Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-404/2014 Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Bulgarien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 13. November 2013 von Griechenland herkommend auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und hier am 14. November 2013 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 10. Januar 2014 zu den Asylgründen erklärte, sie habe während des Besuchs einer Freundin in Griechenland im Jahre 2010 ihren heutigen Lebenspartner (N [...]) kennengelernt und daraufhin zusammen mit diesem in Athen gelebt, wobei sie gestützt auf ihre Herkunft dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass sie beabsichtigt hätten, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, dass eine Heirat in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen sei, da ihr Lebenspartner, ein iranischer Staatsangehöriger, keine Papiere habe; deswegen sei auch eine Rückkehr nach Bulgarien schwierig, zumal sie wegen der Herkunft ihres Lebenspartners auch Schwierigkeiten mit ihren Eltern erhalten dürfte, dass sie in Griechenland ferner keine wirtschaftliche Grundlage gehabt hätten und sie schwanger sei, dass sie aus diesen Gründen zusammen mit ihrem Lebenspartner in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2014 - eröffnet am 21. Januar 2014 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass sich die Gründe, welche sie und ihren Partner dazu bewogen hätten, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anlässlich ihres Aufenthaltes in Griechenland ergeben hätten, namentlich in einem Drittland, in das sie freiwillig gereist sei und das sie jederzeit freiwillig hätte verlassen können, dass die Beschwerdeführerin mit einer gemeinsamen Eingabe ihres Lebenspartners (E-408/2014) an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung derselben beantragte, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspartners zusammenzulegen, die Einheit der Familie nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu wahren und ihre Ausreise zu koordinieren, dass in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde, aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Griechenland und fehlender Papiere des Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin beschlossen, in die Schweiz einzureisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid den Grundsatz der Einheit der Familie nicht berücksichtigt habe, und eine allfällige Wegweisung nach England hätte geprüft werden müssen, da die Beschwerdeführerin EU-Bürgerin sei, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht reisefähig sei, da sie im neunten Monat schwanger sei, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2014 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Anträge um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst, dass der Begriff allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzt, es sich mithin um Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen, wie etwa Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), dass vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG somit Gefahren ausgenommen sind, die sich einzig aus der persönlichen Situation und der wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation der asylsuchenden Person ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausschliesslich mit persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Griechenland sowie die Unmöglichkeit dort und in ihrem Heimatland zu heiraten, begründete, und dies auch auf Beschwerdeebene bekräftigt, dass das BFM feststellte, der Erklärung der Beschwerdeführerin für ihre Ausreise aus Bulgarien könne keinerlei Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnommen werden, und diese entbehre folglich jeglicher asylrechtlicher Relevanz, dass es sich zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, jedoch nicht äusserte, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht erfüllt, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht einzutreten ist, dass, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung von Art. 32 - 34 AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, E-1917/2013 vom 16. April 2013; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5), dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3), dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei das Verfahren mit demjenigen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu koordinieren sein wird, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und ihr deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: