Fürsorge (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Eritrea, geb. 1982) ersuchte in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 anerkannte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers (geb. 1986) und den drei gemeinsamen Kindern (geb. 2007, 2011 und 2014) die Einreise in die Schweiz. C. Am 2. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals um Übernahme der Einreisekosten für seine Familienangehörigen. D. Am 15. August 2020 reisten die Familienangehörigen in die Schweiz ein. Zur Finanzierung der Einreise hatte der Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 1'840.- aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um nachträgliche Übernahme der Einreisekosten ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Übernahme der Einreiskosten von Fr. 1'840.-. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gut, lehnte jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes) ab. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. Juli 2022 gab die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren (aktuelle finanzielle Situation, Möglichkeit in Bezug auf ratenweise Rückzahlung des Darlehens) und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Davon machte er mit Eingabe vom 25. August 2022 Gebrauch und reichte entsprechende Belege ein (u.a. einen Arbeitsvertrag vom 1. April 2022, eine Lohnabrechnung vom Juli 2022 und einen Auszug seines Privatkontos vom Juli 2022).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird.
E. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise aus dem Herkunftsland eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]).
E. 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1392/2021 vom 17 März 2022 E. 3.3, F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Einreise seiner Familienangehörigen mittels Aufnahme eines Darlehens zu organisieren. Weil er dieses Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzahlen könne, sei es für ihn zumutbar, selbständig für die Einreisekosten aufzukommen. Zwar befinde er sich in einer angespannten finanziellen Situation. Diese Phase sei jedoch vorübergehender Natur und könne durch eine kluge, vorausschauende Budgetplanung abgemildert werden. Zudem würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Verwandte in der Schweiz verfügen, die sie allenfalls unterstützen könnten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe seine finanzielle Situation umfassend und ausführlich in mehreren Schreiben dokumentiert und dargelegt, wieso es nicht möglich sei, die Kosten für die Einreise zu begleichen, letztmals am 20. Juli 2020 auch in Bezug auf die finanzielle Situation seiner Schwester. In jenem Schreiben habe er auch darauf hingewiesen, dass die Lebensbedingungen seiner Familie in Khartum aufgrund der Covid-19-Pandemie prekär geworden seien. Nachdem der Flughafen in Khartum wieder für den internationalen Flugverkehr offen gewesen sei, hätten sie die Selbstinitiative ergriffen und die Reise in die Schweiz gebucht. Aus diesem Grund habe er ein Darlehen aufgenommen, da er den Entscheid des SEM nicht mehr habe abwarten können, zumal sie Angst vor einer erneuten Schliessung des Flughafens gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des SEM sei es für ihn und seine Familie sehr schwierig, das Darlehen zurückzuzahlen. Bis jetzt habe er auch keine Rückzahlungen tätigen können. Der monatlich zurückzuzahlende Betrag von Fr. 153.30 stelle über 6 Prozent des Haushaltsbudgets dar, was für seine Familie unzumutbar sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass Geschwister zur Unterstützung bzw. Begleichung ihrer Einreisekosten herangezogen würden. Einerseits seien gemäss Art. 323 ZGB nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, welche in günstigen Verhältnissen lebten, dazu verpflichtet. Andererseits seien sie gar nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen.
E. 4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. August 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit einigen Monaten getrennt von seiner Ehefrau lebe und in eine eigene Wohnung umgezogen sei. Zudem habe er per 1. April 2022 sein Arbeitspensum erhöhen können, erziele nun einen Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.- und beziehe keine Sozialhilfe mehr. Die Kinder- und Ausbildungszulagen gingen direkt an die Sozialhilfe (zuhanden seiner Frau und seiner Kinder). Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien noch keine vereinbart worden. Es sei nicht sicher, ob er solche leisten müsse. Das Darlehen, welches er habe aufnehmen müssen, habe er aufgrund seiner nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse noch nicht vollständig zurückzahlen können. Es sei immer noch ein Betrag von Fr. 1'140.- ausstehend. Auch verfüge er über keine Vermögenswerte.
E. 5 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer vorübergehenden, angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Zwar ist es ihm nicht gelungen, das Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Seit er aber sein Arbeitspensum ab April 2022 erhöhen konnte und einen Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 825.-) erzielt, ist es ihm gelungen, einen grossen Teil des Darlehens (Fr. 700.-) zurückzuzahlen. Er selber bezieht auch keine Sozialhilfe mehr. Gemäss dem von ihm eingereichten Auszug seines Privatkontos vom Juli 2022 gelingt es ihm sogar, Reserven zu bilden. So betrug der Kontostand am 30. Juni 2022 Fr. 1'175.51 und am 31. Juli 2022 Fr. 2'361.96. Die vollständige Rückzahlung des Darlehens dürfte ihm somit in kürzester Zeit möglich sein. Schon aufgrund des oben erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 3.2) können in einem solchen Fall die Einreisekosten nicht vom Bund übernommen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bei der Ausreise in akuter Gefahr befunden haben. Auch kann die Frage, ob Geschwister eines Gesuchstellers zur Unterstützung bzw. Begleichung von Einreisekosten herangezogen werden können, offen gelassen werden.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-80/2021 Urteil vom 18. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A.______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Übernahme der Einreisekosten; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Eritrea, geb. 1982) ersuchte in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 anerkannte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers (geb. 1986) und den drei gemeinsamen Kindern (geb. 2007, 2011 und 2014) die Einreise in die Schweiz. C. Am 2. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals um Übernahme der Einreisekosten für seine Familienangehörigen. D. Am 15. August 2020 reisten die Familienangehörigen in die Schweiz ein. Zur Finanzierung der Einreise hatte der Beschwerdeführer ein Darlehen von Fr. 1'840.- aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um nachträgliche Übernahme der Einreisekosten ab. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Übernahme der Einreiskosten von Fr. 1'840.-. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gut, lehnte jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes) ab. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. Juli 2022 gab die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren (aktuelle finanzielle Situation, Möglichkeit in Bezug auf ratenweise Rückzahlung des Darlehens) und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Davon machte er mit Eingabe vom 25. August 2022 Gebrauch und reichte entsprechende Belege ein (u.a. einen Arbeitsvertrag vom 1. April 2022, eine Lohnabrechnung vom Juli 2022 und einen Auszug seines Privatkontos vom Juli 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise aus dem Herkunftsland eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]). 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1392/2021 vom 17 März 2022 E. 3.3, F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Einreise seiner Familienangehörigen mittels Aufnahme eines Darlehens zu organisieren. Weil er dieses Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzahlen könne, sei es für ihn zumutbar, selbständig für die Einreisekosten aufzukommen. Zwar befinde er sich in einer angespannten finanziellen Situation. Diese Phase sei jedoch vorübergehender Natur und könne durch eine kluge, vorausschauende Budgetplanung abgemildert werden. Zudem würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Verwandte in der Schweiz verfügen, die sie allenfalls unterstützen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe seine finanzielle Situation umfassend und ausführlich in mehreren Schreiben dokumentiert und dargelegt, wieso es nicht möglich sei, die Kosten für die Einreise zu begleichen, letztmals am 20. Juli 2020 auch in Bezug auf die finanzielle Situation seiner Schwester. In jenem Schreiben habe er auch darauf hingewiesen, dass die Lebensbedingungen seiner Familie in Khartum aufgrund der Covid-19-Pandemie prekär geworden seien. Nachdem der Flughafen in Khartum wieder für den internationalen Flugverkehr offen gewesen sei, hätten sie die Selbstinitiative ergriffen und die Reise in die Schweiz gebucht. Aus diesem Grund habe er ein Darlehen aufgenommen, da er den Entscheid des SEM nicht mehr habe abwarten können, zumal sie Angst vor einer erneuten Schliessung des Flughafens gehabt hätten. Entgegen der Auffassung des SEM sei es für ihn und seine Familie sehr schwierig, das Darlehen zurückzuzahlen. Bis jetzt habe er auch keine Rückzahlungen tätigen können. Der monatlich zurückzuzahlende Betrag von Fr. 153.30 stelle über 6 Prozent des Haushaltsbudgets dar, was für seine Familie unzumutbar sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass Geschwister zur Unterstützung bzw. Begleichung ihrer Einreisekosten herangezogen würden. Einerseits seien gemäss Art. 323 ZGB nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, welche in günstigen Verhältnissen lebten, dazu verpflichtet. Andererseits seien sie gar nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. 4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. August 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit einigen Monaten getrennt von seiner Ehefrau lebe und in eine eigene Wohnung umgezogen sei. Zudem habe er per 1. April 2022 sein Arbeitspensum erhöhen können, erziele nun einen Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.- und beziehe keine Sozialhilfe mehr. Die Kinder- und Ausbildungszulagen gingen direkt an die Sozialhilfe (zuhanden seiner Frau und seiner Kinder). Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien noch keine vereinbart worden. Es sei nicht sicher, ob er solche leisten müsse. Das Darlehen, welches er habe aufnehmen müssen, habe er aufgrund seiner nach wie vor knappen finanziellen Verhältnisse noch nicht vollständig zurückzahlen können. Es sei immer noch ein Betrag von Fr. 1'140.- ausstehend. Auch verfüge er über keine Vermögenswerte.
5. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer vorübergehenden, angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Zwar ist es ihm nicht gelungen, das Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Seit er aber sein Arbeitspensum ab April 2022 erhöhen konnte und einen Bruttolohn von monatlich Fr. 4'500.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 825.-) erzielt, ist es ihm gelungen, einen grossen Teil des Darlehens (Fr. 700.-) zurückzuzahlen. Er selber bezieht auch keine Sozialhilfe mehr. Gemäss dem von ihm eingereichten Auszug seines Privatkontos vom Juli 2022 gelingt es ihm sogar, Reserven zu bilden. So betrug der Kontostand am 30. Juni 2022 Fr. 1'175.51 und am 31. Juli 2022 Fr. 2'361.96. Die vollständige Rückzahlung des Darlehens dürfte ihm somit in kürzester Zeit möglich sein. Schon aufgrund des oben erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 3.2) können in einem solchen Fall die Einreisekosten nicht vom Bund übernommen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bei der Ausreise in akuter Gefahr befunden haben. Auch kann die Frage, ob Geschwister eines Gesuchstellers zur Unterstützung bzw. Begleichung von Einreisekosten herangezogen werden können, offen gelassen werden.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: