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D-6907/2025

D-6907/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6907/2025 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2007 (bestritten), Eritrea, vertreten durch Marc Richard, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei angab, am (...) 2008 geboren und mithin minderjährig zu sein, dass er im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 20. Juni 2025 - im Beisein seiner (zugewiesenen) Rechtsvertretung - namentlich zu seinem Alter, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und seinen familiären Verhältnissen im Heimatstaat befragt wurde, dass er gemäss in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Unterlagen vom (...) bis (...) 2025 wegen einer offenen Lungentuberkulose hospitalisiert war und die gegenwärtige Behandlung voraussichtlich bis zum (...) 2026 dauert, dass das SEM am 4. August 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - nach Durchführung einer medizinischen Altersabklärung und entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs - auf den 1. Januar 2007 festsetzte und dieses mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass am 21. August 2025 - wiederum im Beisein seiner Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei - sowie bereits anlässlich der EB UMA - im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya, dass er im Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba Debub) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Familie gelebt habe, dass er die Schule bis zur dritten Klasse besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen habe, dass er neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen und gelegentlich als Hirte gearbeitet habe, dass sein Vater während des Militärdienstes (...) verletzt worden sei und in der Folge vor Schmerzen wahnsinnig geworden beziehungsweise an einer Psychose erkrankt sei, dass er gewusst habe, dass er eines Tages auch in den Militärdienst einrücken müsse, dass er jedoch nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, dass er sich daher vor etwa sieben Jahren - er sei damals zehn Jahre alt gewesen - einer Gruppe von Leuten aus seinem Dorf, die zur Grenze aufgebrochen seien, angeschlossen und Eritrea mit diesen zusammen auf illegalem Weg verlassen habe, dass er namentlich über Äthiopien und Libyen, wo er jeweils um die dreieinhalb Jahre verbracht habe, nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt sei, dass zwei in Europa lebende Verwandte seine Reise bezahlt hätten, dass für seine detaillierten und weiteren Vorbringen auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2025 zwei Fotografien von ihm während seiner Zeit in Äthiopien und Libyen zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2025 - gleichentags eröffnet - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass sie gleichzeitig festhielt, sein Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 2007 geändert und im ZEMIS werde dabei ein Bestreitungsvermerk angebracht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sie die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 11. September 2025 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug richtet und demnach die vorinstanzliche Verfügung vom 1. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft, dass die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass im Folgenden mithin nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen unbegründet sind, zumal angesichts der nachstehenden Ausführungen - und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Unterstützungsfähigkeit des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, dass das SEM diesbezüglich im Übrigen seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist, dass es sodann keine weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (allfällige Gefahr einer raschen Reinfektion mit Lungentuberkulose durch Kontakt mit infektiösen Personen und allfällige Gefahr einer Reaktivierung einer latenten Infektion) vornehmen und sich hierzu in der angefochtenen Verfügung auch nicht äussern musste, zumal Abklärungen zu rein hypothetischen Zukunftsszenarien nicht erforderlich sind, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnete und diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. IV.1. [S. 9]) verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 9.2.3 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage jedoch in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung anführte, dass sich im Falle des Beschwerdeführers aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben würden, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, dass er ein junger, alleinstehender Mann sei, der in Eritrea über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass ausserdem mehrere seiner Verwandten in Europa leben und dort einer Arbeit nachgehen würden, wobei sie ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten, dass vor diesem Hintergrund anzunehmen sei, dass es ihm trotz seiner längeren Landesabwesenheit möglich sei, sich in Eritrea - gegebenenfalls mit Hilfe seiner dort oder im Ausland lebenden Verwandten - eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen und sich zu reintegrieren, dass diese Erwägungen im Wesentlichen zu bestätigen und die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass der wiederholte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-686/2018 vom 18. März 2022 (E. 6.3.2) ins Leere zielt, da diesem ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, dass die dortige Beschwerdeführerin nur noch über höchstens zwei Mitglieder der Kernfamilie (Bruder und Mutter) in Eritrea verfügte, wobei der Bruder seit dessen Zwangsrekrutierung unbekannten Aufenthalts war und die (zwischenzeitlich wohl aus Eritrea ausgereiste) Mutter selbst bei einem weiteren Aufenthalt in Eritrea aufgrund von Krankheit sowie Bettlägerigkeit pflegebedürftig gewesen wäre, dass beim Beschwerdeführer dagegen - neben seinem (angeblich) kranken sowie arbeitsunfähigen Vater - auch alle weiteren Mitglieder der Kernfamilie (Mutter sowie fünf jüngere Geschwister) und im Übrigen einer seiner Onkel nach wie vor in seinem Herkunftsort auf einem Hof leben (vgl. Akten SEM [...]-17/10 Ziff. 2.02; [...]-32/14 F17 ff.), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder zu Hause wird leben und in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können (vgl. Akten SEM [...]-32/14 F27 ff., 82), dass angesichts dessen die Beschwerdevorbringen, wonach die Kernfamilie des Beschwerdeführers kaum ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz begründe und das Gericht im bereits genannten Urteil festgestellt habe, dass trotz mehrjähriger Schulbildung in Eritrea und Berufserfahrung im Sudan kaum von einer beruflichen Perspektive in Eritrea ausgegangen werden könne, unbehelflich sind, dass der Beschwerdeführer sodann - in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM - bei Bedarf die Hilfe seiner (sonstigen) in Eritrea und in Europa lebenden Verwandten in Anspruch nehmen könnte, dass er - neben dem bereits erwähnten Onkel - über zwei weitere Onkel sowie vier Tanten in Eritrea verfügt, wobei angesichts des entsprechenden Beschwerdevorbringens festzuhalten ist, dass er nur bezüglich zweier Tanten explizit angab, keinen Kontakt zu haben (vgl. Akten SEM [...]-32/14 F33 ff.), dass seine Vorbringen zu deren angeblich nicht vorhandener Unterstützungsfähigkeit respektive -willigkeit unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten SEM [...]-32/14 F110; Beschwerde Ziff. 3.2.1), weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das SEM schliesslich zu Recht darauf hinwies, dass er in Europa Verwandte (einen Onkel in Holland, eine Tante in Deutschland und einen Cousin seiner Mutter in der Schweiz) hat (vgl. Akten SEM [...]-17/10 Ziffn. 3.02 f.), dass selbst wenn sein Onkel und seine Tante ihm - wie erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidenwurf vorgebracht und in der Beschwerde wiederholt - das Geld für die Überfahrt von Libyen nach Italien lediglich geliehen haben sollen (vgl. dagegen Akten SEM [...]-32/14 F60), davon ausgegangen werden darf, dass er bei Bedarf deren finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen kann, dass dies insbesondere auch für den in der Schweiz lebenden Cousin seiner Mutter gilt, mit welchem er sich gut versteht (vgl. Akten SEM [...]-32/14 F39 ff.), dass daran die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerde, diese Verwandten hätten weder ihn noch seine in Armut lebende Familie zu irgendeinem Zeitpunkt finanziell unterstützt, nichts zu ändern vermag, dass ferner die Beschwerdevorbringen zur Entwurzelung des Beschwerdeführers angesichts des bereits Ausgeführten ins Leere zielen, wobei insbesondere anzumerken ist, dass der vorgetragene Aufenthalt in Äthiopien (vgl. Akten SEM [...]-18/10 Ziff. 5.02) in einem kulturell nahe verwandten Umfeld stattgefunden hat, dass schliesslich - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. Akten SEM [...]-32/14 F5 ff.), dass das SEM der voraussichtlichen Dauer der Behandlung der diagnostizierten offenen Lungentuberkulose Rechnung getragen hat, indem es eine längere Ausreisefrist gewährt und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung bei erforderlicher Weiterführung der Therapie hingewiesen hat, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: