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E-7261/2013

E-7261/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam die Russische Föderation am (...), reisten in einem Minibus via die Ukraine oder Weissrussland und weitere ihnen unbekannte Länder am 7. April 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 11. April 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2013 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tschetschene und stamme aus F._______ in der Nähe von Grosny. Als in der Republik Tschetschenien weitherum bekannter (...) habe er gutes Geld verdient. Sein Bruder habe während dem ersten tschetschenischen Krieg im Widerstand gekämpft und sei zweimal verletzt worden. Alle hätten ihn als Kämpfer gekannt, auch die russischen Behörden. Während dem zweiten tschetschenischen Krieg seien Widerstandskämpfer wie sein Bruder verschwunden oder ermordet worden. Als dieser am Anfang des zweiten tschetschenischen Krieges verschleppt worden sei, hätten sie ihn für sehr viel Geld freikaufen und somit retten können. Mit der Hilfe von Unbekannten sei sein Bruder schliesslich ungefähr im Herbst (...) nach G._______ geflüchtet. Mittlerweile besitze dieser die (...) Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2012 habe sein Bruder übers Internet eine junge Frau aus Tschetschenien kennengelernt. Anfangs (...) 2012 sei dieser deshalb wieder in Tschetschenien eingereist, habe die Frau geheiratet und verliess Ende (...) 2012 Tschetschenien. Zirka Mitte (...) 2012 habe er (der Beschwerdeführer) für den nächsten Tag eine Vorladung der Polizei bekommen. Aufgrund zeitlicher Engpässe habe er der Vorladung keine Folge geleistet, worauf am nächsten Abend ihn drei Polizisten bei sich zu Hause abgeholt und zum Polizeirevier gebracht hätten. Dort sei er über seinen Bruder befragt worden. Die Polizisten hätten wissen wollen, wie dieser es geschafft habe, auszureisen und wer ihm dabei geholfen habe. Er sei gequält und mit gefüllten Wasserflaschen aus Plastik geschlagen worden, so dass sein gesamter Körper mit blauen Flecken überzogen gewesen sei. Nach 24 Stunden hätten sie ihn zurück nach Hause gebracht und ihn aufgefordert, innerhalb von drei Tagen 10'000 US-Dollar an sie zu bezahlen. Das Geld habe er auftreiben können und es am vierten Tag den Polizisten übergeben. Nach diesem Vorfall sei zunächst nichts Weiteres geschehen, bis am (...) 2013 seine Frau, welche als (...) gearbeitet habe, dazu gedrängt worden sei, zu kündigen. Sie sei von der (...) hergerufen worden und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie hier nicht weiter arbeiten könne. Einige Leute würden nicht wollen, dass sie weiter dort arbeite, Namen könnten ihr keine genannt werden. Nach diesem Ereignis habe er verstanden, dass er ausreisen müsse. Während der Planung der Ausreise, habe er dann eine weitere Vorladung der Polizei erhalten. In der gleichen Nacht sei er zu Verwandten von Freunden in H._______ geflohen. Diese hätten auch seine Ausreise geplant. Nach mehr als einer Woche, am (...) 2013, sei er von den Schleppern im Minibus zurück nach Tschetschenien gefahren worden, wo seine Familie zur Abholung bereit gestanden sei. Gemeinsam seien sie dann auf dem Landweg in die Schweiz gefahren worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie ihr Ehemann geltend. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 16 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 15), Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und in der Folge ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, es sei sehr fraglich, ob der Bruder des Beschwerdeführers als angeblicher tschetschenischer Kämpfer, welcher (...) habe flüchten müssen, 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, um eine Tschetschenin zu heiraten. Jener Bruder wäre dreimal mit den russischen Behörden in Kontakt getreten (Visaerteilung, zivile Heirat, Ausreise), wenn die Vorbringen stimmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person mit der behaupteten Vorgeschichte ein solches Wagnis eingegangen sei. Der Einwand, dieser habe als (...) nichts zu befürchten, greife zu kurz. Im Übrigen wäre es der Internetbekanntschaft möglich gewesen, ein Reisevisum für G._______ zu beantragen. Somit habe wahrscheinlich gar keine Heirat stattgefunden. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) bis 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass die Vorbringen um seinen Bruder nicht stimmen könnten, da diese zeitlich vorher anzusiedeln seien.

E. 4.1.2 Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Familie und sein Chef ihn zur Ausreise bewogen hätten. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich Verfolgte ihren Ausreiseentscheid persönlich träfen und sich nicht ausschliesslich durch Dritte beeinflussen liessen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst unverrichteter Dinge Tschetschenien verlassen habe und sich in H._______ zurückgezogen habe, nur um sich dann völlig unnötig wieder dorthin zu begeben. Die Ausreise sei schliesslich gemäss den Vorbringen organisiert gewesen und das Abholen seiner Familie hätten auch die Schlepper durchgeführt. Tatsächlich Verfolgte, die sich bereits ausserhalb Tschetscheniens befänden, kehrten nicht so leichtfertig nach Hause zurück. Der diesbezügliche Einwand, er habe genau das gemacht, was die Schlepper von ihm verlangt hätten, greife zu kurz. Diese unlogischen Vorbringen könnten mitnichten überzeugen.

E. 4.1.3 Hinzu komme, dass seine Beschreibung zu den angeblichen Folterungen sehr oberflächlich ausgefallen sei. Er sei sich nicht sicher gewesen, mit welchen Gegenständen er gefoltert worden sei, obwohl er diese ja habe sehen können. Selbst wenn man seinen Kopf vor Schlägen versuche zu schützen, könne aufgrund der Dauer und der Einwirkung der Schläge sowie aufgrund des Tastgefühls ein Gegenstand verlässlich "erspürt" werden. Seine Aussage beruhe zudem offensichtlich vom Hörensagen, wenn er ausführe: "Alle wissen, dass sie diese Praxis haben". Dies stelle eine weitere Unsicherheit seiner Vorbringen dar. Obwohl er gemäss seinen Angaben bei der Polizei in einem kleinen Raum geschlagen worden sei, sei er nicht imstande gewesen, zu präzisieren, ob es sich um zwei oder drei Schläger gehandelt habe. Mangels Detailierungsgrad seien seine Vorbringen nicht glaubhaft.

E. 4.1.4 Ferner seien seine Aussagen bezüglich des Verhörs widersprüchlich und somit unglaubhaft, weil er einerseits angegeben habe, er habe versucht, sein Gesicht mit den Händen zu verdecken und habe deswegen nichts sehen können, andererseits habe er ausgeführt, seine Hände seien die ganze Zeit auf dem Rücken verbunden gewesen. Dies seien zwei unvereinbare Aussagen. Weiter habe er vorgebracht, im Verhör sei es um die Ausreise seines Bruders aus Tschetschenien gegangen, weil die Polizisten ansonsten bereits alles über jenen gewusst hätten. Später in der Befragung habe er dann schliesslich behauptet, auch über die Rolle des Bruders während dem Krieg befragt worden zu sein. Schliesslich seien auch die Angaben zum Preis für die Ausreise - 10'000 Dollar bzw. 16'000 Euro - widersprüchlich. Die eingereichten Polizeivorladungen hätten bloss geringen Beweiswert, da allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Russland leicht herstellbar und erhältlich seien. Zudem enthielten sie eine Adresse, die offenbar zum Zeitpunkt der Vorladung nicht mehr aktuell gewesen sei. Im Lichte der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente seien diese Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Gesamthaft hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur Kündigung gezwungen worden, seien asylrechtlich nicht beachtlich und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, Lösegeld-Entführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte kämen sehr oft vor, wie aus der Fragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research und Dokumentation) vom 14. März 2014 (Beilage 5) sowie aus den Reisehinweisen für Russland des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ersichtlich sei (Beilage 6). Somit treffe es nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unwahrscheinlich bzw. nicht plausibel. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass die tschetschenischen Behörden auch im Jahre 2012 wegen sehr vielen Menschenrechtsverletzungen beschuldigt worden seien (Amnesty International Report, Beilage 7). Aufgrund der Berichte sei es absolut plausibel, dass der Beschwerdeführer von Kadyrov-Leuten auf den Polizeiposten gebracht und dort misshandelt worden sei, um anschliessend Lösegeld von ihm zu erpressen.

E. 4.2.2 Die Zweifel am Vorbringen, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit einem solchen politischen Profil in die Heimat zurückgekehrt sei, seien zwar nicht ganz von der Hand zu weisen; die Kopien des (...) und russischen Reisepasses (Beilage 8/1 und 8/2) sowie eine Videoaufnahme des Besuches (Beilage 9) würden jedoch das Gegenteil belegen. Im russischen Pass sei anhand der Stempel ersichtlich, wann er in Russland ein- und wieder ausgereist sei. Seine letzte Ein- und Ausreise habe im (...) 2013 stattgefunden, anlässlich welcher er seine Frau mitgenommen habe, wie in der Kopie von ihrem Pass ersichtlich sei (Beilage 10). Ein Auszug aus dem zentralen Volksregister G._______ führe H._______ zudem als Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers auf (Beilage 11). Somit bestünden klare Indizien, dass dieser trotz seiner Teilnahme an den beiden tschetschenischen Kriegen nicht von den zentralen Behörden in Russland gesucht werde. Er habe sich als (...) Staatsangehöriger und aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Kriege mehr als 10 Jahre zurücklägen, sicher gefühlt. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Bruder nicht zurückgekehrt sei, erweise sich als falsch.

E. 4.2.3 Sodann sei es aufgrund der tschetschenischen Kultur üblich, dass ein solch schwerwiegender Entscheid wie eine Flucht vorher mit der Familie bzw. mit den Eltern abgesprochen werde. Seinen Chef habe der Beschwerdeführer nur als Freund um Rat gefragt und sich nicht von ihm beeinflussen lassen. Die Vorinstanz blende die konkreten Umstände des vorliegenden Falles aus, wenn sie ausführe, tatsächlich Verfolgte, wie es der Beschwerdeführer geltend mache, würden nicht so leichtfertig nach Tschetschenien zurückkehren, wenn sie sich in Russland in Sicherheit gebracht hätten. Denn der Beschwerdeführer sei nicht aus politischen Gründen entführt oder verfolgt worden, weshalb kein Suchbefehl oder ähnliches vorgelegen habe, was eine Gefahr bei der Wiedereinreise hätte bedeuten können. Es sei ihm zudem sehr wichtig gewesen, seine Frau und die Kinder bei der Ausreise zu begleiten, da dies gemäss tschetschenischer Tradition eine Ehrensache sei.

E. 4.2.4 Es könne weiter nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden und sei unrealistisch, dass dieser sich in einer Foltersituation alles genau merke und bei der Befragung wiedergeben könne. Dass die diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und unglaubhaft seien, wie die Vorinstanz ausführe, widerspreche den gegebenen Umständen. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu der erlebten Folterung, seien auf eine unrichtige Übersetzung oder falscher Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzuführen. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auch nicht korrigieren können, da er die Fehler aufgrund der durch die Befragung entstandenen Aufregung gar nicht bemerkt habe. Die Widersprüche in den Aussagen zu den Kosten der Ausreise könne er sich auch nicht erklären. Er habe für die gesamte Ausreise 10'000 US-Dollar ausgegeben. Da er diesen Betrag aber mit Euro und Dollar bezahlt habe, sei er in der BzP einfach davon ausgegangen, dass alles umgerechnet 16'000 Euro gekostet habe. Trotz der erwähnten Widersprüche seien die Aussagen gesamthaft als glaubhaft zu qualifizieren, da es sich um ein reduziertes Beweismass handle, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person lasse.

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verwandtschaft und der erfolgten Verhaftung begründete Furcht, ernsthaften Nachteilein wie namentlich Verhaftung und Folter durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.

E. 5.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.

E. 5.2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Verfügung des BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen verwiesen werden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, eine Person mit einem politischen Profil, wie es der Bruder des Beschwerdeführers angeblich haben soll, würde nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren. Die Beschwerdeführenden verkennen in ihrer Argumentation, dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob der Bruder des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer in den beiden Kriegen von den russischen (bzw. tschetschenischen) Behörden gesucht bzw. verfolgt wird. Denn darauf basieren die Aussagen der Beschwerdeführenden. Aufgrund der von diesen eingereichten Beweismittel muss effektiv davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers mehrmals in Russland ein- und wieder ausgereist ist. Hingegen wird mit diesem Umstand weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass eine politische Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden hat, aufgrund welcher nun der Beschwerdeführer von den Kadyrov-Leuten belästigt werden soll. Gerade wegen der mehrmaligen Einreise und der Heirat des Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder habe sich angesichts der (...) Staatsangehörigkeit bei einer erneuten Einreise in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien sicher gefühlt, die Ein- und Ausreisestempel der russischen Behörden jedoch im russischen Reisepass aufzufinden sind (Beilage 8/2). Mithin konnten die russischen Behörden die (...) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erahnen, weshalb er mit dem vorgebrachten Argument nicht durchdringt. Gegen die Vorbringen spricht auch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - dass der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2012 keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht hat. Die vorgelegten Polizeivorladungen vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass solche in der Russischen Föderation leicht erhältlich und herstellbar sind. Angesichts der Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen sie keine Beweiskraft zu entfalten. Auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar über einen (...) Pass verfügt, ist dazu nicht geeignet, konnte er doch auf irgendeine Weise nach G._______ gelangen und dort die Staatsangehörigkeit beantragen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er in den beiden tschetschenischen Kriegen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sein sollte, so hätten die russischen Behörden aufgrund dessen unbehelligter, mehrmaliger Ein- und Ausreise offensichtlich das Interesse an einer Verfolgung verloren. Somit wäre auch unter diesen Umständen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bezüglich Informationen über seinen Bruder verhört worden sein soll, denn dies würde ein entsprechendes Interesse bzw. Motiv der Behörden voraussetzen.

E. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Flucht nach H._______ wegen der zweiten polizeilichen Vorladung nochmals nach F._______ zurückkehrte, um zusammen mit den Schleppern seine Familie abzuholen (BFM-Akten A16/19 F99 ff.). Ein solches Verhalten ist in der Tat unlogisch und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte über die Lösegeld-Entfüh­rungen in Tschetschenien nichts zu ändern, da diese über die generelle Lage berichten, jedoch nicht geeignet sind, eine geltend gemachte Entführung im Einzelfall zu belegen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Hinweis, es sei nach tschetschenischer Tradition Ehrensache, die Familie zu begleiten, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.2.3 Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wird weiter dadurch gestützt, dass die Angaben über die erlittene Folter widersprüchlich sind, wie das die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Ob die Hände auf dem Rücken gefesselt sind oder ob diese schützend vor das Gesicht gehalten werden können, ist keine Nebensächlichkeit, welche in einer Foltersituation leicht in Vergessenheit geraten kann. Die Widersprüche können nicht dadurch entkräftet werden, indem vorgebracht wird, diese seien auf eine falsche Rückübersetzung bzw. eine falsche Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle unterzeichnet, weshalb er sich die protokollierten Aussagen anrechnen lassen muss. Des Weiteren gibt es keine Anzeichen auf Unregelmässigkeiten im Protokoll. Der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich des Preises für die Ausreise ist ebenso wenig zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der in unterschiedlichen Währungen bezahlten Teilbeträgen durcheinandergekommen ist, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, handelt es sich doch bei 10'000 US-Dollar und 16'000 Euro um einen wesentlichen Unterschied.

E. 5.2.4 Aus der Übereinstimmung der geschilderten Erlebnisse der Beschwerdeführenden folgt nicht automatisch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden hatten während der lange dauernden Ausreise im Minibus genügend Zeit, ihre Geschichte aufeinander abzustimmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Entlassung sind überdies nicht asylbeachtlich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Das wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt.

E. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Russische Föderation (Tschetschenien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und verfügten in der Heimat über ein Beziehungsnetz, bestehend aus Geschwister, Onkel und Tanten. Diese könnten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Des Weiteren sei ein beruflicher Neustart im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als günstig zu werten, sei dieser doch sehr erfolgreich gewesen. Wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten allein begründeten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es bestünde kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits recht betagt und sein Bruder behindert. Die anderen Verwandten lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen, weshalb diese keinen Halt bieten könnten. Die Beschwerdeführenden hätten wegen den Repressalien der Behörden ihre berufliche Grundlage verloren und seien hoch verschuldet. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide, was sich in letzter Zeit durch vermehrte Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Schmerzen bemerkbar mache (Beilage 14). Des Weiteren hätten sie noch drei minderjährige, schulpflichtige Kinder. Ob die Reintegration der Kinder in ihrem Heimatstaat möglich sein könne, sei angesichts der menschenrechtlichen Lage in Tschetschenien und den Repressalien der Behörden höchst fraglich. Wegen der Verschuldung seien sie auch nicht in der Lage, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Eine Rückkehr wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Unter der Gesamtwürdigung aller Umstände sei die Wegweisung für die Beschwerdeführenden somit unzumutbar.

E. 7.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). Da die Beschwerdeführenden weder glaubhaft machen konnten, selber einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, noch dass der Bruder des Beschwerdeführers ein einschlägiges politisches Profil aufweise, sind sie demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).

E. 7.3.4 Die Vorinstanz ist zu Recht von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ausgegangen, welches bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden geht es nicht vorwiegend um finanzielle Unterstützung, sondern um soziale Eingliederung. Der Beschwerdeführer war ein äusserst erfolgreicher (...) und verdiente gemäss eigenen Angaben gut. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...), weshalb ihr ein beruflicher Wiedereinstieg ebenso gelingen dürfte.

E. 7.3.5 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Hepatitis C-Infektion des Beschwerdeführers keine akute Gefahr für seine Gesundheit darstellt, wie aus dem Arztzeugnis des (...) Kantonsspitals vom 9. Dezember 2013 hervorgeht (Beilage 14). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um die Erstversorgung in Tschetschenien sicherstellen zu können, bis ein äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann (vgl. betr. medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.3.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in erster Linie auf das Kindeswohl des Sohnes C._______ (12 Jahre alt) und der Tochter D._______ (9 Jahre alt) einzugehen. Das Kleinkind E._______ (6 Jahre alt) orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Es hat sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass es bei einer Rückkehr nach Tschetschenien entwurzelt werden könnte. Die Einreise in die Schweiz fand am 7. April 2013 statt. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass die Wegweisung in ihren Heimatstaat keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland (Tschetschenien) mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass ihnen nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte.

E. 7.3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügen sie über einen russischen Inlandreisepass.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten (Bestätigung Sozialhilfebezug vom 3. Dezember 2013) ergibt.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Weiter handelt es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen patentierten Rechtsanwalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61), wie es Art. 65 Abs. 2 VwVG voraussetzt (vgl. Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 36 zu Art. 65 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7261/2013 Urteil vom 6. Februar 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland (Tschetschenien), alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam die Russische Föderation am (...), reisten in einem Minibus via die Ukraine oder Weissrussland und weitere ihnen unbekannte Länder am 7. April 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 11. April 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2013 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tschetschene und stamme aus F._______ in der Nähe von Grosny. Als in der Republik Tschetschenien weitherum bekannter (...) habe er gutes Geld verdient. Sein Bruder habe während dem ersten tschetschenischen Krieg im Widerstand gekämpft und sei zweimal verletzt worden. Alle hätten ihn als Kämpfer gekannt, auch die russischen Behörden. Während dem zweiten tschetschenischen Krieg seien Widerstandskämpfer wie sein Bruder verschwunden oder ermordet worden. Als dieser am Anfang des zweiten tschetschenischen Krieges verschleppt worden sei, hätten sie ihn für sehr viel Geld freikaufen und somit retten können. Mit der Hilfe von Unbekannten sei sein Bruder schliesslich ungefähr im Herbst (...) nach G._______ geflüchtet. Mittlerweile besitze dieser die (...) Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2012 habe sein Bruder übers Internet eine junge Frau aus Tschetschenien kennengelernt. Anfangs (...) 2012 sei dieser deshalb wieder in Tschetschenien eingereist, habe die Frau geheiratet und verliess Ende (...) 2012 Tschetschenien. Zirka Mitte (...) 2012 habe er (der Beschwerdeführer) für den nächsten Tag eine Vorladung der Polizei bekommen. Aufgrund zeitlicher Engpässe habe er der Vorladung keine Folge geleistet, worauf am nächsten Abend ihn drei Polizisten bei sich zu Hause abgeholt und zum Polizeirevier gebracht hätten. Dort sei er über seinen Bruder befragt worden. Die Polizisten hätten wissen wollen, wie dieser es geschafft habe, auszureisen und wer ihm dabei geholfen habe. Er sei gequält und mit gefüllten Wasserflaschen aus Plastik geschlagen worden, so dass sein gesamter Körper mit blauen Flecken überzogen gewesen sei. Nach 24 Stunden hätten sie ihn zurück nach Hause gebracht und ihn aufgefordert, innerhalb von drei Tagen 10'000 US-Dollar an sie zu bezahlen. Das Geld habe er auftreiben können und es am vierten Tag den Polizisten übergeben. Nach diesem Vorfall sei zunächst nichts Weiteres geschehen, bis am (...) 2013 seine Frau, welche als (...) gearbeitet habe, dazu gedrängt worden sei, zu kündigen. Sie sei von der (...) hergerufen worden und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie hier nicht weiter arbeiten könne. Einige Leute würden nicht wollen, dass sie weiter dort arbeite, Namen könnten ihr keine genannt werden. Nach diesem Ereignis habe er verstanden, dass er ausreisen müsse. Während der Planung der Ausreise, habe er dann eine weitere Vorladung der Polizei erhalten. In der gleichen Nacht sei er zu Verwandten von Freunden in H._______ geflohen. Diese hätten auch seine Ausreise geplant. Nach mehr als einer Woche, am (...) 2013, sei er von den Schleppern im Minibus zurück nach Tschetschenien gefahren worden, wo seine Familie zur Abholung bereit gestanden sei. Gemeinsam seien sie dann auf dem Landweg in die Schweiz gefahren worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie ihr Ehemann geltend. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 16 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 15), Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und in der Folge ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, es sei sehr fraglich, ob der Bruder des Beschwerdeführers als angeblicher tschetschenischer Kämpfer, welcher (...) habe flüchten müssen, 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, um eine Tschetschenin zu heiraten. Jener Bruder wäre dreimal mit den russischen Behörden in Kontakt getreten (Visaerteilung, zivile Heirat, Ausreise), wenn die Vorbringen stimmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person mit der behaupteten Vorgeschichte ein solches Wagnis eingegangen sei. Der Einwand, dieser habe als (...) nichts zu befürchten, greife zu kurz. Im Übrigen wäre es der Internetbekanntschaft möglich gewesen, ein Reisevisum für G._______ zu beantragen. Somit habe wahrscheinlich gar keine Heirat stattgefunden. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) bis 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass die Vorbringen um seinen Bruder nicht stimmen könnten, da diese zeitlich vorher anzusiedeln seien. 4.1.2 Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Familie und sein Chef ihn zur Ausreise bewogen hätten. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich Verfolgte ihren Ausreiseentscheid persönlich träfen und sich nicht ausschliesslich durch Dritte beeinflussen liessen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst unverrichteter Dinge Tschetschenien verlassen habe und sich in H._______ zurückgezogen habe, nur um sich dann völlig unnötig wieder dorthin zu begeben. Die Ausreise sei schliesslich gemäss den Vorbringen organisiert gewesen und das Abholen seiner Familie hätten auch die Schlepper durchgeführt. Tatsächlich Verfolgte, die sich bereits ausserhalb Tschetscheniens befänden, kehrten nicht so leichtfertig nach Hause zurück. Der diesbezügliche Einwand, er habe genau das gemacht, was die Schlepper von ihm verlangt hätten, greife zu kurz. Diese unlogischen Vorbringen könnten mitnichten überzeugen. 4.1.3 Hinzu komme, dass seine Beschreibung zu den angeblichen Folterungen sehr oberflächlich ausgefallen sei. Er sei sich nicht sicher gewesen, mit welchen Gegenständen er gefoltert worden sei, obwohl er diese ja habe sehen können. Selbst wenn man seinen Kopf vor Schlägen versuche zu schützen, könne aufgrund der Dauer und der Einwirkung der Schläge sowie aufgrund des Tastgefühls ein Gegenstand verlässlich "erspürt" werden. Seine Aussage beruhe zudem offensichtlich vom Hörensagen, wenn er ausführe: "Alle wissen, dass sie diese Praxis haben". Dies stelle eine weitere Unsicherheit seiner Vorbringen dar. Obwohl er gemäss seinen Angaben bei der Polizei in einem kleinen Raum geschlagen worden sei, sei er nicht imstande gewesen, zu präzisieren, ob es sich um zwei oder drei Schläger gehandelt habe. Mangels Detailierungsgrad seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. 4.1.4 Ferner seien seine Aussagen bezüglich des Verhörs widersprüchlich und somit unglaubhaft, weil er einerseits angegeben habe, er habe versucht, sein Gesicht mit den Händen zu verdecken und habe deswegen nichts sehen können, andererseits habe er ausgeführt, seine Hände seien die ganze Zeit auf dem Rücken verbunden gewesen. Dies seien zwei unvereinbare Aussagen. Weiter habe er vorgebracht, im Verhör sei es um die Ausreise seines Bruders aus Tschetschenien gegangen, weil die Polizisten ansonsten bereits alles über jenen gewusst hätten. Später in der Befragung habe er dann schliesslich behauptet, auch über die Rolle des Bruders während dem Krieg befragt worden zu sein. Schliesslich seien auch die Angaben zum Preis für die Ausreise - 10'000 Dollar bzw. 16'000 Euro - widersprüchlich. Die eingereichten Polizeivorladungen hätten bloss geringen Beweiswert, da allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Russland leicht herstellbar und erhältlich seien. Zudem enthielten sie eine Adresse, die offenbar zum Zeitpunkt der Vorladung nicht mehr aktuell gewesen sei. Im Lichte der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente seien diese Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Gesamthaft hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur Kündigung gezwungen worden, seien asylrechtlich nicht beachtlich und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, Lösegeld-Entführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte kämen sehr oft vor, wie aus der Fragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research und Dokumentation) vom 14. März 2014 (Beilage 5) sowie aus den Reisehinweisen für Russland des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ersichtlich sei (Beilage 6). Somit treffe es nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unwahrscheinlich bzw. nicht plausibel. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass die tschetschenischen Behörden auch im Jahre 2012 wegen sehr vielen Menschenrechtsverletzungen beschuldigt worden seien (Amnesty International Report, Beilage 7). Aufgrund der Berichte sei es absolut plausibel, dass der Beschwerdeführer von Kadyrov-Leuten auf den Polizeiposten gebracht und dort misshandelt worden sei, um anschliessend Lösegeld von ihm zu erpressen. 4.2.2 Die Zweifel am Vorbringen, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit einem solchen politischen Profil in die Heimat zurückgekehrt sei, seien zwar nicht ganz von der Hand zu weisen; die Kopien des (...) und russischen Reisepasses (Beilage 8/1 und 8/2) sowie eine Videoaufnahme des Besuches (Beilage 9) würden jedoch das Gegenteil belegen. Im russischen Pass sei anhand der Stempel ersichtlich, wann er in Russland ein- und wieder ausgereist sei. Seine letzte Ein- und Ausreise habe im (...) 2013 stattgefunden, anlässlich welcher er seine Frau mitgenommen habe, wie in der Kopie von ihrem Pass ersichtlich sei (Beilage 10). Ein Auszug aus dem zentralen Volksregister G._______ führe H._______ zudem als Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers auf (Beilage 11). Somit bestünden klare Indizien, dass dieser trotz seiner Teilnahme an den beiden tschetschenischen Kriegen nicht von den zentralen Behörden in Russland gesucht werde. Er habe sich als (...) Staatsangehöriger und aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Kriege mehr als 10 Jahre zurücklägen, sicher gefühlt. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Bruder nicht zurückgekehrt sei, erweise sich als falsch. 4.2.3 Sodann sei es aufgrund der tschetschenischen Kultur üblich, dass ein solch schwerwiegender Entscheid wie eine Flucht vorher mit der Familie bzw. mit den Eltern abgesprochen werde. Seinen Chef habe der Beschwerdeführer nur als Freund um Rat gefragt und sich nicht von ihm beeinflussen lassen. Die Vorinstanz blende die konkreten Umstände des vorliegenden Falles aus, wenn sie ausführe, tatsächlich Verfolgte, wie es der Beschwerdeführer geltend mache, würden nicht so leichtfertig nach Tschetschenien zurückkehren, wenn sie sich in Russland in Sicherheit gebracht hätten. Denn der Beschwerdeführer sei nicht aus politischen Gründen entführt oder verfolgt worden, weshalb kein Suchbefehl oder ähnliches vorgelegen habe, was eine Gefahr bei der Wiedereinreise hätte bedeuten können. Es sei ihm zudem sehr wichtig gewesen, seine Frau und die Kinder bei der Ausreise zu begleiten, da dies gemäss tschetschenischer Tradition eine Ehrensache sei. 4.2.4 Es könne weiter nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden und sei unrealistisch, dass dieser sich in einer Foltersituation alles genau merke und bei der Befragung wiedergeben könne. Dass die diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und unglaubhaft seien, wie die Vorinstanz ausführe, widerspreche den gegebenen Umständen. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu der erlebten Folterung, seien auf eine unrichtige Übersetzung oder falscher Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzuführen. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auch nicht korrigieren können, da er die Fehler aufgrund der durch die Befragung entstandenen Aufregung gar nicht bemerkt habe. Die Widersprüche in den Aussagen zu den Kosten der Ausreise könne er sich auch nicht erklären. Er habe für die gesamte Ausreise 10'000 US-Dollar ausgegeben. Da er diesen Betrag aber mit Euro und Dollar bezahlt habe, sei er in der BzP einfach davon ausgegangen, dass alles umgerechnet 16'000 Euro gekostet habe. Trotz der erwähnten Widersprüche seien die Aussagen gesamthaft als glaubhaft zu qualifizieren, da es sich um ein reduziertes Beweismass handle, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person lasse. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verwandtschaft und der erfolgten Verhaftung begründete Furcht, ernsthaften Nachteilein wie namentlich Verhaftung und Folter durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. 5. 5.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. 5.2 5.2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Verfügung des BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen verwiesen werden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, eine Person mit einem politischen Profil, wie es der Bruder des Beschwerdeführers angeblich haben soll, würde nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren. Die Beschwerdeführenden verkennen in ihrer Argumentation, dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob der Bruder des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer in den beiden Kriegen von den russischen (bzw. tschetschenischen) Behörden gesucht bzw. verfolgt wird. Denn darauf basieren die Aussagen der Beschwerdeführenden. Aufgrund der von diesen eingereichten Beweismittel muss effektiv davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers mehrmals in Russland ein- und wieder ausgereist ist. Hingegen wird mit diesem Umstand weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass eine politische Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden hat, aufgrund welcher nun der Beschwerdeführer von den Kadyrov-Leuten belästigt werden soll. Gerade wegen der mehrmaligen Einreise und der Heirat des Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder habe sich angesichts der (...) Staatsangehörigkeit bei einer erneuten Einreise in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien sicher gefühlt, die Ein- und Ausreisestempel der russischen Behörden jedoch im russischen Reisepass aufzufinden sind (Beilage 8/2). Mithin konnten die russischen Behörden die (...) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erahnen, weshalb er mit dem vorgebrachten Argument nicht durchdringt. Gegen die Vorbringen spricht auch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - dass der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2012 keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht hat. Die vorgelegten Polizeivorladungen vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass solche in der Russischen Föderation leicht erhältlich und herstellbar sind. Angesichts der Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen sie keine Beweiskraft zu entfalten. Auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar über einen (...) Pass verfügt, ist dazu nicht geeignet, konnte er doch auf irgendeine Weise nach G._______ gelangen und dort die Staatsangehörigkeit beantragen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er in den beiden tschetschenischen Kriegen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sein sollte, so hätten die russischen Behörden aufgrund dessen unbehelligter, mehrmaliger Ein- und Ausreise offensichtlich das Interesse an einer Verfolgung verloren. Somit wäre auch unter diesen Umständen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bezüglich Informationen über seinen Bruder verhört worden sein soll, denn dies würde ein entsprechendes Interesse bzw. Motiv der Behörden voraussetzen. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Flucht nach H._______ wegen der zweiten polizeilichen Vorladung nochmals nach F._______ zurückkehrte, um zusammen mit den Schleppern seine Familie abzuholen (BFM-Akten A16/19 F99 ff.). Ein solches Verhalten ist in der Tat unlogisch und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte über die Lösegeld-Entfüh­rungen in Tschetschenien nichts zu ändern, da diese über die generelle Lage berichten, jedoch nicht geeignet sind, eine geltend gemachte Entführung im Einzelfall zu belegen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Hinweis, es sei nach tschetschenischer Tradition Ehrensache, die Familie zu begleiten, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2.3 Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wird weiter dadurch gestützt, dass die Angaben über die erlittene Folter widersprüchlich sind, wie das die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Ob die Hände auf dem Rücken gefesselt sind oder ob diese schützend vor das Gesicht gehalten werden können, ist keine Nebensächlichkeit, welche in einer Foltersituation leicht in Vergessenheit geraten kann. Die Widersprüche können nicht dadurch entkräftet werden, indem vorgebracht wird, diese seien auf eine falsche Rückübersetzung bzw. eine falsche Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle unterzeichnet, weshalb er sich die protokollierten Aussagen anrechnen lassen muss. Des Weiteren gibt es keine Anzeichen auf Unregelmässigkeiten im Protokoll. Der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich des Preises für die Ausreise ist ebenso wenig zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der in unterschiedlichen Währungen bezahlten Teilbeträgen durcheinandergekommen ist, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, handelt es sich doch bei 10'000 US-Dollar und 16'000 Euro um einen wesentlichen Unterschied. 5.2.4 Aus der Übereinstimmung der geschilderten Erlebnisse der Beschwerdeführenden folgt nicht automatisch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden hatten während der lange dauernden Ausreise im Minibus genügend Zeit, ihre Geschichte aufeinander abzustimmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Entlassung sind überdies nicht asylbeachtlich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Das wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Russische Föderation (Tschetschenien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und verfügten in der Heimat über ein Beziehungsnetz, bestehend aus Geschwister, Onkel und Tanten. Diese könnten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Des Weiteren sei ein beruflicher Neustart im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als günstig zu werten, sei dieser doch sehr erfolgreich gewesen. Wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten allein begründeten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es bestünde kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits recht betagt und sein Bruder behindert. Die anderen Verwandten lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen, weshalb diese keinen Halt bieten könnten. Die Beschwerdeführenden hätten wegen den Repressalien der Behörden ihre berufliche Grundlage verloren und seien hoch verschuldet. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide, was sich in letzter Zeit durch vermehrte Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Schmerzen bemerkbar mache (Beilage 14). Des Weiteren hätten sie noch drei minderjährige, schulpflichtige Kinder. Ob die Reintegration der Kinder in ihrem Heimatstaat möglich sein könne, sei angesichts der menschenrechtlichen Lage in Tschetschenien und den Repressalien der Behörden höchst fraglich. Wegen der Verschuldung seien sie auch nicht in der Lage, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Eine Rückkehr wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Unter der Gesamtwürdigung aller Umstände sei die Wegweisung für die Beschwerdeführenden somit unzumutbar. 7.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). Da die Beschwerdeführenden weder glaubhaft machen konnten, selber einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, noch dass der Bruder des Beschwerdeführers ein einschlägiges politisches Profil aufweise, sind sie demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). 7.3.4 Die Vorinstanz ist zu Recht von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ausgegangen, welches bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden geht es nicht vorwiegend um finanzielle Unterstützung, sondern um soziale Eingliederung. Der Beschwerdeführer war ein äusserst erfolgreicher (...) und verdiente gemäss eigenen Angaben gut. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...), weshalb ihr ein beruflicher Wiedereinstieg ebenso gelingen dürfte. 7.3.5 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Hepatitis C-Infektion des Beschwerdeführers keine akute Gefahr für seine Gesundheit darstellt, wie aus dem Arztzeugnis des (...) Kantonsspitals vom 9. Dezember 2013 hervorgeht (Beilage 14). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um die Erstversorgung in Tschetschenien sicherstellen zu können, bis ein äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann (vgl. betr. medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in erster Linie auf das Kindeswohl des Sohnes C._______ (12 Jahre alt) und der Tochter D._______ (9 Jahre alt) einzugehen. Das Kleinkind E._______ (6 Jahre alt) orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Es hat sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass es bei einer Rückkehr nach Tschetschenien entwurzelt werden könnte. Die Einreise in die Schweiz fand am 7. April 2013 statt. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass die Wegweisung in ihren Heimatstaat keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland (Tschetschenien) mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass ihnen nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte. 7.3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügen sie über einen russischen Inlandreisepass.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten (Bestätigung Sozialhilfebezug vom 3. Dezember 2013) ergibt. 9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Weiter handelt es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen patentierten Rechtsanwalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61), wie es Art. 65 Abs. 2 VwVG voraussetzt (vgl. Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 36 zu Art. 65 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: