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E-4102/2014

E-4102/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die tschetschenischen Gesuchstellenden verliessen eigenen Angaben entsprechend die Russische Föderation am (...) 2013, um am 7. April 2013 in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Bruder des Gesuchstellers A._______ im ersten Tschetschenienkrieg für den Widerstand gekämpft habe. Im Jahr 2001 sei er ausgereist und sei heute (...) Staatsbürger; im Jahr 2012 sei er jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt, um zu heiraten. Danach hätten die Probleme der Gesuchstellenden begonnen, indem der Gesuchsteller A._______ eine polizeiliche Vorladung erhalten habe. An den Befragungen habe man sich nach seinem Bruder erkundigt; 24 Stunden später sei er mit der Aufforderung entlassen worden, 10'000 Dollar zu bezahlen, was die Familie auch getan habe. Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung, nicht mal ein Jahr später, sei ihnen klar geworden, dass die Polizeimafia sie nie in Ruhe lassen würde (A8 S. 8 f.). Zwei Polizeivorladungen lagen als Beweismittel bei den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da er damit und vor dem Hintergrund seiner angeblichen Vorgeschichte ein grosses Wagnis eingegangen sei. Überdies hätten die Gesuchstellenden bis 2012 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, was darauf hindeute, dass die Vorbringen um den Bruder nicht stimmen könnten. Zudem seien weitere Aussagen zu wenig detailliert oder widersprüchlich, so dass sie nicht geglaubt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel hätten bloss geringen Beweiswert. Die Vorbringen würden demnach insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. C. Mit Urteil E-7261/2013 vom 6. Februar 2014 (Versanddatum: 12. Februar 2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2013 erhobene Beschwerde der Gesuchstellenden ab. Ausschlaggebend sei nicht, ob der Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer von den Behörden gesucht sei. Aufgrund der eingereichten Beweismittel - je eine Kopie eines (...) Passes lautend auf den Namen F._______ (geboren am [...] 1972, ausgestellt am [...]), eines russischen Identitätspapieres lautend auf den Namen G._______ (geboren am [...] 1972, ausgestellt am [...]) mit diversen Stempeln und einer Ehebestätigung für F._______ vom (...) 2012 - müsse zwar davon ausgegangen werden, dass der Bruder mehrmals in Russland ein- und ausgereist sei. Dies beweise indes nicht, dass eine politische Verfolgung des Bruders stattgefunden habe, aufgrund welcher nun die Gesuchstellenden belästigt würden. Gegen die Vorbringen spreche auch, dass die Gesuchstellenden bis zum Jahre 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Bruder tatsächlich in den tschetschenischen Kriegen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sei, hätten die russischen Behörden aufgrund dessen unbehelligter, mehrmaliger Ein- und Ausreisen offensichtlich das Interesse an einer Verfolgung verloren. Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 13. März 2014 beantragten die Gesuchstellenden die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung hielten sie an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der Bruder in H._______ und ein Neffe des Gesuchstellers in I._______ als Flüchtling anerkannt worden seien, sei inzwischen durch neu eingebrachte Beweismittel belegbar. Diese Eingabe wurde vom BFM zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Zur Begründung wurde angeführt, die neu eingereichten Beweismittel seien nicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb das BFM nicht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Behandlung dieses Gesuchs als Revisionsgesuch mit Schreiben vom 25. März 2014 ab, weil aus der Eingabe kein hinreichender Wille zur Rechtsmittelführung vor dem Gericht hervorgehe. Daraufhin führte das BFM das Verfahren erstinstanzlich weiter. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies das BFM die Gesuche ab und erklärte die Verfügung vom 26. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte dabei aus, die neuen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021) seien nicht erheblich. Diese Verfügung wurde mit Urteil E-3290/2014 vom 4. Juli 2014 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das BFM angewiesen, auf die Gesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 trat das BFM auf die Gesuche vom 13. März 2014 nicht ein. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 ersuchten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 6. Februar 2014 und beantragten dabei, die Verfügung des BFM vom 26. November 2013 sei aufzuheben. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei provisorisch auszusetzen, der Gesuchsteller nochmals anzuhören und die Akten aller Verfahren beizuziehen. Als Revisionsgründe wurden das Vorbringen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da im gerügten Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel stattgefunden habe, was das Einbringen von neuen Beweismitteln verhindert habe. Diese erheblichen Beweismittel hätten daher erst im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereicht werden können. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden machten sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) geltend. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG für Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2 ff.). Der von den Gesuchstellenden behauptete Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) stimmt mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG überein (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.45).

E. 2.3 Die Frage, ob das eingereichte Revisionsgesuch fristgerecht dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 3.1 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem es im gerügten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 111a AsylG keinen Schriftenwechsel - und dies ohne Angaben von Gründen - durchgeführt habe. Durch diese Unterlassung sei es den Gesuchstellenden verwehrt geblieben, ein für die Glaubhaftigkeit relevantes Beweismittel - die Flüchtlingsanerkennung des Bruders des Gesuchstellers A._______ - zu den Akten zu reichen. Durch dieses Beweismittel seien die Vorbringen als glaubhaft zu werten und es werde klar, dass die Gesuchstellenden einer Risikogruppe angehören würden, womit auch die Asylrelevanz dargelegt sei.

E. 3.2 Es ist festzustellen, dass Art. 121 BGG abschliessend auflistet, welche Verfahrensverletzungen gerügt werden können. Der von den Gesuchstellenden angegebene Grund (ein Schriftenwechsel habe rechtswidrigerweise im monierten Beschwerdeverfahren nicht stattgefunden) ist in Art. 121 BGG nicht enthalten, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Nichtsdestotrotz ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Asylgesetz (lex specialis zu Art. 57 VwVG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Dieser offen gehaltene Rechtssatz räumt den Behörden einen Spielraum beim Entscheid ein, ob eine Massnahme - vorliegend ein Schriftenwechsel - zu treffen ist oder nicht (sog. Entschliessungsermessen). Indem der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren zum Schluss kam, er verzichte auf einen Schriftenwechsel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2013 E. 2.2), sind keine Verfahrensbestimmungen verletzt worden. Er brauchte diesen Entscheid nicht zu begründen. Schliesslich ist auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung von den Behörden berücksichtigt werden können. In diesem Sinn stand es den Gesuchstellenden jederzeit frei, von sich aus Beweismittel einzureichen.

E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Neuheit der revisionsrechtlich angeführten Tatsachen oder Beweismittel beschränkt sich darauf, dass sie bisher nicht bekannt oder - bei Beweismitteln - für die gesuchstellende Partei nicht greifbar waren. Es gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen; ausgeschlossen sind demnach Umstände, die sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.46 ff.), denn der Revisionsgrund der sog. unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51).

E. 3.4 Bei den im Gesuch vom 13. März 2014 eingereichten Beweismitteln handelt es sich unter anderem um ein anwaltliches Schreibens vom 12. April 2005 über die Asylgewährung von G._______ (in [...] Sprache; in Kopie) und einer Flüchtlingsanerkennung von J._______ (Cousin des Gesuchstellers A._______) des K._______ vom 22. März 2006 (in Kopie). Ferner wurde mit der Beschwerde vom 17. Juni 2014 (im Verfahren E-3290/2014) eine Kopie des Asylentscheids des K._______ vom 29. November 2005 von L._______ (Cousine des Gesuchstellers ) zu den Akten gereicht. Diese Beweismittel, die vor dem Urteil vom 6. Februar 2014 datieren, sind zwar als neu im oben erwähnten Sinne anzusehen, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden diese Tatsache oder diese Beweismittel nicht schon hätten im vorinstanzlichen Asylverfahren vorbringen können, zumal eine mögliche Reflexverfolgung schon während der ersten Befragung von A._______ vom 11. April 2013 (A8) geltend gemacht wurde. Ob die angeführten Erklärungen, der Gesuchsteller konnte nicht wissen, dass die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders asylrelevant sein könnte, bzw. die Cousine habe Bedenken gehabt, einem fremden Staat ihre Asylanerkennung bekannt zu geben, weil sie sich vor einer Veröffentlichung gefürchtet habe, als behelflich gelten könnten, kann offen bleiben. Es ist nämlich festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel bzw. neu erfahrenen Tatsachen als nicht erheblich zu gelten haben. Sie belegen zwar, dass die Gesuchstellenden zahlreiche Verwandte haben, die bereits seit einiger Zeit (2005 und 2006) über einen Asylstatus in verschiedenen Ländern verfügen. Indessen vermögen sie weder zu erklären, weshalb die Gesuchstellenden erst ab dem Jahr 2012 behelligt worden sein sollten, noch dass die angeführten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass den Behörden in all diesen Jahren die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesuchstellenden und den im Ausland als Flüchtlinge Anerkannten entgangen sein sollten, insbesondere falls es sich um Personen handelt, welche Kontakte zu den "Mudschahed" gepflegt haben sollen (vgl. dazu auch der eingereichte SFH-Bericht vom 22. April 2013, S. 9). Soweit die Gesuchstellenden die als unglaubhaft erachtete (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2013 E. 5.2.3) behauptete Verfolgungsmassnahme - die angebliche Folterung - einer neuen Würdigung zuführen möchten, vermögen die neuen Beweismittel auch dazu nichts zu belegen, weshalb von einer appellatorischen Kritik auszugehen ist, mit welcher keine Revisionsgründe geltend gemacht werden. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, um die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen. 4.2 Damit besteht auch kein Anlass, den Gesuchsteller erneut anzuhören, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist.

E. 5 Der am 22. Juli 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

E. 6.1 Die Gesuchstellenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4102/2014 Urteil vom 6. August 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Russland, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 E-7261/2013 (N [...]). Sachverhalt: A. Die tschetschenischen Gesuchstellenden verliessen eigenen Angaben entsprechend die Russische Föderation am (...) 2013, um am 7. April 2013 in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Bruder des Gesuchstellers A._______ im ersten Tschetschenienkrieg für den Widerstand gekämpft habe. Im Jahr 2001 sei er ausgereist und sei heute (...) Staatsbürger; im Jahr 2012 sei er jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt, um zu heiraten. Danach hätten die Probleme der Gesuchstellenden begonnen, indem der Gesuchsteller A._______ eine polizeiliche Vorladung erhalten habe. An den Befragungen habe man sich nach seinem Bruder erkundigt; 24 Stunden später sei er mit der Aufforderung entlassen worden, 10'000 Dollar zu bezahlen, was die Familie auch getan habe. Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung, nicht mal ein Jahr später, sei ihnen klar geworden, dass die Polizeimafia sie nie in Ruhe lassen würde (A8 S. 8 f.). Zwei Polizeivorladungen lagen als Beweismittel bei den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da er damit und vor dem Hintergrund seiner angeblichen Vorgeschichte ein grosses Wagnis eingegangen sei. Überdies hätten die Gesuchstellenden bis 2012 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, was darauf hindeute, dass die Vorbringen um den Bruder nicht stimmen könnten. Zudem seien weitere Aussagen zu wenig detailliert oder widersprüchlich, so dass sie nicht geglaubt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel hätten bloss geringen Beweiswert. Die Vorbringen würden demnach insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. C. Mit Urteil E-7261/2013 vom 6. Februar 2014 (Versanddatum: 12. Februar 2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2013 erhobene Beschwerde der Gesuchstellenden ab. Ausschlaggebend sei nicht, ob der Bruder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer von den Behörden gesucht sei. Aufgrund der eingereichten Beweismittel - je eine Kopie eines (...) Passes lautend auf den Namen F._______ (geboren am [...] 1972, ausgestellt am [...]), eines russischen Identitätspapieres lautend auf den Namen G._______ (geboren am [...] 1972, ausgestellt am [...]) mit diversen Stempeln und einer Ehebestätigung für F._______ vom (...) 2012 - müsse zwar davon ausgegangen werden, dass der Bruder mehrmals in Russland ein- und ausgereist sei. Dies beweise indes nicht, dass eine politische Verfolgung des Bruders stattgefunden habe, aufgrund welcher nun die Gesuchstellenden belästigt würden. Gegen die Vorbringen spreche auch, dass die Gesuchstellenden bis zum Jahre 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Bruder tatsächlich in den tschetschenischen Kriegen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sei, hätten die russischen Behörden aufgrund dessen unbehelligter, mehrmaliger Ein- und Ausreisen offensichtlich das Interesse an einer Verfolgung verloren. Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 13. März 2014 beantragten die Gesuchstellenden die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung hielten sie an ihren bisherigen Vorbringen fest. Die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der Bruder in H._______ und ein Neffe des Gesuchstellers in I._______ als Flüchtling anerkannt worden seien, sei inzwischen durch neu eingebrachte Beweismittel belegbar. Diese Eingabe wurde vom BFM zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Zur Begründung wurde angeführt, die neu eingereichten Beweismittel seien nicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb das BFM nicht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine Behandlung dieses Gesuchs als Revisionsgesuch mit Schreiben vom 25. März 2014 ab, weil aus der Eingabe kein hinreichender Wille zur Rechtsmittelführung vor dem Gericht hervorgehe. Daraufhin führte das BFM das Verfahren erstinstanzlich weiter. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies das BFM die Gesuche ab und erklärte die Verfügung vom 26. November 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte dabei aus, die neuen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021) seien nicht erheblich. Diese Verfügung wurde mit Urteil E-3290/2014 vom 4. Juli 2014 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das BFM angewiesen, auf die Gesuche vom 13. März 2014 nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 trat das BFM auf die Gesuche vom 13. März 2014 nicht ein. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 ersuchten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 6. Februar 2014 und beantragten dabei, die Verfügung des BFM vom 26. November 2013 sei aufzuheben. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei provisorisch auszusetzen, der Gesuchsteller nochmals anzuhören und die Akten aller Verfahren beizuziehen. Als Revisionsgründe wurden das Vorbringen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da im gerügten Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel stattgefunden habe, was das Einbringen von neuen Beweismitteln verhindert habe. Diese erheblichen Beweismittel hätten daher erst im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereicht werden können. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar, sondern ist als appellatorische Kritik zu werten. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machten sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) geltend. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG für Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2 ff.). Der von den Gesuchstellenden behauptete Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) stimmt mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG überein (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.45). 2.3 Die Frage, ob das eingereichte Revisionsgesuch fristgerecht dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem es im gerügten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 111a AsylG keinen Schriftenwechsel - und dies ohne Angaben von Gründen - durchgeführt habe. Durch diese Unterlassung sei es den Gesuchstellenden verwehrt geblieben, ein für die Glaubhaftigkeit relevantes Beweismittel - die Flüchtlingsanerkennung des Bruders des Gesuchstellers A._______ - zu den Akten zu reichen. Durch dieses Beweismittel seien die Vorbringen als glaubhaft zu werten und es werde klar, dass die Gesuchstellenden einer Risikogruppe angehören würden, womit auch die Asylrelevanz dargelegt sei. 3.2 Es ist festzustellen, dass Art. 121 BGG abschliessend auflistet, welche Verfahrensverletzungen gerügt werden können. Der von den Gesuchstellenden angegebene Grund (ein Schriftenwechsel habe rechtswidrigerweise im monierten Beschwerdeverfahren nicht stattgefunden) ist in Art. 121 BGG nicht enthalten, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Nichtsdestotrotz ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Asylgesetz (lex specialis zu Art. 57 VwVG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Dieser offen gehaltene Rechtssatz räumt den Behörden einen Spielraum beim Entscheid ein, ob eine Massnahme - vorliegend ein Schriftenwechsel - zu treffen ist oder nicht (sog. Entschliessungsermessen). Indem der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren zum Schluss kam, er verzichte auf einen Schriftenwechsel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2013 E. 2.2), sind keine Verfahrensbestimmungen verletzt worden. Er brauchte diesen Entscheid nicht zu begründen. Schliesslich ist auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung von den Behörden berücksichtigt werden können. In diesem Sinn stand es den Gesuchstellenden jederzeit frei, von sich aus Beweismittel einzureichen. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Neuheit der revisionsrechtlich angeführten Tatsachen oder Beweismittel beschränkt sich darauf, dass sie bisher nicht bekannt oder - bei Beweismitteln - für die gesuchstellende Partei nicht greifbar waren. Es gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen; ausgeschlossen sind demnach Umstände, die sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.46 ff.), denn der Revisionsgrund der sog. unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51). 3.4 Bei den im Gesuch vom 13. März 2014 eingereichten Beweismitteln handelt es sich unter anderem um ein anwaltliches Schreibens vom 12. April 2005 über die Asylgewährung von G._______ (in [...] Sprache; in Kopie) und einer Flüchtlingsanerkennung von J._______ (Cousin des Gesuchstellers A._______) des K._______ vom 22. März 2006 (in Kopie). Ferner wurde mit der Beschwerde vom 17. Juni 2014 (im Verfahren E-3290/2014) eine Kopie des Asylentscheids des K._______ vom 29. November 2005 von L._______ (Cousine des Gesuchstellers ) zu den Akten gereicht. Diese Beweismittel, die vor dem Urteil vom 6. Februar 2014 datieren, sind zwar als neu im oben erwähnten Sinne anzusehen, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden diese Tatsache oder diese Beweismittel nicht schon hätten im vorinstanzlichen Asylverfahren vorbringen können, zumal eine mögliche Reflexverfolgung schon während der ersten Befragung von A._______ vom 11. April 2013 (A8) geltend gemacht wurde. Ob die angeführten Erklärungen, der Gesuchsteller konnte nicht wissen, dass die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders asylrelevant sein könnte, bzw. die Cousine habe Bedenken gehabt, einem fremden Staat ihre Asylanerkennung bekannt zu geben, weil sie sich vor einer Veröffentlichung gefürchtet habe, als behelflich gelten könnten, kann offen bleiben. Es ist nämlich festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel bzw. neu erfahrenen Tatsachen als nicht erheblich zu gelten haben. Sie belegen zwar, dass die Gesuchstellenden zahlreiche Verwandte haben, die bereits seit einiger Zeit (2005 und 2006) über einen Asylstatus in verschiedenen Ländern verfügen. Indessen vermögen sie weder zu erklären, weshalb die Gesuchstellenden erst ab dem Jahr 2012 behelligt worden sein sollten, noch dass die angeführten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass den Behörden in all diesen Jahren die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesuchstellenden und den im Ausland als Flüchtlinge Anerkannten entgangen sein sollten, insbesondere falls es sich um Personen handelt, welche Kontakte zu den "Mudschahed" gepflegt haben sollen (vgl. dazu auch der eingereichte SFH-Bericht vom 22. April 2013, S. 9). Soweit die Gesuchstellenden die als unglaubhaft erachtete (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2013 E. 5.2.3) behauptete Verfolgungsmassnahme - die angebliche Folterung - einer neuen Würdigung zuführen möchten, vermögen die neuen Beweismittel auch dazu nichts zu belegen, weshalb von einer appellatorischen Kritik auszugehen ist, mit welcher keine Revisionsgründe geltend gemacht werden. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, um die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 ist demzufolge abzuweisen. 4.2 Damit besteht auch kein Anlass, den Gesuchsteller erneut anzuhören, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist.

5. Der am 22. Juli 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: