Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP, nachfolgend A4) vom
29. Juni 2016 und der Anhörung vom 7. September 2017 (nachfolgend A10) machte sie Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______, ge- boren, wo sie die Schule bis zur 11. Klasse besucht habe. Am (…) 2011 habe sie ihren Ehemann, C._______, geheiratet, der bereits im (…) 2011 ausgereist sei und seither in Israel lebe. Die Schule habe sie nach der Ehe- schliessung weiter besucht, um nicht bei allfälligen Razzien mitgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Nachdem sie die Schule abgeschlossen habe, habe sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in (…) gearbeitet, wo sie (…) habe. Sie habe Eritrea verlassen, weil es dort keine Freiheit, keine Demokratie und keine Rechte gebe. Nachdem ihr Ehemann aus dem Militärdienst ent- flohen und aus Eritrea ausgereist sei, habe sie viele Probleme bekommen. Soldaten hätten sie immer wieder aufgesucht, ihre Wohnung durchsucht und ihr mit einer Geldstrafe und Gefängnis gedroht, da sie vermutet hätten, ihr Ehemann verstecke sich bei ihr. Sie habe ausserdem ihre (…) nicht mehr erneuern können und es sei ihr verweigert worden, eine Identitäts- karte ausstellen zu lassen. Schliesslich hätten die Behörden bemerkt, dass sie keine weiteren Informationen geben könne, und sie in Ruhe gelassen. Ihre Eltern und ihre Schwiegereltern hätten sie beim Bau einer Wohnung auf dem Grundstück der Schwiegereltern unterstützt, wo sie gelebt habe. Als sie eines Tages im August 2015 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass das Haus mit dem Bulldozer abgerissen wor- den sei, wie dies in vielen andern Fällen auch passiert sei. Das ganze Mo- biliar und ihre Wertsachen sowie die 30'000 bis 40'000 Nakfa, die sie für den Bau des Hauses investiert habe, seien verloren gewesen. Ausserdem sei ihr eine Geldstrafe von 20'000 Nakfa auferlegt worden. Dies habe sie psychisch sehr belastet, weshalb sie sich in ihrer Wut und Verzweiflung regimekritisch geäussert habe, was auch die anwesenden Soldaten gehört hätten. Diese hätten ihr gesagt, dass ihre Äusserung Folgen haben werde. Da sie später gesucht worden sei, sei sie am 14. Oktober 2015 ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter – wie bereits (…) – verhaftet und erst gegen die Bezahlung von 50'000 Nakfa entlassen worden beziehungs- weise sei (…) worden.
E-4609/2019 Seite 3 Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie habe aber Probleme mit den Augen, da sie als Kind im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen einmal sehr viel Staub und Rauch in die Augen bekommen habe. Als Nachweis ihrer Identität und Beweismittel reichte sie ein Schulab- schlusszeugnis der 8. Klasse (im Original), einen kirchlichen Eheschein (im Original), Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie eines Dokuments, welches belege, dass ihr Vater aus dem Militärdienst entlassen worden sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2019 – tags darauf eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2019 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beweismittel legte sie zwei Schulzeugnisse vom 23. Juni 2012 bezie- hungsweise 27. Juni 2015 (beide in Kopie) bei. D. Am 13. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
E-4609/2019 Seite 4 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig for- derte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. Nach entsprechender telefonischer Rücksprache setzte die Instruktions- richterin mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und forderte diese auf, innert Frist eine Vollmacht einzureichen. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Voll- macht sowie neue Beweismittel – ein Arztzeugnis sowie ein Scheidungs- dokument der Mutter (beides in Kopie) sowie ein Dokument betreffend den Militärdienst des Vaters (inkl. Umschlag, in Kopie) – zu den Akten und stellte die Nachreichung deren Übersetzung in Aussicht. H. Am 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht ge- stellten Übersetzungen der Beweismittel nach. I. Anfang November 2021 zog das Gericht die Akten betreffend das Asylver- fahren der (…) der Beschwerdeführerin, D._______, (…) bei. J. Am 4. November 2021 stellte das Zivilstandsamt E._______ eine Geburts- urkunde im Original und Kopien von zwei Schuldiplomen der Beschwerde- führerin zuhanden des SEM sicher. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Ge- richt über ihre Beziehung zu F._______, (…). Sie seien verlobt, befänden sich in der Familienplanung und versuchten zu heiraten. Ausserdem hätten sie ein Kantonswechselgesuch eingereicht. Mit Hilfe (…) versuche sie ihre Trennung von ihrem ersten Ehemann anerkennen zu lassen. Es wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Arztbericht vom
27. April 2022 betreffend den (…), eine Kopie der Identitätskarte ihres Le- benspartners sowie dessen Vollmacht an das HEKS.
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Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Des Weiteren wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzu- wendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG über- nommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutre- ten.
E. 1.6 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den Eventu- alantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4609/2019 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres abweisenden Asylentscheids führte die Vor- instanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Ihre Ausführungen seien insgesamt oberflächlich und teilweise wider- sprüchlich ausgefallen und würden einen konstruierten Eindruck vermit- teln. Ausserdem seien Realkennzeichen in ihren Schilderungen nur unzu- reichend vorhanden. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus- reisegründe an der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert habe, da sie einerseits geltend gemacht habe, nach einiger Zeit von den Soldaten in Ruhe gelassen worden zu sein und andererseits erklärt habe, bis zur Ausreise immer wieder aufgesucht worden zu sein. An der BzP habe sie die Zerstörung ihres Hauses nicht in Zusammenhang mit der ille- galen Ausreise ihres Ehemannes gebracht, sondern den Hausabriss als eigenständiges, von der Ausreise ihres Ehemannes unabhängiges Vorbrin- gen erwähnt, wobei die regimekritischen Äusserungen im Mittelpunkt des
E-4609/2019 Seite 7 Verfolgungsvorbringens gestanden hätten. Ausserdem sei es ihr nicht ge- lungen, den Abriss ihres Hauses zeitlich ins Geschehen einzuordnen. Ei- nerseits habe sie geltend gemacht, dass ihr wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes die (…) entzogen worden sei, andererseits habe sie an- gegeben, bis zur Ausreise (…) betrieben zu haben. Den Bekannten, wel- cher ihr mitgeteilt habe, dass sie in Gefahr sei, habe sie nicht beschreiben, das späte Vorbringen der an die Mutter gerichteten Vorladung nicht erklä- ren und den Inhalt des Dokuments nicht wiedergeben können. Folglich sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes glaubhaft zu machen. Auch die Schilderung der eigenen illegalen Ausreise enthalte einige Un- glaubhaftigkeitselemente; darauf sei aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und Anknüpfungspunkte aber nicht weiter einzugehen. An der Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese nicht geeignet seien, die geltend gemachten Verfol- gungsvorbringen zu belegen. Das Asyldossier (…) führe ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, sie könne nicht zurück nach Eritrea, weil sie dort staatliche Verfolgung und Elend erwarte. Dass das SEM ihr nicht geglaubt habe, müsse daran liegen, dass sie sich aufgrund des Erlebten während der Überfahrt über das Meer verändert habe, was auch (…) bestätige. Sie könne sich sprachlich nicht gut ausdrücken, was man auch an ihren Antworten zur schulischen Ausbil- dung sehen könne. Den beigelegten Zeugnissen könne man auch entneh- men, dass sie handwerklich begabter sei als im sprachlichen Ausdruck. Es stimme daher, dass sie ihre Geschichte nicht gut erzählt habe. Ihre Trau- matisierung hätte das SEM aber bei seinem Entscheid berücksichtigen müssen. Es bestünde jedoch kein Widerspruch zwischen ihren Vorbringen an der BzP und der Anhörung. Sie sei nur eine kurze Zeit in Ruhe gelassen wor- den, danach habe man ihr Haus abgerissen. Überdies habe sie sich zu dieser Zeit bereits «geistig schon sehr beeinträchtigt» und «vom Staat ge- brochen» gefühlt. Dass sie den Abriss ihres Hauses an der BzP nicht in Zusammenhang mit der Ausreise ihres Ehemannes gebracht habe, sei kein Widerspruch. Sowohl seine Ausreise als auch der Abriss ihres Hauses stellten Fakten dar. Ihre Interpretation zu den Hintergründen sei zweitran- gig, der Abriss stelle aber zumindest teilweise eine Reflexverfolgung dar. Überdies sei sie anlässlich der BzP auf deren summarischen Charakter
E-4609/2019 Seite 8 hingewiesen worden und habe sich kurz gehalten. (…) habe sie mit Hilfe von Freundinnen trotz nicht verlängerter (…) weiterführen können. Dies sei aber ein weiterer Stressfaktor gewesen. Dem Anhörungsprotokoll sei klar zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, sich zu orientieren und sie absichtlich in die Enge getrieben worden sei. Die befragende Person habe nicht die Wahrheit ergründen wollen, sondern vielmehr versucht, sie in Wi- dersprüche zu verwickeln. Sie sei es nicht gewohnt gewesen, vor Weissen ausführlich zu sprechen und habe sich deshalb verhaspelt. Danach sei sie völlig aus dem Konzept geraten. Die Chronologie ihrer Biografie sei ihr ein- fach nicht präsent gewesen, was angesichts der schwierigen Situation ver- ständlich sei. Ihre Geschichte enthalte dennoch viele Realkennzeichen, wie etwa die Schilderung ihrer Reaktion auf den Abriss ihres Hauses mit völlig unüberlegten und öffentlichen Beschimpfungen der Regierung. Auch die Person, welche sie gewarnt habe, habe sie – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – schliesslich beschreiben können.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider- spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er- lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma- chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim- mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar- stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs- sig streng bestraft (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1). Es ist davon auszugehen, die drohende Strafe diene nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht, was praxisge- mäss ‒ unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonfor- mer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre, sondern es ist im eritreischen Kontext damit zu rechnen, dass Deserteure oder Refraktäre als politische Gegner qualifiziert werden, weshalb die Strafe als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist. Festzuhalten ist sodann, dass Reflexverfolgung von nahen Verwandten im Zusammenhang mit Desertion und Refraktion in Eritrea regelmässig vorkommt. Sie ist als gezielte und politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4257/2018 vom
27. Dezember 2019 E. 6.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung aufgrund der De- sertion ihres Ehemannes sowie in ihrer Person liegende Asylgründe gel- tend, indem sie darlegt, sie habe sich anlässlich des Hausabrisses regime- kritisch geäussert. Es ist vorgängig zu prüfen, ob es der Beschwerdeführe- rin gelungen ist, diese Vorbringen glaubhaft darzutun.
E. 5.3.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass dem Protokoll keine Hinweise da- rauf zu entnehmen sind, dass die befragende Person die Beschwerdefüh- rerin an der Anhörung absichtlich in Widersprüche zu verwickeln versucht hat. Es waren vielmehr zahlreiche Rückfragen notwendig, da die Be- schwerdeführerin keine klaren Antworten gab (vgl. etwa A10 F35 ff.). Auch eine Traumatisierung hat die Beschwerdeführerin bei den Fragen nach ih- rer Gesundheit nicht erwähnt und eine solche auch nicht mit einem Arztbe- richt belegt, weshalb dem SEM auch nicht vorgeworfen werden kann, eine solche nicht berücksichtigt zu haben (vgl. A4 Ziff. 8.02 und A10 F3 f.).
E. 5.3.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht an der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin zweifelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht zu diesbezüglichen Zweifeln veranlasst. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin aber vor, sie habe sich widersprochen, indem sie an der BzP erklärt habe, nach einer Weile nicht mehr von den Soldaten behelligt worden zu sein (vgl. A4 Ziff. 7.01), anlässlich der Anhörung hingegen vorgebracht habe, sie sei bis zu ihrer Ausreise nie in Ruhe gelassen worden. Es ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung eine gewisse Lockerung der Kontrollen vorbrachte (vgl. A10 F86, 2. Absatz) und somit kein grundsätzli- cher Widerspruch in dieser Hinsicht vorliegt. Indessen ist der Vorinstanz
E-4609/2019 Seite 10 beizupflichten, soweit sie der Beschwerdeführerin vorwirft, die Zerstörung ihres Hauses anlässlich der BzP unabhängig von der Ausreise ihres Ehe- mannes und ihrer damit zusammenhängenden Bestrafung vorgebracht zu haben. Den Zusammenhang zur Desertion ihres Ehemannes hat sie erst in der Anhörung und erst auf entsprechende Nachfrage erwähnt (vgl. A10 F106 f.). Dieses nachträgliche In-Verbindung-Setzen der beiden Gescheh- nisse vermag nicht zu überzeugen. Dass alle abgerissenen Häuser Frauen gehört hätten, deren Ehemänner geflohenen seien (vgl. A10 F110 f.), ist zudem lediglich eine Vermutung. Es ist daher vielmehr von der ersten Ver- sion der Erzählung anlässlich der BzP auszugehen, wonach sie nach eini- ger Zeit in Ruhe gelassen worden und dann – ohne entsprechenden Zu- sammenhang – ihr Haus abgerissen worden ist. Nach Auffassung des Ge- richts ist – trotz einiger Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Einord- nung des Geschehens (vgl. A10 F88 ff.) – zwar nicht am Abriss des Hauses an sich zu zweifeln. Der Beschwerdeführerin ist es aber nicht gelungen, diesen mit einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv in Zusammenhang zu bringen. Wie die Vorinstanz korrekt argumentiert, haben in diesem Punkt vielmehr die Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang mit ihren regimekri- tischen Äusserungen im Mittelpunkt gestanden (vgl. A10 F86 und F101 ff.). Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin scheinen an sich grundsätz- lich glaubhaft, zumal sie einige Details in diesem Zusammenhang nennen kann (vgl. etwa A10 F102 ff.). Allerdings vermag sie nicht glaubhaft darzu- tun, dass sie aufgrund dieser Äusserungen in den Fokus der Behörden ge- raten wäre. Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festhält, erstaunt es, dass sie trotz Nichtverlängerung der (…) noch bis zur Ausreise einen (…) hat betreiben können. Obwohl sie darlegt, dies sei ihr nur mit Hilfe ihrer Kolle- ginnen gelungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), scheint es kaum nachvoll- ziehbar, dass sie dieses Risiko eingegangen wäre beziehungsweise ihr dies möglich gewesen sein sollte, wenn sie tatsächlich derart im Fokus der eritreischen Behörden gestanden hätte. Auch ist unwahrscheinlich, dass sie bis im (…) 2015 gearbeitet hat (vgl. A4 Ziff. 1.17.04), obwohl ihr Be- kannter sie angeblich bereits am Tag des Abrisses ihres Hauses im (…) 2015 vor den Behörden gewarnt haben soll (vgl. A10 F121). Dass sie bis (…) 2015 ihren (…) betrieben haben will, widerspricht auch ihrer Aussage, dass sie in ein anderes Dorf zu ihren Grosseltern gegangen sei, nachdem man ihr mitgeteilt habe, dass sie gesucht werde (vgl. A10 F116, F128 und F131). Dessen ungeachtet würde allein der Entzug der (…), selbst wenn er aufgrund der Desertion ihres Ehemannes erfolgt wäre, für sich allein keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
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E. 5.3.3 Auch die angebliche, in der freien Rede erwähnte Verhaftung der Mutter aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. A10 F86) er- scheint nicht glaubhaft. An der BzP hat sie diese nicht erwähnt. Als sie an der Anhörung zum Kontakt der Behörden zu ihrer Familie befragt wurde, führte sie lediglich aus, dass ihre Mutter einlässlich nach ihr befragt und deren Geschäft vorübergehend geschlossen worden sei (vgl. A10 F135 f. und F157). Von einer Verhaftung der Mutter war indessen nicht mehr die Rede. Das späte Vorbringen der Vorladung, welche ihrer Mutter ausgehändigt worden sei, spricht – entgegen der Auffassung des SEM – nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, zumal diese Vorladung für die Beschwerdeführerin schlicht nicht wichtig gewesen zu sein scheint (vgl. A10 F157). Allerdings vermag dieses Vorbringen auch nicht die bereits ge- nannten Ungereimtheiten auszuräumen.
E. 5.4 In einer Gesamtbetrachtung vermögen die Vorbringen der Beschwer- deführerin folglich nicht zu überzeugen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass sie nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes einige Male von den eritreischen Behörden aufgesucht worden ist und ihr in der Folge die Ausstellung einer Identitätskarte sowie möglicherweise die Verlänge- rung ihrer (…) verweigert worden ist. Auch der Abbruch ihres Hauses er- scheint glaubhaft, wobei aber der Grund für diesen Abriss nicht nachvoll- ziehbar dargetan wurde. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieser in Zusammenhang mit der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführe- rin steht. Dieser Zusammenhang erscheint aber nicht überwiegend wahr- scheinlich, zumal auch andere Gründe dafür möglich sind.
E. 5.5 Es ist der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes (Reflexverfolgung) beziehungsweise auf- grund ihrer regimekritischen Äusserungen darzutun.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es ist daher nachfolgend der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea aus heutiger Sicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat.
E-4609/2019 Seite 12
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre- chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es wurde festgehalten, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hin- zukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.).
E. 6.3 Solche zusätzlichen Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie bereits dargelegt – im Wesentlichen als unglaubhaft einzustufen und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Aus- reise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Es ist nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritreischen Behörden bei einer Rückkehr zu- sammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend ge- macht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. Die Be- schwerdeführerin hatte ausserdem keine erlittenen Nachteile durch die Mit- gliedschaft [von] (…) D._______. in der (…) sowie deren Dienstverweige- rung geltend gemacht, weshalb auch darin kein Anknüpfungspunkt ersicht- lich ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise – unge- achtet ihrer Glaubhaftigkeit – allein keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zutreffenderweise verneint. Das Asylgesuch wurde insgesamt zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-4609/2019 Seite 13 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 geltend macht, sie unterhalte eine feste Beziehung zu A.T., ist Folgendes festzu- halten:
E. 7.1.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung insbeson- dere dann nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zustän- dig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor- liegt. Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinats- partnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kin- dern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmit- glied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufge- hoben, wenn erstens ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; u.a. Urteil des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7.2.2).
E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätte. Aus den
E-4609/2019 Seite 14 Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar noch nicht von ihrem eritreischen Ehemann geschieden ist. Ihr heutiger Partner ist (…). Ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM nicht eingereicht worden; ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer ausländerrechtlichen Be- willigung aufgrund der skizzierten Familienverhältnisse ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Damit sind die für die Berufung auf einen Be- willigungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, nach Erge- hen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.1.1 Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 9.1.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs- sig erscheinen. Auch eine allfällige – aufgrund des Alters der Beschwerde- führerin eher unwahrscheinliche – Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. Sep- tember 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesver- waltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässig- keit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht von einer asylrelevanten Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden auszugehen.
E. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in allgemeiner und individueller Hinsicht als zumutbar. Namentlich habe die
E-4609/2019 Seite 16 Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einen (…) betrieben und darüber hinaus verfüge sie über eine ausreichende Schulbildung. Mit ihrer Mutter, die (…) und ihrer Schwiegerfamilie sei ein familiäres Beziehungsnetz vor- handen, womit auch eine gesicherte Wohnsituation gegeben sein dürfte.
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da ihre Mutter bereits alt und geistig nicht mehr gesund sei, insbesondere seit ihre Schwester auf der Flucht in Libyen verstorben sei. Ihr Vater sei im ewigen Militärdienst und von seiner Mutter geschieden, weshalb er sie sowieso nicht unterstützen würde. Ihre Geschwister seien überdies in der ganzen Welt wohnhaft. Sie könnte folglich wirtschaftlich ge- sehen nicht mehr Fuss fassen. Darüber hinaus habe auch sie schwere psy- chische Probleme.
E. 9.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi- ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der all- gemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea nicht von ei- nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie- hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen all- gemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um- stände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat fer- ner festgehalten, dass eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.2.3 ff.).
E. 9.2.4 Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe er- geben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar er- scheinen liessen. Sie ist (…) Jahre alt, hat (…) Jahre lang die Schule be- sucht (vgl. A4 Ziff. 1.17.04) und bis zu ihrer Ausreise (…) (vgl. A4 Ziff. 1.17.04). In der Beschwerdeschrift erklärt sie zwar, ihr Vater sei im «ewigen Militärdienst», und untermauert dies mit einem Dokument aus dem Jahr
2001. Anlässlich der Anhörung hatte sie aber geltend gemacht, ihr Vater sei entlassen worden, und auch dies mit einem Dokument belegt, welches im Jahr 2003 – das heisst später – ausgestellt worden war (vgl. A10 F8). Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Vater nicht mehr im Militär- dienst befindet. Die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin wurde (…) geschieden (vgl. Scheidungsurteil vom 31. Januar 2008 mit
E-4609/2019 Seite 17 Übersetzung vom 21. November 2019). Beide Elternteile wohnen aber wei- terhin in B._______ (vgl. A4 Ziff. 2.01 und Ziff. 3.01, A10 F21 sowie Schrei- ben betr. Grundstückerwerb vom 16. September 2001 mit Übersetzung vom 21. November 2019) und haben die Beschwerdeführerin beim Bau einer Wohnung auf dem Grundstück der Schwiegereltern unterstützt (vgl. A4 Ziff. 7.01). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu ihrer Familie zurückzukehren, wo sie über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Da- ran vermag das Alter und der Gesundheitszustand der Mutter nichts zu ändern. Ebenso kann sie mit der Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaf- ten Geschwister rechnen, insbesondere D._____ in der Schweiz, die sie auch hier tatkräftig unterstützt hat. Bei den geltend gemachten psychi- schen Beschwerden der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Be- hauptungen, die nicht belegt sind. Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für die Beschwerdeführerin zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E-4609/2019 Seite 18
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 3. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage er- sichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist letzterer ein amtliches Honorar aus- zurichten.
E. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.4 Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Rechtsvertre- terin wurde erst nach Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerde- führerin selbst, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb der not- wendige Aufwand für die Rechtsvertreterin gering war. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom
24. Juni 2020) ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein vom Bundes- verwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 420.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4609/2019 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 420.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4609/2019 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP, nachfolgend A4) vom 29. Juni 2016 und der Anhörung vom 7. September 2017 (nachfolgend A10) machte sie Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______, geboren, wo sie die Schule bis zur 11. Klasse besucht habe. Am (...) 2011 habe sie ihren Ehemann, C._______, geheiratet, der bereits im (...) 2011 ausgereist sei und seither in Israel lebe. Die Schule habe sie nach der Eheschliessung weiter besucht, um nicht bei allfälligen Razzien mitgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Nachdem sie die Schule abgeschlossen habe, habe sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in (...) gearbeitet, wo sie (...) habe. Sie habe Eritrea verlassen, weil es dort keine Freiheit, keine Demokratie und keine Rechte gebe. Nachdem ihr Ehemann aus dem Militärdienst entflohen und aus Eritrea ausgereist sei, habe sie viele Probleme bekommen. Soldaten hätten sie immer wieder aufgesucht, ihre Wohnung durchsucht und ihr mit einer Geldstrafe und Gefängnis gedroht, da sie vermutet hätten, ihr Ehemann verstecke sich bei ihr. Sie habe ausserdem ihre (...) nicht mehr erneuern können und es sei ihr verweigert worden, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Schliesslich hätten die Behörden bemerkt, dass sie keine weiteren Informationen geben könne, und sie in Ruhe gelassen. Ihre Eltern und ihre Schwiegereltern hätten sie beim Bau einer Wohnung auf dem Grundstück der Schwiegereltern unterstützt, wo sie gelebt habe. Als sie eines Tages im August 2015 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass das Haus mit dem Bulldozer abgerissen worden sei, wie dies in vielen andern Fällen auch passiert sei. Das ganze Mobiliar und ihre Wertsachen sowie die 30'000 bis 40'000 Nakfa, die sie für den Bau des Hauses investiert habe, seien verloren gewesen. Ausserdem sei ihr eine Geldstrafe von 20'000 Nakfa auferlegt worden. Dies habe sie psychisch sehr belastet, weshalb sie sich in ihrer Wut und Verzweiflung regimekritisch geäussert habe, was auch die anwesenden Soldaten gehört hätten. Diese hätten ihr gesagt, dass ihre Äusserung Folgen haben werde. Da sie später gesucht worden sei, sei sie am 14. Oktober 2015 ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter - wie bereits (...) - verhaftet und erst gegen die Bezahlung von 50'000 Nakfa entlassen worden beziehungsweise sei (...) worden. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie habe aber Probleme mit den Augen, da sie als Kind im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen einmal sehr viel Staub und Rauch in die Augen bekommen habe. Als Nachweis ihrer Identität und Beweismittel reichte sie ein Schulabschlusszeugnis der 8. Klasse (im Original), einen kirchlichen Eheschein (im Original), Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie eines Dokuments, welches belege, dass ihr Vater aus dem Militärdienst entlassen worden sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2019 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beweismittel legte sie zwei Schulzeugnisse vom 23. Juni 2012 beziehungsweise 27. Juni 2015 (beide in Kopie) bei. D. Am 13. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. Nach entsprechender telefonischer Rücksprache setzte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und forderte diese auf, innert Frist eine Vollmacht einzureichen. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht sowie neue Beweismittel - ein Arztzeugnis sowie ein Scheidungsdokument der Mutter (beides in Kopie) sowie ein Dokument betreffend den Militärdienst des Vaters (inkl. Umschlag, in Kopie) - zu den Akten und stellte die Nachreichung deren Übersetzung in Aussicht. H. Am 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Beweismittel nach. I. Anfang November 2021 zog das Gericht die Akten betreffend das Asylverfahren der (...) der Beschwerdeführerin, D._______, (...) bei. J. Am 4. November 2021 stellte das Zivilstandsamt E._______ eine Geburtsurkunde im Original und Kopien von zwei Schuldiplomen der Beschwerdeführerin zuhanden des SEM sicher. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ihre Beziehung zu F._______, (...). Sie seien verlobt, befänden sich in der Familienplanung und versuchten zu heiraten. Ausserdem hätten sie ein Kantonswechselgesuch eingereicht. Mit Hilfe (...) versuche sie ihre Trennung von ihrem ersten Ehemann anerkennen zu lassen. Es wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Arztbericht vom 27. April 2022 betreffend den (...), eine Kopie der Identitätskarte ihres Lebenspartners sowie dessen Vollmacht an das HEKS. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Des Weiteren wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.6 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres abweisenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Ihre Ausführungen seien insgesamt oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen und würden einen konstruierten Eindruck vermitteln. Ausserdem seien Realkennzeichen in ihren Schilderungen nur unzureichend vorhanden. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe an der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert habe, da sie einerseits geltend gemacht habe, nach einiger Zeit von den Soldaten in Ruhe gelassen worden zu sein und andererseits erklärt habe, bis zur Ausreise immer wieder aufgesucht worden zu sein. An der BzP habe sie die Zerstörung ihres Hauses nicht in Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ihres Ehemannes gebracht, sondern den Hausabriss als eigenständiges, von der Ausreise ihres Ehemannes unabhängiges Vorbringen erwähnt, wobei die regimekritischen Äusserungen im Mittelpunkt des Verfolgungsvorbringens gestanden hätten. Ausserdem sei es ihr nicht gelungen, den Abriss ihres Hauses zeitlich ins Geschehen einzuordnen. Einerseits habe sie geltend gemacht, dass ihr wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes die (...) entzogen worden sei, andererseits habe sie angegeben, bis zur Ausreise (...) betrieben zu haben. Den Bekannten, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie in Gefahr sei, habe sie nicht beschreiben, das späte Vorbringen der an die Mutter gerichteten Vorladung nicht erklären und den Inhalt des Dokuments nicht wiedergeben können. Folglich sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes glaubhaft zu machen. Auch die Schilderung der eigenen illegalen Ausreise enthalte einige Unglaubhaftigkeitselemente; darauf sei aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und Anknüpfungspunkte aber nicht weiter einzugehen. An der Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese nicht geeignet seien, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu belegen. Das Asyldossier (...) führe ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, sie könne nicht zurück nach Eritrea, weil sie dort staatliche Verfolgung und Elend erwarte. Dass das SEM ihr nicht geglaubt habe, müsse daran liegen, dass sie sich aufgrund des Erlebten während der Überfahrt über das Meer verändert habe, was auch (...) bestätige. Sie könne sich sprachlich nicht gut ausdrücken, was man auch an ihren Antworten zur schulischen Ausbildung sehen könne. Den beigelegten Zeugnissen könne man auch entnehmen, dass sie handwerklich begabter sei als im sprachlichen Ausdruck. Es stimme daher, dass sie ihre Geschichte nicht gut erzählt habe. Ihre Traumatisierung hätte das SEM aber bei seinem Entscheid berücksichtigen müssen. Es bestünde jedoch kein Widerspruch zwischen ihren Vorbringen an der BzP und der Anhörung. Sie sei nur eine kurze Zeit in Ruhe gelassen worden, danach habe man ihr Haus abgerissen. Überdies habe sie sich zu dieser Zeit bereits «geistig schon sehr beeinträchtigt» und «vom Staat gebrochen» gefühlt. Dass sie den Abriss ihres Hauses an der BzP nicht in Zusammenhang mit der Ausreise ihres Ehemannes gebracht habe, sei kein Widerspruch. Sowohl seine Ausreise als auch der Abriss ihres Hauses stellten Fakten dar. Ihre Interpretation zu den Hintergründen sei zweitrangig, der Abriss stelle aber zumindest teilweise eine Reflexverfolgung dar. Überdies sei sie anlässlich der BzP auf deren summarischen Charakter hingewiesen worden und habe sich kurz gehalten. (...) habe sie mit Hilfe von Freundinnen trotz nicht verlängerter (...) weiterführen können. Dies sei aber ein weiterer Stressfaktor gewesen. Dem Anhörungsprotokoll sei klar zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, sich zu orientieren und sie absichtlich in die Enge getrieben worden sei. Die befragende Person habe nicht die Wahrheit ergründen wollen, sondern vielmehr versucht, sie in Widersprüche zu verwickeln. Sie sei es nicht gewohnt gewesen, vor Weissen ausführlich zu sprechen und habe sich deshalb verhaspelt. Danach sei sie völlig aus dem Konzept geraten. Die Chronologie ihrer Biografie sei ihr einfach nicht präsent gewesen, was angesichts der schwierigen Situation verständlich sei. Ihre Geschichte enthalte dennoch viele Realkennzeichen, wie etwa die Schilderung ihrer Reaktion auf den Abriss ihres Hauses mit völlig unüberlegten und öffentlichen Beschimpfungen der Regierung. Auch die Person, welche sie gewarnt habe, habe sie - entgegen der Darlegung der Vorinstanz - schliesslich beschreiben können. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1). Es ist davon auszugehen, die drohende Strafe diene nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht, was praxisgemäss unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre, sondern es ist im eritreischen Kontext damit zu rechnen, dass Deserteure oder Refraktäre als politische Gegner qualifiziert werden, weshalb die Strafe als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist. Festzuhalten ist sodann, dass Reflexverfolgung von nahen Verwandten im Zusammenhang mit Desertion und Refraktion in Eritrea regelmässig vorkommt. Sie ist als gezielte und politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sowie in ihrer Person liegende Asylgründe geltend, indem sie darlegt, sie habe sich anlässlich des Hausabrisses regimekritisch geäussert. Es ist vorgängig zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, diese Vorbringen glaubhaft darzutun. 5.3.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass dem Protokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin an der Anhörung absichtlich in Widersprüche zu verwickeln versucht hat. Es waren vielmehr zahlreiche Rückfragen notwendig, da die Beschwerdeführerin keine klaren Antworten gab (vgl. etwa A10 F35 ff.). Auch eine Traumatisierung hat die Beschwerdeführerin bei den Fragen nach ihrer Gesundheit nicht erwähnt und eine solche auch nicht mit einem Arztbericht belegt, weshalb dem SEM auch nicht vorgeworfen werden kann, eine solche nicht berücksichtigt zu haben (vgl. A4 Ziff. 8.02 und A10 F3 f.). 5.3.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht an der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin zweifelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht zu diesbezüglichen Zweifeln veranlasst. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin aber vor, sie habe sich widersprochen, indem sie an der BzP erklärt habe, nach einer Weile nicht mehr von den Soldaten behelligt worden zu sein (vgl. A4 Ziff. 7.01), anlässlich der Anhörung hingegen vorgebracht habe, sie sei bis zu ihrer Ausreise nie in Ruhe gelassen worden. Es ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung eine gewisse Lockerung der Kontrollen vorbrachte (vgl. A10 F86, 2. Absatz) und somit kein grundsätzlicher Widerspruch in dieser Hinsicht vorliegt. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, soweit sie der Beschwerdeführerin vorwirft, die Zerstörung ihres Hauses anlässlich der BzP unabhängig von der Ausreise ihres Ehemannes und ihrer damit zusammenhängenden Bestrafung vorgebracht zu haben. Den Zusammenhang zur Desertion ihres Ehemannes hat sie erst in der Anhörung und erst auf entsprechende Nachfrage erwähnt (vgl. A10 F106 f.). Dieses nachträgliche In-Verbindung-Setzen der beiden Geschehnisse vermag nicht zu überzeugen. Dass alle abgerissenen Häuser Frauen gehört hätten, deren Ehemänner geflohenen seien (vgl. A10 F110 f.), ist zudem lediglich eine Vermutung. Es ist daher vielmehr von der ersten Version der Erzählung anlässlich der BzP auszugehen, wonach sie nach einiger Zeit in Ruhe gelassen worden und dann - ohne entsprechenden Zusammenhang - ihr Haus abgerissen worden ist. Nach Auffassung des Gerichts ist - trotz einiger Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Geschehens (vgl. A10 F88 ff.) - zwar nicht am Abriss des Hauses an sich zu zweifeln. Der Beschwerdeführerin ist es aber nicht gelungen, diesen mit einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv in Zusammenhang zu bringen. Wie die Vorinstanz korrekt argumentiert, haben in diesem Punkt vielmehr die Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang mit ihren regimekritischen Äusserungen im Mittelpunkt gestanden (vgl. A10 F86 und F101 ff.). Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin scheinen an sich grundsätzlich glaubhaft, zumal sie einige Details in diesem Zusammenhang nennen kann (vgl. etwa A10 F102 ff.). Allerdings vermag sie nicht glaubhaft darzutun, dass sie aufgrund dieser Äusserungen in den Fokus der Behörden geraten wäre. Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festhält, erstaunt es, dass sie trotz Nichtverlängerung der (...) noch bis zur Ausreise einen (...) hat betreiben können. Obwohl sie darlegt, dies sei ihr nur mit Hilfe ihrer Kolleginnen gelungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), scheint es kaum nachvollziehbar, dass sie dieses Risiko eingegangen wäre beziehungsweise ihr dies möglich gewesen sein sollte, wenn sie tatsächlich derart im Fokus der eritreischen Behörden gestanden hätte. Auch ist unwahrscheinlich, dass sie bis im (...) 2015 gearbeitet hat (vgl. A4 Ziff. 1.17.04), obwohl ihr Bekannter sie angeblich bereits am Tag des Abrisses ihres Hauses im (...) 2015 vor den Behörden gewarnt haben soll (vgl. A10 F121). Dass sie bis (...) 2015 ihren (...) betrieben haben will, widerspricht auch ihrer Aussage, dass sie in ein anderes Dorf zu ihren Grosseltern gegangen sei, nachdem man ihr mitgeteilt habe, dass sie gesucht werde (vgl. A10 F116, F128 und F131). Dessen ungeachtet würde allein der Entzug der (...), selbst wenn er aufgrund der Desertion ihres Ehemannes erfolgt wäre, für sich allein keine asylrelevante Verfolgung darstellen. 5.3.3 Auch die angebliche, in der freien Rede erwähnte Verhaftung der Mutter aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. A10 F86) erscheint nicht glaubhaft. An der BzP hat sie diese nicht erwähnt. Als sie an der Anhörung zum Kontakt der Behörden zu ihrer Familie befragt wurde, führte sie lediglich aus, dass ihre Mutter einlässlich nach ihr befragt und deren Geschäft vorübergehend geschlossen worden sei (vgl. A10 F135 f. und F157). Von einer Verhaftung der Mutter war indessen nicht mehr die Rede. Das späte Vorbringen der Vorladung, welche ihrer Mutter ausgehändigt worden sei, spricht - entgegen der Auffassung des SEM - nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, zumal diese Vorladung für die Beschwerdeführerin schlicht nicht wichtig gewesen zu sein scheint (vgl. A10 F157). Allerdings vermag dieses Vorbringen auch nicht die bereits genannten Ungereimtheiten auszuräumen. 5.4 In einer Gesamtbetrachtung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin folglich nicht zu überzeugen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass sie nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes einige Male von den eritreischen Behörden aufgesucht worden ist und ihr in der Folge die Ausstellung einer Identitätskarte sowie möglicherweise die Verlängerung ihrer (...) verweigert worden ist. Auch der Abbruch ihres Hauses erscheint glaubhaft, wobei aber der Grund für diesen Abriss nicht nachvollziehbar dargetan wurde. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieser in Zusammenhang mit der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin steht. Dieser Zusammenhang erscheint aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal auch andere Gründe dafür möglich sind. 5.5 Es ist der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes (Reflexverfolgung) beziehungsweise aufgrund ihrer regimekritischen Äusserungen darzutun. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es ist daher nachfolgend der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea aus heutiger Sicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es wurde festgehalten, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). 6.3 Solche zusätzlichen Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind - wie bereits dargelegt - im Wesentlichen als unglaubhaft einzustufen und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Es ist nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritreischen Behörden bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. Die Beschwerdeführerin hatte ausserdem keine erlittenen Nachteile durch die Mitgliedschaft [von] (...) D._______. in der (...) sowie deren Dienstverweigerung geltend gemacht, weshalb auch darin kein Anknüpfungspunkt ersichtlich ist. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - allein keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zutreffenderweise verneint. Das Asylgesuch wurde insgesamt zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 geltend macht, sie unterhalte eine feste Beziehung zu A.T., ist Folgendes festzuhalten: 7.1.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung insbesondere dann nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; u.a. Urteil des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7.2.2). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätte. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar noch nicht von ihrem eritreischen Ehemann geschieden ist. Ihr heutiger Partner ist (...). Ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM nicht eingereicht worden; ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung aufgrund der skizzierten Familienverhältnisse ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Damit sind die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). 9.1.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige - aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eher unwahrscheinliche - Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht von einer asylrelevanten Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden auszugehen. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in allgemeiner und individueller Hinsicht als zumutbar. Namentlich habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einen (...) betrieben und darüber hinaus verfüge sie über eine ausreichende Schulbildung. Mit ihrer Mutter, die (...) und ihrer Schwiegerfamilie sei ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, womit auch eine gesicherte Wohnsituation gegeben sein dürfte. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da ihre Mutter bereits alt und geistig nicht mehr gesund sei, insbesondere seit ihre Schwester auf der Flucht in Libyen verstorben sei. Ihr Vater sei im ewigen Militärdienst und von seiner Mutter geschieden, weshalb er sie sowieso nicht unterstützen würde. Ihre Geschwister seien überdies in der ganzen Welt wohnhaft. Sie könnte folglich wirtschaftlich gesehen nicht mehr Fuss fassen. Darüber hinaus habe auch sie schwere psychische Probleme. 9.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgehalten, dass eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.2.3 ff.). 9.2.4 Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Sie ist (...) Jahre alt, hat (...) Jahre lang die Schule besucht (vgl. A4 Ziff. 1.17.04) und bis zu ihrer Ausreise (...) (vgl. A4 Ziff. 1.17.04). In der Beschwerdeschrift erklärt sie zwar, ihr Vater sei im «ewigen Militärdienst», und untermauert dies mit einem Dokument aus dem Jahr 2001. Anlässlich der Anhörung hatte sie aber geltend gemacht, ihr Vater sei entlassen worden, und auch dies mit einem Dokument belegt, welches im Jahr 2003 - das heisst später - ausgestellt worden war (vgl. A10 F8). Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Vater nicht mehr im Militärdienst befindet. Die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin wurde (...) geschieden (vgl. Scheidungsurteil vom 31. Januar 2008 mit Übersetzung vom 21. November 2019). Beide Elternteile wohnen aber weiterhin in B._______ (vgl. A4 Ziff. 2.01 und Ziff. 3.01, A10 F21 sowie Schreiben betr. Grundstückerwerb vom 16. September 2001 mit Übersetzung vom 21. November 2019) und haben die Beschwerdeführerin beim Bau einer Wohnung auf dem Grundstück der Schwiegereltern unterstützt (vgl. A4 Ziff. 7.01). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu ihrer Familie zurückzukehren, wo sie über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Daran vermag das Alter und der Gesundheitszustand der Mutter nichts zu ändern. Ebenso kann sie mit der Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaften Geschwister rechnen, insbesondere D._____ in der Schweiz, die sie auch hier tatkräftig unterstützt hat. Bei den geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Behauptungen, die nicht belegt sind. Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für die Beschwerdeführerin zumutbar. 9.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtigsowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4 Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Rechtsvertreterin wurde erst nach Erhebung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin selbst, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb der notwendige Aufwand für die Rechtsvertreterin gering war. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020) ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 420.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 420.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: