Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur gutscheinenden weiteren Behandlung beziehungsweise Erledigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-321/2014 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. August 2013 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung vom 25. November 2013 zu den Asylgründen erklärte, in Italien als anerkannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt zu sein, und das Asylgesuch in der Schweiz damit begründete, dass seine religiös angetraute Ehefrau und das gemeinsame Kind (beide N [...]; positiver Asylentscheid des BFM vom [...]) in der Schweiz wohnhaft seien und er mit diesen zusammenleben wolle, dass die zuständigen italienischen Behörden am 28. Oktober 2013 eine Rückübernahmeanfrage des BFM betreffend den Beschwerdeführer positiv beantworteten und dabei bestätigten, dieser sei in Italien als Flüchtling asyl- und aufenthaltsberechtigt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in welchem Land sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit seiner Asylgesuchstellung vom (...) 2009 aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 (Bstn. a-c) AsylG vorliege, da erstens keine enge Beziehung zur angeblichen Ehefrau und zum gemeinsamen Kind in der Schweiz vorliege und eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) somit nicht schützenswert sei, es dem Beschwerdeführer aber frei stehe, in Italien ein Familienzusammenführungsgesuch für seine Angehörigen zu stellen, dass zweitens Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft als Ausnahmetatbestand vorsehe und der Beschwerdeführer diese Eigenschaft tatsächlich erfülle, es jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 und Grundsatzentscheid BVGE 2010/56) nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, diese Ausnahmebestimmung auf Personen anzuwenden, die bereits über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in einem sicheren Drittstaat verfügten, dass drittens in Italien effektiver Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung derselben, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet, das BFM habe vorliegend in unkorrekter und das rechtliche Gehör missachtender Sachverhaltsfeststellung die Nichteintretensausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht angewandt, da in seinem Fall offensichtlich durchaus eine enge Beziehung zu seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz bestehe, dass für die detaillierten Inhalte der Befragung, der Anhörung, der angefochtenen Verfügung und der Rechtsmitteleingabe auf die Akten zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 und die beigezogenen Akten N 565 072 am 23. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung festzustellen ist, dass sich der Rückschein der angefochtenen Verfügung nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet und vorliegend auf die plausibel erscheinende Angabe des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe (Eröffnung am 13. Januar 2014) abzustellen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vorliegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt, dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem "Asylgesuch" zwar den prozessualen Weg des Asylverfahrens eingeschlagen hat, in keinem Zeitpunkt aber in irgendeiner Weise um Schutz vor irgendwelcher Verfolgung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) ersucht hat, dass er dazu offensichtlich auch keine Veranlassung hatte und hat, weil er Schutz vor Verfolgung bereits in Italien beantragt und erhalten hat, dass er vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt hat, einzig zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben (vgl. BzP [A6] Ziff. 7.01 sowie Anhörung [A21] F4, F26 und F42), und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe noch an mehreren Stellen bekräftigt (vgl. dort z.B. S. 3 [2. Abschnitt] und S. 4 [zweitletzter Abschnitt]), dass somit eindeutig kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, dass diese Feststellung aber nicht nur eine materielle Prüfung des gestellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst, sondern ebenso die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 bis Art. 35a Abs. 2 AsylG, denn solche Nichteintretensentscheide setzen zwingend das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG voraus, dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffene Nichteintretensentscheid unter unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und in Verletzung von Bundesrecht ergangen und entsprechend vollumfänglich aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art und Form der Anhandnahme beziehungsweise Erledigung des an sie gerichteten Familienvereinigungsanliegens des Beschwerdeführers zu befinden hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten gereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und bei der Bemessung der Entschädigung auch zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Kassation die Folge einer Rechtsanwendung von Amtes wegen ist und nicht durch den Beschwerdeinhalt ausgelöst wurde, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur gutscheinenden weiteren Behandlung beziehungsweise Erledigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: