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E-2358/2018

E-2358/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 12. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Ein am 13. Juli 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2012 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus C._______, sei Maktumin (nicht registrierte und keine Staatsangehörigkeit besitzende Kurdin aus Syrien) und vermutlich im Jahre (...) geboren. Mit (...) habe sie das erste Mal geheiratet und sich im Jahre (...) wieder scheiden lassen. Sie habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen inhaftiert und auch vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung hätten ein Bruder und ein Cousin sie umbringen wollen. Im Jahre 2012 habe sie Syrien verlassen, um ihren zweiten Mann - wiederum einen (...) von ihr - in Deutschland religiös zu heiraten. Dort habe sie zwecks Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Dieser Mann sei (...) und psychisch krank. Die Ehe sei für sie unzumutbar gewesen, weshalb sie eine andere Beziehung eingegangen sei. Ihr Mann und seine Familie seien gegen eine Scheidung gewesen und deshalb sei sie mit ihrem Freund im Jahre 2015 in die Türkei durchgebrannt. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt dort sei ihr Freund wegen Schlepperei inhaftiert worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Da sie in der Türkei nun ohne Beziehungsnetz gewesen sei und in Deutschland Racheakte der in ihrer Ehre verletzten Familie ihres zweiten Mannes befürchtet habe, sei sie auf Anraten ihres in der Schweiz lebenden Vaters und mit Hilfe eines Schleppers via Griechenland und Italien in die Schweiz zu ihren Eltern und Geschwistern gekommen, ohne auf der Reise jemals kontrolliert oder daktyloskopiert worden zu sein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Maktumin-Ausweis zu den Akten. Im Rahmen der Befragung erhielt die Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei machte sie geltend, sie befürchte in Deutschland Übergriffe seitens der Familie ihres zweiten Mannes, da diese die Trennung von Letzterem nicht akzeptiere. Die deutschen Behörden könnten ihr nicht genügend Schutz bieten und ein anderweitiges Beziehungsnetz habe sie in Deutschland nicht. Am 25. Juli 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Deutschland lehnte dieses Gesuch am 28. Juli 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am (...) 2012 subsidiären Schutz erhalten habe, weshalb ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf bilaterale Abkommen abzustützen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren und über seine Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, wozu sie das rechtliche Gehör erhalte. Mit fristgerecht eingereichtem Antwortschreiben vom 9. August 2017 ihres am Vortag mandatierten Rechtsvertreters ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten, welche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang stünden (insb. betreffend ihren subsidiären Schutz in Deutschland, die Rückübernahmebestätigung dieses Landes sowie die von ihr gemachten Aussagen zu einer Wegweisung dorthin und speziell zu ihrer Gefährdung durch einen Ehrenmord), um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) und dementsprechend auch das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Stellungnahme sei umgehend einzureichen und auf das Akteneinsichtsgesuch werde das SEM nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Mit Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin eine fundamentale Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht durch diese Zwischenverfügung des SEM fest, welche Rügen sie mittels Beschwerde noch deponieren werde und die Aufhebung des Asylentscheides zur Folge haben müssten. In der Sache bekräftigte sie ihre geltend gemachten Vorbringen und betonte, dass sie über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzes in Deutschland keine Kenntnis habe, dieser vermutlich erloschen sei und sie diesfalls mangels Aufenthaltsstatus in Deutschland nach Syrien oder in die Türkei ausgeschafft werden könne. Zudem laufe sie in Deutschland Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Angesichts dessen sei Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat und Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht angewendet werden. Zum Beweis ihres Aufenthaltes in der Türkei reichte sie einen auf sie lautenden und ab Januar 2016 wirksamen Mietvertrag einer Wohnung zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 4. September 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) bereit erklärt. Ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen gehörten praxisgemäss nicht zur Kernfamilie und ebenso wenig lägen besondere Umstände im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor, welche dennoch eine Berufung auf den Schutz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK rechtfertigten. Angesichts ihres in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 83 AuG (heute AIG; vgl. unten E. 1.3) vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Deutschland zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche ihr die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin, zumal sie dort subsidiären Schutz geniesse. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der Türkei ändere daran nichts. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass den deutschen Behörden genügend Informationen über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann in Deutschland vorlägen. Dieses Land sei gegenüber allfälligen Übergriffen seitens der Familie dieses Ehemannes schutzfähig und -willig. Hinsichtlich der geäusserten (...) Tendenzen stehe es ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege. Die beantragte vollständige Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin nunmehr - nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - gewährt. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses" sowie eine "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" als Beilagen zum Asylentscheid zu. A.c Mit Eingabe vom 21. September 2017 und Ergänzung vom 1. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Für die gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen und die vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten und - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Mit Urteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde insoweit als offensichtlich begründet gut, als es die angefochtene Verfügung infolge mehrfacher Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (insb. in Form der Verletzung des Akteneinsichtsrechts) aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Zudem warf das Gericht im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und die Neubeurteilung der Sache durch das SEM die beiden Fragen auf, ob überhaupt ein über ein rein ausländerrechtliches Familienzusammenführungsanliegen hinausgehendes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege und - bejahendenfalls - Deutschland in der vorliegenden Konstellation die Drittstaatqualität im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zukommen könne. Für die Begründung wird auf die Akten und - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und liess sich hierzu am 10. Januar 2018 die Akten E-5374/2017 des Bundesverwaltungsgerichts überweisen. Bereits am 9. Januar 2018 gewährte es der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen vom 16. November 2017 hin sowie unter Bezugnahme auf das Kassationsurteil E-5374/2017 erweiterte Einsicht in die N-Akten. Am 16. Januar 2018 erteilten die zuständigen deutschen Behörden dem SEM auf dessen Informationsbegehren vom 14. Dezember 2017 hin Auskunft betreffend die Beschwerdeführerin. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin erstmals am (...) 2012 in Deutschland eingereist und am (...) 2012 sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden. Am (...) 2014 sei sie erneut eingereist. Sie habe in der Folge subsidiären Schutz erhalten und sei am (...) 2015 verschwunden. Im Verfahren habe sie sich als ledig ausgegeben, und den deutschen Behörden seien weder weitere Familienmitglieder noch Probleme der geschilderten Art (Zwangsheirat und Bedrohung durch Ehemann und dessen Familie in Deutschland, Furcht vor Ehrenmord) bekannt. Mit dem oben erwähnten Schreiben vom 9. Januar 2018 (betr. Akteneinsicht) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin gleichzeitig erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland und ersuchte sie um Beantwortung von Fragen betreffend ihre allenfalls erfolgten Interventionen und Schutzersuchen bei den deutschen Behörden und deren Reaktionen im Zusammenhang mit der angeblich von ihrem Ehemann und dessen Familie in Deutschland ausgehenden Bedrohungslage. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 beanstandete die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht nach wie vor ungenügend gewährte Akteneinsicht (insb. betr. die Akten A7, A11, A19, A27 und A30). Dadurch sei nicht erkennbar, ob und inwiefern die deutschen Behörden über die Gefahr eines Ehrenmordes informiert und welche Sicherheitsgarantien verlangt worden seien; das rechtliche Gehör wäre entsprechend gegebenenfalls zu präzisieren und zu ergänzen. Ferner sei unklar, ob sie in Deutschland weiterhin subsidiären Schutz geniesse. Auch habe das SEM die deutschen Behörden bislang weder auf die in Deutschland erlittene Verfolgung hingewiesen noch von diesen Schutzgarantien verlangt. Sie habe sich im Übrigen in Deutschland - via die Leitung des Durchgangszentrums - an die Polizei gewandt, welche ihr aber beschieden habe, dass sie momentan mangels Anwesenheit des Ehemannes nichts unternehmen könne, sie (Beschwerdeführerin) sich aber in diesem Fall wieder an die Polizei wenden könne. Sie habe sich daraufhin im Stich gelassen gefühlt, keine weiteren Interventionen bei den Behörden unternommen und keinen Anwalt kontaktiert. Die deutschen Behörden seien somit als schutzunfähig und schutzunwillig zu bezeichnen und ein Nichteintretensentscheid sei daher nicht gerechtfertigt. C. Mit neuer Verfügung vom 11. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 17. April 2018 trat das SEM auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2018 um formelle Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es sei ihr unbenommen ein solches Gesuch in Deutschland einzureichen, wo sie subsidiären Schutz geniesse und welches Land das Staatenlosenübereinkommen ratifiziert habe. E. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter Eintreten auf ihr Asylgesuch mit Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und insbesondere in sieben konkret bezeichnete Aktenstücke (A7, A11, A19, A27, A35, A42 und A43), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Fliesstext der Beschwerde (vgl. dort Art. 47 und 48) beantragte sie für den Fall von bestehenden Zweifeln an ihrer Mittellosigkeit zudem die Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung. F. Die damals zuständige Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht ein, stellte jedoch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner wies sie mangels bestehender Mittellosigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-, zahlbar bis zum 15. Mai 2018. Entscheide über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen stellte sie auf spätere Zeitpunkte in Aussicht. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2018 vollumfänglich geleistet. G. Am 28. November 2018 wurde das zweitrubrizierte Kind der Beschwerdeführerin geboren und am 5. Februar 2019 von einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten (...) Staatsangehörigen anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bezog es in der Folge in das vorliegende Beschwerdeverfahren der Mutter ein. H. Nach Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamts vom 20. November 2019, wonach die Beschwerdeführenden seit Mai 2019 mehrmals aus den ihr zugewiesenen Unterkünften verschwunden und jeweils unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, wurde ihr Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung der neu zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. Dezember 2019 aufgefordert, innert Frist das fortbestehende Rechtsschutzinteresse darzulegen und insbesondere eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung betreffend ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 und unter Beilage einer persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin sowie weiterer Unterlagen nach. Darin wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin am (...) März 2019 den Kindsvater geheiratet habe und sie mit dem Kind zeitweise bei diesem wohne. Die Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes sei unzutreffend, denn dieses sei stets über den Stand der Dinge informiert und die Beschwerdeführenden seien nie unbekannten Aufenthaltes gewesen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass zum einen die Ehe unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und eine Wegweisung nach Deutschland offensichtlich unzulässig sei, und zum andern die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und entsprechend in Behandlung sei. I. Am 20. und 28. Februar 2020 orientierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht mittels Korrespondenzkopie beziehungsweise mittels Zemis-Auszug über die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit dem 18. Dezember 2019 infolge Heirat der Beschwerdeführerin mit dem oben erwähnten (...) Staatsangehörigen im Besitze ausländerrechtlicher Aufenthaltsbewilligen B sind.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt. Der nun auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid erging in diesem nationalen Verfahren und eben - entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht des SEM - nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gemäss Dublin-Vertragsgrundlagen. Dies scheinen die Beschwerdeführenden abermals zu verkennen, nachdem auf denselben Antrag mit derselben Begründung schon im Kassationsurteil E-5374/2017 nicht eingetreten werden konnte. Sie sind betreffend den erwähnten Antrag nicht beschwert und nicht legitimiert.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit grundsätzlich ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 erkannten Mängel (vgl. dort E. 6.3 f. und E. 7 sowie oben Bst. A.d) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und nach Beizug der Beschwerdeakten durch das SEM behoben wurden. Insbesondere hat das SEM das Aktenverzeichnis rechtsgenüglich bereinigt sowie am 9. Januar 2018 erweiterte Akteneinsicht und zudem erneut das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. Gleichzeitig hat es mittels Fragestellungen an die Beschwerdeführerin betreffend ihre allenfalls erfolgten Interventionen und Schutzersuchen bei den deutschen Behörden und deren Reaktionen im Zusammenhang mit der angeblich von ihrem Ehemann und dessen Familie in Deutschland ausgehenden Bedrohungslage weitere Abklärungen getätigt. Die in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018 an das SEM sowie in der Beschwerde (dort Art. 7-21) dennoch erhobenen Einwände sind nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Akte A30 wird in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten und die Einsicht in die Aktenstücke A7, A11, A19 und A27 wurde vom SEM offensichtlich zurecht und mit dem korrekten Einsichtsverweigerungscode verweigert. Zu bemerken gilt dabei, dass diese Aktenstücke nicht per se, sondern deren Anlagen eine mehr oder weniger verfahrensbedeutsame Substanz aufweisen; diese Anlagen als solche wurden den Beschwerdeführenden jedoch in Form separarierter Aktenstücke (A5, A10, A18 und A26) zur Kenntnis gebracht. Betreffend die Akten A7 und A11 ist zudem auf E. 6.3.4 des Urteils E-5374/2017 zu verweisen. Die Akte A35 wurde vom SEM offensichtlich zutreffend als intern bezeichnet, wenngleich deren Bezeichnung einen über die blosse Beschreibung als «Aktennotiz» hinausgehenden Konkretisierungsgrad vertragen hätte (z.B. «Aktennotiz Vorgehen betr. Akteneinsichtsgesuch vom 14.9.2017»). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde (dort Art. 7) ist berechtigt, aber nicht kassationsauslösend.

E. 5.3 Auch betreffend die Verfahrenssequenz ab Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine neu hinzugekommenen und kassationsauslösenden Verfahrensverletzungen durch das SEM: Die betreffenden Rügen in der Beschwerde (dort Art. 13-21) präsentieren sich zwar quantitativ gehaltvoll, jedoch rechtlich nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin fokussiert sich dabei in der Rechtsmitteleingabe (dort insb. Art. 14 und 15) auf die Aktenstücke A41 («Informationsbegehren an D») und A48 («Antwortschreiben DE [anonymisiert]»). Deren Relevanz ist nicht in Abrede zu stellen. Sie wurden denn auch - rechtskonform anonymisiert - mit dem angefochtenen Entscheid zur Einsicht gegeben. Der Umstand, dass diese Akten - auch im Hinblick auf die kurze Beschwerdefrist - nicht bereits vor, sondern erst mit dem Entscheid zur Einsicht gegeben wurden, stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine vorgängige Einräumung des Rechts zur Stellungnahme wäre zwar möglich oder gar sinnvoll gewesen sein. Ein zwingender Anspruch auf eine Stellungnahme zu diesen Akten vor Ergehen der angefochtenen Verfügung ist aber weder ersichtlich noch rechtlich abstützbar. Zur Beantwortung der mit Schreiben des SEM vom 9. Januar 2018 gestellten Fragen war die vorgängige Aktenkenntnis nicht notwendig. Die entsprechende Stellungnahme wurde denn auch am 24. Januar 2018 fristgerecht beim SEM eingereicht. Dabei gilt es unter Bezugnahme auf die Ausführungen am Ende von Art. 15 der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass das rechtliche Gehör zwar von einem Rechtsvertreter für seine Mandanten wahrgenommen werden kann, die Wahrung des rechtlichen Gehörs aber nicht ein Anspruch des Rechtsvertreters, sondern der das Asylgesuch stellenden Person(en) selber ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst zur Beantwortung der gestellten Fragen auf die Kenntnis der beiden Aktenstücke bereits hätte angewiesen sein sollen. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle auf die Erwägung E. 8.2 betreffend die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang zu verweisen. Auch hier zielt das Argument ins Leere, der Rechtsvertreter hätte die Mitwirkung infolge unterbliebener vorgängiger Akteneinsicht nicht rechtsgenüglich wahrnehmen können, denn nicht er persönlich ist Adressat der Mitwirkungspflicht. Einzig die Beschwerdeführerin ist fähig diese zu erfüllen. Ob sie dieser selber oder via eine Rechtsvertretung nachkommt, ist eine andere, das Mandatsverhältnis beschlagende und nicht verfahrensrelevante Frage. Die Akten A42 und A43 schliesslich sind weder hinsichtlich ihrer Bezeichnung noch ihrer Einstufung als «intern» zu beanstanden und beinhalten jedenfalls substanziell keinen «regen Austausch zwischen dem SEM und den deutschen Behörden» (vgl. Beschwerde Art. 8). Beide Aktenstücke beziehen sich auf die substanzielle Akte A41, die im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt wurde.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden deren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (insb. in Form des Anspruchs auf Akteneinsicht) gewahrt sowie den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und genügend abgeklärt hat. Anlass zur erneuten Rückweisung der Sache besteht somit insoweit nicht und die Beschwerdeanträge Ziffern 3-6 sind abzuweisen. Weitere Rügen formeller Art werden zusammenhangsbezogen direkt in den nachfolgenden materiellen Erwägungen gewürdigt, soweit sie nicht zwischenzeitlich ohnehin deshalb hinfällig geworden sind, weil sie gegenständlich auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ausgerichtet sind (vgl. dazu E. 8.3 unten).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gestützt auf Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die EU- und EFTA-Staaten wurden zudem in die neue, am 1. März 2019 in Kraft getretene Fassung des Abs. 2 von Art. 6a AsylG aufgenommen. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland. Beide Fragen bejaht es. Ein Asylgesuch liege vor, weil die Beschwerdeführerin um Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland geltend mache. Die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat (sondern eben Dritte) als Urheber der Verfolgung auftrete und nicht von dessen Schutzunfähigkeit auszugehen sei. Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheids hält das SEM sodann fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe einer Rücknahme zugestimmt, was Deutschland am 4. September 2017 und am 16. Januar 2018 bestätigt habe. Die in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018 geäusserten Zweifel an diesem Schutz seien unberechtigt, da die entsprechenden Akten den Beschwerdeführenden vorgelegt worden seien und die Garantie des Schutzstatus erfolgt sei, nachdem die Schweiz Deutschland über den zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei in Kenntnis gesetzt habe. Angesichts des somit bestehenden subsidiären Schutzes in Deutschland drohe den Beschwerdeführenden dort weder eine Abschiebung in die Türkei noch eine solche nach Syrien. Sodann gehörten sie nicht zur Kernfamilie der in der Schweiz wohnhaften Verwandten und es lägen weder eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu diesen noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, die dennoch einen auf Art. 44 AsylG beziehungsweise auf die Praxis zu Art. 8 EMRK gestützten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu begründen vermöchten. Angesichts des in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheids Deutschland zuständig, womit die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensentscheids. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden fänden dort Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Das Land sei ferner ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem sowie Polizeibehörden verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Inanspruchnahme entsprechenden Schutzes der Beschwerdeführerin gegenüber allfälligen Übergriffen durch ihren dort lebenden (Ex-)Mann und dessen Familie sprächen. Auch weitere Rückkehrhindernisse bestünden nicht, zumal insbesondere die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen bei Bedarf in Deutschland behandelbar seien.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland nicht wirklich beantwortet habe. Klarzustellen sei, dass sie nie eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der deutschen Behörden geltend gemacht habe. Sodann seien der aktuelle subsidiäre Schutz und die aktuelle Rücknahmebereitschaft durch Deutschland entgegen der Auffassung des SEM nicht erstellt, denn entsprechende Garantien seit Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 lägen nicht vor. Das SEM habe Deutschland nicht vollumfänglich über ihre (religiöse) Zwangsverheiratung mit einem (...) Mann, ihre Flucht in die Türkei mit einem anderen Mann und die damit bestehenden Gefahren informiert und entsprechende Schutzgarantien eingeholt. Die Gefahr eines Ehrenmordes bei einer Rückkehr nach Deutschland sei deshalb zu hoch. Die Verwandten in der Schweiz (insb. [...]) seien in der Folge - auch wenn sie nicht zur Kernfamilie gehörten - die einzigen Bezugspersonen gewesen, an die sie sich habe wenden können; es bestehe daher durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis und deshalb sei sie in die Schweiz gekommen. Im Weiteren verweist sie nebst ihrer Verfolgungssituation in Deutschland auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien. Sie sei somit seit Jahren insbesondere geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, welchem Umstand im Übrigen in kassationsauslösender Weise nicht Rechnung getragen worden sei, zumal die BzP nicht in einer reinen Frauenrunde durchgeführt worden sei. Festzuhalten sei sodann zum einen, dass sie sich durchaus einmal bei den deutschen Behörden gemeldet habe, diese ihr aber keine ernsthafte Hilfe angeboten hätten; Mittel für die Einschaltung eines Anwalts zwecks Einreichung einer formellen Strafanzeige habe sie nicht gehabt. Zum andern sei die Verheiratung in Deutschland nur religiös und nicht zivilrechtlich erfolgt, weshalb sie keine Scheidung einreichen oder die Ungültigkeit der Ehe geltend machen könne, die Ehe aber nach syrischen Gebräuchen dennoch Bestand habe. Aufgrund dieser Umstände, ihrer sich daraus ergebenden Gefährdungslage sowie einer daraus resultierende (...) dränge sich die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Deutschland auf. Beschwerdeergänzend wird darauf hingewiesen, dass zum einen die in der Schweiz am (...) März 2019 geschlossene Ehe unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und eine Wegweisung nach Deutschland offensichtlich unzulässig sei, und zum andern die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und entsprechend in Behandlung sei.

E. 8.1.1 Vorab trifft es entgegen der Beanstandung in der Beschwerde offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland nicht wirklich beantwortet habe. Vielmehr nimmt das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 (oben) Bezug auf diese beiden Fragen und es bejaht beide ausdrücklich. Gemäss SEM liege ein Asylgesuch deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin um Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland ersuche, und die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat - sondern eben Dritte - als Urheber der Verfolgung auftrete und nicht von dessen Schutzunfähigkeit auszugehen sei. Diese Antworten sind klar und verständlich. Ob sie auch rechtskonform sind, ist nachfolgend (E. 8.1.2 bzw. E. 8.1.3) zu erörtern.

E. 8.1.2 Nach Art. 18 AsylG liegt ein Asylgesuch dann vor, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei ist der Begriff der Verfolgung gemäss konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie z.B. die Urteile des BVGer E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 oder E-7073/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2, je m.w.H.) nicht nur als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen. Er umfasst in einem weiten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse, die allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzen, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen - neben den in Art. 31a Abs. 3 AsylG (2. Satz) ausdrücklich erwähnten rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen - Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (z.B. Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (z.B. familiäre Situation) ergeben. Mit dem SEM und der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Asylverfahren in der Schweiz unbestrittenermassen eine Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland geltend gemacht hat. Die Klarstellung in der Beschwerde, wonach sie nicht eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie geltend gemacht habe, ändert am Bestehen einer geltend gemachten Verfolgungslage an sich nichts, sondern die allfällige Zurechenbarkeit einer privaten Drittverfolgung an den Staat ist eine Frage der materiellen Prüfung nach Eintreten auf das Asylgesuch. Im vorliegenden Fall ist es nun so, dass die Beschwerdeführerin wie gesehen eine Verfolgung durch Dritte in Deutschland geltend gemacht hat. Diese Verfolgung hat sie aber nicht spezifisch als Grund ihrer Reise in die Schweiz im Juli 2017 erwähnt, sondern sie nannte als Beweggrund der Reise von der Türkei in die Schweiz die Vermeidung ihres Alleinseins in der Türkei (nach der Inhaftierung ihres dort als Schlepper tätigen Lebenspartners) und die Türkei hat sie im Übrigen selber nie als Verfolgerstaat bezeichnet. Die Wahl der Schweiz als Gastland gründete einzig im Umstand, dass sie hier Verwandte (Eltern und Geschwister) habe und zu diesen ziehen möchte. Die Annahme eines rein ausländer- statt flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Migrationsgrundes läge insoweit auf der Hand. Daneben erwähnte sie zwar am Rande auch noch eine Verfolgungslage in Syrien. Diese wurde aber durch den für das betreffende Asylgesuch zuständigen Dublin-Staat Deutschland teilgutheissend bereits beurteilt und auch diesen Verfolgungsaspekt nannte die Beschwerdeführerin nicht als Grund für ihre Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend in Übereinstimmung mit dem SEM und ebenso mit den Beschwerdeführenden, wenngleich mit anderer Begründung, dennoch zur Auffassung, dass ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Wahl der Schweiz als Gastland nicht nur in den familiären Beziehungen begründet lag, sondern die Beschwerdeführerin die Schweiz ebenso klar als Ausweichmöglichkeit und für sie gar einzige Alternative zu einer Rückkehr nach Deutschland nannte, wo sie sich behauptungsgemäss einer von Menschenhand ausgehenden Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Es ist damit von einer geltend gemachten Verfolgungssituation und einem in der Schweiz erfolgten Ersuchen um Schutz vor dieser Verfolgungssituation auszugehen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend zutreffend vom Bestehen eines Asylgesuchs ausgegangen ist.

E. 8.1.3 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat - sondern eben Dritte - als Urheber der angeblichen Verfolgung auftrete und nicht von der Schutzunfähigkeit Deutschlands auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellt ebenfalls klar, dass sie nie eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie, aber auch die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der deutschen Behörden geltend gemacht habe; dennoch wird in der Beschwerde die Drittstaatqualität Deutschlands nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zu folgender Erkenntnis: Aus der in E. 6.1 oben gezeichneten gesetzlichen Konzeption geht unschwer hervor, dass der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnte «Drittstaat» nicht gleichzeitig Verfolgerstaat sein kann, andernfalls die Anwendbarkeit dieser Bestimmung versagt bliebe (vgl. dazu z.B. das am 12. Juni 2017 ergangene Urteil des BVGer E-3189/2017 E. 6.2). Ziel der Bestimmung ist offensichtlich die Vermeidung doppelten Schutzes für eine im Heimat- oder im Herkunftsstaat verfolgte oder anderweitig gefährdete Person. Genauso dient der Dublin-Nichteintretenstatbestand (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) dem Zweck, mehrfache Zuständigkeiten für die Asylgesuchsprüfung und damit allfällige doppelte Schutzgewährungen zu vermeiden. Auch dort können «Drittstaat» und Verfolgerstaat nicht identisch sein (vgl. dazu z.B. das am 25. Februar 2015 ergangene Urteil des BVGer E-934/2015 E. 5). Nach dem Gesagten drängt sich für die vorliegende Konstellation (angebliche, durch Menschenhand verursachte Verfolgung im Drittstaat Deutschland) auf den ersten Blick ebenso das Ergebnis auf, dass dem Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG die Anwendbarkeit versagt bliebe. Das Argument des SEM, wonach nicht von der Schutzunfähigkeit Deutschlands auszugehen sei, würde an diesem scheinbaren Ergebnis noch wenig ändern, weil es vorliegend nicht um die Beantwortung der Frage geht, ob der deutsche Staat gegenüber einer Verfolgung einer Person durch oder in Deutschland schutzfähig wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass Deutschland von einer privaten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Drittpersonen gar nichts weiss und dieser Staat somit gar nicht als originärer oder mittelbarer Verfolger (infolge Zurechenbarkeit aufgrund fehlender Schutzfähigkeit und/oder -bereitschaft) auftreten kann: Eine ernsthafte Schutzsuche der Beschwerdeführerin bei den deutschen Behörden gegenüber ihrer angeblichen, von der Familie ihres Ex-Mannes ausgehenden Gefährdungs- und Bedrohungslage ist denn auch weder irgendwie belegt (z.B. mittels Anzeige) noch plausibel. Vielmehr verneint Deutschland ausdrücklich, von entsprechenden Schritten der Beschwerdeführerin oder gar von einer Beziehung der Beschwerdeführerin zu dieser Familie Kenntnis zu haben (vgl. A48). Insofern weiss Deutschland gar nichts von seiner potenziellen Eigenschaft als Verfolgerstaat und kann somit objektiv betrachtet auch nicht als direkter oder mittelbarer Verfolger agieren (vgl. dazu ebenso das in einem Dublin-Kontext ergangene Urteil des BVGer E-5615/19 vom 1. November 2019 E. 5.1). Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das SEM vorliegend zutreffend von der Drittstaatqualität Deutschlands im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen ist und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung somit nicht zum vornherein versagt bleibt.

E. 8.2 Deutschlandland ist ein EU-Staat und wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 bereits als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Deutschland aufgehalten, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen sowie subsidiären Schutz und darauf basierend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Die deutschen Behörden haben dementsprechend wiederholt einer Rückübernahme zugestimmt. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein seit Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 bestehender aktueller subsidiärer Schutz und die aktuelle Rücknahmebereitschaft durch Deutschland entgegen der Auffassung des SEM mangels entsprechender Garantien nicht vorlägen, verfängt schon aus dem folgendem Grund nicht: Die behördliche Untersuchungs- und Abklärungspflicht findet ihre Grenze an der in Art. 8 AsylG verankerten und umfassenden Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Das wiederholte Behaupten oder Mutmassen betreffend das Nicht(mehr)bestehen subsidiären Schutzes in Deutschland beziehungsweise dessen Rücknahmebereitschaft hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbst durch blosses Nachfragen in Deutschland abklären und das Ergebnis den hiesigen Behörden entsprechend mitteilen können und müssen. Dabei hätte sie Deutschland auch über ihre angebliche (religiöse) Zwangsverheiratung mit einem (...) Mann, ihre Flucht in die Türkei mit einem anderen Mann und die damit angeblich bestehenden Gefahren selber informieren können. Das SEM hat solche Erkundigungen mittels eines Informationsbegehrens vom 14. Dezember 2017 durchaus vorgenommen und am 16. Januar 2018 Auskunft erhalten. Dennoch ist nicht ersichtlich, wieso entsprechende Informationsbeschaffungen aus Sicht der Beschwerdeführenden primär Teil der Abklärungspflicht des SEM sein sollten, solange klare Auskünfte der deutschen Behörden betreffend den subsidiären Schutz und die Rücknahmezusicherung durch Deutschland aktenkundig sind. Es ist vielmehr Sache der beschwerdeführenden Partei, entsprechende Informationen selbst zu beschaffen, wenn sie ein Asylgesuch schwergewichtig auf solche Behauptungen abstützt, zumal sie als Direktbetroffene Zugang zu entsprechenden Informationen in Deutschland hat. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre hier behauptete Verheiratung mit einem (...) Familienangehörigen in Deutschland offenbar gar nie erwähnt, sondern sich als ledig bezeichnet hat. Deutschland ist im Übrigen unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. In der Beschwerdebegründung finden sich keine weiteren Teile, die substanziell gegen das Bestehen der erwähnten Nichteintretensvoraussetzungen gerichtet wären. Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Gegensatz zu Dublin-Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG durchaus separat zu prüfen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3), denn das Fehlen von Überstellungshindernissen ist - abgesehen vom in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnten Refoulement-Verbot - nicht bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides (vgl. im Dublin-Kontext BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.; vgl. ferner das Urteil E-1755/2020 E. 7.2).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde demnach vom SEM zu jenem Zeitpunkt ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Sie ist aber mit Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B hinfällig geworden. Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Wegweisungsverfügung akzessorisch verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzuges (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) hinfällig wird. Die Beschwerde ist damit betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Gegenargumente in der Beschwerde sind somit nicht mehr zu überprüfen beziehungsweise zu würdigen.

E. 8.4 Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist beziehungsweise soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

E. 9.2 Anlass zur Ausrichtung einer auf Art. 64 VwVG gestützten Parteientschädigung betreffend den als gegenstandslos abzuschreibenden Teil der Beschwerde (vgl. E. 8.3 oben) besteht nicht. Unter hypothetischer Annahme einer noch zugänglichen materiellen Beurteilung hat das SEM die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG) nach einer summarischen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht als erfüllt betrachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die involvierten kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2358/2018 Urteil vom 3. August 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 12. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Ein am 13. Juli 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2012 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus C._______, sei Maktumin (nicht registrierte und keine Staatsangehörigkeit besitzende Kurdin aus Syrien) und vermutlich im Jahre (...) geboren. Mit (...) habe sie das erste Mal geheiratet und sich im Jahre (...) wieder scheiden lassen. Sie habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen inhaftiert und auch vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung hätten ein Bruder und ein Cousin sie umbringen wollen. Im Jahre 2012 habe sie Syrien verlassen, um ihren zweiten Mann - wiederum einen (...) von ihr - in Deutschland religiös zu heiraten. Dort habe sie zwecks Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Dieser Mann sei (...) und psychisch krank. Die Ehe sei für sie unzumutbar gewesen, weshalb sie eine andere Beziehung eingegangen sei. Ihr Mann und seine Familie seien gegen eine Scheidung gewesen und deshalb sei sie mit ihrem Freund im Jahre 2015 in die Türkei durchgebrannt. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt dort sei ihr Freund wegen Schlepperei inhaftiert worden und befinde sich immer noch im Gefängnis. Da sie in der Türkei nun ohne Beziehungsnetz gewesen sei und in Deutschland Racheakte der in ihrer Ehre verletzten Familie ihres zweiten Mannes befürchtet habe, sei sie auf Anraten ihres in der Schweiz lebenden Vaters und mit Hilfe eines Schleppers via Griechenland und Italien in die Schweiz zu ihren Eltern und Geschwistern gekommen, ohne auf der Reise jemals kontrolliert oder daktyloskopiert worden zu sein. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Maktumin-Ausweis zu den Akten. Im Rahmen der Befragung erhielt die Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei machte sie geltend, sie befürchte in Deutschland Übergriffe seitens der Familie ihres zweiten Mannes, da diese die Trennung von Letzterem nicht akzeptiere. Die deutschen Behörden könnten ihr nicht genügend Schutz bieten und ein anderweitiges Beziehungsnetz habe sie in Deutschland nicht. Am 25. Juli 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Deutschland lehnte dieses Gesuch am 28. Juli 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am (...) 2012 subsidiären Schutz erhalten habe, weshalb ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf bilaterale Abkommen abzustützen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren und über seine Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, wozu sie das rechtliche Gehör erhalte. Mit fristgerecht eingereichtem Antwortschreiben vom 9. August 2017 ihres am Vortag mandatierten Rechtsvertreters ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten, welche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang stünden (insb. betreffend ihren subsidiären Schutz in Deutschland, die Rückübernahmebestätigung dieses Landes sowie die von ihr gemachten Aussagen zu einer Wegweisung dorthin und speziell zu ihrer Gefährdung durch einen Ehrenmord), um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) und dementsprechend auch das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Stellungnahme sei umgehend einzureichen und auf das Akteneinsichtsgesuch werde das SEM nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen. Mit Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin eine fundamentale Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht durch diese Zwischenverfügung des SEM fest, welche Rügen sie mittels Beschwerde noch deponieren werde und die Aufhebung des Asylentscheides zur Folge haben müssten. In der Sache bekräftigte sie ihre geltend gemachten Vorbringen und betonte, dass sie über den aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzes in Deutschland keine Kenntnis habe, dieser vermutlich erloschen sei und sie diesfalls mangels Aufenthaltsstatus in Deutschland nach Syrien oder in die Türkei ausgeschafft werden könne. Zudem laufe sie in Deutschland Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Angesichts dessen sei Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat und Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht angewendet werden. Zum Beweis ihres Aufenthaltes in der Türkei reichte sie einen auf sie lautenden und ab Januar 2016 wirksamen Mietvertrag einer Wohnung zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 4. September 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) bereit erklärt. Ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen gehörten praxisgemäss nicht zur Kernfamilie und ebenso wenig lägen besondere Umstände im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor, welche dennoch eine Berufung auf den Schutz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK rechtfertigten. Angesichts ihres in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 83 AuG (heute AIG; vgl. unten E. 1.3) vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Deutschland zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche ihr die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin, zumal sie dort subsidiären Schutz geniesse. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der Türkei ändere daran nichts. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass den deutschen Behörden genügend Informationen über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann in Deutschland vorlägen. Dieses Land sei gegenüber allfälligen Übergriffen seitens der Familie dieses Ehemannes schutzfähig und -willig. Hinsichtlich der geäusserten (...) Tendenzen stehe es ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege. Die beantragte vollständige Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin nunmehr - nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - gewährt. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses" sowie eine "Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden" als Beilagen zum Asylentscheid zu. A.c Mit Eingabe vom 21. September 2017 und Ergänzung vom 1. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Für die gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen und die vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten und - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Mit Urteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde insoweit als offensichtlich begründet gut, als es die angefochtene Verfügung infolge mehrfacher Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (insb. in Form der Verletzung des Akteneinsichtsrechts) aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Zudem warf das Gericht im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und die Neubeurteilung der Sache durch das SEM die beiden Fragen auf, ob überhaupt ein über ein rein ausländerrechtliches Familienzusammenführungsanliegen hinausgehendes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege und - bejahendenfalls - Deutschland in der vorliegenden Konstellation die Drittstaatqualität im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zukommen könne. Für die Begründung wird auf die Akten und - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und liess sich hierzu am 10. Januar 2018 die Akten E-5374/2017 des Bundesverwaltungsgerichts überweisen. Bereits am 9. Januar 2018 gewährte es der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen vom 16. November 2017 hin sowie unter Bezugnahme auf das Kassationsurteil E-5374/2017 erweiterte Einsicht in die N-Akten. Am 16. Januar 2018 erteilten die zuständigen deutschen Behörden dem SEM auf dessen Informationsbegehren vom 14. Dezember 2017 hin Auskunft betreffend die Beschwerdeführerin. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin erstmals am (...) 2012 in Deutschland eingereist und am (...) 2012 sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden. Am (...) 2014 sei sie erneut eingereist. Sie habe in der Folge subsidiären Schutz erhalten und sei am (...) 2015 verschwunden. Im Verfahren habe sie sich als ledig ausgegeben, und den deutschen Behörden seien weder weitere Familienmitglieder noch Probleme der geschilderten Art (Zwangsheirat und Bedrohung durch Ehemann und dessen Familie in Deutschland, Furcht vor Ehrenmord) bekannt. Mit dem oben erwähnten Schreiben vom 9. Januar 2018 (betr. Akteneinsicht) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin gleichzeitig erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland und ersuchte sie um Beantwortung von Fragen betreffend ihre allenfalls erfolgten Interventionen und Schutzersuchen bei den deutschen Behörden und deren Reaktionen im Zusammenhang mit der angeblich von ihrem Ehemann und dessen Familie in Deutschland ausgehenden Bedrohungslage. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 beanstandete die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht nach wie vor ungenügend gewährte Akteneinsicht (insb. betr. die Akten A7, A11, A19, A27 und A30). Dadurch sei nicht erkennbar, ob und inwiefern die deutschen Behörden über die Gefahr eines Ehrenmordes informiert und welche Sicherheitsgarantien verlangt worden seien; das rechtliche Gehör wäre entsprechend gegebenenfalls zu präzisieren und zu ergänzen. Ferner sei unklar, ob sie in Deutschland weiterhin subsidiären Schutz geniesse. Auch habe das SEM die deutschen Behörden bislang weder auf die in Deutschland erlittene Verfolgung hingewiesen noch von diesen Schutzgarantien verlangt. Sie habe sich im Übrigen in Deutschland - via die Leitung des Durchgangszentrums - an die Polizei gewandt, welche ihr aber beschieden habe, dass sie momentan mangels Anwesenheit des Ehemannes nichts unternehmen könne, sie (Beschwerdeführerin) sich aber in diesem Fall wieder an die Polizei wenden könne. Sie habe sich daraufhin im Stich gelassen gefühlt, keine weiteren Interventionen bei den Behörden unternommen und keinen Anwalt kontaktiert. Die deutschen Behörden seien somit als schutzunfähig und schutzunwillig zu bezeichnen und ein Nichteintretensentscheid sei daher nicht gerechtfertigt. C. Mit neuer Verfügung vom 11. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 17. April 2018 trat das SEM auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2018 um formelle Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es sei ihr unbenommen ein solches Gesuch in Deutschland einzureichen, wo sie subsidiären Schutz geniesse und welches Land das Staatenlosenübereinkommen ratifiziert habe. E. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter Eintreten auf ihr Asylgesuch mit Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ferner die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und insbesondere in sieben konkret bezeichnete Aktenstücke (A7, A11, A19, A27, A35, A42 und A43), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Fliesstext der Beschwerde (vgl. dort Art. 47 und 48) beantragte sie für den Fall von bestehenden Zweifeln an ihrer Mittellosigkeit zudem die Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung. F. Die damals zuständige Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht ein, stellte jedoch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner wies sie mangels bestehender Mittellosigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-, zahlbar bis zum 15. Mai 2018. Entscheide über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen stellte sie auf spätere Zeitpunkte in Aussicht. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2018 vollumfänglich geleistet. G. Am 28. November 2018 wurde das zweitrubrizierte Kind der Beschwerdeführerin geboren und am 5. Februar 2019 von einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten (...) Staatsangehörigen anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bezog es in der Folge in das vorliegende Beschwerdeverfahren der Mutter ein. H. Nach Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamts vom 20. November 2019, wonach die Beschwerdeführenden seit Mai 2019 mehrmals aus den ihr zugewiesenen Unterkünften verschwunden und jeweils unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, wurde ihr Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung der neu zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. Dezember 2019 aufgefordert, innert Frist das fortbestehende Rechtsschutzinteresse darzulegen und insbesondere eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung betreffend ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 und unter Beilage einer persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin sowie weiterer Unterlagen nach. Darin wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin am (...) März 2019 den Kindsvater geheiratet habe und sie mit dem Kind zeitweise bei diesem wohne. Die Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes sei unzutreffend, denn dieses sei stets über den Stand der Dinge informiert und die Beschwerdeführenden seien nie unbekannten Aufenthaltes gewesen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass zum einen die Ehe unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und eine Wegweisung nach Deutschland offensichtlich unzulässig sei, und zum andern die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und entsprechend in Behandlung sei. I. Am 20. und 28. Februar 2020 orientierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht mittels Korrespondenzkopie beziehungsweise mittels Zemis-Auszug über die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit dem 18. Dezember 2019 infolge Heirat der Beschwerdeführerin mit dem oben erwähnten (...) Staatsangehörigen im Besitze ausländerrechtlicher Aufenthaltsbewilligen B sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt. Der nun auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützte Nichteintretensentscheid erging in diesem nationalen Verfahren und eben - entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht des SEM - nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gemäss Dublin-Vertragsgrundlagen. Dies scheinen die Beschwerdeführenden abermals zu verkennen, nachdem auf denselben Antrag mit derselben Begründung schon im Kassationsurteil E-5374/2017 nicht eingetreten werden konnte. Sie sind betreffend den erwähnten Antrag nicht beschwert und nicht legitimiert.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit grundsätzlich ohne Einschränkung prüft.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-5374/2017 vom 8. November 2017 erkannten Mängel (vgl. dort E. 6.3 f. und E. 7 sowie oben Bst. A.d) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und nach Beizug der Beschwerdeakten durch das SEM behoben wurden. Insbesondere hat das SEM das Aktenverzeichnis rechtsgenüglich bereinigt sowie am 9. Januar 2018 erweiterte Akteneinsicht und zudem erneut das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. Gleichzeitig hat es mittels Fragestellungen an die Beschwerdeführerin betreffend ihre allenfalls erfolgten Interventionen und Schutzersuchen bei den deutschen Behörden und deren Reaktionen im Zusammenhang mit der angeblich von ihrem Ehemann und dessen Familie in Deutschland ausgehenden Bedrohungslage weitere Abklärungen getätigt. Die in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018 an das SEM sowie in der Beschwerde (dort Art. 7-21) dennoch erhobenen Einwände sind nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Akte A30 wird in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten und die Einsicht in die Aktenstücke A7, A11, A19 und A27 wurde vom SEM offensichtlich zurecht und mit dem korrekten Einsichtsverweigerungscode verweigert. Zu bemerken gilt dabei, dass diese Aktenstücke nicht per se, sondern deren Anlagen eine mehr oder weniger verfahrensbedeutsame Substanz aufweisen; diese Anlagen als solche wurden den Beschwerdeführenden jedoch in Form separarierter Aktenstücke (A5, A10, A18 und A26) zur Kenntnis gebracht. Betreffend die Akten A7 und A11 ist zudem auf E. 6.3.4 des Urteils E-5374/2017 zu verweisen. Die Akte A35 wurde vom SEM offensichtlich zutreffend als intern bezeichnet, wenngleich deren Bezeichnung einen über die blosse Beschreibung als «Aktennotiz» hinausgehenden Konkretisierungsgrad vertragen hätte (z.B. «Aktennotiz Vorgehen betr. Akteneinsichtsgesuch vom 14.9.2017»). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde (dort Art. 7) ist berechtigt, aber nicht kassationsauslösend. 5.3 Auch betreffend die Verfahrenssequenz ab Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine neu hinzugekommenen und kassationsauslösenden Verfahrensverletzungen durch das SEM: Die betreffenden Rügen in der Beschwerde (dort Art. 13-21) präsentieren sich zwar quantitativ gehaltvoll, jedoch rechtlich nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin fokussiert sich dabei in der Rechtsmitteleingabe (dort insb. Art. 14 und 15) auf die Aktenstücke A41 («Informationsbegehren an D») und A48 («Antwortschreiben DE [anonymisiert]»). Deren Relevanz ist nicht in Abrede zu stellen. Sie wurden denn auch - rechtskonform anonymisiert - mit dem angefochtenen Entscheid zur Einsicht gegeben. Der Umstand, dass diese Akten - auch im Hinblick auf die kurze Beschwerdefrist - nicht bereits vor, sondern erst mit dem Entscheid zur Einsicht gegeben wurden, stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine vorgängige Einräumung des Rechts zur Stellungnahme wäre zwar möglich oder gar sinnvoll gewesen sein. Ein zwingender Anspruch auf eine Stellungnahme zu diesen Akten vor Ergehen der angefochtenen Verfügung ist aber weder ersichtlich noch rechtlich abstützbar. Zur Beantwortung der mit Schreiben des SEM vom 9. Januar 2018 gestellten Fragen war die vorgängige Aktenkenntnis nicht notwendig. Die entsprechende Stellungnahme wurde denn auch am 24. Januar 2018 fristgerecht beim SEM eingereicht. Dabei gilt es unter Bezugnahme auf die Ausführungen am Ende von Art. 15 der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass das rechtliche Gehör zwar von einem Rechtsvertreter für seine Mandanten wahrgenommen werden kann, die Wahrung des rechtlichen Gehörs aber nicht ein Anspruch des Rechtsvertreters, sondern der das Asylgesuch stellenden Person(en) selber ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst zur Beantwortung der gestellten Fragen auf die Kenntnis der beiden Aktenstücke bereits hätte angewiesen sein sollen. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle auf die Erwägung E. 8.2 betreffend die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang zu verweisen. Auch hier zielt das Argument ins Leere, der Rechtsvertreter hätte die Mitwirkung infolge unterbliebener vorgängiger Akteneinsicht nicht rechtsgenüglich wahrnehmen können, denn nicht er persönlich ist Adressat der Mitwirkungspflicht. Einzig die Beschwerdeführerin ist fähig diese zu erfüllen. Ob sie dieser selber oder via eine Rechtsvertretung nachkommt, ist eine andere, das Mandatsverhältnis beschlagende und nicht verfahrensrelevante Frage. Die Akten A42 und A43 schliesslich sind weder hinsichtlich ihrer Bezeichnung noch ihrer Einstufung als «intern» zu beanstanden und beinhalten jedenfalls substanziell keinen «regen Austausch zwischen dem SEM und den deutschen Behörden» (vgl. Beschwerde Art. 8). Beide Aktenstücke beziehen sich auf die substanzielle Akte A41, die im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt wurde. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden deren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (insb. in Form des Anspruchs auf Akteneinsicht) gewahrt sowie den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und genügend abgeklärt hat. Anlass zur erneuten Rückweisung der Sache besteht somit insoweit nicht und die Beschwerdeanträge Ziffern 3-6 sind abzuweisen. Weitere Rügen formeller Art werden zusammenhangsbezogen direkt in den nachfolgenden materiellen Erwägungen gewürdigt, soweit sie nicht zwischenzeitlich ohnehin deshalb hinfällig geworden sind, weil sie gegenständlich auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ausgerichtet sind (vgl. dazu E. 8.3 unten). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gestützt auf Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die EU- und EFTA-Staaten wurden zudem in die neue, am 1. März 2019 in Kraft getretene Fassung des Abs. 2 von Art. 6a AsylG aufgenommen. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland. Beide Fragen bejaht es. Ein Asylgesuch liege vor, weil die Beschwerdeführerin um Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland geltend mache. Die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat (sondern eben Dritte) als Urheber der Verfolgung auftrete und nicht von dessen Schutzunfähigkeit auszugehen sei. Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheids hält das SEM sodann fest, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe einer Rücknahme zugestimmt, was Deutschland am 4. September 2017 und am 16. Januar 2018 bestätigt habe. Die in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018 geäusserten Zweifel an diesem Schutz seien unberechtigt, da die entsprechenden Akten den Beschwerdeführenden vorgelegt worden seien und die Garantie des Schutzstatus erfolgt sei, nachdem die Schweiz Deutschland über den zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei in Kenntnis gesetzt habe. Angesichts des somit bestehenden subsidiären Schutzes in Deutschland drohe den Beschwerdeführenden dort weder eine Abschiebung in die Türkei noch eine solche nach Syrien. Sodann gehörten sie nicht zur Kernfamilie der in der Schweiz wohnhaften Verwandten und es lägen weder eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu diesen noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, die dennoch einen auf Art. 44 AsylG beziehungsweise auf die Praxis zu Art. 8 EMRK gestützten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu begründen vermöchten. Angesichts des in Deutschland bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheids Deutschland zuständig, womit die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensentscheids. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden fänden dort Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Das Land sei ferner ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem sowie Polizeibehörden verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Inanspruchnahme entsprechenden Schutzes der Beschwerdeführerin gegenüber allfälligen Übergriffen durch ihren dort lebenden (Ex-)Mann und dessen Familie sprächen. Auch weitere Rückkehrhindernisse bestünden nicht, zumal insbesondere die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen bei Bedarf in Deutschland behandelbar seien. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland nicht wirklich beantwortet habe. Klarzustellen sei, dass sie nie eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der deutschen Behörden geltend gemacht habe. Sodann seien der aktuelle subsidiäre Schutz und die aktuelle Rücknahmebereitschaft durch Deutschland entgegen der Auffassung des SEM nicht erstellt, denn entsprechende Garantien seit Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 lägen nicht vor. Das SEM habe Deutschland nicht vollumfänglich über ihre (religiöse) Zwangsverheiratung mit einem (...) Mann, ihre Flucht in die Türkei mit einem anderen Mann und die damit bestehenden Gefahren informiert und entsprechende Schutzgarantien eingeholt. Die Gefahr eines Ehrenmordes bei einer Rückkehr nach Deutschland sei deshalb zu hoch. Die Verwandten in der Schweiz (insb. [...]) seien in der Folge - auch wenn sie nicht zur Kernfamilie gehörten - die einzigen Bezugspersonen gewesen, an die sie sich habe wenden können; es bestehe daher durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis und deshalb sei sie in die Schweiz gekommen. Im Weiteren verweist sie nebst ihrer Verfolgungssituation in Deutschland auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien. Sie sei somit seit Jahren insbesondere geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, welchem Umstand im Übrigen in kassationsauslösender Weise nicht Rechnung getragen worden sei, zumal die BzP nicht in einer reinen Frauenrunde durchgeführt worden sei. Festzuhalten sei sodann zum einen, dass sie sich durchaus einmal bei den deutschen Behörden gemeldet habe, diese ihr aber keine ernsthafte Hilfe angeboten hätten; Mittel für die Einschaltung eines Anwalts zwecks Einreichung einer formellen Strafanzeige habe sie nicht gehabt. Zum andern sei die Verheiratung in Deutschland nur religiös und nicht zivilrechtlich erfolgt, weshalb sie keine Scheidung einreichen oder die Ungültigkeit der Ehe geltend machen könne, die Ehe aber nach syrischen Gebräuchen dennoch Bestand habe. Aufgrund dieser Umstände, ihrer sich daraus ergebenden Gefährdungslage sowie einer daraus resultierende (...) dränge sich die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Deutschland auf. Beschwerdeergänzend wird darauf hingewiesen, dass zum einen die in der Schweiz am (...) März 2019 geschlossene Ehe unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und eine Wegweisung nach Deutschland offensichtlich unzulässig sei, und zum andern die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und entsprechend in Behandlung sei. 8. 8.1 8.1.1 Vorab trifft es entgegen der Beanstandung in der Beschwerde offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid aufgeworfenen Fragen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs und betreffend die Drittstaatqualität von Deutschland nicht wirklich beantwortet habe. Vielmehr nimmt das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 (oben) Bezug auf diese beiden Fragen und es bejaht beide ausdrücklich. Gemäss SEM liege ein Asylgesuch deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin um Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland ersuche, und die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat - sondern eben Dritte - als Urheber der Verfolgung auftrete und nicht von dessen Schutzunfähigkeit auszugehen sei. Diese Antworten sind klar und verständlich. Ob sie auch rechtskonform sind, ist nachfolgend (E. 8.1.2 bzw. E. 8.1.3) zu erörtern. 8.1.2 Nach Art. 18 AsylG liegt ein Asylgesuch dann vor, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei ist der Begriff der Verfolgung gemäss konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie z.B. die Urteile des BVGer E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 oder E-7073/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2, je m.w.H.) nicht nur als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen. Er umfasst in einem weiten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse, die allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzen, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG ausgenommen sind hingegen - neben den in Art. 31a Abs. 3 AsylG (2. Satz) ausdrücklich erwähnten rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen - Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (z.B. Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (z.B. familiäre Situation) ergeben. Mit dem SEM und der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Asylverfahren in der Schweiz unbestrittenermassen eine Verfolgung durch Drittpersonen (Ehemann und ihre Schwiegerfamilie) in Deutschland geltend gemacht hat. Die Klarstellung in der Beschwerde, wonach sie nicht eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie geltend gemacht habe, ändert am Bestehen einer geltend gemachten Verfolgungslage an sich nichts, sondern die allfällige Zurechenbarkeit einer privaten Drittverfolgung an den Staat ist eine Frage der materiellen Prüfung nach Eintreten auf das Asylgesuch. Im vorliegenden Fall ist es nun so, dass die Beschwerdeführerin wie gesehen eine Verfolgung durch Dritte in Deutschland geltend gemacht hat. Diese Verfolgung hat sie aber nicht spezifisch als Grund ihrer Reise in die Schweiz im Juli 2017 erwähnt, sondern sie nannte als Beweggrund der Reise von der Türkei in die Schweiz die Vermeidung ihres Alleinseins in der Türkei (nach der Inhaftierung ihres dort als Schlepper tätigen Lebenspartners) und die Türkei hat sie im Übrigen selber nie als Verfolgerstaat bezeichnet. Die Wahl der Schweiz als Gastland gründete einzig im Umstand, dass sie hier Verwandte (Eltern und Geschwister) habe und zu diesen ziehen möchte. Die Annahme eines rein ausländer- statt flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Migrationsgrundes läge insoweit auf der Hand. Daneben erwähnte sie zwar am Rande auch noch eine Verfolgungslage in Syrien. Diese wurde aber durch den für das betreffende Asylgesuch zuständigen Dublin-Staat Deutschland teilgutheissend bereits beurteilt und auch diesen Verfolgungsaspekt nannte die Beschwerdeführerin nicht als Grund für ihre Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend in Übereinstimmung mit dem SEM und ebenso mit den Beschwerdeführenden, wenngleich mit anderer Begründung, dennoch zur Auffassung, dass ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Wahl der Schweiz als Gastland nicht nur in den familiären Beziehungen begründet lag, sondern die Beschwerdeführerin die Schweiz ebenso klar als Ausweichmöglichkeit und für sie gar einzige Alternative zu einer Rückkehr nach Deutschland nannte, wo sie sich behauptungsgemäss einer von Menschenhand ausgehenden Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Es ist damit von einer geltend gemachten Verfolgungssituation und einem in der Schweiz erfolgten Ersuchen um Schutz vor dieser Verfolgungssituation auszugehen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM vorliegend zutreffend vom Bestehen eines Asylgesuchs ausgegangen ist. 8.1.3 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, die Drittstaatqualität Deutschlands bestehe deshalb, weil nicht dieser Staat - sondern eben Dritte - als Urheber der angeblichen Verfolgung auftrete und nicht von der Schutzunfähigkeit Deutschlands auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellt ebenfalls klar, dass sie nie eine direkte Verfolgung durch die deutschen Behörden, sondern eine solche durch ihren Ex-Mann und dessen Familie, aber auch die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der deutschen Behörden geltend gemacht habe; dennoch wird in der Beschwerde die Drittstaatqualität Deutschlands nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zu folgender Erkenntnis: Aus der in E. 6.1 oben gezeichneten gesetzlichen Konzeption geht unschwer hervor, dass der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnte «Drittstaat» nicht gleichzeitig Verfolgerstaat sein kann, andernfalls die Anwendbarkeit dieser Bestimmung versagt bliebe (vgl. dazu z.B. das am 12. Juni 2017 ergangene Urteil des BVGer E-3189/2017 E. 6.2). Ziel der Bestimmung ist offensichtlich die Vermeidung doppelten Schutzes für eine im Heimat- oder im Herkunftsstaat verfolgte oder anderweitig gefährdete Person. Genauso dient der Dublin-Nichteintretenstatbestand (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) dem Zweck, mehrfache Zuständigkeiten für die Asylgesuchsprüfung und damit allfällige doppelte Schutzgewährungen zu vermeiden. Auch dort können «Drittstaat» und Verfolgerstaat nicht identisch sein (vgl. dazu z.B. das am 25. Februar 2015 ergangene Urteil des BVGer E-934/2015 E. 5). Nach dem Gesagten drängt sich für die vorliegende Konstellation (angebliche, durch Menschenhand verursachte Verfolgung im Drittstaat Deutschland) auf den ersten Blick ebenso das Ergebnis auf, dass dem Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG die Anwendbarkeit versagt bliebe. Das Argument des SEM, wonach nicht von der Schutzunfähigkeit Deutschlands auszugehen sei, würde an diesem scheinbaren Ergebnis noch wenig ändern, weil es vorliegend nicht um die Beantwortung der Frage geht, ob der deutsche Staat gegenüber einer Verfolgung einer Person durch oder in Deutschland schutzfähig wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass Deutschland von einer privaten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Drittpersonen gar nichts weiss und dieser Staat somit gar nicht als originärer oder mittelbarer Verfolger (infolge Zurechenbarkeit aufgrund fehlender Schutzfähigkeit und/oder -bereitschaft) auftreten kann: Eine ernsthafte Schutzsuche der Beschwerdeführerin bei den deutschen Behörden gegenüber ihrer angeblichen, von der Familie ihres Ex-Mannes ausgehenden Gefährdungs- und Bedrohungslage ist denn auch weder irgendwie belegt (z.B. mittels Anzeige) noch plausibel. Vielmehr verneint Deutschland ausdrücklich, von entsprechenden Schritten der Beschwerdeführerin oder gar von einer Beziehung der Beschwerdeführerin zu dieser Familie Kenntnis zu haben (vgl. A48). Insofern weiss Deutschland gar nichts von seiner potenziellen Eigenschaft als Verfolgerstaat und kann somit objektiv betrachtet auch nicht als direkter oder mittelbarer Verfolger agieren (vgl. dazu ebenso das in einem Dublin-Kontext ergangene Urteil des BVGer E-5615/19 vom 1. November 2019 E. 5.1). Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das SEM vorliegend zutreffend von der Drittstaatqualität Deutschlands im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen ist und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung somit nicht zum vornherein versagt bleibt. 8.2 Deutschlandland ist ein EU-Staat und wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 bereits als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Deutschland aufgehalten, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen sowie subsidiären Schutz und darauf basierend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Die deutschen Behörden haben dementsprechend wiederholt einer Rückübernahme zugestimmt. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein seit Ergehen des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 bestehender aktueller subsidiärer Schutz und die aktuelle Rücknahmebereitschaft durch Deutschland entgegen der Auffassung des SEM mangels entsprechender Garantien nicht vorlägen, verfängt schon aus dem folgendem Grund nicht: Die behördliche Untersuchungs- und Abklärungspflicht findet ihre Grenze an der in Art. 8 AsylG verankerten und umfassenden Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Das wiederholte Behaupten oder Mutmassen betreffend das Nicht(mehr)bestehen subsidiären Schutzes in Deutschland beziehungsweise dessen Rücknahmebereitschaft hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbst durch blosses Nachfragen in Deutschland abklären und das Ergebnis den hiesigen Behörden entsprechend mitteilen können und müssen. Dabei hätte sie Deutschland auch über ihre angebliche (religiöse) Zwangsverheiratung mit einem (...) Mann, ihre Flucht in die Türkei mit einem anderen Mann und die damit angeblich bestehenden Gefahren selber informieren können. Das SEM hat solche Erkundigungen mittels eines Informationsbegehrens vom 14. Dezember 2017 durchaus vorgenommen und am 16. Januar 2018 Auskunft erhalten. Dennoch ist nicht ersichtlich, wieso entsprechende Informationsbeschaffungen aus Sicht der Beschwerdeführenden primär Teil der Abklärungspflicht des SEM sein sollten, solange klare Auskünfte der deutschen Behörden betreffend den subsidiären Schutz und die Rücknahmezusicherung durch Deutschland aktenkundig sind. Es ist vielmehr Sache der beschwerdeführenden Partei, entsprechende Informationen selbst zu beschaffen, wenn sie ein Asylgesuch schwergewichtig auf solche Behauptungen abstützt, zumal sie als Direktbetroffene Zugang zu entsprechenden Informationen in Deutschland hat. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre hier behauptete Verheiratung mit einem (...) Familienangehörigen in Deutschland offenbar gar nie erwähnt, sondern sich als ledig bezeichnet hat. Deutschland ist im Übrigen unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. In der Beschwerdebegründung finden sich keine weiteren Teile, die substanziell gegen das Bestehen der erwähnten Nichteintretensvoraussetzungen gerichtet wären. Festzuhalten ist dabei insbesondere, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Gegensatz zu Dublin-Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG durchaus separat zu prüfen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3), denn das Fehlen von Überstellungshindernissen ist - abgesehen vom in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erwähnten Refoulement-Verbot - nicht bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides (vgl. im Dublin-Kontext BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.; vgl. ferner das Urteil E-1755/2020 E. 7.2). 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde demnach vom SEM zu jenem Zeitpunkt ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Sie ist aber mit Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B hinfällig geworden. Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Wegweisungsverfügung akzessorisch verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzuges (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) hinfällig wird. Die Beschwerde ist damit betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Gegenargumente in der Beschwerde sind somit nicht mehr zu überprüfen beziehungsweise zu würdigen. 8.4 Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist beziehungsweise soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 9.2 Anlass zur Ausrichtung einer auf Art. 64 VwVG gestützten Parteientschädigung betreffend den als gegenstandslos abzuschreibenden Teil der Beschwerde (vgl. E. 8.3 oben) besteht nicht. Unter hypothetischer Annahme einer noch zugänglichen materiellen Beurteilung hat das SEM die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG) nach einer summarischen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht als erfüllt betrachtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die involvierten kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: