Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM ein von B._______ (ebenfalls N […]; vorläufige Aufnahme als Flücht- ling) gestelltes Asylgesuch beziehungsweise Familienzusammenführungs- gesuch für drei ihrer sich im Sudan aufhaltenden Geschwister – die Be- schwerdeführerin und die zwei jüngeren Schwestern C._______ und D._______ (damals alle N […]; C._______ später Zuweisung einer eige- nen Verfahrensnummer N […]) – unter gleichzeitiger Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz ab. B. Die zu jenem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin reiste am
30. Juni 2015 dennoch illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. Juli 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylge- such. Am 29. Juli 2015 erfolgte dort ihre Befragung zur Person (BzP). Am
27. Januar 2016 mandatierte sie ihre damalige Rechtsvertretung für das Asylverfahren, welche ihrerseits das SEM am 28. Januar 2016 um vollstän- dige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion ersuchte. Anlässlich der BzP vom 29. Juli 2015 und der im Beisein der Rechtsvertre- tung durchgeführten Anhörung vom 13. Dezember 2018 zu den Asylgrün- den machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tigrinya und stamme aus E._______ ([…]), wo sie von der Land- und Viehwirtschaft gelebt hätten. Ihr Vater sei um (…) im Krieg beziehungsweise im Militärdienst verstorben. Die Mutter sei krank und bett- lägerig. Im Jahre 2012, zu Beginn der (...) Klasse, seien die Schülerinnen und Schüler mündlich informiert worden, dass alle, die die Abschlussprü- fung der (...) Klasse nicht bestehen würden, in den Militärdienst eintreten müssten. Dies sei ihr in einem vom Englischlehrer überreichten persönli- chen Brief des Rektors zudem ausdrücklich bestätigt worden, da sie wegen der Betreuung ihrer Mutter und der beiden jüngeren Schwestern sowie der Bewältigung des Haushalts bereits viele Schulabsenzen aufgewiesen habe. In jener Zeit habe auch ihr Bruder F._______ (N […]; Asylgesuch vom 14. Juni 2015 seit dem Urteil D-7174/2017 vom 2. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen, inkl. Anordnung Wegweisung und Wegwei- sungsvollzug; Vollzugsmeldung ausstehend) seine Zwangsrekrutierung aufgrund dessen Schulabbruchs und nachfolgenden Militärdienstaufge- bots befürchtet und den Ausreiseentschluss gefasst, zumal im Jahr zuvor
E-686/2018 Seite 3 bereits zwei andere Brüder (G._______ [N […]; positiver Asylentscheid des SEM vom 25. September 2017] und H._______) zwangsrekrutiert worden seien. Da F._______ auch Ernährer der Familie und somit für diese verant- wortlich gewesen sei, habe er sie (Beschwerdeführerin) und die zwei wei- teren Schwestern um den Juni 2012 auf dem Landweg illegal über die Grenze in den Sudan mitgenommen. Ihre Mutter hätte nicht für ihre Kinder sorgen können und das Leben wäre für sie (Beschwerdeführerin) in eine Sackgasse geraten, wenn sie in Eritrea zurückgeblieben wäre. Dort habe sie abgesehen vom Erwähnten keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Im Sudan habe sie die ersten zwei Jahre als (…) ge- arbeitet. Zwischenzeitlich seien sie in einem Flüchtlingslager und zuletzt, nachdem F._______ von Unbekannten entführt worden sei, in I._______ bei einer (…) wohnhaft gewesen; die Zeit im Sudan sei sehr schwierig ge- wesen. Ungefähr im April 2015 habe sie den Sudan alleine in Richtung Li- byen verlassen. Von dort sei sie auf dem Seeweg nach Italien weitergereist und schliesslich am 30. Juni 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. In Italien sei sie registriert, aber nicht daktyloskopiert worden. Hier befänden sich neben ihrer Schwester B._______ nunmehr auch ihre Brüder F._______ und G._______. In ihrer Heimat lebe nach wie vor ihre kranke Mutter und womöglich der Bruder H._______; zur Mutter habe sie mangels Telefonverbindung im Dorf keinen Kontakt und auch über das Schicksal und den Aufenthaltsort von H._______ wisse sie nicht Bescheid. Im Sudan seien damals die beiden mit ihr ausgereisten Schwestern zurückgeblieben. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens ihren Impfausweis (als Beleg für ihr Geburtsdatum und ihre eritreische Staatsangehörigkeit) zu den Akten. Einen Reisepass oder eine Identitäts- karte habe sie nie besessen oder beantragt. Weitere Dokumente (insb. Taufschein) existierten nicht mehr, weil vor einigen Jahren ihr Haus abge- brannt sei. C. Nach zwei seitens des SEM unbeantwortet gebliebenen Verfahrensstands- anfragen der Rechtsvertretung vom 4. Oktober und vom 18. November 2016 orientierte diese das SEM mit Schreiben vom 27. Dezember 2016, dass das Rechtsvertretungsmandat für die (inzwischen volljährig gewor- dene) Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 4. Januar 2018 –
E-686/2018 Seite 4 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018, Ergänzungen vom 13. Februar, 16. Feb- ruar und 13. März 2018 sowie einer weiteren Ergänzung vom 14. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte und rubri- zierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlich bestellte Rechtsbeistän- din. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizier- ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. G. Am 3. Dezember 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Grün- den von Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn auf Instruktionsrichte- rin Roswitha Petry übertragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten der Geschwis- ter der Beschwerdeführerin beigezogen. Das Urteil E-1005/2019 betref- fend die Schwester C._______ ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be- gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-686/2018 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die schwierigen Versorgungsbedingungen aufgrund des Gesundheitszu-
E-686/2018 Seite 8 standes der Mutter und allgemein die schwierigen wirtschaftlichen Verhält- nisse seien nicht von Art. 3 AsylG erfasst. Auch die blosse Befürchtung der ihr von Schulvertretern für den Fall eines Nichtbestehens der Abschluss- prüfungen angedrohten zukünftigen Rekrutierung zum Militärdienst sei nicht asylrelevant, da sie nie persönlich eine konkrete Vorladung erhalten habe oder mit den Behörden diesbezüglich in Kontakt gekommen sei. Schliesslich bleibe ebenso die vorgebrachte illegale Ausreise unter Berück- sichtigung des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, zumal keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn- ten; es könne ausgeschlossen werden, dass sie deswegen bei einer Rück- kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten habe. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzich- tet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 (Verbot der Folter) oder Art. 4 EMRK (Verbot der Skla- verei und der Zwangsarbeit) verbotene Strafe oder Behandlung völker- rechtlich zulässig, da ein dahingehend gefordertes und mit hohen Anforde- rungen verknüpftes «real risk» beziehungsweise ein tatsächliches und un- mittelbares Risiko in ihrem Fall nicht ersichtlich sei. Der Vollzug der Weg- weisung sei unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Eritrea und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zu- mutbar. Dort herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin sei zu- dem jung, gesund und kinderlos. Sie weise eine siebenjährige Schulbil- dung und Erfahrungen im (…) auf. Zudem verfüge sie in ihrer Herkunftsre- gion über ein tragfähiges und reintegrationsförderliches Beziehungsnetz (Bruder und mehrere Verwandte). Zur finanziellen Unterstützung und Wie- dereingliederung könnten auch Rückkehrhilfe durch die Schweiz und Un- terstützung durch die in der Schweiz lebenden Geschwister beitragen. Es sei somit nicht von einer existenzbedrohenden Lage im Falle ihrer Rück- kehr auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und den Beschwerdeergänzungen bekräf- tigt die Beschwerdeführerin zunächst den geltend gemachten Sachverhalt. Betreffend die vorinstanzliche Erkenntnis fehlender Asylrelevanz habe es das SEM unterlassen, neben der illegalen Ausreise das Vorliegen weiterer
E-686/2018 Seite 9 aktenkundiger Faktoren miteinzubeziehen. So sei ihr Vater während des Militärdienstes unter ungeklärten Umständen gestorben und es sei nicht zum vornherein auszuschliessen, dass er als politisch missliebige Person sein Leben gelassen habe. Zudem seien ihre Schwester B._______ und der Bruder G._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Letzterer habe zudem Asyl erhalten. Auch der Bruder F._______ habe hier um Asyl ersucht. Dies alles mache deutlich, dass sie aus einer regimekritischen Fa- milie stamme, deren Mitglieder fast alle aus Eritrea geflüchtet seien. Eine legale Wiedereinreise ohne asylrelevante Bestrafung sei daher für sie (Be- schwerdeführerin) ausgeschlossen und ihre Furcht vor Verfolgung sei mit- hin begründet, womit sie Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling habe. Sodann sei ein Vollzug der Wegweisung jedenfalls unzulässig, da er gegen die Art. 3 und 4 EMRK verstossen würde. De facto gelte in Eritrea eine nationale Dienstpflicht für eritreische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 50 Jahren und seit 1998 der Ausnahmezustand. Beim Nationaldienst handle es sich um eine nicht freiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe jeder Person im dienstpflichtigen Alter abverlangt werde. Der Sold im Nationaldienst reiche in der Regel nicht zur Bestreitung des Lebensun- terhaltes. Es handle sich somit um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK; Ausnahmen gemäss dem Abs. 3 lägen nicht vor, denn es handle sich nicht (nur) um eine militärische Dienstleistung, sondern beinhalte ins- besondere auch Tätigkeiten für die wirtschaftliche Entwicklung, für Baupro- jekte jeglicher Art sowie in der Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirt- schaft und Bauunternehmen. Der dauerhafte Ausnahmezustand im Land falle zudem nicht unter Notstände und Katastrophen. Ebenso wenig handle es sich beim Nationaldienst um eine blosse und übliche Bürgerpflicht. Es ergebe sich daraus, dass mit dem Einzug in den Nationaldienst ein reales Risiko für eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, auch ohne Desertion. Die Bedingungen des Natio- naldienstes gefährdeten laut dem Urteil EMARK 2006/3 den Zugang zu medizinischer Versorgung, das wirtschaftliche Überleben und das Recht auf Familienleben und es müsse jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfahren oder schweren Misshandlungen gerechnet werden. Sie befinde sich nun im dienstpflichtigen Alter und müsse bei einer Rück- kehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Nationaldienst rechnen, zumal sie keine Aussicht auf eine Freistellung habe. Erschwerend kämen ihr erwähn- ter familiärer Hintergrund und ihr damit erhöhtes Risikoprofil hinzu. Spätes- tens bei der Zumutbarkeitsprüfung müssten diese Umstände aber zu einer Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Trotz der im Urteil D-2311/2016 vom 28. August 2017 erwähnten allgemeinen Verbesserun- gen der Situation in Eritrea müsse bei ihr von einer Existenzbedrohung im
E-686/2018 Seite 10 Falle einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden. Sie sei zwar jung und gesund, könne sich aber entgegen der Vorinstanz dort auf kein sozia- les Netz abstützen, denn ihre Mutter lebe inzwischen im Sudan und der Aufenthalt und das Schicksal des Bruders H._______ seien unbekannt. Zudem sei ihr Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, da sie insbesondere die Diasporasteuer nicht entrichtet habe. Be- sonders erschwerend komme hinzu, dass sie ihre Heimat mit (…) Jahren verlassen habe, sich hier in beeindruckender Weise persönlich, sozial, schulisch und beruflich integriert und assimiliert habe, was aus verschie- denen Beilagen (Referenzen von Lehrpersonen; Praktikumsvertrag; zwei Vorlehrverträge, ein Zwischenzeugnis Vorlehre, einen Lehrvertrag und ein Zwischenzeugnis Fachfrau […]) hervorgehe. Die entscheidenden Jugend- jahre habe sie hier verbracht. Demgegenüber habe ihre lange Landesab- wesenheit zu einer weitgehenden Entwurzelung aus den heimatlichen Ver- hältnissen geführt. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea komme daher für sie als alleinstehende junge Frau infolge Unzumutbarkeit nicht in Betracht.
E. 6.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so- fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru- hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin- dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
E-686/2018 Seite 11 fen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausge- prägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).
E. 6.1.2 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä- gungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdefüh- rerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtli- che Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägun- gen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und deren Zusammen- fassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen oder Gegen- behauptungen erschöpfen, bleibt Folgendes festzuhalten: Betreffend die illegale Ausreise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Ge- richt kam dabei zum Schluss, dass sich die bis dahin geltende Praxis eines Anspruchs auf die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht weiter aufrechterhalten lasse. Für das Gericht war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der erit- reischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal ver- lassen hatten. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings- rechtlich begründeten Nachteilen ist gemäss dieser angepassten Praxis dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukom- men, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be- hörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). In casu trifft es zunächst nicht zu, dass das SEM es gemäss Beschwerdeschrift unterlassen habe, neben der illegalen Ausreise das Vorliegen weiterer ak- tenkundiger Faktoren zu prüfen. Dass eine solche Prüfung – wenngleich zuungunsten der Beschwerdeführerin – stattgefunden hat, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise in den Augen des erit- reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht
E-686/2018 Seite 12 ersichtlich seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der in der Be- schwerde erwähnte Umstand, wonach nicht zum vornherein auszuschlies- sen sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin als politisch missliebige Person sein Leben habe lassen müssen, geht nicht über eine bloss vage Möglichkeit hinaus; er entbehrt jeglicher konkretisierender Grundlagen. Auch die Tatsache, dass die Schwester B._______ und der Bruder G._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind und letzterer zu- dem Asyl erhalten hat, führt für sich alleine noch nicht zu einer reflexiv auf die Beschwerdeführerin wirkende Missliebigkeit in den Augen des eritrei- schen Regimes. Dies zeigt sich ebenso bei Betrachtung des Asylbe- schwerdeentscheids D-7174/2017 des Bruders F._______ (S. 4 f.): Auch dort hat das Bundesverwaltungsgericht solche zum Faktor der illegalen Ausreise hinzukommenden familiären Anknüpfungspunkte verneint. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei einer heutigen Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist er- neut darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung der Be- schwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst für sich besehen je- denfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant ist, denn diese knüpft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 6.1.3 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Be- schwerdeführerin und mithin deren Anspruch auf Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Die Be- schwerde ist daher betreffend ihr materielles Hauptbegehren Ziffer 3 abzu- weisen und betreffend diese behauptungsgemässen Ansprüche besteht auch kein Rückweisungsbedarf an die Vorinstanz.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E-686/2018 Seite 13
E. 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten genügende Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei (allen- falls) anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand- lung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Im besagten Urteil führte das Bun- desverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Be- lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na- tionaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei- ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei- schen Nationaldienst. Die Einziehung in den Nationaldienst stellt sodann kein ernsthaftes Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, dies auch nicht unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dienst- dauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit (vgl. a.a.O. E. 6.1, 6.1.5). Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 6.3.2 Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges können neben den in Art. 83 Abs. 4 AIG beispielhaft aufgezählten Faktoren (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage) namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Be- handlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei min- derjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Al- ter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und düs- tere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H.). Gemäss nach wie vor aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Beschwerdefüh- rerin zwar davon aus, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben, wogegen die allgemeine und insbesondere die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie- rig bleiben. In Einzelfällen muss daher nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wenngleich – anders als noch unter der früheren Rechtsprechung – be- günstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend entgegen der Auffassung des SEM und trotz mehrjähriger Schulbildung von einer solchen existenz- bedrohenden konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus: So verbessert die im Sudan erworbene Erfahrung im (…) der Beschwerdeführerin kaum berufliche Perspektiven in Eritrea. Weiter kann offensichtlich nicht von einem tragfähigen und reintegrationsförderli- chen Beziehungsnetz (Bruder und mehrere Verwandte) in ihrer Herkunfts- region gesprochen werden, zumal der Aufenthalt des Bruders H._______ seit dessen Zwangsrekrutierung unbekannt ist und – für den hypotheti- schen Fall einer aktuellen Militär- beziehungsweise Nationaldienstleistung dieses Bruders – der Beschwerdeführerin auch nicht nützlich wäre. Die Mutter ist inzwischen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls aus Eritrea ausgereist (vgl. auch die diesbezüglich im Verfahren E- 7073/2018 vorgelegten Beweismittel). Die seit Jahren bestehende Krank- heit und Bettlägrigkeit der Mutter würden selbst bei deren weiteren Aufent- halt in Eritrea dazu führen, dass die Beschwerdeführerin für deren Pflege und Betreuung verantwortlich wäre und dadurch einer Erwerbsarbeit nicht
E-686/2018 Seite 15 würde nachgehen können, zumal ihr keine weiteren Geschwister unterstüt- zend beiseite stehen könnten. Der Bruder F._______ trat gemäss dessen Akten letztmals im Oktober 2020 aktenkundig in der Schweiz auf ([…]); eine Vollzugserledigung betreffend sein rechtskräftig abgewiesenes Asyl- gesuch oder gar seine Rückkehr nach Eritrea sind nicht aktenkundig. Die Schwester C._______ erlangt mit Urteil heutigen Datums ebenfalls einen Anspruch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Über die von der Be- schwerdeführerin in F28 der Anhörung erwähnten «paar Onkel» in Eritrea bestehen sodann keine weiteren Angaben insbesondere betreffend deren Unterstützungsfähigkeit. Als besonderes Erschwernis erwähnt die Be- schwerdeführerin, dass sie ihre Heimat mit (…) (recte […]) Jahren verlas- sen habe. Dieser Umstand wird von der Vorinstanz insofern weitgehend verkannt, als das SEM sich in der angefochtenen Verfügung bloss auf die zwischenzeitlich eingetretene und mithin nicht mehr als vollzugshinderlich betrachtete Volljährigkeit beruft, die mehrjährige Landesabwesenheit aus Eritrea und die Qualität der seither im Ausland verbrachten Jahre aber nicht in die Würdigung miteinbezieht. Die Beschwerdeführerin ist denn auch im heutigen Zeitpunkt rund zehn Jahre landesabwesend und sie hat praktisch den ganzen für die Persönlichkeitsbildung prägenden Lebensabschnitt im Ausland und insbesondere auch in der Schweiz verbracht. Hier hat sie sich nicht bloss auf ihre familiäre Bande zu ihren Geschwistern und deren Fa- milien abgestützt, sondern durch ihre aktenkundigen eigenen Integrations- und Assimilierungsbemühungen und –erfolge zu ihrer Verwurzelung beige- tragen. Sie verweist insoweit in ihrer Beschwerde zurecht auf die praxisge- mäss mitzuberücksichtigende reziproke Wirkung einer Verwurzelung in der Schweiz auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, Urteil D-5473/2019 vom 25. No- vember 2019 E. 5.3.2). Die weitgehende Entwurzelung aus den heimatli- chen Verhältnissen liegt angesichts des Erwogenen bei der Beschwerde- führerin denn auch auf der Hand. Ebenfalls als Erschwernis in die Gesamt- beurteilung einzubeziehen ist die Tatsache, dass sie die Rückkehr nach Eritrea als junge und alleinstehende Frau zu bewältigen hätte und gleich- zeitig die Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern weit- gehend aufgeben müsste. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea erscheint somit angesichts des Er- wogenen für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob auch die von kriegerischen Ereignissen geprägte Si- tuation im unmittelbar an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin gren- zenden Konfliktgebiet in J._______ einen Einfluss auf die vorliegende Zu- mutbarkeitsprüfung gehabt hätte.
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E. 6.3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der gesam- ten vorliegenden Akten und Umstände Anspruch auf Anordnung der vor- läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Vorbehalts von Art. 83 Abs. 7 AIG erkennbar sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung be- treffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt, im Übrigen aber rechtskonform ergangen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung sind entsprechend aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Be- schwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ih- res Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (mit entspre- chender Aufhebung der angefochtenen Verfügung) unterlegen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs gilt sie als obsiegend. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vorliegend ist jedoch auf deren Erhe- bung in Anbetracht des mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 gut- geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 8.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtvertreterin hat in ihrer Beschwerde zwar eine Honorarnote in Aus- sicht gestellt, eine solche aber nie eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
E-686/2018 Seite 17 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
E. 8.4 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Be- rücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 erwähn- ten Rahmenbedingungen auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu- setzen (Art. 9–12 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutzuheissen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten.
- Fürsprecherin Laura Rossi wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-686/2018 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2015 lehnte das SEM ein von B._______ (ebenfalls N [...]; vorläufige Aufnahme als Flüchtling) gestelltes Asylgesuch beziehungsweise Familienzusammenführungsgesuch für drei ihrer sich im Sudan aufhaltenden Geschwister - die Beschwerdeführerin und die zwei jüngeren Schwestern C._______ und D._______ (damals alle N [...]; C._______ später Zuweisung einer eigenen Verfahrensnummer N [...]) - unter gleichzeitiger Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz ab. B. Die zu jenem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 30. Juni 2015 dennoch illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. Juli 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2015 erfolgte dort ihre Befragung zur Person (BzP). Am 27. Januar 2016 mandatierte sie ihre damalige Rechtsvertretung für das Asylverfahren, welche ihrerseits das SEM am 28. Januar 2016 um vollständige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion ersuchte. Anlässlich der BzP vom 29. Juli 2015 und der im Beisein der Rechtsvertretung durchgeführten Anhörung vom 13. Dezember 2018 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tigrinya und stamme aus E._______ ([...]), wo sie von der Land- und Viehwirtschaft gelebt hätten. Ihr Vater sei um (...) im Krieg beziehungsweise im Militärdienst verstorben. Die Mutter sei krank und bettlägerig. Im Jahre 2012, zu Beginn der (...) Klasse, seien die Schülerinnen und Schüler mündlich informiert worden, dass alle, die die Abschlussprüfung der (...) Klasse nicht bestehen würden, in den Militärdienst eintreten müssten. Dies sei ihr in einem vom Englischlehrer überreichten persönlichen Brief des Rektors zudem ausdrücklich bestätigt worden, da sie wegen der Betreuung ihrer Mutter und der beiden jüngeren Schwestern sowie der Bewältigung des Haushalts bereits viele Schulabsenzen aufgewiesen habe. In jener Zeit habe auch ihr Bruder F._______ (N [...]; Asylgesuch vom 14. Juni 2015 seit dem Urteil D-7174/2017 vom 2. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen, inkl. Anordnung Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Vollzugsmeldung ausstehend) seine Zwangsrekrutierung aufgrund dessen Schulabbruchs und nachfolgenden Militärdienstaufgebots befürchtet und den Ausreiseentschluss gefasst, zumal im Jahr zuvor bereits zwei andere Brüder (G._______ [N [...]; positiver Asylentscheid des SEM vom 25. September 2017] und H._______) zwangsrekrutiert worden seien. Da F._______ auch Ernährer der Familie und somit für diese verantwortlich gewesen sei, habe er sie (Beschwerdeführerin) und die zwei weiteren Schwestern um den Juni 2012 auf dem Landweg illegal über die Grenze in den Sudan mitgenommen. Ihre Mutter hätte nicht für ihre Kinder sorgen können und das Leben wäre für sie (Beschwerdeführerin) in eine Sackgasse geraten, wenn sie in Eritrea zurückgeblieben wäre. Dort habe sie abgesehen vom Erwähnten keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Im Sudan habe sie die ersten zwei Jahre als (...) gearbeitet. Zwischenzeitlich seien sie in einem Flüchtlingslager und zuletzt, nachdem F._______ von Unbekannten entführt worden sei, in I._______ bei einer (...) wohnhaft gewesen; die Zeit im Sudan sei sehr schwierig gewesen. Ungefähr im April 2015 habe sie den Sudan alleine in Richtung Libyen verlassen. Von dort sei sie auf dem Seeweg nach Italien weitergereist und schliesslich am 30. Juni 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. In Italien sei sie registriert, aber nicht daktyloskopiert worden. Hier befänden sich neben ihrer Schwester B._______ nunmehr auch ihre Brüder F._______ und G._______. In ihrer Heimat lebe nach wie vor ihre kranke Mutter und womöglich der Bruder H._______; zur Mutter habe sie mangels Telefonverbindung im Dorf keinen Kontakt und auch über das Schicksal und den Aufenthaltsort von H._______ wisse sie nicht Bescheid. Im Sudan seien damals die beiden mit ihr ausgereisten Schwestern zurückgeblieben. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens ihren Impfausweis (als Beleg für ihr Geburtsdatum und ihre eritreische Staatsangehörigkeit) zu den Akten. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen oder beantragt. Weitere Dokumente (insb. Taufschein) existierten nicht mehr, weil vor einigen Jahren ihr Haus abgebrannt sei. C. Nach zwei seitens des SEM unbeantwortet gebliebenen Verfahrensstandsanfragen der Rechtsvertretung vom 4. Oktober und vom 18. November 2016 orientierte diese das SEM mit Schreiben vom 27. Dezember 2016, dass das Rechtsvertretungsmandat für die (inzwischen volljährig gewordene) Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 - eröffnet am 4. Januar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018, Ergänzungen vom 13. Februar, 16. Februar und 13. März 2018 sowie einer weiteren Ergänzung vom 14. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlich bestellte Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. G. Am 3. Dezember 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn auf Instruktionsrichterin Roswitha Petry übertragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten der Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen. Das Urteil E-1005/2019 betreffend die Schwester C._______ ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die schwierigen Versorgungsbedingungen aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter und allgemein die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht von Art. 3 AsylG erfasst. Auch die blosse Befürchtung der ihr von Schulvertretern für den Fall eines Nichtbestehens der Abschlussprüfungen angedrohten zukünftigen Rekrutierung zum Militärdienst sei nicht asylrelevant, da sie nie persönlich eine konkrete Vorladung erhalten habe oder mit den Behörden diesbezüglich in Kontakt gekommen sei. Schliesslich bleibe ebenso die vorgebrachte illegale Ausreise unter Berücksichtigung des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, zumal keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten; es könne ausgeschlossen werden, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 (Verbot der Folter) oder Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig, da ein dahingehend gefordertes und mit hohen Anforderungen verknüpftes «real risk» beziehungsweise ein tatsächliches und unmittelbares Risiko in ihrem Fall nicht ersichtlich sei. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Eritrea und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zumutbar. Dort herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin sei zudem jung, gesund und kinderlos. Sie weise eine siebenjährige Schulbildung und Erfahrungen im (...) auf. Zudem verfüge sie in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges und reintegrationsförderliches Beziehungsnetz (Bruder und mehrere Verwandte). Zur finanziellen Unterstützung und Wiedereingliederung könnten auch Rückkehrhilfe durch die Schweiz und Unterstützung durch die in der Schweiz lebenden Geschwister beitragen. Es sei somit nicht von einer existenzbedrohenden Lage im Falle ihrer Rückkehr auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und den Beschwerdeergänzungen bekräftigt die Beschwerdeführerin zunächst den geltend gemachten Sachverhalt. Betreffend die vorinstanzliche Erkenntnis fehlender Asylrelevanz habe es das SEM unterlassen, neben der illegalen Ausreise das Vorliegen weiterer aktenkundiger Faktoren miteinzubeziehen. So sei ihr Vater während des Militärdienstes unter ungeklärten Umständen gestorben und es sei nicht zum vornherein auszuschliessen, dass er als politisch missliebige Person sein Leben gelassen habe. Zudem seien ihre Schwester B._______ und der Bruder G._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Letzterer habe zudem Asyl erhalten. Auch der Bruder F._______ habe hier um Asyl ersucht. Dies alles mache deutlich, dass sie aus einer regimekritischen Familie stamme, deren Mitglieder fast alle aus Eritrea geflüchtet seien. Eine legale Wiedereinreise ohne asylrelevante Bestrafung sei daher für sie (Beschwerdeführerin) ausgeschlossen und ihre Furcht vor Verfolgung sei mithin begründet, womit sie Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling habe. Sodann sei ein Vollzug der Wegweisung jedenfalls unzulässig, da er gegen die Art. 3 und 4 EMRK verstossen würde. De facto gelte in Eritrea eine nationale Dienstpflicht für eritreische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 50 Jahren und seit 1998 der Ausnahmezustand. Beim Nationaldienst handle es sich um eine nicht freiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe jeder Person im dienstpflichtigen Alter abverlangt werde. Der Sold im Nationaldienst reiche in der Regel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Es handle sich somit um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK; Ausnahmen gemäss dem Abs. 3 lägen nicht vor, denn es handle sich nicht (nur) um eine militärische Dienstleistung, sondern beinhalte insbesondere auch Tätigkeiten für die wirtschaftliche Entwicklung, für Bauprojekte jeglicher Art sowie in der Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und Bauunternehmen. Der dauerhafte Ausnahmezustand im Land falle zudem nicht unter Notstände und Katastrophen. Ebenso wenig handle es sich beim Nationaldienst um eine blosse und übliche Bürgerpflicht. Es ergebe sich daraus, dass mit dem Einzug in den Nationaldienst ein reales Risiko für eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, auch ohne Desertion. Die Bedingungen des Nationaldienstes gefährdeten laut dem Urteil EMARK 2006/3 den Zugang zu medizinischer Versorgung, das wirtschaftliche Überleben und das Recht auf Familienleben und es müsse jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfahren oder schweren Misshandlungen gerechnet werden. Sie befinde sich nun im dienstpflichtigen Alter und müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Nationaldienst rechnen, zumal sie keine Aussicht auf eine Freistellung habe. Erschwerend kämen ihr erwähnter familiärer Hintergrund und ihr damit erhöhtes Risikoprofil hinzu. Spätestens bei der Zumutbarkeitsprüfung müssten diese Umstände aber zu einer Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Trotz der im UrteilD-2311/2016 vom 28. August 2017 erwähnten allgemeinen Verbesserungen der Situation in Eritrea müsse bei ihr von einer Existenzbedrohung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden. Sie sei zwar jung und gesund, könne sich aber entgegen der Vorinstanz dort auf kein soziales Netz abstützen, denn ihre Mutter lebe inzwischen im Sudan und der Aufenthalt und das Schicksal des Bruders H._______ seien unbekannt. Zudem sei ihr Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, da sie insbesondere die Diasporasteuer nicht entrichtet habe. Besonders erschwerend komme hinzu, dass sie ihre Heimat mit (...) Jahren verlassen habe, sich hier in beeindruckender Weise persönlich, sozial, schulisch und beruflich integriert und assimiliert habe, was aus verschiedenen Beilagen (Referenzen von Lehrpersonen; Praktikumsvertrag; zwei Vorlehrverträge, ein Zwischenzeugnis Vorlehre, einen Lehrvertrag und ein Zwischenzeugnis Fachfrau [...]) hervorgehe. Die entscheidenden Jugendjahre habe sie hier verbracht. Demgegenüber habe ihre lange Landesabwesenheit zu einer weitgehenden Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen geführt. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea komme daher für sie als alleinstehende junge Frau infolge Unzumutbarkeit nicht in Betracht. 6. 6.1 6.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 6.1.2 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen oder Gegenbehauptungen erschöpfen, bleibt Folgendes festzuhalten: Betreffend die illegale Ausreise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bis dahin geltende Praxis eines Anspruchs auf die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht weiter aufrechterhalten lasse. Für das Gericht war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist gemäss dieser angepassten Praxis dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). In casu trifft es zunächst nicht zu, dass das SEM es gemäss Beschwerdeschrift unterlassen habe, neben der illegalen Ausreise das Vorliegen weiterer aktenkundiger Faktoren zu prüfen. Dass eine solche Prüfung - wenngleich zuungunsten der Beschwerdeführerin - stattgefunden hat, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der in der Beschwerde erwähnte Umstand, wonach nicht zum vornherein auszuschliessen sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin als politisch missliebige Person sein Leben habe lassen müssen, geht nicht über eine bloss vage Möglichkeit hinaus; er entbehrt jeglicher konkretisierender Grundlagen. Auch die Tatsache, dass die Schwester B._______ und der Bruder G._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind und letzterer zudem Asyl erhalten hat, führt für sich alleine noch nicht zu einer reflexiv auf die Beschwerdeführerin wirkende Missliebigkeit in den Augen des eritreischen Regimes. Dies zeigt sich ebenso bei Betrachtung des Asylbeschwerdeentscheids D-7174/2017 des Bruders F._______ (S. 4 f.): Auch dort hat das Bundesverwaltungsgericht solche zum Faktor der illegalen Ausreise hinzukommenden familiären Anknüpfungspunkte verneint. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei einer heutigen Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst für sich besehen jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant ist, denn diese knüpft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.1.3 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher betreffend ihr materielles Hauptbegehren Ziffer 3 abzuweisen und betreffend diese behauptungsgemässen Ansprüche besteht auch kein Rückweisungsbedarf an die Vorinstanz. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten genügende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei (allenfalls) anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Im besagten Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Die Einziehung in den Nationaldienst stellt sodann kein ernsthaftes Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, dies auch nicht unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit (vgl. a.a.O. E. 6.1, 6.1.5). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.2 Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges können neben den in Art. 83 Abs. 4 AIG beispielhaft aufgezählten Faktoren (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage) namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H.). Gemäss nach wie vor aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin zwar davon aus, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben, wogegen die allgemeine und insbesondere die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig bleiben. In Einzelfällen muss daher nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wenngleich - anders als noch unter der früheren Rechtsprechung - begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend entgegen der Auffassung des SEM und trotz mehrjähriger Schulbildung von einer solchen existenzbedrohenden konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus: So verbessert die im Sudan erworbene Erfahrung im (...) der Beschwerdeführerin kaum berufliche Perspektiven in Eritrea. Weiter kann offensichtlich nicht von einem tragfähigen und reintegrationsförderlichen Beziehungsnetz (Bruder und mehrere Verwandte) in ihrer Herkunftsregion gesprochen werden, zumal der Aufenthalt des Bruders H._______ seit dessen Zwangsrekrutierung unbekannt ist und - für den hypothetischen Fall einer aktuellen Militär- beziehungsweise Nationaldienstleistung dieses Bruders - der Beschwerdeführerin auch nicht nützlich wäre. Die Mutter ist inzwischen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls aus Eritrea ausgereist (vgl. auch die diesbezüglich im Verfahren E-7073/2018 vorgelegten Beweismittel). Die seit Jahren bestehende Krankheit und Bettlägrigkeit der Mutter würden selbst bei deren weiteren Aufenthalt in Eritrea dazu führen, dass die Beschwerdeführerin für deren Pflege und Betreuung verantwortlich wäre und dadurch einer Erwerbsarbeit nicht würde nachgehen können, zumal ihr keine weiteren Geschwister unterstützend beiseite stehen könnten. Der Bruder F._______ trat gemäss dessen Akten letztmals im Oktober 2020 aktenkundig in der Schweiz auf ([...]); eine Vollzugserledigung betreffend sein rechtskräftig abgewiesenes Asylgesuch oder gar seine Rückkehr nach Eritrea sind nicht aktenkundig. Die Schwester C._______ erlangt mit Urteil heutigen Datums ebenfalls einen Anspruch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Über die von der Beschwerdeführerin in F28 der Anhörung erwähnten «paar Onkel» in Eritrea bestehen sodann keine weiteren Angaben insbesondere betreffend deren Unterstützungsfähigkeit. Als besonderes Erschwernis erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Heimat mit (...) (recte [...]) Jahren verlassen habe. Dieser Umstand wird von der Vorinstanz insofern weitgehend verkannt, als das SEM sich in der angefochtenen Verfügung bloss auf die zwischenzeitlich eingetretene und mithin nicht mehr als vollzugshinderlich betrachtete Volljährigkeit beruft, die mehrjährige Landesabwesenheit aus Eritrea und die Qualität der seither im Ausland verbrachten Jahre aber nicht in die Würdigung miteinbezieht. Die Beschwerdeführerin ist denn auch im heutigen Zeitpunkt rund zehn Jahre landesabwesend und sie hat praktisch den ganzen für die Persönlichkeitsbildung prägenden Lebensabschnitt im Ausland und insbesondere auch in der Schweiz verbracht. Hier hat sie sich nicht bloss auf ihre familiäre Bande zu ihren Geschwistern und deren Familien abgestützt, sondern durch ihre aktenkundigen eigenen Integrations- und Assimilierungsbemühungen und -erfolge zu ihrer Verwurzelung beigetragen. Sie verweist insoweit in ihrer Beschwerde zurecht auf die praxisgemäss mitzuberücksichtigende reziproke Wirkung einer Verwurzelung in der Schweiz auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, Urteil D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.3.2). Die weitgehende Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen liegt angesichts des Erwogenen bei der Beschwerdeführerin denn auch auf der Hand. Ebenfalls als Erschwernis in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist die Tatsache, dass sie die Rückkehr nach Eritrea als junge und alleinstehende Frau zu bewältigen hätte und gleichzeitig die Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern weitgehend aufgeben müsste. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea erscheint somit angesichts des Erwogenen für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob auch die von kriegerischen Ereignissen geprägte Situation im unmittelbar an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin grenzenden Konfliktgebiet in J._______ einen Einfluss auf die vorliegende Zumutbarkeitsprüfung gehabt hätte. 6.3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und Umstände Anspruch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Vorbehalts von Art. 83 Abs. 7 AIG erkennbar sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt, im Übrigen aber rechtskonform ergangen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind entsprechend aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (mit entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung) unterlegen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs gilt sie als obsiegend. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vorliegend ist jedoch auf deren Erhebung in Anbetracht des mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtvertreterin hat in ihrer Beschwerde zwar eine Honorarnote in Aussicht gestellt, eine solche aber nie eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 8.4 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 erwähnten Rahmenbedingungen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen (Art. 9-12 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutzuheissen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Fürsprecherin Laura Rossi wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: