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D-3518/2015

D-3518/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2010 und reiste über den Sudan nach Ägypten. Ende 2012 gelangte sie von dort nach D._______. Am 6. Oktober 2013 meldete sie sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ an, welches sie an das EVZ C._______ verwies. Am darauffolgenden Tag reichte sie im EVZ C._______ ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 21. Oktober 2013 statt, wobei die Beschwerdeführerin angab, sie sei durch Vermittlung des UNHCR von Ägypten nach D._______ gereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf Anfrage des SEM bestätigten die portugiesischen Behörden am 4. Dezember 2013 (vgl. A 13/1), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Resettlement-Programms von D._______ aufgenommen worden sei, sie verfüge über den Flüchtlingsstatus und eine bis 20. Dezember 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 16. Februar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat statt. B. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an, insbesondere erachtete es den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. April 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei ihr die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gutgeheissen. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Juni 2015 eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren im Ergebnis entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung des SEM diesem Urteil beigelegt.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.1 Aus den Akten ergibt sich - davon geht auch die Vorinstanz aus (vgl. Vernehmlassung S. 2) - dass die Beschwerdeführerin in D._______ als Flüchtling anerkannt worden ist und sie dort über einen bis (...) 2017 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat hat alle EU- und EFTA-Staaten - damit auch D._______ - als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Insofern liegt grundsätzlich ein Sachverhalt vor, der zu einem Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG führt. 4.3 Gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen müssen und durfte nicht materiell über das Asylgesuch entscheiden, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von aArt. 32 - 34 AsylG erfüllt war. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der aArt. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet waren und somit der Vorinstanz bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014, E-1917/2013 vom 16. April 2013 sowie E-938/2013 vom 18. März 2013; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5). Inwiefern dies unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, dessen Wortlaut sich mit aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG deckt, nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sah der Bundesrat im Hinblick auf die Nichteintretensverfahren bei sicheren Drittstaaten keinen Anlass für einen Systemwechsel (vgl. BBl 2010 4481). Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung dazu geäussert, weshalb im Verfahren der Beschwerdeführerin kein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Insbesondere lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass und weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach D._______ zurückkehren könnte. Vielmehr führt das SEM in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin müsse gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach D._______ zurückkehren. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Indem es auf das Gesuch eingetreten und es in der Sache behandelt hat, hat es Bundesrecht verletzt. 4.5 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann. Dies ist indessen formell betrachtet nicht möglich, da die Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014 und E-938/2013 vom 18. März 2013). Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 4.6 Bei dieser Sachlage ist auf die Kritik in der Beschwerdeschrift sowie auf die weiteren Anträge nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat.

E. 5.3 Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist lic. iur. Ariane Burkhardt für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 29. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3518/2015 Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2010 und reiste über den Sudan nach Ägypten. Ende 2012 gelangte sie von dort nach D._______. Am 6. Oktober 2013 meldete sie sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ an, welches sie an das EVZ C._______ verwies. Am darauffolgenden Tag reichte sie im EVZ C._______ ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 21. Oktober 2013 statt, wobei die Beschwerdeführerin angab, sie sei durch Vermittlung des UNHCR von Ägypten nach D._______ gereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf Anfrage des SEM bestätigten die portugiesischen Behörden am 4. Dezember 2013 (vgl. A 13/1), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Resettlement-Programms von D._______ aufgenommen worden sei, sie verfüge über den Flüchtlingsstatus und eine bis 20. Dezember 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 16. Februar 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat statt. B. Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an, insbesondere erachtete es den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. April 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei ihr die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gutgeheissen. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Juni 2015 eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren im Ergebnis entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung des SEM diesem Urteil beigelegt.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.1 Aus den Akten ergibt sich - davon geht auch die Vorinstanz aus (vgl. Vernehmlassung S. 2) - dass die Beschwerdeführerin in D._______ als Flüchtling anerkannt worden ist und sie dort über einen bis (...) 2017 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat hat alle EU- und EFTA-Staaten - damit auch D._______ - als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Insofern liegt grundsätzlich ein Sachverhalt vor, der zu einem Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG führt. 4.3 Gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen müssen und durfte nicht materiell über das Asylgesuch entscheiden, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung i.S. von aArt. 32 - 34 AsylG erfüllt war. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der aArt. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet waren und somit der Vorinstanz bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014, E-1917/2013 vom 16. April 2013 sowie E-938/2013 vom 18. März 2013; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5). Inwiefern dies unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, dessen Wortlaut sich mit aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG deckt, nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sah der Bundesrat im Hinblick auf die Nichteintretensverfahren bei sicheren Drittstaaten keinen Anlass für einen Systemwechsel (vgl. BBl 2010 4481). Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung dazu geäussert, weshalb im Verfahren der Beschwerdeführerin kein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Insbesondere lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass und weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach D._______ zurückkehren könnte. Vielmehr führt das SEM in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin müsse gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach D._______ zurückkehren. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Indem es auf das Gesuch eingetreten und es in der Sache behandelt hat, hat es Bundesrecht verletzt. 4.5 Von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides kann abgesehen werden, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann. Dies ist indessen formell betrachtet nicht möglich, da die Beschwerdeinstanz nicht an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides einen formellen Nichteintretensentscheid setzen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2014 vom 30. Januar 2014 und E-938/2013 vom 18. März 2013). Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 4.6 Bei dieser Sachlage ist auf die Kritik in der Beschwerdeschrift sowie auf die weiteren Anträge nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin jedoch nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat. 5.3 Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist lic. iur. Ariane Burkhardt für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung vom 29. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Daniela Brüschweiler Versand: