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E-1917/2013

E-1917/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1917/2013 Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember 2011 seinen Heimatstaat verliess und am 2. Juli 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 9. Juli 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. Januar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil es dort schwierig sei, Arbeit zu finden, wobei er mit der Ausreise zugewartet habe, bis er seine Lehre abgeschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch, nachdem es eine gleichlautende Verfügung vom 22. Februar 2013 an die falsche Adresse gesandt hatte, mit Verfügung vom 22. März 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien, da er lediglich wirtschaftliche Gründe geltend mache, offensichtlich nicht asylrelevant und es bestünden weder allgemeine noch individuelle Vollzugshindernisse, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann mit einem Lehrabschluss und Berufserfahrung handle, welcher in seinem Heimatstaat über Familie verfüge und bei einer freiwilligen Rückkehr eine Rückkehrhilfe beanspruchen könne, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe vom 9. April 2013 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ausserdem sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer separaten Verfügung zu informieren sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst, dass der Begriff allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzt, es sich mithin um Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen, wie etwa Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), dass vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG hingegen Gefahren ausgenommen sind, die sich einzig aus der persönlichen Situation und der wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation der asylsuchenden Person ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch ausschliesslich mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründete, dass das BFM feststellte, die Asylvorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant, es sich zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, dagegen nicht äusserte, dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene lediglich zu seiner Papierlosigkeit erklärte, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten die Anforderungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht erfüllt, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht einzutreten ist, dass, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung von Art. 32 - 34 AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, D-2152/2007 vom 4. No­vember 2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5), dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3), dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei gilt, da die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch unzulässigerweise materiell behandelt hat, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist, dass alle übrigen Prozessanträge mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: