Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, stellte am 2. Juli 2019 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. B. Nach erteiltem und wahrgenommenem rechtlichem Gehör verfügte das SEM am 4. Juli 2019, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen werde. C. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2019 zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) und am 16. Juli 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Er gab zusammengefasst im Wesentlichen was folgt zu Protokoll: Er sei in B._______ (Sri Lanka) geboren, habe sich 2007 verheiratet. Aus der Ehe seien zwei, (...) und (...) geborene, Töchter hervorgegangen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht, danach als (...) und (...) gearbeitet. Zuletzt sei er mit seiner Familie im Heimatland in C._______/D._______ wohnhaft gewesen. Noch im Jahr 2007 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau von den LTTE zwangsrekrutiert worden; sie sei damals schwanger gewesen und nach circa einem Monat entlassen worden. Er sei 45 Tage lang militärisch ausgebildet und dann als (...) der «(...)» eingesetzt worden. Im (...) Monat des Jahres 2008 habe er von der Geburt seines ersten Kindes erfahren. Sein Vorgesetzter habe ihm keinen Urlaub gewährt, um Frau und Kinder sehen zu können. Er habe sich deshalb unerlaubt von der Truppe entfernt und sich nach E._______ begeben - er sei davon ausgegangen, seine Frau sei vor den Gefechten dorthin, zu Angehörigen, geflohen. Die Familie sei vor der anrückenden Armee weiter geflohen und schliesslich in F._______ festgenommen worden, wobei seine Frau in diesem Zusammenhang vergewaltigt worden sei. Sie seien ab Januar 2009 für circa ein Jahr im «(...)-lDP-Camp» interniert gewesen. Er sei nicht als LTTE-Mitglied identifiziert worden, auch hätte ihn im Camp niemand als solches erkannt. 2010 seien sie in ihr Dorf C._______ zurückgesiedelt worden. Er habe als (...) und (...) gearbeitet, sie hätten glücklich gelebt. Etwa im März 2013 sei er von Männern in einem Armee-Jeep für eine angeblich kurze Befragung abgeholt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die «(...)» der LTTE das (...) oder den (...) versteckt habe. Er habe verneint, über Informationen zu verfügen. Die ersten Befrager hätten sich damit scheinbar zufrieden gegeben. In der gleichen Nacht allerdings hätten ihn andere Männer wieder geholt, an einer Stange an der Decke aufgehängt, ausgezogen und geschlagen, ihm auch eine mit wenig Benzin gefüllte Plastiktasche über den Kopf gestülpt, bis er fast gestorben sei. Man habe immer wieder dieselben Informationen von ihm verlangt. Er sei in der Folge täglich in unterschiedlicher Art gefoltert worden, dabei seien ihm unter anderem Schnitte und Brandmale, auch im Intimbereich, beigebracht worden. Nach drei Monaten sei er freigelassen worden. Man habe ihm aber gedroht, man könne ihn jederzeit wieder festnehmen, und er sei einer wöchentlichen Unterschriftenpflicht unterstellt worden. Seine Frau habe sich nach seinem Verschwinden an die Polizei gewandt, sei aber abgewimmelt und bedroht worden. Während seiner Abwesenheit sei sie von Soldaten belästigt worden. Sie seien verzweifelt gewesen, hätten Gedanken an gemeinsamen Suizid nur der Kinder wegen nicht weiter verfolgt. Er habe in Sorge um Frau und Töchter nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen. Sie hätten beschlossen, dass das Leben in Sri Lanka keinen Sinn mehr mache. Er habe in Colombo Pässe besorgt. Ein Onkel habe zugesichert, ihnen Visa für Indien zu organisieren. Die Pässe hätten sie bei den Schwiegereltern versteckt. Kaum sei er daheim gewesen, seien Soldaten gekommen. Sie hätten ihn auf die Pässe angesprochen, das Haus erfolglos durchsucht und ihn schliesslich mitgenommen. Der Leiter des Camps - «G._______» - habe seine Geschichte gekannt und ihm gesagt, wenn er bleibe, werde man ihn nie in Ruhe lassen. Er habe ihm die Möglichkeit offeriert, ihn und seine Familie - gegen Bezahlung - nach H._______ zu schicken. Erst misstrauisch, habe er dann eingewilligt. G._______ habe die Pässe holen lassen und sechs Laks (600'000 Rupien) verlangt. Nach etwa fünf Tagen sei er, der Beschwerdeführer, entlassen worden. Sie seien dann abgeholt und nach Colombo gebracht worden, wo sie Pässe, Visa und Tickets erhalten hätten. G._______ habe ihn für den Fall einer Rückkehr mit dem Tod bedroht. Die Armee habe wiederholt bei den Schwiegereltern nach ihm gesucht, letztmals noch im Jahr 2018. In der Folge sei er mit Ehefrau und Kindern nach H._______ gereist, wo sie sich zum UNHCR begeben und angemeldet hätten. Sie seien zwar als Flüchtlinge anerkannt, aber es habe geheissen, es sei noch kein Drittland vorhanden, wohin sie die Familie schicken könnten. Die Ehefrau sowie die Töchter hielten sich nach wie vor in H._______ auf. D. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2019 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 23. Juli 2019 vernehmen. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn - unter Anordnung des Wegweisungsvollzuges - aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (Postaufgabe: 31. Juli 2019) Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter, die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. August 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe (Beschwerde, Ziff. 6, S. 15 ff.), ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz davon abgesehen habe, die notwendigen medizinischen Abklärungen beim Vorhandensein klarer Hinweise auf mögliche Traumatisierungen nachzugehen, namentlich die in der Stellungnahme erwähnten Schlafstörungen und Angstzustände. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine traumatisierte Person handle (was bei der Würdigung seiner Erzählungen zu gewichten sei; SEM-act. 25, S. 3 oben und Mitte). Von aktuell bestehenden Angstzuständen, Schlafstörungen oder Suizidalität war aber nicht die Rede. Arzttermine und unterlassene Untersuchungen wurden nur in Zusammenhang mit der Frage, ob noch wahrnehmbare Narben vorhanden sind, thematisiert (S. 4 oben und unten). Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer sowohl während der Befragung als auch während der Anhörung mehrmals emotional bewegt, Hinweise auf eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergaben sich daraus aber nicht. Die Vorinstanz ging nach einer längeren Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, diese seien insgesamt unglaubhaft. Unabhängig davon, ob sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vor-instanz anschliesst, durfte diese in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2. Abs. 1 m.w.H.) darauf verzichten, weitere Beweismittel einzuholen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
E. 3.4 Die übrigen unter Ziffer 6 der Beschwerde vorgebrachten Rügen beschlagen keine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern der Korrektheit der Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen zurückzukommen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst Folgendes: Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau 2007 zwangsrekrutiert, 2009 in ein IDP (Internally Displaced People)-Camp verbracht und 2010 zurückgesiedelt worden seien. Selbst wenn die Ehefrau bei der Festnahme sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ergäben sich aus den lange vergangenen Ereignissen, denen sich erklärtermassen eine unbehelligte Zeit angeschlossen habe, keine Asylgründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur 2013 erlittenen Verfolgung erachtet die Vorinstanz als zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Auch die von der Ehefrau angeblich erlittenen Belästigungen seien nur «platt und allgemein» geschildert worden. Der Bericht zur zweiten Inhaftierung falle stereotyp und konstruiert aus. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er nach der Ausreise bis 2018 gesucht worden wäre. Ohnehin sei fraglich, weshalb ein einfaches LTTE-Mitglied mehrmals hätte verhaftet (aber nicht einem Rehabilitationsprogramm zugeführt) werden sollen. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln - vor allem Empfehlungs- oder Bestätigungsschreiben von lokalen Amtsträgern - komme keine Beweiskraft zu. Insgesamt seien die Asylgründe nicht glaubhaft und es könne ausgeschlossen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden wie angegeben verfolgt worden sei respektive im Heimatland noch heute Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die angebliche Schutzgewährung durch das UNHCR ändere daran nichts. Zumal die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien, sei die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Sodann prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, was sie anhand der von der Rechtsprechung zu Sri Lanka entwickelten Risiko-Faktoren beurteilte und verneinte. Die von der Rechtsvertretung aufgezeigten Realkennzeichen anlässlich der Anhörung negierte die Vorinstanz und verwies darauf, dass eine Vielzahl von sri-lankischen Gesuchstellern analog Emotionen aufzeigten und insbesondere der gemeinsam mit ihm eingereiste Gesuchsteller ähnliche Aussagen getätigt habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend auf die eingeschränkte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche in die Würdigung einzufliessen habe. Die Schilderung durch den Beschwerdeführer sei bei einer Vielzahl von Fragen sehr emotional und in Begleitung ausgeprägter nonverbaler Reaktionen und Gesten erfolgt. Die Folterungen seien sehr lebensnah erzählt, ohne dass eine Neigung zur Übertreibung auffiele, und durch starke Gefühlsregungen geprägt. Die erlittenen Narben seien fotografisch dokumentiert. Die Schilderung der Folterungen weise nebensächliche und detaillierte Angaben zu den Wärtern auf (etwa, wie sie gelacht oder beiläufig beim Schneiden von Äpfeln auch in seine Hände geschnitten hätten). Auch habe er Gefühle - beispielsweise die Sorge um die Töchter oder die Gefühlslage der missbrauchten Ehefrau - einfühlsam geschildert, sich differenziert mit seiner Gefühlslage und der der Ehefrau auseinandergesetzt und innere Gedankenvorgänge - etwa die Gedanken an den gemeinsamen Suizid - abgebildet. Auch habe er unpräzise Fragen korrigiert und sensorische Erinnerungen wiedergegeben. Einzelne Kritikpunkte der Vorinstanz - zum Beispiel, dass er die Anzahl der Folterungen nicht habe nennen können - seien haltlos und spiegelten die einseitige Bewertung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wieder. Die nur schrittweise Offenlegung von geschlechtsspezifischen, schambehafteten Vorfällen sei symptomatisch für die lebensnahe Erfahrung einer traumatisierten Person - sowohl die eigenen Folterungen als auch die Vergewaltigung der Ehefrau betreffend. Sowohl die geschilderten Foltermethoden als auch die vorhandenen psychischen Folgen entsprächen der Berichtslage. Die Schilderungen seien frei von Widersprüchen. Auch spreche die nicht unmittelbar anschliessende Flucht gegen eine konstruierte Geschichte (eine solche wäre unmittelbar vor die Flucht platziert worden). Die solchermassen erstellte Vorverfolgung sei asylrelevant. Aufgrund der erlittenen Folterungen sei von einem Langzeittrauma auszugehen, so dass eine Rückkehr ins Heimatland aus objektiver Sicht psychisch verunmöglicht sei. Zudem kämen gemäss der Berichtslage nach wie vor Verhaftungen und Folterungen von rückkehrenden LTTE-Mitgliedern vor. Eventualiter sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren zu prüfen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu der Verhaftung sei insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft und die fehlende Rehabilitation hervorzuheben, ferner die fehlenden Identitätspapiere, der lange Auslandsaufenthalt und die nach wie vor vorhandenen Narben aus den erlittenen Folterungen.
E. 5.3 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - glaubhaft sind. Im Grundsatz kann dabei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 8-10, Bst. c und d) verwiesen werden. Herauszustreichen ist an dieser Stelle, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen sind. Der anlässlich der Anhörung protokollierte, über mehrere Seiten freie Bericht ist als ausführlich, detailliert und differenziert zu beurteilen, er enthält spontan geschilderte originelle Details und glaubwürdige Schilderungen von Gedankengängen und Emotionen. Die Vorinstanz ignoriert den Umstand des freien Berichtens in ihren Erwägungen weitgehend, wenn sie mehrere Antworten auf Nachfragen bemängelt, welche sie als zu oberflächlich und ungenau bezeichnet, so etwa zu den Fragen F45 ff. (angefochtener Entscheid, S. 4 unten und S. 5 bis unten). Dem Gericht erscheinen diese Antworten als durchaus authentisch, nachfühlbar und detailliert - es ist beispielsweise keineswegs so, dass der Beschwerdeführer die Frage, wieviel Zeit bis zur ersten Befragung vergangen sei (F46), nicht beantwortete: Die Bemühung um eine zeitliche Einordnung ist ebenso spürbar, wie die Erklärung, man verliere das Zeitgefühl, wenn man in einen dunklen Bunker eingesperrt sei, plausibel ist. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuhalten, dass er aussagte, er sei einfach in Unterhosen im Bunker gewesen in der Zeit, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es schlicht und einfach so gewesen sein kann (und das originelle Detail, dass er bloss in Unterhosen ohne Beschäftigung im dunklen Bunker sitzen musste, herauszustreichen wäre). Ähnliches gilt es zu den weiteren Vorhaltungen zu den Antworten F45 ff. zu sagen. Vor allem jedoch sind die in diesen Fragen erfragten Inhalte bereits in der freien Rede spontan, ausführlich und detailliert angesprochen (vgl. F21, Abs. 2 und 3). Die Fragen zur Häufigkeit der Misshandlungen und dem Aussehen der Peiniger (F64-F69) mögen zwar nicht mit hoher Präzision beantwortet sein, indessen ist die Beschreibung des Zustandes der Resignation und der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit von Details im Verlauf der wiederkehrenden Misshandlungen nachfühlbar und mit hoher Authentizität geschildert. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch der Zeitablauf seit den fraglichen Vorfällen. Die nach Auffassung der Vorinstanz als «platt und allgemein» ausgefallenen Antworten auf Fragen zu den Drangsalierungen, welche seine Ehefrau zu gewärtigen hatte (F78-F80) - welche der Beschwerdeführer überwiegend nur vom Hörensagen kennt -, finden ihre ausführliche Entsprechung im freien und spontanen Bericht und fallen dort mit der Schilderung von originellen Details und Gedankenvorgängen auf, welche die Situation plastisch und die Resignation darüber nachfühlbar erscheinen lassen (F21 Abs. 5), soweit dies erwartet werden kann. Die Umstände der zweiten Inhaftierung sind, soweit wesentlich, in den Nachfragen (F84 ff.) wie auch im freien Bericht (F21 Abs. 6 und 7) konkret, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Im Vordergrund stehen hier die Inhaftierung unmittelbar nach Besorgen der Pässe, die als lebensbedrohlich wahrgenommene Situation und der als rettend empfundene Ausweg, den der korrupte «G._______» bot. Dass der Beschwerdeführer den Alltag im Camp nicht beschreibt, ist korrekt, im Gesamteindruck, den die Aussagen des Beschwerdeführers abgeben, indessen von untergeordneter Bedeutung. Für einen authentischen Bericht spricht schliesslich der Ablauf, wie er zum Entscheid über die Ausreise führte. Es wird - wiederum vor allem im freien Bericht - ausführlich geschildert, wie sich der Beschwerdeführer zwar vorab in die Kontrolle der Unterschriftspflicht fügte, er und seine Ehefrau indessen ob der Restriktionen und der zunehmenden Drangsalierungen der Ehefrau resignierten und einen Ausweg suchten, vorab in der geordneten Ausreise nach Indien. Die unmittelbar an die Passausstellung anschliessende Inhaftierung unter Todesdrohung gab in dieser Darstellung den Ausschlag, sich für die angebotene Flucht nach H._______ zu entscheiden. Wie in der Beschwerde korrekt festgehalten, würde eine konstruierte Geschichte aller Wahrscheinlichkeit nach die Flucht unmittelbar an die Entlassung anschliessen lassen und keine solche Phase der Zerrissenheit aufweisen. Zutreffend wird in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Übertreibungstendenzen feststellen lassen. Gegenteils räumte er beispielsweise ein, während der ersten Befragung in der Haft im Jahr 2013 nicht geschlagen worden zu sein.
E. 5.4 Insgesamt erscheinen die Erlebnisse des Beschwerdeführers als glaubhaft geschildert. Damit kann als im Sinne von Art. 7 AsylG erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 bis circa Mitte 2008 Mitglied der LTTE und dabei als (...) in der «(...)» tätig war. Weiter ist davon auszugehen, dass er sich im Jahr 2009 - als LTTE-Mitglied unerkannt - mit seiner Familie in einem Camp für intern Vertriebene aufhielt, Anfangs 2010 zurückgesiedelt wurde und eine Phase relativer Ruhe erlebte, bis er 2013 in den Fokus der Behörden geriet, inhaftiert und misshandelt wurde, um Informationen über (...) der LTTE zu erhalten. Die daran anschliessende Unterschriftspflicht wie auch die Inhaftierung unmittelbar im Anschluss an die Passausstellung sprechen für ein über die Inhaftierung hinaus anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer als Informationsträger.
E. 5.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen, der fortdauernden Restriktionen und der neuerlichen Verhaftung anlässlich der in Aussicht genommenen geordneten Ausreise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits asylrelevante Verfolgung erlebt hat, sondern auch im Zeitpunkt der Ausreise (Mitte 2014) begründete Furcht hatte, aufgrund seiner Vergangenheit als LTTE-Mitglied und möglichem Träger von (...)informationen weiteren Befragungen und somit Misshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus der Nordprovinz, wo er bis zur Ausreise wohnte. Wie bereits dargelegt wurde, ist es als glaubhaft anzusehen, dass seine Verbindung zu den LTTE bekannt wurde und er deswegen inhaftiert und misshandelt worden ist. Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden geraten und erneut festgenommen würde. In Anbetracht dessen ist von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Er erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E. 5.7 Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich.
E. 6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3864/2019 Urteil vom 12. August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dimitri Witzig, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, stellte am 2. Juli 2019 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. B. Nach erteiltem und wahrgenommenem rechtlichem Gehör verfügte das SEM am 4. Juli 2019, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen werde. C. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2019 zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) und am 16. Juli 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Er gab zusammengefasst im Wesentlichen was folgt zu Protokoll: Er sei in B._______ (Sri Lanka) geboren, habe sich 2007 verheiratet. Aus der Ehe seien zwei, (...) und (...) geborene, Töchter hervorgegangen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht, danach als (...) und (...) gearbeitet. Zuletzt sei er mit seiner Familie im Heimatland in C._______/D._______ wohnhaft gewesen. Noch im Jahr 2007 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau von den LTTE zwangsrekrutiert worden; sie sei damals schwanger gewesen und nach circa einem Monat entlassen worden. Er sei 45 Tage lang militärisch ausgebildet und dann als (...) der «(...)» eingesetzt worden. Im (...) Monat des Jahres 2008 habe er von der Geburt seines ersten Kindes erfahren. Sein Vorgesetzter habe ihm keinen Urlaub gewährt, um Frau und Kinder sehen zu können. Er habe sich deshalb unerlaubt von der Truppe entfernt und sich nach E._______ begeben - er sei davon ausgegangen, seine Frau sei vor den Gefechten dorthin, zu Angehörigen, geflohen. Die Familie sei vor der anrückenden Armee weiter geflohen und schliesslich in F._______ festgenommen worden, wobei seine Frau in diesem Zusammenhang vergewaltigt worden sei. Sie seien ab Januar 2009 für circa ein Jahr im «(...)-lDP-Camp» interniert gewesen. Er sei nicht als LTTE-Mitglied identifiziert worden, auch hätte ihn im Camp niemand als solches erkannt. 2010 seien sie in ihr Dorf C._______ zurückgesiedelt worden. Er habe als (...) und (...) gearbeitet, sie hätten glücklich gelebt. Etwa im März 2013 sei er von Männern in einem Armee-Jeep für eine angeblich kurze Befragung abgeholt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die «(...)» der LTTE das (...) oder den (...) versteckt habe. Er habe verneint, über Informationen zu verfügen. Die ersten Befrager hätten sich damit scheinbar zufrieden gegeben. In der gleichen Nacht allerdings hätten ihn andere Männer wieder geholt, an einer Stange an der Decke aufgehängt, ausgezogen und geschlagen, ihm auch eine mit wenig Benzin gefüllte Plastiktasche über den Kopf gestülpt, bis er fast gestorben sei. Man habe immer wieder dieselben Informationen von ihm verlangt. Er sei in der Folge täglich in unterschiedlicher Art gefoltert worden, dabei seien ihm unter anderem Schnitte und Brandmale, auch im Intimbereich, beigebracht worden. Nach drei Monaten sei er freigelassen worden. Man habe ihm aber gedroht, man könne ihn jederzeit wieder festnehmen, und er sei einer wöchentlichen Unterschriftenpflicht unterstellt worden. Seine Frau habe sich nach seinem Verschwinden an die Polizei gewandt, sei aber abgewimmelt und bedroht worden. Während seiner Abwesenheit sei sie von Soldaten belästigt worden. Sie seien verzweifelt gewesen, hätten Gedanken an gemeinsamen Suizid nur der Kinder wegen nicht weiter verfolgt. Er habe in Sorge um Frau und Töchter nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen. Sie hätten beschlossen, dass das Leben in Sri Lanka keinen Sinn mehr mache. Er habe in Colombo Pässe besorgt. Ein Onkel habe zugesichert, ihnen Visa für Indien zu organisieren. Die Pässe hätten sie bei den Schwiegereltern versteckt. Kaum sei er daheim gewesen, seien Soldaten gekommen. Sie hätten ihn auf die Pässe angesprochen, das Haus erfolglos durchsucht und ihn schliesslich mitgenommen. Der Leiter des Camps - «G._______» - habe seine Geschichte gekannt und ihm gesagt, wenn er bleibe, werde man ihn nie in Ruhe lassen. Er habe ihm die Möglichkeit offeriert, ihn und seine Familie - gegen Bezahlung - nach H._______ zu schicken. Erst misstrauisch, habe er dann eingewilligt. G._______ habe die Pässe holen lassen und sechs Laks (600'000 Rupien) verlangt. Nach etwa fünf Tagen sei er, der Beschwerdeführer, entlassen worden. Sie seien dann abgeholt und nach Colombo gebracht worden, wo sie Pässe, Visa und Tickets erhalten hätten. G._______ habe ihn für den Fall einer Rückkehr mit dem Tod bedroht. Die Armee habe wiederholt bei den Schwiegereltern nach ihm gesucht, letztmals noch im Jahr 2018. In der Folge sei er mit Ehefrau und Kindern nach H._______ gereist, wo sie sich zum UNHCR begeben und angemeldet hätten. Sie seien zwar als Flüchtlinge anerkannt, aber es habe geheissen, es sei noch kein Drittland vorhanden, wohin sie die Familie schicken könnten. Die Ehefrau sowie die Töchter hielten sich nach wie vor in H._______ auf. D. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2019 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 23. Juli 2019 vernehmen. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn - unter Anordnung des Wegweisungsvollzuges - aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (Postaufgabe: 31. Juli 2019) Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter, die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. August 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe (Beschwerde, Ziff. 6, S. 15 ff.), ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz davon abgesehen habe, die notwendigen medizinischen Abklärungen beim Vorhandensein klarer Hinweise auf mögliche Traumatisierungen nachzugehen, namentlich die in der Stellungnahme erwähnten Schlafstörungen und Angstzustände. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine traumatisierte Person handle (was bei der Würdigung seiner Erzählungen zu gewichten sei; SEM-act. 25, S. 3 oben und Mitte). Von aktuell bestehenden Angstzuständen, Schlafstörungen oder Suizidalität war aber nicht die Rede. Arzttermine und unterlassene Untersuchungen wurden nur in Zusammenhang mit der Frage, ob noch wahrnehmbare Narben vorhanden sind, thematisiert (S. 4 oben und unten). Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer sowohl während der Befragung als auch während der Anhörung mehrmals emotional bewegt, Hinweise auf eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergaben sich daraus aber nicht. Die Vorinstanz ging nach einer längeren Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, diese seien insgesamt unglaubhaft. Unabhängig davon, ob sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vor-instanz anschliesst, durfte diese in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2. Abs. 1 m.w.H.) darauf verzichten, weitere Beweismittel einzuholen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.4 Die übrigen unter Ziffer 6 der Beschwerde vorgebrachten Rügen beschlagen keine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern der Korrektheit der Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen zurückzukommen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst Folgendes: Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau 2007 zwangsrekrutiert, 2009 in ein IDP (Internally Displaced People)-Camp verbracht und 2010 zurückgesiedelt worden seien. Selbst wenn die Ehefrau bei der Festnahme sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ergäben sich aus den lange vergangenen Ereignissen, denen sich erklärtermassen eine unbehelligte Zeit angeschlossen habe, keine Asylgründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur 2013 erlittenen Verfolgung erachtet die Vorinstanz als zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Auch die von der Ehefrau angeblich erlittenen Belästigungen seien nur «platt und allgemein» geschildert worden. Der Bericht zur zweiten Inhaftierung falle stereotyp und konstruiert aus. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er nach der Ausreise bis 2018 gesucht worden wäre. Ohnehin sei fraglich, weshalb ein einfaches LTTE-Mitglied mehrmals hätte verhaftet (aber nicht einem Rehabilitationsprogramm zugeführt) werden sollen. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln - vor allem Empfehlungs- oder Bestätigungsschreiben von lokalen Amtsträgern - komme keine Beweiskraft zu. Insgesamt seien die Asylgründe nicht glaubhaft und es könne ausgeschlossen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden wie angegeben verfolgt worden sei respektive im Heimatland noch heute Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die angebliche Schutzgewährung durch das UNHCR ändere daran nichts. Zumal die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien, sei die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Sodann prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, was sie anhand der von der Rechtsprechung zu Sri Lanka entwickelten Risiko-Faktoren beurteilte und verneinte. Die von der Rechtsvertretung aufgezeigten Realkennzeichen anlässlich der Anhörung negierte die Vorinstanz und verwies darauf, dass eine Vielzahl von sri-lankischen Gesuchstellern analog Emotionen aufzeigten und insbesondere der gemeinsam mit ihm eingereiste Gesuchsteller ähnliche Aussagen getätigt habe. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend auf die eingeschränkte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche in die Würdigung einzufliessen habe. Die Schilderung durch den Beschwerdeführer sei bei einer Vielzahl von Fragen sehr emotional und in Begleitung ausgeprägter nonverbaler Reaktionen und Gesten erfolgt. Die Folterungen seien sehr lebensnah erzählt, ohne dass eine Neigung zur Übertreibung auffiele, und durch starke Gefühlsregungen geprägt. Die erlittenen Narben seien fotografisch dokumentiert. Die Schilderung der Folterungen weise nebensächliche und detaillierte Angaben zu den Wärtern auf (etwa, wie sie gelacht oder beiläufig beim Schneiden von Äpfeln auch in seine Hände geschnitten hätten). Auch habe er Gefühle - beispielsweise die Sorge um die Töchter oder die Gefühlslage der missbrauchten Ehefrau - einfühlsam geschildert, sich differenziert mit seiner Gefühlslage und der der Ehefrau auseinandergesetzt und innere Gedankenvorgänge - etwa die Gedanken an den gemeinsamen Suizid - abgebildet. Auch habe er unpräzise Fragen korrigiert und sensorische Erinnerungen wiedergegeben. Einzelne Kritikpunkte der Vorinstanz - zum Beispiel, dass er die Anzahl der Folterungen nicht habe nennen können - seien haltlos und spiegelten die einseitige Bewertung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wieder. Die nur schrittweise Offenlegung von geschlechtsspezifischen, schambehafteten Vorfällen sei symptomatisch für die lebensnahe Erfahrung einer traumatisierten Person - sowohl die eigenen Folterungen als auch die Vergewaltigung der Ehefrau betreffend. Sowohl die geschilderten Foltermethoden als auch die vorhandenen psychischen Folgen entsprächen der Berichtslage. Die Schilderungen seien frei von Widersprüchen. Auch spreche die nicht unmittelbar anschliessende Flucht gegen eine konstruierte Geschichte (eine solche wäre unmittelbar vor die Flucht platziert worden). Die solchermassen erstellte Vorverfolgung sei asylrelevant. Aufgrund der erlittenen Folterungen sei von einem Langzeittrauma auszugehen, so dass eine Rückkehr ins Heimatland aus objektiver Sicht psychisch verunmöglicht sei. Zudem kämen gemäss der Berichtslage nach wie vor Verhaftungen und Folterungen von rückkehrenden LTTE-Mitgliedern vor. Eventualiter sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren zu prüfen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu der Verhaftung sei insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft und die fehlende Rehabilitation hervorzuheben, ferner die fehlenden Identitätspapiere, der lange Auslandsaufenthalt und die nach wie vor vorhandenen Narben aus den erlittenen Folterungen. 5.3 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - glaubhaft sind. Im Grundsatz kann dabei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 8-10, Bst. c und d) verwiesen werden. Herauszustreichen ist an dieser Stelle, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen sind. Der anlässlich der Anhörung protokollierte, über mehrere Seiten freie Bericht ist als ausführlich, detailliert und differenziert zu beurteilen, er enthält spontan geschilderte originelle Details und glaubwürdige Schilderungen von Gedankengängen und Emotionen. Die Vorinstanz ignoriert den Umstand des freien Berichtens in ihren Erwägungen weitgehend, wenn sie mehrere Antworten auf Nachfragen bemängelt, welche sie als zu oberflächlich und ungenau bezeichnet, so etwa zu den Fragen F45 ff. (angefochtener Entscheid, S. 4 unten und S. 5 bis unten). Dem Gericht erscheinen diese Antworten als durchaus authentisch, nachfühlbar und detailliert - es ist beispielsweise keineswegs so, dass der Beschwerdeführer die Frage, wieviel Zeit bis zur ersten Befragung vergangen sei (F46), nicht beantwortete: Die Bemühung um eine zeitliche Einordnung ist ebenso spürbar, wie die Erklärung, man verliere das Zeitgefühl, wenn man in einen dunklen Bunker eingesperrt sei, plausibel ist. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuhalten, dass er aussagte, er sei einfach in Unterhosen im Bunker gewesen in der Zeit, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es schlicht und einfach so gewesen sein kann (und das originelle Detail, dass er bloss in Unterhosen ohne Beschäftigung im dunklen Bunker sitzen musste, herauszustreichen wäre). Ähnliches gilt es zu den weiteren Vorhaltungen zu den Antworten F45 ff. zu sagen. Vor allem jedoch sind die in diesen Fragen erfragten Inhalte bereits in der freien Rede spontan, ausführlich und detailliert angesprochen (vgl. F21, Abs. 2 und 3). Die Fragen zur Häufigkeit der Misshandlungen und dem Aussehen der Peiniger (F64-F69) mögen zwar nicht mit hoher Präzision beantwortet sein, indessen ist die Beschreibung des Zustandes der Resignation und der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit von Details im Verlauf der wiederkehrenden Misshandlungen nachfühlbar und mit hoher Authentizität geschildert. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch der Zeitablauf seit den fraglichen Vorfällen. Die nach Auffassung der Vorinstanz als «platt und allgemein» ausgefallenen Antworten auf Fragen zu den Drangsalierungen, welche seine Ehefrau zu gewärtigen hatte (F78-F80) - welche der Beschwerdeführer überwiegend nur vom Hörensagen kennt -, finden ihre ausführliche Entsprechung im freien und spontanen Bericht und fallen dort mit der Schilderung von originellen Details und Gedankenvorgängen auf, welche die Situation plastisch und die Resignation darüber nachfühlbar erscheinen lassen (F21 Abs. 5), soweit dies erwartet werden kann. Die Umstände der zweiten Inhaftierung sind, soweit wesentlich, in den Nachfragen (F84 ff.) wie auch im freien Bericht (F21 Abs. 6 und 7) konkret, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Im Vordergrund stehen hier die Inhaftierung unmittelbar nach Besorgen der Pässe, die als lebensbedrohlich wahrgenommene Situation und der als rettend empfundene Ausweg, den der korrupte «G._______» bot. Dass der Beschwerdeführer den Alltag im Camp nicht beschreibt, ist korrekt, im Gesamteindruck, den die Aussagen des Beschwerdeführers abgeben, indessen von untergeordneter Bedeutung. Für einen authentischen Bericht spricht schliesslich der Ablauf, wie er zum Entscheid über die Ausreise führte. Es wird - wiederum vor allem im freien Bericht - ausführlich geschildert, wie sich der Beschwerdeführer zwar vorab in die Kontrolle der Unterschriftspflicht fügte, er und seine Ehefrau indessen ob der Restriktionen und der zunehmenden Drangsalierungen der Ehefrau resignierten und einen Ausweg suchten, vorab in der geordneten Ausreise nach Indien. Die unmittelbar an die Passausstellung anschliessende Inhaftierung unter Todesdrohung gab in dieser Darstellung den Ausschlag, sich für die angebotene Flucht nach H._______ zu entscheiden. Wie in der Beschwerde korrekt festgehalten, würde eine konstruierte Geschichte aller Wahrscheinlichkeit nach die Flucht unmittelbar an die Entlassung anschliessen lassen und keine solche Phase der Zerrissenheit aufweisen. Zutreffend wird in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Übertreibungstendenzen feststellen lassen. Gegenteils räumte er beispielsweise ein, während der ersten Befragung in der Haft im Jahr 2013 nicht geschlagen worden zu sein. 5.4 Insgesamt erscheinen die Erlebnisse des Beschwerdeführers als glaubhaft geschildert. Damit kann als im Sinne von Art. 7 AsylG erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 bis circa Mitte 2008 Mitglied der LTTE und dabei als (...) in der «(...)» tätig war. Weiter ist davon auszugehen, dass er sich im Jahr 2009 - als LTTE-Mitglied unerkannt - mit seiner Familie in einem Camp für intern Vertriebene aufhielt, Anfangs 2010 zurückgesiedelt wurde und eine Phase relativer Ruhe erlebte, bis er 2013 in den Fokus der Behörden geriet, inhaftiert und misshandelt wurde, um Informationen über (...) der LTTE zu erhalten. Die daran anschliessende Unterschriftspflicht wie auch die Inhaftierung unmittelbar im Anschluss an die Passausstellung sprechen für ein über die Inhaftierung hinaus anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer als Informationsträger. 5.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen, der fortdauernden Restriktionen und der neuerlichen Verhaftung anlässlich der in Aussicht genommenen geordneten Ausreise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits asylrelevante Verfolgung erlebt hat, sondern auch im Zeitpunkt der Ausreise (Mitte 2014) begründete Furcht hatte, aufgrund seiner Vergangenheit als LTTE-Mitglied und möglichem Träger von (...)informationen weiteren Befragungen und somit Misshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte. 5.6 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus der Nordprovinz, wo er bis zur Ausreise wohnte. Wie bereits dargelegt wurde, ist es als glaubhaft anzusehen, dass seine Verbindung zu den LTTE bekannt wurde und er deswegen inhaftiert und misshandelt worden ist. Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden geraten und erneut festgenommen würde. In Anbetracht dessen ist von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Er erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.7 Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich.
6. Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: