Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte sie als noch minderjährig und machte entsprechend Meldung an den betreffenden Zuweisungskanton. Eine dort ansässige Rechtsberatungsstelle vertrat die Beschwerdeführerin seit dem (...) Juni 2018 im Asylverfahren. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2018 und der Anhörung vom 20. September 2018 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei im Jahre (...) verstorben und ihre Mutter sei krank gewesen, weshalb ihr älterer Bruder B._______. für die Familie aufgekommen sei. Es sei alles teuer gewesen. B._______ habe einmal ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, sich um 2012 zur Ausreise entschieden und seine Geschwister in den Sudan mitgenommen. Dort habe sie in der Folge fünf Jahre verbracht; auch dort sei alles teuer und das Leben schwierig gewesen. Im Jahre 2017 sei sie in Richtung Schweiz weitergereist, wo bereits (...) Geschwister lebten. Sie selber habe in Eritrea keine persönlichen Probleme gehabt und wisse auch nicht, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Begründung wies das SEM zunächst darauf hin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Weiter seien die schwierigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welchen sich die Beschwerdeführerin in Eritrea befunden habe, bedauerlich. Dabei handle es sich aber nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Mangels Asylrelevanz der Vorbringen erfülle sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und sie aus der Schweiz wegzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (im Fliesstext) die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Art. 110a AsylG. In der Begründung bekräftigt die Beschwerdeführerin den ausreiseauslösenden Umstand, dass sich ihre Mutter nach deren Erkrankung nicht mehr ausreichend um die Familie habe kümmern können und B._______ sie deshalb mit weiteren Geschwistern in den Sudan mitgenommen habe. Sie sei nunmehr volljährig und im dienstpflichtigen Alter. Deshalb, ferner aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie ihrer Herkunft aus einer regimekritischen Familie befürchte sie flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Sie habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis sei der Vollzug der Wegweisung im Übrigen weder zulässig noch zumutbar. Für die detaillierte Begründung und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 18 AsylG liegt ein Asylgesuch dann vor, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG ist auf ein Gesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 5.2 Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab die Frage nach der Asylgesuchsqualität: Die Beschwerdeführerin hat zwar formell ein Asylgesuch gestellt, im gesamten vorinstanzlichen Verfahren aber nicht ansatzweise mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gegeben, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche. Dabei ist freilich der Begriff der Verfolgung nicht nur als Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG zu verstehen. Er umfasst in einem weiten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse, die allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzen, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen. Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen - neben den in Art. 31a Abs. 3 AsylG (2. Satz) ausdrücklich erwähnten rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen - Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (z.B. Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (z.B. familiäre Situation) ergeben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden, beispielsweise Naturkatastrophen, Hungersnot oder Dürre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erwähnte hingegen als Anlass des Verlassens ihres Heimatstaates einzig die durch die Erkrankung der Mutter hervorgerufene schwierige Betreuungs- und Versorgungslage der Familie sowie den Umstand, dass ihr Bruder B._______ sie mit ins Ausland genommen habe (vgl. Akte A6 Ziff. 7.01 sowie A20 F72 und F107). Solche Gründe stellen wie gesehen nach Gesetz und Praxis keine Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ausdrücklich eingeräumt, keine persönlichen Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben und gar nicht zu wissen, weshalb sie ausgereist sei. Auf Beschwerdestufe werden jetzt zwar erstmals ansatzweise Verfolgungsgründe erwähnt (z.B. möglicherweise bevorstehender Militärdienst, Herkunft aus einer regimekritischen Familie). Unbesehen der Frage, ob es sich dabei um ein beachtliches oder unbeachtliches Nachschieben von Asylgründen handelt, ändert dies jedoch nichts an der Erkenntnis, dass im Verfügungszeitpunkt keine Verfolgung vorlag. Die Erkenntnis des SEM, wonach die Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, impliziert die Existenz eines Asylgesuchs. Diese Erkenntnis verträgt sich rechtslogisch aber nicht mit der zutreffenden anderen Erkenntnis des SEM, wonach es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Mit anderen Worten: Erfüllen die Vorbringen den (weiten) Verfolgungsbegriff nicht, dann sind die Anforderungen von Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch nicht erfüllt und auf ein solches wäre nach Art. 31a Abs. 3 AsylG entsprechend nicht einzutreten. Das gewonnene Ergebnis entspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern ebenso gefestigter Praxis (vgl. beispielhaft die Urteile des BVGer E-6340/2018, E-1582/2018, E-938/2013 sowie die konnexen Urteile E-321/14 und 2143/14).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM einen materiellen Entscheid über ein (vermeintliches) Asylgesuch getroffen hat, dessen Eintretensvoraussetzungen im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Die angefochtene Verfügung ist deshalb antragsgemäss aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 12. November 2018 ist aufzuheben und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die vorliegenden Beschwerdeakten E-7073/2018 stehen dem SEM bei Bedarf im Hinblick auf die Neubeurteilung zur Verfügung.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens mit ihrem Kassationsantrag (Beschwerdeantrag Ziffer 2) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Honorarnote liegt nicht vor. Eine solche ist auch nicht erforderlich, denn die Kassation wurde vorliegend durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen und nicht durch den Beschwerdeinhalt ausgelöst. Die Beschwerdebegründung erweist sich denn auch angesichts der obigen Erwägungen, welche für die Rechtsvertreterin bereits bei der Beschwerdeabfassung hätten erkennbar sein müssen, als nicht notwendig. Zu ersetzen ist somit nur der Aufwand, der mit dem blossen Stellen des Kassationsantrages (zzgl. Zustellungskosten) in Zusammenhang steht. Dieser ist von Amtes wegen auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und durch das SEM zu entschädigen. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtbeiständin nach Art. 110a AsylG wird nach dem Gesagten und angesichts des instruktionslos ergehenden Direktentscheids in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 12. November 2018 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7073/2018 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte sie als noch minderjährig und machte entsprechend Meldung an den betreffenden Zuweisungskanton. Eine dort ansässige Rechtsberatungsstelle vertrat die Beschwerdeführerin seit dem (...) Juni 2018 im Asylverfahren. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2018 und der Anhörung vom 20. September 2018 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei im Jahre (...) verstorben und ihre Mutter sei krank gewesen, weshalb ihr älterer Bruder B._______. für die Familie aufgekommen sei. Es sei alles teuer gewesen. B._______ habe einmal ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, sich um 2012 zur Ausreise entschieden und seine Geschwister in den Sudan mitgenommen. Dort habe sie in der Folge fünf Jahre verbracht; auch dort sei alles teuer und das Leben schwierig gewesen. Im Jahre 2017 sei sie in Richtung Schweiz weitergereist, wo bereits (...) Geschwister lebten. Sie selber habe in Eritrea keine persönlichen Probleme gehabt und wisse auch nicht, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. November 2018 - eröffnet am 14. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Begründung wies das SEM zunächst darauf hin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Weiter seien die schwierigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welchen sich die Beschwerdeführerin in Eritrea befunden habe, bedauerlich. Dabei handle es sich aber nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Mangels Asylrelevanz der Vorbringen erfülle sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und sie aus der Schweiz wegzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (im Fliesstext) die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Art. 110a AsylG. In der Begründung bekräftigt die Beschwerdeführerin den ausreiseauslösenden Umstand, dass sich ihre Mutter nach deren Erkrankung nicht mehr ausreichend um die Familie habe kümmern können und B._______ sie deshalb mit weiteren Geschwistern in den Sudan mitgenommen habe. Sie sei nunmehr volljährig und im dienstpflichtigen Alter. Deshalb, ferner aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie ihrer Herkunft aus einer regimekritischen Familie befürchte sie flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Sie habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis sei der Vollzug der Wegweisung im Übrigen weder zulässig noch zumutbar. Für die detaillierte Begründung und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 18 AsylG liegt ein Asylgesuch dann vor, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG ist auf ein Gesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 5.2 Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab die Frage nach der Asylgesuchsqualität: Die Beschwerdeführerin hat zwar formell ein Asylgesuch gestellt, im gesamten vorinstanzlichen Verfahren aber nicht ansatzweise mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gegeben, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche. Dabei ist freilich der Begriff der Verfolgung nicht nur als Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG zu verstehen. Er umfasst in einem weiten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse, die allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzen, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen. Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen - neben den in Art. 31a Abs. 3 AsylG (2. Satz) ausdrücklich erwähnten rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen - Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (z.B. Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (z.B. familiäre Situation) ergeben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden, beispielsweise Naturkatastrophen, Hungersnot oder Dürre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erwähnte hingegen als Anlass des Verlassens ihres Heimatstaates einzig die durch die Erkrankung der Mutter hervorgerufene schwierige Betreuungs- und Versorgungslage der Familie sowie den Umstand, dass ihr Bruder B._______ sie mit ins Ausland genommen habe (vgl. Akte A6 Ziff. 7.01 sowie A20 F72 und F107). Solche Gründe stellen wie gesehen nach Gesetz und Praxis keine Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ausdrücklich eingeräumt, keine persönlichen Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben und gar nicht zu wissen, weshalb sie ausgereist sei. Auf Beschwerdestufe werden jetzt zwar erstmals ansatzweise Verfolgungsgründe erwähnt (z.B. möglicherweise bevorstehender Militärdienst, Herkunft aus einer regimekritischen Familie). Unbesehen der Frage, ob es sich dabei um ein beachtliches oder unbeachtliches Nachschieben von Asylgründen handelt, ändert dies jedoch nichts an der Erkenntnis, dass im Verfügungszeitpunkt keine Verfolgung vorlag. Die Erkenntnis des SEM, wonach die Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, impliziert die Existenz eines Asylgesuchs. Diese Erkenntnis verträgt sich rechtslogisch aber nicht mit der zutreffenden anderen Erkenntnis des SEM, wonach es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Mit anderen Worten: Erfüllen die Vorbringen den (weiten) Verfolgungsbegriff nicht, dann sind die Anforderungen von Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch nicht erfüllt und auf ein solches wäre nach Art. 31a Abs. 3 AsylG entsprechend nicht einzutreten. Das gewonnene Ergebnis entspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern ebenso gefestigter Praxis (vgl. beispielhaft die Urteile des BVGer E-6340/2018, E-1582/2018, E-938/2013 sowie die konnexen Urteile E-321/14 und 2143/14). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM einen materiellen Entscheid über ein (vermeintliches) Asylgesuch getroffen hat, dessen Eintretensvoraussetzungen im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Die angefochtene Verfügung ist deshalb antragsgemäss aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 12. November 2018 ist aufzuheben und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die vorliegenden Beschwerdeakten E-7073/2018 stehen dem SEM bei Bedarf im Hinblick auf die Neubeurteilung zur Verfügung. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens mit ihrem Kassationsantrag (Beschwerdeantrag Ziffer 2) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Honorarnote liegt nicht vor. Eine solche ist auch nicht erforderlich, denn die Kassation wurde vorliegend durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen und nicht durch den Beschwerdeinhalt ausgelöst. Die Beschwerdebegründung erweist sich denn auch angesichts der obigen Erwägungen, welche für die Rechtsvertreterin bereits bei der Beschwerdeabfassung hätten erkennbar sein müssen, als nicht notwendig. Zu ersetzen ist somit nur der Aufwand, der mit dem blossen Stellen des Kassationsantrages (zzgl. Zustellungskosten) in Zusammenhang steht. Dieser ist von Amtes wegen auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und durch das SEM zu entschädigen. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtbeiständin nach Art. 110a AsylG wird nach dem Gesagten und angesichts des instruktionslos ergehenden Direktentscheids in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 12. November 2018 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: