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RDRM.2020.141

Sg Publikationen · 2021-12-08 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. A.___, geb. 1998, von Südsudan, reiste am 9. Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte es die vorläufige Aufnahme und wies ihn dem Kanton St.Gallen zum Aufenthalt zu. Seit 4. Mai 2020 hält sich A.___ in X.___ auf.

B.a) Mit Eingabe vom 2. November 2020 ersuchte A.___, vertreten durch Dr.iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt, Zürich, um Erteilung einer humani- tären Aufenthaltsbewilligung.

b) Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, A.___ halte sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz auf, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht erfüllt seien.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 1. Dezember 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement (SJD). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, als ausserordentlich talentierter Spitzensportler (Mittel- und Langstre- ckenläufer) befinde er sich in einer besonderen Situation. Er sei auf eine Aufenthaltsbewilligung B angewiesen, damit er an Spitzenwettbewerben und Trainings im Ausland teilnehmen könne. Mit einer Aufenthaltsbewilli- gung könne er sich seinen Lebensunterhalt aus Sponsoren-, Start- und Preisgeldern finanzieren. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebe, seien der hohe Integrationsgrad und seine Bereitschaft zum Erwerb von Bildung positiv zu berücksichtigen. In diesem Zusam- menhang habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie diese Kriterien nicht geprüft habe.

D. Das Migrationsamt führte dazu in seiner Vernehmlassung vom 21. De- zember 2020 ergänzend aus, die besondere Situation betreffend das of- fensichtlich grosse Lauftalent des Rekurrenten werde anerkannt. Auch

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3/14 wenn in begründeten Fällen vom gesetzlichen Richtwert von fünf Jahren abgewichen werden könne, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst über ein 17-monatiges Bleiberecht verfüge und weder die Anforderungen an die deutsche Sprache noch an die wirtschaftliche Un- abhängigkeit erfülle. Im Übrigen beantragte es mit Hinweis auf die Akten die Abweisung des Rekurses.

E. Am 12. Januar 2021 replizierte der Rekurrent durch seinen Rechtsver- treter und reichte eine aktuelle Schulbestätigung der Integrationsförder- klasse Y.___ sowie einen Sponsorenvertrag mit der B.___ AG nach.

F. Das Migrationsamt verzichtete am 26. Januar 2021 auf eine ergän- zende Vernehmlassung und übermittelte am 23. Februar 2021 eine aktu- elle Bestätigung des Sozialamtes X.___, wonach A.___ nach wie vor voll- umfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde.

G.a) Am 10. März 2021 führte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter aus, die Sponsorengelder seien aktuell noch nicht in den Unterstützungs- abrechnungen des Sozialamtes berücksichtigt. Spätestens ab April 2021 sei aber von seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen. Dazu reichte er u.a. eine Kostenaufstellung seines Trainers ein.

b) Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2021 machte der Re- kurrent geltend, die jüngsten Erfolge an den Schweizer Meisterschaften belegten sein ausserordentliches Lauftalent. Aufgrund der hervorragen- den Leistungen werde er zudem seit Juni 2021 mit einer jährlichen Prä- mie der C.___ AG von Fr. 2'000.– gesponsert und sei ihm für das Jahr 2022 ein Sponsorenvertrag mit einer jährlichen Prämie von maximal Fr. 6'000.– in Aussicht gestellt worden. Daneben reichte er eine aktuelle Schulbestätigung ein, wonach er voraussichtlich ab August 2021 einen Sprachkurs auf Niveau A2 besuchen werde.

c) Mit Mail seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2021 führte der Rekur- rent ergänzend aus, er könne mit einem Jahreseinkommen (Sponso- renentschädigungen und Prämien) von rund Fr. 40'000.– rechnen. In Be- zug auf die Arbeitsintegration sei zu beachten, dass er als Profisportler

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4/14 und dem dafür erforderlichen täglichen Training bereits einem Beruf nachgehe, wobei sein Pensum einem «fulltime job» entspreche.

H. Auf Ersuchen der Verfahrensleitung teilte das Sozialamt X.___ am

10. Juni 2021 mit, dass die Integrationsmassnahmen aufgrund des schlechten Schulstandes des Rekurrenten zunächst (nur) in Deutsch- und Integrationsförderkursen beständen, die Rückmeldungen der Schule diesbezüglich durchwegs positiv ausfielen und auch im persönlichen Kon- takt grosse Fortschritte feststellbar seien. Arbeitseinsätze seien derzeit jedoch nicht zielführend, obwohl die Bereitschaft zu (Teilzeit-)Praktika vorhanden wäre. Der Trainer und Betreuer habe das sportliche Ausnah- metalent des Rekurrrenten und die Unterstützung durch verschiedene Sponsoren bestätigt sowie ein Sportstipendium in Aussicht gestellt. Auf- grund der finanziellen Zusicherungen habe letzterer daher per 10. Juni 2021 auf weitere Sozialhilfeunterstützung verzichtet.

I. Mit Eingabe vom 7. September 2021 hob der Rechtsvertreter des Re- kurrenten unter Beilage eines Zeitungsartikels über den Gewinn eines Sportpreises erneut dessen ausserordentliche Integration hervor. Am

10. September 2021 reichte er diesbezüglich einen weiteren Zeitungsar- tikel ein und verwies auf ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichtes Zü- rich zur Frage der Härtefallbewilligung für vorläufig aufgenommene Per- sonen (VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021). Darüber hinaus machte er geltend, dass der Rekurrent gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG als an- erkannte Person im Bereich des Sports privilegiert zu behandeln sei bzw. die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nach Art. 19 AIG erfülle.

J. Das Migrationsamt nahm am 21. September 2021 zu den neuen Vor- bringen Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest.

K.a) In der Eingabe vom 12. Oktober 2021 wiederholte der Rechtsvertre- ter des Rekurrenten unter Beilage weiterer Unterlagen zu den Einkünften aus Start-, Preis- und Sponsorengeldern, dass dieser seinen Lebensun- terhalt selbständig finanzieren könne und die ausreichenden Sprach- kenntnisse trotz fehlendem Zertifikatstest erfüllt seien.

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b) Am 11. Oktober 2021 reichte die B.___ AG dem Vorsteher des SJD ein Unterstützungsschreiben für den Rekurrenten ein.

c) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2021 zog der Rekurrent das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zurück.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Der Rekurrent rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei er geltend macht, dass er vor Erlass der Verfügung weder im Sinn von Art. 15 VRP angehört noch in der Verfügung auf seine Vorbringen im Ge- such eingegangen worden sei.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [SR 101; abgekürzt BV] und Art. 15 VRP) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Aus dem Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung folgt, dass die Behörde Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung sowie -begründung sachgerecht auseinandersetzen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 f., 1010 f. und 1070 f.).

Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 VRP umfasst u.a. das Recht auf Stel- lungnahme. In einem Verfahren, das auf Antrag einer Partei (Gesuchstel- ler) eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grund- sätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden (BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2). Der Gehörsanspruch wird insofern vorverlagert und bereits mit der Einreichung des Gesuchs selber gewährt, als der Gesuchsteller aus seiner Sicht darzulegen hat, weshalb

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6/14 die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Die Behörde ist im Gesuchsverfahren somit nicht gehalten, im Rahmen einer nochma- ligen Gehörsgewährung dem Gesuchsteller bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.1; PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 29).

Ein anderer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet es, dass dem Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen, die Rechtsnormen und die Gründe genannt werden, die zum ihn betreffenden Entscheid ge- führt haben. Entsprechend muss eine Verfügung u.a. die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 24 Abs. 1 VRP). Die Begründungspflicht dient nicht nur der rationalen und transparenten Entscheidfindung, sondern soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechts- vorbringen zu äussern, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 19 ff.; PK VRP/SG-Tschumi, Art. 24 N 9 und 11 f.).

b) Die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bzw. Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung waren dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bei Gesuchseinreichung be- kannt. Auch wenn die Begründung in der angefochtenen Verfügung sehr knapp ausgefallen ist, geht daraus klar hervor, dass das Migrationsamt die gesetzlichen Voraussetzungen der Umwandlung der vorläufigen Auf- nahme in eine Aufenthaltsbewilligung, vorab das Kriterium der Dauer der Anwesenheit, vorliegend als nicht erfüllt betrachtete. Es war dem Rekur- renten denn auch nicht nur möglich, die Verfügung sachgerecht und be- gründet anzufechten, sondern konnte er im Rekursverfahren seine Rechte vollumfänglich wahren und im Rahmen des mehrfachen Schrif- tenwechsels weitere Argumente vortragen. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist daher nicht gegeben.

E. 3 Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen bestimmter Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung be-

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7/14 antragen (Art. 18 ff. AIG). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Be- rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Dabei handelt sich nicht um eine eigenständige Rechts- grundlage, sondern die Bestimmung verweist implizit auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach von den Zulassungsbedingungen abgewichen wer- den kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.

Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV) sowohl die öffentlichen Interessen als auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Auslände- rin berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persön- licher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die In- tegration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 77a ff. VZAE; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit; Respektierung der Werte der BV; Sprachkompetenzen; Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis g VZAE). Die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 AIG bzw. Art. 31 VZAE genannten Kri- terien sollen eine möglichst einheitliche Praxis bei der Erteilung einer Här- tefallbewilligung sicherstellen.

Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Umstände des jewei- ligen Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE weder abschliessend ist noch sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind. Bei

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8/14 der Prüfung eines Gesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist zudem die erfolg- reiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 6 VZAE). Da Art. 31 VZAE im Randtitel auf verschiedene Härtefallregelungen im AIG (sowie im Asylgesetz [SR 142.31]) verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen per- sönlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf wel- che gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht. Aufgrund des Ausnahme- charakters sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persön- lichen Notlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz- berechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzun- gen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (VerwGE B 2021/122 vom 7. September 2021 E. 2.1; mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerich- tes ).

a) Der Rekurrent ist im Mai 2019, mithin vor rund zweieinhalb Jahren, in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch wurde im Juli 2019 abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen Auf- enthalts nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist demnach vorliegend nicht erfüllt.

Er macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dass es sich dabei nicht um eine Mindestfrist handle, sondern lediglich um eines der zu be- rücksichtigenden Kriterien.

aa) Zwar können Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG grund- sätzlich von allen Ausländerinnen und Ausländern und zu jedem Zeit- punkt eingereicht werden (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11; Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 84). Art. 84 Abs. 5 AIG gewährt – wie erwähnt – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, gebietet aber eine vertiefte Prüfung von Gesuchen vorläufig aufgenom- mener Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf- halten. Ob damit das Ermessen der Behörde bei der Härtefallprüfung von

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9/14 vorläufig Aufgenommenen eingeschränkt wird, wird in der Literatur unter- schiedlich beurteilt (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11; Ca- roni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 84). Nach übereinstim- mender Auffassung ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich auf die Sonderbestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG berufen können, aber immerhin regelmässig davon auszugehen, dass nach dem über fünfjäh- rigen Aufenthalt eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz vorliegt bzw. die Härtefallkriterien der langjährigen Anwesenheitsdauer sowie der Un- zumutbarkeit der Rückkehr bzw. der Unmöglichkeit für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat erfüllt sind (Bolzli, a.a.O., AIG Art. 84 N 11; Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 29 zu Art. 84). Nachdem der Rekur- rent indessen noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebt, spielt diese Ver- mutung in seinem Fall aber gerade nicht bzw. kann bei der Prüfung über das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nicht von einer langjährigen Anwesenheit ausgegangen werden.

bb) Der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich ist schon in- sofern nicht präjudizierend, als die gesuchstellenden Personen im dort beurteilten Fall seit über fünfzehn Jahren mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz lebten. Im Übrigen hielt das Gericht in Bezug auf die in Art. 84 Abs. 5 AIG (bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) genannte Frist lediglich fest, dass dem Kriterium der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Interessen- abwägung umso mehr Gewicht zukomme, je länger sich die betreffende Person in der Schweiz aufhalte. Auch wenn der Einwand zutrifft, dass es sich bei der Fünfjahresfrist grundsätzlich um einen Richtwert handle, ist vorliegend daher zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst seit knapp zweieinhalb Jahren und damit weniger als die Hälfte der gesetzlichen Frist, vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist. Folglich lassen sich aus der (kurzen) Anwesenheitsdauer keine besonderen Integrationsleistun- gen ableiten und dürfen an die weiteren Härtefallvoraussetzungen umso höhere Anforderungen gestellt werden.

b) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen ein gewichti- ges Integrationskriterium dar. Das Erreichen der erforderlichen Sprach- kompetenzen in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE) ist mit ei-

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10/14 nem Nachweis – Zertifikat, Diplom oder vergleichbarem Attest – zu bele- gen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Weisungen des SEM, Ausländerbereich, Ziff. 3.3.1.3; entspre- chende Merkblätter des SEM [auf: www.sem.admin.ch] sowie des kanto- nalen Migrationsamtes [auf: www.migrationsamt.sg.ch]).

Nach den Akten hat der Rekurrent im September und Oktober 2019 den Starterkurs Deutsch, vom 4. November bis 13. Dezember 2019 den Star- terkurs Plus sowie im Juni und Juli 2020 einen Deutschkurs A1/1 besucht. Seit August 2020 bis Ende Juli 2021 besucht er die Integrationsförder- klasse Y.___. Es werden ihm Zuverlässigkeit, Leistungsbereitschaft und aktive Teilnahme attestiert und die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 eingeschätzt. Zudem wird ausgeführt, dass er voraussichtlich ab Au- gust 2021 einen Aufbaukurs auf Niveau A2 absolvieren könne. Auch wenn ihm ein regelmässiger Kursbesuch und Engagement in Bezug auf den Spracherwerb zugeschrieben werden, handelt sich dabei lediglich um Bestätigungen für den Schulbesuch. Ein Beleg in Form eines Diploms oder Zertifikats über den erfolgreichen Abschluss bzw. die erforderlichen Sprachkompetenzen liegt hingegen nach wie vor (noch) nicht vor.

Dass der Rekurrent – laut einem der eingereichten Zeitungsartikel – im Rahmen der Verleihung des Sportpreises offenbar seinen Dank an den Verein bzw. seinen Trainer auf Deutsch ausdrücken konnte, spricht zwar für ihn, vermag aber weder das verlangte Diplom zu ersetzen noch hin- reichende Sprachkenntnisse zu belegen.

c)aa) Seit seiner Einreise im Mai 2019 in die Schweiz – sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung anfangs November 2020 und der ange- fochtenen Verfügung als auch noch während des Rekursverfahrens – bis Ende Mai 2021 wurde der Lebensunterhalt des Rekurrenten vollumfäng- lich durch das Sozialamt X.___ finanziert. Bis zu jenem Zeitpunkt war das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben daher offenkun- dig nicht erfüllt.

bb) (Erst) Seit dem 10. Juni 2021 verzichtet der Rekurrent mit der Be- gründung, seinen Lebensunterhalt durch Start-, Preis- und Sponsoren- gelder decken zu können, auf finanzielle Sozialhilfe.

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Abgesehen davon, dass der Rekurrent somit erst seit rund fünf Monaten keine Sozialhilfe mehr bezieht, hat er weder seine konkreten Lebenshal- tungskosten (inkl. Miete, Krankenkasse, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) noch die konkreten Einnahmen offengelegt. Die Kostenzu- sammenstellungen des Trainers sind diesbezüglich weder vollständig noch aussagekräftig. Ob sein Unterhaltsbedarf tatsächlich gedeckt ist, ist somit nicht ausgewiesen. Aus den eingereichten Verträgen und Partner- schaftsbestätigungen mit der B.___ AG, der C.___ AG und des D.___- Clubs geht zudem hervor, dass mindestens ein Teil der in Aussicht ge- stellten Start-, Preis-, Sponsoren- und Fördergelder erfolgs- und leis- tungsabhängig sind. Es ist daher trotz des beeindruckenden sportlichen Potentials nicht absehbar, wie sich der Rekurrent athletisch (weiter-) ent- wickelt, ob und wie lange seine läuferischen Erfolge anhalten, ob er wei- terhin gesund bleibt oder mit verletzungsbedingten Ausfällen rechnen muss. Insofern ist im Unterschied zu einer anderen Erwerbstätigkeit äus- serst ungewiss, inwieweit die finanziellen Möglichkeiten seiner derzeiti- gen Sportlerkarriere es ihm erlauben, auch künftig und langfristig selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

cc) Der Rekurrent macht ferner geltend, sein hoher Trainingsaufwand entspreche einem «fulltime job», weshalb ihm neben der Schule keine Zeit für eine andere (Neben-) Erwerbstätigkeit bleibe. Wie aus den beim Sozialamt X.___ eingeholten Auskünften von Mitte Juni 2021 hervorgeht, sind Arbeitseinsätze bis anhin vorab aufgrund seines schlechten Schul- standes nicht zielführend, obwohl die entsprechende Bereitschaft des Re- kurrenten zu (Teilzeit-) Praktika vorhanden sei. Es ist daher zwar anzuer- kennen, dass der Rekurrent sich von der Sozialhilfe lösen konnte und ak- tuell als Profisportler von seinen sportlichen Erfolgen bzw. entsprechen- der Unterstützung durch Sponsoren und den Verein leben kann. Hinge- gen kann ausserhalb dieses sportlichen Umfelds weder in sozialer, be- rufs- und bildungsmässiger Hinsicht von besonderen Integrationsanstren- gungen gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen- bleiben, ob und inwieweit es dem gesunden jungen Rekurrenten möglich und zumutbar wäre, auch neben den Trainings einer (Teilzeit-) Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, wie dies im Übrigen zahlreiche andere Sportler auch tun müssen.

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d) Der Rekurrent macht geltend, dass Auslandeinsätze nicht nur für seine sportliche Entwicklung und die weitere Karriere als Leistungssportler, sondern die Teilnahme an internationalen Wettbewerben insbesondere auch für sein wirtschaftliches Fortkommen unabdingbar seien. Entspre- chend sei einerseits sein privates Interesse an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung hoch und liege umgekehrt eine frühere Statusverbesse- rung mit Blick auf eine spätere Einbürgerung auch im öffentlichen Inte- resse der Schweiz.

aa) Der Rekurrent wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Eine Rückkehr ins Heimatland war ihm daher offenbar nicht zumutbar und ist in absehbarer Zeit auch nicht mit einer gegenteiligen Beurteilung zu rech- nen. Er kann somit unabhängig von der Anerkennung eines Härtefalls und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz blei- ben. Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Nachteile bestehen im Wesentlichen in der fehlenden internationalen Mobilität. Im Inland kommt ihm indessen eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stel- lung wie mit einer Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 147 I 268 E. 4.3).

Es mag zutreffen, dass der Rekurrent sowohl in sportlicher als auch fi- nanzieller Hinsicht ein persönliches Interesse hat, an Rennen im Ausland teilnehmen zu können. Nachdem er jedoch immerhin im Inland an Lauf- wettbewerben teilnehmen und entsprechende Einnahmen generieren kann, befindet er sich weder in einer persönlichen Notlage noch sind mit dem derzeitigen Status gravierende Nachteile im Sinn der Rechtspre- chung zur Anerkennung als Härtefall verbunden.

bb) Soweit sich der Rekurrent in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer vorzeitigen Erteilung einer Härtefallbewilligung auf den eritreisch- stämmigen Spitzenläufer E.___ beruft, hilft ihm dies ebenfalls nicht wei- ter. Die Situation von E.___ ist weder mit jener des Rekurrenten vergleich- bar noch präjudizierend, war dieser 2014 in der Schweiz eingebürgert worden, nachdem er bereits seit über zehn Jahren im Land gelebt hatte und seit über drei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Quelle: Wikipedia und Archiv NZZ).

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13/14 cc) Auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung liesse es sich schliesslich nicht rechtfertigen, wenn der Re- kurrent lediglich aufgrund seiner Einkünfte als Spitzensportler trotz der erst kurzen Aufenthaltsdauer gegenüber einer langjährig anwesenden Person, die sich ihren Lebensunterhalt im Niedriglohnbereich sichern muss, privilegiert behandelt würde.

E. 5 Zum Argument des Rekurrenten, wonach er als anerkannte Person im Bereich des Sports zu behandeln bzw. zur Ausübung einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zuzulassen sei, bleibt festzuhalten, dass die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht dazu dienen darf, um die für die betreffenden Aufenthaltsbewilligungen geltenden Kontingente zu umgehen. Hingegen steht es dem Rekurrenten frei, gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch zur selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zu stellen, das von den zuständigen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist.

E. 6 Zusammenfassend überwiegt angesichts der erst kurzen Anwesen- heitsdauer von zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkom- petenzen sowie der erst seit wenigen Monaten andauernden wirtschaftli- chen Eigenständigkeit derzeit das öffentliche Interesse das private Inte- resse des Rekurrenten an der Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit insgesamt als recht- und verhältnismässig, Der Rekurs ist da- her abzuweisen.

E. 7 Nachdem der Rekurrent das mit dem Rekurs eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 26. Oktober 2021 zurückgezogen hat, wird dieses kostenlos abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Zivilprozessordnung [SR 272]).

8.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal-

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14/14 tung [sGS 821.5]) ist somit dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerle- gen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungesicherten finanziellen Si- tuation bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP).

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird A.___ auferlegt. Auf die Er- hebung wird verzichtet.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.141 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 29.04.2022 Entscheiddatum: 08.12.2021 SJD RDRM.2020.141 Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs Den Entscheid SJD RDRM.2020.141 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

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Entscheid vom 8. Dezember 2021

Rekurrent A.___, X.___ vertreten durch Dr.iur. Marc Spescha, Advokaturbüro, Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Vorinstanz Migrationsamt Verfügung vom 17. November 2020 Betreff Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung Geschäftsnummer RDRM.2020.141

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2/14 Sachverhalt A. A.___, geb. 1998, von Südsudan, reiste am 9. Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte es die vorläufige Aufnahme und wies ihn dem Kanton St.Gallen zum Aufenthalt zu. Seit 4. Mai 2020 hält sich A.___ in X.___ auf.

B.a) Mit Eingabe vom 2. November 2020 ersuchte A.___, vertreten durch Dr.iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt, Zürich, um Erteilung einer humani- tären Aufenthaltsbewilligung.

b) Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, A.___ halte sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz auf, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht erfüllt seien.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 1. Dezember 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizde- partement (SJD). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, als ausserordentlich talentierter Spitzensportler (Mittel- und Langstre- ckenläufer) befinde er sich in einer besonderen Situation. Er sei auf eine Aufenthaltsbewilligung B angewiesen, damit er an Spitzenwettbewerben und Trainings im Ausland teilnehmen könne. Mit einer Aufenthaltsbewilli- gung könne er sich seinen Lebensunterhalt aus Sponsoren-, Start- und Preisgeldern finanzieren. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebe, seien der hohe Integrationsgrad und seine Bereitschaft zum Erwerb von Bildung positiv zu berücksichtigen. In diesem Zusam- menhang habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie diese Kriterien nicht geprüft habe.

D. Das Migrationsamt führte dazu in seiner Vernehmlassung vom 21. De- zember 2020 ergänzend aus, die besondere Situation betreffend das of- fensichtlich grosse Lauftalent des Rekurrenten werde anerkannt. Auch

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3/14 wenn in begründeten Fällen vom gesetzlichen Richtwert von fünf Jahren abgewichen werden könne, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst über ein 17-monatiges Bleiberecht verfüge und weder die Anforderungen an die deutsche Sprache noch an die wirtschaftliche Un- abhängigkeit erfülle. Im Übrigen beantragte es mit Hinweis auf die Akten die Abweisung des Rekurses.

E. Am 12. Januar 2021 replizierte der Rekurrent durch seinen Rechtsver- treter und reichte eine aktuelle Schulbestätigung der Integrationsförder- klasse Y.___ sowie einen Sponsorenvertrag mit der B.___ AG nach.

F. Das Migrationsamt verzichtete am 26. Januar 2021 auf eine ergän- zende Vernehmlassung und übermittelte am 23. Februar 2021 eine aktu- elle Bestätigung des Sozialamtes X.___, wonach A.___ nach wie vor voll- umfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde.

G.a) Am 10. März 2021 führte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter aus, die Sponsorengelder seien aktuell noch nicht in den Unterstützungs- abrechnungen des Sozialamtes berücksichtigt. Spätestens ab April 2021 sei aber von seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen. Dazu reichte er u.a. eine Kostenaufstellung seines Trainers ein.

b) Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2021 machte der Re- kurrent geltend, die jüngsten Erfolge an den Schweizer Meisterschaften belegten sein ausserordentliches Lauftalent. Aufgrund der hervorragen- den Leistungen werde er zudem seit Juni 2021 mit einer jährlichen Prä- mie der C.___ AG von Fr. 2'000.– gesponsert und sei ihm für das Jahr 2022 ein Sponsorenvertrag mit einer jährlichen Prämie von maximal Fr. 6'000.– in Aussicht gestellt worden. Daneben reichte er eine aktuelle Schulbestätigung ein, wonach er voraussichtlich ab August 2021 einen Sprachkurs auf Niveau A2 besuchen werde.

c) Mit Mail seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2021 führte der Rekur- rent ergänzend aus, er könne mit einem Jahreseinkommen (Sponso- renentschädigungen und Prämien) von rund Fr. 40'000.– rechnen. In Be- zug auf die Arbeitsintegration sei zu beachten, dass er als Profisportler

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4/14 und dem dafür erforderlichen täglichen Training bereits einem Beruf nachgehe, wobei sein Pensum einem «fulltime job» entspreche.

H. Auf Ersuchen der Verfahrensleitung teilte das Sozialamt X.___ am

10. Juni 2021 mit, dass die Integrationsmassnahmen aufgrund des schlechten Schulstandes des Rekurrenten zunächst (nur) in Deutsch- und Integrationsförderkursen beständen, die Rückmeldungen der Schule diesbezüglich durchwegs positiv ausfielen und auch im persönlichen Kon- takt grosse Fortschritte feststellbar seien. Arbeitseinsätze seien derzeit jedoch nicht zielführend, obwohl die Bereitschaft zu (Teilzeit-)Praktika vorhanden wäre. Der Trainer und Betreuer habe das sportliche Ausnah- metalent des Rekurrrenten und die Unterstützung durch verschiedene Sponsoren bestätigt sowie ein Sportstipendium in Aussicht gestellt. Auf- grund der finanziellen Zusicherungen habe letzterer daher per 10. Juni 2021 auf weitere Sozialhilfeunterstützung verzichtet.

I. Mit Eingabe vom 7. September 2021 hob der Rechtsvertreter des Re- kurrenten unter Beilage eines Zeitungsartikels über den Gewinn eines Sportpreises erneut dessen ausserordentliche Integration hervor. Am

10. September 2021 reichte er diesbezüglich einen weiteren Zeitungsar- tikel ein und verwies auf ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichtes Zü- rich zur Frage der Härtefallbewilligung für vorläufig aufgenommene Per- sonen (VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021). Darüber hinaus machte er geltend, dass der Rekurrent gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG als an- erkannte Person im Bereich des Sports privilegiert zu behandeln sei bzw. die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nach Art. 19 AIG erfülle.

J. Das Migrationsamt nahm am 21. September 2021 zu den neuen Vor- bringen Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest.

K.a) In der Eingabe vom 12. Oktober 2021 wiederholte der Rechtsvertre- ter des Rekurrenten unter Beilage weiterer Unterlagen zu den Einkünften aus Start-, Preis- und Sponsorengeldern, dass dieser seinen Lebensun- terhalt selbständig finanzieren könne und die ausreichenden Sprach- kenntnisse trotz fehlendem Zertifikatstest erfüllt seien.

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b) Am 11. Oktober 2021 reichte die B.___ AG dem Vorsteher des SJD ein Unterstützungsschreiben für den Rekurrenten ein.

c) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2021 zog der Rekurrent das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zurück. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei er geltend macht, dass er vor Erlass der Verfügung weder im Sinn von Art. 15 VRP angehört noch in der Verfügung auf seine Vorbringen im Ge- such eingegangen worden sei.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [SR 101; abgekürzt BV] und Art. 15 VRP) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Aus dem Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung folgt, dass die Behörde Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung sowie -begründung sachgerecht auseinandersetzen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 f., 1010 f. und 1070 f.).

Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 VRP umfasst u.a. das Recht auf Stel- lungnahme. In einem Verfahren, das auf Antrag einer Partei (Gesuchstel- ler) eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grund- sätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden (BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2). Der Gehörsanspruch wird insofern vorverlagert und bereits mit der Einreichung des Gesuchs selber gewährt, als der Gesuchsteller aus seiner Sicht darzulegen hat, weshalb

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6/14 die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Die Behörde ist im Gesuchsverfahren somit nicht gehalten, im Rahmen einer nochma- ligen Gehörsgewährung dem Gesuchsteller bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.1; PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 29).

Ein anderer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet es, dass dem Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen, die Rechtsnormen und die Gründe genannt werden, die zum ihn betreffenden Entscheid ge- führt haben. Entsprechend muss eine Verfügung u.a. die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 24 Abs. 1 VRP). Die Begründungspflicht dient nicht nur der rationalen und transparenten Entscheidfindung, sondern soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechts- vorbringen zu äussern, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 19 ff.; PK VRP/SG-Tschumi, Art. 24 N 9 und 11 f.).

b) Die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bzw. Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung waren dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bei Gesuchseinreichung be- kannt. Auch wenn die Begründung in der angefochtenen Verfügung sehr knapp ausgefallen ist, geht daraus klar hervor, dass das Migrationsamt die gesetzlichen Voraussetzungen der Umwandlung der vorläufigen Auf- nahme in eine Aufenthaltsbewilligung, vorab das Kriterium der Dauer der Anwesenheit, vorliegend als nicht erfüllt betrachtete. Es war dem Rekur- renten denn auch nicht nur möglich, die Verfügung sachgerecht und be- gründet anzufechten, sondern konnte er im Rekursverfahren seine Rechte vollumfänglich wahren und im Rahmen des mehrfachen Schrif- tenwechsels weitere Argumente vortragen. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist daher nicht gegeben.

3. Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen bestimmter Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung be-

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7/14 antragen (Art. 18 ff. AIG). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Be- rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Dabei handelt sich nicht um eine eigenständige Rechts- grundlage, sondern die Bestimmung verweist implizit auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach von den Zulassungsbedingungen abgewichen wer- den kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.

Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV) sowohl die öffentlichen Interessen als auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Auslände- rin berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persön- licher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die In- tegration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 77a ff. VZAE; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit; Respektierung der Werte der BV; Sprachkompetenzen; Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis g VZAE). Die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 AIG bzw. Art. 31 VZAE genannten Kri- terien sollen eine möglichst einheitliche Praxis bei der Erteilung einer Här- tefallbewilligung sicherstellen.

Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Umstände des jewei- ligen Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE weder abschliessend ist noch sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind. Bei

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8/14 der Prüfung eines Gesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist zudem die erfolg- reiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 6 VZAE). Da Art. 31 VZAE im Randtitel auf verschiedene Härtefallregelungen im AIG (sowie im Asylgesetz [SR 142.31]) verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen per- sönlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf wel- che gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht. Aufgrund des Ausnahme- charakters sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persön- lichen Notlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz- berechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzun- gen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (VerwGE B 2021/122 vom 7. September 2021 E. 2.1; mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerich- tes ).

a) Der Rekurrent ist im Mai 2019, mithin vor rund zweieinhalb Jahren, in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch wurde im Juli 2019 abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen Auf- enthalts nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist demnach vorliegend nicht erfüllt.

Er macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dass es sich dabei nicht um eine Mindestfrist handle, sondern lediglich um eines der zu be- rücksichtigenden Kriterien.

aa) Zwar können Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG grund- sätzlich von allen Ausländerinnen und Ausländern und zu jedem Zeit- punkt eingereicht werden (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11; Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 84). Art. 84 Abs. 5 AIG gewährt – wie erwähnt – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, gebietet aber eine vertiefte Prüfung von Gesuchen vorläufig aufgenom- mener Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf- halten. Ob damit das Ermessen der Behörde bei der Härtefallprüfung von

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9/14 vorläufig Aufgenommenen eingeschränkt wird, wird in der Literatur unter- schiedlich beurteilt (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11; Ca- roni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 84). Nach übereinstim- mender Auffassung ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich auf die Sonderbestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG berufen können, aber immerhin regelmässig davon auszugehen, dass nach dem über fünfjäh- rigen Aufenthalt eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz vorliegt bzw. die Härtefallkriterien der langjährigen Anwesenheitsdauer sowie der Un- zumutbarkeit der Rückkehr bzw. der Unmöglichkeit für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat erfüllt sind (Bolzli, a.a.O., AIG Art. 84 N 11; Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 29 zu Art. 84). Nachdem der Rekur- rent indessen noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebt, spielt diese Ver- mutung in seinem Fall aber gerade nicht bzw. kann bei der Prüfung über das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nicht von einer langjährigen Anwesenheit ausgegangen werden.

bb) Der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich ist schon in- sofern nicht präjudizierend, als die gesuchstellenden Personen im dort beurteilten Fall seit über fünfzehn Jahren mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz lebten. Im Übrigen hielt das Gericht in Bezug auf die in Art. 84 Abs. 5 AIG (bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) genannte Frist lediglich fest, dass dem Kriterium der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Interessen- abwägung umso mehr Gewicht zukomme, je länger sich die betreffende Person in der Schweiz aufhalte. Auch wenn der Einwand zutrifft, dass es sich bei der Fünfjahresfrist grundsätzlich um einen Richtwert handle, ist vorliegend daher zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst seit knapp zweieinhalb Jahren und damit weniger als die Hälfte der gesetzlichen Frist, vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist. Folglich lassen sich aus der (kurzen) Anwesenheitsdauer keine besonderen Integrationsleistun- gen ableiten und dürfen an die weiteren Härtefallvoraussetzungen umso höhere Anforderungen gestellt werden.

b) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen ein gewichti- ges Integrationskriterium dar. Das Erreichen der erforderlichen Sprach- kompetenzen in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE) ist mit ei-

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10/14 nem Nachweis – Zertifikat, Diplom oder vergleichbarem Attest – zu bele- gen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Weisungen des SEM, Ausländerbereich, Ziff. 3.3.1.3; entspre- chende Merkblätter des SEM [auf: www.sem.admin.ch] sowie des kanto- nalen Migrationsamtes [auf: www.migrationsamt.sg.ch]).

Nach den Akten hat der Rekurrent im September und Oktober 2019 den Starterkurs Deutsch, vom 4. November bis 13. Dezember 2019 den Star- terkurs Plus sowie im Juni und Juli 2020 einen Deutschkurs A1/1 besucht. Seit August 2020 bis Ende Juli 2021 besucht er die Integrationsförder- klasse Y.___. Es werden ihm Zuverlässigkeit, Leistungsbereitschaft und aktive Teilnahme attestiert und die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 eingeschätzt. Zudem wird ausgeführt, dass er voraussichtlich ab Au- gust 2021 einen Aufbaukurs auf Niveau A2 absolvieren könne. Auch wenn ihm ein regelmässiger Kursbesuch und Engagement in Bezug auf den Spracherwerb zugeschrieben werden, handelt sich dabei lediglich um Bestätigungen für den Schulbesuch. Ein Beleg in Form eines Diploms oder Zertifikats über den erfolgreichen Abschluss bzw. die erforderlichen Sprachkompetenzen liegt hingegen nach wie vor (noch) nicht vor.

Dass der Rekurrent – laut einem der eingereichten Zeitungsartikel – im Rahmen der Verleihung des Sportpreises offenbar seinen Dank an den Verein bzw. seinen Trainer auf Deutsch ausdrücken konnte, spricht zwar für ihn, vermag aber weder das verlangte Diplom zu ersetzen noch hin- reichende Sprachkenntnisse zu belegen.

c)aa) Seit seiner Einreise im Mai 2019 in die Schweiz – sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung anfangs November 2020 und der ange- fochtenen Verfügung als auch noch während des Rekursverfahrens – bis Ende Mai 2021 wurde der Lebensunterhalt des Rekurrenten vollumfäng- lich durch das Sozialamt X.___ finanziert. Bis zu jenem Zeitpunkt war das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben daher offenkun- dig nicht erfüllt.

bb) (Erst) Seit dem 10. Juni 2021 verzichtet der Rekurrent mit der Be- gründung, seinen Lebensunterhalt durch Start-, Preis- und Sponsoren- gelder decken zu können, auf finanzielle Sozialhilfe.

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Abgesehen davon, dass der Rekurrent somit erst seit rund fünf Monaten keine Sozialhilfe mehr bezieht, hat er weder seine konkreten Lebenshal- tungskosten (inkl. Miete, Krankenkasse, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) noch die konkreten Einnahmen offengelegt. Die Kostenzu- sammenstellungen des Trainers sind diesbezüglich weder vollständig noch aussagekräftig. Ob sein Unterhaltsbedarf tatsächlich gedeckt ist, ist somit nicht ausgewiesen. Aus den eingereichten Verträgen und Partner- schaftsbestätigungen mit der B.___ AG, der C.___ AG und des D.___- Clubs geht zudem hervor, dass mindestens ein Teil der in Aussicht ge- stellten Start-, Preis-, Sponsoren- und Fördergelder erfolgs- und leis- tungsabhängig sind. Es ist daher trotz des beeindruckenden sportlichen Potentials nicht absehbar, wie sich der Rekurrent athletisch (weiter-) ent- wickelt, ob und wie lange seine läuferischen Erfolge anhalten, ob er wei- terhin gesund bleibt oder mit verletzungsbedingten Ausfällen rechnen muss. Insofern ist im Unterschied zu einer anderen Erwerbstätigkeit äus- serst ungewiss, inwieweit die finanziellen Möglichkeiten seiner derzeiti- gen Sportlerkarriere es ihm erlauben, auch künftig und langfristig selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

cc) Der Rekurrent macht ferner geltend, sein hoher Trainingsaufwand entspreche einem «fulltime job», weshalb ihm neben der Schule keine Zeit für eine andere (Neben-) Erwerbstätigkeit bleibe. Wie aus den beim Sozialamt X.___ eingeholten Auskünften von Mitte Juni 2021 hervorgeht, sind Arbeitseinsätze bis anhin vorab aufgrund seines schlechten Schul- standes nicht zielführend, obwohl die entsprechende Bereitschaft des Re- kurrenten zu (Teilzeit-) Praktika vorhanden sei. Es ist daher zwar anzuer- kennen, dass der Rekurrent sich von der Sozialhilfe lösen konnte und ak- tuell als Profisportler von seinen sportlichen Erfolgen bzw. entsprechen- der Unterstützung durch Sponsoren und den Verein leben kann. Hinge- gen kann ausserhalb dieses sportlichen Umfelds weder in sozialer, be- rufs- und bildungsmässiger Hinsicht von besonderen Integrationsanstren- gungen gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen- bleiben, ob und inwieweit es dem gesunden jungen Rekurrenten möglich und zumutbar wäre, auch neben den Trainings einer (Teilzeit-) Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, wie dies im Übrigen zahlreiche andere Sportler auch tun müssen.

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d) Der Rekurrent macht geltend, dass Auslandeinsätze nicht nur für seine sportliche Entwicklung und die weitere Karriere als Leistungssportler, sondern die Teilnahme an internationalen Wettbewerben insbesondere auch für sein wirtschaftliches Fortkommen unabdingbar seien. Entspre- chend sei einerseits sein privates Interesse an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung hoch und liege umgekehrt eine frühere Statusverbesse- rung mit Blick auf eine spätere Einbürgerung auch im öffentlichen Inte- resse der Schweiz.

aa) Der Rekurrent wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Eine Rückkehr ins Heimatland war ihm daher offenbar nicht zumutbar und ist in absehbarer Zeit auch nicht mit einer gegenteiligen Beurteilung zu rech- nen. Er kann somit unabhängig von der Anerkennung eines Härtefalls und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz blei- ben. Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Nachteile bestehen im Wesentlichen in der fehlenden internationalen Mobilität. Im Inland kommt ihm indessen eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stel- lung wie mit einer Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 147 I 268 E. 4.3).

Es mag zutreffen, dass der Rekurrent sowohl in sportlicher als auch fi- nanzieller Hinsicht ein persönliches Interesse hat, an Rennen im Ausland teilnehmen zu können. Nachdem er jedoch immerhin im Inland an Lauf- wettbewerben teilnehmen und entsprechende Einnahmen generieren kann, befindet er sich weder in einer persönlichen Notlage noch sind mit dem derzeitigen Status gravierende Nachteile im Sinn der Rechtspre- chung zur Anerkennung als Härtefall verbunden.

bb) Soweit sich der Rekurrent in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer vorzeitigen Erteilung einer Härtefallbewilligung auf den eritreisch- stämmigen Spitzenläufer E.___ beruft, hilft ihm dies ebenfalls nicht wei- ter. Die Situation von E.___ ist weder mit jener des Rekurrenten vergleich- bar noch präjudizierend, war dieser 2014 in der Schweiz eingebürgert worden, nachdem er bereits seit über zehn Jahren im Land gelebt hatte und seit über drei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Quelle: Wikipedia und Archiv NZZ).

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13/14 cc) Auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung liesse es sich schliesslich nicht rechtfertigen, wenn der Re- kurrent lediglich aufgrund seiner Einkünfte als Spitzensportler trotz der erst kurzen Aufenthaltsdauer gegenüber einer langjährig anwesenden Person, die sich ihren Lebensunterhalt im Niedriglohnbereich sichern muss, privilegiert behandelt würde.

5. Zum Argument des Rekurrenten, wonach er als anerkannte Person im Bereich des Sports zu behandeln bzw. zur Ausübung einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zuzulassen sei, bleibt festzuhalten, dass die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht dazu dienen darf, um die für die betreffenden Aufenthaltsbewilligungen geltenden Kontingente zu umgehen. Hingegen steht es dem Rekurrenten frei, gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch zur selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zu stellen, das von den zuständigen Arbeitsmarktbehörden zu prüfen, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist.

6. Zusammenfassend überwiegt angesichts der erst kurzen Anwesen- heitsdauer von zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkom- petenzen sowie der erst seit wenigen Monaten andauernden wirtschaftli- chen Eigenständigkeit derzeit das öffentliche Interesse das private Inte- resse des Rekurrenten an der Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit insgesamt als recht- und verhältnismässig, Der Rekurs ist da- her abzuweisen.

7. Nachdem der Rekurrent das mit dem Rekurs eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 26. Oktober 2021 zurückgezogen hat, wird dieses kostenlos abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Zivilprozessordnung [SR 272]).

8.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal-

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14/14 tung [sGS 821.5]) ist somit dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerle- gen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungesicherten finanziellen Si- tuation bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP).

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird A.___ auferlegt. Auf die Er- hebung wird verzichtet.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat