Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Am 7. April 2013 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche, welche vom BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 abgelehnt wurden. Gleichzeitig wies es sie weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen am 24. Dezember 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7261/2013 vom 6. Februar 2014 ab. B. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 13. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung der (bzw. den Einbezug in die) Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche hielten sie an ihren bisherigen Vorbringen fest, kritisierten die Einschätzungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien und daher nicht auf ihre asylrechtliche Erheblichkeit geprüft werden müssten, und machten sinngemäss geltend, die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der F._______ eines Beschwerdeführers in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, könne inzwischen belegt werden. Ferner brachten sie neu erfahrene Tatsachen vor und legten Beweismittel ins Recht, welche vor dem Urteil vom 9. Februar 2014 datiert sind. C. Mit Schreiben vom 24. März 2014 überwies das BFM die Eingabe vom 13. März 2014 ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch, worauf das Gericht mit Schreiben vom 25. März 2014 (vgl. Akten BFM B4) antwortete. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 23. Mai 2014) wies das BFM die Gesuche ab, erklärte die Verfügung vom 16. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es werde das Vorliegen neuer Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht. Die eingereichten neuen Beweismittel seien indes nicht erheblich. E. Mit vom 17. Juni 2014 datierter Eingabe (Poststempel: 16. Juni 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gutheissung der Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 bzw. der Asylgesuche vom 7. April 2012, eventualiter die vorläufige Aufnahme, allenfalls die Abänderung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt [recte: im Vollzugspunkt], dahingehend, dass die "derzeitige Rückschaffung" der Beschwerdeführenden in die russische Föderation ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp, Beizug der vorinstanzlichen Akten, Gewährung der Einsicht in das Aktenstück B4 sowie Schriftenwechsel der Parteien mit Replikrecht bei allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. F. F.a Das BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Juni 2014, dass die Beschwerdeführenden bereit seien, nach Russland zurückkehren, zumal das Gericht verfügt habe, dass sie den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten, und bestellte dringend das Asyldossier. F.b Das Gericht übermittelte dem BFM das vorinstanzliche Dossier zwecks Einholung der in Aussicht gestellten schriftlichen Rückzugserklärung und wies darauf hin, dass es bislang keine Verfügung erlassen habe. F.c Mit dem Vermerk, dass die Beschwerdeführenden keine Rückzugserklärung unterschreiben wollen, kam das vorinstanzliche Dossier am 3. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, womit dieses das Beschwerdeverfahren fortsetzen kann.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag auf Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz erübrigt sich somit.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6 Vorliegend wurde keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht, an welche die Verfügung vom 26. November 2013 anzupassen wäre. Vielmehr wurden ausschliesslich unechte Noven vorgebracht. So wurden Beweismittel eingereicht, die vor dem Urteil vom 6. Februar 2014 datiert sind, insbesondere wurde ein Beweismittel angeboten für eine im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, und es wurde eine neu erfahrene Tatsache, nämlich dass ein Verwandter in H._______ im Jahre 2005 einen Schutzstatus erhalten habe, geltend gemacht. Entgegen der angefochtenen Verfügung des BFM besteht angesichts des Urteils vom 6. Februar 2014 kein Raum für die Prüfung solcher "qualifizierter" Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die Vorinstanz wäre demnach verpflichtet gewesen, auf die Wiedererwägungsgesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sie hat Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Gesuche dennoch eingetreten ist und sie in der Sache behandelt hat. Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung ungeachtet der Beschwerdebegründung von Amtes wegen zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten.
E. 7 Das BFM hat das Aktenstück B4 (Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an das BFM) zu Unrecht als interne Akte bezeichnet und diesbezüglich Einsicht zu Unrecht verweigert. Dass es sich nicht um eine interne Akte handeln kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass das Schreiben des BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Akte B3), worauf sich die Akte B4 bezieht, vom BFM den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt worden ist, was das BFM allerdings nicht davon abgehalten hat, irrigerweise auch dieses Aktenstück (B3) später als interne Akte zu qualifizieren. Den Beschwerdeführenden ist zusammen mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Akte B4 zuzustellen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens und des Umstandes, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, ihre Revisionsgründe im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit diese anzunehmen ist, als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Alle übrigen Prozess-anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden.
E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden nicht vertreten, weshalb ihnen kein Vertretungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteientschädigung ist ihnen daher nicht zuzusprechen. Somit kann offengelassen werden, ob sie angesichts des Umstands, dass die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz die Gesuche unzulässigerweise materiell behandelt hat, überhaupt als obsiegende Partei gelten können. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3290/2014 Urteil vom 4. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, seine Ehefrau B._______, und die gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______, Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 7. April 2013 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche, welche vom BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 abgelehnt wurden. Gleichzeitig wies es sie weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen am 24. Dezember 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7261/2013 vom 6. Februar 2014 ab. B. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 13. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung der (bzw. den Einbezug in die) Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche hielten sie an ihren bisherigen Vorbringen fest, kritisierten die Einschätzungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien und daher nicht auf ihre asylrechtliche Erheblichkeit geprüft werden müssten, und machten sinngemäss geltend, die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der F._______ eines Beschwerdeführers in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, könne inzwischen belegt werden. Ferner brachten sie neu erfahrene Tatsachen vor und legten Beweismittel ins Recht, welche vor dem Urteil vom 9. Februar 2014 datiert sind. C. Mit Schreiben vom 24. März 2014 überwies das BFM die Eingabe vom 13. März 2014 ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch, worauf das Gericht mit Schreiben vom 25. März 2014 (vgl. Akten BFM B4) antwortete. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 23. Mai 2014) wies das BFM die Gesuche ab, erklärte die Verfügung vom 16. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es werde das Vorliegen neuer Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht. Die eingereichten neuen Beweismittel seien indes nicht erheblich. E. Mit vom 17. Juni 2014 datierter Eingabe (Poststempel: 16. Juni 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gutheissung der Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 bzw. der Asylgesuche vom 7. April 2012, eventualiter die vorläufige Aufnahme, allenfalls die Abänderung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt [recte: im Vollzugspunkt], dahingehend, dass die "derzeitige Rückschaffung" der Beschwerdeführenden in die russische Föderation ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp, Beizug der vorinstanzlichen Akten, Gewährung der Einsicht in das Aktenstück B4 sowie Schriftenwechsel der Parteien mit Replikrecht bei allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. F. F.a Das BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Juni 2014, dass die Beschwerdeführenden bereit seien, nach Russland zurückkehren, zumal das Gericht verfügt habe, dass sie den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten, und bestellte dringend das Asyldossier. F.b Das Gericht übermittelte dem BFM das vorinstanzliche Dossier zwecks Einholung der in Aussicht gestellten schriftlichen Rückzugserklärung und wies darauf hin, dass es bislang keine Verfügung erlassen habe. F.c Mit dem Vermerk, dass die Beschwerdeführenden keine Rückzugserklärung unterschreiben wollen, kam das vorinstanzliche Dossier am 3. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, womit dieses das Beschwerdeverfahren fortsetzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag auf Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz erübrigt sich somit.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6. Vorliegend wurde keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht, an welche die Verfügung vom 26. November 2013 anzupassen wäre. Vielmehr wurden ausschliesslich unechte Noven vorgebracht. So wurden Beweismittel eingereicht, die vor dem Urteil vom 6. Februar 2014 datiert sind, insbesondere wurde ein Beweismittel angeboten für eine im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, und es wurde eine neu erfahrene Tatsache, nämlich dass ein Verwandter in H._______ im Jahre 2005 einen Schutzstatus erhalten habe, geltend gemacht. Entgegen der angefochtenen Verfügung des BFM besteht angesichts des Urteils vom 6. Februar 2014 kein Raum für die Prüfung solcher "qualifizierter" Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die Vorinstanz wäre demnach verpflichtet gewesen, auf die Wiedererwägungsgesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sie hat Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Gesuche dennoch eingetreten ist und sie in der Sache behandelt hat. Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung ungeachtet der Beschwerdebegründung von Amtes wegen zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten.
7. Das BFM hat das Aktenstück B4 (Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an das BFM) zu Unrecht als interne Akte bezeichnet und diesbezüglich Einsicht zu Unrecht verweigert. Dass es sich nicht um eine interne Akte handeln kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass das Schreiben des BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Akte B3), worauf sich die Akte B4 bezieht, vom BFM den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt worden ist, was das BFM allerdings nicht davon abgehalten hat, irrigerweise auch dieses Aktenstück (B3) später als interne Akte zu qualifizieren. Den Beschwerdeführenden ist zusammen mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Akte B4 zuzustellen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens und des Umstandes, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, ihre Revisionsgründe im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit diese anzunehmen ist, als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Alle übrigen Prozess-anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden.
9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden nicht vertreten, weshalb ihnen kein Vertretungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteientschädigung ist ihnen daher nicht zuzusprechen. Somit kann offengelassen werden, ob sie angesichts des Umstands, dass die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz die Gesuche unzulässigerweise materiell behandelt hat, überhaupt als obsiegende Partei gelten können. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, auf die Wiedererwägungsgesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: