opencaselaw.ch

E-938/2013

E-938/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Januar 2012 und gelangte jeweils per Lastwagen nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen. Von Tripolis aus habe er auf einem Boot eine ihm unbekannte italienische Insel erreicht. Mit der Bahn sei er nach Rom gefahren und von dort nach einer gewissen Zeit ebenfalls per Bahn am 27. Juli 2012 in die Schweiz gereist, wo er sich am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel meldete. Am 21. August 2012 wurde er zur Person befragt und am 25. Januar 2013 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer unter Verwendung eines von privater Seite erstellten englischen Beschwerdeformulars, das er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Weitergabe von ihn betreffenden Daten an dieselben zu unterlassen. Falls eine Datenweitergabe bereits stattgefunden habe, sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch in der Befragung zur Person (BFM-Akte A4) und der Anhörung zu seinen Asylgründen (BFM-Akte A12) allein damit, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Einmal sei er in der Nacht in ein Loch gefallen; seither habe er Probleme mit seinem Rücken. Daneben verwies er darauf, in seinem Ort gebe es auch viele Rebellen, man könne dort nicht leben. Eines Tages sei das Dorf von Rebellen angegriffen worden, dann sei er geflohen. Er gab an, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A4 S. 7). In der Anhörung antwortete er auf die Frage, wieso er in der Schweiz Asyl beantrage, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausgereist und bitte die Schweiz um Hilfe, ihn zu behandeln. Auf die Nachfrage, ob es noch weitere Gründe für die Ausreise gegeben habe, antwortete er mit: "Nein. Ich denke nur an meine Gesundheit, wenn ich gesund werden könnte." Er gab auch an, er werde nach Senegal zurückkehren, wenn er wieder gesund sei (A12 S. 3 f.). Die Rebellen erwähnt er in der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage. Er sagte, sie würden nichts stehlen, sondern wollten nur wissen, was im Dorf laufe. Nähere Angaben zu den Rebellen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu machen (A12 S. 7).

E. 5.3 Das BFM begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob sie glaubhaft seien. Zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, äusserte es sich nicht.

E. 5.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und in der Anhörung geht klar hervor, dass dieser nur sein Rückenleiden als Asylgrund geltend macht. Die angeblichen Rebellen erwähnt er erst ganz am Schluss der Anhörung, nachdem er auf die zweimalige Frage, wieso er in der Schweiz um Asyl nachsuche, nur seine gesundheitlichen Beschwerden genannt hatte. Er macht auch nicht geltend, dass und inwiefern von den Rebellen eine Gefährdung für ihn ausgehe, zumal sie nach seinen Aussagen nichts stehlen, sondern nur wissen wollen, was im Dorf vor sich geht. Damit bringt der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische Hilfe.

E. 5.5 Dies wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift bestärkt. Darin bringt er vor, es sei richtig, dass er mit den Rebellen keine Probleme mehr habe. Er habe offen erklärt, er sei aufgrund seiner Rückenprobleme in die Schweiz gekommen, weshalb das BFM zumindest einen Arztbericht hätte einfordern müssen.

E. 5.6 Damit erfüllt das Gesuch des Beschwerdeführers die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht.

E. 6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. Ist der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von Art. 32 - 34 AsylG erfüllt, muss das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen und darf nicht materiell über das Gesuch entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2152/2007 vom 4. No­vember 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5).

E. 6.2 Ob von dieser Regel dort abgewichen werden kann, wo das Asylgesetz - offensichtlich zufolge einer unkoordinierten Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Inkraftsetzung beziehungsweise Aufhebung von Gesetzesbestimmungen - beim gleichen Tatbestand (unbegründete Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten) sowohl ein Nichteintreten (Art. 34 Abs. 1 AsylG) als auch einen materiellen Ablehnungsentscheid (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) verlangt, kann vorliegend offen bleiben. Bezüglich Art. 32 Abs. 1 AsylG liegen jedenfalls keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vor. Entsprechend wäre das BFM im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Indem das BFM auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, hat es Bundesrecht verletzt.

E. 6.3 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann. Dies ist hier formell betrachtet nicht möglich, da die Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf. Anderseits kann mit Fug eingewendet werden, dass dem Beschwerdeführer durch das verfahrensrechtliche Fehlverhalten der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, ihm vielmehr der verfahrensmässige Vorteil einer materiellen Beurteilung zugekommen ist (bei einer identischen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), und dass die Aufhebung eines Ablehnungsentscheides zwecks Ersatzes durch einen Nichteintretensentscheid einem verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichkommt und mithin nicht prozessökonomisch ist. Angesichts der Neuheit der Gesetzesbestimmung, die für unbegründete Gesuche von Asylsuchenden aus so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaaten nun materielle Ablehnungsentscheide zulässt beziehungsweise verlangt (gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 AsylG), und der in verschiedenen Beschwerdeverfahren erkennbar gewordenen Unsicherheit der Vorinstanz mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen Implikationen erscheint allerdings aus generalpräventiven und erzieherischen Gründen (vgl. dazu BGE 116 V 182 E. 3c, EMARK 1998/34 E. 10d, sowie [an der Stelle vieler anderer] Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 4/2005 S. 186 f., m.w.H. in Fn. 96) hier eine Kassation angebracht. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur neuen Entscheidung i.S. der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat.

E. 7.3 Die übrigen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-938/2013 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Januar 2012 und gelangte jeweils per Lastwagen nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen. Von Tripolis aus habe er auf einem Boot eine ihm unbekannte italienische Insel erreicht. Mit der Bahn sei er nach Rom gefahren und von dort nach einer gewissen Zeit ebenfalls per Bahn am 27. Juli 2012 in die Schweiz gereist, wo er sich am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel meldete. Am 21. August 2012 wurde er zur Person befragt und am 25. Januar 2013 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer unter Verwendung eines von privater Seite erstellten englischen Beschwerdeformulars, das er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Weitergabe von ihn betreffenden Daten an dieselben zu unterlassen. Falls eine Datenweitergabe bereits stattgefunden habe, sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch in der Befragung zur Person (BFM-Akte A4) und der Anhörung zu seinen Asylgründen (BFM-Akte A12) allein damit, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Einmal sei er in der Nacht in ein Loch gefallen; seither habe er Probleme mit seinem Rücken. Daneben verwies er darauf, in seinem Ort gebe es auch viele Rebellen, man könne dort nicht leben. Eines Tages sei das Dorf von Rebellen angegriffen worden, dann sei er geflohen. Er gab an, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A4 S. 7). In der Anhörung antwortete er auf die Frage, wieso er in der Schweiz Asyl beantrage, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausgereist und bitte die Schweiz um Hilfe, ihn zu behandeln. Auf die Nachfrage, ob es noch weitere Gründe für die Ausreise gegeben habe, antwortete er mit: "Nein. Ich denke nur an meine Gesundheit, wenn ich gesund werden könnte." Er gab auch an, er werde nach Senegal zurückkehren, wenn er wieder gesund sei (A12 S. 3 f.). Die Rebellen erwähnt er in der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage. Er sagte, sie würden nichts stehlen, sondern wollten nur wissen, was im Dorf laufe. Nähere Angaben zu den Rebellen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu machen (A12 S. 7). 5.3 Das BFM begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob sie glaubhaft seien. Zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliege, äusserte es sich nicht. 5.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und in der Anhörung geht klar hervor, dass dieser nur sein Rückenleiden als Asylgrund geltend macht. Die angeblichen Rebellen erwähnt er erst ganz am Schluss der Anhörung, nachdem er auf die zweimalige Frage, wieso er in der Schweiz um Asyl nachsuche, nur seine gesundheitlichen Beschwerden genannt hatte. Er macht auch nicht geltend, dass und inwiefern von den Rebellen eine Gefährdung für ihn ausgehe, zumal sie nach seinen Aussagen nichts stehlen, sondern nur wissen wollen, was im Dorf vor sich geht. Damit bringt der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische Hilfe. 5.5 Dies wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift bestärkt. Darin bringt er vor, es sei richtig, dass er mit den Rebellen keine Probleme mehr habe. Er habe offen erklärt, er sei aufgrund seiner Rückenprobleme in die Schweiz gekommen, weshalb das BFM zumindest einen Arztbericht hätte einfordern müssen. 5.6 Damit erfüllt das Gesuch des Beschwerdeführers die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht. 6. 6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. Ist der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von Art. 32 - 34 AsylG erfüllt, muss das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen und darf nicht materiell über das Gesuch entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2152/2007 vom 4. No­vember 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5). 6.2 Ob von dieser Regel dort abgewichen werden kann, wo das Asylgesetz - offensichtlich zufolge einer unkoordinierten Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Inkraftsetzung beziehungsweise Aufhebung von Gesetzesbestimmungen - beim gleichen Tatbestand (unbegründete Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten) sowohl ein Nichteintreten (Art. 34 Abs. 1 AsylG) als auch einen materiellen Ablehnungsentscheid (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) verlangt, kann vorliegend offen bleiben. Bezüglich Art. 32 Abs. 1 AsylG liegen jedenfalls keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vor. Entsprechend wäre das BFM im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Indem das BFM auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, hat es Bundesrecht verletzt. 6.3 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann. Dies ist hier formell betrachtet nicht möglich, da die Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf. Anderseits kann mit Fug eingewendet werden, dass dem Beschwerdeführer durch das verfahrensrechtliche Fehlverhalten der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, ihm vielmehr der verfahrensmässige Vorteil einer materiellen Beurteilung zugekommen ist (bei einer identischen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), und dass die Aufhebung eines Ablehnungsentscheides zwecks Ersatzes durch einen Nichteintretensentscheid einem verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichkommt und mithin nicht prozessökonomisch ist. Angesichts der Neuheit der Gesetzesbestimmung, die für unbegründete Gesuche von Asylsuchenden aus so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaaten nun materielle Ablehnungsentscheide zulässt beziehungsweise verlangt (gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 AsylG), und der in verschiedenen Beschwerdeverfahren erkennbar gewordenen Unsicherheit der Vorinstanz mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen Implikationen erscheint allerdings aus generalpräventiven und erzieherischen Gründen (vgl. dazu BGE 116 V 182 E. 3c, EMARK 1998/34 E. 10d, sowie [an der Stelle vieler anderer] Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 4/2005 S. 186 f., m.w.H. in Fn. 96) hier eine Kassation angebracht. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur neuen Entscheidung i.S. der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat. 7.3 Die übrigen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: