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F-1392/2021

F-1392/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Türkei, geboren 1983) ersuchte am 21. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 anerkannte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. August 2020 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (Ehefrau des Beschwerdeführers) und den zwei gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz. C. Am 22. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Übernahme der Einreisekosten für seine Familienangehörigen. D. Die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder reisten am 30. Oktober 2020 in die Schweiz ein und ersuchten am 2. November 2020 um Asyl. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2020 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (eröffnet am 26. Februar 2021) wies die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Replizierend hielten die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2021 an ihren Anträgen fest, bezifferten die Höhe der zu übernehmenden Einreisekosten auf Fr. 1'230.- und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird.

E. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]).

E. 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, aufgrund der ergänzenden Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergebe sich, dass ihnen durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ein Vorschuss der Reisekosten in Form eines Darlehens gewährt worden sei, das in monatlichen Raten zu Fr. 123.- zurückzuzahlen sei. Per Ende Dezember 2020 sei aufgrund des eingereichten Kontoauszugs ersichtlich, dass sie eine gewisse Summe hätten ansparen können. Auch wenn diese Summe die Einreisekosten nicht zu decken vermögen, lässt sich damit die Ratenzahlung tilgen. Es sei demnach von genügend finanziellen Mitteln auszugehen, um die Einreisekosten zu decken. Die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund seien daher nicht erfüllt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Saldo des Kontoauszugs per 31. Dezember 2020 handle es sich nicht um Erspartes. Das SRK überweise die Sozialhilfe und die Mietzulagen jeweils am Monatsende für den Folgemonat. Ende Dezember 2020 hätten sie ihre Zulagen für Januar 2021 erhalten. Am 2. Dezember 2020 seien ihnen Fr. 590.- für Möbelhilfe und am 22. Dezember 2020 Fr. 1'700.- (Mietzulage) und Fr. 2'290.- (Sozialhilfe) überwiesen worden. Im Januar hätten sie damit ihre Ausgaben bezahlt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, auf dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Kontoauszug sei per 31. Dezember 2020 ein Guthaben in der Höhe von Fr. 633.67 ersichtlich gewesen. Aus dem Begleitschreiben vom 13. Januar 2021 sei einzig hervorgegangen, dass sie keine weiteren Konten hätten. Auch auf Beschwerdeebene werde nicht präzisiert, wofür dieses Geld konkret ausgegeben worden sei. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass eine Ratenzahlung von Fr. 123.- für das Darlehen des SRK zumutbar sei. Die Einreisekosten können daher über das Darlehen des SRK abgewickelt werden.

E. 4.4 Replizierend erwidern die Beschwerdeführenden, sie würden von der Sozialhilfe unterstützt und in sehr bescheidenen Verhältnissen leben. Er (Beschwerdeführer) lebe am Existenzminimum, weshalb er für die Einreisekosten seiner Familie nicht habe aufkommen können. Für die Flucht aus der Türkei habe er sich sodann mit EUR 7'000.- erheblich verschulden müssen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seiner dort lebenden Familie mehr und könne nicht auf ihre Unterstützung zurückgreifen, da diese selbst mittellos sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei den Fr. 633.67 nicht um Erspartes.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf das Vorliegen qualifizierter Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens.

E. 5.2 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Regelung von Art. 53 Bst. d AsylV 2 soll, wie erwähnt, insbesondere verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Mai 2018 aus, seine Familie folgte rund zwei Jahre später und befindet sich seit dem 30. Oktober 2020 ebenfalls in der Schweiz. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Familienangehörigen in der Türkei einer akuten Gefährdung ausgesetzt waren (vgl. E. 3.3). Dies wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war damit nicht zwingend notwendig (vgl. auch Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4). Trotz Aufnahme eines Darlehens von Dritten sind somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Bund nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder den Darlehensvertrag noch aktuelle Kontoauszüge eingereicht hat. Auch ein Nachweis der effektiv bezahlten Flugkosten fehlt. Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch aus den erwähnten Gründen offengelassen werden.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände (Sozialhilfeabhängigkeit) kann jedoch ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1392/2021 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien

1. A._______,

2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenbeteiligung, Übernahme der Reisekosten. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Türkei, geboren 1983) ersuchte am 21. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 anerkannte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. August 2020 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (Ehefrau des Beschwerdeführers) und den zwei gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz. C. Am 22. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Übernahme der Einreisekosten für seine Familienangehörigen. D. Die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder reisten am 30. Oktober 2020 in die Schweiz ein und ersuchten am 2. November 2020 um Asyl. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2020 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (eröffnet am 26. Februar 2021) wies die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Übernahme der Einreisekosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Replizierend hielten die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2021 an ihren Anträgen fest, bezifferten die Höhe der zu übernehmenden Einreisekosten auf Fr. 1'230.- und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Art. 92 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Dazu gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Die Übernahme von Einreisekosten soll verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Praxisgemäss ist die Übernahme der Einreisekosten jedoch restriktiv zu handhaben und kommt nur dann in Frage, wenn die Person keine andere Möglichkeit zur Finanzierung hat (Prinzip der Subsidiarität [vgl. Urteil des BVGer F-7064/2018 S. 5 f. m.H.]). 3.3 Ist die betreffende Person bereits in die Schweiz eingereist, so werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten. Lediglich in Ausnahmefällen sind solche Kosten dennoch zu berücksichtigen, wobei es hierbei die Art der Finanzierung der Reisekosten und die Frage, ob sich die Person im Ausland in akuter Gefahr befunden hat, zu berücksichtigen gilt. So kann in Fällen, bei denen sich die Person wegen fehlender finanzieller Mittel durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer F-1429/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3, F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 je m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung der Übernahme der Einreisekosten führt die Vorinstanz aus, aufgrund der ergänzenden Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergebe sich, dass ihnen durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ein Vorschuss der Reisekosten in Form eines Darlehens gewährt worden sei, das in monatlichen Raten zu Fr. 123.- zurückzuzahlen sei. Per Ende Dezember 2020 sei aufgrund des eingereichten Kontoauszugs ersichtlich, dass sie eine gewisse Summe hätten ansparen können. Auch wenn diese Summe die Einreisekosten nicht zu decken vermögen, lässt sich damit die Ratenzahlung tilgen. Es sei demnach von genügend finanziellen Mitteln auszugehen, um die Einreisekosten zu decken. Die Bedingungen für die Übernahme der Einreisekosten durch den Bund seien daher nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Saldo des Kontoauszugs per 31. Dezember 2020 handle es sich nicht um Erspartes. Das SRK überweise die Sozialhilfe und die Mietzulagen jeweils am Monatsende für den Folgemonat. Ende Dezember 2020 hätten sie ihre Zulagen für Januar 2021 erhalten. Am 2. Dezember 2020 seien ihnen Fr. 590.- für Möbelhilfe und am 22. Dezember 2020 Fr. 1'700.- (Mietzulage) und Fr. 2'290.- (Sozialhilfe) überwiesen worden. Im Januar hätten sie damit ihre Ausgaben bezahlt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, auf dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Kontoauszug sei per 31. Dezember 2020 ein Guthaben in der Höhe von Fr. 633.67 ersichtlich gewesen. Aus dem Begleitschreiben vom 13. Januar 2021 sei einzig hervorgegangen, dass sie keine weiteren Konten hätten. Auch auf Beschwerdeebene werde nicht präzisiert, wofür dieses Geld konkret ausgegeben worden sei. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass eine Ratenzahlung von Fr. 123.- für das Darlehen des SRK zumutbar sei. Die Einreisekosten können daher über das Darlehen des SRK abgewickelt werden. 4.4 Replizierend erwidern die Beschwerdeführenden, sie würden von der Sozialhilfe unterstützt und in sehr bescheidenen Verhältnissen leben. Er (Beschwerdeführer) lebe am Existenzminimum, weshalb er für die Einreisekosten seiner Familie nicht habe aufkommen können. Für die Flucht aus der Türkei habe er sich sodann mit EUR 7'000.- erheblich verschulden müssen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt zu seiner dort lebenden Familie mehr und könne nicht auf ihre Unterstützung zurückgreifen, da diese selbst mittellos sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei den Fr. 633.67 nicht um Erspartes. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verfügungen des SEM im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nicht auf ihre Angemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 (E. 5.4 - 5.8) handelt es sich beim Entscheid betreffend Übernahme der Einreisekosten um einen Ermessensentscheid. Die Kognition beschränkt sich auf das Vorliegen qualifizierter Fehler, d.h. auf Missbrauch und Über- oder Unterschreitung des Ermessens. 5.2 Ein solch qualifizierter Fehler liegt nicht vor. Die Regelung von Art. 53 Bst. d AsylV 2 soll, wie erwähnt, insbesondere verhindern, dass sich durch die Verzögerung der Ausreise eine Gefahr für die schutzbedürftige Person ergibt. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Mai 2018 aus, seine Familie folgte rund zwei Jahre später und befindet sich seit dem 30. Oktober 2020 ebenfalls in der Schweiz. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Familienangehörigen in der Türkei einer akuten Gefährdung ausgesetzt waren (vgl. E. 3.3). Dies wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Eine unverzügliche Ausreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war damit nicht zwingend notwendig (vgl. auch Urteil des BVGer F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 5.4). Trotz Aufnahme eines Darlehens von Dritten sind somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Bund nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weder den Darlehensvertrag noch aktuelle Kontoauszüge eingereicht hat. Auch ein Nachweis der effektiv bezahlten Flugkosten fehlt. Die abschliessende Klärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch aus den erwähnten Gründen offengelassen werden. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht nicht stattgegeben.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände (Sozialhilfeabhängigkeit) kann jedoch ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: