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E-2143/2014

E-2143/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2143/2014 Urteil vom 1. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. August 2013 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung vom 25. November 2013 zu den Asylgründen erklärte, in Italien als anerkannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt zu sein, und das Asylgesuch in der Schweiz damit begründete, dass seine religiös angetraute Ehefrau und das gemeinsame Kind (beide N [...]; positiver Asylentscheid des BFM vom [...]) in der Schweiz wohnhaft seien und er mit diesen zusammenleben wolle, dass die zuständigen italienischen Behörden am 28. Oktober 2013 eine Rückübernahmeanfrage des BFM betreffend den Beschwerdeführer positiv beantworteten und dabei bestätigten, dieser sei in Italien als Flüchtling asyl- und aufenthaltsberechtigt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a alt AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in welchem Land sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit seiner Asylgesuchstellung vom (...) 2009 aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass auch keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 (Bstn. a-c) alt AsylG vorliege, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un­zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-321/2014 vom 28. Januar 2014 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, dass das Gericht zur Begründung erwog (Zitat; unter gleichzeitigem Hinweis auf die per 1. Februar 2014 teilweise geänderten Bestimmungen des AsylG:), "dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vorliegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt, dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem "Asylgesuch" zwar den prozessualen Weg des Asylverfahrens eingeschlagen hat, in keinem Zeitpunkt aber in irgendeiner Weise um Schutz vor irgendwelcher Verfolgung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) ersucht hat, dass er dazu offensichtlich auch keine Veranlassung hatte und hat, weil er Schutz vor Verfolgung bereits in Italien beantragt und erhalten hat, dass er vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt hat, einzig zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben (vgl. BzP [A6] Ziff. 7.01 sowie Anhörung [A21] F4, F26 und F42), und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe noch an mehreren Stellen bekräftigt (vgl. dort z.B. S. 3 [2. Abschnitt] und S. 4 [zweitletzter Abschnitt]), dass somit eindeutig kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, dass diese Feststellung aber nicht nur eine materielle Prüfung des gestellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst, sondern ebenso die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 bis Art. 35a Abs. 2 AsylG, denn solche Nichteintretensentscheide setzen zwingend das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG voraus, dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffene Nichteintretensentscheid unter unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und in Verletzung von Bundesrecht ergangen und entsprechend vollumfänglich aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art und Form der Anhandnahme beziehungsweise Erledigung des an sie gerichteten Familienvereinigungsanliegens des Beschwerdeführers zu befinden hat", dass der damalige Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 4. Februar 2014 unter Hinweis auf den Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts um beförderliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienasyls ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-321/2014 liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, da gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz lediglich im Zusammenleben mit der Familie begründet liege, dass er zu diesem Zweck aber in Italien ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Angehörigen stellen könne beziehungsweise es der in der Schweiz lebenden angeblichen Ehefrau frei stehe, ein solches zugunsten des Beschwerdeführers beim Kanton einzureichen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un­zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal Italien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling asyl- und aufenthaltsberechtigt sei, einer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung klarstellt, er habe durchaus die Absicht gehabt, ein Asylgesuch zu stellen und seine Gründe hierfür vorzulegen, wozu man ihm aber in Missachtung des rechtlichen Gehörs faktisch keine Gelegenheit geboten hätte, dass nämlich das BFM die vom EJPD erlassenen Qualitätskriterien bezüglich der Anhörung zu den Asylgründen missachtet habe, da man ihn zwar nach seinen Asylgründen gefragt habe, ihm aber nicht explizit bewusst gemacht worden sei, dass er hierzu seine Flucht- und Verfolgungsgründe und nicht bloss die Vorzüge der Schweiz gegenüber Italien als Gastland geltend machen müsse, dass er nach Treu und Glauben davon ausgegangen sei, die schweizerischen Asylbehörden seien mit den italienischen in Kontakt und hätten dadurch Kenntnisse über seine Probleme in Eritrea, dass es Sache der Vorinstanz gewesen wäre, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, insbesondere die italienischen Asylakten beizuziehen oder ihn in einer zusätzlichen Anhörung gezielt nach allfällig vorhandenen Verfolgungsgründen zu befragen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass für die detaillierten Inhalte der Befragung, der Anhörung und der seitens des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen (Zwischen-) Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mangels aktenkundigen Rückscheins der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht erstellt ist, angesichts des Ausgangsstempels der per Post versandten Verfügung (10. April 2014; Eröffnung somit frühestens am 11. April 2014) und des Poststempels der Beschwerde (22. April 2014, Dienstag nach den Osterfeiertagen) die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aber jedenfalls eingehalten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vorliegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass der Begriff der Verfolgung dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern in einem weiten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse umfasst, die allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 m.w.H.), dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten ist, dass diese Nichteintretensvoraussetzung vorliegend offensichtlich gegeben ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen integral auf die oben zitierten Erwägungen gemäss dem Urteil E-321/2014 vom 28. Januar 2014 und die darauf sich abstützenden und zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und die diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Argumentationsversuche offensichtlich erfolglos sind und keine Durchschlagskraft besitzen, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht explizit bewusst gemacht worden sei, dass er seine Flucht- und Verfolgungsgründe hätte geltend machen müssen, er ferner nach Treu und Glauben von der Kenntnis der schweizerischen Asylbehörden über seine Probleme habe ausgehen dürfen und er in einer zusätzlichen Anhörung gezielt nach allfällig vorhandenen Verfolgungsgründen zu befragen gewesen wäre, angesichts der klar gegen ihn sprechenden Akten und der ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) gänzlich haltlos erscheinen und gar an mutwillige Beschwerdeführung grenzen, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise mit irgendwelchen Äusserung zu erkennen gegeben hat, er suche in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung, sondern sein Anliegen vielmehr unmissverständlich einzig auf ein Zusammenleben mit seiner angeblichen Familie ausgerichtet war, dass das BFM den Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass er zu diesem Zweck in Italien ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Angehörigen stellen könne beziehungsweise es der in der Schweiz lebenden angeblichen Ehefrau frei stehe, ein solches zugunsten des Beschwerdeführers beim Kanton einzureichen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz ist (Art. 44 AsylG) und vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, zumal letzterer vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner angeblichen Ehefrau bis dato offensichtlich nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen wurde, dass gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien sprechende Anhaltspunkte offensichtlich nicht auszumachen sind und hierzu auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, die in der Beschwerde substanziell nicht bestritten werden, dass somit die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es Sache des BFM ist, über den Behandlungsbedarf und gegebenenfalls die Art und Form der Erledigung des am 4. Februar 2014 bei ihm gestellten Gesuchs um Familienasyl zu befinden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: