesamt Fr. 7'000.-- zukommen, was durch die eingereichte Bestätigung dieser Firma vom 21. September 2009 als belegt gelten kann. Es ist davon auszugehen, dass der überwiesene Geldbetrag heute nicht mehr vorhanden ist, sondern vollständig für die Kosten der Flugtickets, der Reisepässe und - bis zu deren Ausreise aus Äthiopien - für den Lebensunterhalt der Kinder in Addis Abeba aufgewendet werden musste. Es ist sodann anzunehmen, dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die Mutter der Beschwerdeführenden von einem Bekannten bzw. von zwei Freundinnen bekommen hat, um Schenkungen von ihr nahe stehende Personen handelt, Beträge also, die sie nicht zurückzahlen muss. Hingegen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die Mutter der Beschwerdeführenden angesichts der Notlage der Kinder und der eigenen Bedürftigkeit vom I._______ bzw. dem H._______ erhalten hat, um Darlehen handelt. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die alleinerziehende Mutter, die für eine mehrköpfige Familie zu sorgen hat, oder die noch jungen, teils minderjährigen Beschwerdeführenden in näherer Zukunft in der Lage sein werden, die für die Rückzahlung der Darlehen notwendigen Einkünfte zu erwirtschaften. Aus diesen Gründen sind die Einreisekosten, mithin die Kosten für die Flugtickets und die Reisepässe von (umgerechnet) total Fr. 3'815.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG durch den Bund zu übernehmen, nicht jedoch die übrigen Kosten, welche der Mutter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhaltes der Kinder in Addis Abeba bzw. der Geldtransaktion nach Äthiopien entstanden sind. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Übernahme der Reisekosten der Beschwerdeführenden vom Bund zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 16. April 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten. 6. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es ist keine Kostennote zu den Akten gereicht worden. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 16. April 2009 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: elektronische Flugtickets, Bankbelege) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: